Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (381.4)
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Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung

Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 (Stand 1. April 2019) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 2012
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 12 und 14 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
2 , des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
3 so - wie des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006
4 als Gesetz:
5 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Begriffe

1 In diesem Erlass bedeuten: a) Mensch mit Behinderung: Person nach Art. 2 Abs. 1 des eidgenössischen Be - hindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
6 ; b) Leistungsnutzende: Personen, die nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000
7 als invalid gelten; c) Organisation: juristische Person, die ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringt;
1 ABl 2012, 425 ff.
2 sGS 111.1 .
3 SR 151.3 .
4 SR 831.26 .
5 Abgekürzt BehG. Vom Kantonsrat erlassen am 5. Juni 2012; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 7. August 2012, in Vollzug ab 1. Januar 2013.
6 SR 151.3 .
7 SR 830.1 .
d) Einrichtung: natürliche oder juristische Person, die stationäre Wohnangebote oder Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung anbietet, ausgenommen Sonderschulen; e) Verband: Zusammenschluss von Menschen mit Behinderung, Organisationen oder Einrichtungen zur Vertretung der Interessen der Mitglieder und der Menschen mit Behinderung.

Art. 2 Koordination

1 Das zuständige Departement koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Organi - sationen, Einrichtungen und Verbänden sowie den zuständigen Stellen von Kanton, Gemeinden und anderen Kantonen.

Art. 3 Wirkungsbericht

1 Das zuständige Departement erstattet der Regierung periodisch Bericht über die Wirkung der kantonalen Gesetzgebung für Menschen mit Behinderung. Der Be - richt ist öffentlich und enthält insbesondere Ausführungen über die Wirkung auf: a) Rahmenbedingungen, die eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderung fördern; b) den gleichberechtigten Zugang zu Infrastrukturen und Dienstleistungen, die der Allgemeinheit offenstehen; c) bedarfsgerechte spezialisierte Angebote für Menschen mit Behinderung; d) den Schutz der Persönlichkeit und Unversehrtheit betreuter Menschen mit Behinderung in Einrichtungen.
2 Das zuständige Departement bezieht bei der Beurteilung der Wirkung Organisa - tionen, Verbände und zuständige Stellen des Kantons ein.

Art. 4 Pilotprojekte

1 Die Regierung kann gestützt auf den Wirkungsbericht im Rahmen der bewillig - ten Kredite Beiträge an befristete Pilotprojekte ausrichten.
2 Pilotprojekte dienen insbesondere der Schaffung von Grundlagen für Weiterent - wicklung, Vernetzung und Beurteilung der Wirkung staatlicher Massnahmen zur sozialen Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung.
II. Ambulante Leistungen (2.)

Art. 5 Kantonsbeiträge

1 Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausrichten, insbe - sondere für: a) Beratung, Begleitung und ausserschulische Bildung von Menschen mit Behin - derung; b) Unterstützungsleistungen zur Förderung des selbständigen Wohnens von Menschen mit Behinderung; c) Fahrdienste für Menschen mit Behinderung in Ergänzung des öffentlichen Verkehrs.
2 Die Leistungserbringer weisen den Bedarf nach.

Art. 6 Leistungserbringer

1 Beiträge können an Organisationen ausgerichtet werden, die: a) von kantonaler Bedeutung sind; b) Leistungen an Menschen mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen erbringen; c) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden ver - wenden; d) Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen; e) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen; f) einer genügenden internen Aufsicht unterstehen und über eine Revisionsstelle verfügen.

Art. 7 Leistungsvereinbarung

1 Das zuständige Departement schliesst mit den Leistungserbringern befristete Leistungsvereinbarungen ab.
2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere: a) Zweck und Dauer der Leistung; b) die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten; c) Form und Höhe der Leistungsabgeltung; d) Modalitäten der Leistungsabgeltung; e) allfällige Auflagen und Bedingungen; f) Leistungsüberprüfung; g) Folgen der ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen.
3 Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die Leistungserfüllung.
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen (3.)
1. Betriebsbewilligung und Aufsicht (3.1.)

Art. 8 Bewilligungspflicht

1 Der Betrieb einer Einrichtung, deren Hauptzweck in der dauernden Betreuung oder Beschäftigung von wenigstens drei volljährigen Menschen mit Behinderung besteht, die das Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinter - lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
8 nicht erreicht haben, bedarf einer Bewilligung.

Art. 9 Betriebsbewilligung

a) Voraussetzungen
1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a) ein Leitbild über die Ziele der Einrichtung vorliegt; b) die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie Führung und Organisation verfügt, welche:
1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Personen ausgerichtet sind;
2. die Qualitätsentwicklung und -sicherung unterstützen; c) Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind; d) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Betreuung entspricht; e) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreu - ten Personen entsprechen; f) der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint; g) die interne Aufsicht sichergestellt ist.

Art. 10 b) Entzug

1 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn: a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind; b) Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.

Art. 11 Zuständigkeit

1 Das zuständige Departement erteilt und entzieht die Betriebsbewilligung.
2 Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die Einrichtungen.
8 SR 831.10 .
2. Planung des Leistungsangebots (3.2.)

Art. 12 Grundsatz

1 Der Kanton stellt ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot nach den Bestimmun - gen des Bundesgesetzes über Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006
9 sicher.

Art. 13 Kantonale Angebotsplanung

1 Das zuständige Departement ermittelt periodisch den quantitativen und qualita - tiven Bedarf an stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen. Es erstellt ge - stützt darauf die kantonale Angebotsplanung und legt diese der Regierung zur Ge - nehmigung vor.
2 Das zuständige Departement bezieht bei der Bedarfsermittlung und der Erstel - lung der Angebotsplanung Leistungsnutzende, Organisationen, Einrichtungen, Verbände sowie andere Kantone mit ein.
3 Die Einrichtungen wirken bei der Bedarfsermittlung und Angebotsplanung mit.

Art. 14 Anerkennung von Einrichtungen

a) Voraussetzungen
1 Einrichtungen werden vom Kanton als beitragsberechtigt anerkannt, wenn sie: a) zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots notwendig sind; b) über eine Betriebsbewilligung nach diesem Erlass verfügen; c) die Voraussetzungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober
2006
10 erfüllen; d) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden ver - wenden.

Art. 15 b) Zuständigkeit

1 Das zuständige Departement erteilt und entzieht die Anerkennung.
2 Die zuständige Stelle des Kantons überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.
9 SR 831.26 .
10 SR 831.26 .

Art. 16 Leistungsvereinbarung

1 Das zuständige Departement schliesst mit den anerkannten Einrichtungen befris - tete Leistungsvereinbarungen ab.
2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere: a) Zweck und Dauer der Leistung; b) die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten; c) Form und Höhe der Leistungsabgeltung; d) Modalitäten der Leistungsabgeltung; e) Auflagen und Bedingungen; f) Leistungsüberprüfung; g) Folgen der ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen.
3 Kommt keine Vereinbarung zustande, erlässt das zuständige Departement eine Verfügung.
4 Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die Leistungserfüllung.
3. Finanzierung des Leistungsangebots (3.3.)

Art. 17 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

1 Für die Leistungsabgeltung werden die Bestimmungen der Interkantonalen Ver - einbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002
11 sachgemäss angewendet, soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält.

Art. 18 Leistungsabgeltung

a) Methode
1 Die Leistungsabgeltung an die anerkannten Einrichtungen erfolgt in der Regel durch eine Pauschale je Verrechnungseinheit.
2 Die Pauschalen werden nach Betreuungsbedarf der Leistungsnutzenden abge - stuft.

Art. 19 b) Kostenübernahme durch den Kanton

1 Der Kanton übernimmt die Leistungsabgeltung für Leistungsnutzende mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen: a) in kantonal anerkannten Einrichtungen gemäss Leistungsvereinbarung und auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien; b) in den übrigen anerkannten Einrichtungen auf Basis der erteilten Kostenüber - nahmegarantien.
11 sGS 381.31 .
2 Für Leistungsnutzende, die das Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Al - ters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
12 erreicht haben, übernimmt der Kanton die Leistungsabgeltung nach Abs. 1 dieser Bestimmung, wenn die Leistungsnutzenden vor Erreichen des Rentenalters in einer anerkannten Einrichtung betreut oder beschäftigt wurden.

Art. 20 c) Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden

1 Die Leistungsnutzenden beteiligen sich durch Pensionstaxen und Hilflosenent - schädigungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959
13 an der Leistungsabgeltung.
1bis Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen beteiligen sich in sachge - mässer Anwendung von Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Ein - richtungen IVSE vom 20. September 2002
14 im Umfang der Beiträge Unterhalts - pflichtiger, wenn kein Anspruch auf eine ordentliche Rente nach dem Bundesge - setz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
15 besteht. Bei fehlender Leistungsfähigkeit trägt die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person das anrechenbare Kostgeld. *
2 Die Pensionstaxe der Leistungsnutzenden dient der Deckung von Verwaltungs - kosten und Aufwendungen für Grundbetreuung, Verpflegung und Unterkunft. Die Regierung kann durch Verordnung für bestimmte Leistungen die Kostenbe - teiligung der Leistungsnutzenden beschränken.
3
... *

Art. 21 d) Schwankungsfonds

1 Die kantonal anerkannten Einrichtungen errichten bei pauschaler Leistungsab - geltung einen Schwankungsfonds.
2 Das Kapital des Schwankungsfonds wird zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet.
3 Bei Entzug der Anerkennung fällt das Kapital des Schwankungsfonds dem allge - meinen Haushalt des Kantons zu.
12 SR 831.10 .
13 SR 831.20 .
14 sGS 381.31 .
15 SR 831.20 .

Art. 22 Darlehen und Bürgschaften für Investitionen

a) Voraussetzungen und Höhe
1 Der Kanton kann Einrichtungen, Darlehen und Bürgschaften für Investitionen gewähren, wenn das Vorhaben der kantonalen Angebotsplanung entspricht und die Voraussetzungen nach Art. 14 dieses Erlasses erfüllt sind.
2 Das Darlehen und die Bürgschaft decken je für sich oder zusammen höchstens
80 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Art. 23 b) Rückzahlung von Darlehen

1 Die Darlehen werden gesichert und innerhalb einer festgelegten Laufzeit in jähr - lichen Teilbeträgen zuzüglich eines marktüblichen Zinses zurückbezahlt.
2 Die Darlehen werden unverzüglich zur Rückzahlung fällig, wenn sie zweckwidrig verwendet werden oder die Voraussetzungen zur Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 24 c) Beendigung von Bürgschaften

1 Die Bürgschaften haben eine festgelegte Laufzeit.
2 Die Bürgschaften fallen dahin, wenn die verbürgten Mittel zweckwidrig verwen - det werden oder die Voraussetzungen zur Bürgschaftsgewährung nicht mehr er - füllt sind.

Art. 25 d) Zuständigkeit

1 Die Regierung beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite über Darlehen und Bürgschaften bis zur Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferen - dums
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4. Zugang zu anerkannten Einrichtungen (3.4.)

Art. 26 Wahlfreiheit

1 Leistungsnutzende, die einer Betreuung in stationären Wohnangeboten oder in Tagesstrukturen bedürfen, sind bei der Wahl der anerkannten Einrichtung frei.

Art. 27 Betreuungsvertrag

1 Die anerkannte Einrichtung und die oder der Leistungsnutzende oder deren oder dessen gesetzliche Vertretung schliessen einen Betreuungsvertrag ab.
16 Art. 7 des Gesetzes über Referendum und Initiative, sGS 125.1 .
2 Kommt keine Einigung über den Betreuungsvertrag zustande, kann das zustän - dige Departement von der oder dem Leistungsnutzenden, von ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung oder der anerkannten Einrichtung angerufen werden.
3 Das zuständige Departement kann anerkannte Einrichtungen zur Betreuung von Leistungsnutzenden verpflichten.
5. Ombudsstelle (3.5.)

Art. 28 Zuständigkeit

1 Die Regierung bezeichnet die kantonale Ombudsstelle nach dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006
17
2 Sie kann die Aufgaben mit Leistungsvereinbarung einer privaten Person oder ei - ner Organisation übertragen.

Art. 29 Anforderungen

1 Die Ombudsstelle IFEG: a) ist von den Einrichtungen und deren Aufsichtsbehörde unabhängig; b) verfügt über die notwendige Fachkompetenz für Vermittlungs- und Mediati - onsdienste; c) ist örtlich und zeitlich angemessen erreichbar.

Art. 30 Aufgaben und Verfahren

1 Die Ombudsstelle IFEG vermittelt bei Differenzen zwischen Leistungsnutzenden und Einrichtungen.
2 Sie handelt auf Gesuch der oder des Leistungsnutzenden, ihrer oder seiner ge - setzlichen Vertretung oder der Einrichtung. Das Gesuch ist an keine Form und Frist gebunden. Es wirkt sich nicht auf allfällige gesetzliche Fristen aus.

Art. 31 Kosten

1 Die oder der Leistungsnutzende und die Einrichtung beteiligen sich an den Kosten für die Tätigkeit der Ombudsstelle IFEG im Einzelfall.
2 Das zuständige Departement entscheidet auf Gesuch hin über Kostenbefreiun - gen.
17 SR 831.26 .
IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 32 Verordnung

1 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) Voraussetzungen und Verfahren für Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an ambulante Leistungen von Organisationen; b) Beaufsichtigung der Erfüllung von ambulanten Leistungen durch Organisa - tionen; c) Voraussetzungen und Verfahren für Erteilung und Entzug von Betriebsbewil - ligungen für Einrichtungen; d) Aufsicht über Einrichtungen; e) Voraussetzungen und Verfahren für Anerkennung von Einrichtungen sowie Entzug der Anerkennung; f) Überprüfung anerkannter Einrichtungen; g) Betreuungsbedarfsstufen der Leistungsnutzenden; h) Pensionstaxe sowie die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden oder Bei - träge der Unterhaltspflichtigen; i) Darlehenshöhe, Zinssätze und weitere Voraussetzungen für die Darlehensge - währung sowie Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten; j) Voraussetzungen für die Bürgschaftsgewährung; k) Äufnung und Verwendung des Kapitals des Schwankungsfonds sowie Organi - sation und Verfahren für seine Verwaltung; l) Verfahren der Ombudsstelle IFEG und Kostenbeteiligung der Leistungsnut - zenden und Einrichtungen für die Tätigkeit der Ombudsstelle im Einzelfall.
Art. 33
18
Art. 34
19
Art. 35
20

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom 30. März 1971
21 wird aufgehoben.
18 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
19 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
20 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
21 nGS 19–63 (sGS 353.7).

Art. 37 Übergangsbestimmungen

a) Kantonsbeiträge
1. Betriebsbeiträge
1 Kantonsbeiträge an die Betriebskosten für Aufenthaltsjahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses werden nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit eine Kosten - übernahmegarantie nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002
22 vorliegt.

Art. 38 2. Investitionsbeiträge

1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Verfahren über die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen werden nach den Vorschriften dieses Erlasses über die Darlehens- und Bürgschaftsgewährung behandelt.

Art. 39 b) Betriebsbewilligung

1. Private Einrichtungen
1 Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehende Betriebsbewilligungen nach Art. 1 des Kantonsratsbeschlusses über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom 10. Januar 2002
23 behalten ihre Gültigkeit.

Art. 40 2. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen

1 Einrichtungen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die bei Vollzugsbeginn ein Angebot nach Art. 8 dieses Erlasses betreiben, gelten bis zum 31. Dezember 2013 als bewilligt.
2 Die Einrichtungen reichen der zuständigen Stelle bis zum 30. September 2013 das Gesuch um Betriebsbewilligung ein. Die Betriebsbewilligung verliert ihre Gültig - keit mit Wirkung ab 31. Dezember 2013, wenn kein Gesuch eingereicht oder die - ses rechtskräftig abgelehnt wurde.

Art. 41 c) Unterstellung nach der Interkantonalen Vereinbarung über soziale

Einrichtungen IVSE
1 Die nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002
24 unterstellten Einrichtungen gelten bis zum 31. Dezember 2013 als anerkannte Einrichtungen nach diesem Erlass.
22 sGS 381.31 .
23 sGS 387.4 .
24 sGS 381.31 .
2 Die Einrichtungen reichen der zuständigen Stelle bis zum 30. September 2013 das Gesuch um Anerkennung ein. Die Anerkennung verliert ihre Gültigkeit mit Wir - kung ab 31. Dezember 2013, wenn kein Gesuch eingereicht oder dieses rechtskräftig abgelehnt wurde.

Art. 42 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47-139 07.08.2012 01.01.2013

Art. 20, Abs. 1 bis

eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 20, Abs. 3 aufgehoben 2014-061 19.11.2013 01.01.2015

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.08.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47-139
19.11.2013 01.01.2015 Art. 20, Abs. 3 aufgehoben 2014-061
29.01.2019 01.04.2019 Art. 20, Abs. 1 bis eingefügt 2019-024
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