Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (737.11)
CH - SG

Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung

Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 18. Januar 1993 (Stand 1. Oktober 2021) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung der Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung
1 als Verordnung:
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Art. 1 Organisation

a) zuständiges Departement
1 Zuständiges Departement ist das Bau- und Umweltdepartement. *

Art. 2 b) zuständige Stelle des Staates

1 Zuständige Stelle des Staates ist die Abteilung Wohnungsbau.
2 Sie vollzieht die Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung
3 und leitet den Verkehr mit Bund und politischen Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 3 c) politische Gemeinde

1 Die politische Gemeinde: a) prüft:
1. den Bedarf nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförde - rungsgesetz;
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2. die personellen und finanziellen Voraussetzungen der Bewohner nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;
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1 GWE, sGS 737.1 ; GRB zum GWE, sGS 737.10 ; eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsge - setz, SR 843 und eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
2 Abgekürzt VGWE. In Vollzug ab 1. März 1993.
3 GWE, sGS 737.1 ; GRB zum GWE, sGS 737.10 ; eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsge - setz, SR 843 und eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
4 Art. 61 Abs. 1 der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
5 Art. 28 und 29 der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
b) lässt Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufs- und Vorkaufsrecht im Grund - buch anmerken.

Art. 4 Verfahren

a) Gesuch
1 Das Gesuch um Zuschüsse wird mit dem Gesuch um Bundeshilfe
6 eingereicht.

Art. 5 b) Zusicherung

1 Zuschüsse werden mit der Eröffnung der Verfügung über Bundeshilfe
7 zugesi - chert.

Art. 6 c) Auszahlung

1 Zuschüsse werden mit der Bundeshilfe
8 ausbezahlt.

Art. 7 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird mit dem Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförde - rung
9 angewendet.
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6 Eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843 und eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
7 Art. 57 des eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes, SR 843 ; Art. 71 der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
8 Eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843 und eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
9 sGS 737.1 .
10 In Vollzug ab 1. März 1993.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 28–20 18.01.1993 01.03.1993

Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.01.1993 01.03.1993 Erlass Grunderlass 28–20
29.06.2021 01.10.2021 Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-066
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