Reglement über Ausbildungsbeiträge für Bildungsgänge an höheren Fachschulen und Fachhochschulen im Bereich der Pflege
über Ausbildungsbeiträge für Bildungsgänge an höheren Fachschulen und Fachhochschulen im Bereich der Pflege (PfABR) vom 19.06.2024 (Stand 01.07.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis: eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Be - reich der Pflege vom 16. Dezember 2022, insbesondere Artikel 7; eingesehen die Bundesverordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 8. Mai 2024; eingesehen das Gesetz über Stipendien und Studiendarlehen vom 18. No - vember 2010 (GSSD); eingesehen Artikel 4 Absatz 5 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG); eingesehen das Gesetz über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbil - dungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe vom 17. Juni 2020; eingesehen die Verordnung über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe vom 16. Juni
2021; eingesehen die Verordnung über Stipendien und Studiendarlehen vom 16. Juni 2021 (VSSD); auf Antrag der für die Gesundheit und Bildung zuständigen Departemente, beschliesst: 1 )
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Modalitäten für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (nachfolgend: Beiträge) im Bereich der Pflege fest.
2 Die Beiträge können subsidiär oder ergänzend zu denjenigen sein, die in Anwendung der Bestimmungen über Stipendien und Studiendarlehen ge - zahlt werden.
Art. 2 Anerkannte Ausbildungen
1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne des vorliegenden Reglements gel - ten: a) Zulassung und Ausbildung im Studiengang Pflege der Höheren Fach - schule Gesundheit Valais-Wallis (nachfolgend: HF-G), oder b) Zulassung und Ausbildung im Bachelor-Studiengang Pflege der Hoch - schule für Gesundheit der HES-SO Valais-Wallis (nachfolgend: HEdS).
Art. 3 Anspruchsberechtigte
1 Personen, die Anspruch auf die im vorliegenden Reglement vorgesehenen Beiträge haben, absolvieren eine anerkannte Ausbildung und erfüllen die fol - genden Bedingungen: a) Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz im Wallis; b) Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die über eine Nieder - lassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen und ihren Wohnsitz im Wallis haben; c) Personen mit Wohnsitz im Wallis, die von der Schweiz als Flüchtlinge oder Staatenlose anerkannt sind; d) Personen, die aufgrund ihres Status als Grenzgänger im Sinne des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge - nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder im Sinne des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäi - schen Freihandelsassoziation mit dem Kanton Wallis verbunden sind, oder e) vorläufig aufgenommene Personen und Personen, die vorübergehen - den Schutz geniessen.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Beiträge fördert der Staat die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaus - tausch mit den anderen Kantonen, dem Bund und den betreffenden schwei - zerischen Gremien.
2 Der Staat fördert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwi - schen seinen Dienststellen.
Art. 5 Datenerfassung und -verarbeitung
1 Die Sektion Stipendien und Studiendarlehen (nachstehend: die Sektion) verfügt über die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über Stipendien und Studiendarlehen (VSSD) vorgesehenen steuerlichen Daten.
2 Sie ist berechtigt, diese Daten ausschliesslich im Rahmen eines Gesuchs auf Beiträge zu verarbeiten.
3 Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Daten sind ebenfalls per Online- Kommunikation zugänglich.
2 Kosten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren für die Studiengänge HF-G und HEdS
Art. 6 Verfahrenskosten für die Zulassung sur Dossier im Hinblick auf
den Zugang zu den Studiengängen HF-G und HEdS
1 Das Verfahren für die Zulassung sur Dossier im Hinblick auf den Zugang zu den Studiengängen HF-G und HEdS sowie die Höhe der Kosten sind in den spezifischen Bestimmungen der betreffenden Schule festgelegt, die ei - ne Vorprüfung der Gesuche vornimmt.
2 Die Verfahrenskosten für die Zulassung sur Dossier im Hinblick auf den Zugang zu den Studiengängen HF-G und HEdS werden den Kandidaten einmalig von der zuständigen Dienststelle des Departements zurückerstat - tet.
3 Die Rückerstattung erfolgt gegen Vorlage des Rückerstattungsformulars und des Zahlungsbelegs sowie der Zulassungsbestätigung zu den Studien - gängen Pflege HF-G und HEdS, die der Sektion bis spätestens 31. Dezem - ber des Einschreibejahres zugestellt werden müssen.
3 Berechnungsmethode des Beitrags
3.1 Grundsätze
Art. 7 Grundsatz
1 Der nach diesem Reglement vorgesehene Beitrag wird nach den Bestim - mungen der VSSD berechnet, vorbehaltlich der Artikel 8 und folgende des vorliegenden Reglements.
2 Er entspricht der Differenz zwischen dem vom zuständigen Kanton nach dem ordentlichen System der Stipendien und Studiendarlehen gewährten Beitrag und dem in Artikel 8 des vorliegenden Reglements definierten maxi - malen Beitrag.
Art. 8 Jährlicher Höchstbetrag des Beitrags
1 Der jährliche Höchstbetrag des Beitrags im Sinne dieses Reglements be - trägt 36'000 Franken und umfasst allfällige Stipendien und Studiendarlehen, die gemäss dem ordentlichen Stipendien- und Studiendarlehenssystem des zuständigen Kantons ausbezahlt werden.
2 Die in Artikel 8 VSSD vorgesehene Pauschale für Personen in Ausbildung mit Kindern wird nicht zu dem im vorliegenden Reglement vorgesehenen maximalen Beitrag hinzugerechnet.
Art. 9 Beitragsart
1 Der Beitrag wird ausschliesslich als Stipendium gezahlt, sogar wenn die re - Studierende immatrikuliert ist.
Art. 10 Von den elterlichen Leistungen unabhängige Berechnung
1 Für Personen in Ausbildung, die zu Beginn des Ausbildungsjahres das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird der Beitrag ohne Berücksichtigung des El - ternbeitrags berechnet.
3.2 Budget der Person in Ausbildung
Art. 11 Finanzielle Mittel der Person in Ausbildung
1 Vom Bruttoeinkommen der Person in Ausbildung wird ein Freibetrag in Hö - he von 50 Prozent, mindestens jedoch 10‘000 Franken, abgezogen.
Art. 12 Elternbeitrag
1 Auf den Elternbeitrag kann ein vom Departement festgelegter Koeffizient angewendet werden, der vom verfügbaren Globalbudget abhängt.
2 Der Elternbeitrag wird zu den finanziellen Mitteln der Person in Ausbildung hinzugerechnet.
Art. 13 Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo des Familien -
budgets
1 Auf den Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo kann ein vom Departement festgelegter Koeffizient angewendet werden, der vom verfüg - baren Globalbudget abhängt.
2 Der Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Familie wird bei der Berechnung des Budgets der Person in Ausbildung als Kostenposition herangezogen.
Art. 14 Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbildung
1 Anerkannte Unterhaltskosten sind die Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbildung. Sie werden in das Familienbudget integriert, es sei denn, die Person in Ausbildung hat einen anderen gesetzlichen Wohnsitz als ihre Eltern und sie erfüllt mindestens eine der folgenden Voraussetzungen: a) ist verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft; b) hat unterhaltsberechtigte Kinder; c) ist Waise; d) ist mindestens 25 Jahre alt.
2 Wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist, wer - den die folgenden Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbil - dung im Budget der Person in Ausbildung berücksichtigt: a) die Pauschale für den Unterhalt, die sich gemäss der Personenzahl des Haushalts und den vom Departement definierten Pauschalbeträ - gen errechnet. Die Pauschale für den Unterhalt deckt namentlich den grundlegenden Bedarf an Nahrung, Kleidung und Freizeit ab; b) der Integrationszuschlag von 1’200 Franken pro Person in nachobliga - torischer Ausbildung; c) der Ausbildungszuschlag von 1’800 Franken pro Person in nachobliga - torischer Ausbildung; d) die vom Department festgelegte Pauschale für die Krankenversiche - rung; e) die Pauschale für sonstige Kosten für jede Person im Haushalt, die vom Departement nach Alterskategorie und abhängig von den finanzi - ellen Ressourcen des Kantons festgelegt wird.
Art. 15 Zusätzliche Kosten für Personen in Ausbildung mit Kindern
1 Für jedes Kind, für das die Person in Ausbildung aufkommt, wird ein Betrag von 2'000 Franken zum Budget der Person in Ausbildung hinzugefügt.
4 Verfahren
Art. 16 Einreichen der Gesuche
1 Gesuche für Beiträge müssen an die zuständige Dienststelle des für die Bildung zuständigen Departements gerichtet werden.
2 Die Dienststelle kann jegliche Belege verlangen und, wenn nötig, die Mei - nung eines Experten einholen.
3 Die Gesuche müssen jährlich erneuert werden.
4 Die Fristen und Möglichkeiten für die Einreichung von Gesuchen sind in Ar - tikel 32 VSSD festgelegt.
5 Schlussbestimmungen
Art. 17 Zuständige Behörde
1 Die Dienststelle ist die für die Gewährung der Ausbildungsbeiträge zustän - dige Behörde.
Art. 18 Rechtsmittel
1 Gegen die Entscheide über die Gewährung oder Abweisung von Ausbil - dungsbeiträgen ist innert 30 Tagen eine schriftliche und begründete Einspra - che an die Dienststelle möglich.
2 Das Einspracheverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsver - fahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
3 Gegen den Einspracheentscheid der Dienststelle kann innert 30 Tagen Be - schwerde beim Staatsrat eingereicht werden.
4 Das Beschwerdeverfahren wird durch das VVRG geregelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-073
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.06.2024 01.07.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-073
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