Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer (723.153)
CH - AG

Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer

1 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer Vom 28. September 1981 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 4 der bundesr ätlichen Verordnung über die Grundbuch- vermessung vom 12. Mai 1971 1) Grundbuchvermessung vom 5. März 1915/17. Juni 1980 2) , beschliesst:

§ 1

1 ungsgeometer erfolgt nach dem Honorartarif für die Nachführung von Grundbuchvermessungen 1966 im Anhang.
2 und Nachführungsvermessungen, die in der Regel nach der Honorarordnung für Grundbuchvermessungen 1966 entschädigt werden.

§ 2 3)

Die Teuerungszuschläge zu den Akkordpreisen und Stundenlohnansätzen werden jährlich vom Departement Vo lkswirtschaft und Inneres auf Grund des vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement anerkannten Teuerungssatzes festgelegt. In be gründeten Fällen kann der Regierungsrat Ausnahmen gestatten.

§ 3

1 zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
1) Heute: Verordnung über die amtliche Ve rmessung (VAV) vom 18. November
1992 (SR 211.432.2).
2) SAR 723.110
3) Fassung gemäss Ziff. 85 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 428).
2 Die Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer vom 10. März 1975 ist aufgehoben. Vom Eidgenössischen Justiz- und Po lizeidepartement genehmigt am

16. Oktober 1981.

1) AGS Bd. 9 S. 67, 621; Bd. 10 S. 144
3 Anhang I Honorartarif für die Nachführung von Grundbuchvermessungen 1966 (Die Preisangaben beziehen sich auf den Anwendungsfaktor 2.0) I. Allgemeine Bestimmungen In den Akkordpreisen sind enthalten:

1. Entgegennehmen des Auftrages und di e diesbezüglichen Vorbereitungen wie

Korrespondenzen, Telefone, Porti, Eröffnen des Arbeitsrapportes, Vorbereiten des Feldhandrisses, Bereitstelle n der Aufnahmeprotokolle usw.;

2. Aufsuchen und Bestandeskontrolle der notwendigen Anschlusspolygon- und

Grenzpunkte, Abstecken und Verpfloc Messgehilfenlöhne);

3. Wartezeit bei den normalerweise zu erwartenden Verhältnissen, Überwachung

und Kontrolle der Versicherung der Polygon- und Grenzpunkte;

4. alle vermessungstechnischen Feldar beiten (ohne Messgehilfenlöhne), ausge-

nommen umfangreiche Rekonstruktionen (nach Aufwand; siehe Anhang 2), und die vorschriftsmässige Führung der Feldakten (Feldprotokolle, Feldhandrisse);

5. alle Büroarbeiten wie:

– Koordinaten- und H öhenrechnung der Polygonpunkte, Nachführung der Verzeichnisse und der Polygonnetzpläne, – Nachführung des Originalplanes (Vor- und Reinzeichnen), – Nachführung der Grundbuchplanpause, – Nachführung der Handrisspause ode r Feldbuchblätter mit Eintrag der Aufnahmeelemente, – Flächenberechnung, – Nachführung der Flächen- und Ei gentümerverzeichnisse und der arealstatistischen Tabelle, – Ausfertigen der Mutationsakten (Mutationsverzeichnis, -tabelle mit aus- gearbeiteter Planbeilage, Meldung an di e zuständige Amtsstelle für die Gebäude- und Kulturgrenzmutationen), – Kontrolle der Pläne, Vermessungs- und Mutationsakten, – Abrechnen des Auftrages und Zusa mmenstellen der beitragsberechtigten Kosten, Rechnungstellung an den Auft raggeber, Versand der Mutations- akten, – jährliche Berichterstattung über den Gang der Nachführung an die Vermessungsaufsicht;

6. die Gemeinkosten (wie z.B. Bescha ffung der Instrumente, Feldgeräte, Mess-

geräte, Feldbücher, Feldhandrisse , Formulare, Ordner, Mappen, Büromaschinen, Kleincom puter und Zeichengeräte).
In den Akkordpreisen sind nicht enthalten: der Polygon- und Grenzzeichen, inkl. Gussschächte, Beton, Bohrmaschine, Kompressor usw.;

10. die Zuschläge zu den Feldarbeite n für Terrainneigung, Bodenbedeckung und

Verkehrsbehinderung (Tabelle 7.1);

11. der Anwendungsfaktor AF (Teuerungszuschlag);

12. abnorme Erschwerungen und Versäumn isse, verursacht durch Aufsuchen

zugedeckter Polygon- und Grenzzeichen (die in den Arbeitspositionen 20100 und 30100 enthaltenen Zeiten sowie der Zuschlag für Feldarbeiten gemäss Tabelle 7.1 sind zu berücksichtigen), durch besondere Augenscheine und Verhandlungen mit den Grundeigentümern , besondere von den Interessenten veranlasste Absteckungen, Aufnahme n und Berechnungen sowie Wartezeiten, welche aus nicht voraussehbaren Gründen zusätzlich entstehen, ausserordentlicher Aufwand für di e Ermittlung der Elemente für Rekonstruktionen bei alten Vermessungswerken usw. Diese Arbeiten werden nach Zeitaufwand verrechnet;

13. Ausfertigen von Doppeln der Mutations akten und zusätzliche Planlieferungen.

Entschädigung nach Zeitaufwand:

14. Die zu verrechnenden Lohnansät ze richten sich nach Anhang 2.

II. Spezielle Bestimmungen zu den Akkordpreisen Position: Für den Arbeitsumfang ist der Text der Arbeitspositionen massgebend. Abrechnungspositionen (auf den Kostenberechnungsformularen) enthalten abgekürzte Beschreibungen.
10100
20100
30100 – Nachführungen von Gebäuden und
10200 – tand, d.h. verbleibende und neu Parzellen werden nicht gezählt.
10300
20200
30200 – der verwendete, vorhandene Polygon- Aufnahmelinie, nicht die dazu en und die Bestandeskontrolle sspolygonpunkte enthalten. wird, kann ein halbe Position 10300
5
10400 – Im Akkordpreis sind enthalten: Au fsuchen und Besta ndeskontrolle der Anschlusspunkte, Rekognoszieren der Polygonnetz-Ergänzung, Winkel-, Seiten- und Höhenme ssung (inkl. die notwendigen Anschlussmessungen), Rechnen, Au ftrag und Zeichnen, Nachführen des PP-Koordinatenverzeichni sses und des Polygonnetzplanes.
10500 – Im Akkordpreis sind enthalten: Abst ecken, Verpflocken und Aufnahme der neuen Grenzpunkte, inkl. Kurvenabst eckungen bei einfachen Verhältnissen (Kreisbogen); Aufnahme einzelner alter Grenzpunkte als Kontrolle, Radieren wegfallender Situation. Bei Brandmauern werden die aufgenommenen Grenzpunkte an der Hausfront als neue Grenzpunkte verrechnet. Bei gebrochenen Bra ndmauern werden die eingemessenen Brechpunkte zusätzlich als aufge nommene Grenzpunkte (Pos. 10500) verrechnet.
10600 – Es werden nur die abgetrennten verrechnet (siehe Instruktion 10. 6.1919, Art. 44–47). Für notwendige Kontrollberechnungen (Flächenbesti mmung der Restparzelle oder der aus verschiedenen Abschnitten entstandenen Parzelle: nur 1 Berechnung = zweimalige Umfahrung mit dem Planimeter) ist für jede Kontrollberechnung eine halbe Teilfläche zu verrechnen sowie
10700 – nur die Hälfte der kontrollierten Flächen bei der Summe aller berechneten Teilflächen zu berücksichtigen.
10800
20800
30300 – Zwei eingemessene Kulturgrenzpunkte werden als ein aufgenommener Kulturgrenzpunkt verrechnet. Wenn bei Aufnahme neuer Kulturg renzen alte Kulturgrenzlinien wegfallen, ist das Radieren des wegfallenden Teiles in den Akkordpreisen enthalten; wenn nur Kulturgrenzen gelöscht werden müssen, ist für jede im Plan dargestellte Linie oder Doppellinie von 10 cm Länge, gemessen auf dem Plan, die halbe Position 11900 für das Löschen einer wegfallenden K unstbaute zu verrechnen.
10900
20900
30400 – Es werden alle berechneten ne uen und veränderten Kulturflächen verrechnet. Restflächenberechnung durch arithmetische Differenzbildung gilt nicht als be rechnete Kulturteilfläche.
11000
30500 – Die Beschaffung des Mutationspl anes Format A4/B4 und dessen Ausarbeitung sind im Akkordpreis enthalten.
11100 – Im Akkordpreis sind enthalten: Aufsuchen, Wiederherstellen (Messungen auf den Anschlusspunkt en) und Verpflocken anhand der Vermessungsunterlagen;
11200 – Wiederherstellen vereinzelt fehl ender Grenzzeichen, welche zur betreffenden Mutation in di rektem Zusammenhang stehen. Wiederherstellung einer grösseren Anzahl Grenzpunkte wird nach Aufwand (Anhang 2) verrechnet.
11300 – Das doppelte Auftragen auf den ansto ssenden Originalplänen wird mit dem polaren oder orthogonalen K
11400 – Es handelt sich nur um die ausserordentliche Bestimmung der Plani- meterkonstanten bei Planverzug in der Nähe der Grenzmutation auf Leinwand- und Kartonplänen.
11500
20300 – isspause sind im Akkordpreis
11800
20600 – dieren auf dem Originalplan, der ause, das Nachführen des
11900 –
12000 – ssstab als der Originalplan uten nach Aufnahmen konstruiert
20120 – r sofortigen Nachführung erteilt
40100 – iligte Parzelle, verrechnet. Das Nachführen ach den Parzellenansätzen der
40200 – hplänen: Diese Position ist nbegriffen wegradieren) Nachfüh- undbuchplanpausen an Gemeinden tiven Reproduktionskosten (Tarif der ografiebetriebe) zuzüglich eines
40400 – eitung von selbstst ändigen Handände- nderungen als Folge einer Grenz- preisen enthalten; für Stockwerk- Eigentumsform eine einmalige
40900 – n kann nur in anerkannten ganze Gemeinde oder Teilgebiet)
50100 –
50200 –
50400 – gleichmässige Belastung aller angestrebt, unabhängig von der
7 III. Akkordpreise

1. Grenzmutationen

Pos. Akkordpreis-Einheit Akkordpreis Fr. (AF = 2.0) Bemerkungen Büro Feld
10100 Geschäftsauftrag für die Durch- führung einer Grenzmutation 98.—
10200 Neue oder veränderte Pa rzellen 48.— Endzustand
10300 Verwendete Polygonpunkte oder Einbindungen als Aufnahmestation oder Aufnahmelinie
10310 – für den ersten Polygonpunkt, Einbindung oder Aufnahme- linie 12.— 36.—
10320 – für alle weiteren Polygon- punkte oder Aufnahmelinien, pro Punkt oder Linie 12.— 30.—
10400 Neue Polygonpunkte oder Einbindungen
10410 – für den ersten neuen Polygon- punkt im Polygonzug oder Einbindung
10411 – mit Höhenberechnung 74.— 62.—
10412 – ohne Höhenberechnung 66.— 52.—
10420 – für die weiteren neuen Poly- gonpunkte im Polygonzug
10421 – mit Höhenberechnung, pro Punkt 54.— 30.—
10422 – ohne Höhenberechnung, pro Punkt 50.— 28.—
10500 Neue Grenzpunkte
10510 – für die ersten 10 Grenzpunkte, pro Punkt 24.— 22.—
10520 – für die weiteren Grenzpunkte, pro Punkt 22.— 10.—
10600 Abgetrennte und doppelt berechnete Teilfläche
10610 – für die erste Teilfläche 20.—
10620 – für alle weiteren Teilflächen, pro Teilfläche 6.—
Pos. Akkordpreis-Einheit Akkordpreis Fr. (AF = 2.0) Bemerkungen Büro Feld
10700 Summe aller berechneten Teilflächen
10710 – 6.—
10720 –
10 a

2.—

10800 Neue Kulturgrenzpunkte, im Zusammenhang mit einer Grenzmutation, pro Punkt 6.— 2.— eingemessen = 1 /
2
10900 Neue oder veränderte Kultur- teilfläche, pro Teilfläche 18.—
11000 Messurkunde mit Planbeilage Eine Planbeilage A3 = 2 A4 usw.
11010 –

20.—

11020 –

14.—

11100 Wiederherstellen vereinzelt fehlender Polygonpunkte
11110 –

10.— 68.—

11120 –

6.— 58.—

11200 Wiederherstellen vereinzelt feh- lender Grenzzeichen, pro Punkt 20.—
11300 Doppeltes Auftragen auf den anstossenden Originalplänen, inbegriffen das Nachführen der Plan- und Handrisspausen
11310 –

24.—

11320 –

14.—

11330 –

3.—

11400 Bestimmen des Planverzuges bei Karton- und Leinwandplänen, pro Plan 10.—
9
11500 Neue oder veränderte Gebäude, mit polarer oder orthogonaler Aufnahme, in Verbindung mit einer Grenzmutation, pro einfaches Gebäude 60.— 26.— Definition siehe Tabelle 7.2
Pos. Akkordpreis-Einheit Akkordpreis Fr. (AF = 2.0) Bemerkungen Büro Feld
11600 Veränderte Gebäude, nur auf das bestehende Gebäude eingemessen (Anbauten), in Verbindung mit einer Grenzmutation, pro Baute

50.— Definition

siehe Tabelle 7.2
11700 Neue oder veränderte Kunstbau- ten, mit polarer oder orthogonaler Aufnahme, in Verbindung mit einer Grenzmutation, pro einfache Kunstbaute

42.— Definition

siehe Tabelle 7.3
11800 Löschen von a bgebrochenen Gebäuden, in Verbindung mit einer Grenzmutation, pro Baute 28.— siehe Tabelle 7.2
11900 Löschen von wegfallenden Kunstbauten, in Verbindung mit einer Grenzmutation, pro Baute 24.— siehe Tabelle 7.3
12000 Auftragen und Konstruieren auf einer Pause in einem andern Massstab als der Originalplan mit Kontrolle
12010 –

11.—

12020 –

5.50

12030 –

4.50

12040 –

2.—

12050 –

24.—

Definition siehe Tabelle 7.2
12060 –

19.50

Definition siehe Tabelle 7.3
12070 –

2.—

11

2. Gebäudemutationen

Pos. Akkordpreis-Einheit Akkordpreis Fr. (AF = 2.0) Bemerkungen Büro Feld
20100 Geschäftsauftrag für die Durch- führung der Gebäudemutationen Inbegriffen in den Preisen für Gebäude- mutationen ist die Lieferung eines Planausschnittes über die Veränderung
20110 – Kollektivnachführung, pro Baute 40.— Definition siehe Tabelle 7.2/7.3
20120 – Extraauftrag 52.—
20200 Verwendete Polygonpunkte oder Einbindungen als Aufnahmesta- tion oder Aufnahmelinien, even- tuell auch Grenzpunkte als Be- zugspunkte, pro Punkt oder Linie

10.— 28.—

20300 Neue oder veränderte Gebäude, mit polarer oder orthogonaler Aufnahme, pro einfaches Gebäude 80.— 20.— Definition siehe Tabelle 7.2
20400 Veränderte Gebäude, nur auf das bestehende Gebäude eingemessen (Anbauten), pro Baute

74.— 10.—

Definition siehe Tabelle 7.2
20500 Neue oder veränderte Kunst- bauten, mit polarer oder orthogonaler Aufnahme, pro einfache Kunstbaute 50.— 16.— Definition siehe Tabelle 7.3
20600 Löschen von a bgebrochenen Gebäuden, pro Baute 32.— Definition siehe Tabelle 7.2
20700 Löschen von wegfallenden Kunstbauten, pro Baute 26.— Definition siehe Tabelle 7.3
20800 Neue Kulturgrenzpunkte, im Zusammenhang mit einer Gebäudemutation, pro Punkt 6.— 2.— eingemessen = 1 /
2
20900 Berechnete neue oder veränderte Kulturteilfläche, pro Teilfläche 18.—
21000 Doppeltes Auftragen auf den anstossenden Originalplänen, insbesondere das Nachführen der Plan- und Handrisspausen
21010 – 3.—
13 Pos. Akkordpreis-Einheit Akkordpreis Fr. (AF = 2.0) Bemerkungen Büro Feld
21100 Auftragen und Konstruieren auf einer Pause in einem andern Massstab als der Originalplan mit Kontrolle
21110 – für die neuen oder veränderten einfachen Bauten bzw. Anbauten, pro Baute 24.— Definition siehe Tabelle 7.2
21120 – für die neuen veränderten einfachen Kunstbauten, pro Baute

19.50

Definition siehe Tabelle 7.3
21130 – für die neuen Kulturgrenz- punkte, pro Punkt 2.—

3. Kulturgrenzmutationen

Pos. Akkordpreis-Einheit Akkordpreis Fr. (AF = 2.0) Bemerkungen Büro Feld
30100 Geschäftsauftrag für die Durchführung einer Kulturgrenzmutation 52.— Inbegriffen in den Preisen für Kultur- grenzmutationen ist die Lieferung eines Planausschnittes über die Veränderung
30200 Verwendete Polygonpunkte oder Einbindungen als Aufnahme- linien, eventuell auch Grenzpunkte als Bezugspunkte, pro Punkt oder Linie 10.—
30300 Neue Kulturgrenzpunkte, pro Punkt 10.— 2.— eingemessen = 1 /
2
30400 Gerechnete neue oder veränderte Kulturteilfläche 28.—
30500 Messurkunde mit Planbeilage (Dienstbarkeiten), pro Teilfläche
30510 –

20.—

30520 –

14.—

30600 Doppeltes Auftragen auf den anstossenden Originalplänen, insbesondere das Nachführen der Plan- und Handrisspausen
30610 –

3.—

30700 Auftragen und Konstruieren auf einer Pause in einem andern Massstab als der Originalplan mit Kontrolle
30710 –

2.—

30800 Einfache Aufnahmeverfahren, wie z.B. Messtisch, Bussolenaufnahme, Fotogrammmetrie usw. nach Vereinbarung mit dem kantonalen Vermessungsamt
15

4. Verschiedene Arbeiten

Pos. Akkordpreis-Einheit Akkordpreis Fr. (AF = 2.0) Bemerkungen Büro Feld
40100 Vereinigen von Parzellen (nicht im Zusammenhang mit einer Grenzmutation)
40110 – pro Geschäftsauftrag 40.—
40120 – pro beteiligte Parzelle 18.—
40200 Nachführen der Plandoppel von Grundbuchplänen
40210 – pro neuen Polygonpunkt 4.—
40220 – pro neue oder veränderte Parzelle 6.—
40230 – pro neuen Grenzpunkt 4.—
40240 – pro neue oder veränderte Baute

10.— Definition

siehe Tabelle 7.2
40250 – pro neue Kulturteilfläche 6.—
40300 Kolorieren oder Schraffieren auf den Originalplänen und Plandoppeln
40310 – pro Plan 6.—
40320 – pro Baute 4.— Definition siehe Tabelle 7.2
40400 Eintragen der Hand- und Namensänderungen in den Originalregistern, nicht als Folge einer Grenzmutation, pro beteiligte Grundbuch- oder Parzellennummer 8.—
40500 Nachführen der Doppel des Flächenverzeichnisses
40510 – pro beteiligte Grundbuch- nummer oder Parzelle 4.—
40520 – pro neue oder veränderte Baute

2.— Definition

siehe Tabelle 7.2
40530 – pro neue Kulturteilfläche 2.—
40700 Ausfertigen von Doppeln der Mutationsakten
40710 – für das erste Planformat A4/B4 (inkl. Tabelle) 20.—
Pos. Akkordpreis-Einheit Akkordpreis Fr. (AF = 2.0) Bemerkungen Büro Feld
40720 –

14.—

40800 Aufnahme und Kartierung von Werkobjekten (Schächte, Hydranten, Schieber usw.)
40810 –

4.— 14.—

40820 –

6.— 4.— eingemessen = 1 /

2
40830 –

2.—

40900 Nachführen des Koordinaten- katasters (numerische Operate)
40910 –

8.—

40920 – 3.—
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5. Sonderkosten

Pos. Akkordpreis-Einheit Akkordpreis Fr. (AF = 2.0) Bemerkungen Büro Feld
50100 Entschädigung der Messgehilfen nach Aufwand (siehe Anhang 2)
50200 Material und Drittkosten nach effektiven Kosten
50300 Weitere Arbeiten nach Aufwand (siehe Anhang 2)
50400 Reiseausgleich (bei reinen Büro- aufträgen, z.B. Handänderungen, Vereinigungen, Nachführung der Gemeindepläne usw., nicht zu verrechnen)
3 % der Kosten Pos. 10100 bis
50300 hievor
50500 Allgemeine Auskunftserteilung nicht in Verbindung mit einem Auftrag bis max. 2 % der Kostensumme pro Gemeinde gemäss Dekret über die Grundbuch- vermessung vom 5. März 1915/17. Juni
1980 § 30 lit. c und

§ 30 lit. d (Kosten

Grundeigentümer/ Unternehmen)
50600 Spezielle Auskunftserteilung, z.B. Koordinaten, Grenzlängen usw. nach Aufwand (siehe Anhang 2)

6. Plankopien

1)

7. Hilfstabellen

7.1 Zuschläge in Prozenten zu den Akkordpreisen für Feldarbeiten

infolge Terrainneigung, Bodenbe deckung und Verkehrsbehinderung Zuschlag auf Feldarbeiten Z = Z
1 + Z
2 = % Neig. % 0 2.5 5 7.5 10 12.5 15 20 25 30 Verkehrsbe- hinderung Z
2 Sichtbeh. Zuschlag Z
1 klein 0 2 3 4 8 11 15 20 klein 0 mittel 20 21 22 23 24 26 28 31 35 40 mittel 10 stark 36 37 38 39 41 42 44 47 51 56 stark 20

7.2 Definition von Gebäude und Baute

Einfaches, regelmässiges Gebäude (in der Regel 3 Ecken aufgenommen) = 1 Gebäude Einfaches, unregelmässiges oder regelmässiges, unterteiltes Gebäude (in der Regel 4 Ecken aufgenommen) = 1 1 /
2 Gebäude Zusammengesetztes, regelmässiges oder unregelmässiges Gebäude (in der Regel
5–7 Ecken aufgenommen) = 2–2 1
2 Gebäude Einfache Reihenhäuser (ohne Zwischengrenzen) = 2 Gebäude
1) Aufgehoben durch Verordnung über di e Abgabe und Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung vom 22. November (AGS 2000 S. 342).
19
1 Parzelle identisch mit einem Gebäude = kein Gebäude
1 Parzelle teilweise identisch mit einem Gebäude = 1 /
4 Gebäude
1 Parzelle teilweise identisch mit einem Gebäude = 1 /
3 Gebäude Als 1 Baute gilt jedes selbstständige, frei stehende Bauwerk (Haus, Garage usw.) unabhängig davon, ob es für die Aufnahme als z.B. 1 /
3 bis 2 1 /
2 Gebäude zählt.

7.3 Definition von Kunstbauten und Baute

Einfache Leitungsmaste mit Fundamentplatten (3 Aufnahmepunkte,
5 eingemessene Punkte) = 1 Kunstbau Einfache Brücke mit regelmässigen Mauern (4 Aufnahmepunkte,
4 eingemessene Punkte) = 1 Kunstbau Grosser Leitungsmast mit unregelmässig angeordneten Einzelfundamenten (4 Aufnahmepunkte, 12 eingemessene Punkte) = 2 Kunstbauten Brücke mit unregelmässigen Flügelmauern (6 Aufnahmepunkte, 8 eingemessene Punkte) = 2 Kunstbauten Auf Grenze eingemessene Treppe = 1 /
2 Kunstbau Als 1 Baute gilt jedes selbstständige, frei stehende Bauwerk (Brücke, grosser Leitungsmast usw.) unabhängig davon, ob es für die Aufnahme als z.B. 1 /
2 bis 3 Kunstbauten zählt.
21 Anhang II Stundenlohnansätze für zusätzliche Arbeiten bei der Nachführung von Grundbuchvermessungen (AF = 2.0) a) Büroinhaber Fr. 76.— bis 85.50 Leiter des Unternehmens (dipl. Ing. ETH oder pat. Ing.-Geometer) b) Stellvertreter des Büroinhabers Fr. 58.50 bis 67.–– Leitender Ingenieur (dipl. Ing. ETH oder pat. Ing.-Geometer) c) Dipl. Ingenieur ETH Fr. 51.— bis 56.50 Pat. Ingenieur-Geometer Erfahrener Ingenieur HTL Vermessungstechniker mit mindestens 2 Fachausweisen Chefbauleiter d) Dipl. Ingenieur ETH Fr. 42.— bis 47.50 Pat. Ingenieur-Geometer Ingenieur HTL Vermessungstechniker mit mindestens 2 Fachausweisen Vermessungstechniker mit 1 Fachausweis Bauleiter e) Ingenieur HTL Fr. 36.— bis 40.— Vermessungstechniker mit 1 Fachausweis Erfahrener Zeichner mit Fähigkeitsausweis Leitendes Sekretariatspersonal f) Zeichner mit Fähigkeitsausw eis Fr. 31.50 bis 35.–– Erfahrenes Technisches Hilfspersonal Erfahrenes Sekretariatspersonal Leitende Messgehilfen (Gruppenchefs) g) Zeichner mit Fähigkeitsausw eis Fr. 28.— bis 30.50 Technisches Hilfspersonal Sekretariatspersonal Erfahrene Messgehilfen h) Technisches Hilfspersonal Fr. 25.— bis 28.–– Sekretariatspersonal Messgehilfen i) Lehrling Fr. 12.— Die Stundenlohnansätze werden indivi duell pro Sachbearbeiter durch das Vermessungsamt mit dem Nachführungsgeometer festgelegt. In diesen
Sätzen sind namentlich inbegriffe n sämtliche Feld- und Verpflegungs- zulagen, Telefon- und Portospese n, Plankopien für den internen Gebrauch, Büromaterial, Instru mente, Kleincomputer, usw.
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