Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter
Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter * vom 30. März 1976 (Stand 1. Juli 2024) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 179 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz - buch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942
1 als Verordnung:
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Art. 1 Wählbarkeit
1 Als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter und als Grundbuchver - walter-Stellvertretung ist wählbar, wer: * a) weder vorbestraft noch aufgrund anderer Tatsachen charakterlich dauernd nicht geeignet ist; b) einen gültigen st.gallischen Fähigkeitsausweis
3 besitzt.
Art. 2 *
Fähigkeitsausweis
1 Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement des Innern aufgrund einer bestan - denen Prüfung über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur selbständi - gen Grundbuchführung ausgestellt.
Art. 3 Prüfungskommission
1 Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen einer Prü - fungskommission.
1 sGS 911.1 .
2 In Vollzug ab 1. Mai 1976.
3 Art. 179 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 .
2 Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, nämlich einer oder einem vom Kantonsgericht bestimmten Kantonsrichterin oder Kantonsrichter als Präsi - dentin oder Präsident, der Leiterin oder dem Leiter der kantonalen Abteilung Grundbuchaufsicht als Vizepräsidentin oder Vizepräsident und einem weiteren Mitglied. Dieses sowie wenigstens zwei Ersatzmitglieder werden von der Regie - rung gewählt. *
Art. 4 Anmeldung und Prüfungsgebühr
1 Die Durchführung der Prüfung wird im kantonalen Amtsblatt angekündigt. Die Anmeldung ist innert angesetzter Frist unter Beilage der erforderlichen Ausweise bei der kantonalen Abteilung Grundbuchaufsicht einzureichen. *
2 Vor der Zulassung zur Prüfung ist die Prüfungsgebühr
4 einzuzahlen. Sie wird bei rechtzeitigem Rückzug der Anmeldung oder bei Nichtzulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilweise zurückerstattet. Über die Höhe der Rücker - stattung entscheidet die Prüfungskommission. *
Art. 5 *
Zulassung zur Prüfung
1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer: a) handlungsfähig und weder vorbestraft noch aufgrund anderer Tatsachen cha - rakterlich dauernd nicht geeignet ist; b) sich über den Besuch geeigneter Ausbildungskurse ausweist; c) * innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung insgesamt wenigstens zwei Jahre Grundbuchtätigkeit nachweist. Die Lehrzeit wird nicht angerech - net.
2 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie kann bei Verwendung unwahrer Angaben im Anmeldeverfahren die Zulassung verwei - gern oder widerrufen.
Art. 6 *
Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird jährlich einmal durchgeführt, wenn wenigstens sechs Bewerberinnen oder Bewerber angemeldet sind, welche die Zulassungsbedingungen nach Art. 5 Abs. 1 dieses Erlasses erfüllen. Erfüllen weniger Bewerberinnen oder Bewerber die Zulas - sungsbedingungen, entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Dringlichkeit. *
4 Nrn. 22.80.01–03 GebT, sGS 821.5 .
Art. 7 Prüfungsstoff
1 Die Prüfung erstreckt sich auf die praktische Grundbuchführung sowie auf das eidgenössische und das st.gallische Privatrecht und öffentliche Recht, soweit es für die Grundbuchverwaltung von Bedeutung ist, insbesondere auf: a) allgemeine Rechtsbegriffe; b) Personen-, Familien- und Erbrecht; c) Sachenrecht, Beurkundungs- und Grundbuchrecht; d) bäuerliches Bodenrecht, allgemeine Bestimmungen und einzelne Vertragsver - hältnisse des Obligationenrechts, Gesellschaftsrecht und juristische Personen, Schuldbetreibung und Konkurs; e) öffentlich-rechtliche Erlasse des Bundes und des Kantons, die sich auf das Grundeigentum und den Grundstückverkehr beziehen.
Art. 8 Schriftliche Prüfung
1 Die schriftliche Prüfung besteht in der Bearbeitung praktischer Fälle und rechtli - cher Probleme der Grundbuchführung und der Beurkundung. Sie steht unter Auf - sicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission und dauert höchstens sieben Stun - den.
2 Über die den Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehenden Hilfsmit - tel entscheidet die Prüfungskommission. *
3 Ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ungenügend, so wird die Kandidatin oder der Kandidat zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. *
Art. 9 Mündliche Prüfung
1 Die mündliche Prüfung wird von wenigstens zwei Mitgliedern der Prüfungskom - mission durchgeführt und dauert höchstens zwei Stunden. Es werden gleichzeitig nicht mehr als drei Kandidatinnen oder Kandidaten geprüft. *
Art. 10 *
Prüfungsergebnis a) Grundsatz *
1 Das Gesamtergebnis aus schriftlicher und mündlicher Prüfung wird mit bestan - den, knapp nicht bestanden oder nicht bestanden bewertet. *
2 Knapp nicht bestanden hat, wessen Gesamtergebnis knapp ungenügend ist. *
3 Nicht bestanden hat: * a) wer die Anmeldung nach Prüfungsbeginn zurückzieht; b) wer zur Prüfung nicht erscheint; c) wessen Zulassung zur Prüfung widerrufen wird;
d) wer nach der schriftlichen Prüfung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wird; e) wessen Gesamtergebnis ungenügend ist.
Art. 11 * ...
Art. 11a *
b) Verfahren
1 Das Departement des Innern entscheidet auf Antrag der Prüfungskommission über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung und die Bewertung des Gesamt - ergebnisses. Es eröffnet den Entscheid der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich. *
2 Wird die Prüfung als knapp nicht bestanden oder nicht bestanden bewertet, kann die Kandidatin oder der Kandidat innert 14 Tagen seit Eröffnung beim Departe - ment des Innern eine schriftlich begründete Verfügung verlangen. *
3 Die Prüfungskommission teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten den Antrag betreffend die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung schriftlich und zwei Mit - glieder der Prüfungskommission nach der mündlichen Prüfung denjenigen betreffend das Gesamtergebnis mündlich mit. *
Art. 11b * Wiederholung der mündlichen Prüfung
1 Wer knapp nicht bestanden hat, kann die mündliche Prüfung innert Jahresfrist einmal wiederholen.
Art. 11c *
Wiederholung der gesamten Prüfung
1 Wer nicht bestanden hat, muss bei einer erneuten Anmeldung die Zulassungsbe - dingungen nach Art. 5 dieses Erlasses erfüllen und die gesamte Prüfung wiederho - len.
2 Wer dreimal nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung nicht mehr zu - gelassen.
Art. 12 *
Erlass der Prüfung
1 Das Departement des Innern kann auf Antrag der Prüfungskommission die Prü - fung einer Bewerberin oder einem Bewerber ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre oder seine Befähigung aufgrund ihrer oder seiner Ausbildung und Berufstätigkeit feststeht. *
Art. 13 *
Erneuerungsprüfung
1 Inhaberinnen und Inhaber des Fähigkeitsausweises, welche die Tätigkeit als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter oder als Grundbuchverwalter- Stellvertretung ausüben wollen, weisen sich über eine bestandene Erneuerungs - prüfung aus, wenn sie: * a) die Prüfung oder die letzte Erneuerungsprüfung vor mehr als sechs Jahren be - standen haben und b) während der letzten sechs Jahre keine regelmässige Grundbuchtätigkeit oder nur eine gelegentliche Stellvertretung ausgeübt haben.
2 Bei Erneuerungsprüfungen kann die Prüfungskommission von den in Art. 5 Abs.
1 Bst. b und c dieses Erlasses genannten Zulassungsbedingungen absehen und der Bewerberin oder dem Bewerber je nach dem Stand ihres oder seines beruflichen Könnens die Prüfung teilweise erlassen. *
3 Als regelmässige Grundbuchtätigkeit nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung gilt eine Tätigkeit im Grundbuch- und Beurkundungsbereich, die erfolgt ist: * a) bei einem Grundbuchamt, bei dem im Rahmen der letzten aufsichtsrechtli - chen Prüfung dem Departement des Innern keine bedeutsamen Fehler in der Grundbuchführung nach Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über das Grund - buch
5 gemeldet wurden; b) in den letzten sechs Jahren im Umfang von insgesamt 120 Arbeitstagen, da - von 90 Arbeitstage unmittelbar vor der Übernahme der Grundbuchtätigkeit.
4 Die Anforderungen an die regelmässige Grundbuchtätigkeit werden für Grund - buchverwalter-Stellvertretungen auf drei Viertel der notwendigen Arbeitstage nach Abs. 3 dieser Bestimmung reduziert. Bis die Anforderungen nach Abs. 3 die - ser Bestimmung erreicht sind, kann die Stellvertretung ohne Anwesenheit der leitenden Grundbuchverwalterin oder des leitenden Grundbuchverwalters höchs - tens einen Monat ausgeübt werden. *
Art. 14 * Erlöschen des Ausweises
1 Der Fähigkeitsausweis erlischt durch: a) Verlust der Handlungsfähigkeit; b) gerichtliche oder disziplinarische Amtsenthebung; c) * schriftliche Verzichterklärung der Inhaberin oder des Inhabers gegenüber dem Departement des Innern.
Art. 15 *
Entzug
1 Das Departement des Innern kann den Fähigkeitsausweis entziehen: a) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit,
5 sGS 914.13 .
b) wegen fruchtloser Pfändung oder Konkurses, c) aus anderen wichtigen Gründen.
2 Den Grundbuchverwalterinnen oder den Grundbuchverwaltern und Grund - buchverwalter-Stellvertretung sowie dem Personal der Grundbuchämter sind der Missbrauch von Amtskenntnissen, der Handel mit und die Vermittlung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken im eigenen und im vertretenen Grundbuchkreis untersagt. Bei Widerhandlung kann der Fähigkeitsausweis entzo - gen werden. *
Art. 16 Berufsbezeichnung
1 Die Verwendung der Bezeichnung «Grundbuchverwalterin» oder «Grundbuch - verwalter» für Geschäftszwecke ist unzulässig. Nicht unter das Verbot fallen Hin - weise auf den Fähigkeitsausweis oder eine frühere Tätigkeit als Grundbuchverwal - terin oder Grundbuchverwalter. *
Art. 17
6
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben: a) die Verordnung über den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom 4. Januar 1952,
7 b) das Reglement über die Fähigkeitsprüfungen der Grundbuchverwalter vom
27. Juni 1952.
8
Art. 19 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1976 angewendet.
6 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
7 bGS 5, 194, nGS 3, 539, und nGS 5, 332.
8 bGS 5, 196, und nGS 7, 638.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–98 30.03.1976 01.05.1976 Erlasstitel geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 1, Abs. 1 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 2 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 3, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 3, Abs. 2 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 4, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 4, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 5 geändert 46–38 23.11.2010 keine Angabe
Art. 5, Abs. 1, c) geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 6 geändert 46–38 23.11.2010 keine Angabe
Art. 6, Abs. 1 geändert 2017-012 13.12.2016 01.01.2017
Art. 6, Abs. 1 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 8, Abs. 2 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 8, Abs. 3 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 9, Abs. 1 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 10 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 10 Artikeltitel ge -
ändert
2017-012 13.12.2016 01.01.2017
Art. 10, Abs. 1 geändert 2017-012 13.12.2016 01.01.2017
Art. 10, Abs. 2 geändert 2017-012 13.12.2016 01.01.2017
Art. 10, Abs. 3 eingefügt 2017-012 13.12.2016 01.01.2017
Art. 11 aufgehoben 2017-012 13.12.2016 01.01.2017
Art. 11a eingefügt 2017-012 13.12.2016 01.01.2017
Art. 11a, Abs. 1 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 11a, Abs. 2 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 11a, Abs. 3 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 11b eingefügt 2017-012 13.12.2016 01.01.2017
Art. 11c eingefügt 2017-012 13.12.2016 01.01.2017
Art. 12 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 2017-012 13.12.2016 01.01.2017
Art. 12, Abs. 1 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 13 geändert 46–38 23.11.2010 keine Angabe
Art. 13, Abs. 1 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 13, Abs. 2 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 13, Abs. 3 eingefügt 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 13, Abs. 4 eingefügt 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 14 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 15 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 15, Abs. 2 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
Art. 16, Abs. 1 geändert 2024-019 11.06.2024 01.07.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.03.1976 01.05.1976 Erlass Grunderlass 46–98
30.10.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 10 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 12 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 14 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 15 geändert 42–101
23.11.2010 keine Angabe Art. 5 geändert 46–38
23.11.2010 keine Angabe Art. 6 geändert 46–38
23.11.2010 keine Angabe Art. 13 geändert 46–38
13.12.2016 01.01.2017 Art. 6, Abs. 1 geändert 2017-012
13.12.2016 01.01.2017 Art. 10 Artikeltitel ge - ändert
2017-012
13.12.2016 01.01.2017 Art. 10, Abs. 1 geändert 2017-012
13.12.2016 01.01.2017 Art. 10, Abs. 2 geändert 2017-012
13.12.2016 01.01.2017 Art. 10, Abs. 3 eingefügt 2017-012
13.12.2016 01.01.2017 Art. 11 aufgehoben 2017-012
13.12.2016 01.01.2017 Art. 11a eingefügt 2017-012
13.12.2016 01.01.2017 Art. 11b eingefügt 2017-012
13.12.2016 01.01.2017 Art. 11c eingefügt 2017-012
13.12.2016 01.01.2017 Art. 12, Abs. 1 geändert 2017-012
24.03.2020 01.06.2020 Art. 3, Abs. 2 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 4, Abs. 1 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 4, Abs. 2 geändert 2020-017
11.06.2024 01.07.2024 Erlasstitel geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 1, Abs. 1 geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 3, Abs. 2 geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 5, Abs. 1, c) geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 6, Abs. 1 geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 8, Abs. 2 geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 8, Abs. 3 geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 9, Abs. 1 geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 11a, Abs. 1 geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 11a, Abs. 2 geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 11a, Abs. 3 geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 12, Abs. 1 geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 13, Abs. 1 geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 13, Abs. 2 geändert 2024-019
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.06.2024 01.07.2024 Art. 13, Abs. 3 eingefügt 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 13, Abs. 4 eingefügt 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 15, Abs. 2 geändert 2024-019
11.06.2024 01.07.2024 Art. 16, Abs. 1 geändert 2024-019
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