Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Rom... (0.231.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Rom am 2. Juni 1928 1

Abgeschlossen in Rom am 2. Juni 1928 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 1930² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. März 1931 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1931 (Stand am 6. Juni 2006) ¹ Diese Übereinkunft ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die der in Brüssel 1948 revidierten Fassung ( SR 0.231.13 Art. 27 Abs. 1) nicht beigetreten sind. ² AS 47 461
Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König der Bulgaren; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen britischen Gebiete, Kaiser von Indien; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der Sultan von Marokko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik namens Polen und der Freien Stadt Danzig; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; die Staaten von Syrien und Grosslibanon; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Hoheit der Bey von Tunis,
gleichermassen von dem Wunsche beseelt, das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise zu schützen,
haben beschlossen, die in Berlin am 13. November 1908³ unterzeichnete Übereinkunft zu revidieren und zu vervollständigen.
Sie haben infolgedessen zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche auf Grund gehöriger Vollmacht folgendes vereinbart haben:
³ [BS 11 931 945]
Art. 1
Die Länder, in denen diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst.
Art. 2
(1)  Die Bezeichnung «Werke der Literatur und Kunst» umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiete der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art oder Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch‑musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen, sofern der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art.
(2)  Den gleichen Schutz wie Originalwerke geniessen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes, Übersetzungen, Adaptationen, musikalische Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken.
(3)  Die Verbandsländer sind verpflichtet, den Schutz der obgenannten Werke zu sichern.
(4)  Den Erzeugnissen des Kunstgewerbes wird Schutz gewährt, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet.
Art. 2 bis
(1)  Der innern Gesetzgebung eines jeden Verbandslandes bleibt das Recht vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise von dem im vorigen Artikel vorgesehenen Schutz auszuschliessen.
(2)  Desgleichen bleibt der inneren Gesetzgebung eines jeden Verbandslandes das Recht zur Festsetzung der Bedingungen vorbehalten, unter denen Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art durch die Presse wiedergegeben werden dürfen. Zur Veranstaltung von Sammlungen solcher Werke ist jedoch einzig der Urheber berechtigt.
Art. 3
Diese Übereinkunft findet auch Anwendung auf die Werke der Photographie und die durch ein analoges Verfahren hergestellten Werke. Die Verbandsländer sind verpflichtet, den Schutz dieser Werke zu sichern.
Art. 4
(1)  Die einem Verbandslande angehörigen Urheber geniessen sowohl für ihre unveröffentlichten als für ihre zum ersten Mal in einem Verbandslande veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden sowie die in dieser Übereinkunft besonders eingeräumten Rechte.
(2)  Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten nicht gebunden; sie sind von dem Bestehen eines Schutzes im Ursprungslande des Werkes unabhängig. Infolgedessen richten sich, vorbehältlich der Bestimmungen dieser Übereinkunft, der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsmittel ausschliesslich nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird.
(3)  Als Ursprungsland des Werkes wird angesehen: für die unveröffentlichten Werke das Land, dem der Urheber angehört; für die veröffentlichten Werke dasjenige Land, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist; und für die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern veröffentlichten Werke dasjenige von diesen Ländern, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzfrist einräumt. Für die gleichzeitig in einem verbandsfremden Lande und in einem Verbandslande veröffentlichten Werke wird letzteres Land ausschliesslich als Ursprungsland angesehen.
(4)  Unter «veröffentlichten Werken» sind im Sinne dieser Übereinkunft die herausgegebenen Werke zu verstehen. Die Aufführung eines dramatischen, dramatischmusikalischen oder musikalischen Werkes, die Ausstellung eines Kunstwerkes und die Errichtung eines Werkes der Baukunst sind keine Veröffentlichung.
Art. 5
Die Angehörigen eines Verbandslandes, welche ihre Werke zum ersten Mal in einem andern Verbandslande veröffentlichen, geniessen in dem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.
Art. 6
(1)  Die keinem Verbandslande angehörigen Urheber, welche ihre Werke zum ersten Mal in einem Verbandslande veröffentlichen, geniessen in diesem Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber, und in den andern Verbandsländern die durch diese Übereinkunft gewährten Rechte.
(2)  Wenn jedoch ein verbandsfremdes Land die Werke der einem Verbandsland angehörigen Urheber nicht hinreichend schützt, so kann dieses Verbandsland den Schutz solcher Werke einschränken, deren Urheber im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige des verbandsfremden Landes sind und nicht in einem Verbandsland ihren wirklichen Wohnsitz haben.
(3)  Keine, gestützt auf den vorigen Absatz festgesetzte Einschränkung soll die Rechte beeinträchtigen, die ein Urheber für ein Werk erworben hat, das in einem Verbandslande vor dem Inkraftsetzen dieser Einschränkung veröffentlicht worden ist.
(4)  Die Verbandsländer, die gemäss diesem Artikel den Schutz der Rechte der Urheber einschränken, werden dies der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung anzeigen, welche sowohl die Länder, denen gegenüber der Schutz eingeschränkt wird, als auch die Einschränkungen angibt, denen die Rechte der solchen Ländern angehörigen Urheber unterworfen werden. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird hiervon allen Verbandsländern unverzüglich Mitteilung machen.
Art. 6 bis
(1)  Dem Urheber bleibt, unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung, das Recht gewahrt, die Urheberschaft am Werke für sich in Anspruch zu nehmen und ferner sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem guten Rufe nachteilig sein sollte.
(2)  Der inneren Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt die Festsetzung der Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte vorbehalten. Die zu ihrer Wahrung dienenden Rechtsmittel werden durch die Gesetzgebung des Landes geregelt, in welchem der Schutz beansprucht wird.
Art. 7
(1)  Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfasst das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.
(2)  Für den Fall jedoch, dass diese Dauer nicht gleichmässig durch alle Verbandsländer eingeführt werden sollte, richtet sich die Dauer nach dem Gesetze desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne die in dem Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten zu können. Die Verbandsländer sind daher zur Anwendung der Vorschrift des vorhergehenden Absatzes nur in dem Masse verpflichtet, als dies mit ihrem inneren Rechte vereinbar ist.
(3)  Für die Werke der Photographie und die durch ein analoges Verfahren hergestellten sowie für die nachgelassenen, die anonymen und pseudonymen Werke richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne dass diese Dauer die in dem Ursprungslande des Werkes fest­gesetzte Dauer überschreiten kann.
Art. 7 bis
(1)  Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, an dem Miturheberschaft besteht, berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Todes des zuletzt lebenden Miturhebers.
(2)  Die Angehörigen von Ländern, die eine geringere Schutzdauer als die im Absatz 1 vorgesehene gewähren, können in den übrigen Verbandsländern keinen Schutz von längerer Dauer beanspruchen.
(3)  In keinem Falle endet die Schutzdauer vor dem Tode des zuletzt lebenden Miturhebers.
Art. 8
Die einem Verbandslande angehörigen Urheber unveröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, welche zum ersten Mal in einem Verbandslande veröffentlicht worden sind, geniessen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer des Rechtes am Originalwerk das ausschliessliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten.
Art. 9
(1)  Die in Zeitungen oder Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlichten Feuilleton‑Romane, Novellen und sonstigen Werke auf dem Gebiete der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches immer ihr Gegenstand sein mag, dürfen ohne Zustimmung der Urheber in den übrigen Verbandsländern nicht wiedergegeben werden.
(2)  Artikel über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur können durch die Presse wiedergegeben werden, wenn ihre Wiedergabe nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Jedoch muss die Quelle in allen Fällen deutlich angegeben werden; die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird.
(3)  Der Schutz aus dieser Übereinkunft findet keine Anwendung auf Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, welche einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.
Art. 10
Hinsichtlich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur und Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen diesen bestehenden oder in Zukunft abzuschliessenden besonderen Abkommen massgebend sein.
Art. 11
(1)  Die Bestimmungen dieser Übereinkunft finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer, dramatisch‑musikalischer oder musikalischer Werke Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.
(2)  Die Urheber von dramatischen oder dramatisch‑musikalischen Werken sind während der Dauer ihres Rechtes am Originalwerk gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.
(3)  Die Urheber geniessen den Schutz dieses Artikels, ohne dass sie verpflichtet wären, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Aufführung zu unter­sagen.
Art. 11 bis
(1)  Den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst steht das ausschliessliche Recht zu, die Mitteilung ihrer Werke an die Öffentlichkeit mittels Radioverbreitung zu gestatten.
(2)  Die Regelung der Bedingungen für die Ausübung des im vorhergehenden Absatz bezeichneten Rechtes kommt der inneren Gesetzgebung der Verbandsländer zu, die Wirkung dieser Bedingungen beschränkt sich jedoch ausschliesslich auf das Gebiet des Landes, das sie festgesetzt hat. Sie dürfen unter allen Umständen weder das Persönlichkeitsrecht des Urhebers noch dessen Recht auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festzusetzen ist.
Art. 12
Als unerlaubte Wiedergabe, auf welche diese Übereinkunft Anwendung findet, ist insbesondere auch anzusehen die vom Urheber nicht gestattete, mittelbare Aneignung eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Adaptationen, musikalische Arrangements, Umgestaltung eines Romanes, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Theaterstück, oder umgekehrt, und dergleichen, sofern die Aneignung lediglich das Werk in derselben oder in einer anderen Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen wiedergibt, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.
Art. 13
(1)  Die Urheber musikalischer Werke sind ausschliesslich berechtigt zu der Erlaubnis: 1. – diese Werke auf Instrumente zu übertragen, die zu ihrer mechanischen Wiedergabe dienen; 2. – die nämlichen Werke mit den angegebenen Instrumenten öffentlich aufzuführen.
(2)  Die innere Gesetzgebung eines jeden Landes kann, soweit dieses in Betracht kommt, Vorbehalte und Bedingungen betreffend die Anwendung dieses Artikels aufstellen; jedoch ist die Wirkung derartiger Vorbehalte und Bedingungen ausschliesslich auf das Gebiet desjenigen Landes beschränkt, das sie aufgestellt hat.⁴
(3)  Die Bestimmung des ersten Absatzes hat keine rückwirkende Kraft und findet daher in einem Verbandslande keine Anwendung auf diejenigen Werke, welche in diesem Lande erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden sind, bevor die am 13. November 1908⁵ in Berlin unterzeichnete Übereinkunft in Kraft getreten ist, oder, falls es sich um ein Land handelt, das dem Verband nach diesem Zeitpunkt beigetreten ist oder in Zukunft beitreten sollte, bevor dessen Beitritt erfolgt ist.
(4)  Werden Übertragungen gemäss den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vor­genommen und ohne Zustimmung der Beteiligten in ein Land eingeführt, in dem sie verboten sind, so können sie daselbst beschlagnahmt werden.
⁴ Für die Schweiz siehe das Urheberrechtsgesetz vom 9. Okt. 1992 ( SR 231.1 ).
⁵ [BS 11 931 945]
Art. 14
(1)  Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst haben das ausschliessliche Recht, die Wiedergabe, die Adaptation und die öffentliche Vorführung ihrer Werke durch die Kinematographie zu gestatten.
(2)  Den gleichen Schutz wie Werke der Literatur oder Kunst geniessen kinematographische Erzeugnisse, sofern ihnen der Urheber einen eigenartigen Charakter verliehen hat. Fehlt diese Eigenart, so geniesst das kinematographische Erzeugnis den Schutz der Werke der Photographie.
(3)  Unbeschadet der Rechte des Urhebers des wiedergegebenen oder adaptierten Werkes wird das kinematographische Werk wie ein Originalwerk geschützt.
(4)  Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf eine Wiedergabe oder ein Erzeugnis, welche durch irgendein anderes, der Kinematographie analoges Verfahren zustande kommen.
Art. 15
(1)  Damit die Urheber der durch diese Übereinkunft geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäss vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Nachahmer zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werk angegeben ist.
(2)  Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.
Art. 16
(1)  Jede Nachbildung eines Werkes kann in denjenigen Verbandsländern, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, durch die zuständigen Behörden beschlagnahmt werden.
(2)  In einem solchen Land kann sich die Beschlagnahme auch auf Wiedergaben erstrecken, die aus einem Lande herrühren, in welchem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.
(3)  Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung eines jeden Landes.
Art. 17
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft beeinträchtigen in keiner Beziehung das der Regierung jedes Verbandslandes zustehende Recht, durch Massregeln der innern Gesetzgebung oder Polizei die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, über welche die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.
Art. 18
(1)  Diese Übereinkunft findet auf alle Werke Anwendung, welche beim Inkrafttreten der Übereinkunft in ihrem Ursprungslande noch nicht infolge Ablaufes der Schutzdauer Gemeingut geworden sind.
(2)  Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufes der ihm vorher zuerkannten Schutzdauer in dem Lande, in welchem der Schutz beansprucht wird, bereits Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht neuerdings Schutz.
(3)  Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt nach den Bestimmungen der zwischen den Verbandsländern zu diesem Zwecke abgeschlossenen oder abzuschlies­senden Sonderabkommen. Mangels derartiger Bestimmungen regeln die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung.⁶
(4)  Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn ein Land dem Verbande neu beitritt, sowie wenn der Schutz in Gemässheit von Artikel 7 oder infolge Verzichtes auf Vorbehalte eine Ausdehnung erfährt.
⁶ Für die Schweiz siehe Art. 80 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Okt. 1992 ( SR 231.1 ).
Art. 19
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht, dass die Anwendung der vorteilhafteren Bestimmungen beansprucht werden kann, welche die Gesetzgebung eines Verbandslandes zugunsten der Ausländer im allgemeinen aufstellen mag.
Art. 20
Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, besondere Abkommen miteinander zu treffen, insoweit als diese letztern den Urhebern weitergehende Rechte einräumen, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, oder sonst Bestimmungen enthalten, welche dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Der Inhalt bestehender Abkommen, welcher den angegebenen Bedingungen entspricht, bleibt in Geltung.
Art. 21
(1)  Das unter dem Namen «Büro des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst» errichtete internationale Amt wird beibehalten.
(2)  Dieses Büro ist unter den hohen Schutz der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, welche die Organisation des Büros regelt und den Geschäftsgang beaufsichtigt.
(3)  Die Geschäftssprache des Büros ist die französische.
Art. 22
(1)  Das internationale Büro sammelt Nachrichten aller Art, welche sich auf den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst beziehen; es ordnet und veröffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen an, welche von gemeinsamem Nutzen und von Interesse für den Verband sind, und gibt auf Grund der Dokumente, welche ihm die verschiedenen Regierungen zur Verfügung stellen werden, eine periodische Zeitschrift in französischer Sprache über die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen heraus. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich vor, nach allseitiger Zustimmung das Büro zur Veröffentlichung einer Ausgabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu ermächtigen, für den Fall, dass die Erfahrung ein Bedürfnis hierfür dartun sollte.
(2)  Das internationale Büro hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandsmitglieder zu stellen, um ihnen über Fragen betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst die besondere Auskunft zu erteilen, deren sie etwa bedürfen.
(3)  Der Direktor des internationalen Büros erstattet über seine Geschäftsführung alljährlich einen Bericht, der allen Mitgliedern des Verbandes mitgeteilt wird.
Art. 23
(1)  Die Kosten des Büros des internationalen Verbandes werden gemeinschaftlich von den Verbandsländern getragen. Bis zu neuer Beschlussfassung dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Schweizerfranken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nötigenfalls erhöht werden durch einstimmigen Beschluss einer der in Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen.
(2)  Behufs Festsetzung des Beitrages eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die Verbandsländer und die etwa später dem Verbande beitretenden Länder in sechs Klassen geteilt, von denen eine jede in dem Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich
die 1. Klasse 25 Einheiten
die 2. Klasse 20 Einheiten
die 3. Klasse 15 Einheiten
die 4. Klasse 10 Einheiten
die 5. Klasse 5 Einheiten
die 6. Klasse 3 Einheiten
(3)  Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipliziert und die Summe der so gewonnenen Ziffern gibt die Zahl der Einheiten, durch welche der Gesamtkostenbetrag zu dividieren ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Kosteneinheit.
(4)  Jedes Land erklärt bei seinem Eintritt, in welche der oben genannten Klassen es einzutreten wünscht; aber es kann später jederzeit erklären, dass es in eine andere Klasse einzutreten wünscht.
(5)  Die schweizerische Regierung stellt das Budget des Büros auf, überwacht seine Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen übrigen Regierungen mitgeteilt wird.
Art. 24
(1)  Diese Übereinkunft kann Revisionen unterzogen werden behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.
(2)  Fragen dieser Art sowie Fragen, welche in anderen Beziehungen die Entwicklung des Verbandes berühren, sollen auf Konferenzen erörtert werden, welche der Reihe nach in den einzelnen Verbandsländern durch Delegierte abzuhalten sind. Die Regierung des Landes, in welchem eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des Büros wohnt den Konferenzsitzungen bei und nimmt an den Beratungen ohne beschliessende Stimme teil.
(3)  Jede Änderung dieser Übereinkunft bedarf zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der Verbandsländer.
Art. 25
(1)  Die verbandsfremden Länder, welche den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand dieser Übereinkunft bildenden Rechte gewährleisten, können auf ihren Wunsch dem Verbande beitreten.
(2)  Dieser Beitritt soll schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bekannt gegeben werden.
(3)  Er bewirkt von Rechts wegen die Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Teilnahme an allen Vorteilen dieser Übereinkunft und tritt einen Monat nach dem Absenden der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer in Kraft, sofern das beitretende Land nicht einen spätern Zeitpunkt angegeben hat. Er kann jedoch die Angabe enthalten, dass das beitretende Land, mit Bezug auf Übersetzungen, wenigstens vorläufig an Stelle des Artikels 8 die Bestimmungen des Artikels 5 der im Jahre 1896⁷ in Paris revidierten Verbandsübereinkunft von 1886 setzen will; dabei ist aber verstanden, dass diese Bestimmungen nur die Übersetzung in die Landessprache oder die Landessprachen betreffen.
⁷ [ AS 10 219 , 16 611 ]
Art. 26
(1)  Jedes Verbandsland kann jederzeit schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, dass diese Übereinkunft auf seine Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder auf die andern seiner Hoheit oder Autorität unterworfenen Gebiete, oder auf die unter Oberherrlichkeit stehenden Gebiete, sei es auf sämtliche oder nur auf einzelne, anwendbar sein soll; die Übereinkunft findet alsdann auf alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete Anwendung. Mangels einer solchen Anzeige ist die Übereinkunft auf die angegebenen Gebiete nicht anwendbar.
(2)  Jedes Verbandsland kann jederzeit schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, dass die Anwendbarkeit dieser Übereinkunft, sei es für alle oder für einzelne der Gebiete, aufhören soll, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Anzeige bezogen hat; in den in dieser Kündigung bezeichneten Gebieten endigt alsdann die Anwendung der Übereinkunft zwölf Monate nach Eingang der Kündigung bei der Regierung der Schweizerischen Eid­genossenschaft.
(3)  Alle gemäss den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von dieser allen Verbandsländern mitgeteilt.
Art. 27
(1)  Diese Übereinkunft ersetzt unter den Verbandsländern die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 sowie die sie abändernden spätem Vereinbarungen⁸. Gegenüber den Ländern, welche die vorliegende Übereinkunft nicht ratifizieren, bleiben die früheren Vereinbarungen anwendbar.
(2)  Die Länder, in deren Namen diese Übereinkunft unterzeichnet wird, können die von ihnen früher erklärten Vorbehalte aufrechterhalten, sofern sie dies bei der Hinterlegung der Ratifikation erklären.
(3)  Die derzeitigen Verbandsländer, für welche diese Übereinkunft nicht unterzeichnet wird, können ihr jederzeit beitreten. In diesem Falle kommen ihnen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes zugute.
⁸ [ AS 10 219 , 16 611 ; BS 11 931 945]
Art. 28
(1)  Diese Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen spätestens am 1. Juli 1931 in Rom hinterlegt werden.
(2)  Sie tritt einen Monat nach diesem Zeitpunkt unter den Verbandsländern in Kraft, die sie ratifiziert haben. Sollte sie jedoch schon vorher von mindestens sechs Verbandsländern ratifiziert werden, so würde sie unter diesen Verbandsländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikation durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die später ratifizierenden Verbandsländer einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Ratifikationen.
(3)  Bis zum 1. August 1931 können die verbandsfremden Länder durch den Beitritt entweder zu der in Berlin am 13. November 1908⁹ unterzeichneten Übereinkunft oder zu vorliegender Übereinkunft in den Verband eintreten. Vom 1. August 1931 hinweg können sie nunmehr dieser Übereinkunft beitreten.
⁹ [BS 11 931 945]
Art. 29
(1)  Diese Übereinkunft soll ohne zeitliche Beschränkung in Kraft bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem ihre Kündigung erfolgt ist.
(2)  Die Kündigung soll an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie übt ihre Wirkung nur in Beziehung auf dasjenige Land aus, das sie erklärt hat, während die Übereinkunft für die übrigen Verbandsländer verbindlich bleibt.
Art. 30
(1)  Die Länder, welche die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Übereinkunft vorgesehene Schutzdauer von fünfzig Jahren in ihre Gesetzgebung einführen, sollen hiervon der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich Kenntnis geben, und es soll die genannte Regierung diese Anzeige unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilen.
(2)  Gleiches gilt für die Länder, welche auf die Vorbehalte verzichten, die sie gemäss den Artikeln 25 und 27 gemacht oder aufrechterhalten haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet.
So geschehen zu Rom, am 2. Juni 1928, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der königlichen Regierung von Italien niedergelegt werden soll. Jedem Verbandsland soll auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt werden.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 5. Mai 2006

Gemäss Artikel 27 Absatz 1 der Berner Übereinkunft, revidiert 1948 in Brüssel (SR  0.231.13 ), bleibt die Schweiz an diese Übereinkunft gebunden in den Beziehungen zu folgenden Staaten:

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Libanon

19. Februar

1946 B

30. September

1947

Malta

31. Mai

1968 N

21. September

1964

Neuseeland

21. Oktober

1947 B

  4. Dezember

1947

Pakistan

  2. Juni

1948 B

  5. Juli

1948

Simbabwe

29. September

1981 N

18. April

1980

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