Notenwechsel (0.672.977.25)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenwechsel

vom 18. Januar 1968 zwischen der Schweiz und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt ¹ In Kraft getreten am 18. Januar 1968 (Stand am 17. Dezember 2002) ¹ Dieser Notenwechsel ist im Verhältnis zu Russland aufgehoben durch Art. 27 Ziff. 3 Bst. b des Abk. vom 15. Nov. 1995 ( SR 0.672.966.51 ) und zur Ukraine durch Art. 28 Ziff. 2 Bst. b des Abk. vom 30. Okt. 2000 ( SR 0.672.976.71 ).

Schweizerische Note

Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Sowjetischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Anschluss an das zwischen beiden Staaten erzielte Einvernehmen über die Steuerbefreiung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt auf Weisung ihrer Regierung folgendes zur Kenntnis zu bringen:
1.  In Ausübung der ihm durch den Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1952³ über die Ermächtigung zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Seeschifffahrt, der Binnenschifffahrt und der Luftfahrt übertragenen Befugnisse erklärt der Schweizerische Bundesrat, unter Vorbehalt des Gegenrechts, dass die sowjetischen Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt in der Schweiz von allen (eidgenössischen, kantonalen und kommunalen) Steuern von den Einkünften und Gewinnen aus dem Betrieb der Schiff- und Luftfahrt befreit sind; diese Befreiung gilt auch für die (eidgenössischen, kantonalen und kommunalen) Steuern vom beweglichen Vermögen, mit Einschluss der von diesen Unternehmungen betriebenen Schiffe und Luftfahrzeuge.
2.  Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung erstreckt sich auf die in der Schweiz für die nach dem 31. Dezember 1966 beginnenden Kalenderjahre erhobenen Steuern.
3.  Der Schweizerische Bundesrat behält sich vor, diese Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche, mindestens sechs Monate im voraus erfolgende Notifizierung zurückzuziehen; in diesem Falle findet die Befreiung letztmals auf die für das betreffende Kalenderjahr erhobenen schweizerischen Steuern Anwen­dung.
Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Sowjetische Ministe­rium für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Moskau, den 18. Januar 1968
³ SR 672.1

Übersetzung aus dem russischen Originaltext

Sowjetische Note

Das Sowjetische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft im Anschluss an das zwischen beiden Staaten erzielte Einvernehmen über die Steuerbefreiung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt folgendes zur Kenntnis zu bringen:
1.  Die Sowjetische Regierung erklärt, unter Vorbehalt des Gegenrechts, dass die schweizerischen Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt in der Sowjetunion von allen Steuern von den Einkünften und Gewinnen aus dem Betrieb der Schiff- und Luftfahrt befreit sind; diese Befreiung gilt auch für die Steuern vom beweglichen Vermögen, mit Einschluss der von diesen Unternehmungen betriebenen Schiffe und Luftfahrzeuge.
2.  Die in Ziffer 2 vorgesehene Befreiung erstreckt sich auf die in der Sowjetunion für die nach dem 31. Dezember 1966 beginnenden Kalenderjahre erhobenen Steuern.
3.  Die Sowjetische Regierung behält sich vor, diese Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche, mindestens sechs Monate im voraus erfolgende Notifizierung zurückzuziehen; in diesem Falle findet die Befreiung letztmals auf die für das betreffende Kalenderjahr erhobenen sowjetischen Steuern Anwendung.
Das Ministerium benützt diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Moskau, den 18. Januar 1968
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