Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen 1 ) * (Baugesetz, BauG) Vom 19. Januar 1993 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 42 – 47 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Einleitung
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll die Voraussetzungen schaffen, damit die Zielsetzungen und Grundsätze des Bundesrechts und der Kantonsverfassung sowie die Leitbilder der kantonalen und kommunalen Behörden auf den Gebieten der Raumentwicklung, des Bauwesens und des Umweltschutzes verwirklicht werden können.
§ 2 Verhältnismässigkeit
1 Kanton und Gemeinden sind gehalten, die Massnahmen der Raumentwicklung auf das zu beschränken, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Sie sind nur so weit tätig, als es das überwiegende Interesse des Kantons oder der Gemeinde erfordert.
§ 3 * Mitwirkung der Bevölkerung
1 Die Behörden orientieren die Bevölkerung nach Massgabe des Bundesrechts über Planungen nach diesem Gesetz und sorgen dafür, dass sie in geeigneter Weise mit- wirken kann. In begründeten Fällen kann das Mitwirkungsverfahren zusammen mit dem Einwendungsverfah ren durchgeführt werden.
1 ) Änderungen gemäss AGS 2009 S. 256 f.: Der Ausdruck «Baudepartement» wurde im gesam- ten Erlass durch «zuständiges Departement» ersetzt. Der Ausdruck «Baute» bzw. «Bauten» wurde im gesamten Erlass durch «Bauten und Anlagen» ersetzt. In Bestimmungen, in denen zusätzlich zum Ausdruck «Nutzungspläne» der Ausdruck «und - vorschriften» oder Ähnliches beigefügt i st, wurde die Beifügung gestrichen. Der Ausdruck «Raumplanung» wurde durch «Raumentwicklung» ersetzt.
§ 4 Einwendungsverfahren und Rechtsschutz *
1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfah- ren und für den Rechtsschutz die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwal- tungsrechtspflege 1 ) .
2 Einwendungen können erhoben werden, bevor der erstinstanzliche Entscheid ergeht. Sie sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestan- den hätte, kan n den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Vorbehalten bleiben Best- immungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. *
3 Gesamtkantonale Organisationen können Einwendungen und Beschwerden erheben, wenn es um Anordnungen im Bereich des Natur - und Heimatschutzes, um Entscheide über die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, für die eine Umweltver- träglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder um entsprechende planerische Festsetzun- gen geht. *
4 Der Grosse Rat kann durch Dekret festlegen, dass in bestimmten Gebieten auch re- gionale Organisationen im Bereich des Natur - und Heimatschutzes legitimiert sind. *
5 Das zuständige Departement führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der ein- wendungs - und beschwerdeberechtigten Organisationen und ihrer zeichnungsberech- tigten Organe. *
6 Eintretensvoraussetzungen, die das Bundesrecht für das Verbandsbeschwerderecht aufstellt, gelten unter Vorbehalt der Zulassung von kantonalen und regionalen Orga- nisationen sinngemäss ebenfalls für das kantonale Verfahren. *
§ 5 Fristen, Kosten
1 Der Grosse Rat legt durch Dekret Fristen für die Behandlung von Gesuchen und Rechtsmitteln durch kantonale und kommunale Verwaltungsbehörden fest. Behörden, begründen und eine neue Frist für die Erledigung anzugeben.
2 Für Entscheide über Baugesuche und Enteignungen können auch von der ersten In- stanz Gebühren und Kosten auferlegt werden.
3 Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch rechtsmissbräuchlich eingelegte Rechtsmittel verursacht wird, richten sich nach Bundeszivilrecht.
§ 6 Begriffe
1 Bauten und Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind: * a) alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte; b) * Strassen, Parkplätze, Pisten, Gleise und dergleichen; c) Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren - und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen;
1 ) SAR 271.200
d) Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden; e) Steinbrüche, Kies - und andere Gruben; f) Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder von grosser flächenhafter Ausdehnung; g) Ablagerungen und Deponien; h) Freizeit - und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung.
2 ... *
§ 7 Bezeichnungen von Personen
1 Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 7a * Programm - bzw. Leistungsvereinbarungen mit dem Bund
1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflich- tungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programm - beziehungsweise Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 18d des Bun- desgesetzes über den Natur - und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 1 ) , Art. 8 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 2 ) , Art. 49a des Bundesgeset- zes über die Nationalstrassen (NSG) vom 8. März 1960 3 ) , Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober
1983 4 ) und Art. 61 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässer- schutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 5 ) . *
2. Die Raumentwicklung
2.1. Kantonale Raumentwicklung
§ 8 Inhalt der Richtplanung
1 Der Kanton erlässt die erforderlichen Richtpläne. Sie dienen dazu, a) bei der räumlichen Entwicklung die übergeordneten kantonalen und regionalen Interessen zu wahren; b) die Erfüllung raumwirksamer Aufgaben durch die Gemeinwesen aufeinander abzustimmen.
1 ) SR 451
2 ) SR 721.100
3 ) SR 725.11
4 ) SR 814.01
5 ) SR 814.20
2 Um diese Zwecke zu erreichen, sollen die Richtpläne insbesondere a) Siedlungs - , Landwirtschafts - , Erholungs - und Schutzgebiete in den Grundzü- gen festlegen; b) die wichtigsten Anlagen des Verkehrs sowie der Ver - und Entsorgung bezeich- nen.
§ 9 Verfahren der Richtplanung
1 Der Regierungsrat erstellt die Entwürfe zu den kantonalen Richtplänen in Zusam- menarbeit mit den regionalen Planungsverbänden. Er unterbreitet sie den Gemeinden zur Vernehmlassung.
2 ... *
3 ... *
4 Der Grosse Rat beschliesst über die kantonalen Richtpläne.
5 Der Regierungsrat sorgt für die auf Grund der Richtpläne notwendige Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten. Er hält die Bedürfnisse nach Koordination mit den raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes und der Nachbarkantone fest.
§ 10 Kantonale Nutzungspläne *
1 Der Grosse Rat kann kantonale Nutzungspläne erlassen, soweit kantonale oder regi- onale Interessen es erfordern, namentlich zum Schutz von Landschaften, Gewässern, Baudenkmälern und archäologischen Hinterlassenschaften, Gebäuden oder Anlagen, zur längerfris tigen Festlegung von Abbaugebieten für Rohmaterialien wie Kies oder Kalkstein sowie zur Erstellung von öffentlichen Werken wie für den Verkehr, die Ver - und Entsorgung. *
2 Der Regierungsrat ist befugt, * a) * Änderungen von geringfügiger sachlicher und räumlicher Bedeutung an einem kantonalen Nutzungsplan vorzunehmen, wenn die öffentlichen Interessen, de- nen der Nutzungsplan dient, unvermindert gewahrt bleiben und die betroffene Gemeinde zustimmt, b) * einen kantonalen Nutzungsplan aufzuheben, wenn die darin verfolgten kanto- nalen und regionalen Interessen in der kommunalen Nutzungsplanung umge- setzt worden sind oder auf das darin vorgesehene Vorhaben endgültig verzichtet worden ist.
3 Das zuständige Departement erstellt die Entwürfe zu den kantonalen Nutzungsplä- nen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Anstalten, Regionalplanungsverbänden und Gemeinden. *
4 ... *
5 Das Departement legt die bereinigten Entwürfe in den betroffenen Gemeinden wäh- rend 30 Tagen öffentlich auf. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Der Regierungsrat entscheidet über di e Einwendungen auf Grund von Anträgen einer Stelle, die sich nicht mit der Ausarbeitung der Entwürfe befasst hat. Die Einwendungsentscheide sind dem Grossen Rat bekannt zu geben, wenn dieser für den Erlass des Nutzungsplans zuständig ist. *
6 Die Beschlüsse des Regierungsrats und des Grossen Rats über die Nutzungspläne können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Bes chwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Ge- richt sie gewährt. *
2.2. Regionale Zusammenarbeit bei der Raumentwicklung
§ 11 Regionale Planungsverbände *
1 Die regionalen Planungsverbände erarbeiten die regionalen Grundlagen für die kan- tonalen Planungen und sorgen dafür, dass die Gemeinden ihre Planungen innerhalb der Region aufeinander abstimmen. Sie berücksichtigen dabei die Planungsgrundla- gen und die komm unalen Planungen der Nachbarregionen.
2 Die regionalen Planungsverbände können die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und unterstützen. Die Gemeinden können ihnen kommunale Auf- gaben übertragen, insbesondere auf dem Gebiet der Verwirklichung der Raument- wicklung, des Umweltschutze s, des Natur - und Heimatschutzes, der Erschliessung sowie der Ver - und Entsorgung.
3 Die regionalen Planungsverbände sind Gemeindeverbände gemäss dem Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 1 ) . Jede Ge- meinde ist Mitglied in mindestens einem regionalen Planungsverband. *
§ 12 Beiträge des Kantons
1 Der Kanton unterstützt die Tätigkeit der regionalen Planungsverbände durch Bei- träge. Der Grosse Rat erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragsleistungen.
§ 12a * Regionale Sachpläne
1 chen Entwicklung regionale Sachpläne erlassen und darin die für die Umsetzung er- forderlichen Massnahmen und Zeiträume bezeichnen.
1 ) SAR 171.100
2 Die regionalen Sachpläne werden von den betroffenen Gemeinden durch den Ge- meinderat beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt. Bei Uneinigkeit stellt die Mehrheit Antrag beim Regierungsrat. Dieser beschliesst die Pläne und unterbreitet sie dem Grossen R at zur Genehmigung.
3 Die regionalen Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.
2.3. Kommunale Raumentwicklung
2.3.1. Planungspflicht
§ 13 * Grundsatz
1 Die Gemeinden erlassen Nutzungspläne, die regional abgestimmt sind.
2 Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Um- welt bedürfen einer besonderen Grundlage in einem Nutzungsplan.
2bis Die Gemeinden zeigen auf, wie sie die innere Siedlungsentwicklung und die Sied- lungsqualität fördern und wie die Siedlungsentwicklung auf die vorhandenen oder noch zu schaffenden Kapazitäten des Verkehrsnetzes abgestimmt ist.
2ter Sie legen die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Vorschriften in der Nut- zungsplanung fest.
3 ... *
4 Der Kanton fördert die Abstimmung von Siedlung und Verkehr durch Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs in Strassennetzen und durch gute Angebote des öffentlichen Verkehrs.
1 Kommt eine Gemeinde ihrer Pflicht zum Erlass oder zur Änderung von Nutzungs- plänen trotz Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so legt der Regie- rungsrat die notwendigen Pläne öffentlich auf. Der Grosse Rat beschliesst über diese an Stelle der Gemeinde. Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über das Ver- fahren bei der kommunalen Raumentwicklung.
2.3.2. Allgemeine Nutzungsplanung *
§ 15 Ausscheidung von Nutzungszonen
1 Die Gemeinden erlassen allgemeine Nutzungspläne, die das Gemeindegebiet in ver- schiedene Nutzungszonen einteilen und Art und Mass der Nutzung regeln. *
2 Sie können insbesondere ausscheiden: a) Bauzonen, namentlich Wohn - , Kern - , Gewerbe - , Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; b) Grünzonen; c) Landwirtschaftszonen; d) Weilerzonen; e) Schutzzonen, namentlich Landschafts - , Natur - und Ortsbildschutzzonen sowie Zonen zum Schutz der Gewässer; f) Materialabbau - und Deponiezonen; g) * Gefahren - und Überflutungszonen.
3 Sie treffen für stark belastete kantonale Verkehrsachsen und die angrenzenden Bauzonen Massnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität und können zur Aufwer- tung der Strassen - und Freiräume weitere Massnahmen vorsehen, wobei der Verkehrs- fluss gewährleistet bleiben muss. Sie können namentlich eine geeignete Anordnung der Nutzungen sowie einen zweckmässigen Baustandard von Gebäuden festlegen. *
§ 15a * Bedingte Einzonungen und Umzonungen
1 Zur Realisierung von Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse sind bedingte Ein- zonungen und Umzonungen zulässig, wenn sie auf die besondere Eignung des Stand- orts angewiesen sind.
2 Die bedingten Einzonungen und Umzonungen fallen entschädigungslos dahin, wenn die Bauten und Anlagen nicht innert der festgelegten Frist fertiggestellt werden. Der Gemeinderat kann die Sicherstellung der Kosten für die Wiederherstellung des ur- sprünglichen Zustands verlangen.
3 Der Gemeinderat erlässt einen Feststellungsentscheid über das Dahinfallen der Nut- zungsplanänderung und publiziert diesen. *
2.3.3. Sondernutzungsplanung (Erschliessungs - und
Gestaltungsplanung)
§ 16 Erschliessung
1 Die Gemeinden stellen die zweckmässige Erschliessung und Überbauung bestimm- ter Gebiete soweit nötig durch Erschliessungs - und Gestaltungspläne sicher. Soweit Landumlegungen und Grenzbereinigungen für die Erschliessung und Überbauung notwendig sind, werden sie in die Sondernutzungsplanung einbezogen.
2 Diese Instrumente werden einzeln oder kombiniert eingesetzt.
3 Die Gemeinden können in den allgemeinen Nutzungsvorschriften vorsehen, dass im allgemeinen Nutzungsplan bezeichnete Gebiete nur überbaut werden dürfen, wenn von bestimmten Instrumenten der Sondernutzungsplanung Gebrauch gemacht oder eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchgeführt worden ist.
§ 17 Erschliessungsplan
1 Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanla- gen und Bahngleisen festzulegen und das hiezu erforderliche Land auszuscheiden.
2 Erschliessungspläne können Baulinien, Strassen - , Niveau - und Leitungslinien sowie Sichtzonen enthalten.
3 Private können in Zusammenarbeit mit der Gemeinde den Entwurf zu einem Er- schliessungsplan selber erstellen.
4 Der Regierungsrat umschreibt durch Verordnung die Bestandteile des Erschlies- sungsplanes näher.
§ 18 * ...
§ 19 * ...
§ 20 * ...
§ 21 Gestaltungsplan
1 Gestaltungspläne können erlassen werden, wenn ein wesentliches öffentliches Inte- resse an der Gestaltung der Überbauung besteht, namentlich damit a) ein Gebiet architektonisch gut und auf die bauliche und landschaftliche Umge- bung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abgestimmt überbaut oder baulich umgestaltet wird, b) der Boden haushälterisch genutzt wird und c) die angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sichergestellt wird.
2 Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs - und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwie- genden Intere ssen entgegenstehen. Die allgemeinen Nutzungspläne können Abwei- chungen in gewissen Gebieten ausschliessen oder vorsehen, unter welchen Voraus- setzungen und in welchem Umfang von den Plänen abgewichen werden darf.
3 Private können den Entwurf zu einem Gestaltungsplan selber erstellen. *
2.3.4. Verfahren
§ 22 * ...
§ 23 Vorprüfung und Beratung
1 Der Gemeinderat legt die Entwürfe dem zuständigen Departement zur Vorprüfung vor. Der Regierungsrat bestimmt, welche weiteren Departemente und Amtsstellen einzubeziehen sind. Der Grosse Rat beschliesst durch Dekret, innert welcher Frist die Vorprüfung abgeschlossen sein muss.
2 Das zuständige Departement berät in Zusammenarbeit mit weiteren kantonalen Amtsstellen die Gemeinden bei der Nutzungsplanung.
3 Die Vorprüfung von freiwillig erstellten Gestaltungsplänen ist gebührenpflichtig. *
§ 24 Einwendungsverfahren *
1 Der Gemeinderat legt die Entwürfe mit den nötigen Erläuterungen und mit dem Vor- prüfungsbericht während 30 Tagen öffentlich auf.
2 Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat entscheidet, in der Regel nach Durchfüh- rung einer Einigungsverhandlung, über die Einwendungen. *
3 ... *
§ 25 * Beschluss
1 Die allgemeinen Nutzungspläne werden durch das nach der Gemeindeorganisation zuständige Organ erlassen. Die Einwendungsentscheide des Gemeinderats sind dem zuständigen Organ bekannt zu geben, binden es aber nicht. Der Gemeinderat orientiert das zuständige Organ über die von ihm vorgeschlagenen Abweichungen vom öffent- lich aufgelegten Entwurf und begründet sie.
2 Das zuständige Organ erlässt die Planung gesamthaft oder in Teilen. Will es wesent- liche Änderungen anbringen, weist es den betroffenen Teil zur Überprüfung oder Überarbeitung an den Gemeinderat zurück.
3 Der Gemeinderat beschliesst: a) Sondernutzungspläne; b) unwesentliche Änderungen der allgemeinen Nutzungspläne wie namentlich Be- richtigungen auf Grund von amtlichen Vermessungen und andere Korrekturen offenkundiger Versehen sowie Änderungen planerisch unzweckmässig verlau- fender Zonengrenzen. Eine öffentliche Auflage wird in diesen Fällen nicht durchgeführt.
§ 26 * Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen die Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane über die Nutzungspläne können diejenigen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen, innert
30 Tagen seit der amtlichen Publikation Beschwerde führen. Der Regierungsrat ent- scheidet Beschwer den gegen allgemeine Nutzungspläne, das zuständige Departement über solche gegen Sondernutzungspläne.
2 Abänderungen, die sich aus Beschwerdeentscheiden ergeben, sind für die Genehmi- gungsbehörde verbindlich. Es bleibt ihr unbenommen, die Nutzungspläne insgesamt oder in wesentlichen Teilen nicht zu genehmigen.
§ 27 * Genehmigung
1 Der Regierungsrat genehmigt die allgemeinen Nutzungspläne, das zuständige De- partement die Sondernutzungspläne. Der Grosse Rat genehmigt die allgemeinen Nut- zungspläne dann, wenn der Regierungsrat die Genehmigung nicht vorbehaltlos ertei- len will.
2 Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, Überein- stimmung mit den kantonalen Richtplänen und regionalen Sachplänen sowie auf an- gemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen. Sie kann sie zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen.
3 Sie kann Änderungen selbst vornehmen, wenn diese von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Das zuständige Departement hört vorher den Gemeinderat und die in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffe- nen an.
§ 28 * Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Die Genehmigungsentscheide können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen und von den Gemeinden innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, das sie auf ihre Recht- mässigkeit prü ft. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
2.3.5. Ausgleich von Planungsvorteilen *
§ 28a * Mehrwertabgabe
1 Die Grundeigentümerinnen und - eigentümer, deren Grundstücke in eine Bauzone eingezont werden, leisten eine Abgabe von 20 % des Mehrwerts. Der Einzonung gleichgestellt ist die Umzonung innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone liegt, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist.
2 Die Gemeinden können den Abgabesatz auf höchstens 30 % erhöhen und in verwal- tungsrechtlichen Verträgen Leistungen vereinbaren, die den Ausgleich anderer Pla-
3 Mehrere Mit - und Gesamteigentümerinnen und - eigentümer haften solidarisch.
4 Keine Abgabe wird erhoben a) gegenüber Kanton, Ortsbürger - und Einwohnergemeinden sowie Gemeindever- bänden, wenn die betroffene Fläche der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, b) für Flächen, die der Ausgleichsabgabe gemäss der Waldgesetzgebung unterste- hen.
§ 28b * Festsetzungsverfügung
1 Der Gemeinderat orientiert aufgrund von Schätzungen durch das kantonale Steuer- amt bei der öffentlichen Auflage des Nutzungsplanentwurfs über die voraussichtliche Höhe der Abgabe. Er erlässt eine Verfügung über die definitive Höhe, sobald der Nut- zungsplan genehmigt und anwendbar ist. Massgeblich für die Festlegung der Höhe der Abgabe und die Bestimmung der abgabepflichtigen Personen ist der Zeitpunkt der Genehmigung.
2 Ist für die haushälterische Überbaubarkeit der Grundstücke eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchzuführen, lässt der Gemeinderat nach der Genehmigung die Mehrwertabgabepflicht im Grundbuch anmerken. Massgeblicher Zeitpunkt für Schät- zung und Bestimm ung der abgabepflichtigen Personen ist in diesem Fall die Rechts- kraft des Landumlegungs - oder Grenzbereinigungsplans.
3 Gegen die Festsetzungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Einspracheent- scheide können mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten wer- den.
4 Der Regierungsrat wird zum Verfahren beigeladen.
§ 28c * Grundpfandrecht
1 Für die Mehrwertabgabe steht der Gemeinde im Zeitpunkt der Genehmigung des Nutzungsplans ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen eingetragenen Belastungen vorgeht (Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs [ZGB] v om 10. Dezember 1907 1 ) ).
2 Der Gemeinderat meldet das Grundpfandrecht dem Grundbuchamt zur Eintragung an, sobald die Festsetzungsverfügung rechtskräftig geworden ist, und orientiert dar- über den Kanton.
3 Er beantragt bei der Abteilungspräsidentin oder beim Abteilungspräsidenten des Spezialverwaltungsgerichts die vorläufige Eintragung des Grundpfandrechts (Art. 961 ZGB), wenn Gründe bestehen, dass die Fristen gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB nicht eingehalten we rden können.
4 Die Kosten für Eintragung und Löschung gehen zu Lasten des Mehrwertanteils der Gemeinde.
1 ) SR 210
§ 28d * Bezug
1 Der Gemeinderat bezieht die Mehrwertabgabe bei Veräusserung des Grundstücks oder wenn eine Baubewilligung erteilt worden ist; bei bedingter Einzonung darf keine Abgabe erhoben werden, solange die Einzonung nicht definitiv ist.
2 Er kann den Bezug ganz oder teilweise aufschieben, wenn die zusätzlichen Nut- zungsmöglichkeiten nur unwesentlich beansprucht werden.
3 Eine spätere Änderung des Nutzungsplans begründet keinen Anspruch auf Rücker- stattung der geleisteten Zahlung.
§ 28e * Anteil des Kantons
1 Dem Kanton steht für Einzonungen und ihnen gleichgestellte Umzonungen die Hälfte des kantonalen Mindestsatzes zu.
2 Der Gemeinderat überweist diesen Anteil unmittelbar nach dessen Bezug.
§ 28f * Zweckbindung
1 Der Kanton weist die Erträge aus der Mehrwertabgabe einer Spezialfinanzierung zu.
2 Zu Lasten der kantonalen Spezialfinanzierung gehen Entschädigungszahlungen der Gemeinden für materielle Enteignung bei Auszonungen, die der Richtplan in der Fas- sung vom 24. März 2015 vorsieht.
3 Im Übrigen verwenden der Kanton und die Gemeinden die Erträge entsprechend der Zweckbindung gemäss Bundesrecht.
4 Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Erträge des Kantons und der Gemeinderat über die Verwendung der Erträge der Gemeinde abschliessend.
§ 28g * Spezialfinanzierung des Kantons
1 Die Verwaltungskosten des Kantons in Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe werden der Spezialfinanzierung belastet.
2 Im Rahmen von Absatz 1 und von § 28f Abs. 2 ist eine Verschuldung der Spezialfi- nanzierung zulässig.
3 Die Spezialfinanzierung wird gemäss den Bestimmungen des Finanzrechts verzinst.
§ 28h * Kompetenzen des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: a) welche Frist für die Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung als angemessen gilt, deren Kosten gemäss Art. 5 Abs. 1 quater des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 1 ) vom Planungsvorteil abgezogen werden dürfen, b) für welchen Mehrwert wegen des ungünstigen Verhältnisses zum Erhebungs- aufwand keine Mehrwertabgabe geschuldet ist (Art. 5 Abs. 1 quinquies RPG), c) die Einzelheiten über die Verwendung der Erträge der Mehrwertabgabe, d) die Voraussetzungen für einen Aufschub des Bezugs der Abgabe.
2.3.6. Förderung der Verfügbarkeit von Bauland *
§ 28i * Baupflicht
1 Bei einer Einzonung legt der Gemeinderat für die Überbauung des Grundstücks eine Frist fest, die mit dem Erschliessungsprogramm abgestimmt ist.
2 Für ein bereits eingezontes Grundstück kann der Gemeinderat eine Frist für die Überbauung festlegen, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt. Ausgenommen sind Grundstücke, die voraussichtlich innert 15 Jahren für den Eigenbedarf eines Be- triebs benö tigt werden.
3 Der Gemeinderat verlängert die Frist, wenn die Einhaltung durch Rechtsmittelver- fahren oder andere Umstände erheblich erschwert wird, welche die pflichtige Person nicht zu verantworten hat.
§ 28j * Durchsetzung
1 Der Gemeinderat mahnt die pflichtige Person vor Ablauf der Frist.
2 Er erhebt nach unbenutztem Ablauf der Frist, und bei andauernder Verletzung der Baupflicht jedes Folgejahr erneut, eine Lenkungsabgabe von 2 % des steuerrechtlich massgebenden Grundstückverkehrswerts.
3 Er verwendet die Einnahmen gemäss den Bestimmungen über die Zweckbindung der Erträge aus der Mehrwertabgabe.
1 ) SR 700
2.4. Plansicherung
§ 29 Planungszonen
1 Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen vorbereitet wird, kön- nen Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne erschweren. Zustän- dig ist der Regierungsrat bei kantonalen und k ommunalen, der Gemeinderat bei kom- munalen Nutzungsplänen.
2 Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage wirksam und gelten bis zum Inkrafttreten der Nutzungspläne, deren Zweck sie sichern, längstens 5 Jahre. Bewilli- gungen für Bauten und Anlagen in der Planungszone dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, d ass sie die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren. Die Bewilli- gungen bedürfen der Zustimmung der Behörde, welche die Planungszone erlassen hat.
3 Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des Regierungsrates können an das Verwaltungsgericht, solche des Gemeinderates an das zuständige D epartement weitergezogen werden. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 30 Bausperre
1 Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsordnungen vorbereitet wird, kann die zuständige Behörde die Gesuche für die Bewilligung von Bauten und Anla- gen in den von den neuen Plänen betroffenen Gebieten für die Dauer von höchstens
2 Jahren zurückstellen. Bewilligungen für Bauten und Anlagen dürfen nur erteilt wer- den, wenn feststeht, dass diese die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren.
§ 30a * Umsetzung des Richtplans
1 Die Gemeinden passen innert einer Frist von fünf Jahren den allgemeinen Nutzungs- plan an, wenn er den Richtplan verletzt. Abweichungen sind zulässig, wenn sie sach- lich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind.
2 Der Regierungsrat kann die Frist verlängern.
3 Der Gemeinderat erlässt eine Planungszone oder verfügt eine Bausperre, wenn ein Bauvorhaben den Richtplan verletzt und der Nutzungsplan anpassungsbedürftig ist.
§ 31 Anrechnung von Fristen
1 Die Dauer, während der ein Baugesuch zurückgestellt wird, darf zusammen mit der Dauer einer für das gleiche Gebiet angeordneten Planungszone 5 Jahre nicht über- schreiten.
3. Baureife und Erschliessung
§ 32 Baureife
1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Baureif ist ein Grundstück, wenn es * a) nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet ist, und b) * erschlossen ist, das heisst wenn eine Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zweck der Nutzung genügen, und die nötigen Anlagen für Trinkwasser, Löschwasser - sowie Energieversorgung und für eine vorschriftsgemässe Abwasserbeseiti- gung vorhanden sind oder mit der Baute oder Anlage erstellt werden.
2 Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums - oder Kundenverkehr müssen ihrem Zweck entsprechend mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sein. Bei intensivem Güterverkehr kann ein Bahnanschluss verlangt werden. *
3 Belastet ein Vorhaben das Strassennetz dermassen, dass die zonenkonforme Nut- zung von noch nicht überbauten Flächen nicht mehr gewährleistet ist, darf die Baube- willigung nicht erteilt werden. Sie ist hingegen zu erteilen, wenn der erforderliche Ausbau des kantonalen Verkehrsnetzes behördenverbindlich festgelegt ist und der ge- nügende Anschluss an dieses sowie die kommunale Erschliessung grundeigentums- verbindlich gesichert sind. *
§ 33 Erschliessung durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen oder auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen zu lassen. Die Erschlies- sung hat grundsätzlich im Rahmen von Sondernutzungsplänen zu erfolgen, damit der Boden um weltschonend, Land sparend und wirtschaftlich genutzt wird.
2 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, welche Gebiete in welchem Zeitpunkt erschlossen und welche bestehenden Erschliessungs- anlagen geändert oder erneuert werden sollen. Er berücksichtigt dabei namentlich die bauliche Ent wicklung und ihre Auswirkungen auf die Gemeinde, die Nachfrage nach Bauland, die Lage und Form der Grundstücke sowie die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde. Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat nimmt vom Er- schliessungsprogramm Kenntnis. Die Beschlussfassung über die einzelnen Kredite für Erstellung und Erneuerung der Erschliessungsanlagen bleibt vorbehalten.
3 Kommt eine Gemeinde ihren Erschliessungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, so kann der Regierungsrat das zuständige Departement beauftragen, die notwendigen Pläne aufzulegen. Der Regierungsrat beschliesst darüber an Stelle der Gemeinde. Er kann die Erstellung der Erschliessungsanlagen auf Kosten der Gemeinde dem zustän- digen Departement, dem Gemeinderat oder einem Privaten übertragen. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verfahren der kommunalen Raument- wicklung und über die Beiträge der Grundeigentümer.
§ 34 * Beiträge und Gebühren von Grundeigentümern
1 Die Gemeinden sind im Sinne des Bundesrechts verpflichtet, von den Grundeigen- tümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erhe- ben. *
1bis Sie können von ihnen Beiträge an die Kosten der Sondernutzungspläne verlan- gen. *
1ter Sie können mit den Grundeigentümern vereinbaren, einmalige Beiträge für verur- sacherbedingte Infrastrukturanlagen und Sonderleistungen des öffentlichen Verkehrs zu zahlen, soweit diese für die genügende Erschliessung erforderlich sind. *
2 Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von den Grundeigentümern Bei- träge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Ver- sorgung mit Wasser und Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gede ckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben. Für Sanierungsmassnahmen, welche die Energieeffizienz oder die Nutzung erneuerbarer Energien verbessern, dürfen keine investitionsabhängigen Gebühren erhoben werden. *
2bis Die Beiträge und Gebühren werden von den Grundeigentümern nach Massgabe der wirtschaftlichen Sondervorteile erhoben. *
3 Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren wird von den Gemeinden und Gemein- deverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen.
4 Der Grosse Rat kann präzisierende und ergänzende Vorschriften über Beiträge und Gebühren erlassen; er kann insbesondere Mindestansätze festsetzen.
5 Für Grundeigentümerbeiträge besteht auf den Grundstücken, denen durch die Erstel- lung, Änderung oder Erneuerung der Erschliessungsanlagen Vorteile erwachsen, ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Be- lastungen vo rgeht. Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innert 2 Jahren nach Abschluss des gesamten Erschliessungswerks im Grundbuch eingetragen wird.
§ 35 * Verfahren
1 Der Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden der Vorstand, bestimmt die Beitrags- pflichtigen und deren einzelne Beiträge an die Grob - und Feinerschliessung in einem Beitragsplan. Dieser wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. In Verfahren, die nur wenige Gru ndeigentümer betreffen, kann die öffentliche Auflage entweder durch eine auf die Beteiligten beschränkte Auflage oder durch Einzelverfügungen mit Zu- stellung des Kostenverteilers ersetzt werden.
2 Gegen den Beitragsplan kann während der Auflagefrist, gegen andere Abgabeverfü- gungen innert 30 Tagen seit Zustellung, beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsge- richt angefochten w erden. *
3 ... *
4 Der Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden der Vorstand, kann in Härtefällen Zah- lungserleichterungen gewähren. Beiträge für dem bäuerlichen Bodenrecht unterste- hende unüberbaute Grundstückteile in Bauzonen werden gestundet.
§ 36 Erschliessung bei Bevorschussung durch Grundeigentümer
1 Wenn ein entsprechender Sondernutzungsplan vorliegt, kann der Gemeinderat Er- schliessungsanlagen vor der Bewilligung der entsprechenden Kredite durch das zu- ständige Organ erstellen, sofern Grundeigentümer sämtliche Kosten zinslos vor- schiessen.
§ 37 Erschliessung durch Grundeigentümer
1 Die Grundeigentümer können im Rahmen eines entsprechenden Sondernutzungs- planes mit Bewilligung des Gemeinderates die geplanten Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten erstellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Erschliessungsan- lagen den Anforderu ngen an öffentliche Anlagen entsprechen und keine überwiegen- den Interessen entgegenstehen.
2 Die Gemeinde übernimmt die Erschliessungsanlagen in der Regel spätestens im Zeitpunkt, in dem sie nach dem Erschliessungsprogramm hätten erstellt werden müs- sen. Der Gemeinderat verteilt die im Zeitpunkt der Erstellung entstandenen Kosten in einem Beitrags plan auf die Grundeigentümer.
3 Der Gemeinderat ist befugt, die Einzelheiten der Durchführung und Finanzierung der Erschliessung durch öffentlich - rechtlichen Vertrag mit den Grundeigentümern zu regeln.
§ 38 Benutzung der durch Grundeigentümer erstellten Erschliessungsanlagen
1 Eigentümer von Grundstücken, die im Einzugsgebiet der durch andere Grundeigen- tümer erstellten Erschliessungsanlagen liegen, sind zur Mitbenutzung berechtigt. Über die Ausgestaltung des Anspruchs auf Mitbenutzung entscheidet der Gemeinde- rat.
2 Auf Begehren der Grundeigentümer setzt das Spezialverwaltungsgericht die Höhe der vorläufigen Kostenbeteiligung bis zur Übernahme der Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde fest. *
4. Nutzungs - , Bau - und Schutzvorschriften
4.1. Schutz von Natur und Heimat, Landschaft, Ortsbildern und
Kulturgütern *
§ 39 * ...
§ 40 Natur - , Heimat - und Ortsbildschutz *
1 Die Erhaltung, die Pflege und die Gestaltung von Landschaften, von Gebieten und Objekten des Natur - und Heimatschutzes sowie von Ortsbildern und Aussichtspunk- ten sind Sache des Kantons und der Gemeinden. Für diese Schutzobjekte treffen sie insbesondere Ma ssnahmen, um 1 ) * a) die einheimischen Pflanzen - und Tierarten zu erhalten, ihre Lebensräume zu bewahren, zu fördern und wo nötig neu zu schaffen; b) den natürlichen Landschaftshaushalt und den ökologischen Ausgleich zu er- möglichen, wobei regionale Gegebenheiten und die Interessen der landwirt- schaftlichen Nutzung zu berücksichtigen sind; c) Nutzungen des Bodens zu unterstützen, die geeignet sind, gefährdete Lebens- räume von Tieren und Pflanzen zu erhalten; d) naturnahe Landschaften vor neuen Beeinträchtigungen zu schützen und beste- hende zu vermindern; e) die landschaftlich und biologisch bedeutenden Auengebiete des Kantons zu er- halten oder wiederherzustellen; f) Ortsbilder entsprechend ihrer Bedeutung zu bewahren und Siedlungen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2 Zu schützen sind namentlich folgende Lebensräume: 2 ) a) naturnahe fliessende oder stehende Gewässer, eingeschlossen Kleingewässer, Quellen, Tuffsteingebiete, Ufer und ihre Vegetation, Schilfbestände und Röh- richte sowie feuchte Mager - und Streuwiesen, Moore und Moorwiesen; b) Trockenstandorte und trockene Magerwiesen, Feld - und Ufergehölze, Hecken und Gebüschgruppen; c) seltene Waldgesellschaften und andere besonders wertvolle Waldbestandteile.
3 Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere 3 ) a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Un- terhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjek- ten ganz oder teilweise übernehmen.
4 Der Kanton sorgt für die langfristige Überwachung der Entwicklung der Pflanzen - und Tierwelt. 4 )
5 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten ihrer Schutz - und Bewirtschaftungsmass- nahmen. Der Grosse Rat legt die sachgemässe Aufteilung zwischen Kanton und Ge- meinden fest.
1 ) In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370)
2 ) In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370)
3 ) In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370)
4 ) In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370)
6 Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten durch Dekret. 1 )
§ 40a * Ökologischer Ausgleich
1 Die Bauherrschaft leistet für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einen ökologischen Ausgleich. Ein Ausgleich ist namentlich zu leisten für Infrastrukturanlagen, Eindolungen, Freizeitanlagen in Nichtbauzonen, Material- abbaustelle n sowie landwirtschaftliche Aussiedlungen.
2 Die Grösse der Ausgleichsfläche entspricht höchstens 15 % der Fläche, die durch das Bauvorhaben verändert wird. Bei Materialabbaustellen kann der ökologische Aus- gleich während des Abbaus geleistet werden.
3 Die Gemeinden können zweckgebundene Ersatzabgaben einführen. Entscheide über Ersatzabgaben können beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden. *
§ 40b * Schutz der Kulturgüter
1 Die Erhaltung und Pflege von Kulturgütern (Baudenkmälern, beweglichen Kultur- gütern und archäologischen Hinterlassenschaften) richtet sich nach den Bestimmun- gen des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 2 ) . Vorbehalten sind die Bestimmun- gen über die Raumentwicklung und Enteignung.
§ 41 Materialabbau
1 Der Grosse Rat erlässt Vorschriften über den Abbau von Materialien wie Kies, Sand, Steinen, Erden und dergleichen, soweit dies zum Schutz von Natur, Landschaft und Kulturland notwendig ist. Er kann namentlich die Verpflichtung zum gemeinsamen Abbau im gle ichen Gebiet vorsehen.
§ 42 Einordnung von Bauten und Anlagen
1 Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukör- pers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Ge- samtwirkung entsteht.
2 Bauten und Anlagen, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts - , Quartier - und Strassenbilder nicht beein- trächtigen.
§ 43 Ausgediente Fahrzeuge
1 Es ist verboten, ausgediente Fahrzeuge, Anhänger, Landwirtschaftsmaschinen und ähnliche Geräte länger als 3 Monate im Freien abzulagern oder stehen zu lassen.
2 Der Halter oder Eigentümer ist verpflichtet, ausgediente Fahrzeuge und ihre Be- standteile einem bewilligten Sammelplatz zuzuführen.
1 ) In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370)
2 ) SAR 495.200
3 Die Bewilligung für die Anlage und den Betrieb von Sammel - und Abbruchplätzen für ausgediente Fahrzeuge und ähnliche Objekte bedarf der Zustimmung des zustän- digen Departementes, die nur erteilt werden darf, wenn ein Bedürfnis für einen neuen Sammel - und A bbruchplatz besteht.
4 Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, alle auf den Sammelplatz gebrachten aus- gedienten Fahrzeuge zu übernehmen. Für die Deckung der Kosten der Entsorgung kann der Regierungsrat nach Massgabe der Bedürfnisse Gebühren festsetzen.
4.2. Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen
§ 44 * Baubewilligung mit Entfernungsauflage
1 Die Baubewilligung für eine Baute oder Anlage ausserhalb von Bauzonen kann mit der Auflage erteilt werden, dass sie nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung wieder zu entfernen ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt.
2 Die Baubewilligungsbehörde kann bei Erteilung der Baubewilligung mit Entfer- nungsauflage die Sicherstellung der Kosten für die Entfernung verlangen. Ausgenom- men sind landwirtschaftliche Siedlungen.
§ 45 Weilerzonen
1 Die Gemeinden können in den Weilerzonen Bauten, Anlagen und Nutzungen zulas- sen, die auch in Landwirtschaftszonen erlaubt sind, oder die im Interesse der Erhal- tung und massvollen Entwicklung von traditionellen Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone liegen.
4.3. Abstände, Höhe und Ausnutzung
§ 46 * Verdichtung
1 Die Gemeinden fördern insbesondere eine verdichtete Bauweise, die Schliessung von Baulücken sowie die vollständige Ausnutzung bestehender Gebäude.
§ 47 Grenz - und Gebäudeabstände
1 Die Gemeinden schreiben Grenz - und Gebäudeabstände vor.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, können die Abstände ungleich ver- teilt, verkleinert oder aufgehoben werden. *
3 Die Änderung der Abstände setzt einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsver- trag voraus; dieser ist dem Gemeinderat vor Baubeginn einzureichen. Bei Klein - und Anbauten genügt eine schriftliche Vereinbarung. *
§ 48 Waldabstand
1 Der Waldabstand beträgt, ab Waldgrenze gemessen, mindestens * a) * 4 m für
1. * Kleinstbauten, Einfriedungen, Anlagen der Garten - und Aussenraumge-
staltung und dergleichen, wenn sie mehr als nur ein minimales Funda- ment benötigen,
2. * Terrainveränderungen und Stützmauern bis 80 cm Höhe,
3. * versiegelte Plätze und Strassen,
b) * 8 m für
1. * Klein - und Anbauten, unterirdische und Unterniveaubauten, Schwimm-
bäder und Materialabbaustellen,
2. * Terrainveränderungen und Stützmauern über 80 cm bis 1,80 m Höhe,
c) * 18 m für grössere Bauten und Anlagen.
2 Das zuständige Departement kann für Strassen, Stützmauern und Terrainverände- rungen im Einzelfall die Zustimmung zur Bewilligung einer Abstandsunterschreitung direkt gestützt auf die waldgesetzlichen Bestimmungen erteilen. *
3 Die Nutzungspläne können grössere, gegenüber einzelnen Waldparzellen innerhalb der Bauzonen auch kleinere Abstände vorsehen. *
4 Im Bereich von Bauten und Anlagen, die bereits den gesetzlichen Waldabstand un- terschreiten, kann der Gemeinderat mit Zustimmung des zuständigen Departements ausnahmsweise die Unterschreitung des Waldabstands bewilligen. Bei der Interessen- abwägung sind nam entlich die Siedlungs - und Freiraumqualität zu berücksichtigen. *
§ 49 Bauhöhe
1 Die Gemeinden bestimmen die zulässige Höhe von Gebäuden oder die Geschoss- zahlen.
§ 50 * Nutzungsziffern
1 Die Gemeinden können das zulässige Verhältnis von nutzbaren Flächen oder Inhal- ten von Gebäuden zu den Grundstücksflächen festlegen. Sehen sie solche Nutzungs- ziffern vor, so müssen sie für Arealüberbauungen höher sein als für andere Bauwei- sen. Arealüberbauungen müssen eine gesamthaft bessere Lösung bieten.
2 Dach - und Untergeschoss dürfen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bauten auch dann genutzt werden, wenn die Nutzungsziffer dadurch überschritten wird. Dabei sind die übrigen Bauvorschriften, insbesondere bezüglich Wohnhygiene und Ortsbil dschutz, einzuhalten.
3 Die Gemeinden können vorschreiben, dass in bestimmten Nutzungszonen nur Bau- ten und Anlagen errichtet werden dürfen, die hinsichtlich Art und Mass der Nutzung dem Zonenzweck entsprechen.
4 Der Regierungsrat legt für Gebäude, die einen besseren Energiestandard erreichen, als es das Gesetz verlangt, einen Nutzungsbonus fest.
§ 50a Harmonisierung der Baubegriffe
1 Der Regierungsrat definiert die Baubegriffe und Messweisen. *
§ 51 * Abweichende Vorschriften
1 Der Regierungsrat kann für untergeordnete Bauten, Anlagen und Bauteile geringere Abstände festlegen, als es die Baulinien und Abstandsvorschriften verlangen.
2 Er bestimmt die Abweichung von baulichen Vorschriften bei der energetischen Sa- nierung von Bauten und Anlagen.
4.4. Beschaffenheit
§ 52 Allgemeine Anforderungen
1 Alle Bauten und Anlagen müssen hinsichtlich Fundation, Konstruktion und Material die für ihren Zweck notwendige Festigkeit aufweisen, genügend sicher vor Erdbeben, Hochwasser und anderen Naturgefahren sein und den Vorschriften des Brandschutzes entspreche n. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, dass ihre Benutzenden und diejenigen von benachbarten Liegenschaften sowie von Strassen nicht gefährdet wer- den. *
2 Alle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, na- mentlich in Bezug auf Raum - , Wohnungs - und Fenstergrössen, Besonnung, Belich- tung, Belüftung, Trockenheit, Wärmedämmung und Schallschutz.
3 Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Wohnhygiene und technische Bau- vorschriften, namentlich über rationelles, umweltschonendes und energieeffizientes Bauen erlassen. Er regelt die Details über die Anforderungen an Bauten in Bezug auf die Sicherhei t vor Naturgefahren. *
§ 53 Vorkehren für Behinderte
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Bauten und Anlagen mit mehr als
50 Arbeitsplätzen sowie Mehrfamilienhäuser, die neu erstellt oder erneuert werden, sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar zu gestalten. Diese Pflicht entfällt , wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhält- nis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umwelt- schutzes, des Natur - und Heimatschutzes oder zu Anliegen der Verkehrs - und Be- triebssicherheit. *
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über behindertengerechtes Bauen.
§ 54 Spielplätze
1 Bei Mehrfamilienhäusern sind kindergerechte Spielplätze an geeigneter Lage herzu-
2 In grösseren Gesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern müssen genügend Ge- meinschaftsräume für Freizeitbeschäftigungen erstellt werden.
4.5. Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs *
§ 54a * Kommunaler Gesamtplan Verkehr
1 Die Gemeinde kann das Verkehrsaufkommen in einem Kommunalen Gesamtplan Verkehr mit den Verkehrskapazitäten und der Siedlungsentwicklung abstimmen. Er wird vom Gemeinderat beschlossen, vom zuständigen Departement genehmigt und ist behördenverbindlich.
2 Ein Kommunaler Gesamtplan Verkehr ist erforderlich, wenn ein Parkleitsystem ein- geführt, die Anzahl Parkfelder in einem Gebiet über § 56 hinaus begrenzt oder eine Bewirtschaftung der Parkfelder auf privatem Grund vorgeschrieben werden soll. Be- grenzung und Bewirtschaftung werden in einem Nutzungsplan umgesetzt.
3 Im Interesse der überkommunalen Abstimmung und zur Gewährleistung der Funk- tionsfähigkeit des kantonalen Strassennetzes kann der Regierungsrat den Gemeinderat zum Erlass eines mit den Zentrums - und Nachbargemeinden abgestimmten Kommu- nalen Gesamtplans Verke hr verpflichten.
4 Der Kanton unterstützt die Erarbeitung des Kommunalen Gesamtplans Verkehr durch Beiträge. Der Grosse Rat bestimmt durch Dekret Voraussetzungen und Höhe der Beitragsleistungen.
§ 54b * Parkleitsystem
1 Gemeinden, die ein Parkleitsystem einführen, können die Eigentümer öffentlich zu- gänglicher Parkierungsanlagen im Verfahren nach § 95 verpflichten, Daten über den Belegungsgrad zu liefern und sich angemessen an den Kosten zu beteiligen.
2 Gegen die Entscheide des Gemeinderats über die Kostenbeteiligung kann Einspra- che und dann Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht geführt werden. *
§ 55 Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern *
1 Bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen sind genügend Parkfelder für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen. Die Parkfelder müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Lie- genschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden kön- nen. *
2 Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen, deren Benutzung eine übermäs- sige Beanspruchung öffentlicher Parkfelder oder Strassen zur Folge hat, können in gleicher Weise zur Schaffung von Parkfeldern und Verkehrsflächen verpflichtet wer- den. *
3 Der Gemeinderat befreit von dieser Pflicht ganz oder teilweise, wenn a) wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Ortsbildschutzes oder der Ver- kehrssicherheit, entgegenstehen, oder b) * der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar wäre.
4 Der Nutzungsplan kann für bestimmte Gebiete von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreien oder die Erstellung von Parkfeldern ganz oder teilweise untersagen, * a) wenn das Strassennetz den durch die Erstellung von Parkfeldern verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag, b) zum Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs, insbesondere in Zentren gros- ser Gemeinden oder in stark belasteten Gebieten, c) um in Quartieren mit guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr die Voraus- setzungen für autoarmes oder autofreies Wohnen zu schaffen.
§ 56 * Parkfelderanzahl und Gestaltung
1 Die Parkierungs - und die Verkehrsflächen müssen so ausgelegt sein, dass die Fahr- zeuge der Benutzer und der Besucher aufgenommen und die Anlieferung bewältigt werden können. Dabei sind die Grösse der Bauten und Anlagen, die Art ihrer Benut- zung, die Erschli essung durch öffentliche Verkehrsmittel und den Langsamverkehr sowie die Möglichkeiten, andere Parkierungsflächen zu benutzen, zu berücksichtigen.
2 Parkierungsanlagen sind flächensparend anzulegen.
3 Grössere Parkierungsanlagen, die neu gebaut oder wesentlich erweitert werden, sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit in mehrgeschossiger Bauweise auszuführen; die Anzahl Parkfelder darf die Anzahl gemäss Verordnung massvoll übersteigen, wenn dadurch kein zusätzlicher Boden beansprucht wird.
4 Die Pflicht zur mehrgeschossigen Bauweise entfällt namentlich a) auf Flächen, die neben der Parkierung auch anderen Nutzungen dienen, b) auf Reserveflächen für Betriebserweiterungen, wenn sichergestellt ist, dass bei einer späteren Überbauung die Vorschriften nachträglich erfüllt werden kön- nen, c) bei unterirdischen Parkierungsanlagen, d) wenn raumplanerische Interessen dies erfordern.
5 Der Regierungsrat regelt die Anzahl der Parkfelder, die Bauweise und technische Gestaltung von Parkierungsanlagen und Verkehrsflächen sowie die Ausnahmen. Im einzelnen Fall werden Anzahl und Gestaltung vom Gemeinderat festgelegt.
§ 57 * Sicherung der Zweckbestimmung
1 Die gemäss gesetzlicher Verpflichtung geschaffenen Parkfelder und Verkehrsflä- chen müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben.
2 Der Gemeinderat kann die Zweckbindung im Einzelfall aufheben, wenn kein Bedarf nach Parkfeldern und Verkehrsflächen mehr besteht oder wenn ein Grund für die Be- freiung von der Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern eintritt.
§ 58 Ersatzabgabe *
1 Wer weniger Parkfelder erstellt, als gemäss Verordnung erforderlich sind, hat der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu entrichten. *
2 Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Erstellung von Parkfeldern untersagt ist und öffentliche Parkierungsanlagen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft fehlen. *
3 Die Gemeinden legen die Höhe durch ein Reglement fest. Die Ersatzabgabe darf nicht mehr als einen Viertel der Kosten eines offenen Parkfeldes, einschliesslich des Wertes der beanspruchten Bodenfläche, betragen. *
4 Die Ersatzabgaben sind zu verwenden: a) für die Erstellung von öffentlichen Parkierungsanlagen oder b) für Anlagen des öffentlichen Verkehrs oder des nicht motorisierten Privatver- kehrs, die den abgabepflichtigen Grundeigentümern dienen.
4.6. Baubewilligung
§ 59 Bewilligungspflicht
1 Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwick- lung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweite- rung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewil- ligung durch den Gemein derat. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeitsre- gelungen des Bundesrechts und die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von öffentlichen Strassen und den Wasserbau.
2 Die Gemeinden können die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen erwei- tern.
§ 60 Baugesuch
1 Vor Beginn der Bauarbeiten ist dem Gemeinderat ein Baugesuch einzureichen.
2 Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch und legt es während 30 Tagen öf- fentlich auf. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist zu erheben. *
3 Vor Veröffentlichung des Baugesuches sind Profile aufzustellen.
§ 61 Vereinfachtes Verfahren
1 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben von geringer Bedeutung ohne Auflage, Veröf- fentlichung und Profilierung bewilligen. Den direkten Anstössern ist Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen Einwendungen zu erheben, wenn sie nicht im Voraus schrift- lich dem Bauvorh aben zugestimmt haben. *
§ 62 Vorentscheid
1 Der Gemeinderat kann um einen Vorentscheid über wichtige Bau - und Nutzungs- fragen ersucht werden.
2 Der Vorentscheid ist im gleichen Verfahren zu treffen wie der Entscheid über das Baugesuch.
§ 63 Zustimmung und Bewilligung anderer Behörden
1 Der Gemeinderat hat Gesuche vor seinem Entscheid dem zuständigen kantonalen Departement vorzulegen und darf sie nur mit dessen Zustimmung bewilligen, wenn sie zum Gegenstand haben: * a) Abbau von Materialien wie Kies, Sand, Steinen, Erden und dergleichen; b) Bauten und Anlagen, welche die Verkehrsverhältnisse auf Kantons - oder Nati- onalstrassen wesentlich beeinflussen können oder die im Bereich projektierter Kantonsstrassen liegen; c) * Bauten und Anlagen, welche die Baulinien oder den gesetzlichen Abstand von Wäldern, Kantonsstrassen oder Nationalstrassen nicht einhalten oder den Ge- wässerraum beanspruchen; d) Bauten und Anlagen an bestehenden oder projektierten Linien von Nebenbah- nen; e) Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen; f) * Bauten und Anlagen, die aus Gründen des Natur - , Landschafts - oder Ortsbild- schutzes durch Dekret des Grossen Rates einer kantonalen Prüfung unterstellt werden; g) andere Bauten und Anlagen, sofern dieses oder ein anderes Gesetz eine Zustim- mung des Kantons vorschreibt.
§ 64 Koordination, Verfahren
1 Gesuche für Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidgenössischer Be- hörden sind ebenfalls beim Gemeinderat einzureichen. Vorbehalten bleiben abwei- chende Bestimmungen des Bundesrechts.
2 Kommt der Gemeinderat zum Schluss, dass das Gesuch von vornherein nicht bewil- ligt werden kann, so weist er es ab. Andernfalls leitet er es mit seiner Stellungnahme an die vom Regierungsrat bezeichnete Koordinationsstelle weiter.
3 Kommt die kantonale Koordinationsstelle zum Schluss, dass das Gesuch von vorn- herein nicht bewilligt werden kann, so weist sie es ab. Andernfalls sorgt sie für die Koordination unter den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden.
4 Die kantonalen und kommunalen Bewilligungsbehörden sind an ihre Stellungnah- men gebunden, solange sich die Voraussetzungen für die Beurteilung nicht ändern.
5 Ist für eine Baute oder Anlage die Bewilligung oder Zustimmung kantonaler oder eidgenössischer Behörden erforderlich, so darf der Gemeinderat das Baugesuch nur gutheissen, wenn diese Bewilligung oder Zustimmung vorliegt. Der Gemeinderat er- öffnet seinen Entscheid in der Regel gleichzeitig und gemeinsam mit den Entscheiden der kantonalen und eidgenössischen Behörden.
§ 65 Geltungsdauer und vorzeitiger Baubeginn *
1 Die Geltungsdauer der Baubewilligung und des Vorentscheids beträgt 2 Jahre, ge- rechnet ab Rechtskraft des Entscheids. Für den Materialabbau beträgt sie 5 Jahre; sie kann in begründeten Fällen um weitere 5 Jahre verlängert werden. *
1bis Der Gemeinderat setzt eine Baubewilligung ganz oder teilweise ausser Kraft, wenn die Bauarbeiten während mehr als 2 Jahren ununterbrochen eingestellt sind oder nicht ernsthaft fortgesetzt werden. Er verfügt die Wiederherstellung des vorherigen Zustands, s oweit die ausgeführten Bauten und Anlagen nicht bewilligungsfähig sind oder die Bauherrschaft auf Aufforderung hin kein neues Baugesuch für die Fortset- zung einreicht. *
2 Während eines Beschwerdeverfahrens kann die Beschwerdebehörde den Baubeginn ganz oder teilweise bewilligen, sofern dadurch ihre Entscheidungsfreiheit nicht be- einträchtigt wird.
§ 66 Ergänzende Vorschriften
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Koordination und des Baubewilligungsverfahrens.
4.7. Ausnahmen
§ 67 Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausnahmen
1 Der Gemeinderat kann bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kommunalen Nut- zungsplänen gestatten, wenn a) es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze ver- einbar ist und b) ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne zu hart wäre.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Gemeinderat mit Zustimmung des zuständigen Departementes Ausnahmen von kantonalen Nutzungsplänen zulassen.
3 Die ausnahmsweise Bewilligung von Bauten und Anlagen vor einer Baulinie oder mit geringeren als den vorgeschriebenen Abständen kann insbesondere mit der Auf- lage verbunden werden, dass die Eigentümer die Baute oder Anlage auf eigene Kosten und ohne Anspruc h auf Entschädigung entfernen oder versetzen, sofern der Neu - oder Ausbau eines öffentlichen Werkes es erfordert.
§ 67a * Erleichterte Ausnahmebewilligungen im Unterabstand von Strassen
1 Für untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein - und Anbauten kann eine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien erteilt werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegens teht.
2 Bauten und Anlagen, die gestützt auf diese Bestimmung bewilligt worden sind, müs- sen vom Eigentümer auf erstmalige Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und entschädigungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden Interessen eines öffentl ichen Werkes es erfordern. In der Baubewilligung ist dies zur Auflage zu machen.
3 Die Erteilung von erleichterten Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen bedarf der Zustimmung des zuständigen Departements.
4.8. Altrechtliche Bauten und Anlagen
§ 68 * Kantonale Besitzstandsgarantie
1 Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschrif- ten widersprechen, dürfen a) unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Die Nutzungsordnung kann für bestimmte Schutzzonen die zeitgemässe Erneuerung einschränken oder verbie- ten; b) angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird und keine beson- deren Nutzungsvorschriften entgegenstehen; c) bei Zerstörung durch Brand oder andere Katastrophen wieder aufgebaut wer- den, wenn an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht und keine überwiegenden Anliegen der Raumentwicklung entgegenstehen. Der Wieder- aufbau hat der zerstörten Baute oder Anlage hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Änderung ist möglich, sofern damit der bisherige Zustand verbessert wird.
§ 69 * Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen
1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten werden im Rahmen des Bundesrechts landwirt- schaftsfremde Wohnnutzungen bewilligt.
2 Unter Schutz gestellte Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen dürfen im Rah- men des Bundesrechts geändert werden.
§ 70 * ...
§ 71 * ...
5. Landumlegung und Grenzbereinigung
§ 72 Begriff und Zweck
1 Die Landumlegung besteht im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstü- cken. Sie hat zum Ziel, a) die Nutzungsplanung und ihren Vollzug zu ermöglichen oder zu erleichtern; b) Grundstücke zu formen, die sich für die vorgesehene Nutzung eignen; c) das Land auszuscheiden, das für die Bedürfnisse des Umlegungsgebietes, na- mentlich für Erschliessungsanlagen, benötigt wird;
d) für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke Land auszuson- dern, soweit entweder auf Grund des Einwurfs von Land durch das Gemeinwe- sen oder der für das Werk angeordneten Enteignung ein Zuteilungsanspruch besteht, e) * eine rationelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu ermöglichen und ökolo- gische Massnahmen zur Aufwertung der Landschaft umzusetzen.
2 Die Grenzbereinigung bezweckt, durch Flächenabtausch Grundstücksgrenzen neu festzusetzen.
3 ... *
§ 73 Einleitung des Verfahrens
1 Das Landumlegungsverfahren wird eingeleitet: a) durch Beschluss der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der mehr als die Hälfte des in die Umlegung einzubeziehenden Landes gehört, oder durch Beschluss der Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln dieses Landes; b) durch Verfügung des Gemeinderates; c) durch Verfügung des zuständigen Departementes.
2 Die Grenzbereinigung wird vom Gemeinderat auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen angeordnet.
§ 74 Durchführung des Verfahrens
1 Die beteiligten Grundeigentümer, der Gemeinderat oder das zuständige Departe- ment führen die Landumlegung entweder selbst durch oder betrauen damit eine Aus- führungskommission.
2 Grenzbereinigungen führt der Gemeinderat durch.
3 Das durchführende Organ veranlasst die Anmerkung der Landumlegung, wenn nötig auch der Grenzbereinigung, im Grundbuch.
§ 75 Veränderungsverbot
1 Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche Änderungen an den einbezo- genen Grundstücken der Zustimmung des durchführenden Organs.
2 Rechtsänderungen meldet das Grundbuchamt dem Gemeinderat zuhanden des durchführenden Organs.
§ 76 Grundsätze der Landzuteilung
1 Die nach den Abzügen für die Bedürfnisse des Umlegungsgebietes und für öffentli- che oder im öffentlichen Interesse liegende Werke übrig bleibende Fläche wird auf die beteiligten Grundeigentümer verteilt. Jeder Anteil soll dem Verhältnis des einge- worfenen T eils zum Ganzen entsprechen und unter Berücksichtigung aller mit altem und neuem Besitzstand verbundenen Vor - und Nachteile annähernd gleichwertig sein.
2 Das durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbarkeiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt.
§ 77 Geldausgleich und Entschädigung
1 Geringfügige Mehr - und Minderzuteilungen sowie besondere Vor - und Nachteile einzelner Zuteilungen sind durch Geld auszugleichen.
2 An Stelle der Landzuteilung ist volle Entschädigung zu leisten, wenn der Anspruch für die Zuteilung einer zonengemäss nutzbaren Fläche nicht ausreicht und eine zweck- mässige Zuteilung von Gesamt - oder Miteigentum nicht gewünscht oder möglich ist.
3 Geldausgleiche und Entschädigungen werden im Zusammenhang mit dem Umle- gungs - oder Grenzbereinigungsplan festgesetzt.
§ 78 Rechtsschutz
1 Beim durchführenden Organ kann während der Auflagefrist von 30 Tagen oder in- nert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden a) in Landumlegungsverfahren gegen:
1. den Beschluss, das Verfahren einzuleiten
2. die Verfahrensgrundlagen und allfälligen Bewertungen
3. die Neuzuteilung samt Entschädigungen
4. die Kostenverteilung;
b) in Grenzbereinigungsverfahren gegen:
1. die Anordnungsverfügung des Gemeinderates
2. den Bereinigungsplan.
2 Einspracheentscheide können mit Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen werden. *
§ 79 Kosten
1 Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten nach Massgabe der ihnen er- wachsenden Vor - und Nachteile auferlegt. Das durchführende Organ kann Abschlags- zahlungen festsetzen.
2 Für die Kostenanteile besteht zu Gunsten des Unternehmens ohne Eintrag im Grund- buch ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Belastungen vor- geht. *
3 Kanton und Gemeinden können Beiträge leisten, soweit sie ein Interesse an der Durchführung des Verfahrens haben.
6. Strassen
6.1. Einleitung
§ 80 Begriff und Bestandteile
1 Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offen stehenden Strassen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen. Als öffentliche Strassen gelten auch die im Eigen- tum Privater oder von Korporationen stehenden Strassen, die mit Zustimmung der Eigentümer oder durch Enteignung dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht wor- den sind.
2 Bestandteile der öffentlichen Strassen sind alle Bauten, Anlagen und Vorrichtungen, die der technisch und verkehrlich zweckmässigen, umweltschonenden Ausgestaltung dienen. Dazu gehören auch * a) * die für die Verkehrssicherheit und den Schutz der Fussgänger und Radfahrer notwendigen Anlagen; b) * die für den Unterhalt und den Betrieb erforderlichen Bauten und Anlagen wie Werkhöfe oder Silos; c) * Verkehrsregelungsanlagen sowie Fahrzeugrückhaltesysteme (Leitplanken); d) Anlagen zur Entflechtung von privaten und öffentlichen Strassenverkehrsmit- teln sowie Bushaltestellen; e) öffentliche Anlagen für den Lärmschutz; f) * Anlagen für die Einpassung in die Landschaft und für die städtebauliche Ge- staltung des Strassenraumes; g) * Anlagen auf dem Strassenareal, die für die Querung von Wildtieren in Wild- tierkorridoren erforderlich sind.
§ 81 Eigentum
1 Eigentum des Kantons besteht an den Kantonsstrassen, Eigentum der Gemeinden an den Gemeindestrassen. Besondere Rechtsverhältnisse sind vorbehalten. *
2 Das Eigentum an einer Strasse erstreckt sich in der Regel auf deren sämtliche Be- standteile, nicht aber auf Bauten und Anlagen, die einer bewilligten Nutzung an der Strasse dienen. Die Beleuchtungsanlagen von Kantonsstrassen innerorts stehen im Ei- gentum de r Gemeinden. *
3 Der Regierungsrat regelt das Eigentum an Brücken, die dem Kantons - wie dem Ge- meindestrassennetz dienen, und an Überführungen von Kantons - und Gemeindestras- sen im Einzelfall nach Massgabe der Interessenlage.
§ 82 * ...
§ 83 Kantonsstrassen
1 Kantonsstrassen dienen der Verbindung von Kantonsteilen untereinander, mit ande- ren Kantonen und mit dem Ausland.
2 ... *
3 ... *
§ 84 Gemeindestrassen
1 Gemeindestrassen dienen dem Verkehr innerhalb der Gemeinden oder dem An- schluss an Kantonsstrassen.
2 Fuss - und Radwege gelten als Gemeindestrassen, wenn sie nicht Bestandteile von Kantonsstrassen oder von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen sind.
§ 85 * ...
6.2. Zuständigkeiten und Finanzierung
§ 86 Zuständigkeit für den Bau
1 Die Zuständigkeit für den Bau liegt * a) * beim Kanton für Kantonsstrassen, kantonale Velorouten und Wanderwege; b) * bei den Gemeinden für Gemeindestrassen, für Radwege, soweit diese nicht Be- standteil des kantonalen Veloroutennetzes sind, und für Fusswege.
2 Für Privatstrassen gelten die Vorschriften über die Erschliessung.
§ 87 Finanzierung
1 ... *
2 Die Gemeinden tragen die Kosten des Baues, der Erneuerung und der Änderung ihrer Strassen. *
3 ... *
4 Die Kosten des Baues, der Erneuerung und der Änderung von Privatstrassen tragen die Eigentümer. Kanton und Gemeinden leisten nach Massgabe des öffentlichen Inte- resses Beiträge an Bau, Erneuerung und Änderung von dem Gemeingebrauch zugäng- lichen Privatstras sen.
§ 87a * ...
§ 88 * ...
§ 89 Beiträge anderer Gemeinden
1 Dient eine Gemeindestrasse in erheblichem Masse auch dem Verkehrsbedürfnis ei- ner anderen Gemeinde, kann diese zur Leistung angemessener Beiträge an Bau, Er- neuerung und Änderung herangezogen werden. Massgebend für die Höhe des Bei- trags sind die der beitragspflichtigen Gemeinde erwachsen den Vorteile. *
2 Der beitragspflichtigen Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, sich vor Baubeginn zum Projekt und zu den Kosten zu äussern. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gemeinden entscheidet der Regierungsrat. *
§ 90 Kreuzungen, Über - und Unterführungen
1 Die Kosten des Baues neuer Kreuzungen, Anschlüsse, Über - und Unterführungen gehören zu denjenigen der neu hinzukommenden Strasse. An die Kosten der Ände- rung derartiger Strassenbestandteile hat jeder Träger der Strassenbaupflicht nach Massgabe seiner Interessen beizutragen.
2 Die Kosten neuer Zufahrten und Zugänge sowie ihrer Erweiterung und die nachträg- liche Anpassung der Strassen oder Strassenbestandteile gehen zu Lasten der Verursa- cher.
§ 91 * ...
6.3. Projektierung und Ausführung
§ 92 Beschaffenheit
1 Strassen, Wege und Plätze sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend und mög- lichst flächensparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern. Dabei sind insbesondere che Gesichtspun kte zu berücksichtigen.
2 Auf Strassen, die vorwiegend der Erschliessung dienen, sollen Motorfahrzeug - , Rad- fahrer - und Fussgängerverkehr grundsätzlich gemischt werden. Der Sicherheit der Fussgänger und Radfahrer ist Vorrang einzuräumen.
3 Auf Strassen, die den Verkehr sammeln und überregionale Verbindungen herstellen, sollen der Fussgängerverkehr in der Regel und die übrigen Verkehrsarten nach Mög- lichkeit getrennt werden. Die Abwicklung des öffentlichen Verkehrs ist zu fördern.
4 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Beschaffenheit von Strassen, Wegen und Plätzen näher umschreiben.
§ 93 Festsetzung in Nutzungsplänen
1 ... *
2 Für die planerische Festlegung von Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zu- gängliche Privatstrassen gelten die Vorschriften über die Sondernutzungsplanung.
§ 94 * ...
§ 95 Strassenbauprojekte *
1 Die Bauprojekte bestimmen Linienführung, Querschnitt und Beschaffenheit der Strassen sowie ihrer Bestandteile. Sie können im Interesse der Verkehrssicherheit auch Sichtzonen und seitliche Zu - und Wegfahrtsbeschränkungen festlegen. *
1bis Für Strassenbauprojekte in Nichtbauzonen, welche die Landschaft wesentlich be- einträchtigen, sind ökologische Ausgleichsmassnahmen im Gesamtumfang von 3 % der Bausummen vorzusehen. *
2 Die Bauprojekte werden in den Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist den Eigentümern von Grundstücken, die an die Strasse angrenzen, schriftlich anzuzeigen. Die durch den Strassenbau verursachten Veränderungen sind im Gelände ken ntlich zu machen.
3 Einwendungen gegen die Bauprojekte sind innerhalb der Auflagefrist einzureichen. Sie sind nur zulässig, wenn sie nicht bereits gegen einen Nutzungsplan hätten erhoben werden können. *
4 Der Regierungsrat entscheidet über die Einwendungen und die bereinigten Strassen- bauprojekte des Kantons, der Gemeinderat über diejenigen der Gemeinde. Entscheide des Gemeinderats können an den Regierungsrat weitergezogen werden. Gegen die Entscheide des R egierungsrats ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuläs- sig. *
§ 96 Koordination
1 Sind für den Bau öffentlicher Strassen weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidgenössischer Behörden erforderlich, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Koordination bei Baugesuchen.
6.4. Unterhalt und Betrieb *
§ 97 Grundsatz
1 Die öffentlichen Strassen sind so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Verkehrs- sicherheit gewährleistet ist. Unterhalt und Betrieb sollen möglichst umweltfreundlich und wirtschaftlich sein. *
2 Der Unterhalt umfasst die baulichen Massnahmen zur Werterhaltung der Strassen. *
3 Der Betrieb umfasst insbesondere Reinigung, Grünpflege, Winterdienst sowie Wie- derherstellung nach ausserordentlichen Ereignissen. Dazu gehören auch Beleuchtung, Werkreparaturen, Signalisation und Markierung, soweit diese nicht im Zusammen- hang mit Bau oder Unterhalt vorgenommen werden. *
§ 98 Winterdienst
1 Bei Schneefall und Glatteis werden wichtige öffentliche Strassen von Schnee ge- räumt, gegen Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung benutz- bar erhalten, soweit es technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt zu verantworten ist.
2 Wo die öffentlichen Interessen die Offenhaltung einer Strasse nicht erfordern, kann auf den Winterdienst verzichtet werden.
§ 99 Zuständigkeit für Unterhalt und Betrieb *
1 Unterhalt und Betrieb der Gemeindestrassen und der dem Gemeingebrauch zugäng- lichen Privatstrassen obliegen den Strasseneigentümerinnen und - eigentümern. *
2 Die Gemeinden besorgen die Beleuchtung an den Innerortsstrecken der Kantons- strassen. *
3 ... *
4 Die Gemeinden gewähren nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge an den Unterhalt und den Betrieb von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstras- sen. *
§ 100 Ergänzende Vorschriften
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten.
6.5. Verwaltung und Benutzung
§ 101 Verwaltung
1 Unter Aufsicht des Regierungsrates werden ausgeübt: a) * die Verwaltung von Kantonsstrassen durch das zuständige Departement, das einzelne Aufgaben dem Gemeinderat übertragen kann; b) die Verwaltung von Gemeindestrassen durch den Gemeinderat.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten für Verkehrsanordnungen, Sig- nalisationen und Markierungen sowie diejenige des Gemeinderates zur Benennung der Strassen.
3 lichen Strassen in einem Zustand befinden, der den bestimmungsgemässen Gebrauch erlaubt.
§ 102 Gemeingebrauch
1 Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestal- tung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften durch jedermann un- entgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann allgemein verbindlichen Einschränkungen unterstellt werden, namentlich zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Ausübung der Grundrechte sowie zum Vollzug der Umweltschutzvorschriften.
§ 103 Bewilligungspflichtige Benutzung
1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig.
2 Die Bewilligung setzt voraus, dass ein beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis besteht und weder für die Strasse noch für den Verkehr schwerwiegende Nachteile erwachsen.
3 Die Gemeinde kann das dauernde Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund von einer Bewilligung abhängig machen und gebührenpflichtig erklären. Sie ist ferner befugt, für das zeitlich begrenzte Abstellen Gebühren festzusetzen.
§ 104 Erlaubnis
1 Durch Erlaubnis kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung ei- ner öffentlichen Strasse gestattet werden.
2 Die Erlaubnis zur Benutzung wird, besondere Regelungen vorbehalten, erteilt a) * für Kantonsstrassen durch das zuständige Departement; b) für Gemeindestrassen durch den Gemeinderat; c) für dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen durch ihre Eigentümer mit Zustimmung des Gemeinderates.
§ 105 Verleihung
1 Die Rechtsverhältnisse an dauernden, fest mit dem Boden verbundenen Bauten und Anlagen auf dem Gebiet von Strassen werden durch Verleihung geordnet.
2 Die Verleihung erfolgt für eine bestimmte Zeit und kann vor deren Ablauf nur aus den in der Urkunde genannten Gründen ohne Entschädigung entzogen werden.
3 Für die Verleihung ist zuständig: a) * ... b) das zuständige Departement, sofern Kantonsstrassen allein oder zusammen mit Gemeindestrassen von der Nutzung betroffen sind; c) der Gemeinderat, sofern ausschliesslich Gemeindestrassen von der Nutzung be- troffen sind; d) die Eigentümer mit Zustimmung des Gemeinderates, sofern dem Gemeinge- brauch zugängliche Privatstrassen von der Nutzung betroffen sind.
§ 106 Bauten und Anlagen
1 Die für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nutzung erforderlichen Bauten und Anlagen stehen im Eigentum des Berechtigten. Er muss sie nach den bestehenden Vorschriften gestalten, unterhalten und bei Änderungen der Strasse den neuen Ver- hältnissen a npassen.
2 Wenn durch den Bestand der für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nut- zung erforderlichen Baute oder Anlage dem Strasseneigentümer Mehrkosten erwach- sen, so sind sie vom Berechtigten zu tragen. Dieser haftet auch für jeden verursachten Schaden.
3 Zur Vermeidung von Unfällen sind auf Kosten des Berechtigten die nötigen Vor- kehren, wie Signalisationen und Beleuchtungen, zu treffen.
§ 107 Beschmutzung, Beschädigung
1 Wer eine öffentliche Strasse übermässig beschmutzt und sie nicht sofort reinigt, hat die Kosten der Reinigung zu tragen.
2 Wird eine Strasse beschädigt, so hat der Verursacher die Kosten der Instandstellung zu ersetzen.
§ 108 Verkehrsunterbrechungen
1 Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden.
2 Der Eigentümer einer unterbrochenen Strasse hat die Eigentümer der durch die Um- leitung beanspruchten Strassen für den entstandenen Schaden zu entschädigen. Im Streitfall entscheidet das Spezialverwaltungsgericht. *
6.6. Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum
§ 109 Grundsatz
1 Bei Bau, Unterhalt und Benutzung öffentlicher Strassen ist auf die Interessen der Anstösser Rücksicht zu nehmen.
2 Die Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen und den Verkehr auf ihnen weder durch Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Bäume, Sträucher und sonstige Objekte noch durch Zuleiten von Wasser oder andere Vorkehren beeinträchtigen. Der Regierungsrat kann in eine r Verordnung die unzulässigen Tätigkeiten, Einrichtungen und Zustände näher umschreiben. *
3 Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen von Anstössern für Wohn - und Gewer- bebauten an stark belasteten Verkehrsachsen, wenn die Investitionen zu Einsparungen bei der gesetzlich vorgeschriebenen Lärmsanierung führen. Der Grosse Rat bestimmt durch Dekr et Voraussetzungen und Höhe der Beitragsleistungen. *
§ 110 Duldungspflichten der Anstösser
1 Die Anstösser müssen folgende Eingriffe dulden: a) Massnahmen des Strassenbaues und - unterhaltes, wenn diese sonst nur mit un- verhältnismässigem Aufwand erfolgen könnten; b) mit der Benutzung der Strassen notwendig verbundene, vom Bundesrecht zu- gelassene Einwirkungen; c) Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren; d) das Anbringen von Strassenbestandteilen für die Verkehrsführung und - sicher- heit und für die Ableitung des Wassers, namentlich Verkehrssignale, Strassen- tafeln, Beleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen und Leitungen.
2 Wo keine Strassenentwässerung besteht, müssen die anstossenden Grundstücke das Wasser von den öffentlichen Strassen abnehmen.
3 Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit kann das zuständige Departement bei Kantonsstrassen, der Gemeinderat bei Gemeindestrassen, im Bereich von Einmün- dungen und Kreuzungen anordnen, dass die anstossenden Grundstücke von sichtbe- hindernden Bauten, Anlag en, Pflanzen, Einfriedungen und weiteren Vorrichtungen freizuhalten sind. *
4 Die Pflicht zum Ersatz des durch diese Eingriffe verursachten Schadens richtet sich nach den Vorschriften über die Enteignung.
§ 111 Abstände
1 Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen: * a) für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen 6 m, gegenüber Gemein- destrassen 4 m; die Gemeinden können für Stützmauern, Böschungen und Park- felder gegenüber Gemeindestrassen andere Abstände festlegen, b) * ... * über Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, d) * für Einfriedungen von mehr als 80 cm bis zu 1.80 m Höhe und für einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen 2 m; gegenüber Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen.
1bis Die Abstände gegenüber Gemeindestrassen gelten ebenfalls gegenüber Pri- vatstrassen im Gemeingebrauch. *
2 Durch Sondernutzungspläne, kantonale Nutzungspläne sowie Sichtzonen können die Abstände erhöht oder, namentlich zum Schutz von Ortsbildern, herabgesetzt oder aufgehoben werden. *
3 Die Strasseneigentümer haben auf Verlangen der Grundeigentümer den Unterhalt von Landstreifen zwischen Einfriedungen und Strassengrenzen zu übernehmen. *
4 Die für einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen vorgeschriebenen Abstände er- mässigen sich um 1 m und der Abstand für Einfriedungen wird aufgehoben, wo neben der Fahrbahn Geh - und Radwege liegen. *
§ 112 Bestehende Bauten und Anlagen
1 Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann der Strasseneigentümer, bei dem Ge- meingebrauch zugänglichen Privatstrassen auch der Gemeinderat, verlangen, dass be- reits bestehende Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Bäume und andere Pflanzen, die den Baulinien und Sichtzonen oder den Vorschriften über Abstände und dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder ange- passt werden. *
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie.
§ 113 Zugänge, Zufahrten
1 Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Ausmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewilligung der Strasseneigentümer, bei dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen auch der- jenigen des Gemei nderats. Ein Anspruch auf direkte Zu - und Wegfahrt zu und von einer öffentlichen Strasse besteht nicht. Die Bewilligungen sind zu versagen, wenn die Verkehrssicherheit erheblich gestört würde. *
2 Werden einem Grundstück durch entsprechendes Verbot oder durch Veränderung einer öffentlichen Strasse der Zutritt oder die Zufahrt zu öffentlichem Strassengebiet im bisherigen Umfang entzogen, hat der Eigentümer Anspruch auf Entschädigung, sofern ihm nich t die dauernde Benutzung eines anderen Weges unentgeltlich ermög- licht wird.
7. Gewässer
7.1. Einleitung
§ 114 Begriff
1 Jedes dauernd oder periodisch Wasser führende Gerinne gilt, wenn es das Grund- stück seines Ursprungs verlassen hat, als öffentliches Gewässer, sofern an ihm nicht privates Eigentum nachgewiesen ist. Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentli- cher oder privater Natur sei, entscheiden die Zivilgerichte.
2 Öffentliche Gewässer sind: a) Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle; b) Grundwasserströme und andere wichtige Grundwasservorkommen; c) Weiher, die aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden; d) Bachquellen.
3 Das Eigentum an anderen Quellen und weitere bestehende Privatrechte bleiben vor- behalten.
§ 115 Ausschluss des Erwerbs privater Rechte
1 An einem öffentlichen Gewässer können weder Eigentum noch andere dingliche Rechte ersessen werden.
2 Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes, namentlich das Eindolen, sind ohne Einfluss auf die Rechtsnatur eines öffentlichen Gewässers.
§ 116 Eigentum
1 Alle öffentlichen Gewässer sind Eigentum des Kantons, soweit an ihnen nicht Ei- gentum Dritter nachgewiesen oder das Eigentum von Gemeinden durch den Regie- rungsrat nicht ausdrücklich anerkannt worden ist.
2 Das Eigentum an einem Gewässer erstreckt sich auf dessen sämtliche Bestandteile, nicht aber auf Bauten und Anlagen, die einer bewilligten Nutzung am Gewässer die- nen und im Eigentum der Berechtigten stehen.
3 Das für den Unterhalt, die Uferbepflanzung und die Anlage von Uferwegen erfor- derliche Land ist nach Möglichkeit der Gewässerparzelle zuzueignen.
7.2. Beschaffenheit
§ 117 Grundsatz
1 Das Gewässerbett und seine Ufer müssen so beschaffen sein, dass a) das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grund- wasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abflies- sen kann, und b) das Landschaftsbild bereichert und die Entwicklung der einheimischen Tier - und Pflanzenwelt gefördert wird.
2 Ufergehölze sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Ihre Beseitigung darf der Gemeinderat mit Zustimmung des zuständigen Departementes nur bewilli- gen, wenn übergeordnete Interessen es erfordern. Vorbehalten bleiben die Vorschrif- ten über den Wa ld.
§ 118 Wasserhaushalt im Siedlungsgebiet
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass das im Siedlungsgebiet anfallende Regenwasser soweit möglich versickert oder zurückgehalten wird.
2 Der Grosse Rat kann ergänzende Vorschriften über die Versickerung und Rückhal- tung von Regenwasser erlassen und vorsehen, dass der Kanton den Gemeinden Bei- träge an die Kosten der entsprechenden Massnahmen gewährt.
§ 119 Eindolungen von Gewässern
1 Eingedolte Gewässer sind, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewäs- ser zu gestalten.
2 Neue Eindolungen von Gewässern darf der Gemeinderat im Rahmen des eidgenös- sischen und kantonalen Rechts mit Zustimmung des zuständigen Departementes nur bewilligen, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern. Die Bewilligung ist nach Möglichkeit davon a bhängig zu machen, dass im gleichen Gebiet ein entsprechendes Gewässer offen gelegt wird. Vorbehalten bleiben die Bewilligungen für Wasserbau und Gewässernutzung.
7.3. Bau und Unterhalt
§ 120 Bau
1 Zum Wasserbau gehören die Erstellung neuer und die Änderung bestehender Was- serläufe sowie die Neugestaltung von Ufern.
2 Die Eigentümer treffen die notwendigen baulichen Massnahmen an Gewässern. Das zuständige Departement kann wasserbauliche Aufgaben des Kantons auf Gemeinden, Bodenverbesserungsgenossenschaften oder Private übertragen.
3 Für die Planung, Projektierung und Ausführung von baulichen Massnahmen an Ge- wässern gelten die Bestimmungen für den Strassenbau sinngemäss.
4 Bauliche Veränderungen an Gewässern von Gemeinden und Privaten bedürfen der Zustimmung des zuständigen Departements.
§ 121 Unterhalt
1 Gewässer, Ufer und ihre Bestockung sowie die Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass die ökologischen Funktionen der Gewässer sowie die für den Hochwasserschutz erforderliche Abflusskapazität erhalten bleiben. *
2 Der Unterhalt der Gewässer obliegt den Eigentümern.
3 Die Gemeinden sind verpflichtet, die auf ihrem Gebiet liegenden Gewässer von Un- rat zu reinigen. *
4 ... *
§ 122 Finanzierung
1 Die Eigentümer der Gewässer tragen grundsätzlich die Kosten der baulichen Mass- nahmen und des Unterhalts.
2 An die dem Kanton aus dem Wasserbau an seinen Bächen und aus deren Unterhalt sowie aus Massnahmen des Wasserhaushaltes erwachsenden Kosten haben die Ge- meinden nach Massgabe der Verursachung und der Interessen Beiträge von 20 bis 60 Prozent zu leisten. Kön nen sich Kanton und Gemeinden über die Beiträge nicht eini- gen, so entscheidet der Grosse Rat.
7.4. Verwaltung und Benutzung
§ 123 Verwaltung
1 Die Organe der Gewässerverwaltung haben darüber zu wachen, dass sich alle öf- fentlichen Gewässer in einem Zustand befinden, der den bestimmungsgemässen Ge- brauch erlaubt.
2 Unter Aufsicht des Regierungsrates werden ausgeübt: a) die Verwaltung der öffentlichen Gewässer des Kantons durch das zuständige Departement; b) die Verwaltung der öffentlichen Gewässer der Gemeinden durch den Gemein- derat; c) die Verwaltung der privaten Gewässer durch deren Eigentümer.
3 Bei Wassergefahr haben die Gemeinden auch an öffentlichen Gewässern des Kan- tons bis zum Eingreifen der sonst zuständigen Organe die sichernden Massnahmen zu treffen. Der Kanton ersetzt ihnen die dadurch entstehenden Auslagen.
§ 124 Benutzung
1 Die Benutzung der öffentlichen Gewässer wird durch besondere Gesetzgebung ge- regelt.
7.5. Öffentliche Gewässer und benachbartes Grundeigentum
§ 125 Grundsatz
1 Bei Bau, Unterhalt und Benutzung öffentlicher Gewässer ist auf die Interessen der Anstösser Rücksicht zu nehmen.
2 Die Anstösser dürfen die öffentlichen Gewässer und ihre Benutzung, den Wasserab- fluss, die Uferwege und Gehölze weder durch Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Bäume, Sträucher und sonstige Objekte noch durch andere Vorkehren beeinträchti- gen. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die unzulässigen Tätigkeiten, Ein- richtungen und Zustände näher umschreiben. *
§ 126 Duldungspflichten der Anstösser
1 Die Anstösser müssen folgende Eingriffe dulden: a) den Durchfluss bestehender öffentlicher Gewässer und die mit ihrer Benutzung notwendig verbundenen, vom Bundesrecht zugelassenen Einwirkungen; b) Massnahmen des Wasserbaues und des Gewässerunterhaltes, wenn diese sonst nur mit unverhältnismässigem Aufwand erfolgen könnten; c) Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren;
d) den freien Zugang der Organe der Gewässerverwaltung zu den öffentlichen Ge- wässern; e) das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern längs der öffentlichen Gewässer bis an die Grenzen, sofern dadurch das benachbarte Grundeigentum nicht übermäs- sig beeinträchtigt wird; wo der Gewässereigentümer dieses Pflanzungsrecht ausübt, haben die Anstösser eb enfalls das Recht, Bäume und Sträucher an die Grenze zu setzen; f) das Anbringen von Pegeln, Signalen, Pfählen und dergleichen.
2 Die Pflicht zum Ersatz des durch diese Eingriffe verursachten Schadens richtet sich nach den Vorschriften über die Enteignung.
§ 127 Gewässerraum 1 ) *
1 Als Gewässerraum wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Breite des Uferstreifens beträgt: * a) * 15 m bei Rhein, Aare, Reuss und Limmat, b) * 6 m bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weni- ger als 2 m Breite; bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerin- nesohle von weniger als 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m und der Mindestabstand für Bauten und Anl agen zum Rand der Gerinnesohle 6 m, c) * 6 m bei eingedolten Gewässern, d) * 15 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche ab 0,5 ha; für kleinere Wasserflächen wird kein Gewässerraum festgelegt.
1bis Für Fliessgewässer wird kein Gewässerraum festgelegt, wenn sie * a) künstlich angelegt und ohne besondere ökologische Bedeutung sind, b) ausserhalb Bauzonen liegen und die bestehende Gerinnesohle nicht breiter ist als 50 cm; der Mindestabstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinne- sohle beträgt 6 m.
2 Die Breite des Uferstreifens wird bei Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern ab Rand der Gerinnesohle und bei Eindolungen ab Innenkante des Eindolungsbau- werks gemessen. *
3 Im Übrigen legt der Regierungsrat in einer behördenverbindlichen Gewässerraum- karte den Raumbedarf der Fliessgewässer aufgrund ihrer Ökomorphologie nach Massgabe der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes fest. Die Höchstbreite des Uferstreifens beträgt 15 m. *
3bis Der Regierungsrat kann in der Gewässerraumkarte Gewässerräume abweichend von diesen gesetzlichen Bestimmungen festlegen, wenn das Bundesrecht dies erfor- dert. *
1 ) Inkrafttreten für Gebiete ausserhalb der Bauzonen: 1. Januar 2017 (AGS 2016/2 - 7)
4 Die zuständige Behörde setzt die Vorschriften zum Gewässerraum in ihren Nut- zungsplänen und Wasserbauprojekten um. Sie darf den Gewässerraum abweichend von diesen gesetzlichen Bestimmungen und der Gewässerraumkarte festlegen: * a) * aus Gründen des Hochwasserschutzes, b) * aus Gründen des Natur - und Landschaftsschutzes, c) * in dicht überbautem Gebiet, wenn raumplanerische Interessen dies rechtferti- gen, d) * wenn weitere Gründe nach Massgabe der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes dies rechtfertigen.
§ 128 Bestehende Bauten und Anlagen
1 Wenn die öffentlichen Interessen es erfordern, kann der Gewässereigentümer ver- langen, dass bereits bestehende Bauten, Anlagen und Einfriedungen, die den Vor- schriften widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden. *
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie.
8. Die öffentlichen Gebäude des Kantons
§ 129 Bau - und Raumstellungspflicht
1 Neue Räume für die Unterbringung von kantonalen Behörden, Amtsstellen und un- selbstständigen Anstalten werden in der Regel vom Kanton gebaut. Die Bezirks- hauptorte haben dem Kanton das dafür geeignete Land unentgeltlich zu überlassen.
2 Der Kanton kann die ihm von den Gemeinden bisher zur Verfügung gestellten Räume weiterbenutzen. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Räume zu unterhalten und den Bedürfnissen der Benutzer anzupassen. Der Kanton hat dafür eine dem Nut- zungswert der Räume entsprechende Entschädigung zu entrichten.
3 Der Kanton kann die ihm bisher von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Räume gegen Entschädigung des reinen Gebäudewertes übernehmen.
9. Enteignung
9.1. Grundlagen und Arten der Enteignung
9.1.1. Formelle Enteignung
§ 130 Geltungsbereich
1 Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für alle Enteignungen im Kantonsgebiet, die nicht nach Bundesrecht durchzuführen sind.
§ 131 Zwecke
1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden, wenn es das öffentliche Wohl erfordert, namentlich für die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb von im öffent- lichen Interesse liegenden Werken sowie für Massnahmen des Umwelt - und des Na- tur - und Heima tschutzes.
§ 132 * Enteignungstitel
1 Als Enteignungstitel gelten: a) kantonale Nutzungspläne, b) kantonale Strassenbauprojekte, c) Erschliessungs - und Gestaltungspläne, d) Wasserbauprojekte.
2 In allen anderen Fällen erteilt der Regierungsrat das Enteignungsrecht.
3 Der Enteignungstitel berechtigt zur Enteignung für im öffentlichen Interesse erfor- derliche Werke und Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind.
4 Die beschlussfassende Behörde ist befugt, den Enteignungstitel an Private zu über- tragen.
§ 133 Gegenstand
1 Gegenstand der Enteignung sind das Eigentum und dingliche Rechte an Grundstü- cken, daraus hervorgehende Nachbar - sowie die Miet - und Pachtrechte der von der Enteignung betroffenen Grundstücke.
2 Die Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
§ 134 Ausdehnung
1 Auf Begehren des Enteigneten ist die Enteignung auszudehnen: a) auf das ganze Recht, wenn die angestrebte flächenmässige oder inhaltliche Tei- lenteignung die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert; b) auf unbeschränkte Dauer, wenn das Recht durch die angestrebte vorüberge- hende Enteignung seinen Hauptwert verliert.
2 Der Ausdehnungsanspruch steht in jedem Fall sowohl dem Enteigneten als auch dem Enteigner zu, wenn die Teilenteignung den Wert des betroffenen Rechtes um mehr als zwei Drittel vermindert.
3 Das Spezialverwaltungsgericht entscheidet über den Anspruch. Wird er bejaht, so setzt es die bei Teil - und Gesamtenteignung zu leistenden Entschädigungen fest und eröffnet sie den Parteien. Der Gesuchsteller hat innert 60 Tagen zu erklären, ob er die Teil enteignung oder die Enteignung des ganzen Rechts bzw. die vorübergehende oder die dauernde Enteignung wählt. *
§ 135 Zueignung
1 Restgrundstücke und für den Enteignungszweck nicht benötigte Teilflächen kann das Spezialverwaltungsgericht den Eigentümern angrenzender Grundstücke gegen angemessene Vergütung zuteilen, sofern dadurch keine übermässige Belastung ent- steht und eine selbstständige Verwendung nicht möglich ist. *
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Spezialverwaltungsgericht Flächen aufgehobener oder verlegter Strassen und Gewässer den Eigentümern angrenzender Grundstücke zuteilen. *
§ 136 Verzicht
1 Der Enteigner kann innert 60 Tagen seit der rechtskräftigen Festsetzung der Ent- schädigung dem Enteigneten schriftlich den Verzicht auf die Enteignung erklären, so- fern er nicht von einer vorzeitigen Besitzeinweisung Gebrauch gemacht hat. Über Ge- suche um Fr isterstreckung von höchstens nochmals 60 Tagen entscheidet das Spezi- alverwaltungsgericht endgültig. *
2 Der Enteignete kann innert 6 Monaten seit der Verzichterklärung Ersatz des ihm durch das Enteignungsverfahren entstandenen Schadens geltend machen. Ferner kann er das im Grundbuch angemerkte Veränderungsverbot löschen lassen.
§ 137 Rückübertragung
1 Der Enteignete kann die Rückübertragung seines Rechts verlangen, wenn feststeht, dass es nicht zweckentsprechend verwendet wird. Er hat die erhaltene Entschädigung dem Enteigner zurückzuerstatten.
2 Der Enteignete kann die Rückübertragung seines Rechts innert 25 Jahren seit dessen Erwerb durch den Enteigner verlangen. Die Rückübertragung ist beim Spezialverwal- tungsgericht innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem der Enteign ete erkennen konnte, dass ein Anspruch auf Rückübertragung besteht. *
9.1.2. Materielle Enteignung
§ 138 Begriff
1 Eine materielle Enteignung ist ein staatlicher Eingriff in vermögenswerte Rechte, der in seiner Wirkung einer formellen Enteignung gleichkommt. Er begründet nach Massgabe des Bundesrechtes einen Anspruch auf volle Entschädigung.
§ 139 Entschädigungspflichtiges Gemeinwesen
1 Entschädigungspflichtig ist das Gemeinwesen, von dem der Eingriff ausgeht.
2 Das entschädigungspflichtige Gemeinwesen kann von anderen Gemeinwesen ver- men.
§ 140 Umwandlung in formelle Enteignung
1 Der Träger des Rechts kann die formelle Enteignung verlangen, wenn der Eingriff zu einer so schweren Beschränkung führt, dass ihm nach den Umständen nicht zuzu- muten ist, Träger des Rechts zu bleiben.
2 Der gleiche Anspruch steht sowohl dem Träger des Rechts als auch dem Gemein- wesen dann zu, wenn die Entschädigung mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes des Rechtes ausmacht.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Ausdehnung der formel- len Enteignung.
§ 141 Rückerstattung
1 Wird der Eingriff in das Recht nachträglich aufgehoben oder wesentlich gemildert, so hat sein Träger die Entschädigung samt Zins zurückzuerstatten.
2 Die Rückerstattung ist beim Spezialverwaltungsgericht innert eines Jahres seit der Aufhebung oder Milderung des Eingriffs geltend zu machen. *
9.2. Entschädigung
§ 142 Arten
1 Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu entrichten.
2 Es kann ganz oder teilweise Sachleistung zugesprochen werden, a) wenn Enteigner und Enteigneter sich darauf geeinigt haben; b) auf Begehren des Enteigners oder des Enteigneten, wenn annähernd gleichwer- tiger und gleichartiger Ersatz möglich und für beide Parteien nach den Umstän- den zumutbar ist.
3 Mehr - oder Minderwert der Sachleistung gibt Anspruch auf Geldausgleich.
§ 143 Bemessung bei Entzug oder Beschränkung des Eigentums
1 Es sind alle Nachteile zu entschädigen, die dem Enteigneten aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte erwachsen, nämlich: a) der Verkehrswert; derwert nicht durch besondere Vorteile aufgewogen wird, die sich aus dem Un- ternehmen des Enteigners ergeben; c) zusätzliche Nachteile im übrigen Vermögen des Enteigneten, die nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung eintreten.
2 Bestehende Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grund- buch vorgemerkten Miet - und Pachtrechte sind bei der Bestimmung des Verkehrswer- tes mit in Anschlag zu bringen.
3 Die für andere im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, wie Vorkaufs - , Rückkaufs - und Kaufsrechte, an die persönlich Berechtigten zu leistenden Entschädi- gungen sind von der Entschädigung an den Grundeigentümer abzuziehen.
§ 144 Bemessung bei Enteignung von Dienstbarkeiten und persönlichen Rechten
1 Für die Enteignung von Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist den Berechtigten der ganze aus deren Beschränkung oder Erlöschen erwachsende Schaden zu vergüten.
2 Für Schaden aus der vorzeitigen Aufhebung von Miet - und Pachtverträgen besteht Anspruch auf Entschädigung, sofern der Eingriff bei Vertragsabschluss nicht voraus- sehbar war.
§ 145 Ansprüche von Grundpfand - , Grundlast - und Nutzniessungsberechtigten
1 Den Grundpfand - , Grundlast - und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbstständigen Antragstellung.
2 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbstständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes er- wächst.
§ 146 Auszahlung der Entschädigung
1 Die Entschädigung wird 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. Sie ist von diesem Zeitpunkt an, bei vorzeitiger Besitzeinweisung vom Tage der Besitzergreifung an, zu verzinsen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich die Vertei- lung zwischen Enteigneten und dinglich Berechtigten sowie die Ausrichtung von Teil- zahlungen.
§ 147 Rechtserwerb
1 Mit der Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das enteignete Recht, und zwar in unbelastetem Zustand, sofern er bisherige Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat.
2 Er ist befugt, den Eintrag des Rechtserwerbs im Grundbuch zu veranlassen.
9.3. Organisation und Verfahren
9.3.1. Allgemeines
§ 148 Spezialverwaltungsgericht *
1 Das Spezialverwaltungsgericht vollzieht die Vorschriften über die Enteignung. *
2 ... *
3 ... *
§ 149 Organisations - und Verfahrensvorschriften
1 Für die Organisation und das Verfahren des Spezialverwaltungsgerichts sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anders lau- tende Regelung besteht. *
2 In Enteignungsverfahren, in denen Entschädigungen zugesprochen werden, sind die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.
3 Die kantonalen Verwaltungsbehörden, das Spezialverwaltungsgericht und das Ver- waltungsgericht haben in Enteignungsverfahren und in Verfahren betreffend die Mehrwertabgabe das Recht zur Einsicht in die Daten des Grundbuchs samt den Bele- gen, soweit sie die D aten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. *
9.3.2. Verfahren der formellen Enteignung
§ 150 Vorbereitende Handlungen
1 Die nötigen vorbereitenden Handlungen, wie Begehungen, Planaufnahmen, Boden- proben, Aussteckungen und Vermessungen haben die Grundeigentümer zu dulden. Sie sind rechtzeitig zu benachrichtigen.
2 Auf Begehren der betroffenen Grundeigentümer entscheidet das Spezialverwal- tungsgericht oder die Abteilungspräsidentin beziehungsweise der Abteilungspräsident endgültig über die Zulässigkeit der vorbereitenden Handlungen. *
3 Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist Ersatz zu leisten.
§ 151 Verfahrenseinleitung
1 Gesuche um Anordnung der Enteignung sowie um Einleitung des Enteignungsver- fahrens und Festsetzung der Entschädigung sind beim Spezialverwaltungsgericht ein- zureichen. *
2 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsge- richts ordnet an, dass die Werkpläne, die Enteignungspläne und Erwerbstabellen wäh- rend 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt werden. Er kann überdies anord nen, dass Veränderungen im Gelände markiert und profiliert werden. *
3 Personen, deren Rechte voraussichtlich in Anspruch genommen werden, sind vor Beginn der öffentlichen Auflage vom Enteigner zu benachrichtigen.
4 Die öffentliche Auflage kann durch eine persönliche Anzeige mit den erforderlichen Angaben ersetzt werden, wenn der Kreis der Betroffenen genau bestimmbar ist.
§ 152 Eingaben der Betroffenen
1 Innerhalb der Auflagefrist sind beim Gemeinderat zuhanden des Spezialverwal- tungsgerichts anzumelden: * a) * Einwendungen gegen die Enteignung oder deren Umfang und Begehren um Planänderung; Anträge, die bereits mit Einwendungen gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind unzulässig; b) Entschädigungsforderungen; c) Begehren um Ausdehnung der Enteignung; d) Begehren um Sachleistung.
2 Betroffene Rechte, die sich aus der Erwerbstabelle ergeben oder sonst offenkundig sind, werden von Amtes wegen berücksichtigt.
§ 153 * Einigungsverhandlung, Einigungsvertrag
1 Das Spezialverwaltungsgericht oder die Abteilungspräsidentin beziehungsweise der Abteilungspräsident versucht zunächst, eine Einigung zwischen Enteigner und Ent- eigneten über die Einwendungen gegen die Enteignung, über Planänderungsbegehren, Entschädigungs forderungen und die weiteren Begehren herbeizuführen. Gelingt die Einigung, hat das unterzeichnete Einigungsprotokoll die Wirkung eines rechtskräfti- gen Entscheids. *
2 Dem schriftlichen Enteignungsvertrag, der aussergerichtlich abgeschlossen und von der Abteilungspräsidentin oder vom Abteilungspräsidenten genehmigt wird, kommt ebenfalls die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zu. Die Genehmigung setzt voraus, dass ein Enteignungstitel vorliegt und die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Enteignung gegeben sind. *
§ 154 Entscheid
1 Der Regierungsrat entscheidet über die unerledigten Einwendungen gegen die Ent- eignung und Planänderungsbegehren. Der Entscheid des Regierungsrats kann mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
2 Das Spezialverwaltungsgericht entscheidet über die unerledigten Entschädigungs- forderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung. Die Höhe der Entschädigung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheides zu bemessen. *
§ 155 Nachträgliche Forderungen
1 Der Enteignete kann nachträgliche Forderungen und Begehren beim Spezialverwal- tungsgericht geltend machen, wenn * a) ihm der Bestand eines beanspruchten Rechtes erst nach der Auflagefrist zur Kenntnis gelangt oder ihm die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen un- verschuldeter Hindernisse unmöglich gewesen ist; b) der Enteigner ein Recht in Anspruch nimmt, das in den Unterlagen nicht als Gegenstand der Enteignung aufgeführt war; c) ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge sei- nes Gebrauches erkennbar wird.
2 Nachträgliche Forderungen und Begehren sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen, seit der Enteignete vom Bestand oder von der Inanspruchnahme oder der Schädigung des Rechtes Kenntnis erhalten hat. Sie erlöschen jedenfalls 10 Jahre nach Vollendung de s Werkes.
§ 156 Enteignungsbann
1 Nach amtlicher Bekanntgabe der Planauflage oder nach Zustellung der persönlichen Anzeige darf der Enteignete ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr treffen.
2 Der Enteigner hat von diesem Zeitpunkt an den Enteignungsbann im Grundbuch anmerken zu lassen. *
3 Für Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner Ersatz zu leisten.
§ 157 Vorzeitige Besitzeinweisung
1 Entstünden durch Zuwarten für das Werk bedeutende Nachteile, so kann das Spezi- alverwaltungsgericht oder die Abteilungspräsidentin beziehungsweise der Abtei- lungspräsident den Enteigner nach Anhörung des Enteigneten vorzeitig in den Besitz einweisen, sofern sichergestellt ist, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz der Besitzergreifung möglich ist. *
2 Der Enteigner hat auf Verlangen des Enteigneten eine angemessene Abschlagszah- lung zu leisten.
9.3.3. Verfahren der materiellen Enteignung
§ 158 Entscheid über Pflicht zur Entschädigung
1 Das Spezialverwaltungsgericht entscheidet darüber, ob eine materielle Enteignung vorliegt. Bejaht es die Frage, so setzt es die Höhe der Entschädigung fest. *
2 Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Eingriffs oder des Inkrafttretens der Eigen- tumsbeschränkung massgebend. *
10. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe
§ 159 Verwaltungszwang
1 Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Ver- letzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuches sowie die Herstellun g des rechtmässigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung oder Ände- rung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen angeordnet werden.
2 Die Vollstreckung von Verfügungen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) .
§ 160 Verwaltungsstrafen
1 Wer Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung oder unter Verletzung einer solchen erstellt, wer geschützte Naturobjekte und Heimatschutzobjekte ohne Bewilligung oder unter Verletzung von Vorschriften beseitigt, wer sonst wie diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhan- delt, wird mit Busse bis zu Fr. 50'000. – bestraft. *
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bau- herren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Baulei- ter.
3 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist das Gericht an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.
4 An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv - oder Kommanditgesell- schaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsauf- wand festgest ellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezah- lung der Busse verurteilt.
5 Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre.
§ 161 Verhältnis zum Verwaltungszwang
1 Die Verwaltungsstrafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungs- zwanges angeordnet werden.
2 Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2 ) Anwendung.
1 Für Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen dieses Gesetzes sind die straf- richterlichen Behörden zuständig.
1 ) SAR 271.200
2 ) SR 311.0
2 Der Gemeinderat kann Bussen bis Fr. 2'000. – durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Kommt eine Busse von über Fr. 2'000. – in Frage, erstattet der Gemeinderat bei der Staatsanwaltschaft für die Bez irke Strafanzeige. *
3 Kanton und Gemeinden haben in den Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen.
11. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 163 Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen
1 Im Grundbuch sind anmerken zu lassen: * a) * durch den Gemeinderat, das zuständige Departement oder den Grundeigentü- mer:
1. * Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf das Raumplanungs - , Um-
weltschutz - und Baurecht verfügt werden, wie namentlich Abbruchver- pflichtungen, Abparzellierungs - und Aufteilungsverbote, Baupflichten, Begrenzung der Parkfelderzahl, Mehrwertabgabepflichten (§ 28b Abs. 2), Nutzungsverschiebungen, Reverse, Verfügungsbeschränkun- gen, Vorgaben an die Erschliessung und Zweckentfremdungsverbote,
2. Verleihungen,
3. Nutzungsbeschränkungen, die in öffentlich - rechtlichen Verträgen ver-
einbart werden (wie öffentliche Wegrechte, Wegkreuze usw.); b) durch das durchführende Organ: Landumlegungen und Grenzbereinigungen; c) * durch den Enteigner: der Enteignungsbann. d) * ...
2 Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg gemäss Art. 962 ZGB 1 ) weitere Anmerkungen im Grundbuch vorsehen. *
§ 164 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt 2 ) .
§ 164a * Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
1 ) SR 210
2 ) In Kraft seit 1. April 1994 (AGS Bd. 14 S. 454).
§ 165 Ausführung von Bundesrecht
1 Der Grosse Rat ist ermächtigt, dieses Gesetz ändernde oder ergänzende Bestimmun- gen über die Organisation und das Verfahren zu erlassen, soweit dies zur Ausführung von Vorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Raumentwicklung, des Umwelt - oder des Natur - und Heimatschutzes erforderlich ist und dabei keine erhebliche Ent- scheidungsfreiheit besteht. 1 )
§ 166 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben: a) das Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 2 ) ; b) § 4 des Gesetzes über den Bau, den Unterhalt und die Finanzierung der Natio- nal - und Kantonsstrassen sowie über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts (Strassenbaugesetz) vom 17. März 1969 3 ) ; c) das Gesetz über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen vom 17. August 1976 4 ) ; d) §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Förderung des Baues von Alters - , Invaliden - und Familienwohnungen sowie die Regional - und Ortsplanung vom 14. Januar
1969 5 ) ; e) die Normalbauordnung vom 21. März 1972 6 ) ; f) das Dekret über das Verfahren bei Landumlegungen und Grenzbereinigungen in Baugebieten vom 9. Oktober 1974 7 ) ; g) das Dekret über das Verfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz und nach Gewässerschutzgesetz vom 22. Februar 1972 8 ) ; h) * §§ 15 und 47 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutz- gesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 9 ) .
§ 167 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 10 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. 11 )
1 ) In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370).
2 ) AGS Bd. 8 S. 125; Bd. 10 S. 319; Bd. 11 S. 403
3 ) SAR 751.100
4 ) AGS Bd. 9 S. 402
5 ) SAR 873.700
6 ) AGS Bd. 8 S. 227
7 ) AGS Bd. 8 S. 743
8 ) AGS Bd. 8 S. 250
9 ) AGS Bd. 9 S. 529; aufgehoben (AGS 2008 S. 201)
10 ) AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
11 ) In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370).
2 Das Gesetz über die Förderung des Baues von Alters - , Invaliden - und Familienwoh- nungen sowie die Regional - und Ortsplanung vom 14. Januar 1969 1 ) , mit Abänderung vom 22. August 1972, wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. 2 )
3 Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 3 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. 4 ) *
§ 168 Wirkung auf bestehende Pläne
1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellten Richt - und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden bleiben in Kraft, soweit sie dem unmittelbar anwendba- ren neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen. Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass andere Widersprüche im Rahmen der normalen Überprüfung der Pläne beseitigt werden.
2 Kommunale Überbauungspläne des bisherigen Rechts gelten als Erschliessungs- pläne, kantonale als Nutzungspläne.
§ 169 Übergangsrecht
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung vom 10. März 2009 hängi- gen Baugesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt. *
2 ... *
3 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über Ersatzabgaben für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht, das in Gemeinden, die noch kein eigenes Reglement erlassen haben, bis zu dessen Inkrafttreten Anwendung findet.
4 Die nach bisherigem Recht festgelegte Pflicht, sich an der Finanzierung künftig zu erstellender Gemeinschaftsanlagen oder öffentlicher Abstellplätze zu beteiligen, wird von den Gemeinden in eine Ersatzabgabe umgewandelt. Beteiligungspflichten, die vor meh r als 25 Jahren rechtskräftig festgesetzt worden sind, gelten als erloschen.
5 ... *
6 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Gemeinden erlassenen Reglemente über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren bleiben in Kraft, soweit sie ihm inhalt- lich nicht widersprechen. *
7 Die Einwendungs - und Beschwerdeberechtigung von regionalen Organisationen ge- mäss § 4 Abs. 4 bleibt ab Inkraftsetzung dieses Gesetzes nach bisheriger Rechtspre- chung bis zum Erlass eines entsprechenden Dekrets durch den Grossen Rat beste- hen. *
1 ) SAR 873.700
2 ) In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370).
3 ) AGS Bd. 9 S. 529; aufgehoben (AGS 2008 S. 201)
4 ) In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370).
8 Bis die Ausnützungsziffer nach bisherigem Recht durch einen interkantonal harmo- nisierten Baubegriff ersetzt und die vom Regierungsrat für die Anpassung der kom- munalen Bau - und Nutzungsordnungen festgesetzte Frist abgelaufen ist, bleiben die Gemeinden befu gt vorzusehen, dass Dach - und Untergeschosse bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt werden. *
9 Kommunales Recht und vertragliche Vereinbarungen betreffend die Mehrwertab- gabe, welche die Gemeinden vor Inkrafttreten der Rechtsänderung vom 20. Septem- ber 2016 beschlossen haben, bleiben anwendbar für * a) Planungsmassnahmen, die der Kanton vor Inkrafttreten der Rechtsänderung ge- nehmigt hat, b) spätere Planungsmassnahmen, soweit sie kantonalem Recht nicht widerspre- chen.
§ 170 Übergangsrecht zur Nutzungsplanung
1 Auf laufende kantonale Nutzungsplanungen ist das neue Recht anzuwenden.
2 Die Gemeinden können Grundstücke, die zur Anpassung an das Bundesgesetz über die Raumplanung 1 ) von der Bauzone ausgeschlossen werden müssen, in eine Über- gangszone einweisen, wenn sie nicht aus überwiegenden Interessen einer andern Zone zuzuordnen sind. Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung 2 ) zulässig. Die Eigentümer können frühestens 10 Jahre nach der Genehmigung des allgemeinen Nutzungsplans eine Überprüfung der Zoneneinteilung verlangen. *
3 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Grossen Rat hängigen Verfahren betref- fend Genehmigung kommunaler Sondernutzungspläne werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
4 Kantonale und kommunale Nutzungspläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getreten sind, können dem Verwaltungsgericht nicht mehr zur Überprüfung un- terbreitet werden.
§ 171 * Übergangsrecht betreffend NFA
1 Die Zuständigkeiten für die vor dem 1. Januar 2008 von den Bundesbehörden ge- nehmigten Ausbauten von Nationalstrassen richten sich nach bisherigem Recht. Aarau, den 19. Januar 1993 Präsident des Grossen Rates D EISS Staatsschreiber i.V. M EIER
1 ) SR 700
2 ) SR 700
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, 23. November 1997,
28. November 1999.
Inkrafttreten: 1. April 1994 1 ) (mit Ausnahme der §§ 34 und 35) 2 ) §§ 39, 40, 165 und 167 (mit Ausnahme von § 68 VRPG): 14. Juli 1993 3 )
§ 34 Abs. 5 vom Bund genehmigt am 13. Dezember 1999.
1 ) RRB vom 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 454).
2 ) RRB vom 16. Februar 1994 (AGS Bd. 14 S. 566).
3 ) RRB vom 16. Juni 1993 (AGS Bd. 14 S. 370).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.07.1997 01.03.1999 § 48 Abs. 1 geändert 1999 S. 14
01.07.1997 01.03.1999 § 48 Abs. 3 geändert 1999 S. 14
31.08.1999 01.01.2000 § 34 totalrevidiert 1999 S. 387
31.08.1999 01.01.2000 § 35 totalrevidiert 1999 S. 387
31.08.1999 01.01.2000 § 79 Abs. 2 geändert 1999 S. 387
31.08.1999 01.01.2000 § 88 totalrevidiert 1999 S. 387
31.08.1999 01.01.2000 § 166 Abs. 1, lit. h) eingefügt 1999 S. 387
31.08.1999 01.01.2000 § 167 Abs. 3 eingefügt 1999 S. 387
31.08.1999 01.01.2000 § 169 Abs. 6 geändert 1999 S. 387
05.09.2000 01.01.2001 § 85 totalrevidiert 2000 S. 311
05.09.2000 01.01.2001 § 86 Abs. 1 geändert 2000 S. 311
26.03.2002 01.12.2002 § 68 totalrevidiert 2002 S. 305
26.03.2002 01.12.2002 § 69 totalrevidiert 2002 S. 305
26.03.2002 01.12.2002 § 70 aufgehoben 2002 S. 305
26.03.2002 01.12.2002 § 71 aufgehoben 2002 S. 305
19.09.2006 01.01.2008 § 15 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2007 S. 172
26.06.2007 01.01.2008 § 7a eingefügt 2007 S. 334
26.06.2007 01.01.2008 § 81 Abs. 1 geändert 2007 S. 334
26.06.2007 01.01.2008 § 86 Abs. 1, lit. a) geändert 2007 S. 335
26.06.2007 01.01.2008 § 101 Abs. 1, lit. a) geändert 2007 S. 335
26.06.2007 01.01.2008 § 104 Abs. 2, lit. a) geändert 2007 S. 335
26.06.2007 01.01.2008 § 105 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2007 S. 335
26.06.2007 01.01.2008 § 171 eingefügt 2007 S. 335
04.09.2007 01.09.2008 § 39 aufgehoben 2008 S. 201
04.12.2007 01.01.2009 § 35 Abs. 2 geändert 2008 S. 368
04.12.2007 01.01.2009 § 35 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 368
04.12.2007 01.01.2009 § 89 Abs. 2 geändert 2008 S. 368
04.12.2007 01.01.2009 § 148 Abs. 3 geändert 2008 S. 368
18.03.2008 01.01.2009 § 160 Abs. 1 geändert 2008 S. 418
18.03.2008 01.01.2009 § 162 Abs. 2 geändert 2008 S. 418
10.03.2009 01.01.2010 Erlasstitel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 3 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 4 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 5 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 6 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 2 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 9 Abs. 2 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 9 Abs. 3 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 10 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 4 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 5 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 6 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 12a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 13 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 15 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 15a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 18 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 19 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 20 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 21 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 22 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 24 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 24 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 24 Abs. 3 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 25 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 26 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 27 totalrevidiert 2009 S. 237
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.03.2009 01.01.2010 § 28 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 32 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 32 Abs. 1, lit. b) geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 32 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 32 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 34 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 34 Abs. 1
bis eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 34 Abs. 1
ter eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 34 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 34 Abs. 2
bis eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 40a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 44 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 46 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 47 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 47 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 48 Abs. 1, lit. b) geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 48 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 48 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 48 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 50 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 50a Abs. 1 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 51 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 52 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 52 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 53 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 Titel 4.5. geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 54a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 54b eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 55 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 55 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 55 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 55 Abs. 3, lit. b) geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 55 Abs. 4 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 56 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 57 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 58 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 58 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 58 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 58 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 60 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 65 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 65 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 65 Abs. 1
bis eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 67a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 81 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 82 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 87a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 95 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 95 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 95 Abs. 1
bis eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 95 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 95 Abs. 4 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 109 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 111 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 111 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 111 Abs. 1
bis eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 111 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 111 Abs. 4 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 113 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 121 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 121 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 121 Abs. 4 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 127 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 127 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 127 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 132 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 152 Abs. 1, lit. a) geändert 2009 S. 237
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.03.2009 01.01.2010 § 153 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 154 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 157 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 158 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 163 Abs. 1, lit. a) geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 164a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 169 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 169 Abs. 2 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 169 Abs. 5 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 169 Abs. 7 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 169 Abs. 8 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 170 Abs. 5 aufgehoben 2009 S. 237
31.03.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 1 geändert 2009 S. 304
31.03.2009 01.01.2010 Titel 4.1. geändert 2009 S. 304
31.03.2009 01.01.2010 § 40 Titel geändert 2009 S. 304
31.03.2009 01.01.2010 § 40 Abs. 1 geändert 2009 S. 304
31.03.2009 01.01.2010 § 40b eingefügt 2009 S. 304
31.03.2009 01.01.2010 § 63 Abs. 1, lit. f) geändert 2009 S. 304
31.03.2009 01.01.2010 § 163 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2009 S. 304
16.03.2010 01.01.2011 § 162 Abs. 2 geändert 2010/5 - 03
24.05.2011 01.01.2012 § 156 Abs. 2 geändert 2011/6 - 07
24.05.2011 01.01.2012 § 163 Abs. 1 geändert 2011/6 - 07
24.05.2011 01.01.2012 § 163 Abs. 1, lit. a) geändert 2011/6 - 07
24.05.2011 01.01.2012 § 163 Abs. 1, lit. c) geändert 2011/6 - 07
24.05.2011 01.01.2012 § 163 Abs. 2 geändert 2011/6 - 07
06.12.2011 01.01.2013 § 35 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 38 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 40a Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 54b Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 78 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 108 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 134 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 135 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 135 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 136 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 137 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 141 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 148 Titel geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 148 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 148 Abs. 2 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 148 Abs. 3 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 149 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 150 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 151 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 151 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 152 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 153 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 155 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 157 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 158 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 72 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2012/4 - 03
13.12.2011 01.08.2012 § 72 Abs. 3 aufgehoben 2012/4 - 03
17.01.2012 01.09.2012 § 61 Abs. 1 geändert 2012/5 - 03
05.06.2012 01.08.2013 § 7a Abs. 1 geändert 2013/1 - 09
20.10.2015 01.05.2016 Titel 2.3.2. geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 15 Abs. 1 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 15a Abs. 3 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 34 Abs. 2 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. a) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. a), 1. eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. a), 2. eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. a), 3. eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. b) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. b), 1. eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. b), 2. eingefügt 2016/2 - 07
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. c) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 2 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 3 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 63 Abs. 1 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 63 Abs. 1, lit. c) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 109 Abs. 2 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 110 Abs. 3 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 111 Abs. 1, lit. c) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 111 Abs. 1, lit. d) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 111 Abs. 3 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 111 Abs. 4 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 112 Abs. 1 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 125 Abs. 2 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Titel geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 1 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 1, lit. a) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 1, lit. b) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 1, lit. c) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 1
bis eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 2 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 3 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 3
bis eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 4 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 4, lit. a) eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 4, lit. b) eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 4, lit. c) eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 4, lit. d) eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 128 Abs. 1 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 170 Abs. 2 geändert 2016/2 - 07
13.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 3 aufgehoben 2016/7 - 11
20.09.2016 01.05.2017 § 11 Titel geändert 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 11 Abs. 3 eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 Titel 2.3.5. eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28a eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28b eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28c eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28d eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28e eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28f eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28g eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28h eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 Titel 2.3.6. eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28i eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28j eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 30a eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.07.2020 § 149 Abs. 3 eingefügt 2020/9 - 01
20.09.2016 01.05.2017 § 153 Abs. 1 geändert 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 153 Abs. 2 eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 163 Abs. 1, lit. a), 1. geändert 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 169 Abs. 9 eingefügt 2017/4 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 80 Abs. 2 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 80 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 80 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 80 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 80 Abs. 2, lit. f) geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 80 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 83 Abs. 2 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 83 Abs. 3 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 85 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 86 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 86 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 87 Abs. 1 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 87 Abs. 2 geändert 2021/18 - 04
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.06.2021 01.01.2022 § 87 Abs. 3 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 87a aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 88 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 89 Abs. 1 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 91 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 93 Abs. 1 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 94 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 4 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 Titel 6.4. geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 97 Abs. 1 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 97 Abs. 2 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 97 Abs. 3 eingefügt 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 99 Titel geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 99 Abs. 1 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 99 Abs. 2 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 99 Abs. 3 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 99 Abs. 4 geändert 2021/18 - 04
19.09.2023 01.07.2024 § 23 Abs. 3 eingefügt 2024/04 - 01
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 3 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 4 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 4 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 4 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 4 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 4 Abs. 5 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 4 Abs. 6 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 6 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 6 Abs. 1, lit. b) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 6 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 7a 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 334
§ 7a Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 9 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 9 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 10 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 10 Abs. 1 31.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 304
§ 10 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 10 Abs. 2 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 10 Abs. 2, lit. a) 15.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 04
§ 10 Abs. 2, lit. b) 15.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 04
§ 10 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 10 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 10 Abs. 5 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 10 Abs. 6 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 11 20.09.2016 01.05.2017 Titel geändert 2017/4 - 04
§ 11 Abs. 3 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 12a 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 13 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 13 Abs. 3 13.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 11
Titel 2.3.2. 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 15 Abs. 1 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 15 Abs. 2, lit. g) 19.09.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 172
§ 15 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 15a 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 15a Abs. 3 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 18 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 19 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 20 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 21 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 22 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 23 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01
§ 24 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 24 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 24 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 25 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 26 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 27 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 28 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
Titel 2.3.5. 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28a 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28b 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28c 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28d 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28e 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28f 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28g 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28h 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
Titel 2.3.6. 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28i 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28j 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 30a 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 32 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 32 Abs. 1, lit. b) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 32 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 32 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 34 31.08.1999 01.01.2000 totalrevidiert 1999 S. 387
§ 34 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 34 Abs. 1
bis 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 34 Abs. 1
ter 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 34 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 34 Abs. 2 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 34 Abs. 2
bis 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 35 31.08.1999 01.01.2000 totalrevidiert 1999 S. 387
§ 35 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 368
§ 35 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 35 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 368
§ 38 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
Titel 4.1. 31.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 304
§ 39 04.09.2007 01.09.2008 aufgehoben 2008 S. 201
§ 40 31.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 304
§ 40 Abs. 1 31.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 304
§ 40a 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 40a Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 40b 31.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 304
§ 44 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 46 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 47 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 47 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 48 Abs. 1 01.07.1997 01.03.1999 geändert 1999 S. 14
§ 48 Abs. 1 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. a) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. a), 1. 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. a), 2. 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. a), 3. 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. b) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 48 Abs. 1, lit. b) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. b), 1. 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. b), 2. 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. c) 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 48 Abs. 1, lit. c) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 48 Abs. 2 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 3 01.07.1997 01.03.1999 geändert 1999 S. 14
§ 48 Abs. 3 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 50 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 50a Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 51 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 52 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 52 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 53 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
Titel 4.5. 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 54a 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 54b 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 54b Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 55 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 55 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 55 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 55 Abs. 3, lit. b) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 55 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 56 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 57 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 58 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 58 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 58 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 58 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 60 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 61 Abs. 1 17.01.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 03
§ 63 Abs. 1 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 63 Abs. 1, lit. c) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 63 Abs. 1, lit. f) 31.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 304
§ 65 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 65 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 65 Abs. 1
bis 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 67a 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 68 26.03.2002 01.12.2002 totalrevidiert 2002 S. 305
§ 69 26.03.2002 01.12.2002 totalrevidiert 2002 S. 305
§ 70 26.03.2002 01.12.2002 aufgehoben 2002 S. 305
§ 71 26.03.2002 01.12.2002 aufgehoben 2002 S. 305
§ 72 Abs. 1, lit. e) 13.12.2011 01.08.2012 eingefügt 2012/4 - 03
§ 72 Abs. 3 13.12.2011 01.08.2012 aufgehoben 2012/4 - 03
§ 78 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 79 Abs. 2 31.08.1999 01.01.2000 geändert 1999 S. 387
§ 80 Abs. 2 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 80 Abs. 2, lit. a) 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 80 Abs. 2, lit. b) 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 80 Abs. 2, lit. c) 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 80 Abs. 2, lit. f) 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 80 Abs. 2, lit. g) 15.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 04
§ 81 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 334
§ 81 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 82 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 83 Abs. 2 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 83 Abs. 3 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 85 05.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert 2000 S. 311
§ 85 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 86 Abs. 1 05.09.2000 01.01.2001 geändert 2000 S. 311
§ 86 Abs. 1, lit. a) 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 335
§ 86 Abs. 1, lit. a) 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 86 Abs. 1, lit. b) 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 87 Abs. 1 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 87 Abs. 2 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 87 Abs. 3 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 87a 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 87a 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 88 31.08.1999 01.01.2000 totalrevidiert 1999 S. 387
§ 88 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 89 Abs. 1 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 89 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 368
§ 91 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 93 Abs. 1 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 94 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 95 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 95 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 95 Abs. 1
bis 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 95 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 95 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 95 Abs. 4 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
Titel 6.4. 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 97 Abs. 1 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 97 Abs. 2 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 97 Abs. 3 15.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 04
§ 99 15.06.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/18 - 04
§ 99 Abs. 1 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 99 Abs. 2 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 99 Abs. 3 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 99 Abs. 4 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 101 Abs. 1, lit. a) 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 335
§ 104 Abs. 2, lit. a) 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 335
§ 105 Abs. 3, lit. a) 26.06.2007 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 335
§ 108 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 109 Abs. 2 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 109 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 110 Abs. 3 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 111 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 111 Abs. 1, lit. b) 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 111 Abs. 1, lit. c) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 111 Abs. 1, lit. d) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 111 Abs. 1
bis 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 111 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 111 Abs. 3 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 111 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 111 Abs. 4 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 112 Abs. 1 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 113 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 121 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 121 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 121 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 125 Abs. 2 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 20.10.2015 01.05.2016 Titel geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 127 Abs. 1 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 1, lit. a) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 1, lit. b) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 1, lit. c) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 1, lit. d) 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 1
bis 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 2 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 127 Abs. 3 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 3
bis 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 127 Abs. 4 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 4, lit. a) 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 4, lit. b) 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 4, lit. c) 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 4, lit. d) 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 128 Abs. 1 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 132 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 134 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 135 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 135 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 136 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 137 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 141 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 148 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5 - 02
§ 148 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 148 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 148 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 368
§ 148 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 149 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 149 Abs. 3 20.09.2016 01.07.2020 eingefügt 2020/9 - 01
§ 150 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 151 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 151 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 152 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 152 Abs. 1, lit. a) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 153 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 153 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 153 Abs. 1 20.09.2016 01.05.2017 geändert 2017/4 - 04
§ 153 Abs. 2 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 154 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 154 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 155 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 156 Abs. 2 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 07
§ 157 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 157 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 158 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 158 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 160 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 418
§ 162 Abs. 2 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 418
§ 162 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03
§ 163 Abs. 1 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 07
§ 163 Abs. 1, lit. a) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 163 Abs. 1, lit. a) 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 07
§ 163 Abs. 1, lit. a), 1. 20.09.2016 01.05.2017 geändert 2017/4 - 04
§ 163 Abs. 1, lit. c) 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 07
§ 163 Abs. 1, lit. d) 31.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 304
§ 163 Abs. 2 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 07
§ 164a 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 166 Abs. 1, lit. h) 31.08.1999 01.01.2000 eingefügt 1999 S. 387
§ 167 Abs. 3 31.08.1999 01.01.2000 eingefügt 1999 S. 387
§ 169 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 169 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 169 Abs. 5 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 169 Abs. 6 31.08.1999 01.01.2000 geändert 1999 S. 387
§ 169 Abs. 7 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 169 Abs. 8 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 169 Abs. 9 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 170 Abs. 2 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 170 Abs. 5 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 171 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 335
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