Rahmenabkommen (0.974.232.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Rahmenabkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe Abgeschlossen am 20. Januar 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. November 2013 (Stand am 26. November 2013) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat (im Folgenden die «Schweiz») und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten (im Folgenden «Ägypten»),
im Folgenden die «Vertragsparteien»,
Bezug nehmend auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den zwei Ländern;
vom Wunsch geleitet, diese Freundschaftsbande enger zu knüpfen und eine fruchtbare technische und finanzielle Zusammenarbeit zwischen den zwei Ländern aufzubauen;
in der Absicht, einen rechtlichen Rahmen für die bestehende und zukünftige Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu errichten;
in Anerkennung der fruchtbaren Zusammenarbeit im Rahmen des Memorandum of Understanding über die Intensivierung der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Schweiz und Ägypten;
in Anerkennung der Tatsache, dass der Aufbau dieser technischen und finanziellen Zusammenarbeit sowie der humanitären Hilfe zu einer Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und zur Förderung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Ägypten beitragen wird;
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit
Die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind, bildet die Grundlage für die Innen- und Aussenpolitik der beiden Vertragsparteien sowie für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und für die Bestimmungen dieses Abkommens und stellt einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens dar.
Art. 2 Ziele
2.1 Dieses Abkommen legt die allgemeinen Bedingungen für sämtliche Arten der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Schweiz und Ägypten fest. Diese Bedingungen gelten für die zwischen den Vertragsparteien gemäss Artikel 5 vereinbarten Projekte/Programme der Entwicklungszusammenarbeit.
2.2 Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung die Durchführung von Projekten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit in Ägypten. Diese Projekte/Programme sollen die eigenen Entwicklungsanstrengungen Ägyptens ergänzen.
2.3 Ägypten soll diese Bedingungen auch auf nationale Aktivitäten anwenden, die sich aus von der Schweiz mitfinanzierten regionalen Projekten/Pro­grammen der Entwicklungszusammenarbeit oder aus von der Schweiz über multilaterale Institutionen mitfinanzierten Projekten/Programmen ergeben, sofern in diesen Projekten/Programmen explizit auf dieses Rahmenabkommen verwiesen wird.
2.4 Das Abkommen soll ebenfalls ein Regelwerk und Vorgehensweisen für die Planung und Umsetzung dieser Projekte/Programme festlegen.
2.5 Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten/Programmen, die von anderen Gebern finanziert werden, sowie zur Sicherstellung der grösstmöglichen Wirksamkeit der Projekte werden die zwei Vertragsparteien alle Mittel bereitstellen und alle relevanten Informa­tionen austauschen, die für eine wirksame Koordination erforderlich sind.
2.6 Sollte ein spezifisches Projektabkommen zwischen der Schweiz und Ägypten Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit definieren, die über dieses Abkommen hinausgehen, hat das spezifische Projektabkommen gegenüber diesem Abkommen Vorrang, solange es diesem Abkommen nicht widerspricht.
2.7 Das Abkommen soll zudem Einsätze der humanitären Hilfe der Schweiz in Ägypten ermöglichen, wenn Ägypten darum ersucht.
Art. 3 Definitionen
Spezifische Projekte/Programme und andere gemeinsame Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens werden im Folgenden als «Projekte» bezeichnet.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff «Projektträger» ( Executing Age n cy ) jede öffentliche Behörde, jede öffentliche oder private Körperschaft und jede öffentliche oder private Organisation/Institution, die von beiden Vertragsparteien akzeptiert und mit der Umsetzung spezifischer Projekte gemäss Artikel 8.1 unten betraut wurde.
«SECO» steht für das Staatssekretariat für Wirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements der Schweiz.
«DEZA» steht für die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten der Schweiz.
Art. 4 Formen der Zusammenarbeit
Formen
4.1 Die Zusammenarbeit kann in Form von technischer und finanzieller Zusammenarbeit sowie in Form von humanitärer Hilfe erfolgen.
4.2 Die Zusammenarbeit kann bilateral oder gemeinsam mit anderen Entwicklungspartnern, multilateralen Organisationen sowie lokalen und ausländischen zivilgesellschaftlichen Organisationen erfolgen, die im Einklang mit den für die Arbeit und die Tätigkeit dieser Organisationen geltenden ägyptischen Gesetzen und Rechtsvorschriften eingetragen sind.
4.3 Die Zusammenarbeit wird durch die Bereitstellung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (in Form von Sachwerten, Dienstleistungen oder Kapital) umgesetzt.
Technische Zusammenarbeit
4.4 Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Wissenstransfer, sei dies durch Ausbildung, Beratung oder andere Dienstleistungen sowie durch die Bereitstellung der für die erfolgreiche Projektdurchführung erforderlichen Ausrüstung und des nötigen Materials.
4.5 Die Projekte der technischen Zusammenarbeit, die in Ägypten durchgeführt werden, sollen zur Lösung gemeinsam ausgewählter Probleme im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und politischen Entwicklungsprozessen beitragen. Besondere Bedeutung wird folgenden Bereichen beigemessen:
– Beitrag an den Aufbau nachhaltiger Infrastrukturen;
– Unterstützung für ein konkurrenzfähiges Branchenwachstum durch Reformen der wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen auf verschie­denen Stufen, Stärkung der Finanzintermediation durch die Bereitstellung langfristiger Finanzierungen und die Optimierung der Finanzinfrastrukturen sowie Unterstützung von Unternehmen durch Vertie­fung ihrer Kenntnisse im Kerngeschäft;
– Beitrag zur Schaffung integrativer und gerechter wirtschaftlicher Opportunitäten, insbesondere für arbeitslose junge Frauen und Männer, beispielsweise durch die Förderung von Mikro-, kleinen und mittleren Unternehmen, durch eine angemessene Berufsausbildung und durch die Stärkung lokaler/nationaler und internationaler Wertschöpfungsketten;
– Förderung eines nachhaltigen Handels durch die Schaffung von Rahmenbedingungen für den Handel, durch die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und durch einen verbesserten Marktzugang;
– Beitrag zur Stärkung des öffentlichen Finanzmanagements und des Finanzsektors;
– Unterstützung der ägyptischen Anstrengungen beim Aufbau eines partizipativen, integrativen, rechenschaftspflichtigen und transparenten Staats, der auf der Einhaltung der Menschenrechte und auf der Rechtsstaatlichkeit basiert;
– Unterstützung der ägyptischen Anstrengungen beim Aufbau geeigneter Strukturen und Mechanismen, um den Schutz und den Zugang zur Grundversorgung für hilfsbedürftige Personen zu gewährleisten und um zu einem rechtsbasierten Migrationsmanagement beizutragen, bei dem besonderes Augenmerk darauf gerichtet wird, welchen Beitrag die Migration zur Entwicklung leisten kann.
Finanzielle Zusammenarbeit
4.6 Finanzielle Zusammenarbeit wird Ägypten zur Finanzierung von Produkten, Ausrüstung und Material sowie von damit zusammenhängenden Dienstleistungen und für den Wissenstransfer gewährleistet, die für die erfolgreiche Projektumsetzung erforderlich sind.
4.7 Finanzielle Zusammenarbeit wird für Schwerpunktprojekte im Bereich Infrastruktur und Sanierung gewährt, die wirtschaftlich nicht tragbar sind. Bevorzugt werden Projekte im Wasser-, Abfall- und Energiesektor.
Humanitäre Hilfe
4.8 Die Einsätze der humanitären Hilfe in Ägypten, einschliesslich Nothilfe, werden von der Schweiz in Form von Gütern, Dienstleistungen, finanziellen Beiträgen oder durch die Entsendung von Fachleuten geleistet.
4.9 Die nicht rückzahlbaren Beiträge an Einsätze der humanitären Hilfe werden je nach Fall gewährt und richten sich nach den international anerkannten dringlichen Bedürfnissen der von Natur- oder von durch Menschen verursachten Katastrophen betroffenen Bevölkerung.
Art. 5 Geltungsbereich
5.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:
– Projekte, die wie von beiden Vertragsparteien gemeinsam vereinbart von der Schweiz finanziert oder mitfinanziert werden;
– Projekte mit Körperschaften, Institutionen, Organisationen, Partnerschaften, Einrichtungen oder anderen öffentlichen oder privatrechtlichen Rechtssubjekten der beiden Länder, für die sich die beiden Vertragsparteien gemeinsam entschieden haben;
– nationale Aktivitäten, die sich aus von der Schweiz mitfinanzierten internationalen Projekten der Entwicklungszusammenarbeit oder aus von der Schweiz über multilaterale Institutionen mitfinanzierten Projekten ergeben.
Art. 6 Verpflichtungen
6.1 Ägypten räumt den in Projekten im Rahmen dieses Abkommens verpflichteten ausländischen Fachleuten und Mitarbeitenden, die nicht ägyptische Staatsangehörige sind und die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Ägypten haben, die gleichen Privilegien ein wie ausländischen Fachleuten und Mitarbeitenden anderer Missionen im Bereich Entwicklungszusammenarbeit und ermöglicht ihnen sowie ihren Familien im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften gegebenenfalls die Repatriierung oder Evakuierung.
6.2 Um die Durchführung aller im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte zu ermöglichen, befreit Ägypten die von der Schweiz unentgeltlich bereitgestellten Ausrüstungen, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Güter sowie Ausrüstungen, die vorübergehend für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte eingeführt werden, von jeglichen Steuern, MWST, Zollgebühren, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben und erteilt unter den gleichen Bedingungen die erforderlichen Bewilligungen für die Wiederausfuhr.
6.3 Ägypten erteilt unentgeltlich die erforderlichen Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr von Ausrüstungen, die für die Projektdurchführung notwendig sind.
6.4 Ägypten gewährt den ausländischen Fachleuten und Mitarbeitenden, die in Projekten im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sind, sowie ihren Familien eine Befreiung von jeglichen Einkommens‑, Mehrwert- und Vermögenssteuern, sofern ihr Einkommen mit den in Artikel 4.3 definierten Beiträgen finanziert wird, sowie von jeglichen Steuern, Zollgebühren, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihren persönlichen Gütern. Sie sind berechtigt, ihre persönlichen Güter (Hausrat, Auto sowie persönliche und berufliche Ausrüstungen) gebührenfrei ein‑ und nach Beendigung des Auftrags wieder auszuführen. Ägypten stellt den ausländischen Fachleuten, den Mitarbeitenden und ihren Familien kostenlos die notwendigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen aus.
6.5 Ägypten erteilt unverzüglich und unentgeltlich die Einreisevisa für die in Artikel 6.4 erwähnten Personenkategorien.
6.6 Ägypten unterstützt die ausländischen Fachleute und Mitarbeitenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, stellt ihnen alle entsprechenden erforderlichen Unterlagen und ihnen zugänglichen Informationen zur Verfügung und bietet ihnen die nötige Unterstützung, insbesondere in administrativen Belangen, um eine reibungslose Umsetzung des Projekts zu ermöglichen.
6.7 Ägypten erleichtert die Abwicklung von internationalen Transfers mit ausländischen Devisen, die im Rahmen der Projekte und durch ausländische Fachleute getätigt werden.
6.8 Solange dies im Einklang mit dem Völkerrecht steht, respektieren die Vertreterinnen und Vertreter der Schweizer Botschaft, die ausländischen Fachleute und Mitarbeitenden, die für die Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens nach Ägypten entsandt wurden, sowie deren Familien das Landesrecht und die Bestimmungen Ägyptens und mischen sich nicht in interne Angelegenheiten des Landes ein.
6.9 Die beauftragten Projektträger sind ermächtigt, zur Erreichung der Ziele des Projekts für lang- wie auch für kurzfristige Aufträge direkt ägyptische Staatsangehörige als Mitarbeitende anzustellen.
Art. 7 Antikorruptionsklausel
Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Korruption bekämpft werden muss, da sie eine gute Regierungsführung erschwert, eine geeignete Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und darüber hinaus einen fairen und transparenten, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb gefährdet. Darum erklären die Vertragsparteien ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengungen die Korruption zu bekämpfen, und insbesondere erklären sie, dass sie nicht irgendjemandem direkt oder indirekt im Hinblick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile, die als rechtswidrige oder korrupte Handlungen bezeichnet werden, gemacht haben oder werden zukommen lassen. Jegliche Handlung dieser Art ist hinreichend Grund, die unmittelbare Beendigung dieses Rahmenabkommens oder von im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekten und das Einstellen von öffentlichen Ausschreibungen und den daraus resultierenden Zuschlägen zu rechtfertigen, sofern nicht innerhalb von 30 Tagen geeignete Massnahmen getroffen wurden, welche die Situation zur Zufriedenheit der Schweiz wie auch von Ägypten regeln.
Art. 8 Zuständige Behörden, Koordination und Verfahren
8.1 Die für die Durchführung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit sowie der humanitären Hilfe zuständigen schweizerischen Behörden sind das SECO, die DEZA und andere Schweizer Bundesstellen. Diese Behörden – einschliesslich des SECO und der DEZA – werden in Ägypten durch die Schweizer Botschaft in Kairo vertreten.
8.2 Die für die Durchführung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zuständige ägyptische Behörde ist das Ministerium für internationale Zusammenarbeit.
8.3 Auf der Grundlage dieses Abkommens wird jedes Projekt Gegenstand eines Sonderabkommens zwischen den Projektpartnern; darin werden die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners sowie die Ziele und die zu erreichenden Ergebnisse des Projekts festgehalten und definiert.
8.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen und ausführlichen Information über die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Pro­jekte. Sie tauschen Meinungen aus und treffen sich regelmässig nach gemeinsamer Vereinbarung mit dem Ziel, die Programme der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zu diskutieren und zu evaluieren sowie angemessene Verbesserungsmassnahmen einzuleiten. Bei dieser Gelegenheit können die beiden Vertragsparteien in den oben erwähnten Bereichen der Zusammenarbeit und/oder Verfahren Änderungen einbringen, die sich aus den Evaluationsergebnissen ergeben.
8.5 Die Projekte können im Auftrag beider oder einer der Vertragsparteien jederzeit durch einen Dritten evaluiert werden. Die Vertragsparteien können die Evaluationsergebnisse gegebenenfalls austauschen. Projekte können bis fünf Jahre nach ihrem offiziellen Abschluss noch evaluiert werden.
Art. 9 Schlussbestimmungen
9.1 Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn sich beide Vertragsparteien darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen nationalen Verfahrensschritte abgeschlossen sind.
9.2 Das Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
9.3 Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens behalten die darin enthaltenen Bestimmungen für all jene Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.
9.4 Dieses Abkommen kann nur schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis der beiden Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden. Änderungen oder Ergänzungen sind in einem separaten Protokoll festzuhalten und nach dem unter Artikel 9.1 festgelegten Vorgehen in Kraft zu setzen.
9.5 Jegliche Streitigkeiten, die aus diesem Abkommen erwachsen, werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
9.6 Um dies zu bezeugen, haben die Vertragsparteien über ihre ordnungsgemäss dazu bevollmächtigte Vertreterin bzw. über ihren ordnungsgemäss dazu bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
Ausgestellt in Kairo am 20. Januar 2013 in Originalexemplaren in englischer, arabischer und französischer Sprache, wobei jede Version in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle einer gegensätzlichen Auslegung oder von Abweichungen gelangt die englische Version zur Anwendung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Dominik Furgler

Für die Regierung
der Arabischen Republik Ägypten:

Ashraf El-Sayed El-Arabi

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