Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und Betriebshilfen (911.134)
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Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und Betriebshilfen

Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und Betriebshilfen Vom 14. März 2001 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 35b Abs. 2 und 47 de s Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirts chaftsgesetz) vom 11. November 1980 1 ) ,

§ 32 des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

2 ) sowie § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisati on des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisations gesetz) vom 26. März 1985 3 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt: a) die Voraussetzungen, die Zustä ndigkeit und das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen an landwirts chaftliche Hochbauten und Anlagen gemäss den §§ 21–26 Landwirtschaftsgese tz sowie für die Gewährung von Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds gemäss § 29 Landwirtschaftsgesetz;
1) SAR 910.100
2) SAR 931.100
3) SAR 153.100
b) die kantonale Zuständi gkeit und das kantonale Ve rfahren für die Gewährung von Betriebshilfe gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschafts gesetz, LwG) vom 29. April 1998 1 ) , für die Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten gemäss Art. 87 ff. LwG sowie für die Gewährung von Inves titionskrediten gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Wald (Wal dgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
2 )
.

§ 2 Zuständigkeit

1 Soweit in dieser Verordnung nicht ausdrück lich eine andere Behörde für zuständig erklärt ist, sind der Aargauischen Landwirtschaftlichen Kredit- und Bürgschaftskasse (ALK) übertragen: a) Der den Kantonen obliegende Vollzug der Vorschriften des LwG betreffend Betriebshilfe, Beiträge an landwirtschaf tliche Gebäude und Investitionskredite (Art. 78 ff. und 87 ff. LwG); b) Der den Kantonen obliege nde Vollzug von Art. 40 WaG; c) Der Vollzug der Vorschriften des Landwirtschaftsgesetzes betreffend Beiträge an Hochbauten und Anlagen sowie Darl ehen aus dem kantonalen Agrarfonds (§§ 21–26 und 29 Landwirtschaftsgesetz).
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen und die ALK legen die Einzelheiten des Vollzugsauftrages vertraglich fest.
3 )

2. Investitionshilfen

2.1. Allgemeine Voraussetzungen für Beiträge an landwirtschaftliche

Hochbauten und Anlagen sowie für Darlehen aus dem Agrarfonds

§ 3 Betriebliche Voraussetzungen

1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben erhalten Beiträge und Darlehen, wenn deren Einkommen nach de r Investition mindestens zur Hälfte aus der Landwirtschaft stammt (Haupterwerbsbetriebe).
2 Beiträge und Darlehen an Nebenerwer bsbetriebe können dann bewilligt werden, wenn erschwerte Bewirtschaftungsverhältnisse vorliegen oder wenn an der Erhaltung dieser Betriebe ein öf fentliches Interesse besteht.
1) SR 910.1
2) SR 921.0
3) Fassung gemäss Ziff. 35 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 770).

3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchstelle r muss belegen, dass der Betrieb nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach dem 1. Titel, 3. Kapitel der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZ V) vom 7. Dezember 1998 1 ) erfüllen kann.
4 Die Finanzierbarkeit und die Tragbarke it der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung von Beiträgen und Darlehen au sgewiesen sein. Es gelten die in Art.
8 Abs. 2 der Verordnung über die Struktur verbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 7. Dezember 1998 2 ) angeführten Bedingungen.

§ 4 Persönliche Voraussetzungen

1 Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller erhalten keine oder entsprechend gekürzte Beiträge oder Darlehen, wenn deren Ei nkommen oder Vermögen die in Art. 7 Abs. 1–4 SVV festgelegten Grenzwerte übersteigt.
2 Für die Ermittlung von Einkommen und Vermögen gelten die in Art. 7 Abs. 5–7 SVV erwähnten Kriterien.

§ 5 Gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen

1 An gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen werden Beiträge oder Darlehen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet kein e bestehenden Gewerbebetriebe bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen.
2 Die ALK hört vor dem Entscheid über ei ne Beitrags- oder Darlehensgewährung direkt betroffene Gewerbebetriebe sowie deren lokale oder kantonale Organisationen an.

§ 6 Privatrechtliche Körpersc haften oder Personenverbindungen

1 Schliessen sich Eigentümerinnen und Ei gentümer oder Pächterinnen und Pächter landwirtschaftlicher Betriebe zur Verfol gung der in den §§ 21 Abs. 2 und 29 Abs. 2 des Landwirtschaftsgeset zes genannten Zwecke zu einer privatrechtlichen Körperschaft oder Personenverbindung zusammen, so kann auch diese Beiträge und Darlehen erhalten.

2.2. Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten und Anlagen

§ 7 Beitragsberechtigte Hochbaut en und Anlagen; Beitragssätze

1 Beiträge können an Bauten und Ei nrichtungen gemäss § 21 des Land- wirtschaftsgesetzes bis zu nachstehenden Höchstansätzen ausgerichtet werden: a) 25 % unter normalen Bewi rtschaftungsverhältnissen;
1) SR 910.13
2) SR 913.1
b) 30 % unter erschwerten Bewirtschaft ungsverhältnissen und in der Bergzone.
2 Eine nachträgliche Reduktion des Beitragssatzes tritt ein, wenn a) Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden, b) Wesentliche, durch die ALK ni cht genehmigte Projektänderungen vorgenommen werden.

§ 8 Betriebsführung, Betriebsübernahme

1 Die Gewährung eines Beitrages setzt vor aus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller a) über eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung verfügt und sich über eine erfolgreiche Betriebsführung ausweisen kann; b) den Betrieb zu tragbaren Bedingungen erworben hat beziehungsweise erwerben kann.
2 Es gelten die in den Art. 4, 5 und 6 Abs. 1 und 2 SVV angeführten Bedingungen.

§ 9 Pachtbetriebe

1 Pächterinnen und Pächter von Betrieben erhalten Beiträge, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a, 2 und 3 SVV erfüllt sind.

§ 10 Beitragsberechtigte Bauvolumen und Kosten

1 Massgebend für das beitragsberechtigte Bauvolumen und die Höhe der beitragsberechtigten Kosten ist das an rechenbare Raumprogramm im Sinne von Art. 10 SVV.

§ 11 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen

1 Nicht beitragsberechtigt sind Aufwe ndungen für den Erwerb von Grundstücken und Rechten, Zinsen und Gebühren, das beweg liche Inventar sowie alle Auslagen, die für die Erreichung des Zweckes ni cht unbedingt erforderlich sind.

§ 12 Zusicherung des Kantonsbeitrags

1 Mit der Zusicherung des Kantonsbeitra gs legt die ALK die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.
2 In der Regel wird der Kantonsbeitrag als Pauschalbeitrag festgesetzt.

§ 13 Grundbuchanmerkung

1 Die ALK sorgt dafür, dass die Rückerst attungs- und Unterhal tspflicht sowie das Zweckentfremdungsverbot im Grundbuch angemerkt werden.
1 )
1) Durch den Bund genehmigt am 21. Juni 2001.

§ 14 Kostenvoranschlag

1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchstelle Zusammenstellung der Angebote und di e Vergebungsvorschläge der ALK zur Stellungnahme.

§ 15 Baubeginn

1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonne n werden, wenn die ALK die Zustimmung zum Baubeginn erteilt hat.
2 Ein vorzeitiger Baubeginn kann den Verlust der Beiträge zur Folge haben.

§ 16 Genehmigung der Projektplä ne, Bauabnahme, Bauabrechnung

1 Projektpläne und deren Änderung be dürfen der Genehmigung durch die ALK.
2 Diese führt nach Abschluss der Bauarbe iten eine Bauabnahme durch und prüft die Bauabrechnung.

§ 17 Auszahlung des Kantonsbeitrags

1 Während der Bauzeit können im Ra hmen der dem Kanton zur Verfügung stehenden Mittel und gemäss Baufortschritt Teilzahlungen ausgerichtet werden.
2 Die Schlusszahlung setzt den Nachweis der Bauherrschaft voraus, dass sämtliche Leistungen von Dritten abgegolten und allfällige Auflagen erfüllt sind.

§ 18

1 ) Ausnahmen vom Verbot; Rückforderung
1 Das Departement Finanzen und Ressour cen ist zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Zweckentf remdung und für den Entscheid über die Rückforderung von Beiträgen gemäss Art. 102 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 2 LwG, Art. 40 Abs. 1 SVV sowie den §§ 24 und 26 des Landwirtschaftsgesetzes.

2.3. Darlehen aus dem Agrarfonds

§ 19 Zusätzliche Voraussetzungen;

a) betriebliche
1 Darlehen werden nur gewährt, wenn die Bewirtschaftung des Betriebes der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers we nigstens 0.8 Standardarbeitskräfte (SAK) im Sinne von Art. 3 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwir tschaftliche Begriffsverordnung, LBV) vom 7. Dezember 1998
2 ) erfordert.
1) Fassung gemäss Ziff. 35 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 770).

2) SR 910.91
2 Bei einzelnen Massnahmen ge mäss § 29 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes kann diese Mindestanforderung bei grossem öffentlichen Interesse auf 0.5 SAK herabgesetzt beziehungsweise bei überwiege nd privatem Interesse auf 1.2 SAK erhöht werden.

§ 20 b) persönliche

1 Die Gewährung eines Darlehens setzt vor aus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller a) ihren beziehungsweise seinen Betrieb zu tragbaren Bedingungen erworben hat beziehungsweise erwerben kann; b) über eine ausreichende landwirts chaftliche Ausbildung oder langjährige erfolgreiche Praxis verfügt.
2 Die Gesuchstellerinnen oder die Gesuchst eller haben die bei Dritten erhältlichen Kredite und ihre eigenen Mittel soweit einz usetzen, als diese nicht zur Deckung der laufenden Betriebskosten, als notwendige Betriebsrese rven oder zur Befriedigung der normalen Bedürfnisse der Familie aufgewendet werden müssen.
3 Körperschaften oder Personenverbindunge n im Sinne von § 6 dieser Verordnung haben mindestens 15 Prozent der nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleibenden Restkosten der zu finanzie renden Investitionen durch eigene Mittel aufzubringen.
4 Von den Regelungen gemäss Absatz 2 und 3 kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere a) bei Massnahmen gemäss § 29 Abs. 2 lit. e–i des Landwirtschaftsgesetzes, b) wenn die entstehende Belastung mit Zinsen und Tilgungsraten untragbar wird.

§ 21 Nebenerwerbsbetriebe

1 In Abweichung von § 3 Abs. 1 dieser Verordnung können Darlehen für Massnahmen gemäss § 29 Abs. 2 lit. a, g und h des Landwirtschaftsgesetzes auch an Nebenerwerbsbetriebe ausgerichtet werden.

§ 22 Höhe der Darlehen, der Tilgungsrate und des Zinsfusses

1 Es werden Darlehen zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 200'000.– gewährt. Für Massnahmen gemäss § 29 Abs. 2 lit. a de s Landwirtschaftsgesetzes beträgt die Darlehenssumme höchstens Fr. 100'000.–. 1 )
2 Darlehen werden nach Möglichkeit pausch al ausgerichtet und in der Regel zinslos gewährt.
3 Die Höhe des Darlehens, der Tilgungs rate und des Zinsfusses werden unter Berücksichtigung der für die Gesuchstel lerin oder den Gesuchsteller tragbaren Gesamtbelastung bestimmt.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. September 2008 (AGS 2008 S. 285).

§ 23 Tilgung der Darlehen

1 Darlehen sind spätestens innerhalb von 20 Jahren zu tilgen. Bei Massnahmen gemäss § 29 Abs. 2 lit. g–i des Landwirtsch aftsgesetzes beträgt die Tilgungsdauer maximal 15 Jahre.
2 Zur Erhaltung einer tragbaren Gesamtbela stung kann eine tilgungsfreie Anlaufzeit von höchstens zwei Jahren gewährt werden.
3 Der Schuldnerin oder dem Schuldner steht es frei, das Darlehen jederzeit ohne Kündigung ganz oder teilwei se zurückzuzahlen.

§ 24 Erhöhung oder Herabsetzung von Tilgungsrate und Zinsfuss

1 Tritt aus Gründen, die eine Kündigung nicht zulassen, ei ne wesentliche Veränderung der wirtschaftlich en Verhältnisse des Schul dners oder der Schuldnerin des Darlehens ein, können die Tilgungsrate und der Zinsfuss erhöht oder herabgesetzt werden.

§ 25 Kontrolle

1 Übersteigen die Darlehen die Höhe des halben Ertragswertes, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerinnen oder Schuldner der Darlehen auf Grund einer Buchhaltung zu kontrollieren.

§ 26 Kündigung

1 Darlehen können unter Einhaltung eine r Kündigungsfrist von wenigstens zwei Monaten jederzeit gekündigt werden: a) bei Veräusserung der mit Unterstützung von Darlehen gekauften, erstellten oder sanierten Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Anlagen; b) bei Zweckentfremdung oder Vernachlässi gung des Unterhaltes der unter lit. a genannten Objekte; c) bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung oder Verzicht auf den Gebrauch von Einrichtungen; d) wenn sich die Vermögenslage der Schuldnerin oder des Schuldners derart verbessert hat, dass ihr beziehungsweise ihm die Selbstfinanzierung zugemutet werden kann; e) wenn ein verfallener Jahr eszins samt Tilgungsrate ni cht innert zwei Monaten nach der Mahnung bezahlt wird; f) wenn die Zusprechung auf Grund von mutwillig irreführenden Angaben erfolgte; g) wenn Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
2 In den unter lit. a, b, f und g aufgeführ ten Fällen ist zusätzlich zur ausstehenden Darlehenssumme der Zinsbetrag geschulde t, den das gewährte Darlehen zum gleichen Zeitpunkt bei Dritten du rchschnittlich gekostet hätte.

§ 27 Zweckentfremdungsverbot, Unterhaltspflicht

1 Mit Darlehen unterstützte Massnahmen dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. Als Zweckentfremdung gilt insbesondere die nichtlandwirtschaftliche Nutzung von Gr undstücken, Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen sowie die dauernde Belegung von Wohnungen durch Personen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind.
2 Die mit Unterstützung von Darlehen er worbenen oder sanierten Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Anlagen sind richtig zu bewirtschaften beziehungsweise sachgemäss zu unterhalten.

2.4. Forstliche Investitionskredite

§ 28

1 ) Gesuche
1 Gesuche um Ausrichtung von forstlichen Investitionskrediten sind an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt mit den in Art. 62 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) bezeichneten Beilagen zu richten.
2 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt übermittelt das Gesuch mit seiner Stellungnahme der ALK.

§ 29

3 ) Rückforderung
1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt entscheidet über die Rückforderung von forstlichen Investitionskrediten.

§ 30

4 ) Meldung Darlehensbedarf
1 Das Departement Bau, Verkehr und Um welt meldet dem Bundesamt für Umwelt jährlich den voraussichtlichen Darlehensbedarf für das kommende Jahr.

3. Verfahren und Sicherstellung

§ 31 Gesuchstellung

1 Gesuche um Beiträge und Darlehen sind vor der Einleitung der Massnahmen einzureichen.
1) Fassung gemäss Ziff. 35 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 771).

2) SR 921.01
3) Fassung gemäss Ziff. 35 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 771).

4) Fassung gemäss Ziff. 35 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 771).

2 Die Massnahmen dürfen erst getätigt werd en, wenn über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.

§ 32 Sicherung der Darlehen

1 Die Darlehen sind soweit möglich durch Grundpfand, Bürgschaft oder anderweitig sicherzustellen. Bei Darlehen bis zu Fr. 10'000.– kann die Sicherstellung auch durch die Abtretung einer Forderung erfolgen.

4. Schlussbestimmungen

§ 33 Anwendbares Privatrecht

1 Die von der ALK abzuschliessenden Da rlehens- und Bürgschaftsverträge unterstehen, soweit diese Verordnung keine ab weichenden Vorschriften enthält, den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Ebenso richten sich die allfällig zu leistenden Realsicherheiten nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches übe r das Grundpfand und das Fahrnispfand.

§ 34 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen des De partementes Finanzen und Ressourcen gemäss § 18 beziehungsweise des Depart ementes Bau, Verkehr und Umwelt gemäss § 29 kann beim Regierungsrat Beschw erde geführt werden.
1 )
2 Gegen Verfügungen der ALK betreffend land- und forstwirtschaftliche Investitionskredite, Betriebshilfen und Darlehen kann bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.
4 Für die Organisation und das Ve rfahren der Landwirtschaftlichen Rekurskommission sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anders lautende Regelung besteht.

§ 35 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben: a) die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 30. November 1962 2 ) ; b) die Verordnung über den kantonalen Agrarfonds vom 7. Juni 1982 3 ) .
1) Fassung gemäss Ziff. 35 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 771).

2) AGS Bd. 5 S. 366; aufgehoben (AGS 2001 S. 71)
3) AGS Bd. 10 S. 666; aufgehoben (AGS 2001 S. 71)

§ 36 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Mai
2001 in Kraft.
2

§ 13 dieser Verordnung tritt nach dem Vorliegen der Genehmigung durch den

Bund in Kraft. Aarau, 14. März 2001 Regierungsrat Aargau Landammann W ERTLI Staatsschreiber P FIRTER
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