Stipendienverordnung (211.51)
CH - SG

Stipendienverordnung

Stipendienverordnung vom 13. Mai 2003 (Stand 1. August 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 24 des Stipendiengesetzes vom 3. Dezember 1968
1 als Verordnung:
2 I. Allgemeines (1.)
1. Gemeinsame Bestimmungen (1.1.)

Art. 1 Beitragsberechtigung

a) Grundsatz
3
1 Soweit Ausbildungsstätte und Ausbildung durch Bund, interkantonale Organe, Kanton St.Gallen oder Standortkanton anerkannt wurden, werden Beiträge geleis - tet für: a) * die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder Berufsattests nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung sowie die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses nach erlangtem Berufsattest;
4 b) die Ausbildung an einer Mittelschule zur Erlangung einer Maturität oder ei - nes anerkannten Diploms; b bis ) * die Ausbildung an einer höheren Fachschule, wenn sie als Erst- oder Zweit - ausbildung wenigstens zwei Jahre oder als Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert; c) das Studium an einer Universität oder Fachhochschule.
1 sGS 211.5 .
2 Abgekürzt StipV. In Vollzug ab 1. August 2003.
3 Art. 4 StipG, sGS 211.5 .
4 SR 412.10 .

Art. 2 b) Einzelfall

5
1 Die Stipendienabteilung kann überdies im Einzelfall die Beitragsberechtigung für eine Ausbildung feststellen, wenn Aufnahmeverfahren, Lehrplan, Qualifikation der Lehrkräfte sowie Art des Abschlusses zweckmässig sind und eine Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder eine Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert.

Art. 3 c) Vorbildung

1 Für eine Vorbildung werden Beiträge geleistet, wenn sie für die Zulassung zu ei - ner beitragsberechtigten Ausbildung vorausgesetzt wird.

Art. 4 *

...

Art. 5 e) Dauer

6
1 Die Beitragsberechtigung dauert bis zum tatsächlichen Abschluss der Ausbil - dung, in der Regel längstens bis zwei Semester nach dem frühestmöglichen Ab - schluss.
2 Bei einem Ausbildungswechsel entspricht die Beitragsberechtigung der ordentli - chen Dauer der neuen Ausbildung abzüglich der absolvierten Dauer der ersten Ausbildung. *

Art. 6 f) Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit

7
1 Die Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit von zwölf Jahren richtet sich nach den Angaben und Vorschriften der Ausbildungsstätte über Dauer und Inten - sität der Ausbildung. *
2
... *

Art. 7 g) Verlust

1 Die Beitragsberechtigung geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. *
2 Die Beitragsberechtigung verliert, wer ein zweites Mal die Ausbildung wechselt oder von der Ausbildungsstätte weggewiesen wird. Wurde die Ausbildung aus wichtigen Gründen gewechselt, können ausnahmsweise weitere Beiträge gewährt werden. *
5 Art. 4 StipG, sGS 211.5 .
6 Art. 10 Abs. 1 StipG, sGS 211.5 .
7 Art. 10 Abs. 2 StipG, sGS 211.5 .

Art. 8 *

Stipendienrechtlicher Wohnsitz
8
1 Gesuchstellende Personen ohne Eltern haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn hier die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat.
2 Anerkannte Flüchtlinge, deren Eltern keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie ihm zugewiesen sind.
2. Stipendien (1.2.)

Art. 9 Zweitausbildung und Weiterbildungen

9
1 An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen können Stipendien gewährt werden: a) wenn die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg dient, insbesondere nach einem längeren Einsatz für die Allgemeinheit oder in Er - füllung von Familienpflichten; b) wenn eine zweite Berufsausbildung die erste Berufsausbildung ergänzt; c) bei einer unverschuldeten Notlage.

Art. 10 Altersbegrenzung

10
1 Stipendien werden gewährt, wenn die Zeit zwischen dem voraussichtlichen Ab - schluss der Ausbildung und der Berechtigung auf Altersleistungen der eidgenössi - schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wenigstens dreimal län - ger ist als die ordentliche Ausbildungsdauer.
3. Studiendarlehen (1.3.)

Art. 11 Erstausbildung

a) Grundsätze
11
1 An die Erstausbildung können an volljährige Personen Studiendarlehen gewährt werden, wenn: * a) die gesuchstellende Person auf Grund der finanziellen Verhältnisse der Eltern keine oder nur tiefe Stipendien beanspruchen kann; b) wegen besonderer Umstände hohe Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten anfallen;
8 Art. 6 sexies StipG, sGS 211.5 .
9 Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz StipG, sGS 211.5 .
10 Art. 10 StipG, sGS 211.5 .
11 Art. 2 Abs. 1 zweiter Satz StipG, sGS 211.5 .
c) wegen Überschreitung der ordentlichen Ausbildungsdauer keine Stipendien mehr gewährt werden.

Art. 12 * ...

Art. 13 *

...

Art. 14 Altersbegrenzung

1 Studiendarlehen werden gewährt, wenn die Ausbildung vor Erreichen des 48. Al - tersjahrs abgeschlossen werden kann. II. Bemessung
12 (2.)
1. Gemeinsame Bestimmungen (2.1.)

Art. 15 Ausbildungskosten

a) Schul- oder Studiengelder
1 Als Schul- oder Studiengelder werden je Jahr höchstens Fr. 6500.– angerechnet. *

Art. 16 b) Material, Lehrmittel und Nebenkosten

1 Als Kosten für Material und Lehrmittel, das für die Ausbildung notwendig ist, und als Nebenkosten werden: * a) * je Jahr in der Regel höchstens Fr. 2'000.– angerechnet; b) * im ersten Jahr der ersten Ausbildung auf der Sekundärstufe II und im ersten Jahr der ersten Ausbildung auf der Tertiärstufe zusätzlich je Fr. 1'000.– für einen Computer angerechnet.
2 Kosten für Material und Lehrmittel, das der gesuchstellenden Person auch nach Abschluss der Ausbildung dient, werden nach Massgabe der üblichen Amortisati - onsgrundsätze angerechnet.

Art. 17 c) Reisespesen

1 Reisespesen zum Ausbildungsort werden angerechnet, soweit sie ausbildungsbe - dingt sind.
2 Angerechnet werden die Kosten für den günstigsten Fahrausweis für das öffentli - che Verkehrsmittel.
12 Art. 9 StipG, sGS 211.5 .
3 Für eine Ausbildung im Ausland werden je Jahr in der Regel die Reisespesen für eine Hin- und Rückreise mit dem üblichen Verkehrsmittel angerechnet.

Art. 18 Lebenshaltungskosten

a) Grundsatz
1 Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten setzen sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen.

Art. 19 b) Grundbetrag

1 Der Grundbetrag beträgt für eine Person: * a) * im Haushalt der Eltern: Fr. 9'000.–; b) * im eigenen Haushalt: Fr. 20'000.–; c) im ehelichen Haushalt: Fr. 29‘000.--.
2 Der Grundbetrag für den eigenen Haushalt wird angerechnet, wenn:
1. die Ausbildungsstätte vom Wohnsitz der Eltern nicht innerhalb von 60 Minu - ten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann;
2. die gesuchstellende Person nach Abschluss der Erstausbildung während we - nigstens zweier Jahre erwerbstätig und finanziell unabhängig war.

Art. 20 c) Zuschläge

1. Unterhaltspflicht
1 Für jede Person, für welche die gesuchstellende Person unterhaltspflichtig ist und Unterhaltsbeiträge leistet, wird folgender Zuschlag angerechnet: a) bis zum vollendeten sechsten Altersjahr: Fr. 3‘000.--; b) bis zum vollendeten zwölften Altersjahr: Fr. 4‘200.--; c) ab dem vollendeten zwölften Altersjahr: Fr. 6‘000.--.
2 Über den Zuschlag hinaus geleistete Unterhaltsbeiträge werden angerechnet, wenn sie gerichtlich verfügt oder genehmigt sind.

Art. 20a *

2. schulisch organisierte berufliche Grundbildung privater Anbieter
13
1 Der gesuchstellenden Person, die eine schulisch organisierte berufliche Grundbil - dung mit Beginn im Schuljahr 2020/2021 bei einem privaten Anbieter absolviert, wird je Ausbildungsjahr ein Zuschlag von Fr. 2'000.– angerechnet.

Art. 21 *

...
13 In Vollzug ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2025.

Art. 22 Eigenleistungen

a) Einkünfte und Zuwendungen
1. Grundsatz
1 Als Eigenleistung werden die gesamten um die steuerlich anerkannten Gewin - nungskosten gekürzten Einkünfte und erhaltenen Zuwendungen der gesuchstel - lenden Person und ihrer Ehegattin bzw. ihres Ehegatten angerechnet.
2 Angerechnet werden auch: a) die für sie bestimmten Versicherungsleistungen, insbesondere Renten, soweit sie nicht im steuerbaren Einkommen der Eltern enthalten sind; b) gemeinnützige Leistungen Dritter, soweit sie die Ausbildungs- und Lebens - haltungskosten übersteigen.

Art. 23 2. Mindestansätze

1 Der gesuchstellenden Person wird wenigstens ein jährliches Einkommen von Fr. 6000.-- angerechnet.
2 Studierenden der Sekundarstufe II, die zu Beginn der Ausbildung das 18. Alters - jahr noch nicht vollendet haben, wird ein Einkommen von Fr. 1500.-- angerech - net.
3 Für eine gesuchstellende Person, die eine Erstausbildung abgeschlossen hat und während wenigstens zweier Jahre erwerbstätig und finanziell unabhängig war, er - höht sich das angerechnete Einkommen um Fr. 1000.--.

Art. 24 b) Vermögen

1 Der gesuchstellenden Person wird der nach Abzug eines Freibetrags verbleibende Rest des Vermögens als Eigenleistung angerechnet. Massgebend ist das Reinver - mögen nach Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern jener Steuerperi - ode, die dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die erste Bemessungsperiode be - ginnt. *
1bis Ein zwischenzeitlicher Vermögensverzehr wird angerechnet, wenn er in engem Zusammenhang mit der beitragsberechtigten Ausbildung steht. *
2 Der Freibetrag beträgt: a) für eine nicht verheiratete Person Fr. 15‘000.--; b) für eine verheiratete Person Fr. 30‘000.--; c) zusätzlich für jede Person, für welche die gesuchstellende Person unterhalts - pflichtig ist und Unterhaltsbeiträge leistet, Fr. 10‘000.--.
3 Das anrechenbare Vermögen wird auf die verbleibende ordentliche Ausbildungs - dauer anteilmässig verteilt. Erhöht sich das Reinvermögen während der Ausbil - dung, wird das anrechenbare Vermögen neu berechnet und anteilmässig auf die verbleibenden Ausbildungsjahre verteilt. *

Art. 25 Elternbeitrag

a) Grundsatz
1 Der gesuchstellenden Person wird ein Elternbeitrag nach dem Anhang zu diesem Erlass angerechnet. Massgebend ist das Reineinkommen nach der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern der Eltern.
1bis Stehen Geschwister der gesuchstellenden Person in einer anerkannten Ausbil - dung und erfüllen sie die stipendienrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, wird der anrechenbare Elternbeitrag anteilig unter ihnen und der gesuchstellenden Per - son aufgeteilt. *
2 Bei einem wiederverheirateten Elternteil wird auf die Hälfte des Reineinkom - mens beider Ehegatten abgestellt.
3 Das Reineinkommen entspricht wenigstens dem Aufwand der davon lebenden Personen.

Art. 26 b) Zuschläge

1 Das Reineinkommen nach der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern der Eltern wird erhöht um: a) einen Zehntel ihres steuerbaren Vermögens, soweit dieses Fr. 20‘000.-- über - steigt; b) die Beiträge an die Selbstvorsorge (Säule 3a); c) den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt.
2 Bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens nach Abs. 1 Bst. a dieser Be - stimmung von Eltern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons: * a) wird auf die Sozialabzüge nach Art. 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April
1998
14 abgestellt; b) kann die Bewertung von Liegenschaften nach dem Steuerrecht des Kantons St.Gallen
15 vorgenommen werden, wenn die steuerliche Bewertung am Wohnsitz erheblich davon abweicht.
14 sGS 811.1 .
15 Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 des Steuergesetzes, sGS 811.1 , i.V.m. Art. 30 bis der Steuerverord - nung, sGS 811.11 , und dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS
814.1 .

Art. 27 *

c) Abzüge
1 Vom Reineinkommen der Eltern werden abgezogen: a) Fr. 6800.– für jedes unter ihrer elterlichen Sorge oder Obhut stehende Kind bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit; b) * je Fr. 8'000.– bei getrennt lebenden Eltern.

Art. 28 d) Steuerveranlagung

1 Massgebend ist die Steuerveranlagung der Steuerperiode, die dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Bemessungsperiode beginnt.
2 Steht die Veranlagung aus, werden provisorische Stipendien auf Grund der Ein - kommens- und Vermögensverhältnisse ausbezahlt, die der vorläufigen Steuerrech - nung zugrunde liegen.
3 Nach Vorliegen der massgebenden Veranlagung werden die Stipendien definitiv festgelegt. Die Differenz wird ausgeglichen.

Art. 28a *

Rundung
1 Die Stipendienabteilung legt die Rundungsregeln für die Bemessung der Stipen - dien und der Studiendarlehen fest. Vorbehalten bleiben Art. 30a und 32a dieses Erlasses.
2. Stipendien (2.2.)

Art. 29 Fehlbetragsrechnung

1 Das Stipendium entspricht dem Fehlbetrag zwischen den anrechenbaren Ausbil - dungs- und Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person einerseits sowie ihrer angerechneten Eigenleistung und dem angerechneten Elternbeitrag ander - seits.
2 Vorbehalten bleiben der Mindestansatz nach Art. 30a dieses Erlasses und die Höchstansätze nach Art. 30 dieses Erlasses. *

Art. 30 Höchstansätze

1 Die jährlichen Höchstansätze für Stipendien betragen für eine: a) * nicht verheiratete Person:
1. * auf Sekundarstufe II: Fr. 13‘000.--;
2. * auf Tertiärstufe: Fr. 16‘000.--; b) verheiratete Person: Fr. 22‘000.--.
2 Die jährlichen Höchstansätze werden um Fr. 4000.-- je Kind unter elterlicher Obhut der gesuchstellenden Person erhöht. *
3 Die jährlichen Höchstansätze werden um die den Betrag von Fr. 4000.-- überstei - genden Schul- und Studiengelder erhöht.

Art. 30a *

Mindestansatz
1 Der jährliche Mindestansatz für Stipendien beträgt wenigstens Fr. 500.–, auch wenn die Fehlbetragsrechnung nach Art. 29 dieses Erlasses einen geringeren, aber positiven Betrag ergibt.
3. Studiendarlehen (2.3.)

Art. 31 Fehlbetragsrechnung

1 Das Studiendarlehen entspricht dem Fehlbetrag zwischen den anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person einerseits sowie ihrer angerechneten Eigenleistung anderseits.
1bis
... *
2 Vorbehalten bleiben der Mindestansatz nach Art. 32a dieses Erlasses und die Höchstansätze nach Art. 32 dieses Erlasses. *

Art. 32 Höchstansätze

1 Der jährliche Höchstansatz für Studiendarlehen beträgt in der Regel Fr. 20‘000.--.
2 Insgesamt werden Studiendarlehen von höchstens Fr. 100‘000.-- gewährt.

Art. 32a * Mindestansatz

1 Der jährliche Mindestansatz für Studiendarlehen beträgt wenigstens Fr. 500.–, auch wenn die Fehlbetragsrechnung nach Art. 31 dieses Erlasses einen geringeren, aber positiven Betrag ergibt. III. Verfahren (3.)
1. Gemeinsame Bestimmungen (3.1.)

Art. 33 Zuständigkeit

1 Die Stipendienabteilung verfügt: a) die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen;
b) die Rückforderung von Stipendien und Studiendarlehen; c) die Verzinsung und die Rückzahlung von Studiendarlehen.

Art. 34 Auskunft

1 Die Gemeinde und die zuständigen Stellen des Kantons stellen der Stipendienab - teilung die für die Ermittlung von Leistungsansprüchen notwendigen Daten zur Verfügung.
2. Stipendien (3.2.)

Art. 35 Eingabefrist

1 Die Stipendienabteilung bestimmt und veröffentlicht jährlich die Eingabefrist für Stipendiengesuche.
2 Nach Ablauf der Eingabefrist eingereichte Gesuche werden für die nächste Be - messungsperiode entgegengenommen.

Art. 36 Auszahlung

1 Stipendien werden grundsätzlich in Halbjahresraten, für Lehrlinge in Jahresraten ausbezahlt.
2 Sie werden in der Regel während der Ausbildungsperiode ausbezahlt, für die sie bestimmt sind.

Art. 37 Verrechnung

1 Rückerstattungs- und Stipendienansprüche können verrechnet werden.
3. Studiendarlehen (3.3.)

Art. 38 Eingabefrist

1 Gesuche für Studiendarlehen werden während des Ausbildungsjahrs eingereicht.

Art. 39 Auszahlung

1 Studiendarlehen werden in Halbjahresraten ausbezahlt.

Art. 40 * Zinsen und Rückzahlung

1 Das Amt für Finanzdienstleistungen stellt für Zinsen und Rückzahlung der Studi - endarlehen vor dem Zahlungstermin Rechnung.
2 Werden Zinsen oder Rückzahlungen von Studiendarlehen nicht rechtzeitig ge - leistet, mahnt das Amt für Finanzdienstleistungen die pflichtige Person unter An - setzung einer Verzugsfrist von 30 Tagen. Nach Ablauf der Verzugsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Überdies sind die Barauslagen zu erstatten, die dem Kanton aus dem Inkasso erwachsen. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Aufgehoben werden: a) Vollzugsverordnung zum Stipendiengesetz vom 22. September 1969;
16 b) Regierungsbeschluss über die Bemessung der Stipendien und Studiendarlehen vom 3. Dezember 1974.
17

Art. 42 Übergangsrecht

1 Wer nach neuem Recht schlechter gestellt wird als nach bisherigem Recht, kann im Bemessungsjahr 2003/04 im Umfang des Differenzbetrags zwischen bisheriger und neuer Regelung ein Studiendarlehen beanspruchen.
2 In Härtefällen können bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung Studien - darlehen gewährt werden.

Art. 43 Vollzug

1 Dieser Erlass wird ab 1. August 2003 angewendet.

Art. 44 * Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. April 2015

1 Das Gesuch um Beiträge an eine Ausbildung, für die bereits vor dem 1. August
2015 für eine andere Ausbildungsperiode Beiträge ausgerichtet wurden, wird nach bisherigem Recht beurteilt, wenn dieses für die Gesuchstellerin oder den Gesuch - steller günstiger ist. Ausgenommen ist die Berechnung des anrechenbaren Vermö - gens der Eltern nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses.

Art. 45 *

Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 4. Juni 2019
1 Der Grundbetrag für eine Person im eigenen Haushalt nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses beträgt im Schul- oder Studienjahr 2019/20 Fr. 18‘500.–.
16 nGS 26–81 (sGS 211.51).
17 nGS 28–54 (sGS 211.53).

Art. 46 *

Übergangsbestimmung des VII. Nachtrags vom 9. Mai 2023
1 Bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängige Gesuche für Ausbildungsperioden nach dem 1. August 2023 werden nach neuem Recht beurteilt. Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 27. Mai 2014
18 Für zusätzliche Lebenshaltungskosten kann bei der Bemessung der Stipendien in aussergewöhnlichen Fällen ein Zuschlag von höchstens 10 Prozent des Grundbe - trages nach Art. 19 angerechnet werden, wenn bereits vor dem 1. August 2014 für eine andere Ausbildungsperiode der gleichen Ausbildung Stipendien ausgerichtet wurden.
18 nGS 2014-047.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–41 13.05.2003 01.08.2003

Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 1, Abs. 1, b bis

) eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 4 aufgehoben 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 5, Abs. 2 geändert 2021-048 01.06.2021 01.08.2021

Art. 6, Abs. 1 geändert 2021-048 01.06.2021 01.08.2021

Art. 6, Abs. 2 aufgehoben 2021-048 01.06.2021 01.08.2021

Art. 7, Abs. 1 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 7, Abs. 2 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 8 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 11, Abs. 1 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 12 aufgehoben 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 13 aufgehoben 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 15, Abs. 1 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 16, Abs. 1 geändert 2019-039 04.06.2019 01.08.2019

Art. 16, Abs. 1, a) eingefügt 2019-039 04.06.2019 01.08.2019

Art. 16, Abs. 1, b) eingefügt 2019-039 04.06.2019 01.08.2019

Art. 19, Abs. 1 geändert 2023-035 09.05.2023 01.08.2023

Art. 19, Abs. 1, a) geändert 2023-035 09.05.2023 01.08.2023

Art. 19, Abs. 1, b) geändert 2019-039 04.06.2019 01.08.2019

Art. 20a eingefügt 2020-059 30.06.2020 01.08.2020

Art. 21 aufgehoben 2014-047 27.05.2014 01.08.2014

Art. 24, Abs. 1 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 24, Abs. 1 bis

eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 24, Abs. 3 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 25, Abs. 1 bis

eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 26, Abs. 2 eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 27 geändert 42–63 09.01.2007 keine Angabe

Art. 27, Abs. 1, b) geändert 2023-035 09.05.2023 01.08.2023

Art. 28a eingefügt 2021-048 01.06.2021 01.08.2021

Art. 29, Abs. 2 geändert 2021-048 01.06.2021 01.08.2021

Art. 30, Abs. 1, a) geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 30, Abs. 1, a), 1. eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 30, Abs. 1, a), 2. eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 30, Abs. 2 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 31, Abs. 1 bis

eingefügt 2014-047 27.05.2014 01.08.2014

Art. 31, Abs. 1 bis

aufgehoben 2019-039 04.06.2019 01.08.2019

Art. 31, Abs. 2 geändert 2021-048 01.06.2021 01.08.2021

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 32a eingefügt 2021-048 01.06.2021 01.08.2021

Art. 40 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 44 eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015

Art. 45 eingefügt 2019-039 04.06.2019 01.08.2019

Art. 46 eingefügt 2023-035 09.05.2023 01.08.2023

Anhang 1 Inhalt geändert 2014-047 27.05.2014 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-035 09.05.2023 01.08.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.05.2003 01.08.2003 Erlass Grunderlass 38–41
09.01.2007 keine Angabe Art. 27 geändert 42–63
30.10.2007 keine Angabe Art. 40 geändert 42–101
11.12.2012 01.01.2013 Art. 8 geändert 48–47
27.05.2014 01.08.2014 Art. 21 aufgehoben 2014-047
27.05.2014 01.08.2014 Art. 31, Abs. 1 bis eingefügt 2014-047
27.05.2014 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2014-047
28.04.2015 01.08.2015 Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 1, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 4 aufgehoben 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 7, Abs. 1 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 7, Abs. 2 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 11, Abs. 1 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 12 aufgehoben 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 13 aufgehoben 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 15, Abs. 1 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 24, Abs. 1 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 24, Abs. 1 bis eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 24, Abs. 3 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 25, Abs. 1 bis eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 26, Abs. 2 eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 30, Abs. 1, a) geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 30, Abs. 1, a), 1. eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 30, Abs. 1, a), 2. eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 30, Abs. 2 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 44 eingefügt 2015-053
04.06.2019 01.08.2019 Art. 16, Abs. 1 geändert 2019-039
04.06.2019 01.08.2019 Art. 16, Abs. 1, a) eingefügt 2019-039
04.06.2019 01.08.2019 Art. 16, Abs. 1, b) eingefügt 2019-039
04.06.2019 01.08.2019 Art. 19, Abs. 1, b) geändert 2019-039
04.06.2019 01.08.2019 Art. 31, Abs. 1 bis aufgehoben 2019-039
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.06.2019 01.08.2019 Art. 45 eingefügt 2019-039
30.06.2020 01.08.2020 Art. 20a eingefügt 2020-059
01.06.2021 01.08.2021 Art. 5, Abs. 2 geändert 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 6, Abs. 1 geändert 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 6, Abs. 2 aufgehoben 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 28a eingefügt 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 29, Abs. 2 geändert 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 30a eingefügt 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 31, Abs. 2 geändert 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 32a eingefügt 2021-048
09.05.2023 01.08.2023 Art. 19, Abs. 1 geändert 2023-035
09.05.2023 01.08.2023 Art. 19, Abs. 1, a) geändert 2023-035
09.05.2023 01.08.2023 Art. 27, Abs. 1, b) geändert 2023-035
09.05.2023 01.08.2023 Art. 46 eingefügt 2023-035
09.05.2023 01.08.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-035
Anhang
1 Elternbeitrag nach Art. 25 der Stipendienverordnung Reineinkommen Elternbeitrag Reineinkommen Elternbeitrag Fr. Fr. Fr. Fr.
50'500.– 150.– 75'500.– 10'800.–
51'000.– 300.– 76'000.– 11'100.–
51'500.– 450.– 76'500.– 11'400.–
600.– 77'000.– 11'700.–
52'500.– 750.– 77'500.– 12'000.–
53'000.– 900.– 78'000.– 12'300.–
53'500.– 1'050.– 78'500.– 12'600.–
54'000.– 1'200.– 79'000.– 12'900.–
54'500.– 1'350.– 79'500.– 13'200.–
55'000.– 1'500.– 80'000.– 13'500.–
55'500.– 1'650.– 80'500.– 13'800.–
56'000.– 1'800.– 81'000.– 14'100.–
56'500.– 1'950.– 81'500.– 14'400.–
57'000.– 2'100.– 82'000.– 14'700.–
57'500.– 2'250.– 82'500.– 15'000.–
58'000.– 2'400.– 83'000.– 15'300.–
58'500.– 2'550.– 83'500.– 15'600.–
59'000.– 2'700.– 84'000.– 15'900.–
59'500.– 2'850.– 84'500.– 16'200.–
60'000.– 3'000.– 85'000.– 16'500.–
60'500.– 3'150.– 85'500.– 16'800.–
61'000.– 3'300.– 86'000.– 17'100.–
61'500.– 3'450.– 86'500.– 17'400.–
62'000.– 3'600.– 87'000.– 17'700.–
62'500.– 3'750.– 87'500.– 18'000.–
63'000.– 3'900.– 88'000.– 18'300.–
63'500.– 4'050.– 88'500.– 18'600.–
64'000.– 4'200.– 89'000.– 18'900.–
64'500.– 4'350.– 89'500.– 19'200.–
65'000.– 4'500.– 90'000.– 19'500.–
65'500.– 4'800.– 90'500.– 19'800.–
66'000.– 5'100.– 91'000.– 20'100.–
66'500.– 5'400.– 91'500.– 20'400.–
67'000.– 5'700.– 92'000.– 20'700.–
67'500.– 6'000.– 92'500.– 21'000.–
68'000.– 6'300.– 93'000.– 21'300.–
68'500.– 6'600.– 93'500.– 21'600.–
69'000.– 6'900.– 94'000.– 21'900.–
Reineinkommen Elternbeitrag Reineinkommen Elternbeitrag Fr. Fr. Fr. Fr.
69'500.– 7'200.– 94'500.– 22'200.–
70'000.– 7'500.– 95'000.– 22'500.–
70'500.– 7'800.– 95'500.– 22'800.–
71'000.– 8'100.– 96'000.– 23'100.–
71'500.– 8'400.– 96'500.– 23'400.–
72'000.– 8'700.– 97'000.– 23'700.–
72'500.– 9'000.– 97'500.– 24'000.–
73'000.– 9'300.– 98'000.– 24'300.–
73'500.– 9'600.– 98'500.– 24'600.–
74'000.– 9'900.– 99'000.– 24'900.–
74'500.– 10'200.– 99'500.– 25'200.–
75'000.– 10'500.– 100'000.– 25'500.– Bei einem Reineinkommen von über Fr. 100'000.– erhöht sich der Elternbeitrag je zusätzlich Fr. 500.– Reineinkommen um Fr. 300.–.
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