Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (422.200)
CH - AG

Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Berufs - und Weiterbildung (GBW) Vom 6. März 2007 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsge- setz, BBG) vom 13. Dezember 2002 1 ) 30 Abs. 2 – 4 und 32 der Kantons- verfassung, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Berufsbildungsgesetzes und die Weiterbil- dung, die für die Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der Ar- beitswelt und Gesellschaft notwendig ist.

§ 2 Grundsatz

1 Der Kanton stellt die Verbindung zwischen Gemeinden, Organisationen der Arbeits- welt und Bund als Partner in der Berufsbildung sicher, um ein qualitativ hochstehen- des, auch für zukunftsfähige Berufsfelder flexibles Angebot zu ermöglichen.

§ 3 Ziele und Wirkungen

1 Die kantonale Berufs - und Weiterbildungspolitik setzt die Ziele des Berufsbildungs- gesetzes um.
1 ) SR 412.10
2 Sie soll insbesondere a) allen Jugendlichen und Erwachsenen einen anerkannten Abschluss auf der Se- kundarstufe II ermöglichen, der ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten ent- spricht, b) durch Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung zu einer besseren Integration der betroffenen Personen in die Arbeitswelt beitragen, c) mit einem bedarfsgerechten Bildungsangebot die Wirtschaftskraft und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons stärken, d) die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Beratung laufend auf die Bedürf- nisse einzelner Personen, der Gesellschaft und der Arbeitswelt ausrichten, e) einem bestehenden oder sich abzeichnenden Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung entgegenwirken, f) die Bildungschancen ausgleichen und zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann beitragen, g) die interkantonale Harmonisierung und Zusammenarbeit fördern, h) mit Information und Dokumentation die Transparenz des Berufs - und Weiter- bildungssystems fördern und neue Entwicklungstendenzen im Berufs - und Weiterbildungswesen bekanntmachen, i) zur Erhöhung der Qualität und zur Förderung der Innovation in der Berufs - und Weiterbildung beitragen, k) die grösstmögliche Durchlässigkeit innerhalb der Berufsbildung und zwischen ihr und anderen Bildungsbereichen gewährleisten, l) die berufsfeldbedingte Mehrsprachigkeit fördern.

§ 4 Berufsbildungskommission

1 Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung, Kultur und Sport in Fragen der Berufs - und Weiterbildung.
2 Sie ist in allen wichtigen Fragen anzuhören und hat das Recht, Anträge zu stellen.
3 Der Regierungsrat regelt deren Zusammensetzung und Aufgaben.
4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport ernennt nach Anhörung der Partner der Berufs - und Weiterbildung die Berufsbildungskommission.

§ 5 Leistungsvereinbarungen

1 Der Kanton kann zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Berufs - oder Weiterbil- dung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese umfassen in der Regel mehrjäh- rige Rahmenverträge und jährliche Leistungsverträge.
2 Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere Inhalt und Qualität des Angebots, Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, Abteilungsgrössen in der beruflichen Grundbildung, Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren, Verantwortlichkeiten der Be- teiligten, Rechenschaftslegung sowie Leistungsabgeltung.
3 Der Regierungsrat legt Leistungsvereinbarungsperioden, Kontrollverfahren und Fi- nanzierungsgrundsätze fest.
4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst für den Kanton die Leistungs- vereinbarungen ab.

§ 5a * Jahresrechnung, Kosten - und Leistungsrechnung, Rechnungsführung

1 Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen führen eine einheitliche Jahres- rechnung und eine einheitliche Kosten - und Leistungsrechnung.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zur Rechnungsführung, zur Jahresrechnung sowie zur Kosten - und Leistungsrechnung erlassen.

§ 5b * Revision

1 Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen lassen die Rechnungsführung, die Jahresrechnung sowie die Kosten - und Leistungsrechnung jeweils durch eine externe Revisionsstelle prüfen.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zu den fachlichen Vorausset- zungen und zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle erlassen.

§ 5c * Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten

1 Der Kanton erbringt seine Leistungen gegenüber den Berufslernenden und Studie- renden, den Anbietern der beruflichen Grundbildung, den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis, den Organisationen der Arbeitswelt sowie den Höheren Fachschu- len grundsätzlic h unentgeltlich.
2 Die erstinstanzlichen Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind grundsätz- lich unentgeltlich.

§ 6 Interkantonale Vereinbarungen

1 Der Kanton kann Angebote der Berufsbildung gemeinsam mit anderen Kantonen führen.
2 Der Regierungsrat ist allein zuständig für den Abschluss von interkantonalen Ver- einbarungen über Berufsbildungsangebote, deren Besuch sowie über die Abgeltung von Leistungen.

2. Berufliche Grundbildung

2.1. Allgemeines

§ 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

1 Zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung führt der Kanton Brückenange- bote für lern - und leistungsbereite Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten.
2 nahmekriterien und Aufsicht.

§ 8 Ungleichgewicht auf dem Markt

1 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches bereits eingetreten, trifft der Regierungsrat befristete Massnahmen zu dessen Bekämpfung.

§ 9 Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen

1 Für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen kann der Kanton ein geeignetes, begabungsorientiertes oder nicht berufsspezifisches Angebot fördern oder führen.
2 Der Kanton kann insbesondere folgende Angebote vorsehen: a) Umwandlung des Lehrverhältnisses, b) Verlängerung beziehungsweise Verkürzung der Ausbildungszeit, c) * Bereitstellung fachkundiger individueller Begleitung (FIB), d) Ausstellung eines Kompetenznachweises bei nicht bestandenem Qualifikati- onsverfahren.
2bis Die Angebote gemäss Absatz 2 sind für die Lernenden unentgeltlich. Ausgenom- men ist die FIB für Lernende der drei - oder vierjährigen beruflichen Grundbildung, für die eine Gebühr erhoben werden kann. *
3 Der Regierungsrat regelt Ausgestaltung der Angebote, Teilnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren.

§ 10 Schulärztlicher Dienst

1 Der Regierungsrat regelt den schulärztlichen Dienst.
2 Die Kosten des schulärztlichen Diensts gehen zu Lasten der Schulbetriebsrechnung.

§ 11 Aufsicht

1 Die Aufsicht im Sinne von Art. 24 BBG über die Angebote der Bildung in berufli- cher Praxis wird durch das Berufsinspektorat und von ihm beigezogene Fachpersonen wahrgenommen.
2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport beaufsichtigt die schulischen Angebote.
3 Der Regierungsrat regelt die Aufsichtsmassnahmen; er kann namentlich Zwischen- prüfungen vorsehen.

2.2. Anbieter der beruflichen Grundbildung

2.2.1. Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis

§ 12 Bildungsbewilligung

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport erteilt den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis eine Bildungsbewilligung.
2 Die Berufsbildungsbewilligung wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforde- rungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sowie an die betrieblichen Aus- bildungsinhalte erfüllt sind und eine angemessene, berufsfeldgerechte Infrastruktur vorhanden is t.

2.2.2. Öffentliche Anbieter der schulischen Bildung:

Berufsfachschule, Berufsmaturitätsausbildung und Fachkurse

§ 13 Standort

1 Der Grosse Rat entscheidet im Rahmen der kantonalen Richtplanung gemäss § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1 ) über die Standorte der Berufsfachschulen.

§ 14 Berufszuteilungsplanung

1 Der Regierungsrat legt die Berufszuteilungsplanung fest, die namentlich die Zutei- lung der Berufsfelder, der Grundbildungen, der Berufsmaturitätsrichtungen und der Fachkurse an die öffentlichen Berufsfachschulen regelt.
2 Er berücksichtigt dabei namentlich die mit der kantonalen Richtplanung festgelegten Berufsfachschulstandorte, die Bedürfnisse der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die wirtschaftliche Struktur der Regionen.

§ 15 Trägerschaft

1 Der Regierungsrat bezeichnet gestützt auf die kantonale Richtplanung und die Be- rufszuteilungsplanung die öffentlichen Berufsfachschulen.
2 Er überträgt deren Führung den Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt. Er kann die Übertragung widerrufen, sofern das Bedürfnis gemäss Berufszuteilungspla- nung nicht mehr gegeben ist.
3 Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton öffentliche Be- rufsfachschulen selbst.

§ 16 Organisation

1 Die Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt regeln als Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen Organisation, Betrieb und Zuständigkeiten für jede Schule in einem Organisationsstatut; sie wählen einen Schulvorstand als Aufsichtsor- gan.
2 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der inhaltlichen Ausgestaltung des Organi- sationsstatuts, namentlich Aufgaben und Zusammensetzung des Schulvorstands, Ver- tretung der Gemeinden, der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden im Schulvor- stand sowie Mitspr ache der Lernenden und der Lehrpersonen.
1 ) SAR 713.100
3 Das Organisationsstatut bedarf der Genehmigung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport.
4 Der Regierungsrat regelt Angebot, Organisation und Betrieb der kantonalen Schu- len.

§ 17 Schulvorstand

1 Der Schulvorstand ist insbesondere zuständig für den Erlass von Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse und die Löhne der Schulleitung, der Lehrpersonen und des übrigen Personals.
2 Beim Erlass der Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse sind die Grund- züge der kantonalen Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen, insbeson- dere die Arbeitszeitregelungen und die Schutznormen der Arbeitnehmenden, einzu- halten, oder es können die betreffenden Normen soweit wie möglich als sinngemäss anwendbar erklärt werden. Das Lohnsystem und die Löhne können frei geregelt wer- den.

§ 18 Berufsmaturität, Fachkurse

1 Berufsmaturitätsausbildungen und Fachkurse werden in der Regel an öffentlichen Berufsfachschulen angeboten.
2 Der Regierungrat regelt Aufnahme, Unterricht, Abschluss, Organisation und Zustän- digkeiten.

§ 19 Zuteilung des Schulorts

1 Für die Schulortszuteilung von Lernenden sind im obligatorischen beruflichen Un- terricht Lehrort, Berufszuteilungsplanung oder interkantonale Vereinbarungen mass- gebend.
2 Aus schulorganisatorischen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelne Abteilungen für maximal 2 Schuljahre einem von der Berufszutei- lungsplanung abweichenden Schulort zuweisen.
3 Bei wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelne Lernende einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen.

§ 20 Schulanlagen und - einrichtungen

1 Die Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen, für die öffentlichen Kauf- männischen Berufsfachschulen die Standortgemeinden, beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schulanlagen. *
1bis Die Trägerschaften beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schuleinrichtun- gen. *
2 Beschaffung und Bewirtschaftung der Mittel zur Finanzierung der Berufsfachschul- bauten können zentral durch den Kanton erfolgen.
3 Räume und Einrichtungen von öffentlichen Berufsfachschulen sind für Kurse, Ta- gungen, Prüfungen oder Schlussfeiern, die vom Kanton im Berufsbildungsbereich or- ganisiert oder angeordnet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 21 Informationsaustausch

1 Organe der öffentlichen Berufsfachschulen und Lehrpersonen sowie Lehrbetriebe sind zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.

§ 22 Disziplinarmassnahmen

1 Bei schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Lehrbetrieb eine bis 6 Wochen befristete Wegweisung von der Schule oder das Departement Bildung, Kultur und Sport einen Schulwechsel verfü- gen.
2 Bei besonders schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann das Departe- ment Bildung, Kultur und Sport nach Rücksprache mit dem Lehrbetrieb die definitive Wegweisung von der Schule verfügen.
3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Disziplinarmassnahmen und das Verfahren; er kann Bussen vorsehen.

2.2.3. Andere Angebote

§ 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote

1 Der Kanton überträgt die Durchführung von überbetrieblichen Kursen und ver- gleichbaren Angeboten Organisationen der Arbeitswelt.
2 Wo ein verantwortlicher Träger für diese Angebote fehlt, sorgt das Departement Bil- dung, Kultur und Sport für deren Durchführung.
3 Für Angebote gemäss Absatz 2 regelt der Regierungsrat die Kostenbeteiligung der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis.

§ 24 Vollzeitschulen

1 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung führen.
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von Vollzeitschulen oder über die Übernahme von bereits bestehenden, legt die Standorte fest und regelt Angebote, Or- ganisation und Betrieb.

§ 25 Lehrwerkstätten

1 Der Kanton kann Lehrwerkstätten führen.
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von Lehrwerkstätten oder über die Übernahme von bereits bestehenden, sofern ein besonderes Bedürfnis besteht und keine geeignete Trägerschaft gefunden werden kann.
3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt die Führung von Lehrwerkstätten bewilligen.

2.2.4. Private Anbieter der schulischen Bildung

§ 26 Anerkennung und Mitwirkungspflicht

1 Private Anbieter, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössi- schen Fähigkeitszeugnis, eidgenössischen Berufsattest oder zur eidgenössischen Be- rufsmaturität vorbereiten, bedürfen einer Anerkennung durch das Departement Bil- dung, Kultur und Sport, sofern sie nicht in mindestens einem anderen Kanton aner- kannt sind.
2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen an die Lehrkräfte sowie an die Berufsbildnerinnen beziehungsweise Berufsbildner und die Ausbildungsinhalte erfüllt werden und ein Qualitätsmanagementkonzept vorliegt.
3 Private Anbieter, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössi- schen Fähigkeitszeugnis, eidgenössischen Berufsattest oder zur eidgenössischen Be- rufsmaturität vorbereiten, sind verpflichtet, bei den Qualifikationsverfahren mitzuwir- ken.

3. Höhere Berufsbildung

3.1. Allgemeines

§ 27 Angebot

1 Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung der höheren Berufsbildung Organisationen der Arbeitswelt.
2 Der Kanton berät die Organisationen der Arbeitswelt in Bezug auf Trägerschaftsfra- gen, Qualitäts - und Angebotsentwicklungen.
3 Kantonale Schulen können vorbereitende Kurse im Hinblick auf eidgenössische Be- rufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen anbieten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufweisen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden.

3.2. Öffentliche und private höhere Fachschulen

§ 28 Anerkennung

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport anerkennt öffentliche und private hö- here Fachschulen.
2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn mindestens ein eidgenössisch anerkannter oder kantonaler Bildungsgang angeboten wird, die Qualitätsentwicklung sowie im Ge- sundheits - und Sozialwesen der Gesundheits - und Präventionsdienst sichergestellt sind. Die Anerken nung in mindestens einem anderen Kanton gilt auch im Kanton Aargau.

3.3. Kantonale höhere Fachschulen

§ 29 Kantonales Angebot

1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen oder diese durch private Trägerschaf- ten führen lassen, wenn jene den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen Nutzen aufweisen.
2 Der Kanton kann eigene Bildungsgänge anbieten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen Nutzen aufweisen.
3 Der Regierungsrat regelt Angebot, Aufnahmeverfahren, Qualitätsmanagement, Or- ganisation, Zuständigkeiten der Organe, Aufsicht sowie Mitsprache der Studierenden und Lehrpersonen.

§ 30 Errichtung und Aufhebung

1 Der Regierungsrat kann über die Errichtung und die Aufhebung höherer Fachschu- len beschliessen.
2 Er kann neue Schulen und neue Angebote gemäss Absatz 1 errichten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufwei- sen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden.
3 Der Regierungsrat legt die Standorte für kantonale höhere Fachschulen fest.

§ 31 Gesundheits - und Präventionsdienst

1 Kantonale höhere Fachschulen im Gesundheits - und Sozialwesen sind verpflichtet, für die Studierenden Gesundheits - und Präventionsdienste zu führen.

§ 32 Disziplinarmassnahmen

1 Der Schulleitung einer kantonalen höheren Fachschule stehen folgende Disziplinar- befugnisse zu: a) schriftlicher Verweis, b) Ausschluss von einer Prüfung, c) Androhung der Wegweisung von der Schule, d) Wegweisung von der Schule.

§ 33 Zulassungsbeschränkung

1 Übersteigt die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen das Angebot und lassen sich diese Kapazitätsengpässe nicht durch andere Massnahmen überwinden, kann das De- partement Bildung, Kultur und Sport mit einem Eignungsverfahren die Zulassung zu einzelnen Studiengä ngen beschränken.
2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass a) zu wenig Studienplätze an den kantonalen höheren Fachschulen derselben Richtung zur Verfügung stehen und b) Massnahmen der Schule zur Vermeidung der Beschränkung erfolglos geblie- ben sind.
3 Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu anzuordnen.

4. Qualifikationsverfahren und Ausweise

§ 34 Mitwirkungspflicht

1 Qualifizierte Berufsangehörige können verpflichtet werden, bei der Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren mitzuwirken.
2 Lehrpersonen sind im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums dazu verpflichtet.

§ 35 Qualifikationsverfahren; Nachholbildung

1 Der Regierungsrat regelt Organisation, Durchführung und Überwachung der Quali- fikationsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung, soweit nicht eine interkantonale Vereinbarung vorliegt.
2 Der Kanton fördert die Nachholbildung durch Information, Beratung, geeignete Kursangebote und angemessene Qualifikationsverfahren.
3 Ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche und ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung sind angemessen an die Kri- terien des Bestehens des Qualifikationsverfahrens anzurechnen.

§ 36 Ausweise der beruflichen Grundbildung

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt das eidgenössische Berufsattest, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und das eidgenössische Berufsmaturitätszeug- nis aus.
2 Es kann die Abgabe der Ausweise auf Gesuch hin Dritten übertragen.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

§ 37 Diplome an höheren Fachschulen

1 Der Regierungsrat regelt Form und Inhalt für Diplome an kantonalen und anerkann- ten höheren Fachschulen.

5. Weiterbildung

§ 38 Ziel

1 Die Weiterbildung vermittelt, erneuert, vertieft und erweitert Kenntnisse und Fähig- keiten, die im Sinne eines lebenslangen Lernens zur Bewältigung der sich rasch wan- delnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig sind.

§ 39 Angebot

1 Der Kanton überlässt grundsätzlich die Durchführung von Weiterbildungsangeboten Dritten.
2 Der Kanton bietet selber Weiterbildung an, wenn ein Angebot volkswirtschaftlich als sinnvoll erachtet, aber in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend an- geboten wird.

6. Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen

§ 40 Angebot

1 Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung von Kursen zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen Dritten.
2 Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton diese Angebote selbst.
3 Der Regierungsrat regelt Organisation und Durchführung der Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche.

§ 41 Weiterbildungspflicht

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Berufsbildungsverantwortliche, namentlich Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, zu Kursen aufbieten, sofern sie dazu nicht vom Bund aufgeboten werden.

7. Berufs - , Studien - und Laufbahnberatung

§ 42 Kantonales Angebot

1 Die Berufs - , Studien - und Laufbahnberatung ist in § 61 des Schulgesetzes vom

17. März 1981 1 ) geregelt. *

2 Zusätzlich zu den dort festgehaltenen Aufgaben kann sie Interessierte bei der Erstel- lung von individuellen Qualifikationsnachweisen unterstützen. Diese Dienstleistung ist gebührenpflichtig. *
1 ) SAR 401.100

8. Finanzierung

8.1. Allgemeines

§ 43 Pauschalbeiträge

1 Der Kanton richtet seine Beiträge an die Berufsbildung als Pauschalbeiträge aus, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2 Bei der Festsetzung der kantonalen Beiträge sind die Pauschalbeiträge des Bundes an den Kanton eingerechnet.

§ 44 Rückforderung und Anpassung des Pauschalbeitrags

1 Der Kanton kann die Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern oder künftige Bei- träge kürzen, wenn die in den Leistungsvereinbarungen festgelegten Leistungen nicht oder ungenügend erbracht worden sind. Eine Kompensation über eine entsprechende Erhöhung de r Gemeindebeiträge ist nicht zulässig. *

§ 45 Gebühren

1 Der Kanton erhebt Gebühren für * a) * das Aufnahmeverfahren in einen Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturi- tät für gelernte Berufsleute (BM II) und in das gestalterische Propädeutikum, b) * das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung, c) * das Ausstellen von Ausweis - Duplikaten, d) * das leihweise Überlassen von Lernmaterialien, e) * die Beratungs - und weitere Dienstleistungen des Landwirtschaftlichen Zent- rums Liebegg sowie für die Benutzung des Tagungszentrums.
2 ... *
3 ... *

§ 46 Schul - und Kursgelder

1 Der Kanton erhebt für Bildungsangebote an kantonalen Schulen Schul - und Kurs- gelder, sofern das Berufsbildungsgesetz nicht Unentgeltlichkeit vorschreibt.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Schul - und Kursgelder durch Verordnung. *
3 Schul - und Kursgelder in der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung und für den Besuch einer Bildung für Berufsbildungsverantwortliche müssen grundsätzlich die Vollkosten decken. Werden solche Angebote mit Beiträgen des Kantons gefördert, haben die Schu l - und Kursgelder die verbleibenden Kosten zu decken.
3bis Liegt ein Weiterbildungsangebot weitestgehend im öffentlichen Interesse, kann der Regierungsrat die Unentgeltlichkeit durch Verordnung festlegen. *
4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann in Härtefällen die Schul - und Kursgelder ganz oder teilweise erlassen.

§ 46a * Auslagen

1 Berufslernende und Studierende haben die Ausbildungsauslagen, namentlich für Unterrichts - und Modellmaterial, Drucksachen, Lager, Projektwochen, Exkursionen und Transportkosten, zu tragen.

8.2. Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche

Grundbildung

8.2.1. Schulbetrieb

§ 47 Pauschalbeitrag

1 Der Pauschalbeitrag des Kantons für die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschu- len ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Lernenden in aargauischen Lehrver- hältnissen mit der Pflichtlektionenpauschale und einer durchschnittlichen Jahres- pflichtlektio nenzahl für jede Lernende beziehungsweise jeden Lernenden. Dasselbe gilt in Bezug auf Lernende mit Wohnsitz im Kanton Aargau, die ein Angebot der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsma turität für gelernte Berufsleute (BM II) oder einen Lehr- gang der beruflichen Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung) an einer ge- mäss § 15 bezeichneten Berufsfachschule nutzen. *
2 Der Regierungsrat regelt Auszahlungsmodalitäten und Berechnung der durch- schnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl in den verschiedenen Bildungsgängen der be- ruflichen Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
3 Der Regierungsrat kann für bestimmte kantonale Angebote Ausnahmen von der Be- rechnung des Pauschalbeitrags vorsehen, namentlich für die Berufsfachschulen an sta- tionären Einrichtungen und Anstalten, für die Handelsmittelschulen und für die Vor- bereitung auf die berufliche Grundbildung. *

§ 48 Pflichtlektionenpauschale

1 Der Regierungsrat setzt die Pflichtlektionenpauschale nach Massgabe von § 69 fest.
2 Bei zweijähriger Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest können aufgrund besonderer Bedingungen um maximal 100 % höhere Pflichtlektionenpauschalen vor- gesehen werden.
3 Der Regierungsrat kann die Pflichtlektionenpauschale jährlich anpassen. Beim Ent- scheid sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: * a) * die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, b) * die Lohnentwicklung im Lehrbereich und in der Wirtschaft, c) * die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise.

§ 49 Gemeindebeiträge bei innerkantonalem Schulbesuch

1 Die Wohnsitzgemeinden der Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen bezahlen für deren innerkantonalen Schulbesuch einen Gemeindebeitrag. Dieser deckt die auf- grund der Kosten - und Leistungsrechnung ermittelten Betriebskosten des dem Rech- nungsjahr voraus gehenden Jahres, abzüglich des Kantonsbeitrags, weiterer Einnah- men und zuviel erwirtschafteten Betriebsüberschüssen gemäss § 50a. *
1bis Für die Verzinsung der Amortisationskosten für grosszyklische Sanierungen so- wie für Neu - und Umbauten ist der am 30. Juni des Rechnungsjahres geltende Zins- fuss der AKB für Darlehen an öffentlich - rechtliche Körperschaften abzüglich
0,25 Prozentpunkte massgebend. *
2 Bei ausserkantonalem Wohnsitz der Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen treten die Lehrortsgemeinden an die Stelle der Wohnsitzgemeinden.
3 Bei Lernenden in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung oder in der be- ruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren Wohnsitzgemeinden beitrags- pflichtig.
4 Der Anteil der Gemeinden richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz beziehungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.
5 Der Regierungsrat kann durch Verordnung für bestimmte kantonale Angebote Aus- nahmen von den Gemeindebeiträgen vorsehen, namentlich für Berufsfachschulen, die stationären Einrichtungen und Anstalten angegliedert sind, und für Lernende aus sta- tionären Einric htungen und Anstalten, die andere Berufsfachschulen besuchen. *
6 Für kantonale Angebote in der beruflichen Grundbildung kann der Regierungsrat Gemeindebeiträge bestimmen, die sich aus dem Durchschnitt der Gemeindebeiträge der nichtkantonalen Berufsfachschulen per 30. Juni 2007 ergeben. *
7 Der Regierungsrat passt den gemäss Absatz 6 errechneten Beitrag der Lohnentwick- lung nach § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004 1 ) an. *

§ 50 Gemeindebeiträge bei ausserkantonalem Schulbesuch

1 Anstelle des Gemeindebeitrags gemäss § 49 sind die Gemeinden verpflichtet, für Lernende in aargauischen Lehrverhältnissen den ausserkantonalen Schulbeitrag zu bezahlen.
2 Bei Lernenden in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung oder in der be- ruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren Wohnsitzgemeinden gemäss § 49 Abs. 6 und 7 zahlungspflichtig. *
3 Der Regierungsrat kann für Lernende aus stationären Einrichtungen und Anstalten, die ausserkantonale Berufsfachschulen besuchen, durch Verordnung andere Regelun- gen vorsehen. *
1 ) SAR 411.210

§ 50a * Überschüsse und Fehlbeträge

1 Die Trägerschaften der gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen sind verpflich- tet, einen dem Ausgleich von Schwankungen des Schulbetriebs der beruflichen Grundbildung dienenden Rücklagenfonds zu bilden. Dieser ist in der Bilanz als zweckgebundenes Kapit al auszuweisen.
2 Der Rücklagenfonds wird mit Betriebsüberschüssen geäufnet. Er darf höchstens
10 % der sich aus der Kosten - und Leistungsrechnung ergebenden Schulbetriebskos- ten der beruflichen Grundbildung betragen. Darüber hinausgehende Überschüsse sind im Folgejahr vom Gemeindebeitrag abzuziehen.
3 Fehlbeträge sind mit den Mitteln des Rücklagenfonds zu decken. Bei wiederholten Betriebsdefiziten sind in der Leistungsvereinbarung geeignete Massnahmen festzu- halten.

§ 51 Qualifikationsverfahren

1 Soweit die Kosten nicht durch den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis zu tragen sind, übernimmt der Kanton die anrechenbaren Kosten für die Durchführung der Qualifikationsverfahren und Prüfungen.
2 Der Regierungsrat regelt in Berücksichtigung des Aufwands gemäss Bildungsver- ordnungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes die Höhe der anrechenbaren Kosten, die Übernahme der Organisations - und Expertenkosten, deren Anpassungskriterien sowie den Abrechnun gsmodus.
3 Materialkosten und Raummieten, die im Rahmen der Qualifikationsverfahren anfal- len, sind von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis zu bezahlen.

§ 52 Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale Lernende

1 Der Kanton kann Beiträge an öffentliche aargauische Schulen leisten, sofern die durch Vereinbarung mit anderen Kantonen festgelegten Schulgelder die verbleiben- den Kosten nicht decken.
2 Der Regierungsrat regelt Leistungsvoraussetzungen und Höhe der Beiträge.

§ 53 Überschuss aus Auflösung einer

Berufsfachschule
1 Ein Überschuss, der aus der Auflösung einer Berufsfachschule entsteht, ist für Zwe- cke der Berufsbildung zu verwenden.
2 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören des Schulvorstands über die Verwen- dung.

8.2.2. Infrastruktur

§ 54 Kantonsbeitrag

1 Der Kanton gewährt Beiträge an grosszyklische Sanierungen, an Neu - und Umbau- ten sowie an Mieten von öffentlichen Berufsfachschulen. *
2 Diese betragen 60 % der anrechenbaren Ausgaben. *
3 Die Beitragszahlung für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu - und Umbauten erfolgt in der Regel mit einer einmaligen Überweisung unter Vorbehalt des Budget- beschlusses des Grossen Rats und nach Prüfung der Schlussabrechnung. Während der Bauphase können Akontozahlungen geleistet werden. *
4 Anrechenbar sind Ausgaben, die für eine einwandfreie Erfüllung der schulischen Grundbildung sachlich erforderlich sind und sich auf Investitionen stützen, die einen wirtschaftlichen Schulbetrieb gewährleisten. *
5 Der Regierungsrat legt den Umfang und die anrechenbaren Ausgaben, das Bewilli- gungsverfahren und die Auszahlungsmodalitäten durch Verordnung fest. *
6 Der Regierungsrat bewilligt Verpflichtungskredite für grosszyklische Sanierun- gen sowie für Neu - und Umbauten beziehungsweise für Mieten bis zu einer Kredit- kompetenzsumme von Fr. 5 Mio. *

§ 55 Gemeindebeitrag

1 Die Wohn - beziehungsweise Lehrortsgemeinden übernehmen 40 % der anrechenba- ren Infrastrukturkosten. Die Amortisationsdauer beträgt 25 Jahre. *
2 ... *
3 Der Gemeindebeitrag richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz bezie- hungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.

§ 55a * Nicht anrechenbare Infrastrukturkosten

1 Die nicht anrechenbaren Kosten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu - und Umbauten von öffentlichen Berufsfachschulen werden von der Eigentümerschaft übernommen.
2 Die nicht anrechenbaren Mieten von öffentlichen Berufsfachschulen werden von der Standortgemeinde übernommen.

§ 56 Zweckbestimmung

1 Die vom Kanton unterstützten Neu - und Umbauten dürfen dem Berufsbildungs- zweck nicht entfremdet werden. Diese Verfügungsbeschränkung kann das Departe- ment Bildung, Kultur und Sport im Grundbuch anmerken lassen.
2 Eine dauerhafte Zweckentfremdung bedarf der Zustimmung des Departements Bil- dung, Kultur und Sport.

§ 57 Erlös bei Zweckentfremdung

1 Der Nettoerlös aus dauerhaft oder befristet zweckentfremdeten Bauten und Einrich- tungen wird für die Finanzierung der Infrastruktur durch Kanton und Gemeinden ver- wendet. Nicht als Zweckentfremdung gilt die Benützung für Bildungszwecke generell sowie für ku lturelle Anlässe ausserhalb der Unterrichtszeit, solange der schulische Unterricht der beruflichen Grundbildung nicht beeinträchtigt ist. *
2 Der nach Abzug der Restschuld und einer allfälligen Rückforderung des Bundesbei- trags verbleibende Nettoerlös aus dauerhafter Zweckentfremdung wird im Verhältnis der ursprünglichen Investitionen zwischen denjenigen verteilt, welche die Baute oder Einrichtu ng finanziert haben.
3 Der Regierungsrat regelt die Festlegung der Höhe der Rückerstattung der Kantons- beiträge sowie das Verfahren bei dauerhafter oder befristeter Zweckentfremdung durch Verordnung. *
4 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Schulvorstands über die Verwen- dung des Erlöses.

8.3. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare

Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen,

§ 58 Kantonsbeiträge

1 Der Kanton leistet Beiträge gemäss Leistungsvereinbarungen an kantonale und aus- serkantonale Lehrwerkstätten, an Anbieter von überbetrieblichen Kursen oder ver- gleichbaren Angeboten, an durchführende Organisationen von Kursen zur Bildung von Berufsbildungsv erantwortlichen, an Internate sowie an kantonale und interkanto- nale Konferenzen.

8.4. Höhere Berufsbildung

§ 59 Preise der Anbieter

1 Die Preise für Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sowie Nachdiplomstudien, die von öffentlichen und im Sinne von § 15 bezeichneten Anbietern mit privater Trägerschaft angeboten werden, haben mindes- tens die Vollk osten zu decken.

§ 60 Kantonsbeiträge

1 Der Kanton kann erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen mit stipendien- rechtlichem Wohnsitz im Aargau Beiträge an die Prüfungsgebühren von eidgenössi- schen Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen gewähren.
2 Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an anerkannte höhere Fachschulen ausrichten, soweit hierfür eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
3 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Sehen interkantonale Vereinbarungen andere Beitragsregelungen vor, kann er die innerkantonale Beitrags- leistung analog regeln.

8.5. Weiterbildung

§ 61 Anbieter

1 Öffentliche und im Sinne von § 15 bezeichnete Anbieter mit privater Trägerschaft bieten Weiterbildungsangebote mindestens zu Vollkosten deckenden Preisen an.
2 Ausnahmen zu Absatz 1 bilden Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Inno- vationen und Projekte, die der öffentliche Geldgeber als volkswirtschaftlich oder ge- sellschaftspolitisch sinnvoll erachtet und die ohne finanzielle Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.

§ 62 Kantonale Förderung

1 Der Kanton kann Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte fördern, die als volkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch sinnvoll er- achtet werden, und die ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereit- gestellt w erden können.
2 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Förderung der Weiterbildung und das Verfahren fest.

8.6. Weitere Aufgaben

§ 63 Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen

1 Der Kanton entrichtet Beiträge für a) Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung, b) besondere Leistungen im öffentlichen Interesse, namentlich

1. Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenange-

bots dienen,

2. Angebote für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen,

3. Bildung von situationsbedingt benachteiligten Bevölkerungsgruppen und

Bildungsungewohnten,

4. Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau

und Mann in der Berufs - und Weiterbildung,

5. Massnahmen zur Verbesserung der berufsfeldbedingten Mehrsprachig-

keit,

6. Schulversuche, Schulentwicklungsprojekte oder spezielle Schulungsfor-

men der Berufs - und Weiterbildung, deren Kosten er ganz oder teilweise übernehmen kann,

7. Information und Dokumentation, soweit sie der Transparenz des Systems

und der Bekanntmachung neuer Entwicklungstendenzen im Berufs - und Weiterbildungswesen dienen,

8. Förderung anderer Qualifikationsverfahren,

9. Angebote privater oder öffentlicher Anbieter mit Leistungsvereinbarung.

2 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und eines besonderen Anreizes bedürfen.
3 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung und die Höhe der Beiträge fest.

§ 64 Berufsbildungsfonds

1 Der Kanton berät die aargauischen Organisationen der Arbeitswelt bei der Errich- tung und Führung von branchenbezogenen Berufsbildungsfonds im Sinne von Art. 60 BBG.

9. Rechtsmittel, Strafverfolgung

§ 65 Beschwerde

1 Gegen Entscheide der Anbieter der Berufsbildung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. *
2 Gegen Entscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport kann innert 30 Ta- gen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; vorbehalten bleibt § 66. *

§ 66 Einsprache

1 Gegen Entscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport über Kantonsbei- träge, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, kann innert 10 Tagen Ein- sprache beim Departement erhoben werden. *

§ 67 Rechtsschutz bei Leistungsverträgen

1 Können sich das Departement Bildung, Kultur und Sport und Dritte bei bestehendem Rahmenvertrag über Inhalt und Modalitäten des Leistungsvertrags nicht einigen, er- lässt das Departement eine Verfügung, die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezo gen werden kann.
2 Das Verwaltungsgericht entscheidet innert 2 Monaten. Eine Überprüfung des Er- messens des Departements ist ausgeschlossen. Der Entscheid des Verwaltungsge- richts ist abschliessend. Das übrige Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Best- immungen des Dekret s über das Verfahren gemäss § 18 Spitalgesetz (VD - SpiG) vom

2. Dezember 2003

1 ) .

§ 68 Strafverfolgung

1 Für die Verfolgung der strafbaren Handlungen gemäss Berufsbildungsgesetz gelten die Vorschriften des Strafprozessrechts. *

10. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 69 Berechnung der Pflichtlektionenpauschale

1 Der Regierungsrat legt die Pflichtlektionenpauschale gemäss § 48 beim Inkrafttreten so fest, dass der jährliche Kantonsbeitrag an den Schulbetrieb der nichtkantonalen Berufsfachschulen Fr. 40 Mio. höher ist als derjenige, den er einschliesslich der Bun- des beiträge in den Jahren 1999 – 2006 durchschnittlich an diese Berufsschulen geleis- tet hat. *

§ 70 * ...

§ 71 b) Finanzierung der Infrastruktur der beruflichen Grundbildung

1 Für bestehende Bauten von Berufsfachschulen und Lehrwerkstätten sowie für Neu- bauten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beitragsgesuch eingereicht worden ist, wird ein Kantonsbeitrag an die Verzinsung und Amortisation der Gebäu- derestschuld bis zur vollständigen Amort isation nach bisherigem Recht bezahlt. Die Gemeindebeiträge für bestehende Bauten von Lehrwerkstätten entfallen.
1bis Die Gebäuderestschuld gemäss Absatz 1 wird mit Inkrafttreten der Änderung vom

5. Juni 2012 durch eine einmalige Überweisung getilgt. Der Kanton kann anstelle der

Überweisung bestehende Darlehen übernehmen. *
1 ) SAR 331.210
2 ... *
3 ... *
4 Beitragsgesuche, die beim Kanton zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Inkraft- treten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, erfahren zur Bestimmung der anre- chenbaren, zu amortisierenden Restschuld einen Abzug um den kalkulatorischen Bun- desbeitrag, der in der Übergangsfrist nicht gewährt wird.
4bis Der Amortisationsbeitrag für Bauten, für die ein Beitragsgesuch vor dem 1. Januar
2017 eingereicht worden ist, wird kalkulatorisch über eine Laufzeit von 25 Jahren er- mittelt. *
5 Die §§ 56 und 57 gelten sinngemäss.

§ 72 * ...

§ 73 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 6. März 2007 Präsidentin des Grossen Rats E GGER Protokollführer i.V. O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 16. April 2007 Ablauf der Referendumsfrist: 16. Juli 2007 Inkrafttreten: 1. Januar 2008 1 )
1 ) RRB vom 7. November 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

26.06.2007 01.01.2008 § 47 Abs. 1 geändert 2007 S. 332

26.06.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 6 geändert 2007 S. 332

26.06.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 7 eingefügt 2007 S. 332

26.06.2007 01.01.2008 § 50 Abs. 2 geändert 2007 S. 333

26.06.2007 01.01.2008 § 69 Abs. 1 geändert 2007 S. 333

16.03.2010 01.01.2011 § 68 Abs. 1 geändert 2010/5 - 03

05.06.2012 01.08.2013 § 54 Abs. 6 geändert 2013/1 - 09

05.06.2012 01.08.2013 § 71 Abs. 1

bis eingefügt 2013/1 - 09

05.06.2012 01.08.2013 § 71 Abs. 2 aufgehoben 2013/1 - 09

05.06.2012 01.08.2013 § 71 Abs. 3 aufgehoben 2013/1 - 09

20.10.2015 01.08.2016 § 5a eingefügt 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 5b eingefügt 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 20 Abs. 1 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 20 Abs. 1

bis eingefügt 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 44 Abs. 1 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 47 Abs. 3 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 49 Abs. 1 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 49 Abs. 1

bis eingefügt 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 49 Abs. 5 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 50 Abs. 3 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 50a eingefügt 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 1 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 2 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 3 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 4 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 5 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 6 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 55 Abs. 1 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 55 Abs. 2 aufgehoben 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 55a eingefügt 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 57 Abs. 1 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 57 Abs. 3 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 65 Abs. 1 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 65 Abs. 2 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 66 Abs. 1 geändert 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 70 aufgehoben 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 71 Abs. 4

bis eingefügt 2016/3 - 02

20.10.2015 01.08.2016 § 72 aufgehoben 2016/3 - 02

22.11.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 1 geändert 2017/8 - 02

22.11.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 2 eingefügt 2017/8 - 02

19.09.2023 01.07.2024 § 5c eingefügt 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 9 Abs. 2, lit. c) geändert 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 9 Abs. 2

bis eingefügt 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 42 Abs. 2 geändert 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 1 geändert 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 2 aufgehoben 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 3 aufgehoben 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 46 Abs. 2 geändert 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 46 Abs. 3

bis eingefügt 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 46a eingefügt 2024/04 - 01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 5a 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 02

§ 5b 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 02

§ 5c 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01

§ 9 Abs. 2, lit. c) 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01

§ 9 Abs. 2

bis 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01

§ 20 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 20 Abs. 1

bis 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 02

§ 42 Abs. 1 22.11.2016 01.01.2018 geändert 2017/8 - 02

§ 42 Abs. 2 22.11.2016 01.01.2018 eingefügt 2017/8 - 02

§ 42 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01

§ 44 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 45 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01

§ 45 Abs. 1, lit. a) 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01

§ 45 Abs. 1, lit. b) 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01

§ 45 Abs. 1, lit. c) 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01

§ 45 Abs. 1, lit. d) 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01

§ 45 Abs. 1, lit. e) 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01

§ 45 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01

§ 45 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01

§ 46 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01

§ 46 Abs. 3

bis 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01

§ 46a 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01

§ 47 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 332

§ 47 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 48 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 48 Abs. 3, lit. a) 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 02

§ 48 Abs. 3, lit. b) 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 02

§ 48 Abs. 3, lit. c) 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 02

§ 49 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 49 Abs. 1

bis 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 02

§ 49 Abs. 5 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 49 Abs. 6 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 332

§ 49 Abs. 7 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 332

§ 50 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 333

§ 50 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 50a 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 02

§ 54 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 54 Abs. 2 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 54 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 54 Abs. 4 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 54 Abs. 5 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 54 Abs. 6 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09

§ 54 Abs. 6 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 55 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 55 Abs. 2 20.10.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 02

§ 55a 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 02

§ 57 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 57 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 65 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 65 Abs. 2 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 66 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 02

§ 68 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03

§ 69 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 333

§ 70 20.10.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 02

§ 71 Abs. 1

bis 05.06.2012 01.08.2013 eingefügt 2013/1 - 09

§ 71 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1 - 09

§ 71 Abs. 3 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1 - 09

§ 71 Abs. 4

bis 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 02

§ 72 20.10.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 02

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