Erstes Zusatzabkommen (0.831.109.136.121)
CH - Schweizer Bundesrecht

Erstes Zusatzabkommen (zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit 1)

zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit ¹ Abgeschlossen am 9. September 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Juni 1976² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 30. September 1976 In Kraft getreten am 1. November 1976 ¹ Fassung des Tit. gemäss Art. 2 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 ( SR 0.831.109.136.122 ). ² AS 1976 2047
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind übereingekommen, das am 25. Februar 1964³ geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit – im folgenden Abkommen genannt – zu ändern und zu ergänzen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
³ SR 0.831.109.136.1
Art. 1
1.  Artikel 1 Nummer 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…⁴
2.  Artikel 10 des Abkommens wird gestrichen.⁵
3.  Artikel 11 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…⁶
4.  Artikel 12 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…⁷
5.  Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…⁸
6.  Artikel 16 des Abkommens erhält folgende Fassung:⁹
7.  Artikel 17 des Abkommens wird gestrichen.
8.  Artikel 18 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…¹⁰
9.  Artikel 19 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…¹¹
10.  Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…¹²
11.  Artikel 22 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…¹³
12.  Artikel 24 des Abkommens wird wie folgt geändert:
…¹⁴
13.  In Artikel 27 des Abkommens werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
14.  Artikel 30 Satz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…¹⁵
15.  Nach Artikel 32 des Abkommens wird folgender Artikel 32a eingefügt:
…¹⁶
16.  Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:¹⁷
…¹⁸
17.  Artikel 42 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…¹⁹
18.  Artikel 43 des Abkommens wird gestrichen.
19.  Artikel 44 des Abkommens wird wie folgt geändert:
…²⁰
20.  Nummer 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
…²¹
21.  Nummer 3 Satz 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:²²
22.  Der Nummer 4 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgender Satz angefügt:
…²³
23.  Nummer 5 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
…²⁴
24.  Nummer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:²⁵
25.  Nach Nummer 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 8a eingefügt:²⁶
26.  Nummer 10 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:²⁷
27.  Nach Nummer 10 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden folgende Nummern 10a bis 10g²⁸ eingefügt:
…²⁹
28.  Nach Nummer 12 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 12a eingefügt:
…³⁰
29.  Nummer 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:³¹
⁴ Text eingefügt im genannten Abkommen.
⁵ Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung.
⁶ Text eingefügt im genannten Abkommen.
⁷ Text eingefügt im genannten Abkommen.
⁸ Text eingefügt im genannten Abkommen.
⁹ Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung.
¹⁰ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹¹ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹² Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹³ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹⁴ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹⁵ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹⁶ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹⁷ Absatz 2 hat heute eine neue Fassung.
¹⁸ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹⁹ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²⁰ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²¹ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²² Diese Nummer hat heute eine neue Fassung.
²³ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²⁴ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²⁵ Diese Nummer hat heute eine neue Fassung.
²⁶ Diese Nummer hat heute eine neue Fassung.
²⁷ Diese Nummer hat heute eine neue Fassung.
²⁸ Diese Nummer ist heute aufgehoben.
²⁹ Text eingefügt im genannten Abkommen.
³⁰ Text eingefügt im genannten Abkommen.
³¹ Diese Nummer ist heute aufgehoben.
Art. 2
(1)  Nach dem durch dieses Zusatzabkommen aufgehobenen Artikel 43 des Abkommens als Beiträge zur Höherversicherung geltende Beiträge zur Weiterversicherung in der deutschen Rentenversicherung sind Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung.
(2)  Für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens können auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichtet werden, soweit während dieser Zeiten eine Versicherung in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bestand und soweit diese Zeiten noch nicht mit Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung belegt sind. Der Eintritt des Versicherungsfalls des Alters vor Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens steht der Nachentrichtung nicht entgegen. Der Antrag auf Nachentrichtung ist binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens bei der Verbindungsstelle des Zweiges der Rentenversicherung zu stellen, in dem der letzte Beitrag entrichtet wurde. Ist der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden, so ist der Antrag entsprechend der Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung an die Verbindungsstelle der Rentenversicherung der Arbeiter bzw. an die Verbindungsstelle der Rentenversicherung der Angestellten zu richten. Die Beiträge können nur unmittelbar an die in Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens genannten Verbindungsstellen und Träger der Rentenversicherung entrichtet werden. Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes gelten im übrigen die für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge seit dem 19. Oktober 1972 massgebenden Rechtsvorschriften entsprechend. Die deutschen Rechtsvorschriften, wonach Renten nicht als solche im Sinne der Krankenversicherung der Rentner gelten, sind auf Renten, bei denen Beiträge nach diesem Absatz berücksichtigt sind, entsprechend anzuwenden.
Art. 3
(1)  Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(2)  Artikel 1 Nummern 9, 17, 19, 22 und 27 sowie Artikel 2 Absatz 1 gelten auch für Versicherungsfälle, die nach dem 30. April 1966 eingetreten sind. Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 gilt auch für Versicherungsfälle, die nach dem 18. Oktober 1972 eingetreten sind.
(3)  Dieses Zusatzabkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(4)  Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Zusatzabkommens nicht entgegen.
(5)  Renten, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie können auch von Amts wegen neu fest­gestellt werden. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, so wird die Rente in der bisherigen Höhe weitergezahlt.
Art. 4
Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Zusatzabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 5
(1)  Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2)  Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 9 September 1975, in zwei Urschriften.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

C. Motta

Dr. Jürgen Diesel

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