Notenwechsel (0.672.948.95)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenwechsel

vom 26. Juni/11. September 1957 zwischen der Schweiz und dem Libanon betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt In Kraft getreten am 11. September 1957 (Stand am 11. September 1957)

Schweizerische Note

Übersetzung ¹
«Die Schweizerische Gesandtschaft empfiehlt sich dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und beehrt sich, auf dessen Note vom 26. Juni 1957 Bezug zu nehmen, mit welcher es der Gesandtschaft mitteilte, dass die ausländischen Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt gemäss dem Gesetz vom 8. April 1957, durch welches das Gesetz vom 4. Dezember 1944 geändert wurde, von der Bezahlung der Einkommenssteuer im Libanon befreit sind. Das Ministerium hat ferner um die Bestätigung gebeten, dass den libanesischen Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt von der schweizerischen Regierung im Sinne des Gegenrechts die gleiche Behandlung gewährt werde.
In Beantwortung dieser Erklärung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich die Gesandtschaft, folgendes mitzuteilen:
1. In Ausübung der ihm durch Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1952² über die Ermächtigung zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt übertragenen Befugnisse erklärt der Schweizerische Bundesrat, unter Vorbehalt des Gegenrechts, dass die libanesischen Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt in der Schweiz von allen (eidgenössischen, kantonalen und kommunalen) Steuern von Einkünften aus dem Betrieb der Schiff‑ oder Luftfahrt befreit sind.
2. Die in Ziffer 1 umschriebene Steuerbefreiung gilt, unter Vorbehalt des Gegenrechts, auch für den Fall, dass sich eine libanesische Luftverkehrs­unternehmung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft beteiligt.
3. Unter «Betrieb der Schiff‑ oder Luftfahrt» ist die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen durch die Eigentümer, Mieter oder Charterer von Schiffen oder Luftfahrzeugen zu verstehen.
4. Unter «libanesischen Unternehmungen» sind Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt zu verstehen, deren wirkliche Leitung sich im Libanon befindet und die von natürlichen, im Libanon wohnhaften Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, von in Übereinstimmung mit den im Libanon geltenden Gesetzen errichteten juristischen Personen – einschliesslich solcher, an denen der libanesische Staat beteiligt ist – oder vom libanesischen Staat betrieben werden.
5. Die zugesicherte Befreiung erstreckt sich auf alle für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 erhobenen schweizerischen Steuern vom Einkommen.
6. Der Schweizerische Bundesrat behält sich vor, diese Erklärung unter sechsmonatiger Voranzeige auf das Ende eines Kalenderjahres mit Wirkung auf das nach Ablauf dieses Kalenderjahres beginnende Steuerjahr zurückzuziehen.
Die vorstehende Erklärung fällt automatisch mit dem Tag dahin, an dem schweizerische Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt aufhören, im Libanon gemäss den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1944 (geändert durch Gesetz vom 8. April 1957) über den Erlass des Einkommenssteuergesetzes oder gemäss ähnlichen Gesetzes­bestimmungen, die eventuell diese ersetzen, von der Einkommenssteuer befreit zu sein.
Die Schweizerische Gesandtschaft benützt auch diese Gelegenheit, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
² SR 672.1
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