Abkommen (0.414.991.631)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Abgeschlossen am 10. November 1993 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Oktober 1994 ¹ AS 1995 521
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,
in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaften und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu fördern,
in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Staate zu erleichtern,
im Bewusstsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Staaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO, insbesondere der in der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse² geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,
unter Bedachtnahme auf die in beiden Staaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten im höheren Bildungswesen,
haben hinsichtlich der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen im Hochschulbereich sowie über die Führung akademischer und sonstiger Hochschulgrade folgendes vereinbart:
² SR 0.414.1
Art. 1
In diesem Abkommen bedeutet:
1. der Ausdruck «Hochschule» alle Institutionen, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehungsweise von der Republik Österreich Hochschulcharakter zuerkannt werden kann;
2. der Ausdruck «akademischer Grad» jeden Diplomgrad oder sonstigen Hoch­schulgrad, der von einer Hochschule als Abschluss eines ordentlichen Studi­ums verliehen wird;
3. die Bezeichnung «Prüfung» beziehungsweise «Staatsprüfung» sowohl Abschlussprüfungen eines Studiums wie auch Zwischenprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums.
Art. 2
1.  Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet oder anerkannt. Sofern mindestens vier Semester in derselben Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen worden sind, findet eine inhaltliche Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für das Hochschulstudium nicht statt.
2.  Die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in solchen Studien, deren Abschluss unmittelbar die Aufnahme eines Studiums zum Erwerb eines Doktorgrades ermöglicht, werden auf Antrag des Studierenden für ein einschlägiges Studium im jeweils anderen Vertragsstaat angerechnet oder anerkannt.
3.  Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in anderen Studien werden auf Antrag des Studierenden im jeweils anderen Vertragsstaat angerechnet oder anerkannt, soweit sie im Herkunftsstaat für ein Hochschulstudium gemäss Absatz 2 tatsächlich angerechnet oder anerkannt worden sind.
4.  Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung oder Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen oder auf Zulassung gerichtet worden ist.
5.  Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Massgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechts.
Art. 3
Akademische Grade und Zeugnisse über Staatsprüfungen berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Staates zu diesen Studien ohne Zusatz‑ oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber dieser akademischen Grade beziehungsweise des Zeugnisses über die Staatsprüfung im Staate der Verleihung zum weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz‑ oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist.
Art. 4
Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf. Mit dem Recht zur Führung des akademischen Grades sind unmittelbar keine Berufsrechte verbunden.
Art. 5
Regelungen über die Zulassungsbeschränkungen aus Kapazitätsgründen sowie spezielle Bedingungen oder Anforderungen, die für Studierende oder Absolventen im anderen Vertragsstaat gelten, bleiben von diesem Abkommen unberührt.
Art. 6
1.  Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Staaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
2.  Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Wege vereinbart werden.
Art. 7
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die beiden Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mit­geteilt haben, dass die jeweiligen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Art. 8
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen.
Geschehen zu Wien, am 10. November 1993, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Österreich:

François Pictet

Erhard Busek

Bundesministerium

Wien, den 10. November 1993

für auswärtige Angelegenheiten

An die

Schweizerische Botschaft

Wien

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, den Erhalt der Note der Schweizerischen Botschaft vom 10. November 1993 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
«Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich, zu dem heute unterzeichneten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich folgendes festzuhalten:
1.  Die Zuständigkeit der Hochschulen der Vertragsstaaten für konkrete Entscheidungen in Anrechnungs‑, Anerkennungs‑ und Zulassungsangelegenheiten wird durch dieses Abkommen nicht berührt. Die Hochschulen üben ihre Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens aus.
2.  Zum Zeitpunkt der Errichtung von Fachhochschulen in den beiden Vertragsstaaten werden sich die Vertragsparteien über die Modalitäten von deren Unterstellung unter das Abkommen verständigen.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.»
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist mit dem Inhalt dieser Note einverstanden und benützt diese Gelegenheit, der Schweizerischen Botschaft den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
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