Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung (422.612)
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Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung

Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung Vom 26. November 2003 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 3 Abs. 3 und 47 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaf tsgesetz) vom 11. November 1980
1 ) sowie die §§ 5 und 6 Abs. 1 des Dekrets über die land- und hauswirtschaftli che Berufsbildung und Beratung vom 7. Januar 2003
2 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendbares Recht

1 Die vom Landwirtschaftlichen Bildungs - und Beratungszentrum LBBZ Liebegg angebotenen Ausbildungsgänge und Prüfungen werden nach den Vorschriften des Bundes und den durch ihn genehmigten Re glementen durchgeführt, soweit das kantonale Recht hierfür keine weite r führenden Regelungen enthält.

2. Organe

2.1. Schulleitung

§ 2 Zusammensetzung

1 Die Schulleitung besteht aus einer Rektor in beziehungsweise einem Rektor, einer Stellvertreterin beziehungsweise einem Stellvertreter sowie mindestens einem weiteren Mitglied.
1) SAR 910.100
2) SAR 422.610

§ 3 Aufgaben und Befugnisse

1 Neben den sich aus der Personalgesetzgebung ergebenden Aufgaben und Kompetenzen obliegen der Schulleit ung die Führung des lokalen Quali- tätsmanagements, die Orga nisation und Administration de s Schulbetriebs sowie die Information und Kommunikation. Die Details werden in Pflichtenheften festgelegt, die durch die Mitglieder der Schulleitung auszuhandeln und durch das Departement Bildung, Kultur und Sport zu genehmigen sind.
2 Die Schulleitung fällt im Übrigen alle Promotions-, Zeugnis- und Abschlussprüfungsentscheide unter A nhörung der beteiligten Lehrpersonen.

2.2. Gesamtkonferenz

§ 4 Zusammensetzung

1 Die Lehrpersonen, die Leitung Intern at und die Leitung Landw irtschaftsbetrieb bilden die Gesamtkonferenz.
2 Die Teilnahme ist für die Mitglieder obligatorisch.

§ 5 Organisation

1 Die Rektorin beziehungsweise der Rektor führt den Vorsitz der Gesamtkonferenz.
2 Die Rektorin beziehungsweise der Rektor beruft die Gesamtkonf erenz ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder au f Begehren von einem Viertel der Konferenzmitglieder.
3 Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 6 Aufgaben und Befugnisse

1 Die Gesamtkonferenz behandelt die ihr von der Schulleitung zugewiesenen Geschäfte.
2 Sie kann der Schulleitung in allen m it der Schule zusammenhängenden Fragen Wünsche und Anträge zur Prüfung unterbreiten.

2.3. Schulkommission

§ 7 Zusammensetzung

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulkommissi on von 4–6 Mitgliedern und eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
2 Der Schulkommission gehören Persönlichke iten aus den Bere ichen Volksschule, Berufsbildung und der land- und hauswirtscha ftlichen Praxis aus den verschiedenen Regionen des Kantons an. Die Rektorin oder der Rektor nehmen von Amtes wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil.
3 Die Amtszeit der Mitglieder der Schu lkommission ist auf zwei Amtsdauern beschränkt.

§ 8 Organisation

1 Die Präsidentin beziehungsweise der Pr äsident beruft die Schulkommission zu einer Sitzung ein, so oft es die Gesc häfte erfordern oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern . Die Sitzungen sind durch eine Vertretung der Schule zu protokollieren.
2 Die Schulkommission ist beschlussfäh ig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ha t die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.

§ 9 Aufgaben und Befugnisse

1 Die Schulkommission hat gegenüber der Schulleitung eine beratende und unterstützende Funktion und kann al s Ombudsstelle Beanstandungen von Lehrpersonen, Schülerinnen und Schül ern sowie deren Eltern behandeln.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Beratung der Schulleitung bei grundsät zlichen Geschäften im Personalwesen; b) Unterstützung der Schulleitung in der Führung sowie Aufsicht des Schulbetriebs und des Unterrichts; c) Mitwirkung in der Meta-Evaluation; d) Behandlung von Beanstandungen, welche die Schulleitung nicht abschliessend zu regeln vermag.

3. Aufsicht

§ 10

1 ) Departement Bildung, Kultur und Sport
1 Das Departement Bildung, Kultur und Spor t übt die Aufsicht über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbild ung am LBBZ Liebegg aus.
2 Es kann insbesondere eine externe Evaluation anordnen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 7. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 473).

§ 11

1 )
...

4. Landwirtschaftsbetrieb und Internat

§ 12 Führung

1 Der Landwirtschaftsbetrieb ist nach land- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Grundsätzen zu führen.

§ 13 Unterkunfts- und Verpflegungskosten

1 Für Unterkunft beziehungsweise Verpflegung sind folgende Beiträge zu entrichten: a) Landwirtschaftsschule Internat pro Kurs Fr. 4'200.– b) Landwirtschaftsschule Externat pro Kurs Fr. 2'100.– c) Berufsmittelschule Internat pro Kurs Fr. 5'200.– d) Berufsmittelschule Externat pro Kurs Fr. 2'200.– e) Landhaus Internat pro Kurs Fr. 1'250.– f) Betriebsleiterschule pro Tag Fr. 10.–

5. Externe Trägerschaften und Gremien

§ 14 Ausbildungen durch externe Trägerschaften

1 ... 2 )
2 Die Organisation der Berufsfachschulen in den landwirtschaftlichen Spezialberufen kann mittels Vereinbarungen mit geeigneten Trägerschaften vereinbart werden.

§ 15 Berufsbildungskommission de s Bauernverbands Aargau

1 Die Berufsbildungskommission des Bauer nverbands Aargau wird mit folgenden Aufgaben und Befugnissen betraut: a) An- und Aberkennung von Lehrbetrieben; b) Unterstützung der landwirtschaftlichen Berufswahl; d) Aus- und Weiterbildung der Lehrmeister; e) Unterstützung bei der Lös ung von Problemfällen während der Berufsausbildung;
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 7. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 473).
2) Aufgehoben durch Verordnung vom 7. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 473).
f) Ernennung von Expertinnen und Experten auf allen Stufen der landwirtschaftlichen Ausbildung; g) Kenntnisnahme der Prüfungsergebnisse aller Ausbildungsgänge am LBBZ Liebegg; h) Mitarbeit bei der Entwicklung der landwirtschaftlichen Berufsbildung.
2 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Departements Bildung, Kultur und Sport nimmt mit beratender Stimme Ei nsitz in die Berufs bildungskommission.

6. Disziplinarrecht und Rechtsmittel

§ 16

1 )
...

§ 17

2 ) ...

7. Schlussbestimmungen

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkraftreten dieser Verordnung werden die Verordnung über die landwirtschaftliche Be rufsbildung und Beratung vom 1. Oktober 1984 3 ) , die Verordnung über die Fachprüfung für Bäuerinnen vom 19. August 1985 4 ) und die Verordnung über die Landwirtschaftliche Beru fsmittelschule Aargau vom 23. März
1992 5 ) aufgehoben.

§ 19 Änderungen bisherigen Rechts

1 Die Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. September 2000 6 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 7. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 473).
2) Aufgehoben durch Verordnung vom 7. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 473).
3) AGS Bd. 11 S. 515; Bd. 14 S. 291
4) AGS Bd. 11 S. 537
5) AGS Bd. 14 S. 49
6) AGS 2000 S. 256; 2001 S. 37; 2002 S. 82, 434 (SAR 165.111)

§ 20 Publikation und Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am

1. Januar 2004 in Kraft.

Aarau, 26. November 2003 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber P FIRTER
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