Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Berufs  -  und Weiterbildung (VBW)  Vom 7. November 2007 (Stand 1. Juli 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 2, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1, 11  Abs.  3, 16 Abs.  2 und 4, 22 Abs.  3, 23 Abs. 3, 35 Abs. 1, 36 Abs. 3, 37, 40 Abs. 3, 45  Abs. 2, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 5 und 6, 50 Abs. 3, 51 Abs. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Abs. 2, 54 Abs.  5, 57 Abs. 3, 58, 60 Abs. 3, 62 Abs.  2 und 63 Abs. 3 des Gesetzes  über die Berufs  -  und Weiterbild  ung (GBW) vom 6. März 2007  1  )  , § 9 Abs.  1 des Ge-  setzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Or-  ganisationsgesetz) vom 26. März 1985  2  )  sowie die §§ 4 Abs. 3 und 6 des Dekrets über  Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000  3  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zusammensetzung der Berufsbildungskommission
                            1  Die  Berufsbildungskommission  setzt  sich  aus  13  –  15  Mitgliedern  zusammen  und  wird von der Vorsteherin beziehungsweise vom Vorsteher des Departements Bildung,  Kultur  und  Sport  präsidiert.  Die  Leiterin  beziehungsweise  der  Leiter  der  Abteilung  Berufsbildung un  d Mittelschule nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ernennung der Mitglieder berücksichtigt das Departement Bildung, Kultur  und Sport die Partner der Berufs  -  und Weiterbildung angemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berufsbildungskommission kann zur Vorbereitung der Geschäfte Arbeitsgrup-  pen und Subkommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  422.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  165.170
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben der Berufsbildungskommission
                            1  Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung, Kultur und Sport in  strategischen  Fragen  der  Berufsbildung,  namentlich  betreffend  Berufsvorbereitung,  berufliche Grundbildung inklusive Berufsmaturität, höhere Berufsbildung und Wei-  terbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsbildungskommission nimmt insbesondere Stellung zu  *  a)  *  wesentlichen  Änderungen  der  Berufszuteilungsplanung  für  die  berufliche  Grundbildung und der Standorte für kantonale höhere Fachschulen,  b)  Entwicklungstendenzen  auf  kantonaler,  eidgenössischer  und  internationaler  Ebene,  c)  *  wesentlichen  Änderungen  der  Erlasse  im  Geltungsbereich  des  Gesetzes  über  die Berufs  -  und Weiterbildung,  d)  *  kantonalen  Projekten  der  beruflichen  Bildung  samt  ihren  Schnittstellen  zur  Volksschule und zu weiterführenden Bildungsgängen,  e)  *  weiteren Fragen, die ihr von den Kommissionsmitgliedern oder vom Departe-  ment Bildung, Kultur und Sport unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rahmenvertrag
                            1  Der Rahmenvertrag wird in der Regel auf 4 Jahre abgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beinhaltet längerfristige Vorgaben und Entwicklungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigungsmodalitäten werden in den Rahmenverträgen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Jahresvertrag *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Jahresvertrag beinhaltet insbesondere messbare Leistungsziele, die in der Regel  aus den Entwicklungszielen im Rahmenvertrag abgeleitet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Controlling
                            1  Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule  überprüft mindestens einmal jährlich  den Erfüllungsgrad des Rahmen  -  und des Jahresvertrags.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Amortisationsverlauf
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechnungslegung und Revision *
                            1  Die  Leistungserbringer führen eine aussagekräftige Rechnung als Grundlage für die  Berechnung, Überwachung und Abrechnung des Beitrags im Rahmen des Jahresver-  trags sowie für die betriebswirtschaftliche Führung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlagen für die Rechnungsführung, die Jahresrechnung, die Kosten  -  und Leis-  tungsrechnung sowie den Revisionsbericht der gemäss § 15 GBW bezeichneten Be-  rufsfachschulen  bilden  der  Standard  der  Fachempfehlung  21  der  Stiftung  für  Fach-  empfehlungen zur Rechnu  ngslegung (Swiss GAAP FER 21), das Handbuch für das  Finanz  -  und Rechnungswesen des Departements Bildung, Kultur und Sport sowie die  darin für die Berufsfachschulen adaptierten Kontenrahmen des Harmonisierten Rech-  nungsmodells 2 (HRM) oder der Schweizer Kon  tenrahmen KMU.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Revision  umfasst  insbesondere  die  Prüfung,  ob  die  Jahresrechnung  den  Vor-  schriften  des  GBW  und  dieser  Verordnung,  des  Rechnungslegungsstandards  Swiss  GAAP FER 21 und des Handbuchs für das Finanz  -  und Rechnungswesen gemäss Ab-  satz 2 entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Externe Revisionsstelle
                            1  Die  externe  Revisionsstelle  (natürliche  Personen  und  Revisionsunternehmen)  der  gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen muss über die entsprechende eid-  genössische Zulassung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zu-  lassung und Beaufsicht  igung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsge-  setz, RAG) vom 16. Dezember 2005  1  )  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 29. November 1983
                            2  )  ist sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Person, welche die Revision leitet, darf das Mandat längstens während sieben  Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei  Jahren wieder aufnehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b * Verfügungsbefugnisse von Anbietern der schulischen Bildung
                            1  Die öffentlichen Berufsfachschulen und Lehrwerkstätten können  zur Wahrnehmung  ihrer Aufgaben nach der Leistungsvereinbarung Verfügungen erlassen, insbesondere:  a)  Aufnahmeentscheide,  b)  Promotionsentscheide,  c)  Entscheide über Disziplinarmassnahmen,  d)  Entscheide betreffend Gebühren und Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  anerkannten öffentlichen und privaten höheren Fachschulen können zur Wahr-  nehmung ihrer Aufgaben nach der Leistungsvereinbarung Verfügungen erlassen, ins-  besondere:  a)  Entscheide gemäss Absatz 1,  b)  Entscheide über die Erteilung von Diplomen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  221.302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  150.300
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Berufliche Grundbildung
2.1. Bildung in beruflicher Praxis
§ 8 Bildungsbewilligung
                            1  Die  Abteilung  Berufsbildung  und  Mittelschule  kann  die  Bewilligungen  befristen  oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht wird namentlich wahrgenommen durch  a)  Betriebsbesuche,  b)  Zwischenprüfungen,  c)  Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den Berufsfachschu-  len und den überbetrieblichen Kursen,  d)  Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anbietenden der  Bildung in beruflicher Praxis haben dem Berufsinspektorat und  den von diesem beigezogenen Fachpersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen  und den Besuch der Lernorte zuzulassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen
                            1  Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann einen Anbietenden der Bildung  in beruflicher Praxis, dessen Bildungsangebot mangelhaft ist, zum Einsatz qualitäts-  sichernder  Instrumente  verpflichten  oder  selber  qualitätssichernde  Massnahmen  an-  ordnen. Die  entstehenden Kosten können dem Anbietenden der Bildung in beruflicher  Praxis auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelnder Leistungen der oder  des  Lernenden  in  Frage  gestellt,  ordnen  der  Anbietende  der  Bildung  in  beruflicher  Praxis und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen an. Die Abteilung Be-  rufsbildung u  nd Mittelschule ist darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anerkennung von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in
                            Lehrbetrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton anerkennt Kurse von Institutionen, welche die bundesrechtlichen Vor-  schriften und den Lehrplan, Ausgabe 2016, der Schweizerischen Berufsbildungsäm-  ter  -  Konferenz (SBBK)  1  )  erfüllen. Dem Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und  Mittelschule sind Kursprogramm, Kursinhalte, Kurskalkulation und Qualitätskonzept  beizulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Lehrplan ist veröffentlicht unter  www.klbb.berufsbildung.ch  . Er kann bei der Abteilung  Berufsbildung und Mittelschule des Departements Bildung, Kultur und Sport bezogen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Schulische Bildung
2.2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 11a * Aufsicht
                            1  Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ist für die Aufsicht über die gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen zuständig. Sie kann insbesondere:
                            a)  Auskünfte und Unterlagen verlangen,  b)  Mahnungen und Weisungen erlassen,  c)  die Revision auf die Prüfung bestimmter Sachverhalte auf die Einhaltung ge-  setzlicher Bestimmungen und der Leistungsvereinbarung ausdehnen,  d)  Massnahmen zur  Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abteilungsbildung
                            1  Für die Abteilungsgrössen in der beruflichen Grundbildung gelten folgende Vorga-  ben:  *  a)  *  Abteilungen mit dem Ziel Berufsattest: mindestens 6, höchstens 18 Lernende,  b)  *  Abteilungen  mit  dem  Ziel  eidgenössisches  Fähigkeitszeugnis:  mindestens  6,  höchstens 24 Lernende,  c)  *  Abteilungen  mit  dem  Ziel  Berufsmaturität:  mindestens  8,  höchstens  24  Ler-  nende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abteilungen gemäss Absatz 1 lit. a können ab einer Anzahl von 19 Lernenden geteilt  werden. Die übrigen Abteilungen können ab einer Anzahl von 25 Lernenden geteilt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus  wichtigen  Gründen  kann  die  Abteilung  Berufsbildung  und  Mittelschule  Aus-  nahmen bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Bildung der Abteilungen ist die Anzahl Lernende in der zweiten Schulwoche  massgebend. Die Anzahl Abteilungen bleibt grundsätzlich während des ganzen Schul-  jahrs unverändert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * ...
§ 14 Mitsprache der Lernenden
                            1  Das Organisationsstatut regelt die Mitsprache der Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Wahrnehmung der Mitsprache können sich die Lernenden organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schulabsenzen
                            1  Als Entschuldigungsgründe für Schulversäumnisse gelten insbesondere:  a)  Krankheit oder Unfall, wenn dadurch der Schulbesuch verunmöglicht wird,  b)  Todesfall in der Familie,  c)  Erfüllung gesetzlicher Pflichten,  d)  auswärtige Arbeit, wenn zufolge der Entfernung des Arbeitsorts der Schulbe-  such nicht zugemutet werden kann, jedoch höchstens während zwei Schultagen  pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitsbelastung im Betrieb ist kein Grund für eine Schulabsenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch der Pflichtfächer an den Berufsfachschulen und der Besuch der überbe-  trieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte ist obligatorisch. Die Organisa-  tionen der Arbeitswelt legen Zeitpunkt und Dauer von überbetrieblichen Kursen und  vergleich  baren dritten Lernorten unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vor-  gaben und in Abstimmung mit den übrigen Lernorten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Disziplinarmassnahmen
                            1  Neben den in § 22 GBW geregelten Disziplinarmassnahmen stehen der Schulleitung  folgende Disziplinarbefugnisse zu:  a)  schriftlicher Verweis,  b)  Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 20.  –  pro Lektion für unentschuldigte Ab-  senzen sowie von bis zu Fr. 100.  –  für weitere Verstösse gegen Disziplinartat-  bestände, die in der Schulordnung ausdrücklich mit Busse in bestimmter Höhe  bedroht sind,  c)  Verpflichtung zu einer erzieherisch sinnvollen Tätigkeit von höchstens 8  Stun-  den pro Woche während der Freizeit,  d)  vorbeugender Ausschluss von besonderen Schulveranstaltungen, wie insbeson-  dere Lagern oder Projektwochen,  e)  schriftliche Androhung der Wegweisung von der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Lehrpersonen stehen insbesondere folgende Disziplinarbefugnisse zu:  *  a)  *  Ermahnung,  b)  *  schriftliche Arbeit,  c)  *  Wegweisung von einzelnen  Unterrichtslektionen,  d)  *  Wegweisung  vom  Unterricht  des  laufenden  Tages  mit  der  Verpflichtung,  im  Lehrbetrieb zur Arbeit zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bussengelder sind für Veranstaltungen von Lernenden oder gemeinnützige Zwecke  zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Nicht vom Kanton geführte öffentliche Berufsfachschulen
§ 17 Organe
                            1  Die Organe der Berufsfachschulen sind der Schulvorstand, die Schulleitung und die  Lehrpersonenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zusammensetzung, Organisation und
                            Wahl des Schulvorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Träger der Berufsfachschule bestimmt Zusammensetzung und Organisation des  Schulvorstands und wählt die Vorstandsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer endet jeweils am 31. Juli des auf die Wahlen des Grossen Rats fol-  genden Jahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektorin beziehungsweise der Rektor der Berufsfachschule nimmt an den Sit-  zungen des Schulvorstands mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufgaben des Schulvorstands
                            1  Neben den Aufgaben gemäss § 17 GBW ist der Schulvorstand zuständig für  a)  den Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Betrieb der Schule,  namentlich das Absenzen  -  und Urlaubswesen,  b)  die  Beschlussfassung  über  das  Budget,  die  Festlegung  der  Gemeindebeiträge  und die Genehmigung der von der Kontrollstelle geprüften Rechnung,  c)  den Antrag an den Träger der Berufsfachschule auf Beschaffung von Schulräu-  men sowie die Stellungnahme zu Bau  -  und Mietvorhaben,  d)  *  den Abschluss von Leistungsvereinbarungen,  e)  *  die Beschaffung und den Unterhalt der notwendigen Schuleinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulvorstand kann die Kompetenzen des Personalwesens ganz oder teilweise  an die Schulleitung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung ist in jedem Fall vor allen Personalentscheiden anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schulleitung
                            1  Die Berufsfachschule steht unter der Leitung einer Rektorin beziehungsweise eines  Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben und  Befugnisse der Rektorin beziehungsweise des Rektors sowie der  weiteren Mitglieder der Schulleitung werden vom Schulvorstand festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Lehrpersonenkonferenz
                            1  Die Lehrpersonen jeder Berufsfachschule bilden eine Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organisationsstatut regelt Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Lehrper-  sonenkonferenz sowie Art der Vertretung im Schulvorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Kantonale Lehrpersonenkonferenz
                            1  Die Lehrpersonen der  Berufsfachschulen aller Bereiche können eine kantonale Lehr-  personenkonferenz bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  kantonale  Lehrpersonenkonferenz  kann  zu  berufsbildungspolitischen  und  be-  rufspädagogischen Fragen Stellung nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * Rektorenkonferenzen
                            1  Die  Schulleitungen der  öffentlichen  Berufsfachschulen, der  kantonalen Schule  für  Berufsbildung und der kantonalen Höheren Fachschulen bilden eine Rektorenkonfe-  renz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Rektorenkonferenz  nimmt  Stellung  zu  grundsätzlichen  Fragen  der  Berufsbil-  dung,  pflegt  den  Meinungsaustausch  mit  der  Abteilung  Berufsbildung  und  Mittel-  schule und koordiniert schulorganisatorische Belange.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Konferenzstatut und Organisationsreglement bedürfen der Genehmigung durch die  Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Präsidentinnen und Präsidenten der Schulvorstände
                            1  Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann zwecks Besprechung wichtiger  Fragen,  insbesondere  von  Vollzugsfragen,  die  Schulvorstandspräsidentinnen  und  Schulvorstandspräsidenten zu Sitzungen und Konferenzen einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen und
                            schulärztlicher Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Umwandlung des Lehrverhältnisses
                            1  Bei Vorliegen wichtiger Gründe wandelt die Abteilung Berufsbildung und Mittel-  schule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in be-  ruflicher Praxis das Lehrverhältnis um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Umwandlung  erfolgt  in  der  Regel  auf  Beginn  eines  Semesters,  jedoch  in  der  Regel nicht mehr im letzten Lehrjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Anpassung der Ausbildung
                            1  Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule  nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in beruflicher  Praxis die Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * Nachteilsausgleich
                            1  Lernende mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen  ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf  einen angemessenen Nachteilsausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  betreffenden  Nachweise  sind  rechtzeitig  vor  Inanspruchnahme  des  Nachteils-  ausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet die Ab-  teilung Berufsbildung und Mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Bereich des schulischen Unterrichts können die Schulleitungen mit den Lernen-  den Vereinbarungen über Massnahmen zum  Nachteilsausgleich abschliessen. Kommt  keine Vereinbarung zustande, fällt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule  ei-  nen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26b * Case Management Berufsbildung
                            1  Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule führt eine Fachstelle Case Manage-  ment Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene, deren berufliche In-  tegration  nach  der  Volksschule, einer  Zwischenlösung oder  einem  Lehrabbruch ge-  fährdet ist. Zur Erreichung eines Abschlusses auf der Sekundarstufe II bietet sie ins-  besondere fo  lgende Dienstleistungen an:  a)  Beratung und Begleitung,  b)  Massnahmen  -  und Förderplanung,  c)  Vernetzung mit allen beteiligten Akteuren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit notwendig und möglich sorgt die Fachstelle über institutionelle Grenzen hin-  weg für ein planmässiges und koordiniertes Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Fachpersonen für fachkundige individuelle Begleitung
                            1  Jede Berufsfachschule stellt für die fachkundige individuelle Begleitung (FIB) ihren  Lernenden eine oder mehrere  Fachpersonen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsfachschulen sorgen dafür, dass die für die FIB zuständigen Fachpersonen  über ausreichende Qualifikationen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a * Angebot
                            1  Die für die FIB zuständigen Fachpersonen erstellen auf Anfrage der einzelnen Ler-  nenden, eines Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, einer Lehrperson oder  einer erziehungsberechtigten Person eine allgemeine Situationsanalyse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst insbesondere folgende Massnah-  men:  a)  Beratung und Begleitung an allen Lernorten unter Berücksichtigung des Um-  felds der Lernenden,  b)  Förderplanung,  c)  Vernetzung mit allen beteiligten Akteuren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Qualitätssicherung ist die Schulleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27b * Kosten
                            1  Die allgemeine Situationsanalyse gemäss § 27a Abs. 1 ist für alle Lernenden unent-  geltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  fachkundige  individuelle  Begleitung gemäss  §  27a  Abs.  2  ist  für  Lernende  in  der zweijährigen beruflichen Grundbildung mit Berufsattest unentgeltlich. Von ande-  ren  Lernenden  können  die  Berufsfachschulen  einen  Kostenbeitrag  von  höchstens  Fr.  40.  –  pro Stu  nde verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * ...
§ 29 * ...
§ 30 * ...
§ 31 * ...
§ 32 * ...
§ 33 Schulärztlicher Dienst
                            1  Für den schulärztlichen Dienst gelten die §§ 19  –  27 der Verordnung über die Schul-  dienste vom 3. Mai 2017  1  )  sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei nicht kantonalen Berufsfachschulen kann der Schulvorstand, bei kantonalen Be-  rufsfachschulen und bei der Kantonalen Schule für Berufsbildung die Abteilung Be-  rufsbildung und Mittelschule eine oder mehrere Schulärztinnen beziehungsweise ei-  nen oder mehrer  e Schulärzte beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Qualifikationsverfahren und Ausweise
3.1. Allgemeines
§ 34 Organisation
                            1  Die Gesamtleitung der Qualifikationsverfahren obliegt der Abteilung Berufsbildung  und Mittelschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Durchführung des betrieblichen Qualifikationsverfahrens Dritten über-  tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Organisation  der  schulischen  Qualifikationen  sind  die  Schulleitungen  der  jeweiligen Schulen beziehungsweise die von den Schulen beauftragten Prüfungslei-  tungen zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  405.112
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Durchführung
                            1  Die  von  der  Abteilung  Berufsbildung  und  Mittelschule  mit  der  Durchführung  des  Qualifikationsverfahrens  Beauftragten  verfügen  im  Rahmen  der  bundesrechtlichen  Vorgaben über Weisungsbefugnisse bezüglich Abnahme der Prüfungen und Korrek-  tur der Prüfungsarbeite  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An der Notengebung sind zwei Prüfungsexpertinnen beziehungsweise Prüfungsex-  perten beteiligt. Bei Uneinigkeit entscheiden die mit der Durchführung der Qualifika-  tionsverfahren Beauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle am  Qualifikationsverfahren beteiligten Personen haben über ihre Tätigkeit Still-  schweigen zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Nichterscheinen zur Prüfung und unredliches Verhalten
                            1  Das Qualifikationsverfahren kann in folgenden Fällen in Bezug auf die betroffenen  Prüfungsteile  oder  bei  groben  Verstössen  auch  in  Bezug  auf  die  ganze  Prüfung  als  nicht bestanden erklärt werden:  *  a)  unentschuldigtes Nichterscheinen zur Prüfung,  b)  Abgabe von Plagiaten,  c)  Verstoss gegen die Prüfungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  geringfügigen  Verstössen  gegen  die  Prüfungsordnung  entscheiden die  mit der  Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten im Einzelfall über das wei-  tere Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Qualifikationsverfahren kann frühestens beim nächsten ordentlichen Prüfungs-  termin wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Plagiate
                            1  Die Schulleitung kann Abschlussarbeiten auf korrekte und vollständige Angabe der  Quellen überprüfen.  Die  anonymisierten  Abschlussarbeiten können dazu vervielfäl-  tigt,  in  einer  geschlossenen  Datenbank  gespeichert  und  einer  anderen  Schulleitung  zum direkten  Vergleich mit einer Arbeit ihrer Lernenden herausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Information der Kandidatinnen und Kandidaten
                            1  Die  Kandidatinnen  und  Kandidaten  sind  vor  Beginn  des  Qualifikationsverfahrens  durch die Berufsfachschule schriftlich auf die Folgen des unentschuldigten Nichter-  scheinens zur Prüfung und des unredlichen Verhaltens aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Prüfungslokale
                            1  Die subventionierten Räumlichkeiten und Einrichtungen von Institutionen der Be-  rufsbildung sind für die Durchführung der Qualifikationsverfahren und Schlussfeiern  sowie für die Ausstellung der Prüfungsarbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Überwachung
                            1  Die Prüfungsleitungen und Beruf  s  inspektorinnen beziehungsweise Berufsinspekto-  ren haben Zutritt zu den Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen, namentlich bei Befangenheit, kann die Abteilung für Be-  rufsbildung und Mittelschule Expertinnen und Experten vom Einsatz bei den Qualifi-  kationsverfahren ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Instruktionskurse für Expertinnen und Experten
                            1  Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Instruktionskurse für Expertin-  nen und Experten anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Qualifikationsentscheid
                            1  Die  mit  der  Durchführung  des  Qualifikationsverfahrens  Beauftragten  melden  alle  erfassten  Noten  der  Abteilung  Berufsbildung  und  Mittelschule,  die  über  Bestehen  oder Nichtbestehen entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Nachholbildung und Validierung *
§ 42a * Nachholbildung
                            1  Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Zulassung zum  Qualifikationsverfahren der  Nachholbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung
                            1  Die  Abteilung  Berufsbildung  und  Mittelschule  validiert  nicht  formal  erworbene  Kenntnisse im Hinblick auf die Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses, eines Berufs-  attests oder Diploms auf Grund einer Lernleistungsbestätigung, wenn  a)  die Kompetenzen zusammengestellt und dokumentiert sind, die ausserhalb üb-  licher  Bildungsgänge  durch  berufliche  oder  ausserberufliche  Praxiserfahrung  erworben worden sind, und  b)  diese Kompetenzen durch branchenkundige Unternehmen, Ausbildungsinstitu-  tionen, Berufsverbände abnehmerorientiert und institutionell überprüft und an-  erkannt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann das Ausstellen eines Ausweises  von einer entsprechenden Nachholbildung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Abteilung  Berufsbildung  und  Mittelschule  kann  die  Validierung  nicht  formal  erworbener Bildung Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Ausweise
§ 44 Abgabe der Ausweise der beruflichen Grundbildung
                            1  Die Abteilung  Berufsbildung und Mittelschule stellt die Ausweise in der Regel den  Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Diplome an höheren Fachschulen
                            1  Das Diplom wird von der Schule ausgestellt und von der Schulleiterin beziehungs-  weise dem Schulleiter sowie bei kantonalen Schulen von der Vorsteherin beziehungs-  weise dem Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Finanzierung
4.1. Allgemeines
§ 46 * ...
§ 47 * ...
§ 48 * ...
4.2. Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche
                            Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.1. Pauschalbeitrag des Kantons
§ 49 Anzahl Lernende
                            1  Für die Erhebung der Anzahl Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen und der  Anzahl Lernenden ohne Lehrvertrag wird auf den Stichtag der jährlichen nationalen  Bildungsstatistik des Bundesamts für Statistik abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lernende ohne Lehrvertrag ist der stipendienrechtliche Wohnsitz massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die erhobene Anzahl Lernende ist für die Berechnung des Pauschalbeitrags des fol-  genden Jahrs massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 * ...
§ 51 Jahrespflichtlektionenzahlen
                            1  Die Pflichtlektionenzahlen ergeben sich aus den eidgenössischen Ausbildungsregle-  menten  beziehungsweise  den  eidgenössischen  Verordnungen  über  die  berufliche  Grundbildung. Wo solche Verordnungen fehlen, wird der jeweilige Rahmenlehrplan  respektive die jewei  lige Lektionentafel zur Bestimmung der Pflichtlektionenzahl her-  angezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Lehrgängen  der  beruflichen  Grundbildung  für  Erwachsene  (Nachholbildung)  werden die nach Absatz 1 ermittelten Pflichtlektionenzahlen halbiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die  Berechnung der durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl wird die nach  Absatz 1 und 2 ermittelte Pflichtlektionenzahl durch die Anzahl Jahre der ganzen Aus-  bildungsdauer geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 * ...
§ 53 * ...
§ 53a * Rückbehalt von Pauschalbeiträgen
                            1  Der Kanton kann seine Pauschalbeiträge an die betreffende Berufsfachschule ganz  oder teilweise zurückbehalten, bis diese die gesetzlichen oder in der Leistungsverein-  barung festgelegten Pflichten ordnungsgemäss erfüllt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2. Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale
                            Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Berechnung
                            1  Von den nach Abzug aller Beiträge verbleibenden Kosten für Lernende mit ausser-  kantonalen  Lehrverhältnissen  und  für  Lernende  mit  ausserkantonalem  Wohnsitz  in  der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung an einer nach § 15 GBW bezeich-  neten  Berufsfachsch  ule, übernimmt  der  Kanton 50  %,  sofern  der Anteil  dieser  Ler-  nenden mindestens 10  % aller Lernenden der öffentlichen Schule beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  ungedeckten  Kosten  gemäss  Absatz  1  sind  in  die  Gemeindebeiträge  einzube-  rechnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.3. Gemeindebeiträge *
§ 55 Wohnsitz und Lehrort
                            1  Massgebend ist im innerkantonalen Verhältnis der zivilrechtliche und im interkan-  tonalen Verhältnis der stipendienrechtliche Wohnsitz.  *  Bei  Lernenden  ohne  Lehrvertrag,  die  ihren  stipendienrechtlichen  Wohnsitz  im  Kanton Aargau haben, ist der letzte zivilrechtliche Wohnsitz massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Lehrort gilt jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, welche die Lernenden  mindestens  während der  Hälfte  eines  Lehrjahrs  beschäftigt.  Bei  kürzerer  Beschäfti-  gungsdauer gilt der Sitz des Unternehmens als Lehrort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden ausserkantonale Lernende mit aargauischen Lehrverhältnissen weniger als  die  Hälfte  eines  Lehrjahrs  im  gleichen  Betrieb  beschäftigt,  gilt  der  erste  Beschäfti-  gungsort als Lehrort.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Rechnungsstellung im Allgemeinen
                            1  Die  Gemeindebeiträge  werden  für  das  ganze  Schuljahr  in  Rechnung  gestellt.  Bei  Schulaustritt im ersten Semester wird den Gemeinden der Beitrag für das zweite Se-  mester zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag  der zweiten Schulwoche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Schulbeginn zur Zahlung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Rechnungsstellung durch die kantonale Schule für Berufsbildung
                            1  Die Gemeindebeiträge werden für jedes Semester in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag  der zweiten Schulwoche jedes Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Semesterbeginn zur Zahlung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Einsichtsrecht
                            1  Die Gemeinden sind befugt, Einsicht in die Voranschläge, die Rechnungen und die  Kosten  -  und Leistungsrechnungen der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfach-  schulen zu nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Stationäre Einrichtungen und Anstalten *
                            1  Stationäre  Einrichtungen  und  Anstalten  übernehmen  für  ihre  Berufslernenden  bei  innerkantonalem  Schulbesuch  die  Gemeindebeiträge  der  besuchten  Schule  und  bei  ausserkantonalem  Schulbesuch  die  Beiträge  gemäss  den  interkantonalen  Vereinba-  rungen  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  externem Schulbesuch von Berufslernenden vergütet der Kanton den stationären  Einrichtungen und Anstalten die Beiträge gemäss Absatz 1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Zur Zeit kommen folgende Vereinbarungen in Frage: Das Regionale Schulabkommen über  die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)  vom 23.  November 2007 (SAR  400.300  ), die Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge  an  die  Ausbildungskosten  in  der  beruflichen  Grundbildung  (Berufsfachschulvereinbarung,  BFSV) vom 22.  Juni  2006 (SAR  400.562  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Kantonale Angebote
                            1  Der Gemeindebeitrag für kantonale Angebote berechnet sich nach § 49 Abs. 6 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 GBW. Er beträgt per 30. Juni 2007 Fr. 4'821.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60a * Gemeindebeitrag bei ausserkantonalem Schulbesuch
                            1  Der ausserkantonale Schulbeitrag gemäss § 50 GBW ist für das ganze Schuljahr ge-  schuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.4. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare
                            Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Lehrwerkstätten
                            1  Die Höhe der Beiträge für nicht vom Kanton geführte Lehrwerkstätten im Kanton  Aargau wird unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenleistung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen  keine  Leistungsvereinbarungen  mit  ausserkantonalen  Lehrwerkstätten,  kann der Kanton auf Gesuch hin Beiträge gewähren, wenn ein ausgewiesenes Bedürf-  nis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote
                            1  Der Kanton leistet den Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichba-  ren Angeboten Beiträge gemäss den in der interkantonalen Berufsfachschulvereinba-  rung  1  )  festgelegten Tarifen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Kantonsbeiträge werden auf 120 % der in Absatz 1 genannten Tarife erhöht,  wenn  eine  Leistungsvereinbarung  gemäss  §  58  GBW  vorliegt  und  die  Kantonsbei-  träge zusammen mit den Beiträgen der Lehrbetriebe die Vollkosten der überbetriebli-  chen Kurse und vergl  eichbarer Angebote nicht übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anbietenden der beruflichen Praxis übernehmen die Kosten pro Lernende be-  ziehungsweise Lernenden, welche nach Abzug der Kantonsbeiträge und weiterer Ein-  nahmen verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lernende ohne Lehrverhältnis übernehmen die Kosten, welche nach Abzug der Kan-  tonsbeiträge und weiterer Einnahmen verbleiben, selbst. Bei  obligatorischen überbe-  trieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten leistet der Kanton Beiträge gemäss  Absatz 1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten ver-  fügen den Beitrag gemäss Absatz 2 oder 3, wenn Anbietende der beruflichen Praxis  oder Lernende ohne Lehrverhältnis dies verlangen oder den Beitrag nicht bezahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen  Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 (SAR  400.562)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Bildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben
                            1  Institutionen, die Kurse gemäss § 11 oder Kurse, die von mindestens einem anderen  Kanton anerkannt sind, anbieten, werden jährlich mit Fr.  100.  –  pro aargauische Kurs-  teilnehmerin beziehungsweise aargauischen Kursteilnehmer entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.5. Expertinnen und Experten
§ 64 Innerkantonale betriebliche Qualifikationsverfahren
                            a) Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der Expertinnen und Experten wird pauschal nach Massgabe fol-  gender Kriterien festgesetzt:  *  a)  *  Stundenansatz in der Höhe von Fr. 40.  –  ,  b)  *  Dauer des Qualifikationsverfahrens gemäss den einschlägigen Bundesregelun-  gen für den jeweiligen Beruf,  c)  *  zeitlicher  Aufwand  für  die  Administration,  Vorbereitung  und  Bewertung  des  Qualifikationsverfahrens  gemäss  Vorgabe  der  Abteilung  Berufsbildung  und  Mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spesen werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige  Entschädigungen vom 14. März 2000  1  )  entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 b) Ausnahmen *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule für das  jeweilige Jahr Ausnahmen von der gemäss § 64 Abs.  1 errechneten  Pauschale bewil-  ligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Innerkantonale schulische Qualifikationsverfahren
                            1  Externe Expertinnen und Experten werden für ihre Mitwirkung bei schulischen Qua-  lifikationsverfahren nach § 64 entschädigt, soweit sie nicht im Rahmen des Berufs-  auftrags und Pensums zur Mitwirkung verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Ausserkantonale Qualifikationsverfahren
                            1  Werden Kandidatinnen und Kandidaten anderen Kantonen zugewiesen, richten sich  die Entschädigungen nach den Bestimmungen dieser Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  interkantonal  ausgearbeitete  Prüfungen  und  Prüfungsmodule kann  der  Kanton  anteilsmässig Kostenbeiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 * ...
                            1  )  SAR  165.170
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Zwischen - und Sonderprüfungen sowie Validierung nicht formal erworbe-
                            ner Bildung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die notwendige Dauer der Administration, für die Durchführung und Bewertung  von Zwischen  -  und Sonderprüfungen sowie für die Validierung nicht formal erwor-  bener Bildung werden Fr. 40.  –  pro Stunde vergütet.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spesen werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige  Entschädigungen vom 14. März 2000 vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Kurse
                            1  Führt der Bund selber, in Zusammenarbeit mit dem Kanton oder den Organisationen  der Arbeitswelt Kurse für Expertinnen und Experten durch, erhalten die Teilnehme-  rinnen beziehungsweise Teilnehmer folgende Entschädigung  a)  Fr. 100.  –  pro Tag als Taggeld (inkl. Verpflegung),  b)  Fr. 250.  –  pro Tag für nachgewiesenen Verdienstausfall,  c)  Reisespesen gemäss den §§ 4 ff. der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder  und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt der Kanton selber Kurse für Expertinnen und Experten durch oder beauftragt  er Organisationen der Arbeitswelt mit der Durchführung, werden die Teilnehmerin-  nen  beziehungsweise  Teilnehmer  gemäss  Absatz  1  entschädigt.  Zusätzlich  werden  folgende Beträge  ausgerichtet:  a)  Entschädigung der Kursleiterinnen beziehungsweise Kursleiter, inkl. Organisa-  tion des Kurses mit maximal Fr. 1'500.  –  pro Kurstag,  b)  Entschädigung  der  Referentinnen  beziehungsweise  Referenten  mit  maximal  –  c)  Weitere kursbedingte Aufwendungen, wie etwa die Miete von Unterrichtshil-  fen, bis maximal Fr. 2'000.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.6. Übrige Kosten *
§ 70a * Zentral erstellte Prüfungen
                            1  Der Kanton übernimmt die Kosten von Prüfungen, die von einer Institution zentral  erstellt wurden und von dieser zu beziehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  165.171
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Infrastruktur
4.3.1. Grosszyklische Sanierungen sowie Neu - und Umbauten *
§ 71 Verfahren
                            1  Vor der Ausarbeitung von Projekten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu  -  und Umbauten sind das  Raumprogramm und bei Neubauten zusätzlich der Standort  vom Regierungsrat zu genehmigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Ausführung der Bauten sind die Genehmigung des Projekts und die Zusicherung  des approximativen Kantonsbeitrags einzuholen. Die Beitragszusicherung ist auf zwei  Jahre befristet und kann auf Gesuch hin erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  Bauvollendung  überprüfen  die  Abteilung  Immobilien  Aargau  den baulichen  Zustand sowie die Bauabrechnung und die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule  die Belegungssituation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach  Vorliegen  dieser  Prüfungsergebnisse  legt  das  Departement  Bildung,  Kultur  und Sport in Zusammenarbeit mit dem Departement Finanzen und Ressourcen fest,  welche Kosten definitiv angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Anrechenbare Baukosten
                            1  Grundlagen  für  die  anrechenbaren  Baukosten  sind  der  Bedürfnis  -  und  Wirtschaft-  lichkeitsnachweis sowie das Raumprogramm gemäss § 71 Abs. 1 dieser Verordnung.  Art und Umfang der anrechenbaren Gebäudeteile sind im Anhang geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht anrechenbar sind  a)  Mehrkosten als Folge von Projektänderungen, für die keine Genehmigung er-  teilt worden ist,  b)  Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Provisionen, Trinkgelder, Kosten der Auf-  richte und Einweihung,  c)  Planungs  -  und Vorbereitungskosten für nicht ausgeführte Projekte,  d)  *  bei grosszyklischen  Sanierungen sowie  Umbauten  und  Nutzungsanpassungen  jener Teil der Kosten, der dem Gebäudeunterhalt dient,  e)  Kosten für Mobiliar,  f)  Landerwerbskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Kosten gemäss Absatz 2 lit. d und e sind Bestandteil der Betriebskosten der  Berufsfachschulen (§ 49 Abs. 1 GBW).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Belegen die Berufsfachschulen die Bauten nur teilweise, werden die Baukosten an-  teilsmässig angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Kosteneinheiten (KE)
                            1  Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Neu  -  und Umbauten wird die Höhe der  anrechenbaren Ausgaben  durch Kosteneinheiten bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die massgebenden Kosteneinheiten sind im Anhang geregelt. Der Wert einer Kos-  teneinheit beträgt Fr.  450'000.  –  . Erhöht oder senkt sich der Zürcher Baukostenindex  (Stand per 1. April 2007 = 106.2 Punkte, Basis April 2005 = 100 Punkte) um jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Punkte, e  rhöht oder senkt sich der Wert der Kosteneinheit um jeweils 10  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Minergie - Standard
                            1  Der Wert der Kosteneinheiten basiert auf dem Minergie  -  Standard.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  auf  den  Minergie  -  Standard  verzichtet,  reduziert  sich der Wert  einer  Kosten-  einheit um 6 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erhöht sich bei Berücksichtigung des Standards Minergie  -  P um 7 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Effektiv notwendiger Aufwand
                            1  Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Umbauten, wertvermehrenden Renova-  tionen und Ergänzungen, die nicht in Kosteneinheiten erfasst werden können, ist der  effektiv notwendige Aufwand für bewilligte Vorkehren anrechenbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Umbauten und wertvermehrenden Re-  novationen, die vor Ablauf von 25 Jahren seit der Erstellung der Schulanlage vorge-  nommen  werden,  ist  die  beitragsberechtigte  Summe  um  4  %  pro  fehlendes  Jahr  zu  kürzen. Keine Kürzung  erfolgt bei Erweiterungsbauten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht wertvermehrende Arbeiten gelten als laufender Unterhalt und sind nicht  bei-  tragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.2. Miete von Räumen
§ 76 Verfahren
                            1  Vor Abschluss des Mietvertrags ist beim Departement Bildung, Kultur und Sport ein  Gesuch um Zusicherung des Kantonsbeitrags zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch hat einen Bedürfnis  -  und Wirtschaftlichkeitsnachweis und den Entwurf  des Mietvertrags zu enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Anrechenbare Mietzinse
                            1  Anrechenbar sind 75 % der marktüblichen Nettomietzinse für die durch die schuli-  sche Grundbildung ausgelastete Infrastruktur.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.3. Zweckentfremdung
§ 78 Erlös bei Zweckentfremdung
                            1  Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Kantonsbeiträge zurückfordern,  wenn  Berufsfachschulbauten  vor  Ablauf  von  25  Jahren  dauernd  ihrem  Zweck  ent-  fremdet werden. Der zurückzuzahlende Beitrag reduziert sich pro Jahr seit Inbetrieb-  nahme der Baute  um je 4  %.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Höhere Berufsbildung
§ 79 * ...
4.5. Weiterbildung
§ 80 Kantonale Förderung
                            1  Der  Kanton  fördert  mit  Beiträgen  oder  Bildungsgutscheinen  Weiterbildungsange-  bote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte, wenn sie kumulativ  *  a)  der Integration in die Gesellschaft, in die Arbeitswelt oder dem Erhalt der Ar-  beitsmarktfähigkeit dienen, und  b)  von längerfristigem Nutzen sind und nachhaltige Wirkung entfalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namentlich fördert der Kanton Angebote zum Erwerb und den Erhalt von Grund-  kompetenzen   Erwachsener   gemäss   dem   Bundesgesetz   über   die   Weiterbildung  (WeBiG) vom 20. Juni 2014  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80a * Beiträge
                            1  Beitragsgesuche  sind  an  die  Abteilung  Berufsbildung  und  Mittelschule  zu  richten  und sollen Zweck,  Lernziele, Inhalt, Methoden und Organisation darstellen, die An-  wendung eines Qualitätssicherungssystems nachweisen und einen Vorschlag über die  Ausgaben und die Kostendeckung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Ausrichtung von  Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  419.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80b * Bildungsgutscheine
                            1  Teilnehmende an Kursen zum Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Er-  wachsener können bei akkreditierten Bildungsanbietenden Bildungsgutscheine einlö-  sen, wenn sie  a)  zwischen 18 und 65 Jahre alt sind,  b)  zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben,  c)  in Deutsch mindestens das Sprachniveau A2 gemäss dem Gemeinsamen Euro-  päischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) aufweisen,  d)  nicht gleichzeitig eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II  absolvieren,  e)  einen  von  der  Abteilung  Berufsbildung  und  Mittelschule  bewilligten  Grund-  kompetenzkurs gemäss § 80 Abs. 2 besuchen, und  f)  mindestens 60 % des Grundkompetenzkurses besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro Kalenderjahr kann ein Bildungsgutschein eingelöst werden. Nach Abschluss ei-  nes Grundkompetenzkurses kann ein zweiter Bildungsgutschein im gleichen Kalen-  derjahr eingelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Dritte mittels Leistungsvertrag  mit der Konzeption und Umsetzung des Bildungsgutscheinsystems betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80c * Akkreditierung von Bildungsanbietenden
                            1  Die  Abteilung  Berufsbildung  und  Mittelschule  akkreditiert  Bildungsanbietende,  wenn sie  a)  im  Kanton  Aargau  Grundkompetenzkurse  gemäss  §  80  Abs.  2  anbieten  und  Bildungsgutscheine gemäss § 80b entgegennehmen möchten,  b)  ihr Kursangebot politisch und konfessionell neutral durchführen,  c)  die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems nachweisen,  d)  Kursleitende mit einer adäquaten Ausbildung und Unterrichtserfahrung in der  Erwachsenenbildung einsetzen,  e)  über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln  gut erreichbar sind, und  f)  bereit sind, insbesondere für die Kursadministration und die Berichterstattung  mit Dritten gemäss § 80b Abs. 3 zusammen zu arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchsunterlagen zur Akkreditierung richten sich nach den Vorgaben der Ab-  teilung Berufsbildung und Mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.6. Weitere Aufgaben
§ 81 Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen
                            1  Der  Kanton  unterstützt  Projekte  und  besondere  Leistungen,  wenn  sie  volkswirt-  schaftlich oder gesellschaftlich sinnvoll und zukunftsgerichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gesuch  an  die  Abteilung  Berufsbildung  und  Mittelschule  soll  Zweck,  Inhalt,  Methoden  und  Organisation  darstellen,  die  Anwendung  eines  Projektmanagements  nachweisen und einen Vorschlag über die Ausgaben und die Kostendeckung enthal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Ausrichtung von  Beiträgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 82 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  mit  Aus-  nahme von § 18 Abs. 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  18 Abs. 2 tritt am 1. August 2010 in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die §§ 80b und 80c sind befristet bis 31. Dezember 2024.  *  Aarau, 7. November 2007  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  ASLER  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.05.2010 01.08.2010 § 23 totalrevidiert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 30 Abs. 3 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 33 Abs. 2 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 34 Abs. 1 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 34 Abs. 3 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 43 Abs. 2 aufgehoben 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 46 totalrevidiert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 50 aufgehoben 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 55 Abs. 1 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 62 Abs. 3 eingefügt 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 64 Abs. 3 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 69 Titel geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 69 Abs. 1 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 69 Abs. 2 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 Titel 4.2.6. eingefügt 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 70a eingefügt 2010 S. 89
14.03.2012 01.08.2015 § 62 Abs. 1 geändert 2012/3 - 09
14.03.2012 01.08.2012 § 62 Abs. 1 geändert 2012/3 - 09
14.03.2012 01.08.2012 § 79 Abs. 1 geändert 2012/3 - 09
07.11.2012 01.01.2013 § 46 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7 - 29
07.11.2012 01.01.2013 § 46 Abs. 1, lit. i) eingefügt 2012/7 - 29
05.12.2012 01.08.2013 § 78 Abs. 1 geändert 2013/1 - 17
14.05.2014 01.08.2014 § 26a eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 1 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 2 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 36 Abs. 1 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 36 Abs. 3 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 46 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 55 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2014/3  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 1 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 2 aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 3 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 65 Titel geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 65 Abs. 1 aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 65 Abs. 2 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 68 aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 69 Abs. 1 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 69 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 69 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 69 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/3 - 18
14.01.2015 01.03.2015 § 46 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2015/1 - 06
14.01.2015 01.03.2015 § 47 aufgehoben 2015/1 - 06
11.03.2015 01.05.2015 § 42 Abs. 2 aufgehoben 2015/2 - 05
06.05.2015 01.08.2015 § 79 Abs. 1 geändert 2015/3 - 14
16.09.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1 geändert 2015/5 - 05
16.09.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2015/5  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2015 01.01.2017 § 79 aufgehoben 2016/6 - 02
09.12.2015 01.08.2016 § 52 Abs. 2 aufgehoben 2016/3 - 11
04.05.2016 01.08.2016 Ingress geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 6 Abs. 1 aufgehoben 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 7 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 7 Abs. 2 eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 7a eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 19 Abs. 1, lit. d) geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 19 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 53a eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 54 Abs. 2 eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 Titel 4.2.3. geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 58 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 59 Titel geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 59 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.05.2016 01.08.2016 § 62 Abs. 4 eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 Titel 4.3.1. geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 71 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 71 Abs. 3 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 72 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 72 Abs. 2, lit. d) geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 72 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2016/3  -  24
                        
                        
                    
                    
                    
                04.05.2016 01.08.2016 § 73 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 75 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 75 Abs. 2 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 76 Abs. 2 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 77 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
09.11.2016 01.01.2017 § 46 Abs. 1, lit. b) geändert 2016/7 - 43
09.11.2016 01.01.2017 § 46 Abs. 1, lit. f) geändert 2016/7 - 43
09.11.2016 01.01.2017 § 46 Abs. 1, lit. i) geändert 2016/7 - 43
03.05.2017 01.08.2018 Ingress geändert 2017/8 - 03
03.05.2017 01.08.2018 § 33 Abs. 1 geändert 2017/8 - 03
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 4 Titel geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 1 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7 Titel geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7 Abs. 3 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7a Abs. 3 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7b eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 9 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 11 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 11a eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 2 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 4 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 13 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 22 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 26b eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 27a eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 27b eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 28 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 29 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 30 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 31 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 32 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 41 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 Titel 3.2. geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 42a eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 46 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 46 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 46 Abs. 1, lit. i) aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 49 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 52 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 53 aufgehoben 2020/5 - 09
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.03.2020 01.08.2020 § 59 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 59 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 60a eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 80 Abs. 3 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 81 Abs. 3 geändert 2020/5 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80 Abs. 1 geändert 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80 Abs. 2 geändert 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80 Abs. 3 aufgehoben 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80a eingefügt 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80b eingefügt 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80c eingefügt 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 82 Abs. 3 eingefügt 2022/15 - 09
13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 46 aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 48 aufgehoben 2024/04 - 03
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  04.05.2016  01.08.2016  geändert  2016/3  -  24  Ingress  03.05.2017  01.08.2018  geändert  2017/8  -  03  Ingress  13.03.2024  01.07.2024  geändert  2024/04  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 2 Abs. 2, lit. a) 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 2 Abs. 2, lit. c) 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 2 Abs. 2, lit. d) 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 2 Abs. 2, lit. e) 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 3 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 4 18.03.2020 01.08.2020 Titel geändert 2020/5 - 09
§ 4 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 4 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 5 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 6 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 24
§ 7 18.03.2020 01.08.2020 Titel geändert 2020/5 - 09
§ 7 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 7 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 7 Abs. 2 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 7 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 7 Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 7a 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 7a Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 7b 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 9 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 11 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 11a 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 1, lit. a) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 1, lit. b) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 1, lit. c) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 4 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 13 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2, lit. a) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2, lit. b) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2, lit. c) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2, lit. d) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 19 Abs. 1, lit. d) 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 19 Abs. 1, lit. e) 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 22 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 23 19.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert 2010 S. 89
§ 26a 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 26b 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 27a 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 27b 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 28 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 29 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 30 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 30 Abs. 3 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 31 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 32 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 33 Abs. 1 03.05.2017 01.08.2018 geändert 2017/8 - 03
§ 33 Abs. 2 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 34 Abs. 1 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 34 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 34 Abs. 2 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 34 Abs. 3 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 36 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 36 Abs. 3 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 41 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 42 Abs. 2 11.03.2015 01.05.2015 aufgehoben 2015/2 - 05
                            Titel 3.2.  18.03.2020  01.08.2020  geändert  2020/5  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42a 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 43 Abs. 2 19.05.2010 01.08.2010 aufgehoben 2010 S. 89
§ 46 19.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert 2010 S. 89
§ 46 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 46 Abs. 1, lit. a) 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 46 Abs. 1, lit. b) 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 43
§ 46 Abs. 1, lit. b) 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 46 Abs. 1, lit. c) 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1 - 06
§ 46 Abs. 1, lit. f) 07.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 29
§ 46 Abs. 1, lit. f) 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 43
§ 46 Abs. 1, lit. f) 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 46 Abs. 1, lit. i) 07.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 29
§ 46 Abs. 1, lit. i) 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 43
§ 46 Abs. 1, lit. i) 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 47 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1 - 06
§ 48 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 49 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 50 19.05.2010 01.08.2010 aufgehoben 2010 S. 89
§ 52 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 52 Abs. 2 09.12.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 11
§ 53 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 53a 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 54 Abs. 2 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
                            Titel 4.2.3.  04.05.2016  01.08.2016  geändert  2016/3  -  24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 1 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 55 Abs. 1
                            bis  14.05.2014  01.08.2014  eingefügt  2014/3  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 59 04.05.2016 01.08.2016 Titel geändert 2016/3 - 24
§ 59 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 59 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 59 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 60a 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 62 Abs. 1 14.03.2012 01.08.2012 geändert 2012/3 - 09
§ 62 Abs. 1 14.03.2012 01.08.2015 geändert 2012/3 - 09
§ 62 Abs. 1 16.09.2015 01.08.2015 geändert 2015/5 - 05
§ 62 Abs. 1
                            bis  16.09.2015  01.08.2015  eingefügt  2015/5  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 3 19.05.2010 01.08.2010 eingefügt 2010 S. 89
§ 62 Abs. 4 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 64 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 1, lit. a) 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 1, lit. b) 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 1, lit. c) 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 2 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 3 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 64 Abs. 3 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 65 14.05.2014 01.08.2014 Titel geändert 2014/3 - 18
§ 65 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 65 Abs. 2 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 68 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 69 19.05.2010 01.08.2010 Titel geändert 2010 S. 89
§ 69 Abs. 1 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 69 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 69 Abs. 1, lit. a) 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 69 Abs. 1, lit. b) 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 69 Abs. 1, lit. c) 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 69 Abs. 2 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
                            Titel 4.2.6.  19.05.2010  01.08.2010  eingefügt  2010 S. 89
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70a 19.05.2010 01.08.2010 eingefügt 2010 S. 89
                            Titel 4.3.1.  04.05.2016  01.08.2016  geändert  2016/3  -  24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 71 Abs. 3 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 72 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 72 Abs. 2, lit. d) 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 72 Abs. 2
                            bis  04.05.2016  01.08.2016  eingefügt  2016/3  -  24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 75 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 75 Abs. 2 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 2 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 77 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 78 Abs. 1 05.12.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 17
§ 79 25.11.2015 01.01.2017 aufgehoben 2016/6 - 02
§ 79 Abs. 1 14.03.2012 01.08.2012 geändert 2012/3 - 09
§ 79 Abs. 1 06.05.2015 01.08.2015 geändert 2015/3 - 14
§ 80 Abs. 1 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 09
§ 80 Abs. 2 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 09
§ 80 Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 80 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/15 - 09
§ 80a 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 09
§ 80b 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 09
§ 80c 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 09
§ 81 Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 82 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 09
                            Anhang  Anhang  Raumprogramm und Kosteneinheiten (KE) Berufsfachschulen  Unterrichtsbereich  Raumbezeichnung  Grösse  KE  Bemerkungen  Unterrichtszimmer   70–90 m  2  1.0  Gruppen- / Aufgabenraum   20–35 m  2  0.5  Berufskunde- / Prakti-  kums-Demoraum / Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70–90 m  2  1.25  inkl. berufsspezifische Ausstattung  Material- / Vorbereitungs-  raum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20–35 m  2  0.5  Schulküche  140–175 m  2  2.5  Schulküche mit Nebenraum  Spezialbereich  Raumbezeichnung  Grösse  KE  Bemerkungen  Hörsaal / Aula  140–280 m  2  2.0–4.0  multifunktional nutzbar,  Subventionssatz ab-hängig von der  Ausstattung  Mediothek / Bibliothek  105–300 m  2  1.5–3.0  inkl. Ausstattung  Mensa / Cafeteria   70–420 m  2  2.0–7.0  inkl. Betriebseinrichtungen  Mehrzweckraum   70–210 m  2  1.0–3.0  Schüleraufenthalt, Lehr-  personenzimmer etc.  Sporthalle  450 m  2  6.0  pro Halleneinheit. Masse gemäss  speziellen Richtlinien BASPO  Kraftraum   70–105 m  2  1.5  inkl. Ausstattung  Gymnastikraum  140–280 m  2  2.0–4.0  inkl. zudienende Serviceräume  Nebenräume zur Sport-  Geräte)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.0
                            pro Halle, unabhängig von der Zahl  der Halleneinheiten  Trockensportplatz  450 m  2  1.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Verwaltungsbereich  Raumbezeichnung  Grösse  KE  Bemerkungen  Konferenzraum / Sit-  zungszimmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35–105 m  2  0.5–1.5  abhängig von der Anzahl  Lehrpersonen  Schulleitung / Büro  17.5 m  2  0.25  Sekretariat  17.5 m  2  0.25  Besprechungszimmer  17.5 m  2  0.25