Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (530.200)
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Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch  Vom 25. Juni 2003 Gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung schliessen die Kantone Aargau, Base l-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Solothurn, Uri, Schwyz, Obwalden, Ni dwalden, Luzern und Zug sowie die Städte Bern und Luzern folgendes Konkordat: I. Abschnitt Allgemeines Art. 1 Unter dem Namen „Interkantonale Poli zeischule Hitzkirch“ (IPH) errich- ten und betreiben die Konkordatsmitg lieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens ei ne gemeinsame Polizeischule. Zwec k Art. 2
1 Die IPH hat die Rechtsform der ö ffentlichrechtlichen, rechtsfähigen und autonomen Anstalt. Rechtsfor m
2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
3 Die Tätigkeit der IPH zugunsten de r Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnorientiert. Art. 3
1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wir- kungsorientierung geführt. Führung der Schule AGS 2005 S. 47
2 Die IPH wird mit einem Leistungsau ftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zuhanden der Schuldirekti on geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit. Art. 4
1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkor datsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinne n und Polizisten an der IPH auszubil- den. Grundausbildung und Weiterbil- dung zugunsten der Konkordats- mitglieder
2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizei- dienstangestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten ents prechend ihren Weiterbildungsbe- dürfnissen an der IPH weiterzubilden. Art. 5 In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben. Forschung II. Abschnitt Organisation A. Organe Art. 6 Organe des Konkordats sind: a. Konkordatsbehörde; b. Schulrat; c. Schuldirektion; d. externe Buchprüfungsstelle; e. interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission; f. unabhängige Re kurskommission.
B. Konkordatsbehörde Art. 7
1 Die Konkordatsbehörde ist die obe rste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule. Stellung und Zusammen- setzung
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder. Art. 8
1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzende n sowie eine Stellvertretung. O rganisation
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitze nde beziehungsweise die Stellvertre- tung lädt die Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus, zu einer Sitzung ein.
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlu ssfähig, wenn die Mehrheit der Mit- glieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stim- menden. Der Vorsitzende oder die Vo rsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder is t Sache der Konkordatsmitglieder. Art. 9 Die Konkordatsbehörde Z uständigkeit
a. regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung über- tragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Not- wendige; b. regelt die Organisation der Schule; c. ernennt die Schuldirektor in oder den Schuldirektor; d. wählt eine externe Buchprüfungsstelle; e. wählt die Mitglieder der Rekurskommission; f. erteilt der Schule den vierjährig en Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet – abschliessend über Ausweitunge n des Globalbudgets im Umfang der aufgelaufenen Teuerung n ach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Be schluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktu ellem Verteilschlüssel tragen; – abschliessend über weitergehe nde Ausweitungen des Global- budgets im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Ver- teilschlüssel tragen. Darüber hi nausgehende Ausweitungen des Globalbudgets bedürfen der Zusti mmung der zuständigen Organe
der Konkordatsmitglieder. De r Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig 2/3 der Beitragslast gem äss aktuellem Ver- teilschlüssel tragen, zugestimmt haben; g. genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden; h. nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
i. schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften. C. Schulrat Art. 10
1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. Stellung und Zusammen- setzung
2 Der Schulrat besteht aus einem Ve rtreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldi rektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantons- b eziehungsweise Stadtpolizeikorps. Art. 11
1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsit- zende oder einen Vorsitzenden sowie ei ne Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor. O rganisation
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, we nn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmit- gliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbil- dungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 bean- spruchten Ausbildungsplätze sowie pr o jeweils 15 weitere Ausbildungs- plätze beziehungsweise angefangene Bruc hteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder is t Sache der Konkordatsmitglieder. Art. 12 Der Schulrat Z uständigkeit
a. regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms; b. ernennt das höhere Kader der Schule; c. prüft den Jahresbericht, den jä hrlichen Voranschlag sowie die Rech- nung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
D. Schuldirektion Art. 13
1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet. Begriff und Zuständigkeit
2 Die Schuldirektion a. führt die Schule; b. verfügt über die von den Konkorda tsmitgliedern der Schule zur Ver- fügung gestellten Mittel; c. entscheidet alle für die Erfü llung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission Art. 14
1 Die Legislativen der Konkordatsmitg lieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentar ische Geschäftsprüfungskommission. Stellung und Z usammen- setzung
2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparla- mentarischen Geschä ftsprüfungskommission. Art. 15
1 Die interparlamentarische Geschä ftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreg lement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. O rganisation
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor- datsmitglieder.
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt. Art. 16
1 Die interkantonale Geschäftsp rüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende der IPH anhören. Z uständigkeit
2 Die interparlamentarische Geschä ftsprüfungskommission erstellt zuhan- den der Legislativen der Konkordatsm itglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkor datsbehörde Empfehlungen abge- ben.
F. Unabhängige Rekurskommission Art. 17
1 Die unabhängige Rekurs kommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem nicht stimmberechtigten Sekretar iat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist nebenamtlich. Zusammen- setzung
2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wä hlt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zuge- hörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
3 Die Leitung der Rekurskommission mu ss einer Person mit abgeschlosse- ner juristischer Ausbildung übertrage n werden. Mindestens zwei Mitglie- der müssen Angehörige eines Polizeikor ps eines Konkordatsmitglieds sein.
4 Die Mitglieder sind für vier Ja hre gewählt und können wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt per 1. Janua r, erstmals im Jahr der Schuleröff- nung.
5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission. Art. 18 Die unabhängige Rekurskommission ents cheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entschei d nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition. Z uständigkeit Art. 19
1 Die Rekurskommission hat ih ren Sitz in Hitzkirch. Entscheid- verfahren
2 Die Rekurskommission ist beschlussf ähig, wenn mindestens drei stimm- berechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
3 Enthält weder dieses Konkordat noc h das Schulstatut eine besondere Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog. Art. 20
1 Gegen Entscheide der Rekursko mmission kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzer n Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verw altungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung. W eiterziehung
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Aus- zubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwal- tungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds an zufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwen- dung. III. Abschnitt Sonderleistungen des Standortkantons Art. 21 Der Kanton Luzern als Standortkant on erbringt zugunsten der IPH fol- gende Sonderleistungen: a. Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erfor- derlichen Liegenschaften in Hitzki rch ein selbständi ges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kost en der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zulasten des Kantons Luzern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von 20 Millionen Franken. Die Heimfalle ntschädigung beträgt 1/3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel während fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordats behörde und der Kanton Luzern im Baurechtsvertrag. b. Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der not- wendigen Rechte zugunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen und es ist für alle nich t ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen. c. Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätig- keiten der Schule auf deren R echnung die Funktion und Verantwor- tung eines Bauherrn. d. Für die Aufbauphase der IPH st ellt der Kanton Luzern die notwendi- gen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. e. Der Kanton Luzern gewährt der IP H ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darlehen im Betrag von 7 Millionen Franken, das späte- stens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist. f. Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemein- desteuern. Ausgenommen sind ge winnorientierte Tätigkeiten zugun- sten Dritter.
IV. Abschnitt Finanz- und Rechnungswesen Art. 22 Die IPH wird durch Beiträge der K onkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten akquirierte n Mittel (Drittmittel) finanziert. Allgemeine Finanzierung Art. 23
1 Die IPH wird nach betriebswirtsc haftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendi gen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Lei- stungsrechnung sowie über eine Finanzplanung. Finanzielle Führung
2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahr es-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert.
3 Die Schuldirektion erstellt für de n Schulrat zuhanden der Konkordats- behörde einen jährlichen Voranschlag.
4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem lau- fenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschrei- bungen Rechnung.
5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zuhanden des Schulrates und der Konkorda tsbehörde Bericht. Art. 24
1 Grundausbildung und Weiterbildung sowi e die Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den K onkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten beinha lten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital. Betriebskosten und ihre D eckung
2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Polizeischul e sowie die Erfüllung der gesetzli- chen Aufgaben durch die Konkordats mitglieder nicht beeinträchtigen.
3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiterbildung in Form einer Leist ungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das Vierjahres -Globalbudget festgelegt. 70 % der Leistungspauschale wird den Konkorda tsmitgliedern nach Tragfähigkeits- prinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korp sgrösse) in Rechnung gestellt. 30 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des
Schulbetriebs als Schlüsse lgrös se statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und –abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspa uschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurs e sowie anderweitige Leistungen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert. V. Abschnitt Personal Art. 25
1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an. An der IPH angestelltes Personal
2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abwe ichende Bestimmungen enthält.
3 Stellenplan, Einreihung der Stelle n, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
4 Der Kanton Luzern ermöglicht den An schluss der IPH an die Pensions- kasse für Angestellte des Kantons Luzern. Art. 26
1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbil- dungspersonal zur Verfügung zu stellen. Nicht an der IPH angestelltes A usbildungs- personal
2 Stellen die Konkordatsmitglieder ni cht entsprechend ihren Ausbildungs- kontingenten qualifiziertes Ausbil dungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zu r Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird.
3 Der Aufwand, welcher den Konkorda tsmitgliedern durch die Zurverfü- gungstellung ihrer Angestellten entsteht , ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten. VI. Abschnitt Auszubildende Art. 27
1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglieder haben im Rahm en dieses Kontingents einen Minim al garantierte Ausbildungs- plätze
Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizei- korps beziehungsweise der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 % der zur Verfü- gung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Bei- träge der Partner errechnet. Das Erge bnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
90 % der zur Verfügung stehenden Plätze x jährlicher Beitrag de s Konkordatsmitglieds Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds = Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget
3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfra ge nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt ei ne Aufteilung dieser Plätze im Ver- hältnis des Minimalkontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen Ausz ubildenden deutschsprachige Auszubil- dende eines anderen Kantons an die IPH entsenden. Art. 28
1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkordatsmitglieder. Zulassung
2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil. Art. 29
1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung zugewiesen. Rechtliche Stellung der A uszubildenden
2 Die Auszubildenden unterstehen de n personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkordatsmitglie ds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
3 Die Auszubildenden können verpflicht et werden, während einer von der Konkordatsbehörde festzulegenden Daue r eine Unterkunft in den Räum- lichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubild enden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen.
4 Ausserhalb des obligatorischen Inte rnatsbetriebs kann die IPH Auszubil- denden im Rahmen der Bettenkapaz ität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Pers on eine tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.

Art. 30

1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Disziplinarordnung der Schule unterste llt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufent- halte bei den Konkordatsmitglie dern (Praktikum etc.). Disziplinarrecht
2 Disziplinarmassnahmen sind der Sc hulausschluss, der zeitweilige Aus- schluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätz licher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
3 Die betroffene Person kann die Di sziplinarmassnahme bei der unabhän- gigen Rekurskommission anfechten. Art. 31
1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubildende Person von der Schul direktion von der Schule ausge- schlossen werden. Schulausschluss
2 Der Schulausschluss gilt per sofort , auch wenn die Anstellungsbedin- gungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsehen.
3 Gegen die Verfügung der Schuldire ktion kann bei der unabhängigen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Art. 32
1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt , mit ihren Auszubildenden für die entstehenden Kosten einen Rückzah lungsvorbehalt zu vereinbaren. A ustritt und Übertritt
2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkor- datsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkor- datsmitglied die mit der Ausbildung en tstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen . Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbe itenden entfällt. Die Konkordatsbe- hörde legt den für alle Fälle gleich ermassen geltenden Pauschalbetrag fest. Art. 33 Die Art. 29–31 gelten analog auch für die Weiterbildung. Rechtliche Stellung der W eiterzubil- denden
VII. Abschnitt Haftung Art. 34
1 Die IPH haftet für den Schaden, den ihre Organe, Mitarbeitenden, Aus- bildenden und Auszubildenden sowi e die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nich t belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
2 Während Tätigkeiten zugunsten der K onkordatsmitglieder (Praktika etc.) entfällt die Haftung der IPH.
3 Streitigkeiten werden in dem im St aatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt. Art. 35 Die Mitglieder der Organe des Konkor dats, die Mitarbeitenden, die Aus- bildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Kon- kordatsmitgliedern für vorsätzlich ode r grobfahrlässig zugefügten Scha- den. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern. Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordats- mitglieder VIII. Abschnitt Anwendbares Recht Art. 36 Wo dieses Konkordat keine Bestimm ungen enthält und weder die einzel- nen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betre ffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar. Art. 37 Publikationen der Schule erfolgen in allen am tlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder.
IX. Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten Art. 38
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt, zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordats- mitgliedern
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kostengünstigen Aufgabenerfüll ung erklären die Konkordatsmitglie- der, soweit als möglich und unter B eachtung der innerkantonalen Zustän- digkeiten einheitliche Vorgaben für da s polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Be schaffungsvorhaben erreichen zu wollen. Art. 39 Die Konkordatsbehörde kann mit de m Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche Ausbildung abschliessen. Z usammenarbeit mit dem Bund Art. 40 Die IPH kann mit Ausbildungsinstituti onen des In- und Auslands zusam- menarbeiten. Z usammenarbeit mit Bildungs- institutionen Art. 41
1 Die Konkordatsbehörde kann, sowe it die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen. A usbildung Dritter
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. X. Abschnitt Schlussbestimmungen Art. 42
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofe rn Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu über- nehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben. Inkrafttreten
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären , welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Ke nntnis bringt. Spätere Beitrittser- klärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkor datsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkor- datsbehörde auf maximal 13.66 Millione n Franken festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf ei ne den Teuerungsausgleich über- schreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder. Art. 43 Das Konkordat steht weiteren Kantone n zum Beitritt offen. Die Konkor- datsbehörde entscheidet unter Berück sichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Ein- trittsbeitrag festgelegt. Beitritt weiterer Kantone Art. 44
1 Die Konkordatsmitglieder können m it einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode ei nes Leistungsauftrags, frühestens per

31. Dezember 2035, den Austritt aus dem Konkordat erklären.

K ündigung
2 Führen Umstrukturierungen im Po lizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehr- gänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berech- tigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschlie- ssen zu lassen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückver- gütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordats, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuver- handlung der Sonderleistunge n des Standortkantons (Art. 21) ist unzuläs- sig. Art. 45
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Ein- stimmigkeit aller Konkordatsmitglieder. A uflösung
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der Li quidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2. Hitzkirch, 25. Juni 2003 Polizeikonkordat Nordwest- schweiz Präsidentin: A NDRES Polizeikonkordat Zentralschweiz Präsidentin: F ISCHER Ablauf der Referendumsf rist: 27. September 2004 Inkrafttreten: 8. Dezember 2004
Anhang 1 Gemäss Art. 42 Berechnung der von den Partner im Rahmen ihrer proz entualen Bei- tragspflicht gemäss Art. 42 in V erbindung mit der Planerfolgsrech- nung zu leistenden Beiträge Jahresbudget Franken IPH 13'654'000.– Botschaftsschutz 400'000.– Polizeidienstangestellte 320'000.– Gemeindepolizei 320'000.– Übrige Dienstleistungen* 240'000.– Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24
12'374'000.– * Nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schulen im Rahmen der Unkosten- beiträge der Schüler während des dreimonatig en Pflichtinternats nach Art. 29 Abs.

3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkos tenbeitrag vor Betriebsaufnahme in

einem Tarif festlegen. Die nachstehe nd ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern.
Aufteilung auf die Partner Konkordatspart- ner Prozent gemäss Verteilschlüssel nach Art. 24 Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträge gemäss Plan-Erfolgs- rechnung vom 25. Juni 2003 Aarau 12.7 1'571'498.– Basel-Land 8.8 1'088'912.– Basel-Stadt 14.7 1'818'978.– Bern Kanton 22.1 2'734'654.– Luzern Kanton 9.4 1'163‘156.– Nidwalden 1.5 185'610.– Obwalden 1.0 123'740.– Solothurn 9.0 1'113'660.– Schwyz 4.0 494'960.– Uri 1.2 148'488.– Zug 3.5 433'090.– Stadt Bern 9.2 1'138'408.– Stadt Luzern 2.9 358'846.– Total 100 12'374'000.– Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert.
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