Verordnung über Kinder- und Jugendheime (912.4)
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Verordnung über Kinder- und Jugendheime

Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999 (Stand 1. Januar 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 3 und 13 ff. der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977
1 und in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juli 1942
2 als Verordnung:
3 I. Allgemeine Bestimmungen * (1.)

Art. 1 *

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Einrichtungen der Heimpflege, die dazu bestimmt sind: a) wenigstens vier Minderjährige tags- und nachts-über aufzunehmen; b) wenigstens sechs Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zu betreuen.
2 Für anerkannte Sonderschulen mit Internatsbetrieb und für private Einrichtun - gen nach der Gesundheitsgesetzgebung bleiben besondere Vorschriften vorbehal - ten.
3 Auf die kantonalen Spitäler und das Jugendheim Platanenhof wird diese Verord - nung nicht angewendet. *

Art. 2 *

Betriebsbewilligung
1 Das Amt für Soziales erteilt die Betriebsbewilligung, wenn: a) die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind;
1 EidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338 .
2 sGS 911.1 .
3 Abgekürzt KJV. In Vollzug ab 1. Januar 2000.
b) die interne Aufsicht sichergestellt ist; c) die Einrichtung über ein Betriebskonzept verfügt, welches:
1. das Wohl der untergebrachten Minderjährigen gewährleistet;
2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsieht.
2 Der Erziehungsrat bewilligt privaten Volksschulen
4 das Führen von Internaten in sachgemässer Anwendung von Abs. 1 dieser Bestimmung.

Art. 3 *

Koordination
1 Die bewilligende Stelle: a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen er - forderlichen Verfügungen; b) zeigt die Betriebsbewilligung der Standortgemeinde an; c) meldet Standortgemeinde sowie einweisenden Stellen und gesetzlichen Ver - tretern der aufgenommenen Minderjährigen den Wegfall der Betriebsbewilli - gung.

Art. 4 Verzeichnis der Einrichtungen

1 Das Amt für Soziales führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen der Heimpflege.
2 Das Verzeichnis enthält: a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung; b) Angaben über Leitung, Trägerschaft und interne Aufsicht; c) Datum der Betriebsbewilligung.
3 Das Amt für Volksschule führt das Verzeichnis für Internate von privaten Volks - schulen. II. Aufsicht (2.)

Art. 5 *

Meldepflicht
1 Die Leitung der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales: a) den Wechsel der Leitung
5 und Änderungen in Trägerschaft und interner Auf - sicht; b) Änderungen der Verhältnisse und besondere Vorkommnisse;
6 c) * ...
4 Art. 116 VSG, sGS 213.1 .
5 Art. 16 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR
211.222.338 .
6 Art. 18 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR
211.222.338 .

Art. 6 *

Aufsichtspflicht der Behörde a) Grundsatz
1 Das Amt für Soziales: a) beaufsichtigt die Einrichtungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften; b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen; c) arbeitet mit einweisenden Stellen und gesetzlichen Vertretern der unterge - brachten Minderjährigen zusammen; d) kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde und geeignete Fachleute beiziehen.

Art. 7 b) Verfahren

1 Das Amt für Soziales übt die Aufsicht insbesondere durch angemeldete und un - angemeldete Besuche aus.
2 Es hält das Ergebnis der Besuche in einem schriftlichen Bericht fest und stellt die - sen der Einrichtung und der Standortgemeinde zu.

Art. 8 *

c) Massnahmen
1 Das Amt für Soziales verfügt die Behebung von Mängeln oder stellt der zuständi - gen Behörde Antrag.
2 Es informiert einweisende Stellen und gesetzliche Vertreter, wenn das Wohl der untergebrachten Minderjährigen gefährdet ist.
3 Das Recht und die Pflicht, Strafanzeige zu erstatten, richten sich nach dem Ein - führungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung
7
.

Art. 8 bis

*
...

Art. 9 Internate von privaten Volksschulen

1 Der Bezirksschulrat beaufsichtigt die Internate von privaten Volksschulen in sachgemässer Anwendung von Art. 5 bis 8 dieser Verordnung.
7 Art. 47 und 48, sGS 962.1 .
III. Qualitätssicherung und Beratung (3.)

Art. 10 Heimorgane

a) Betreuungsqualität
1 Die Einrichtung stellt die Betreuungsqualität sicher und sorgt für eine zweckmäs - sige Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
2 Sie erstattet dem Amt für Soziales alle zwei Jahre Bericht. Private Volksschulen mit Internaten richten den Bericht an den Bezirksschulrat.

Art. 11 *

b) Beratung
1 Die interne Aufsichtsstelle berät einweisende Stellen, aufgenommene Minderjäh - rige, deren Angehörige und gesetzliche Vertreter sowie Personal und Leitung der Einrichtung in Fragen der Betreuung und der gegenseitigen Zusammenarbeit.

Art. 12 Amt für Soziales

1 Das Amt für Soziales: a) unterstützt die Einrichtungen beim Erkennen von Mängeln und gibt Hin - weise zu deren Behebung; b) weist die Einrichtungen auf fachkundige Beratungsangebote für die Beseiti - gung von Mängeln und zu Fragen der Betreuungsqualität hin; c) beobachtet die Entwicklungen in der Heimpflege, vermittelt den Einrichtun - gen wichtige Erkenntnisse und strebt ein bedarfsgerechtes Angebot an; d) fördert Massnahmen zur Fort- und Weiterbildung des Personals. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 17 Übergangsbestimmung

1 Einrichtungen der Heimpflege, die über eine Betriebsbewilligung nach der Pfle - gekinderverordnung vom 28. Februar 1978
8 verfügen, passen Betriebskonzept und interne Aufsicht innert zweier Jahre ab Vollzugsbeginn den Bestimmungen dieser Verordnung an.

Art. 18 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird, mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3, ab 1. Januar 2000 angewendet.
8 sGS 912.3 .
2

Art. 8 Abs. 3 wird ab Vollzugsbeginn des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999

9 angewendet.
9 Referendumsvorlage siehe ABl 1999, 1041 ff.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–121 21.09.1999 01.01.2000 Gliederungstitel 1. geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013

Art. 1 geändert 40–48 31.05.2005 keine Angabe

Art. 1 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013

Art. 1, Abs. 3 geändert 2017-025 07.03.2017 01.01.2017

Art. 2 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013

Art. 3 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013

Art. 5 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013

Art. 5, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-058 27.08.2019 01.01.2020

Art. 6 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013

Art. 8 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013

Art. 8 bis

aufgehoben 40–48 31.05.2005 keine Angabe

Art. 11 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.09.1999 01.01.2000 Erlass Grunderlass 34–121
31.05.2005 keine Angabe Art. 1 geändert 40–48
31.05.2005 keine Angabe Art. 8 bis aufgehoben 40–48
04.12.2012 01.01.2013 Gliederungstitel 1. geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 1 geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 2 geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 3 geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 5 geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 6 geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 8 geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 11 geändert 48–46
07.03.2017 01.01.2017 Art. 1, Abs. 3 geändert 2017-025
27.08.2019 01.01.2020 Art. 5, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-058
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