Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
                            Gesetz  über die Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG)  Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich
§ 1. Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für das Verfahren vor den Verwaltungs- und den Verwaltungs  -  justizbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt;  darunter fallen auch Private, wenn sie mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Grundsätze des Verwaltungsrechts
§ 2 Gesetzmässigkeit
                            1  Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind an das Gesetz gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regierungsrat und Verwaltungsjustizbehörden sind gehalten, Erlassen die Anwen  -  dung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzes  -  recht widersprechen. Kommunales Recht ist von den Behörden aller Stufen vorfra  -  geweise zu überprüfen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Rechtsgleichheit
                            1  Alle Entscheide müssen das öffentliche Interesse wahren, den Verhältnissen ange  -  messen sein und die Rechtsgleichheit beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Treu und Glauben
                            1  Bei der Anwendung des Rechts gelten Treu und Glauben. Rechtsmissbrauch findet  keinen Rechtsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verjährung von Geldforderungen
                            1  Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch Ablauf gesetzlich  festgelegter Fristen ist von Amtes wegen zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich-rechtliche   Geldforderungen,   für   deren   Geltendmachung   das   Gesetz  nicht bestimmte Fristen festlegt, verjähren innert 10, periodisch zu erbringende Leis  -  tungen innert 5  Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Forderun  -  gen berechnet und geltend gemacht werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Öffentlich-rechtliche Forderungen, für die im Grundbuch ein Grundpfand einge  -  tragen ist, unterliegen keiner Verjährung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Unterbrechung der Verjährungsfristen tritt ein durch  a)  Klage oder Einrede bei der zuständigen Behörde,  b)  die Schuld feststellende Entscheide,  c)  Anerkennung, Schuldbetreibung oder Eingabe im Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die Handlungen gemäss Absatz 3 bei einer unzuständigen Behörde vorge  -  nommen, die zur Überweisung der Sache an die zuständige Behörde verpflichtet ist,  gilt die Frist als unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit Ablauf von 20 Jahren, bei periodisch zu erbringenden Leistungen mit Ablauf  von 15 Jahren, tritt in jedem Fall die absolute Verjährung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verzinsung
                            1  Auf fälligen öffentlich-rechtlichen Forderungen ist ein Verzugszins zu bezahlen.  Der Regierungsrat legt den Verzugszins jährlich neu durch Verordnung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Härtefällen kann auf den Verzugszins ganz oder teilweise verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verzugszinsen sind nicht zu erheben, wenn sie die Kosten des Bezugs nicht decken  würden oder wenn die Bezugsbemühungen von vornherein aussichtslos erschei  -  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verfahrensvorschriften
                            1  Der Verkehr mit den Behörden kann schriftlich oder, bei Vorliegen der nachfol  -  genden Voraussetzungen, elektronisch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Partei kann eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis  erklären, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn eine Behörde über einen qualifizierten elektronischen Zugang verfügt, kön  -  nen Eingaben in elektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur  der absendenden Person übermittelt werden. Der Regierungsrat regelt durch Verord  -  nung die Zulässigkeit elektronischer Eingaben ohne anerkannte elektronische Signa  -  tur in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei elektronischer Übermittlung kann die Behörde verlangen, dass die Eingabe in  Papierform nachgereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zuständigkeit
                            a) Prüfung, Überweisung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, überweist die Sache unter Mitteilung  an die Parteien unverzüglich derjenigen Behörde, die sie als zuständig erachtet. Sie  pflegt in der Regel vorher einen Meinungsaustausch mit den in Betracht fallenden  Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Zuständigkeitskonflikte
                            1  Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden entscheidet die Aufsichts  -  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständigkeitskonflikte   zwischen   Verwaltungs-   und   Verwaltungsjustizbehörden  oder zwischen Verwaltungsjustizbehörden untereinander entscheidet das Verwal  -  tungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsbehörden oder den Verwaltungs  -  justizbehörden einerseits und den übrigen Gerichten des Kantons anderseits streitig,  entscheidet nach durchgeführtem Meinungsaustausch diejenige Behörde, die zuerst  angerufen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Amts- und Rechtshilfe
                            1  Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Amtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Amts- und Rechtshilfe sind ausnahmsweise nicht zu leisten, wenn die Erfüllung  der eigenen Aufgaben dadurch erheblich gefährdet ist, wenn eine andere Behörde  die Amtshilfe erheblich einfacher leisten könnte oder wenn rechtliche Gründe dage  -  gen sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die ersuchte Behörde leistet unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Offizialmaxime, Verfahrenseinleitung
                            1  Ein Verwaltungsverfahren wird mit Einreichung eines Gesuchs oder von Amtes  wegen eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Einleitung des Verwaltungsverfahrens sind die Parteien, die vom Verfahren  erfasst werden sollen, soweit möglich zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beiladung
                            1  Die instruierende Behörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Ver  -  fahren beiladen, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen  berührt werden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten;  über die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen, die Ver  -  fügung über den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu. Mit der Beiladung wird der  Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, tragen sie keine  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Parteien
                            1  Im erstinstanzlichen Verfahren sind Partei  a)  wer durch Gesuch ein Verwaltungsverfahren einleitet,  b)  gegen wen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird,  c)  Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,  d)  wer beigeladen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschwerdeverfahren sind Partei  a)  die Beschwerdeführenden,  b)  *  die Adressaten des erstinstanzlichen Entscheids gemäss Absatz 1 lit. a, b  und  d,  c)  Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,  d)  wer beigeladen ist,  e)  die Vorinstanz,  f)  die erstinstanzlich entscheidende Behörde, wenn sie einem anderen Gemein  -  wesen angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwaltungsjustizbehörden kommt keine Parteistellung zu; Partei im gerichtlichen  Verfahren bleibt die letztinstanzlich entscheidende Verwaltungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verbeiständung, Vertretung
                            a) Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parteien können sich durch eine handlungsfähige Person verbeiständen und,  wenn nicht persönliches Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der Behörde haben sich Vertretende durch schriftliche Vollmacht  auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen in anderen Erlassen können vor den  Verwaltungsjustizbehörden, ausgenommen dem Versicherungsgericht, nur Anwäl  -  tinnen oder Anwälte eine Partei verbeiständen oder vertreten. Hievon sind ausge  -  nommen  *  a)  *  das Handeln eines Ehegatten für den andern, von eingetragenen Partnern für  -  einander, von Eltern für volljährige Kinder und umgekehrt sowie von Ge  -  schwistern füreinander,  b)  *  bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften aus  -  ser dem Handeln von Organen auch das Handeln eines Mitglieds eines Organs  in einer mündlichen Verhandlung,  c)  *  das Handeln eines Prokuristen,  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer ordentliches Mitglied einer Behörde ist, kann vor dieser nicht als Beistand  oder Vertretung handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 b) bei Massenverfahren und Sitz im Ausland
                            1  Sind an einem Verfahren mehr als 10 Parteien beteiligt, die eine kollektive Eingabe  oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Behörde sie verpflich  -  ten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder eine gemeinsame Vertretung zu be  -  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder ei  -  ne Vertretung in der Schweiz anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezeichnen die Parteien kein Zustellungsdomizil oder keine Vertretung in der  Schweiz, kann die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt des Kantons ersetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ausstand
                            1  Am Erlass von Entscheiden darf nicht mitwirken, wer  a)  in der Sache ein persönliches Interesse hat,  b)  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad  verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlo  -  bung oder Kindesannahme verbunden ist,  c)  eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war,  d)  Mitglied, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Behörde ist, deren Entscheid  angefochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder Teilentscheid am  angefochtenen Entscheid beteiligt war,  e)  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das  dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beratung im Rahmen der amtlichen Pflichten ist in der Regel kein Ausstandsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es  sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde  unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Untersuchung von Amtes wegen
                            1  Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Par  -  teien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht über einen Sachverhalt Unsicherheit, kann diese mit Einverständnis aller  Parteien durch Vereinbarung über den dem Entscheid zugrundezulegenden Sachver  -  halt beseitigt werden; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Behördliche Betreuungspflichten
                            1  Die Behörden achten darauf, dass niemandem wegen Unbeholfenheit Nachteile er  -  wachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Vergleich
                            1  Erscheint eine einvernehmliche Lösung als vorteilhaft, sind die Behörden zum Ab  -  schluss von Vergleichen berechtigt; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Anordnungen vorsorglichen Charakters
                            1  Die Behörde trifft von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen  Charakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden  Nachteils notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Kollegialbehörden ist dazu in dringlichen Fällen das vorsitzende Mitglied zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Rechtliches Gehör
                            a) Anhörung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder  eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde.  Die Anhörung ist umgehend nachzuholen und es ist ein neuer Entscheid zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 b) Akteneinsicht
                            1  Die Parteien haben das Recht, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Nicht zu  den Verfahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen, wenn sie  nur dem internen Gebrauch dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher  oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird zum Nachteil einer Partei auf Akten gemäss Absatz 2 abgestellt, ist ihr der  belastende Inhalt derselben mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äus  -  sern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, bei welcher das Verfahren hängig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Mitwirkungspflichten
                            1  Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die  Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist  vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beweismittel
                            1  Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem  Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbeson  -  dere  a)  die Parteien und Drittpersonen befragen,  b)  Urkunden beiziehen,  c)  Augenscheine vornehmen,  d)  Expertisen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeugeneinvernahme ist nur im Rechtsmittelverfahren, die formelle Parteibefra  -  gung nur vor Verwaltungsjustizbehörden zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das persönliche Erscheinen einer Partei oder Dritter unerlässlich, kann die poli  -  zeiliche Vorführung angeordnet werden. Dies soll in der Regel erst nach unentschul  -  digtem Ausbleiben erfolgen und wenn die Vorführung zuvor angedroht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gilt das Zivilprozessrecht, wenn die Unterschiede der beiden Verfah  -  rensarten dies nicht ausschliessen. Die Protokollierungsvorschriften des Zivilpro  -  zessrechts für die Zeugen- und Beweisaussagen sind nicht anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Prozessualer Anstand
                            1  Die Behörde kann Personen, die im Verfahren vor Verwaltungs- oder Verwal  -  tungsjustizbehörden den prozessualen Anstand grob verletzen, mit einem Verweis  oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– bestrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Eröffnung, Begründung
                            1  Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbeleh  -  rung schriftlich zu eröffnen; die Eröffnung an betroffene Dritte ist möglich. Eine  vorgängige mündliche Entscheideröffnung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide sind schriftlich zu begründen. Auf die Begründung kann verzichtet wer  -  den, wenn  a)  die Behörde dem Antrag vollumfänglich entsprochen hat und der Entscheid  nicht in die Rechte Dritter eingreift,  b)  gegen den Entscheid die Einsprache zulässig ist,  c)  eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schriftliche Eröffnung kann auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt wer  -  den mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 10  Tagen  keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzichten die Partei  -  en auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die Akten auf  -  zunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechtsmittelbelehrung muss die Rechtsmittelinstanz, die Rechtsmittelfrist, die  Erfordernisse von Schriftform, Antrag und Begründung der Beschwerdeschrift nen  -  nen sowie Auskunft über die Geltung von Rechtsstillstandsfristen geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Verlangen bescheinigt die Instanz, die zuletzt entschieden hat, dass die Rechts  -  mittelfrist abgelaufen und kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel eingelegt  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Zustellung, Publikation
                            1  Entscheide werden den Parteien zugestellt. Hat eine Partei eine Person zur Vertre  -  tung bevollmächtigt, muss die Zustellung an diese erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können Entscheide nicht innert nützlicher Frist zugestellt werden, weil die Adres  -  saten nach gehöriger Abklärung nicht erreichbar oder unbekannt sind, sind sie im  Amtsblatt und in allfälligen weiteren amtlichen Publikationsorganen im Dispositiv  zu veröffentlichen. Die Publikation ersetzt die Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide, die sich an eine grosse oder unbestimmte Zahl von Personen richten,  sind durch öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen. Die Publikation ersetzt die Zu  -  stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Fristen
                            1  Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung ge  -  gen die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über die Rechtsstillstandsfristen gelten nur im Verfahren vor den  Verwaltungsjustizbehörden; abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, können gesetzlich bestimmte  Fristen nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Behördlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden,  wenn vor Ablauf darum nachgesucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Kosten
                            a) Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten bestehen aus Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) und notwen  -  digen Parteikosten (Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen  und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretun  -  gen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 b) Kostenvorschuss
                            1  Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer  angemessenen Frist einen die mutmasslichen Verfahrenskosten bis zur Hälfte de  -  ckenden, maximal Fr. 10'000.– betragenden Kostenvorschuss erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende  Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass auf das Begehren  nicht eingetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Expertise beantragt, kann die antragstellende Partei verpflichtet werden,  für die mutmasslichen Kosten einen Vorschuss zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 c) Verfahrenskosten
                            1  Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist unentgeltlich; abweichende Bestim  -  mungen sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massga  -  be des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden  Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel began  -  gen oder willkürlich entschieden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das  Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren oh  -  ne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abge  -  schätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teil  -  weise dem Gemeinwesen zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, kann dieser  auferlegt werden. Die Kosten von Expertisen können in jeder Instanz den Parteien  belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 d) Parteikosten
                            1  Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden keine Parteikosten ersetzt; ab  -  weichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des  Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das  Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren oh  -  ne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Parteikosten nach den abgeschätzten  Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem  Gemeinwesen zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 e) Mehrere Parteien
                            1  Haben mehrere Parteien dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich dasselbe Ver  -  fahren gegen mehrere Parteien, tragen sie die ihnen auferlegten Verfahrens- und Par  -  teikosten zu gleichen Teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn diese Regelung unbillig erscheint, hat die Verteilung nach Massgabe der In  -  teressenlage am Verfahrensausgang stattzufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo die Umstände es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise die solidarische Haft  -  barkeit angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 f) Unentgeltliche Rechtspflege und Mediation *
                            1  Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten-  und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begeh  -  ren nicht aussichtslos erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechts  -  vertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechts  -  lage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei  notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Auf gemeinsames Gesuch kann den Parteien nach den Bestimmungen des Ein  -  führungsgesetzes   zur   Schweizerischen   Zivilprozessordnung   (EG   ZPO)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. März 2010
                            1  )   eine unentgeltliche Mediation bewilligt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Erläuterung
                            1  Ist ein Entscheiddispositiv unklar, muss die Behörde dieses auf Gesuch hin erläu  -  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid, der das Erläuterungsbegehren abweist, ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Berichtigung
                            1  Schreibfehler, Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten im Entscheid sind  von der Behörde zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt   die   Berichtigung   zu   einer   Änderung   des   Entscheiddispositivs,   läuft   die  Rechtsmittelfrist neu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  221.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Widerruf
                            1  Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entspre  -  chen, können durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder  aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Inter  -  essen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur  der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erleidet jemand, der im Vertrauen auf den widerrufenen Entscheid gutgläubig Auf  -  wendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, durch den Widerruf Schaden,  hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen das Gemeinwesen, das den  Widerruf zu vertreten hat. Er ist im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ge  -  mäss §§  60 ff. geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechtsschutz
4.1. Rechtsbehelfe
§ 38 Aufsichtsanzeige
                            1  Jede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschrei  -  ten von Amtes wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 und deren Mitarbeitende  erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anzeigenden Person stehen keine Parteirechte zu. Sie hat Anspruch auf Beant  -  wortung, wenn sie nicht missbräuchlich handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder böswillig, können den Anzeigenden  Kosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Wiedererwägung
                            1  Entscheide können durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwä  -  gung gezogen werden: im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlas  -  sung, nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt ein Rechtsmittelentscheid vor, ist die Wiedererwägung nur zulässig, wenn  sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die  Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Rechtsmittel
4.2.1. Einsprache
§ 40 Einsprache
                            1  Gegen erstinstanzliche Entscheide kann bei der entscheidenden Behörde Einspra  -  che geführt werden, wenn dies vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Sonderbestimmungen in anderen Erlassen  bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Einsprache  neu.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2. Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren
§ 41 Beschwerde
                            1  Entscheide können mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleich  -  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Beschwerdebefugnis
                            1  Zur Beschwerde ist befugt  a)  wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Ände  -  rung des Entscheids hat,  b)  jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder  kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Beschwerdeschrift
                            1  Beschwerden sind schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf  Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeich  -  nen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen. Ist die Be  -  schwerde in dieser Hinsicht ungenügend oder sonst unklar, ist eine Nachfrist zur  Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Beschwerdefrist
                            1  Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids  einzureichen. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer Behörde gemäss § 1 gilt  die Frist als gewahrt, auch wenn eine andere Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Schriftenwechsel
                            1  Stellt sich die Beschwerde nicht offensichtlich als unzulässig oder unbegründet dar,  ist sie den Parteien zur Beschwerdeantwort und der vorinstanzlichen Justizbehörde  zur Vernehmlassung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Erstattung ihrer Beschwerdeantwort oder Vernehmlassung hat die Vorinstanz  die Verfahrensakten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerdeantwort und Vernehmlassung sind den Parteien zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die mit der Instruktion betraute Person entscheidet über einen weiteren Schriften  -  wechsel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen
                            1  Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen  im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes be  -  stimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteili  -  ge Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Verfahrensleitung
                            1  Die mit der Instruktion betraute Person achtet auf die effiziente Durchführung des  Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist unter Vorbehalt einer anderslautenden Weisung der entscheidkompetenten  Behörde berechtigt, alle notwendigen Anordnungen zu treffen und Beweise abzu  -  nehmen, um das Verfahren zum Sachentscheid zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Endet das Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug oder aus  anderen Gründen ohne Entscheid, schreibt sie es ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Bindung an Beschwerdebegehren
                            1  Die Verwaltungsbehörden sind an die Beschwerdebegehren nicht gebunden. Zum  Nachteil der beschwerdeführenden Partei können sie aber den angefochtenen Ent  -  scheid nur ändern, wenn dies in den Beschwerdebegehren verlangt wird, die Voraus  -  setzungen des Widerrufs gegeben sind oder andere Vorschriften dies vorsehen. Die  Betroffenen sind vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsjustizbehörden dürfen über die Beschwerdebegehren nicht hinaus  -  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Entscheid
                            1  Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sa  -  che selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorin  -  stanz zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.3. Verwaltungsbeschwerde
§ 50 Grundsatz
                            1  Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Entscheide  a)  kantonaler Verwaltungsbehörden,  b)  letztinstanzlicher kommunaler Behörden,  c)  öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten,  d)  mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteter Privater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann seine Entscheidkompetenz oder die Entscheidvorbereitung durch Verord  -  nung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Sprungbeschwerde
                            1  Wenn letztinstanzlich der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich ist, kann  die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführen  -  den auf den Entscheid verzichten und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Erledi  -  gung überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Beschwerdegründe
                            1  Mit Beschwerde können unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen  alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.4. Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht *
§ 53 Geltungsbereich und Verfahren
                            1  Die Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht ist in den vom Gesetz vorgese  -  henen Fällen zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den  Regeln für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Für die Beschwerde  -  gründe gilt §  52.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.5. Beschwerde an das Verwaltungsgericht
§ 54 Grundsatz und Ausnahmen
                            1  Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entschei  -  de des Spezialverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuläs  -  sig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgeschlossen ist die Beschwerde in folgenden Sachbereichen:  a)  *  Richtpläne und regionale Sachpläne, wenn die Beschwerde nicht durch eine  Gemeinde erhoben wird,  b)  Angebotsbestellungen für den öffentlichen Verkehr,  c)  Entscheide im Rahmen der Ausarbeitung eines generellen Strassenbaupro  -  jekts,  d)  Schulstandorte,  e)  gesundheitspolitische Standortentscheide,  f)  Begnadigungen,  g)  Einsatz von Fondsmitteln, Verwendung des Kleinlotteriekontingents und des  Alkoholzehntels,  h)  Kulturförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Ver  -  letzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Be  -  hörde gerügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des  Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten kann gerügt werden bei der  a)  Zusprechung von Subventionen, auf die kein Anspruch besteht,  b)  Zuteilung von Ausbildungsgängen an Schulen,  c)  Festlegung der Klassengrössen an Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig  a)  bei Sprungbeschwerden,  b)  *  ...  c)  bei Erteilung und Entzug von Führerausweisen,  d)  bei Immissionen,  e)  bei der Kostenverteilung zwischen Personen des öffentlichen Rechts,  f)  wenn es durch Bundesrecht vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Beschwerde gegen landeskirchliche Entscheide
                            1  Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verlet  -  zung der Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30  Tagen seit Eröffnung  beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Beschwerde  ist  befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse  geltend  macht. Bei Anordnungen, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, steht die  Beschwerdebefugnis   allen   Konfessionsangehörigen,   der   Kirchenpflege   und   dem  Kirchenrat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Öffentlichkeit
                            1  Die Verhandlungen vor Verwaltungsjustizbehörden sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorsitzende Mitglied kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von den  Verhandlungen ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Urteilsverkündung nicht in der Verhandlung, steht das Urteil unter Vor  -  behalt von Absatz 2 auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.6. Beschwerde an das Versicherungsgericht
§ 58 Geltungsbereich und Verfahren
                            1  Die Beschwerde an das Versicherungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen  Fällen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist, richtet es sich nach den Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27–54 und 56–61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi  -  cherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000  2  )  , im Übrigen nach den Regeln über  das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Sonderbestimmungen in anderen  Erlassen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Verwaltungsrechtliche Klagen
4.3.1. Klage an das Spezialverwaltungsgericht *
§ 59 Zuständigkeit
                            1  Die Klage an das Spezialverwaltungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen  Fällen zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist in Sachgebieten das Spezialverwaltungsgericht für Beschwerdeentscheide ein  -  gesetzt, erstreckt sich dessen Zuständigkeit auch auf das Klageverfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den  Regeln für das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.2. Klage an das Verwaltungsgericht
§ 60 Zuständigkeit
                            1  Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über  a)  *  Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, wenn nicht das Spezial  -  verwaltungsgericht zuständig ist,  b)  Streitigkeiten über Konzessionen sowie über wohlerworbene Rechte an öf  -  fentlichen Sachen, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig  ist,  c)  *  vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder  eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kom  -  munalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde  gegeben oder ein Zivilgericht oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig  ist,  d)  öffentlich-rechtliche   Streitigkeiten   in   anderen   Angelegenheiten,   wenn   in  Rechtspositionen von Privaten eingegriffen wird, ohne dass ein Entscheid er  -  geht oder Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Vorverfahren
                            1  Vor Einreichung der Klage soll die klagende der beklagten Partei ihr Begehren  schriftlich mitteilen und sie um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterbleibt die Mitteilung oder die Stellungnahme, kann darauf bei der Kostenauf  -  lage Rücksicht genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Vermittlung
                            1  Das mit der Instruktion betraute Mitglied des Verwaltungsgerichts kann den Partei  -  en einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Stellungnahme unterbreiten oder sie  zu einer Vermittlungsverhandlung einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Verweisung auf das Zivilprozessrecht *
                            1  Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss zur  Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.3. Klage an das Versicherungsgericht
§ 64 Verfahren
                            1  Die Klage an das Versicherungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Versicherungsgericht kann der klagenden Partei mehr zusprechen, als sie ver  -  langt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen  nach Zivilprozessrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Wiederaufnahme
§ 65 Voraussetzungen
                            1  Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Begehren einer Partei durch die letzte  Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass  a)  erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids  wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren,  b)  die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden  Behörde verletzt oder erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergaben,  versehentlich nicht berücksichtigt worden sind,  c)  der Entscheid durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederaufnahme kann auch verlangen, wer zu Unrecht nicht in ein Verfahren  einbezogen wurde oder wem ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Wiederaufnahmegründe im  Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit einem Rechtsmittel gegen den  Entscheid hätten geltend gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Fristen
                            1  Das Wiederaufnahmebegehren ist innert 3 Monaten, seit die gesuchstellende Per  -  son vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die  entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf von 10 Jahren nach Eröffnung des Entscheids ist eine Wiederaufnah  -  me nur aus den in §  65 Abs. 1 lit. c genannten Gründen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Aufschiebende Wirkung
                            1  Das Wiederaufnahmebegehren hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese  werde durch die Behörde angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Entscheid
                            1  Heisst die Behörde das Wiederaufnahmebegehren gut, kann sie die Sache zurück  -  weisen oder selber entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Wiederaufnahme- und gegen den Sachentscheid steht der ordentliche  Rechtsmittelweg offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Schutz der Rechte von Dritten
                            1  Sind Dritte von der Neubeurteilung betroffen, sind ihre Interessen an der Aufrecht  -  erhaltung des Entscheids gegen die Interessen der Gesuchstellenden an einer korrek  -  ten Neubeurteilung abzuwägen. Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände ein  Ausgleich der Interessen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf den aufgehobenen Entscheid gutgläubig  Aufwendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, Schaden, hat sie An  -  spruch auf Entschädigung. Der Anspruch richtet sich bei Wiederaufnahme gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Abs. 1 lit. a gegen diejenigen, in deren Interesse die Wiederaufnahme erfolgt, bei  Wiederaufnahme gemäss § 65 Abs. 1 lit. b gegen die Gemeinwesen, deren Behörde  irrtümlich handelte, und bei Wiederaufnahme gemäss § 65 Abs. 1 lit. c gegen die  Schuldigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch gemäss Absatz 2 ist im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren gel  -  tend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht
§ 70 Grundsatz
                            1  Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in kantonalen Gesetzen, Dekreten und  Verordnungen sowie Erlassen von Gemeinden, öffentlich-rechtlicher Körperschaften  und Anstalten können dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Über  -  einstimmung mit übergeordnetem Recht unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind die im Nutzungsplanungsverfahren erlassenen, der Verwal  -  tungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Pläne und Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Antragsbefugnis
                            1  Zum Antrag ist befugt, wer durch die Anwendung dieser Vorschriften in absehba  -  rer Zeit in seinen schutzwürdigen eigenen Interessen verletzt werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Gegenpartei
                            1  Gegenpartei im Normenkontrollverfahren ist diejenige öffentlich-rechtliche Kör  -  perschaft oder Anstalt, welche die Norm erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Entscheid
                            1  Das Verwaltungsgericht hebt die angefochtenen Bestimmungen, die übergeordne  -  tem Recht widersprechen, auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt die Aufhebung der rechtswidrigen Norm zu einer unbefriedigenden Rechtsla  -  ge, kann das Verwaltungsgericht eine befristete Übergangsregelung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufhebungsbeschluss ist entsprechend den Regeln, die für die aufgehobene  Bestimmung gelten, zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kostenverlegung richtet sich nach den Regeln über das Beschwerdeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Wirkung
                            1  Das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Überprüfung von Erlassen aus wich  -  tigen Gründen aufschiebende Wirkung erteilen. Dieser Entscheid ist zu veröffentli  -  chen. Mit dem Datum der Veröffentlichung kann in keinem hängigen Verfahren, das  die Anwendung der angefochtenen Bestimmung betrifft, die Rechtskraft eintreten;  allfällige Beschwerdefristen stehen bis zum publizierten Normenkontrollentscheid  still.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufhebungsbeschluss des Verwaltungsgerichts wird mit der Veröffentlichung  allgemeinverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die auf  -  gehobenen Bestimmungen stützen, sind hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Verfahren
                            1  Im Übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes sinnge  -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Vollstreckung
§ 76 Vollstreckbarkeit
                            1  Entscheide   sind   vollstreckbar,   sobald   sie   nicht   mehr   mit   einem   ordentlichen  Rechtsmittel weitergezogen werden können oder diesem keine aufschiebende Wir  -  kung zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide landeskirchlicher Organe sind vollstreckbaren Entscheiden gleichge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Zuständigkeiten
                            1  Die entscheidende Behörde vollstreckt ihre Anordnungen selbst, wenn es nicht um  eine Geld- oder Sicherheitsleistung geht. Sie kann die Vollstreckung einer anderen  Behörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdeentscheide werden von der ersten Instanz vollstreckt, wenn die Be  -  schwerdeinstanz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Entscheiden landeskirchlicher Organe sorgt der Regierungsrat für die Vollstre  -  ckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Geld- und Sicherheitsleistungen
                            1  Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide werden nach den  Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. April 1889 3 ) vollstreckt. Sie stehen einschliesslich derjenigen der landeskirchli -
                            chen Organe gemäss Art.  80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vollstreckbaren gerichtli  -  chen Urteilen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Vollstreckung von Klageentscheiden
                            1  Entscheide im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren werden nach den Vorschrif  -  ten des Zivilprozessrechts vollstreckt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Zwangsmittel
                            1  Zwangsmittel zur Vollstreckung von Entscheiden sind die Ersatzvornahme und der  unmittelbare Zwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde hat sich bei der Vollstreckung des mildesten jeweils geeigneten  Zwangsmittels zu bedienen; sie kann Dritte beauftragen und polizeiliche Hilfe in  Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle oder neben den in Absatz 1 genannten Zwangsmitteln kann die für den  Fall des Ungehorsams vorgesehene Strafe angedroht werden. Enthält der angewen  -  dete   Erlass   keine   Strafbestimmung,   kann   die   Bestrafung   gemäss   Art.   292   des  Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21.  Dezember 1937  4  )    angedroht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Zwangsandrohung
                            1  Der Ersatzvornahme oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs hat deren aus  -  drückliche Androhung voranzugehen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur  Erfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zwangsandrohung kann in der zu vollstreckenden Anordnung selbst oder  durch nachträglichen Entscheid ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Androhung kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Kosten
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ersatzvornahme kann die Vollstreckungsbehörde von der pflichtigen Per  -  son einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Vollstreckungskosten er  -  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Rechtsmittel
                            1  Der Vollstreckungsentscheid ist mit Beschwerde innert 10 Tagen beim Verwal  -  tungsgericht anfechtbar, das innert kurzer Frist entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über die Kosten unterliegt dem ordentlichen Instanzenzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 84 Übergangsbestimmung
                            1  Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängigen Verfahren werden nach  bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Ge  -  setzes eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren in  der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie  -  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 4. Dezember 2007  Präsident des Grossen Rats  S  CHÖNI  Protokollführerin  i.V.  O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 10. März 2008  Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juni 2008  Inkrafttreten: 1. Januar 2009  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  RRB vom 21. Mai 2008 (AGS 2008 S. 376)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2007 01.01.2009 Erlass Erstfassung 2008 S. 329
10.03.2009 01.01.2010 § 54 Abs. 2, lit. a) geändert 2009 S. 259
23.03.2010 01.01.2011 § 8 Titel geändert 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 13 Abs. 2, lit. b) geändert 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3 geändert 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 4 geändert 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 26 Abs. 3 geändert 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 34 Titel geändert 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 34 Abs. 2 bis eingefügt 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 34 Abs. 3 geändert 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 63 Abs. 1 geändert 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 64 Abs. 3 geändert 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 79 Abs. 1 geändert 2010/5-07
06.12.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 3, lit. a) geändert 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 47 Abs. 3 eingefügt 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 Titel 4.2.4. geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 53 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 54 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 55 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 Titel 4.3.1. geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 2 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 60 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 60 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 63 Titel geändert 2012/5-02
20.09.2016 01.05.2017 § 5 Abs. 2 geändert 2017/4-04
20.09.2016 01.05.2017 § 5 Abs. 2 bis eingefügt 2017/4-04
20.09.2016 01.05.2017 § 40 Abs. 1 bis eingefügt 2017/4-04
25.10.2016 01.04.2017 § 7 Abs. 3 geändert 2017/3-01
19.09.2023 01.07.2024 § 6 Abs. 1 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 6 Abs. 3 eingefügt 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 10 Abs. 4 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 30 Abs. 1 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 82 Abs. 1 aufgehoben 2024/04-01
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  04.12.2007  01.01.2009  Erstfassung  2008 S. 329
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 20.09.2016 01.05.2017 geändert 2017/4-04
§ 5 Abs. 2 bis 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4-04
§ 6 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 6 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 7 Abs. 3 25.10.2016 01.04.2017 geändert 2017/3-01
§ 8 23.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5-07
§ 10 Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 13 Abs. 2, lit. b) 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 14 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 14 Abs. 3, lit. a) 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07
§ 14 Abs. 3, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
§ 14 Abs. 3, lit. b) 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07
§ 14 Abs. 3, lit. c) 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07
§ 14 Abs. 3, lit. d) 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07
§ 14 Abs. 3, lit. d) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02
§ 24 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 26 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 30 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 34 23.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5-07
§ 34 Abs. 2 bis 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07
§ 34 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 40 Abs. 1 bis 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4-04
§ 47 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5-02
                            Titel 4.2.4.  06.12.2011  01.01.2013  geändert  2012/5-02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 54 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 54 Abs. 2, lit. a) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 259
§ 55 Abs. 3, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/6-03
                            Titel 4.3.1.  06.12.2011  01.01.2013  geändert  2012/5-02