Verkehrsgebührentarif (718.1)
CH - SG

Verkehrsgebührentarif

Verkehrsgebührentarif vom 20. Dezember 2005 (Stand 1. März 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
16. Mai 1965
1 und Art. 27 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben vom
5. Januar 1978
2 , in Ausführung von Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenverord- nung vom 27. April 1971
3 als Gebührentarif:
4 Ziff. Fr.
1 Verkehrssicherheit und Umweltschutz
10 Fahrzeugzulassung
100 Anhänger ................................... 40.– bis 400.–
100.01 Zuschlag für Ausnahmeanhänger je Stunde ...... 160.–
101
5 Arbeitsmotorwagen .......................... 60.– bis 400.–
101.00 Zuschlag für Ausnahmefahrzeuge .............. 40.– bis 80.–
102 Gelenkmotorwagen ........................... 320.– bis 640.–
103
6 Gesellschaftswagen ........................... 133.– bis 400.–
104 Gewerblich immatrikulierte Fahrzeuge (weisses Kontrollschild) ............................... 40.– bis 160.–
105 Kleinbus .................................... 107.– bis 200.–
106 Landwirtschaftliche Fahrzeuge ................. 40.– bis 320.–
106.00 Zuschlag für Ausnahmefahrzeuge .............. 40.– bis 80.–
107
7 Lastwagen ................................... 133.– bis 480.–
1 sGS 951.1.
2 sGS 711.70.
3 sGS 821.1.
4 Im Amtsblatt veröffentlicht am 3. Januar 2006, ABl 2006 , 41, in Vollzug ab 1. Januar 2006. Geändert durch Abschnitt II des VI. Nachtrags zur EV zum eidgenössischen Strassenver - kehrsgesetz vom 10. Oktober 2006, nGS 41– 82 (sGS 711.1); Nachtrag vom 4. November
2008, nGS 43–156; II. Nachtrag vom 10. Mai 2016, nGS 2016-068; III. Nachtrag vom 15. Ok to- ber 2019, nGS 2019-077 ; IV. Nachtrag vom 6. Februar 2024, nGS 2024-004.
5 Geändert durch III. Nachtrag.
6 Fassung gemäss Nachtrag.
7 Fassung gemäss Nachtrag.
108
8 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge .. 60.– bis 160.–
109
9 Lieferwagen ................................. 60.– bis 280.–
110 Motorfahrräder .............................. 53.– bis 134.–
111 Motorräder (Kleinmotorräder) und Motorschlitten 53.– bis 160.–
112
10 Motorwagen ................................ 60.– bis 400.–
113
11 Personenwagen, leicht und schwer .............. 60.– bis 160.–
114 Sattelmotorfahrzeug .......................... 200.– bis 680.–
115 Sattelschlepper (Prüfung des Sattelanhängers nicht inbegriffen) ................................. 107.– bis 480.–
116 Technische Änderungen
116.00 Behindertenfahrzeuge, Abklärung und Überprü- fung der Anpassung an die Behinderung ........ Keine Gebühr
116.01 Technische Änderungen wie: Fahrwerk, Felgen, Bremsen, Lenkung, Distanzscheiben, Gabeln, Fuss- rasteranlagen usw. ........................... 40.–
116.01.2 Ohne gleichzeitige periodische Prüfung wird für die erste technische Änderung die gleiche Gebühr erhoben wie für die periodische Prüfung der ent- sprechenden Fahrzeugart.
116.02
12 Gewichtsänderungen ......................... 60.–
116.03 Eintrag oder Änderung Anhängelast, Gesamtzug- gewicht ..................................... 40.–
116.04 Eintrag Anhängelast administrativ .............. 20.–
116.05 Druckluftbremsanlage zusätzlich eingebaut ...... 40.–
116.06 Umbau in andere Fahrzeugart ................. 67.–
116.07 Sitzplatzänderung ............................ 40.–
117 Besondere Prüfungen, Nachkontrollen, Diverses
117.00 Abgas-, Lärm-, Rauchmessungen je Std. ........ 160.–
117.01
13 Verbindungseinrichtung ...................... 60.–
117.02 Verbindungseinrichtung (Prüfen eingereichter Un- terlagen) ................................... 20.–
117.03 Tiertransportausrüstung:
117.03.1 Anhänger ................................... 40.–
117.03.2 Last- und Lieferwagen ........................ 67.–
8 Geändert durch III. Nachtrag.
9 Geändert durch III. Nachtrag.
10 Geändert durch III. Nachtrag.
11 Geändert durch III. Nachtrag.
12 Geändert durch III. Nachtrag.
13 Geändert durch III. Nachtrag. Ziff. Fr.
117.04 Gefährliche Güter; Zulassungsbescheinigung T9; Neuerstellung ............................... 50.–
117.05 Gefährliche Güter; Zulassungsbescheinigung T9; Verlängerung ............................... 20.–
117.06 CEMT-Bestätigung je Fahrzeug ................ 40.–
117.07 Technische Abklärungen wie Nachweis Lärm /Ab- gas, eingereichte Unterlagen für Einzelprüfungen usw. erste Viertelstunde gratis; danach nach Auf- wand je Stunde .............................. 160.–
117.08 Veteranenfahrzeug, Abklärung für Eintrag ...... 40.–
117.09
14 Administrative Bearbeitung von Reparaturbestäti- gungsverfahren (Nachkontrollen) ............... 20.–
117.10
15 Nachprüfung von Reparaturbestä tigungsverfahren durch die Verkehrsexpertin oder den Verkehrs- experten .................................... 30.– bis 60.–
117.11 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen, Prüfung des Gesuches nach Aufwand je Std. ..... 160.–
117.12
16 Technische Prüfungen je Std. .................. 160.–
117.13
17
117.13.01
18 Prüfung von Fahrschulfahrzeugen .............. 40.–
117.14 Domizilprüfungen (ohne Kontrollgebühren) ..... 200.–
117.15
19 Bei Nichterscheinen bzw. Deponierung der Kon- trollschilder, Annullierung des Fahrzeugausweises oder Terminverschiebung später als fünf Arbeits - tage (Montag bis Freitag) vor dem Prüfungstag ist die entsprechende Prüfungsgebühr (Ziff. 100 bis
117.14) als Ausbleibegebühr zu entrichten.
117.16
20 Administrative Aufwendungen bei Leistungsände- rungen oder Änderungen der Typengenehmigung bei Motorrädern ............................. 25.–
117.17
21 Erneute Prüfungsterminbuchung, wenn ein Prü- fungstermin nicht wahrgenommen wurde oder ein gebuchter Termin aus Gründen, die bei der Fahr- zeughalterin oder dem Fahrzeughalter liegen, ver- schoben werden muss ........................ 15.–
14 Geändert durch III. Nachtrag.
15 Geändert durch III. Nachtrag.
16 Fassung gemäss Nachtrag.
17 Aufgehoben durch III. Nachtrag.
18 Eingefügt durch III. Nachtrag.
19 Geändert durch IV. Nachtrag.
20 Eingefügt durch III. Nachtrag.
21 Eingefügt durch III. Nachtrag. Ziff. Fr.
118 Fahrzeugausweise
118.00 Fahrzeugausweis, erstmalige Erteilung .......... 40.–
118.01
22 Fahrzeugwechsel, einschliesslich Annullation .... 40.–
118.02 Kantonswechsel ............................. 40.–
118.03 Namensänderungen ......................... 25.–
118.04 Versicherungswechsel, je Ausweis . . . . . . . . . . . . . . 25.–
118.05 Änderung von Fahrzeugdaten ................. 25.–
118.06
23 Eintrag Code 178 (Halterwechsel verboten) ...... Keine Gebühr
118.07
24 Eintrag Fremdprüfung ....................... Keine Gebühr
118.08
25 Annullierung ............................... Keine Gebühr
118.09 Befristeter Fahrzeugausweis ................... 40.–
118.10 Befristeter Fahrzeugausweis, Verlängerung ...... 35.–
118.11 Ersatzfahrzeugausweis ........................ 70.–
118.12 Ersatzfahrzeugausweis, Verlängerung ........... 35.–
118.13 Kollektiv-Fahrzeugausweis .................... 40.–
118.14 Tagesausweis, je 24 Stunden (ohne Versicherung) 25.–
118.15
26 Duplikat Fahrzeugausweis .................... 40.–
118.16 Motorfahrrad-Fahrzeugausweis oder Duplikat ... 25.–
118.17 Neuanfertigung eines gültigen Motorfahrrad-Fahr- zeugausweises ............................... 15.–
118.18 Bescheinigte Fotokopie eines mit dem Vermerk «Ersetzt» versehenen Fahrzeugausweises ......... 30.–
118.19
27 Bewilligung für Wochenaufenthalterinnen und Wo- chenaufenthalter im Ausland .................. 150.–
119 Kontrollschilder
119.00
28 Kontrollschilderpaar .......................... 30.–
119.01
29 Einzelschild ................................. 20.–
119.02
30 Deponierung ................................ Keine Gebühr
119.03 Wiederausgabe .............................. 20.–
119.04
31 Wechselschilderöffnung ...................... Keine Gebühr
22 Geändert durch III. Nachtrag.
23 Geändert durch III. Nachtrag.
24 Geändert durch III. Nachtrag.
25 Geändert durch III. Nachtrag.
26 Geändert durch III. Nachtrag.
27 Geändert durch IV. Nachtrag.
28 Geändert durch III. Nachtrag.
29 Geändert durch III. Nachtrag.
30 Geändert durch III. Nachtrag.
31 Geändert durch III. Nachtrag. Ziff. Fr.
119.05
32 Schilderabtretung (bei Todesfall unter Ehegatten sind nur die Gebühren für Fahrzeugausweise und eine allfällige Wiederausgabe zu entrichten) ..... 100.–
119.06 Zuteilung ausgeloster Kontrollschilder (Fahrzeug- ausweis, Kontrollschilder und allfällige weitere Ge- bühren werden zusätzlich nach diesem Tarif be- lastet) ...................................... 300.–
119.07 Kontrollmarke, je ............................ 5.–
119.08 Tagesschilder ................................ 25.–
119.09 Bei verspäteter Rückgabe des Tagesausweises bzw. der Tageskontrollschilder wird je Tag Verspätung die Gebühr nach Ziff. 118.12, höchstens aber Fr. 100.– belastet.
33
119.10 Kaution für Tagesschilder ..................... 100.– bis 600.–
119.11 Motorfahrrad-Kontrollschild .................. 8.–
120 Sonderbewilligungen
120.00 Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge:
120.00.1 Einzelbewilligung ............................ 50.– bis 1500.–
120.00.2 Dauerbewilligung, je Jahr ..................... 100.– bis 3000.–
120.01 Raupenfahrzeuge
34
........................... 50.– bis 300.–
120.02 Landwirtschaftliche Fahrzeuge, gewerbliche Ver- wendung:
120.02.1 Einzelbewilligung ............................ 10.– bis 100.–
120.02.2 Jahresbewilligung ............................ 100.– bis 400.–
120.02.3 Jahresbewilligung für Schneeräumung . . . . . . . . . . 50.– bis 150.–
120.02.4 Bewilligung für Anlässe, Umzüge usw., je Fahr- zeug ........................................ 10.–
120.03 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen .. 100.– bis 3000.–
120.04 Sonderfälle und Bewilligungen im kombinierten Verkehr:
120.04.1 Einzelbewilligung ............................ 40.– bis 500.–
120.04.2 Jahresbewilligung ............................ 100.– bis 3000.–
121 Sonntags- und Nachtfahrbewilligung
35
121.00 Sonntagsfahrbewilligungen für höchstens ein Jahr ab Ausstellungsdatum, je Motorfahrzeug mit oder
32 Geändert durch III. Nachtrag.
33 Hinsichtlich Versicherungsprämie siehe Art. 21 Abs. 2 der eidg Verkehrsversicherungsver - ordnung vom 20. November 1959, SR 741.31.
34 Art. 11 UeStG, sGS 921.1; V über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen, sGS 711.3.
35 Art. 91 ff. der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11. Ziff. Fr.
121.00.1 Gebühr für eine Fahrt oder einen Tag ........... 60.–
121.00.2 Gebühr für 2 bis 5 Fahrten oder Tage ........... 90.–
121.00.3 Gebühr für 6 bis 15 Fahrten oder Tage . . . . . . . . . . 135.–
121.00.4 Gebühr für 16 bis 30 Fahrten oder Tage ......... 180.–
121.00.5 Gebühr für 31 bis 65 Fahrten oder Tage ......... 350.–
121.01 Nachtfahrbewilligungen für höchstens ein Jahr ab Ausstellungsdatum, je Motorfahrzeug (mit oder ohne Anhänger), einschliesslich Ausweis:
121.01.1 Gebühr für eine Fahrt oder eine Nacht .......... 60.–
121.01.2 Gebühr für 2 bis 5 Fahrten oder Nächte ......... 90.–
121.01.3 Gebühr für 6 bis 15 Fahrten oder Nächte ........ 135.–
121.01.4 Gebühr für 16 bis 30 Fahrten oder Nächte ....... 180.–
121.01.5 Gebühr für 31 bis 185 Fahrten oder Nächte ...... 350.–
121.01.6 Gebühr für mehr als 185 Fahrten oder Nächte ... 600.–
122 Arbeits- und Ruhezeit-Verordnung
36
122.00 Stundenplan-Bewilligung ..................... 40.–
20 Personenzulassung
200 Praktische Führerprüfungen und Kontrollfahrten
200.00
37 Kategorie A beschränkt oder unbeschränkt ...... 150.–
200.01
38 Kategorie A1 ................................ 150.–
200.02 Kategorie B .................................. 150.–
200.03
39 Kategorie BE ................................ 150.–
200.04 Kategorie B1 ................................ 120.–
200.05
40 Kategorie C ................................. 200.–
200.06 Kategorie CE ............................... 180.–
200.07
41 Kategorie C1 ................................ 150.–
200.08 Kategorie C1E ............................... 120.–
200.09 Kategorie D ................................. 240.–
200.10 Kategorie DE ............................... 120.–
200.11
42 Kategorie D1 ................................ 150.–
200.12 Kategorie D1E .............................. 120.–
200.13 Kategorie F ................................. 120.–
200.14 Besondere Führerprüfungen je Stunde .......... 120.–
36 SR 822.221.
37 Geändert durch IV. Nachtrag.
38 Geändert durch IV. Nachtrag.
39 Fassung gemäss Nachtrag.
40 Fassung gemäss Nachtrag.
41 Fassung gemäss Nachtrag.
42 Fassung gemäss Nachtrag. Ziff. Fr.
201 Spezielle praktische Führerprüfungen
201.00 Berufsmässiger Personentransport ............. 150.–
201.01 Trolleybus .................................. 240.–
201.02 Führerprüfungen ausserhalb der Prüfstelle sowie Reisezeit je Stunde ........................... 120.–
202 Theoretische Führerprüfungen
202.00 Prüfung in Gruppen ......................... 30.–
202.01
43
202.02 Einzelprüfung (mündliche Prüfung) je Stunde ... 120.–
203
44 Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als fünf Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem Prü- fungstag ist die entsprechende Prüfungsgebühr (Ziff. 200.00 bis 200.02) als Ausbleibegebühr zu entrichten.
204 Eignungsabklärungen bei Behinderten .......... Keine Gebühr
205 Personenausweise
205.00 Lernfahrausweise:
205.00.1
45 Alle Kategorien .............................. 30.–
205.00.2 Umschreibung .............................. 25.–
205.00.3
46 Duplikat ................................... 30.–
205.01 Führerausweise:
205.01.1
47 Erstmalige Ausstellung und Duplikat ............ 30.–
205.01.2 Eintrag einer weiteren Kategorie oder Berechtigung, Namensänderung ............................ 30.–
205.02 Internationaler Führerausweis ................. 30.–
205.03 Umtausch eines ausländischen in einen schweize- rischen Führerausweis (ohne Gutachterkosten) . . 80.– bis 400.–
205.04 Verschiedene:
205.04.1 Neuanfertigung eines bestehenden Ausweises .... 30.–
205.04.2 Bestätigung über abgelegte Führerprüfungen .... 20.–
205.05 Bewilligung zum Führen eines Motorfahrrades vor dem 14. Altersjahr ........................... 30.– bis 120.–
205.06
48 andere Ausweise und Bewilligungen ............ 20.– bis 80.–
43 Aufgehoben durch III. Nachtrag.
44 Geändert durch III. Nachtrag.
45 Geändert durch III. Nachtrag.
46 Geändert durch III. Nachtrag.
47 Geändert durch III. Nachtrag.
48 Geändert durch VI. Nachtrag zur EV zum eidgnössischen Strassenverkehrsgesetz. Ziff. Fr.
205.07
49 Zusatzaufwendungen im Zusammenhang mit der manuellen Erfassung von Verkehrskundekursen und praktischen Motorradgrundschulungen ..... 20.– bis 180.–
206 Administrativmassnahmen
206.00 Verweigerung von Ausweisen und Prüfungen:
206.00.1 Lernfahrausweis ............................. 70.– bis 600.–
206.00.2 Führer-, Fahrlehrer-, Fahrzeug-, Schiffsführeraus- weis ....................................... 40.– bis 800.–
206.00.3 Umtausch eines ausländischen in einen schweize- rischen Führerausweis ........................ 70.– bis 800.–
206.00.4 Einer weiteren Theorie- oder praktischen Führer- prüfung .................................... 70.– bis 800.–
206.01
50 Verwarnung (Androhung des Entzugs) ......... 100.– bis 350.–
206.02 Entzug von Ausweisen:
206.02.1
51 Lernfahr-, Führer-, Fahrlehrer-, Fahrzeug-, Kollek- tiv- oder Schiffsführerausweis ................. 150.– bis 1000.–
206.02.2 Führerausweis für Motorfahrräder ............. 60.– bis 400.–
206.03 Aberkennung ausländischer Führerausweis ...... 100.– bis 800.–
206.04
52 Anordnung Verkehrsunterricht . . . . . . . . . . . . . . . . 70.– bis 500.–
206.05
53 Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als fünf Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem Un- terrichtstag ist die entsprechende Gebühr nach Ziff. 206.04 als Ausbleibegebühr zu entrichten.
206.06 Fahrverbote:
206.06.1 Fahrrad .................................... 30.– bis 200.–
206.06.2 übrige ...................................... 50.– bis 400.–
206.07 Überprüfung der Fahrfähigkeit und Fahreignung:
206.07.1 Massnahmen zur Überprüfung ................ 60.– bis 800.–
206.07.2
54 Die Kosten für medizinische, verkehrspsychologi- sche oder ähnliche Gutachten, Schriftanalyse usw. gehen zulasten der oder des Betroffenen.
206.07.3 Die Kosten für eine Kontrollfahrt werden nach Ziff. 200.00 bis 200.14 zusätzlich belastet.
206.08 Verfügungen über Gesuche zu rechtskräftig ange- ordneten Massnahmen:
49 Eingefügt durch III. Nachtrag.
50 Geändert durch III. Nachtrag.
51 Geändert durch III. Nachtrag.
52 Geändert durch III. Nachtrag.
53 Geändert durch IV. Nachtrag.
54 Geändert durch IV. Nachtrag. Ziff. Fr.
206.08.1 Vorzeitige, bedingte Wiedererteilung nach Art. 17 Abs. 3 SVG
55
................................ 150.– bis 1000.–
206.08.2 Widerruf der vorzeitigen, bedingten Wiederertei- lung ....................................... 150.– bis 800.–
206.08.3
56 Anordnung, Aufschub oder Unterbruch des Voll- zugs ....................................... 70.– bis 400.–
206.08.4 Aufhebung des Sicherungsentzugs oder der Ver- weigerung .................................. 100.– bis 800.–
206.08.5 Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Auf- lagen ...................................... 60.– bis 400.–
206.08.6
57 Die Gebühren nach Ziff. 206.02, 03, 06, 08.4 und
08.5 werden nicht erhoben, wenn der Sicherungs- entzug oder die Auflagen auf unverschuldete Krankheit, Unfall oder Invalidität zurückzuführen sind. Sie werden aber erhoben, wenn die oder der Betroffene bei Nichterfüllung der medizinischen Mindestanforderungen nach VZV
58 von der Mög- lichkeit des freiwilligen Verzichts auf den Ausweis nicht Gebrauch gemacht hat.
206.08.7
59 Mahngebühr für das Nichteinreichen der Verlaufs- berichte bei Ausweisen mit Auflagen ........... 30.–
206.09 Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung nach Art. 27 VRP
60
........................... 100.– bis 800.–
206.10 Verlängerung befristeter Ausweise . . . . . . . . . . . . . 40.– bis 100.–
206.11 Verschiedenes:
206.11.1 Mahngebühr wegen Nichteinsendens des Führer- ausweises zum Eintragen von Auflagen .......... 10.– bis 50.–
206.11.2 Aufträge für polizeiliche Führerausweiseinzüge .. 100.– bis 400.–
206.11.3 Aktenzustellung nach Abschluss des Verfahrens .. 10.– bis 100.–
206.12
61 Periodische medizinische Kontrolluntersuchungen:
206.12.1
62 Aufgebot ................................... 20.–
206.12.2
63 Mahngebühr für das Nichteinreichen der angefor- derten ärztlichen Zeugnisse ................... 30.–
206.12.3
64 Manuelle Bearbeitung der eingereichten Papier- dokumente ................................. 20.– bis 180.–
55 SR 741.01.
56 Geändert durch III. Nachtrag.
57 Geändert durch IV. Nachtrag.
58 SR 741.51.
59 Eingefügt durch III. Nachtrag.
60 SR 951.1.
61 Eingefügt durch III. Nachtrag.
62 Eingefügt durch III. Nachtrag.
63 Eingefügt durch III. Nachtrag.
64 Eingefügt durch III. Nachtrag. Ziff. Fr.
2 Dienstleistungen
21 Unfallanalysen
21.00
65 Technische Fahrzeuguntersuchungen, je Stunde .. 150.– bis 200.–
21.01 Pauschale für Fahrzeit, Fahrspesen und Geräte ... 250.–
21.02
66 Unfallanalysen, Fotogrammetrie je Stunde ...... 150.– bis 200.–
21.03
67 Beratung mit Aktenstudium, ohne Gutachten, je Stunde ..................................... 150.– bis 200.–
21.04 Fahrspesen, je Kilometer ...................... 1.–
21.05
68 Auslesen von Datenaufzeichnungsgeräten ....... 250.– bis 1000.–
21.06 Kosten für Leistungen Dritter werden zusätzlich verrechnet.
21.07 Instruktionen und Schulungen, nach Aufwand, bis Fr. 1800.– je Tag
22 Contact-Center
22.00
69
22.00.1
70
22.00.2
71
22.01 Schriftliche Auskunft an Dritte über Fahrzeug- oder Halterdaten
22.01.1 erste Auskunft .............................. 10.–
22.01.2 weitere Auskunft je .......................... 3.–
22.02 Ausschreibung verlorener oder anderweitig ab- handen gekommener Kontrollschilder .......... 30.–
22.03 Technische Auskünfte nach Aufwand, je Stunde .. 120.–
22.04 Adressnachforschungen und Recherchen nach Auf- wand, je Stunde ............................. 120.–
22.05 Kosten für Leistungen Dritter werden zusätzlich verrechnet.
65 Geändert durch II. Nachtrag.
66 Geändert durch II. Nachtrag.
67 Geändert durch II. Nachtrag.
68 Geändert durch II. Nachtrag.
69 Aufgehoben durch Nachtrag.
70 Aufgehoben durch Nachtrag.
71 Aufgehoben durch Nachtrag. Ziff. Fr.
230
72 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer
230.00 Behandlung des Gesuchs ..................... 100.–
230.01
73 Periodische Kontrollen der Fahrschulen nach
Art. 24 FV
74
................................. 80.– bis 500.–
230.02
75 Verwarnung und befristeter oder unbefristeter Ent- zug der Fahrlehrerbewilligung nach Art. 26 und
27 FV
76
..................................... 250.– bis 500.–
231 Kollektivfahrzeugausweis (Händlerschild)
231.00 Behandlung des Gesuchs ..................... 200.– bis 600.–
231.01 Periodische Kontrolle eines Betriebs ........... 100.– bis 600.–
231.02 Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen .... 50.– bis 300.–
231.03 Verfügung auf Entzug (auch zeitlich befristet) .... 120.– bis 500.–
232 Selbstabnahme
232.00 Bewilligung einschliesslich Behandlung des Ge- suchs für leichte Motorwagen ................. 200.– bis 600.–
232.01 Bewilligung einschliesslich Behandlung des Ge- suchs für Motorräder und Anhänger . . . . . . . . . . . 100.– bis 300.–
232.02 Bewilligung ändern (Adresse, andere Fahrzeugmar- ken, andere Berechtigte usw.) ................. 50.– bis 100.–
232.03
77 Instruktion des Personals der Kundin oder des Kunden, je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schliesslich Kursunterlagen ................... 150.– bis 300.–
232.04 Periodische Kontrolle von Betrieben ........... 100.– bis 500.–
233 Betriebe mit Delegation Fahrzeugprüfungen
233.00 Behandlung Gesuch und Abschluss der Verein- barung ..................................... 200.– bis 1000.–
233.01 Änderung der Vereinbarung .................. 100.– bis 1000.–
233.02 Behandlung von Kundenbeschwerden aus dieser Delegation je Stunde .......................... 124.–
72 Geändert durch IV. Nachtrag.
73 Geändert durch III. Nachtrag.
74 SR 741.522.
75 Eingefügt durch III. Nachtrag.
76 SR 741.522.
77 Geändert durch IV. Nachtrag. Ziff. Fr.
Ziff. Fr.
234 Montagestellen für Fahrt-, Restwegschreiber sowie Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
78
234.00 Erteilen der Bewilligung ...................... 100.– bis 500.–
234.01 Ändern dieser Bewilligung .................... 50.– bis 250.–
235 Fakturierung und Inkasso
235.00 Verfügung über den Entzug oder die Nichtertei- lung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontroll- schildern, insbesondere wegen Nichtbezahlens von Verkehrssteuern oder Gebühren, Nichtvor - führens von Fahrzeugen, fehlendem oder ausset- zendem Versicherungsschutz, Nichtrückgabe von Bewilligungen und Tagesschildern .............. 100.– Die Gebühr wird auch erhoben, wenn vor Erlass der Verfügung über die polizeiliche Einziehung die ausstehenden Steuern oder Gebühren bezahlt werden, das Fahrzeug vorgeführt oder ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird oder die Bewilligungen und Tagesschilder zurückgegeben werden.
235.01 Verfügung über die polizeiliche Einziehung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontrollschildern, insbesondere wegen Nichtbezahlens von Ver - kehrssteuern oder Gebühren, Nichtvorführens von Fahrzeugen, fehlendem oder aussetzendem Versicherungsschutz, Nichtrückgabe von Bewilli- gungen und Tagesschildern ................... 100.– Die Gebühr wird auch erhoben, wenn nach dem Erlass der Einziehungsverfügung die ausstehen - den Steuern oder Gebühren bezahlt werden, das Fahrzeug vorgeführt oder ein neuer Versiche- rungsnachweis vorgelegt wird oder die Bewilli- gungen und Tagesschilder zurückgegeben werden und die polizeiliche Einziehung unterbleibt.
235.02 Die Gebühr nach Ziff. 235.00 und 235.01 wird bei der Versicherung erhoben, wenn die Meldung über aussetzenden Versicherungsschutz (Sperr - karte) irrtümlich oder zu Unrecht erfolgte.
78 Art. 102 Abs. 1 der eidgV über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom
Ziff. Fr.
235.03 Ratenzahlung, Strassenverkehrssteuer in zwei Ra- ten
79 ; je Fahrzeug ............................ 10.–
235.04 Ausstellen eines Kontoauszugs ................ 10.– bis 50.–
235.05 Festlegen eines Abzahlungsplans .............. 20.– bis 200.–
235.06 Löschung im Betreibungsregister .............. 20.–
235.07
80 Verfügung über die Vernichtung von sichergestell- ten Fahrzeugteilen nach Art. 221 Abs. 4 VTS
81
.... 100.– bis 400.–
235.08
82 Erlass einer anfechtbaren Verfügung nach Fahrzeug- oder Führerprüfungen ....................... 100.– bis 400.–
3 Schifffahrt
30 Schiffsführerinnen und Schiffsführer
83
300 Führerprüfungen
300.00
84 Kategorie A und D ........................... 140.–
300.01
85 Kategorie B und C nach Zeitaufwand, je volle oder angebrochene Viertelstunde ................... 35.–
300.02
86 Kategorie A beschränkt auf Segelschiffe ......... 70.–
300.03
87 In allen anderen Fällen, je volle oder angebrochene Viertelstunde ............................... 35.–
300.04 Führerprüfung theoretisch Kategorie A und D ... 30.–
300.05
88 Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als fünf Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem Prüfungstag ist die Prüfungsgebühr (Ziff. 300.00 bis 300.03) als Ausbleibe gebühr zu entrichten.
300.06 Herabsetzung des Mindestalters zur Schiffsführer- prüfung .................................... 50.–
79 Art. 17 Abs. 1 Satz 2 SVAG, sGS 711.70.
80 Eingefügt durch III. Nachtrag.
81 SR 741.41.
82 Eingefügt durch III. Nachtrag.
83 Geändert durch III. Nachtrag.
84 Geändert durch III. Nachtrag.
85 Geändert durch III. Nachtrag.
86 Geändert durch III. Nachtrag.
87 Geändert durch III. Nachtrag.
88 Geändert durch III. Nachtrag.
Ziff. Fr.
301 Führerausweise
301.00 Führerausweis, erstmalige Ausstellung oder Dupli- kat ......................................... 50.–
301.01
89 Internationaler Führerausweis ................. 50.–
301.02
90 Umschreibung eines gültigen schweizerischen Füh- rerausweises, Neuanfertigung eines gültigen Aus- weises, je ................................... 30.–
301.03
91 Bewilligung zum Ablegen der Führerprüfung in einem anderen Kanton, Eintrag einer weiteren Kategorie, Änderung von Führerausweisen und Geltungsbereich, je .......................... 50.–
301.04
92 Prüfung und Umschreibung eines ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen Führer- ausweis .................................... 80.– bis 400.–
31 Schiffe
310 Wasserfahrzeugprüfungen
310.00
93 Neuabnahme, periodische Prüfung, Nachprüfung von immatrikulierten Wasserfahrzeugen und Nach- kontrollen nach Zeitaufwand, je volle oder ange- brochene Viertelstunde, ...................... 35.– wenigstens jedoch ........................... 70.–
310.01
94 Schiffsprüfungen in der Werft oder an Land, je volle oder angebrochene Viertelstunde, .............. 35.– wenigstens jedoch ........................... 140.–
310.02
95 Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als fünf Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem Prüfungstag ist eine Ausbleibegebühr zu entrichten 70.– bis 140.–
310.03
96 Technische Prüfungen allgemein sowie Umschrei- bung und Ausstellung von Abgastypengenehmi- gungen, je volle oder angebrochene Viertelstunde 35.–
89 Geändert durch III. Nachtrag.
90 Geändert durch III. Nachtrag.
91 Geändert durch III. Nachtrag.
92 Geändert durch III. Nachtrag.
93 Geändert durch III. Nachtrag.
94 Geändert durch III. Nachtrag.
95 Geändert durch III. Nachtrag.
96 Geändert durch III. Nachtrag
Ziff. Fr.
310.04
97 Technische Auskünfte, Adressnachforschungen und Recherchen nach Aufwand, je volle oder angebro- chene Viertelstunde .......................... 35.–
311 Ausweise
311.00 Schiffsausweis und Duplikat ................... 50.–
311.01
98 Verlängerung befristeter Ausweise, Änderung von Fahrzeugdaten und Geltungsbereich, Versicherungs- wechsel, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.–
311.02 Provisorische Schiffszulassung ................. 70.–
311.03
99 Tageskennzeichen, Kennzeichen für ausserkanto- nale oder ausländische Schiffe einschliesslich Bewil- ligung und technische Prüfung ................ 140.–
311.04
100 Annullierung Schiffsausweis .................. 15.–
311.05
101
312 Kontrollschilder
312.00 Schilderpaar (Leihgebühr) .................... 45.–
312.01 Einzelnes Schild (Leihgebühr) ................. 30.–
312.02 Deponierung und Wiederausgabe von Kontroll- schildern bzw. Schiffsausweisen:
312.02.1 Deponierung ................................ 20.–
312.02.2 Wiederausgabe .............................. 20.–
32 Sicherheit und Umwelt
320 Spezialbewilligungen
320.00 Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen (Art. 72 BSV
102 ) ............... 70.– bis 300.–
320.01 Bewilligung von Startgassen (Art. 54 BSV
103 ) ..... 600.–
320.02 Bewilligung von Sondertransporten (Art. 73 BSV
104 ) 50.– bis 600.–
320.03 Einzelbewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen (Art. 74 BSV
105 ), je Tag und Fahrt . 50.–
97 Eingefügt durch III. Nachtrag.
98 Geändert durch III. Nachtrag.
99 Geändert durch III. Nachtrag.
100 Eingefügt durch III. Nachtrag.
101 Eingefügt durch III. Nachtrag.
102 eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
103 eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
104 eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
105 eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
320.04 Ausnahmebewilligungen nach Art. 163 BSV
106 und
Art. 16.02 BSO
107
............................ 50.– bis 1000.–
320.05 Transport wassergefährdender Flüssigkeiten und Güter ...................................... 250.–
320.06 Bewilligung für gewerbsmässige Personentrans- porte (VPK
108 ) .............................. 300.– bis 2000.–
321 Verschiedenes
321.00 Verfügung über den Entzug oder die Nichtertei- lung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontroll- schildern, insbesondere wegen Nichtbezahlens von Wasserfahrzeugsteuern oder Gebühren, Nicht - vorführens von Wasserfahrzeugen, fehlendem oder aussetzendem Versicherungsschutz, Nicht- rückgabe von Bewilligungen und Tagesschildern 100.– Die Gebühr wird auch erhoben, wenn vor Erlass der Verfügung über die polizeiliche Einziehung die ausstehenden Wasserfahrzeugsteuern oder Ge- bühren bezahlt werden, das Wasserfahrzeug vor - geführt oder ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird oder die Bewilligungen und Tages- schilder zurückgegeben werden.
321.01 Verfügung über die polizeiliche Einziehung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontrollschildern, insbesondere wegen Nichtbezahlens von Wasser - fahrzeugsteuern oder Gebühren, Nichtvorführens von Wasserfahrzeugen, fehlendem oder aussetzen- dem Versicherungsschutz, Nichtrückgabe von Be- willigungen und Tagesschildern ............... 100.– Die Gebühr wird auch erhoben, wenn nach dem Erlass der Einziehungsverfügung die ausstehen- den Wasserfahrzeugsteuern oder Gebühren be- zahlt werden, das Wasserfahrzeug vorgeführt oder ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird oder die Bewilligungen und Tagesschilder zurück- gegeben werden und die polizeiliche Einziehung unterbleibt.
106 eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
107 Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1.
108 eidgV über die Personenbeförderungskonzession vom 25. November 1998, SR 744.11. Ziff. Fr.
Ziff.
321.02 Die Gebühr nach Ziff. 321.00 und 321.01 wird bei der Versicherung erhoben, wenn die Meldung über aussetzenden Versicherungsschutz (Sperr - karte) irrtümlich oder zu Unrecht erfolgte.
4 Schlussbestimmungen
40 In den Ansätzen dieses Erlasses sind Reiseentschä- digungen inbegriffen, soweit nicht einzelne Zif- fern abweichende Regelungen vorsehen.
41 Für Verrichtungen aufgrund neuen Rechts werden Gebühren nach Aufwand erhoben.
42 Der Verkehrsgebührentarif vom 4. März 2003
109 wird aufgehoben.
43 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2006 angewendet.
Markierungen
Leseansicht