Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (531.211)
CH - AG

Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) Vom 26. Mai 2021 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 2 bis lit. a der Kantonsverfassung, Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni
1997 1 ) , Art. 42 Abs. 2 und 44 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) vom 25. März 1977 2 ) , § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom

24. Oktober 2006

3 ) , § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 4 ) , § 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 5 ) , § 7a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 6 ) , § 13 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Ge- walt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 7 ) , § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 8 ) sowie § 9 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom

30. November 1999

9 ) , * beschliesst:
1 ) SR 514.54
2 ) SR 941.41
3 ) SAR 150.700
4 ) SAR 165.100
5 ) SAR 251.200
6 ) SAR 531.200
7 ) SAR 533.100
8 ) SAR 991.100
9 ) SAR 165.130

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt grundsätzlich nur für die Kantonspolizei, soweit sie nicht aus- drücklich etwas anderes bestimmt.

§ 2 Begriffe

1 Als Angehörige der Kantonspolizei beziehungsweise der Polizeikräfte der Gemein- den gelten neben den Polizistinnen und Polizisten gemäss Absatz 2 auch die weiteren Mitarbeitenden der jeweiligen Polizeikorps.
2 Als Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei beziehungsweise der Polizei- kräfte der Gemeinden gelten die gemäss § 3 in Pflicht genommenen Mitarbeiten- den der jeweiligen Polizeikorps.

§ 3 Inpflichtnahme

1 Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) mündlich in Pflicht genommen.
2 Die Gelöbnisformel lautet: "Ich gelobe auf Ehre und Bürgerpflicht, alle mir durch die Verfassung und die Gesetze auferlegten Pflichten gewissenhaft zu erfüllen".
3 Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte "Ich gelobe es" abgelegt.
4 Die Inpflichtnahme der Polizistinnen und Polizisten der Polizeikräfte der Gemein- den obliegt den Gemeinden.

2. Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei

2.1. Organisation

§ 4 Berufsorganisation

1 Die Angehörigen der Kantonspolizei und der Verband der Kantonspolizei sind vor Erlass von Bestimmungen anzuhören, soweit sie von diesen Bestimmungen betroffen sein könnten.

§ 5 Polizeikommandantin / Polizeikommandant

1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant leitet als Abteilungschefin oder als Abteilungschef des DVI die Kantonspolizei und erlässt die für den Dienstbe- trieb nötigen Weisungen.

§ 6 Zwangsmassnahmen

1 Zwangsmassnahmen gemäss § 30 EG StPO und polizeiliche Massnahmen gemäss § 12a PolG sind der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten, den Ab- teilungschefinnen und Abteilungschefs, den Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie den Pikett - Unteroffizierin nen und - Unteroffizieren vorbehalten.

§ 7 Zuteilung und Versetzung

1 Die Zuteilung und Versetzung der Angehörigen der Kantonspolizei sowie ihre Ver- wendung für Spezialfunktionen erfolgen grundsätzlich nach Massgabe der betriebli- chen Bedürfnisse und der Eignung der betroffenen Person.
2 Die Angehörigen der Kantonspolizei sind vorgängig anzuhören. Ihre persönlichen Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

2.2. Rechte und Pflichten

§ 8 Treuepflicht

1 Polizistinnen und Polizisten sind zur Auftragstreue verpflichtet. Sie wahren die In- teressen des Kantons und der Kantonspolizei sowie die Rechte der Bevölkerung.

§ 9 Verhalten im und ausser Dienst

1 Polizistinnen und Polizisten erfüllen ihre Aufgaben gesetzeskonform sowie nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind zur Sachlichkeit und zur Unvoreingenommen- heit verpflichtet. Sie erfüllen ihre Pflichten ohne Ansehen der Person.
2 Sie erwerben sich das Vertrauen der Bevölkerung durch respektvolles und höfliches Verhalten.
3 Sie unterlassen jedes Verhalten, das dem Ansehen der Polizei schadet.

§ 10 Disziplinarmassnahmen

1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann gegenüber den Poli- zistinnen und Polizisten bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten folgende Dis- ziplinarmassnahmen anordnen: a) Versetzung, b) Verweis, c) Dienstgradanstiegssperre oder Dienstgradrückstufung.
2 Diese Disziplinarmassnahmen sind in der Form der Verfügung zu erlassen.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den §§ 37 und 40 PersG.

§ 11 Aufenthalt bei Pikettdienst

1 Die Angehörigen der Kantonspolizei im Pikettdienst müssen sich an einem Ort auf- halten, von dem aus der Arbeitsort innert 30 Minuten erreicht werden kann.
2 In begründeten Fällen kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant Ausnahmen bewilligen.

§ 12 Pensionierung

1 Bei der Pensionierung können Polizistinnen und Polizisten die persönliche Uniform behalten. Die Dienstwaffe kann ihnen leihweise überlassen werden.
2 Es ist Polizistinnen und Polizisten untersagt, die Dienstwaffe Drittpersonen zu über- lassen. Handeln sie diesem Verbot zuwider, wird die Dienstwaffe eingezogen.
3 Nach dem Tod ehemaliger Polizistinnen und Polizisten haben die Erben die Dienst- waffe umgehend der Kantonspolizei zurückzugeben.

2.3. Dienstgrade und Lohneinstufung

§ 13 Dienstgrad und Lohneinstufung

1 Die Dienstgrad - und die Lohneinstufung der Polizistinnen und Polizisten erfolgen getrennt.
2 Die Lohneinstufung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohndekrets, die Dienst- gradeinstufung gemäss den §§ 14 – 19.

§ 14 Bezeichnung der Dienstgrade

1 Es bestehen folgende Dienstgrade: Dienstgrad Abkürzung Polizistin oder Polizist Pol Gefreiter Gfr Korporal Kpl Wachtmeister Wm Wachtmeister mit besonderen Aufgaben Wm mbA Wachtmeister mit besonderer Verantwor- tung Wm mbV Feldweibel Fw Adjutant Adj Leutnant Lt Oberleutnant Oblt
Dienstgrad Abkürzung Hauptmann Hptm Major Maj Oberstleutnant Oberstlt Oberst Oberst

§ 15 Dienstgrad und Funktion

1 Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet: Dienstgrad Funktion Pol Sachbearbeiter/ - in Gfr Sachbearbeiter/ - in Kpl Sachbearbeiter/ - in Wm Sachbearbeiter/ - in Sachbearbeiter/ - in mit Universitäts - , Fachhochschulabschluss oder ähnlich höherer Ausbildung, der/die über spezifisches Fachwissen ver- fügt und in speziellen Arbeitsbereichen eingesetzt wird Wm mbA Sachbearbeiter/ - in Sachbearbeiter/ - in mit Universitäts - , Fachhochschulabschluss oder ähnlich höherer Ausbildung, der/die über spezifisches Fachwissen ver- fügt und in speziellen Arbeitsbereichen eingesetzt wird Instruktor/ - in Stabs - und Projektmitarbeiter/ - in ohne Kaderausbildung Fachstellenleiter/ - in Stellvertreter/ - in einer Kaderfunktion Wm mbV Gruppenchef/ - in Einsatzleiter/ - in Kantonale Notrufzentrale Einsatzleiter/ - in 2 Mobile Polizei Stabs - und Projektmitarbeiter/ - in mit Kaderausbildung Dienstchef/ - in - Stellvertreter/ - in Dienstchef/ - in 2 - Stellvertreter/ - in Fw Stützpunktchef/ - in Einsatzleiter/ - in 1 Mobile Polizei Dienstchef/ - in - Stellvertreter/ - in Dienstchef/ - in 2 - Stellvertreter/ - in
Dienstgrad Funktion Adj Dienstchef/ - in Dienstchef/ - in 2 Stützpunktchef/ - in Lt Dienstchef/ - in 1 Abteilungschef/ - in - Stellvertreter/ - in Oblt Dienstchef/ - in 1 Abteilungschef/ - in - Stellvertreter/ - in Hptm Abteilungschef/ - in Maj Abteilungschef/ - in Stellvertreter/ - in der Kommandantin oder des Kommandanten Oberstlt Kommandant/ - in Stellvertreter/ - in der Kommandantin oder des Kommandanten Oberst Kommandant/ - in
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt fest, für welche Funk- tionen eine Kaderausbildung Voraussetzung ist und welche Bedingungen für die Ab- solvierung der Kaderausbildungen erfüllt sein müssen.

§ 16 Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg

1 Die Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Polizistinnen und Polizisten.
2 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktions- übernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Dienst- grad.
3 Bei der Übernahme einer Kaderfunktion mit tieferer Dienstgradeinstufung wird der höchste Dienstgrad der neuen Funktion übernommen.
4 Bei der Übernahme einer anderen Sachbearbeiterfunktion wird der bisherige Dienst- grad beibehalten.

§ 17 Dienstgradanstieg innerhalb der gleichen Funktion

1 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächsthöheren Dienstgrad erfolgen: a) zum Gfr / Kpl / Wm nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstufung und guter Mitarbeitendenbeurteilung, b) zum Wm mbA bei langjährigen Wm mit konstant sehr guter Mitarbeitendenbe- urteilung und der Ausübung von Zusatzaufgaben, c) innerhalb der Offiziersdienstgrade nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstufung und sehr guter Mitarbeitendenbeurteilung.
2 Der Dienstgradanstieg erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

§ 18 Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg; Zuständigkeit

1 Die Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg werden wie folgt festgelegt: a) Funktionen mit Unteroffiziersdienstgrad bis und mit Adjutant durch die Poli- zeikommandantin oder den Polizeikommandanten, b) Funktionen mit Offiziersdienstgrad durch die Vorsteherin oder den Vorsteher DVI, c) Polizeikommandantin oder Polizeikommandant durch den Regierungsrat.
2 Die zuständige Person beziehungsweise Behörde gemäss Absatz 1 entscheidet nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse und Eignung der betroffenen Person auch über Ausnahmen zu den §§ 15 – 17.

§ 19 Dienstgradanstieg; Zeitpunkt

1 Dienstgradanstiege aufgrund einer neuen Funktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Funktionsübernahme.
2 Innerhalb der gleichen Funktion erfolgt der Dienstgradanstieg gemäss den §§ 15 und
17 in der Regel auf den 1. Januar des folgenden Jahrs.

3. Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und

Bedrohungsmanagement

3.1. Polizeiliche Massnahmen

§ 20 Präventive verdeckte Ermittlung

1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler gemäss § 35d PolG müssen für die Dauer ihres Einsatzes bei der Kantonspolizei angestellt sein. Auf das Anstellungsverhältnis ist unter Vorbehalt von Absatz 2 das kantonale Personalrecht anwendbar.
2 Auslagen der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie deren Führungsperso- nen, die durch die im Personalrecht vorgesehenen Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, wenn sie für das rollenadäquate Verhalten der verdeckten Ermitt- lerinnen und Ermittler erforderlich sind. Die Auslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.

§ 21 Optisch - elektronische Überwachung

1 Überwacht die Kantonspolizei öffentlich zugängliche Räume gemäss § 36a PolG mit optisch - elektronischen Anlagen, sodass eine Personenidentifikation möglich ist, müs- sen in einem Betriebsreglement mindestens folgende Angaben festgehalten sein: a) Zweck der Überwachung, b) Bezeichnung der Person oder Stelle, die mit der Durchführung der Überwa- chung betraut wird und die Daten bearbeiten, insbesondere auswerten darf, c) Bezeichnung der Gebäude und Örtlichkeiten, die überwacht werden, d) Bestimmung der Überwachungszeiten, e) Festlegung, ob die Daten gespeichert werden und allenfalls wie lange.
2 Die erhobenen Daten dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die Kantonspolizei hat die Datensicherheit zu gewährleisten.
3 Die Anordnung einer optisch - elektronischen Überwachung ist sowohl vor Ort ge- mäss § 36a Abs. 4 PolG als auch durch Allgemeinverfügung gemäss § 26 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezem ber 2007 1 ) öffentlich bekannt zu machen.
4 Die Kantonspolizei bringt Allgemeinverfügungen gemäss Absatz 3 den Standortge- meinden der optisch - elektronischen Anlagen sowie den örtlich zuständigen Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden zur Kenntnis.

§ 22 Berichterstattung an den Regierungsrat

1 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden erstatten dem Regierungs- rat gemäss § 43a PolG jährlich einen schriftlichen Bericht über die von ihnen ange- ordneten polizeilichen Massnahmen. Die Pflicht zur Berichterstattung betrifft fol- gende polizei liche Massnahmen: a) Polizeigewahrsam gemäss § 31 PolG, mäss § 33a PolG, c) Wegweisung und Fernhaltung gemäss den §§ 34 und 34a PolG, wenn sie durch Entscheide schriftlich eröffnet wurden, d) Kontakt - und Annäherungsverbot gemäss § 34b PolG, wenn sie durch Ent- scheide schriftlich eröffnet wurden, e) präventive Observation gemäss § 35a PolG, f) präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung ge- mäss § 35b PolG, g) präventive verdeckte Fahndung gemäss § 35c PolG, h) präventive verdeckte Ermittlung gemäss § 35d PolG, i) optisch - elektronische Überwachung gemäss § 36a PolG, j) Datenabgleich gemäss § 36b Abs. 4 PolG, k) Meldeauflage gemäss § 46d PolG.
1 ) SAR 271.200
2 Die Berichterstattung muss folgende Angaben enthalten: a) Anzahl der angeordneten Massnahmen gemäss Absatz 1, b) Anzahl der gegen die Massnahmen gemäss Absatz 1 erhobenen Beschwerden, c) Anzahl der im Beschwerdeverfahren erfolgten Gutheissungen, d) Dauer der angeordneten Massnahmen gemäss Absatz 1 lit. c, d und k, e) Anzahl Strafverfahren, die aufgrund der Erkenntnisse aus angeordneten Mass- nahmen gemäss Absatz 1 lit. e – h eröffnet worden sind.
3 Der Bericht ist auch der Kommission für öffentliche Sicherheit des Grossen Rats und der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.

3.2. Polizeilicher Zwang

§ 23 Tragen von Waffen

1 Die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Ge- meinden leisten ihren Dienst in der Regel bewaffnet.

§ 24 Polizeilicher Zwang

1 Die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Ge- meinden sind verpflichtet, von den polizeilichen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen, soweit die Wichtigkeit der Diensthandlung, die Bedeutung der verletzten Interessen und die Wahrung der polizeilichen Autorität es rechtfertigen.

3.3. Bedrohungsmanagement

§ 25 Beratende und präventive Dienstleistungen

1 Die Kantonspolizei erbringt gegenüber folgenden Zielgruppen beratende und prä- ventive Dienstleistungen gemäss § 46a PolG, wenn die betreffenden Personen im Rahmen ihrer behördlichen, beruflichen oder politischen Tätigkeit Gewalttätigkeiten oder Drohungen D ritter ausgesetzt sind: a) Aargauische Mitglieder der Bundesversammlung, b) Mitglieder des Grossen Rats, c) Mitglieder des Regierungsrats, d) Mitglieder der Gerichte, e) kantonales Verwaltungs - und Gerichtspersonal, f) kommunale und regionale Behördenmitglieder und Mitarbeitende, g) Lehrpersonen, h) ehemalige Mitglieder und Mitarbeitende gemäss Literae a – g, soweit die Bedro- hungssituation einen konkreten Bezug zur früheren Tätigkeit aufweist.
2 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten auch gegenüber folgenden Zielgruppen beratende und präventive Dienstleistungen erbringen: a) Organe und Personal der vom Kanton beherrschten Aktiengesellschaften, b) Organe und Personal der selbständigen kantonalen Anstalten und der selbstän- digen interkantonalen Anstalten mit Sitz im Kanton Aargau, c) Organe und Personal der Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe - und Präven- tionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 1 ) , d) Organe und Personal der Beratungsstellen gemäss § 2 der Verordnung zur Bun- desgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) vom 27. April
2011 2 ) .
3 Die beratenden Dienstleistungen sind für alle Zielgruppen gemäss Absatz 1 unent- geltlich. Präventive Dienstleistungen sind für alle Zielgruppen gemäss Absatz 1 un- entgeltlich, ausgenommen für die kommunalen und regionalen Behördenmitglieder und Mitarbeitend en. Diese haben die damit verbundenen Kosten zu übernehmen.
4 Die Zielgruppen gemäss Absatz 2 haben die mit den beratenden und präventiven Dienstleistungen verbundenen Kosten zu übernehmen.
5 ... *

4. Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von

Sportveranstaltungen

§ 26 Bewilligungsarten und Widerruf

1 Die Kantonspolizei kann Bewilligungen gemäss Art. 3a des Konkordats über Mass- nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen für ein einzelnes Spiel oder für mehrere Spiele während einer bestimmten Zeitspanne erteilen.
2 Erfordert es die öffentliche Sicherheit, können Bewilligungen jederzeit widerrufen oder mit zusätzlichen Auflagen verbunden werden.

§ 27 Gesuchsfristen

1 Bewilligungsgesuche für mehrere Spiele während einer bestimmten Zeitspanne sind drei Monate vor Durchführung des ersten Spiels zu stellen.
2 Bewilligungsgesuche für ein einzelnes Spiel sind 20 Tage im Voraus zu stellen.
3 In begründeten Fällen kann die Kantonspolizei die Fristen gemäss den Absätzen 1 und 2 verkürzen.
1 ) SAR 851.200
2 ) SAR 255.113

§ 28 Bewilligungspflichterklärung

1 Bewilligungspflichterklärungen gemäss Art. 3a Abs. 1 Satz 2 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erfolgen von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin.
2 Sie haben zeitlich so zu erfolgen, dass die Gesuchsfristen gemäss § 27 Abs. 1 und 2 eingehalten werden können.

§ 29 Anhörung der Gemeinden

1 Die Kantonspolizei hört die betroffenen Gemeinden vor dem Bewilligungsentscheid an.
2 In begründeten Fällen kann auf diese Anhörung ausnahmsweise verzichtet werden.

5. Waffengesetzgebung des Bundes

§ 30 Zuständigkeit

1 Die Kantonspolizei ist die kantonale Vollzugs - und Meldestelle.
2 Für die Durchführung des praktischen Teils der Waffentrag - oder Waffenhandels- prüfungen kann das DVI Sachverständige ernennen.

§ 31 Formulare und Gesuche

1 Die Formulare für ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss dem Waffen- gesetz oder einer kantonalen Ausnahmebewilligung können bei der Kantonspolizei bezogen werden.
2 Die Gesuche sind mit den erforderlichen Beilagen der Kantonspolizei einzureichen.

§ 32 Anerkennung von Prüfungen

1 Ausweise anderer Kantone über eine bestandene Waffentrag - oder Waffenhandels- prüfung werden anerkannt.

§ 33 Waffenerwerbschein

1 Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug des Waffenerwerbsscheins.

§ 34 Waffentragbewilligung

a) Bedürfnisnachweis
1 Das Bedürfnis zum Waffentragen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b WG kann insbeson- dere bei Personen gegeben sein, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsäch- lichen Gefährdung ausgesetzt sind.
2 Dazu gehören namentlich Personen, die a) im Sicherheitsdienst tätig sind, b) im Schmuck - oder Pelzwarenhandel tätig sind, c) Geld - und Wertsachentransporte begleiten.

§ 35 b) Prüfung

1 Zur Prüfung für die Waffentragbewilligung wird zugelassen, wer die Voraussetzun- gen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a und b WG erfüllt.

§ 36 c) Erteilung und Entzug

1 Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffentragbewilligung, nach- dem die gesuchstellende Person den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht hat.
2 Sie entscheidet zudem über den Entzug dieser Bewilligung.

§ 37 Waffenhandelsbewilligung

a) Prüfung
1 Zur Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung wird zugelassen, wer die Vorausset- zungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins gemäss Art. 8 Abs. 2 WG er- füllt.

§ 38 b) Erteilung und Entzug

1 Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffenhandelsbewilligung, nachdem die gesuchstellende Person den Nachweis über die bestandene Prüfung so- wie über die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b, d und e WG erbracht hat.
2 Sie entscheidet zudem über den Entzug dieser Bewilligung.

§ 39 Nichtgewerbsmässige Ein - , Aus - und Durchfuhr

a) Unbekannte Waffen, Waffenbestandteile und Munition
1 Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Bewilligung für unbekannte Waffen, Waffenbestandteile oder Munition. Vor ihrem Entscheid unterbreitet sie das Gesuch der Zentralstelle des Bundes gemäss Art. 31c WG zur Stellungnahme.
2 Sie entscheidet zudem über die Verlängerung und den Entzug dieser Bewilligung.

§ 40 b) Europäischer Feuerwaffenpass

1 Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäss Art. 25b WG.

§ 41 Vermitteln

1 Die Kantonspolizei kann das Vermitteln einer Waffe oder von Waffenzubehör ge- mäss Art. 5 Abs. 1 und 2 WG in begründeten Fällen bewilligen, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.

6. Sprengstoffgesetzgebung des Bundes

§ 42 Zuständigkeit

1 Die Kantonspolizei vollzieht unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 die Bundesgesetz- gebung über explosionsgefährliche Stoffe, soweit das Bundesrecht den Kanton als zu- ständig bezeichnet.
2 Pläne über die bauliche Ausgestaltung der Sprengmittellager, Schrankmagazine und Sprengmittelbehälter gemäss den Schutz - und Sicherheitsvorschriften des Bundes- rechts sind dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur Genehmigung vorzulegen.
3 Die bau - und feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

§ 43 Kantonale Einschränkungen

1 Die Kantonspolizei kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedin- gungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.
6 bis Bundesgesetzgebung nichtionisierende Strahlung *

§ 43 bis * Vollzug Bundesgesetzgebung nichtionisierende Strahlung durch Kantons-

polizei
1 Die Kantonspolizei vollzieht die gemäss Art. 8 NISSG vorgesehenen kantonalen Aufgaben betreffend Laserpointer und erlässt die erforderlichen Massnahmen.

7. Datenschutz

7.1. Allgemeines

§ 44 Polizeiliche Datenbanksysteme

a) Zweck
1 Die polizeilichen Datenbanksysteme dienen a) der Bearbeitung von Personen - und Falldaten, b) der Führung von Geschäftskontrollen und Journalen, c) der Erstellung und Bearbeitung von Berichten, d) der Erkennung und systematischen Darstellung der polizeilichen Lage, e) der Dokumentation des polizeilichen Handelns.

§ 45 b) Zugriff

1 Die Angehörigen der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden haben Zugriff auf diejenigen Datenbanksysteme, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benö- tigen.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden bezeichnen die zugriffsberechtigten Angehö- rigen der jeweiligen Polizeikorps und legen deren Zugriffsberechtigung fest.
3 Der Zugriff der Angehörigen der Polizeikräfte der Gemeinden auf die Datenbank- systeme der Kantonspolizei bedarf einer Genehmigung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.

§ 46 c) Datensicherheit

1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden treffen die für die Gewährleistung der Daten- sicherheit notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
2 Zugriffe auf die polizeilichen Datenbanksysteme werden protokolliert.
3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden können die Auswertung der Protokollierung der Zugriffe anordnen.

7.2. Datenbearbeitung

§ 47 Daten

1 In den polizeilichen Datenbanksystemen werden insbesondere folgende Daten bear- beitet: a) Grunddaten, b) erkennungsdienstliche Daten, c) Haftdaten, d) Fahndungsdaten, e) Fall - und Ereignisdaten, f) Asservatsdaten, g) Waffendaten, h) Journaldaten, i) Protokolldaten gemäss § 46 Abs. 2.

§ 48 Grunddaten

1 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können Grunddaten zu na- türlichen oder juristischen Personen bearbeiten, wenn über diese Daten gemäss § 47 Abs. 1 lit. b – h vorliegen.
2 Als Grunddaten einer natürlichen Person können bearbeitet werden: a) Namen, Vornamen, Aliasnamen, Namensbezeichnungen in sozialen Medien und Spielen, b) Namen und Vornamen der Eltern, c) Zivilstand sowie Namen und Vornamen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners, d) Geburtsdatum und - ort, f) Geschlecht, g) Signalement und Bilder, h) Wohn - oder Aufenthaltsort, i) Beruf, j) Firmen, k) Identifikationsnummern amtlicher Ausweise, Pass - beziehungsweise Personal- nummern, l) Telefonnummern, m) Kommunikationsmittel, n) IP - Adressen, Uniform Resource Identifier (URI), E - Mail - Adressen sowie wei- tere Angaben zu den eingesetzten Informations - und Kommunikationstechno- logien, o) Registrierungs - und Zugangsdaten für Accounts (inklusive biometrische Da- ten), p) Beteiligungsart am Geschehen, q) Verbindungen sowie Personen - und Fahndungshinweise, r) bevorzugte Modi Operandi.
3 Als Grunddaten einer juristischen Person können bearbeitet werden: a) Firma, b) Branche und Zweck, c) Sitz und Adresse, d) Organe, e) Beteiligungsart am Geschehen, f) Verbindungen.

§ 49 Erkennungsdienstliche Daten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung fol- gende Daten bearbeiten: a) Abnahmestelle, - datum und - grund, b) Ausweisdaten, c) Audio - und Videodaten, d) Signalemente und besondere Merkmale, e) Schriftproben, Fingerabdrücke und Spurenvergleiche, f) administrative Angaben zu daktyloskopischen Daten und DNA - Profilen.

§ 50 Haftdaten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen des polizeilichen Gewahrsams, der vorläufigen Festnahme sowie der Untersuchungs - und Sicherheitshaft folgende Daten bearbeiten: a) Eintrittsdaten, b) Haftort und - gründe, c) Entlassungsdaten, d) zuständige Stelle, e) Transporte, f) administrative Hinweise.
2 Die Polizeikräfte der Gemeinden können Haftdaten gemäss Absatz 1 im Rahmen des polizeilichen Gewahrsams und der vorläufigen Festnahme bearbeiten.

§ 51 Fahndungsdaten

1 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können im Rahmen von Fahndungen und Ausschreibungen folgende Daten bearbeiten: a) Fahndungsauftrag und - grund, b) Fahndungshinweise, c) auftraggebende Stelle, d) Ausschreibungs - , Verfall - und Widerrufdaten.

§ 52 Fall - und Ereignisdaten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen von polizeirelevanten Ereignissen und Fällen folgende Daten bearbeiten: a) Art des Ereignisses, b) Örtlichkeit und Zeit, c) beteiligte Personen und Art der Beteiligung, d) Tatvorgehen und - mittel, e) kriminaltechnische Daten, f) Audio - , Bild - und Videodaten, g) Schädigungsgrad der verletzten Personen, h) Deliktsgut und Fundsachen, i) Hinweise auf tatverdächtige Personen und Art der Beteiligung, j) Verbindungen zu anderen Ereignissen und Fällen, k) Ausschreibungen, l) Strafanzeigen und - anträge, m) Fahrzeug - und Kontrollschilderdaten, n) Standortdaten, o) elektronische Spuren, p) Information über Zahlungsmittel und Geldflüsse.
2 Die Polizeikräfte der Gemeinden können die Fall - und Ereignisdaten gemäss Absatz
1 lit. a – n bearbeiten.

§ 53 Asservatsdaten

1 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können Angaben über si- chergestellte Sachen und festgestellte Spuren sowie die dazugehörenden administra- tiven Hinweise bearbeiten.

§ 54 Waffendaten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen des Vollzugs der Waffengesetzgebung fol- gende Daten zur Waffenverwaltung bearbeiten: a) waffentechnische Angaben, b) Herkunft, Herstellerin oder Hersteller sowie Lieferantin oder Lieferant der Waffe, c) Angaben zur Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Waffen, d) Angaben zur Erwerberin oder zum Erwerber sowie zur Besitzerin oder zum Besitzer der Waffe, e) Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber der Waffenbewilligung, f) administrative Hinweise.
2 Die Polizeikräfte der Gemeinden können im Rahmen der Entgegennahme von Waf- fen gemäss Art. 31a WG die folgenden Daten bearbeiten: a) Namen, Vornamen, Geburtsort, Wohnort und Telefonnummer der abgebenden Personen, b) waffentechnische Angaben.

§ 55 Journaldaten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit und der Ereignis- bewältigung folgende Journaldaten bearbeiten: a) Angaben über die meldende oder anzeigende Person, b) Angaben über den Melde - oder Anzeigeeingang, c) Angaben zum Ereignis, d) beteiligte Personen und Art der Beteiligung, e) beteiligte Fahrzeuge, f) Tatvorgehen, g) Delikts - und Fundsachen, h) Hinweise auf Spuren, i) Gesprächsaufzeichnungen von Telefonie und Funk.
2 Die Polizeikräfte der Gemeinden können die Journaldaten gemäss Absatz 1 lit. a – h bearbeiten.

7.3. Aufbewahrungsfristen

§ 56 Grunddaten

1 Grunddaten werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht, wenn keine Verbin- dung zu einer anderen Datenart gemäss § 47 Abs. 1 lit. b – f mehr vorliegt.
2 Ist eine Person mit mehreren Fällen oder Ereignissen erfasst, bleiben sämtliche Da- ten so lange gespeichert, bis die Aufbewahrungsfrist für alle Eintragungen abgelaufen ist.

§ 57 Erkennungsdienstliche Daten

1 Erkennungsdienstliche Daten werden zehn Jahre nach der Beschaffung gelöscht.
2 Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haft - , Fahndungs - , Fall - oder Ereignisdaten gespei- chert sind, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zur Löschung dieser Daten.

§ 58 Haftdaten

1 Haftdaten werden fünf Jahre nach der Entlassung der betroffenen Person gelöscht.

§ 59 Fahndungsdaten

1 Fahndungsdaten werden mit Eintritt der Verfolgungsverjährung, spätestens zehn Jahre nach Verfall oder Widerruf der Ausschreibung, gelöscht.

§ 60 Fall - und Ereignisdaten; Allgemeines

1 Die Daten von ungeklärten unverjährbaren Delikten werden nicht gelöscht.
2 Die Aufbewahrungsfrist beträgt vorbehältlich § 61: a) 90 Jahre für Berichte über vermisste Personen, b) 30 Jahre für Delikte, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind sowie für Berichte über aussergewöhnliche Todesfälle, c) 25 Jahre für Verbrechen, die nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, d) 15 Jahre für Vergehen, e) 10 Jahre für Berichte über Gewalt im öffentlichen Raum und häusliche Gewalt, bei denen keine Anzeige erstattet worden ist, Berichte über Suizidversuche so- wie Berichte im Zusammenhang mit Drohungen und Gefährdungen, f) 5 Jahre für weitere Berichte, namentlich über entwichene Personen sowie ver- misste und wieder aufgefundene Personen, g) 3 Jahre für Übertretungen.
3 Bei Delikten mit unbekannter Täterschaft beginnt die Frist gemäss Absatz 2 zum Tatzeitpunkt zu laufen.
4 Bei Delikten mit bekannter Täterschaft beginnt die Frist gemäss Absatz 2 zum Zeit- punkt der Ermittlung der mutmasslichen Täterschaft zu laufen.
5 Nichtanhandnahme - und Einstellungsverfügungen sowie Freisprüche werden ver- merkt. Die Daten werden nach Ablauf von 5 Jahren ab Rechtskraft der Entscheide gelöscht, sofern die ordentliche Aufbewahrungsfrist gemäss Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 nicht b ereits abgelaufen und damit eine Löschung bereits erfolgt ist.

§ 61 Audio - , Bild - und Videodaten aus präventiver Polizeitätigkeit

1 Die im Rahmen der präventiven Polizeitätigkeit erstellten Audio - , Bild - und Video- daten sind, sobald sie zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten oder zur Ge- fahrenabwehr nicht mehr benötigt werden, spätestens nach 100 Tagen zu löschen, so- weit sie nich t weiterhin für ein Straf - , Zivil - oder Verwaltungsverfahren benötigt wer- den.
2 Absatz 1 gilt insbesondere im Zusammenhang mit Audio - , Bild - und Videodaten, die im Rahmen der folgenden Massnahmen erstellt werden: a) Einsatz von mobilen Bild - auf Tonaufnahmegeräten zur Dokumentation von Polizeieinsätzen gemäss § 25 Abs. 4 PolG, b) präventive Observation gemäss § 35a PolG, c) Überwachung bei öffentlichen Veranstaltungen gemäss § 36 PolG, d) optisch - elektronische Überwachung gemäss § 36a PolG.

§ 62 Asservatsdaten

1 Fall - oder ereignisbezogene Asservatsdaten werden mit den dazugehörigen Fall - oder Ereignisdaten gelöscht.
2 Nicht fall - oder ereignisbezogene Asservatsdaten werden zehn Jahre nach der Erfas- sung gelöscht.

§ 63 Waffendaten

1 Waffendaten werden gelöscht, wenn kein polizeiliches Interesse mehr daran besteht.

§ 64 Journaldaten

1 Journaldaten werden zwei Jahre nach der Erfassung gelöscht.

7.4. Archivierung

§ 65 Archivierung

1 Die Anbietepflicht der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden gegen- über dem Staatsarchiv richtet sich nach § 45 IDAG. Die Polizeikräfte der Gemeinden sprechen sich mit dem für sie zuständigen politischen Gemeindeorgan ab.
2 Das Staatsarchiv trifft nach der Übernahme von Daten die für die Gewährleistung der Datensicherheit notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
3 Die Einsichtnahme in die beim Staatsarchiv aufbewahrten Daten richtet sich nach den §§ 46 – 48 IDAG.

7.5. Datenaustausch mit anderen Kantonen und Bundesbehörden

§ 66 Betriebsreglement

1 Die Kantonspolizei erlässt für jedes gemäss § 51a PolG mit anderen Kantonen und den Bundesbehörden gemeinsam betriebene Datenbanksystem ein Betriebsreglement. Dieses ist von allen Teilnehmenden zu beschliessen und bedarf der Genehmigung durch den Regierun gsrat.
2 Im Betriebsreglement ist Folgendes festzulegen: a) Zweck und Inhalt des jeweiligen Datenbanksystems, b) Zugriffsberechtigung auf das jeweilige Datenbanksystem, c) Gewährleistung der Rechtmässigkeit und Richtigkeit der Daten, d) Löschung der Daten.

§ 67 Inhalt der Datenbearbeitung

1 Die Teilnehmenden bearbeiten in den gemeinsamen Datenbanksystemen aus- schliesslich Daten, die von kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Polizeibe- hörden sowie anderen Bundesbehörden rechtmässig erhoben und weitergleitet wur- den.
2 In den Datenbanksystemen können folgende Daten bearbeitet werden: a) Angaben zum Ereignis und zum Ereignisort, b) Angaben zu Modi Operandi und Tatmitteln, c) Angaben zur bekannten und unbekannten Täterschaft und zu verdächtigen Per- sonen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Alias - Namen, Nationa- lität, Signalement, Bilder, Identifikationsnummern amtlicher Ausweise, Pass - beziehungsweise Personalnummern, Firmen, Telefonnummern, Adressen, IP - Adressen, URI, E - Mail - Adressen, weitere Angaben zu den von diesen einge- setzten Informations - und Kommunikationstechnologien, Namensbezeichnun- gen in sozialen Medien und Spielen, Registrierungs - und Zugangsdaten (inklu- siv e biometrische Daten) für Accounts und bevorzugte Modi Operandi, d) Angaben zu geschädigten natürlichen und juristischen Personen: Namen, Vor- namen, Geburtsdatum und Geschlecht beziehungsweise Firma und Sitz, e) Angaben zum Deliktsgut, f) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen könnten, g) Angaben zu Fallverbindungen zwischen Ereignissen (situative und auf materi- ellen oder elektronischen Spuren basierende Verbindungen), h) Ereignisbilder, i) Angaben zu Informationsquellen, j) Prozesskontrollnummern gemäss Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA - Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA - Profil - Gesetz) vom 20. Juni
2003 1 ) , k) Informationen zu Zahlungsmitteln und zum Geldfluss, l) Verfahrensdaten.

§ 68 Datenbearbeitung

1 Die Teilnehmenden sind ermächtigt, die unter § 67 Abs. 2 aufgeführten Daten ge- mäss den Grundsätzen von § 67 Abs. 1 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen Datenbanksystem zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.

§ 69 Zugriffsberechtigung

1 Die Zugriffsberechtigung der Angehörigen der Kantonspolizei richtet sich nach § 45.
1 ) SR 363

8. Abgeltungen *

8.1. Abgeltung der lokalen Sicherheit

§ 70 Festlegung des Kostenersatzes

1 Vereinbarungen gemäss § 3 Abs. 2 PolG können für jeweils höchstens vier Jahre abgeschlossen werden.
2 Bei der Festlegung des Kostenersatzes gemäss § 23 Abs. 2 PolG sind folgende Kri- terien zu berücksichtigen: a) Einwohnerzahl, b) Anzeigen gemäss Strafgesetzbuch, c) Anzahl Verkehrsunfälle pro Jahr, d) besondere sicherheitsrelevante Strukturen.
3 Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Stand am Ende des Kalenderjahrs vor Abschluss der Vereinbarung.
4 Die Anzeigen gemäss Strafgesetzbuch und die Anzahl der Verkehrsunfälle bestim- men sich nach dem Durchschnittswert der letzten drei Kalenderjahre vor Abschluss der Vereinbarung.
5 Die besonderen sicherheitsrelevanten Strukturen bestimmen sich nach dem Stand bei Abschluss der Vereinbarung.

8.2. Abgeltung der Unterstützungsleistungen

§ 71 Vergütungsansätze

1 Für die Unterstützungsleistungen der Kantonspolizei zu Gunsten der Gemeinden ge- mäss § 5 Abs. 2 PolG werden folgende Ansätze verrechnet: a) Fr. 140. – für Aus - und Weiterbildungen (pro Tag und Person), b) Fr. 120. – für technische Beratungen und Garagearbeiten (pro Stunde), c) Fr. 510. – für die Benutzung des Funknetzes (pro Jahr und Gerät), d) für die Nutzung der Informatik (pro Jahr; inklusive Support und Lizenzkosten):

1. Fr. 1'000. – pro Person für die Nutzung der polizeilichen Fachanwendun-

gen zur Rapportierung, Einsatzführung, Zeit - und Leistungserfassung so- wie zur Abfrage von Personen und Fahrzeugen,

2. Fr. 2'800. – pro Gerät für die Benutzung der Informatikinfrastruktur,

3. Fr. 1'000. – pro mobiles Gerät für die Nutzung der Infrastruktur für mobile

Telefonie inklusive eines Endgeräts,
4 Fr. 450. – pro Fahrzeug für das System zur Navigation, Ortung und Ein- satzführung.
2 Die Kantonspolizei und die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Unterstützungs- leistungen durch Vereinbarung.

8.3. ... *

§ 72 * ...

§ 73 * ...

§ 74 * ...

§ 75 * ...

§ 76 * ...

§ 77 * ...

§ 78 * ...

§ 79 * ...

§ 80 * ...

§ 81 * ...

§ 82 * ...

§ 83 * ...

§ 84 * ...

§ 85 * ...

8.4. ... *

§ 86 * ...

9. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 87 Disziplinarwesen

1 Disziplinarstrafen gemäss § 18 der bisherigen Verordnung über den Dienst des Po- lizeikorps (Dienstreglement) vom 11. Oktober 1976 1 ) , die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochen worden sind, werden gemäss bisherigem Recht vollzo- gen.
2 Disziplinaruntersuchungen gemäss § 19 des bisherigen Dienstreglements, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch hängig sind, werden nicht weitergeführt.
3 Fristen zur Vorlage des Entscheids an die verwaltungsinterne Schlichtungskommis- sion gemäss § 20 des bisherigen Dienstreglements laufen über den Zeitpunkt des In- krafttretens dieser Verordnung hinaus weiter.

§ 88 Dienstbeschwerde

1 Verlangte dienstliche Unterredungen gemäss § 22 des bisherigen Dienstreglements, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht erfolgt sind, werden gemäss bis- herigem Recht durchgeführt.
2 Dienstbeschwerden gemäss § 23 des bisherigen Dienstreglements, die beim Inkraft- treten dieser Verordnung bereits hängig sind, werden gemäss bisherigem Recht weiter behandelt.
3 Fristen zur Vorlage des Entscheids an die verwaltungsinterne Schlichtungskommis- sion gemäss § 24 in Verbindung mit § 20 des bisherigen Dienstreglements laufen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus weiter.

§ 89 Datenschutz, Aufbewahrungsfristen

1 Die Aufbewahrungsfristen gemäss den §§ 56 – 64 gelten auch für die bereits beim Inkrafttreten dieser Verordnung aufbewahrten Daten.
2 Aufbewahrte Daten, die gemäss dieser Verordnung nicht bearbeitet werden dürfen oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, sind innert zwei Jahren nach Inkraft- treten dieser Verordnung zu löschen.
1 ) SAR 531.111

§ 90 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Aarau, 26. Mai 2021 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiber I
.V. M EIER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

30.08.2023 01.11.2023 Ingress geändert 2023/09 - 05

30.08.2023 01.11.2023 Titel 6

bis eingefügt 2023/09 - 05

30.08.2023 01.11.2023 § 43

bis eingefügt 2023/09 - 05

13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 25 Abs. 5 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 Titel 8. geändert 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 Titel 8.3. aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 72 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 73 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 74 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 75 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 76 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 77 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 78 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 79 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 80 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 81 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 82 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 83 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 84 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 85 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 Titel 8.4. aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 86 aufgehoben 2024/04 - 03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 30.08.2023 01.11.2023 geändert 2023/09 - 05 Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04 - 03

§ 25 Abs. 5 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

Titel 6 bis 30.08.2023 01.11.2023 eingefügt 2023/09 - 05

§ 43

bis 30.08.2023 01.11.2023 eingefügt 2023/09 - 05 Titel 8. 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04 - 03 Titel 8.3. 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 72 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 73 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 74 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 75 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 76 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 77 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 78 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 79 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 80 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 81 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 82 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 83 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 84 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 85 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

Titel 8.4. 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 86 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

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