Reglement der Linthebene-Melioration (633.410)
CH - SG

Reglement der Linthebene-Melioration

Reglement der Linthebene-Melioration vom 3. November 2011 (Stand 1. Januar 2018) Der Aufsichtsrat der Linthebene-Melioration erlässt in Ausführung von Art. 13 Bst. a der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 25. Juni
1995 / 29. Juni 1996
1 als Reglement:
2 I. Organisation und Leitung (1.)
1. Aufsichtsrat (1.1.)

Art. 1 Sitzungen

1 Der Aufsichtsrat kommt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusam - men.
2 Der Präsident oder die Präsidentin beruft eine ausserordentliche Sitzung ein: a) bei Bedarf; b) auf Verlangen von wenigstens fünf Mitgliedern.
3 Die Einladung wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden vierzehn Tage im Voraus zugestellt.

Art. 2 Beschlüsse

1 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens neun Mitglieder anwesend und beide Vertragskantone vertreten sind.
2 Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Wiedererwägungsbeschlüsse bedürfen eines Zweidrittelmehrs.
1 sGS 633.41 (im Kanton Schwyz SRSZ 312.320.1).
2 In Vollzug ab 3. November 2011.
3 Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er oder sie den Stichentscheid.
4 Der Aufsichtsrat kann auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen. Ein Zirkularbe - schluss erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Der Beschluss wird an der nächsten Sitzung bekannt gegeben.

Art. 3 Unterschrift

1 Der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, führt die rechtsverbindliche Unterschrift.
2. Verwaltungskommission (1.2.)

Art. 4 Sitzungen

1 Die Verwaltungskommission wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen oder wenn ein Mitglied dies schriftlich unter Angabe des Zwecks ver - langt.
2 Die Einladung wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden vierzehn Tage im Voraus zugestellt.

Art. 5 Beschlüsse

1 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglie - der anwesend ist.
2 Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er oder sie den Stichentscheid.
3 Die Verwaltungskommission kann auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen. Ein Zirkularbeschluss erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Der Beschluss ist an der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

Art. 6 Unterschrift

1 Der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, führt die rechtsverbindliche Unterschrift.
3. Leitung (1.3.)

Art. 7 Personelle Zusammensetzung

1 Die Verwaltungskommission wählt die Leitung nach Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 29. Juni 1995 / 25. Juni 1996
3 und bei Bedarf weitere Mitarbei - ter und Mitarbeiterinnen.
2 Sie legt die Zuständigkeiten durch Pflichtenhefte fest.

Art. 8 Zuständigkeiten

a) Administrative Aufgaben
1 Die Leitung ist zuständig für: a) Vorbereitung der Geschäfte der Verwaltungskommission und des Aufsichts - rates; b) Ausführung der Beschlüsse der Verwaltungskommission und des Aufsichtsra - tes; c) Rechnungsführung nach kaufmännischen Grundsätzen; d) Protokollierung für Verwaltungskommission und Aufsichtsrat; e) Personalwesen.

Art. 9 b) Technische Aufgaben

1 Die Leitung ist zuständig für: a) Überwachung, Planung und Leitung von Unterhalt und Ausbau der Werkan - lagen; b) Nachführung der Ausführungspläne.

Art. 10 Beizug Dritter

1 Die Verwaltungskommission kann für administrative oder technische Aufgaben Dritte beauftragen oder beiziehen.

Art. 11 Unterschrift

1 Die Leitung führt im Rahmen einer Ermächtigung nach Art. 15 Abs. 3 der Inter - kantonalen Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 29. Juni 1995 / 25. Juni 1996
4 die rechtsver - bindliche Unterschrift.
3 sGS 633.41 (im Kanton Schwyz SRSZ 312.320.1).
4 sGS 633.41 (im Kanton Schwyz SRSZ 312.320.1).
4. Gemeinsame Bestimmungen (1.4.)

Art. 12 Protokoll

1 Die Organe erstellen von allen Sitzungen Beschlussprotokolle, die vom Präsiden - ten oder von der Präsidentin und vom Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet und den Mitgliedern zugestellt werden.

Art. 13 Entschädigung und Besoldung

a) Aufsichtsrat
1 Die Entschädigung von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist Sache des abordnen - den Gemeinwesens.

Art. 14 b) Verwaltungskommission und Rekurskommission

1 Die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission und der Rekurs - kommission richtet sich nach der Verordnung des Kantons St.Gallen über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen an die Mitglieder strategi - scher Leistungsorgane von Organisationen mit kantonaler Beteiligung vom 6. Ok - tober 2015
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. *
2 Das volle Taggeld beträgt Fr. 1 000.–. Der Präsident der Verwaltungskommission erhält zusätzlich eine feste Vergütung von Fr. 5 000.–. *
3 Das Werk trägt die Kosten. *

Art. 15 c) Leitung

1 Die Verwaltungskommission entscheidet im Rahmen des Voranschlags und der bewilligten Kredite über die Einstufung und Beförderung der Leitung und weiterer Mitarbeiter sowie über die Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen und Leis - tungsprämien. II. Schutz der Melioration (2.)

Art. 16 Pflichten der Bewirtschafter

1 Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens sind insbesondere verpflichtet: a) die für den Unterhalt und Ausbau der Werkanlagen erforderlichen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden;
5 sGS 145.2 .
b) die vorübergehende Ablagerung von Material aus Werkanlagen zur Austrock - nung oder von Baumaterial für Werkanlagen auf ihren Grundstücken zu dul - den; c) das Auffüllen und Planieren von Bodensenkungen mit Aushubmaterial aus Werkanlagen, im Rahmen von Wiederherstellungen des früheren Zustandes, zu dulden; d) festgestellte Veränderungen an Werkanlagen unverzüglich der Leitung zu melden; e) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen sowie das Pflanzen von Bäumen im Nahbereich von Entwässerungsleitungen zu unterlassen; f) das Lagern von Holz usw. auf Werkanlagen oder Grundeigentum des Werkes zu unterlassen; g) das Pflügen des Bodens innerhalb eines Grenzabstandes von einem Meter zu Strassen und befestigten Wegen zu unterlassen; h) übermässig verschmutzte Strassen unverzüglich zu reinigen. Leistet der Ver - ursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung keine Folge, wird die Reinigung auf seine Kosten vorgenommen.

Art. 17 Entschädigungen

1 Das Werk entschädigt Grundeigentümern und Bewirtschaftern des Bodens nen - nenswerte Schäden, welche diesen durch Arbeiten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis c dieses Reglementes entstehen. Über strittige Entschädigungen entscheidet die Ver - waltungskommission.

Art. 18 Verlegen von Leitungen

1 Das Verlegen neuer sowie das Verschieben bestehender ober- oder unterirdi - scher Leitungen im Bereich von Werkanlagen ist bewilligungspflichtig.
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Art. 19 Durchleitungsrechte

1 Das Werk kann das Verlegen von ober- oder unterirdischen Leitungen über werkeigenes Land gestatten, soweit keine Werkanlagen beeinträchtigt werden.
2 Durchleitungsrechte werden mit privatrechtlichen Vereinbarungen gegen eine angemessene Entschädigung und den Ersatz des dem Werk entstandenen Scha - dens gewährt.
6 Art. 32 Abs. 1 Bst. a IKV, sGS 633.41 .
III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement der Linthebene-Melioration vom 3. Oktober 1997
7 wird aufgeho - ben.

Art. 21 Vollzugsbeginn

1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Regierungen der Ver - tragskantone in Kraft. Es ist in den Amtsblättern der Kantone Schwyz und St.Gallen zu veröffentlichen.
7 Amtsblatt des Kantons St.Gallen vom 22. Dezember 1997, ABl 1997, 2667 ff.; Amtsblatt des Kantons Schwyz vom 2. Januar 1998, Seite 9 ff.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–78 03.11.2011 03.11.2011

Art. 14, Abs. 1 geändert 2018-024 21.11.2017 01.01.2018

Art. 14, Abs. 2 geändert 2018-024 21.11.2017 01.01.2018

Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2018-024 21.11.2017 01.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.11.2011 03.11.2011 Erlass Grunderlass 47–78
21.11.2017 01.01.2018 Art. 14, Abs. 1 geändert 2018-024
21.11.2017 01.01.2018 Art. 14, Abs. 2 geändert 2018-024
21.11.2017 01.01.2018 Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2018-024
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