Schulzahnpflegeverordnung (213.13)
CH - SG

Schulzahnpflegeverordnung

Schulzahnpflegeverordnung vom 2. Februar 1982 (Stand 30. Oktober 2007) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 16 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979
1 als Verordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Schulzahnpflege in den anerkannten Kindergärten
3 und in der öffentlichen Volksschule.

Art. 2 Begriff

1 Die Schulzahnpflege als Teil der Gesundheitserziehung umfasst: a) Die Orientierung über eine gesunde Ernährung; b) die Anleitung zur Mundhygiene und zur richtigen Zahnpflege; c) die Durchführung von dem Alter angepassten vorbeugenden Massnahmen; d) eine jährliche Untersuchung des Gebisses; e) die Behandlung von Zahnschäden; f) die Orientierung der Eltern über nicht normale Zahnstellungen.
2 Die schulzahnärztliche Behandlung nach Abs. 1 lit. e setzt das Einverständnis der Eltern voraus.
1 sGS 311.1 .
2 Abgekürzt SZpV. nGS 17–2. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Februar 1982, SchBl 1982, Nr. 2; in Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1982/83.
3 Art. 5 ff. KGG, sGS 212.1 .
II. Organe und Aufgaben (2.)

Art. 3 Kantonale Schulzahnpflegekommission

a) Bestellung
1 Der Regierungsrat wählt eine kantonale Schulzahnpflegekommission von elf Mit - gliedern.
2 Der Vertreter des Gesundheitsdepartementes führt den Vorsitz.

Art. 4 *

b) Zusammensetzung
1 Der Schulzahnpflegekommission gehören an: a) je ein Vertreter des Gesundheits- und des Bildungsdepartementes; b) je ein Vertreter des Gesundheits- und des Erziehungsrates; c) zwei Vertreter der Kantonalen Zahnärztegesellschaft; d) zwei Lehrkräfte; e) zwei Vertreter des Verbandes St.Galler Volksschulträger; f) ein Schulzahnarzt; g) ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin.
2 Das Sekretariat wird vom Gesundheitsdepartement geführt.

Art. 5 c) Aufgaben

1 Die kantonale Schulzahnpflegekommission vollzieht diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Aufsicht über die Schulzahnpflege; b) Beratung des Erziehungs- und des Gesundheitsrates sowie der Schulgemein - den und der Schulzahnärzte; c) Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungskursen für Kindergärtne - rinnen, Lehrer, Schulzahnpflegehelfer, Schulzahnärzte und Schulbehörden; d) Vorberatung von Kreisschreiben zum Vollzug dieser Verordnung; e) jährliche Berichterstattung über die Schulzahnpflege in den Schulgemeinden zuhanden des Erziehungs- und des Gesundheitsrates.

Art. 6 *

Schulgemeinde
1 Schulzahnpflege sicher.
2 Sie erhebt eine Jahresstatistik und bringt sie der kantonalen Schulzahnpflege - kommission zur Kenntnis.

Art. 7 *

...

Art. 8 * Schulzahnarzt

1 Die Schulgemeinde wählt einen oder mehrere zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassene Zahnärzte
4 als Schulzahnärzte.
2 Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
3 Die Schulzahnärzte sind dem Gesundheitsdepartement zu melden.

Art. 9 *

...

Art. 10 *

...

Art. 11 * ...

Art. 12 *

...

Art. 13 *

Lehrkraft
1 Die Lehrkräfte führen die Schulzahnpflege nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis c dieses Erlasses durch.

Art. 14 * Prophylaxehelferin

a) der Gemeinde
1 Die Schulgemeinde kann zur Unterstützung von Kindergärtnerin und Lehrer so - wie zur Entlastung des Schulzahnarztes eine Prophylaxehelferin einsetzen.
2 Zum Zahnpflegeunterricht im Kindergarten und in den unteren Klassen der Pri - marschule können die Eltern der Kinder eingeladen werden.

Art. 15 *

b) des Kantons
1 Auf Antrag der Schulgemeinde setzt das Gesundheitsdepartement eine Prophyla - xehelferin ein.
2
...
3 Die Kosten gehen zulasten der Schulgemeinde.
4 Art. 41 und 44 GesG, sGS 311.1 .
III. Durchführung (3.)

Art. 16 Abgabe von Material

1 Der Staat stellt den Schulgemeinden Zahnreinigungs- und Unterrichtsmaterial zur Verfügung.
2 Die Auslieferung erfolgt durch den kantonalen Lehrmittelverlag.
3 Die Kosten der erstmaligen Ausrüstung trägt der Staat. Die Erneuerung geht zu - lasten der Schulgemeinde.

Art. 17 * Schulzahnpflegeheft oder Schulzahnpflegekarte

1 Die Schulgemeinde führt je Schüler im Kindergarten und in der Volksschule eine Schülerkarte oder ein Schulzahnpflegeheft.
2 Schülerkarte und Schulzahnpflegeheft werden gegen Verrechnung der Kosten vom kantonalen Lehrmittelverlag zur Verfügung gestellt.

Art. 18 *

Bezeichnung des Zahnarztes
1 Die Schulgemeinde stellt den Eltern eine Liste der Schulzahnärzte zur Verfügung.
2 Die Eltern wählen den für die jährliche Untersuchung des Kindes gewünschten Schulzahnarzt. Sie können die Untersuchung durch einen anderen Zahnarzt durchführen lassen, wenn sie die Kosten selber tragen.
3 Sie teilen der Schulgemeinde mit, bei welchem Zahnarzt die Untersuchung durchgeführt wird.

Art. 19 * Untersuchung

1 Der von den Eltern bezeichnete Zahnarzt untersucht die Schüler möglichst bald nach Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule.
2 Während der obligatorischen Schulzeit wird die Untersuchung jährlich wieder - holt. Soweit die Behandlung durch den Schulzahnarzt erfolgt, ist die Untersu - chung vor Ende der obligatorischen Schulzeit durch Bissflügel-Röntgenaufnah - men zu ergänzen.

Art. 20 * Befund

1 Der Zahnarzt trägt Untersuchungsbefund, Behandlungsvorschlag und Kosten - voranschlag in der Schülerkarte oder im Schulzahnpflegeheft ein und informiert die Eltern.

Art. 21 *

Behandlung a) Entscheid
1 Die Eltern entscheiden über Behandlung und Zahnarzt.

Art. 22 * b) Organisation

1 Die Schulgemeinde übergibt die Schülerkarte oder das Schulzahnpflegeheft dem von den Eltern bezeichneten Zahnarzt. Dieser bietet die Schüler zur Behandlung auf.
2 Die Behandlung kann auch während der Schulzeit erfolgen.
3 Nach der Behandlung übergibt der Zahnarzt die Schülerkarte oder das Schul - zahnpflegeheft der Schulgemeinde.

Art. 23 *

c) Berichterstattung
1 Der Schulzahnarzt erstattet nach den Weisungen der Schulgemeinde jährlich Be - richt. IV. Aus- und Weiterbildung * (4.)

Art. 24 *

Lehrerbildungsanstalten
1 Die Pädagogischen Hochschulen sorgen für die Ausbildung der Lehrkräfte in der Schulzahnpflege.

Art. 25 *

Weiterbildungskurse
1 Der Erziehungsrat sieht im Rahmen der Lehrerweiterbildung Kurse über Schul - zahnpflege vor.

Art. 26 * ...

Art. 27 c) Anordnung

1 Die Kurse werden durch die kantonale Schulzahnpflegekommission vorbereitet, durch den Erziehungsrat angeordnet und in das Lehrerfortbildungsprogramm aufgenommen.

Art. 28 Schulzahnarzt und Prophylaxehelferin

1 Von Schulzahnarzt und Prophylaxehelferin wird erwartet, dass sie durch regel - mässige Fortbildung das Wissen den neuesten Erkenntnissen der Zahnheilkunde anpassen. V. Kosten für Untersuchung und Behandlung (5.)

Art. 29 Tarif

1 Der Regierungsrat erlässt einen Tarif
5 für schulzahnärztliche Untersuchung und Behandlung.

Art. 30 *

...

Art. 31 *

...

Art. 32 * Kostentragung

a) Untersuchungskosten
1 Die Schulgemeinde trägt die Kosten der jährlichen Gebissuntersuchung, wenn ein Schulzahnarzt sie durchführt.

Art. 32 bis

* b) Behandlungskosten
1. Grundsatz
1 Die Eltern tragen die Behandlungskosten.

Art. 32 ter

*
2. Übernahme der Behandlungskosten durch die Schulgemeinde
1 Die Schulgemeinde erteilt den Eltern für die Behandlung Kostengutsprache, wenn: a) die Eltern das Gesuch um Kostengutsprache vor Beginn der Behandlung stel - len; b) die Eltern nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln für die Behandlungskosten aufkommen können; c) ein Schulzahnarzt sie durchführt.
2 Für die Übernahme der Behandlungskosten durch die Schulgemeinde und die Rückerstattung gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 27. Septem - ber 1998
6 sachgemäss.
5 RRB über den Schulzahnpflegetarif, sGS 213.131 .
6 sGS 381.1 .

Art. 33 *

... VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Schulzahnpflege in der Volksschule vom 24. April
1956
7 wird aufgehoben.

Art. 35 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab Beginn des Schuljahres 1982/83 angewendet.
7 nGS 1, 12 (sGS 213.13).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 17-2 02.02.1982 19.04.1982

Art. 4 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 6 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 7 aufgehoben 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 8 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 9 aufgehoben 30-111 13.11.1995 keine Angabe

Art. 10 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 11 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 12 aufgehoben 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 13 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 14 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 15 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 17 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 18 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 19 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 20 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 21 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 22 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 23 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Gliederungstitel 4. geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 24 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 25 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 26 aufgehoben 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 30 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 31 aufgehoben 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 32 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe

Art. 32 bis

geändert 42-86 15.05.2007 keine Angabe

Art. 32 ter

geändert 42-86 15.05.2007 keine Angabe

Art. 33 aufgehoben 42-86 15.05.2007 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.02.1982 19.04.1982 Erlass Grunderlass 17-2
13.11.1995 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 30-111
31.05.2005 keine Angabe Art. 6 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 8 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 10 geändert 40–54
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.05.2005 keine Angabe Art. 11 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 12 aufgehoben 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 13 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 14 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 15 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 17 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 18 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 19 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 20 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 21 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 22 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 23 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Gliederungstitel 4. geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 24 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 25 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 26 aufgehoben 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 30 geändert 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 40–54
31.05.2005 keine Angabe Art. 32 geändert 40–54
15.05.2007 keine Angabe Art. 32 bis geändert 42-86
15.05.2007 keine Angabe Art. 32 ter geändert 42-86
15.05.2007 keine Angabe Art. 33 aufgehoben 42-86
30.10.2007 keine Angabe Art. 4 geändert 42-101
Markierungen
Leseansicht