Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Rumänien (0.191.116.631)
CH - Schweizer Bundesrecht

Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Rumänien

Abgeschlossen am 14. Februar 1880 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 1880³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 31. Januar 1881 In Kraft getreten am 31. Januar 1881 ¹ BS 11 738; BBl 1880 III 258 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 5 281
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Rumänien,
in der Absicht, die zwischen den beiden Staaten bereits bestehenden Beziehungen noch mehr zu erleichtern und zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Konsularvertrag abzuschliessen, und zu ihren diesfälligen Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachfolgenden Artikel vereinbart haben:
Art. I
Jede der hohen Vertragsparteien ist berechtigt, einen Generalkonsul, Konsul und Vizekonsul in den Städten, Häfen und Ortschaften des Gebietes der andern Partei aufzustellen.
Die genannten Agenten sind gegenseitig zuzulassen und anzuerkennen, nachdem sie ihre Ernennungsurkunden gemäss den Vorschriften und Formalitäten, wie sie in den respektiven Ländern festgesetzt sind, vorgelegt haben. Das zur freien Ausübung ihrer Funktionen erforderliche Exequatur ist ihnen kostenfrei zu erteilen, und es soll auf Vorweis desselben die Oberbehörde ihres Residenzortes sofort die notwendigen Verfügungen treffen, damit sie die Pflichten ihres Amtes erfüllen und in den Genuss der mit demselben verbundenen Befreiungen, Vergünstigungen, Immunitäten, Ehren und Vorrechte treten können.
Die beiden hohen Vertragsparteien behalten sich aber das Recht vor, die Orte zu bezeichnen, wo sie keine Konsularbeamten zulassen wollen, wobei jedoch die beiden Regierungen gegeneinander keine Beschränkung werden eintreten lassen, die in ihrem Lande nicht auch für alle andern Nationen gemeinsam gilt.
Die Regierung, welche das Exequatur erteilt hat, kann dasselbe zurückziehen, unter Angabe ihrer Gründe hiefür.
Art. II
Wenn ein Konsularbeamter Handel oder Industrie betreibt, so unterliegt er in dieser Hinsicht den Gesetzen und Übungen, wie sie am gleichen Orte für die eigenen Angehörigen in bezug auf Handel und Industrie oder zutreffendenfalls für die handeltreibenden Konsuln der meistbegünstigten Nation gelten.
Und wenn eine der hohen Vertragsparteien zu ihrem Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul in einer Stadt, einem Hafen oder einer Ortschaft der andern Partei einen Angehörigen der letztern ernennt, so wird derselbe auch ferner als Angehöriger des Staates, dem er angehört, angesehen, und er unterliegt demnach den Gesetzen und Verordnungen, welche am Orte, wo er residiert, für die Landesangehörigen gelten, ohne dass indes diese Verpflichtung irgendwie die Ausübung seiner Funktionen hemmen oder die Unverletzlichkeit des Konsulatsarchivs beeinträchtigen dürfte.
Art. III
Der Generalkonsul und die Konsuln und Vizekonsuln der Schweizerischen Eid­genossenschaft in Rumänien sowie andererseits der Generalkonsul und die Konsuln und Vizekonsuln von Rumänien in der Schweiz dürfen über der äussern Türe des Generalkonsulats, Konsulats oder Vizekonsulats ein Schild mit ihrem Nationalwappen und der Inschrift: Generalkonsulat, Konsulat oder Vizekonsulat von ... anbringen.
Ebenso dürfen sie an Tagen öffentlicher Festlichkeiten oder anderer Gebräuche auf dem Konsulatsgebäude ihre Nationalfahne aufpflanzen.
Diese äussern Zeichen können niemals als ein Asylrecht begründend angesehen werden, sondern sie sollen vor allem dazu dienen, den Landesangehörigen die Konsulatswohnung kenntlich zu machen.
Art. IV
Die Konsularbeamten, welche dem Lande, wo sie residieren, nicht angehören, können nicht aufgefordert werden, als Zeugen vor Gericht zu erscheinen.
Wenn die örtliche Gerichtsbehörde von ihnen irgendwelcher gerichtlicher Deposi­tionen bedarf, so hat sie sich behufs mündlicher Einvernahme in ihre Wohnung zu begeben, oder zu diesem Zwecke einen kompetenten Beamten abzuordnen, oder auch die Deposition schriftlich zu verlangen.
Art. V
Das Konsulatsarchiv ist unverletzlich, und es dürfen die Ortsbehörden unter keinem Vorwande und in keinem Falle dasselbe durchsuchen oder die dazu gehörigen Papiere mit Beschlag belegen.
Diese Papiere müssen stets von den Büchern und Papieren betreffend die vom Generalkonsul, von den Konsuln oder Vizekonsuln allfällig betriebenen Handels oder Industriegeschäfte ganz ausgeschieden sein.
Art. VI
Stirbt ein Konsularbeamter, ohne an seinem Platze einen bezeichneten Stellvertreter zu hinterlassen, so wird die Ortsbehörde sofort, im Beisein eines Konsularagenten einer befreundeten Nation und zweier Angehöriger des Landes des verstorbenen Konsuls, oder, in Ermangelung der letztern, zweier angesehener Persönlichkeiten des Ortes, zur Versiegelung des Archives schreiten.
Hierüber ist ein Protokoll in zwei Doppeln aufzunehmen und das eine Exemplar dem Generalkonsul der Nation des Verstorbenen, oder in Ermangelung eines solchen dem nächsten Konsularbeamten zu übermitteln.
Zur Übergabe des Archivs an den neuen Konsularbeamten wird die Entsiegelung im Beisein der Ortsbehörde und der noch am Orte anwesenden, früher bei der Versiegelung zugegen gewesenen Personen stattfinden.
Art. VII
Die Konsularbeamten der beiden Länder sind berechtigt, auf ihren Kanzleien und in der Wohnung der beteiligten Parteien Erklärungen und andere Urkunden freiwilliger Gerichtsbarkeit, welche Kaufleute oder andere Angehörige ihres Staates daselbst zur Verschreibung bringen wollen, aufzunehmen.
Ebenso sind sie berechtigt, in der Eigenschaft als Notare Testamentsverfügungen ihrer Landesangehörigen zu fertigen.
Im weitern haben sie in der gleichen Eigenschaft die Befugnis, auf ihrer Kanzlei Kontrakte jeder Art zwischen eigenen Landsleuten oder zwischen solchen und andern Personen des Landes, wo sie residieren, sowie auch Kontrakte betreffend Angehörige dieses letztern Landes allein zu fertigen, insofern sie Bezug haben auf Vermögensobjekte oder auf Geschäfte, welche auf dem Gebiete der Nation, die der intervenierende Konsularbeamte vertritt, sich befinden, beziehungsweise zu behandeln sind.
Die von den genannten Beamten gehörig legalisierten und mit dem Konsularsiegel versehenen Abschriften oder Auszüge von solchen Urkunden haben in der Schweiz und in Rumänien sowohl vor den Gerichten als ausserhalb derselben gleiche Beweiskraft wie die Originalverschreibungen selbst, und es kommt ihnen die näm­liche Gültigkeit zu, wie wenn sie vor einem Notar oder einem andern öffentlichen Beamten des einen oder andern Landes gefertigt worden wären, sofern diese Urkunden in denjenigen Formen, wie sie die Gesetze des Staates, dem die Konsularbeamten angehören, vorschreiben, verfasst und sodann dem Stempel und der Einschreibung sowie allen andern Formalitäten unterworfen worden sind, welche in dem Lande, wo das Aktenstück seine Vollziehung erhalten soll, in solchen Materien gelten.
Die beiderseitigen Konsularbeamten können die von Behörden oder Beamten ihres Landes ausgehenden Dokumente aller Art übersetzen und beglaubigen, und es haben diese Übersetzungen in dem Lande, wo sie residieren, die gleiche Kraft und Gültigkeit, wie wenn sie von beeidigten Dolmetschern besorgt worden wären.
Art. VIII
Wenn ein Rumäne in der Schweiz stirbt, ohne bekannte Erben oder Testamentsvollstrecker zu hinterlassen, so werden die schweizerischen Behörden dies dem rumänischen Konsularbeamten, in dessen Bezirk der Tod stattgefunden hat, anzeigen, damit er den Beteiligten die nötige Auskunft zukommen lasse.
Eine gleiche Anzeige ist von den zuständigen rumänischen Behörden an die schweizerischen Konsularbeamten zu richten, wenn ein Schweizer in Rumänien stirbt, ohne bekannte Erben oder Testamentsvollstrecker zu hinterlassen.
Die zuständigen Behörden des Ortes, wo der Todesfall stattgefunden hat, sind gehalten, in bezug auf das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Verstorbenen alle sichernden Verfügungen zu treffen, welche die Landesgesetzgebung für die Nachlassenschaften der Landesangehörigen vorschreibt.
Art. IX
Die schweizerischen Konsularbeamten in Rumänien und die rumänischen Konsularbeamten in der Schweiz geniessen, Gegenseitigkeit vorbehalten, alle Vollmachten, Befugnisse, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten, welche den Konsularbeamten gleichen Grades der meistbegünstigten Nation eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden.
Art. X
Bei Abhaltung, Abwesenheit oder Ableben des Generalkonsuls, der Konsuln oder Vizekonsuln sind die Kanzler oder Sekretäre, die den betreffenden Behörden seinerzeit in ihrer genannten Eigenschaft präsentiert worden sind, berechtigt, interimis­tisch die Konsularfunktionen auszuüben, und sie geniessen während dieser Zeit die Befreiungen und Vorrechte, die der gegenwärtige Vertrag daran knüpft.
Art. XI
Der Generalkonsul, die Konsuln und die Vizekonsuln der beiden Länder können bei Ausübung der ihnen zugeschriebenen Vollmachten sich an die Behörden ihrer Bezirke wenden, um gegen jede Verletzung der Verträge oder Übereinkünfte, welche zwischen den beiden Staaten bestehen, oder gegen allfällige Missbräuche, über die ihre Landesangehörigen sich zu beschweren hätten, Einsprache zu erheben.
In Ermangelung eines diplomatischen Agenten ihres Landes können sie sich selbst an die Regierung des Staates, in welchem sie residieren, wenden.
Art. XII
Gegenwärtiger Vertrag ist zu ratifizieren und die Ratifikationen sind binnen acht Monaten oder wenn tunlich früher in Wien auszutauschen.
Er bleibt zehn Jahre in Kraft, vom Tage des Austausches der Ratifikationen an gerechnet. Wenn keine der hohen Vertragsparteien ein Jahr vor Ablauf der genannten Zeitfrist von zehn Jahren den Rücktritt vom Vertrage anzeigt, so bleibt derselbe weiter gültig bis zum Ablaufe eines Jahres vom Tage an, wo eine der beiden Parteien ihn aufkündet.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihr Wappensiegel beigedrückt.
So geschehen in Wien, in Doppeln, den vierzehnten Februar eintausendachthundertundachtzig.

von Tschudi

J. de Balatchano

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