Verordnung über den Volksschulunterricht (213.12)
CH - SG

Verordnung über den Volksschulunterricht

Verordnung über den Volksschulunterricht vom 11. Juni 1996 (Stand 1. August 2022) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 132 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983
1 als Verordnung: 2 I. Klassenbildung (1.)

Art. 1 Grundsätze

1 Der Schulrat bildet nach Leistungsfähigkeit, sozialer Herkunft und Mutterspra - che ausgeglichene Klassen. Er berücksichtigt Quartiergrenzen und Schulwege.
2 Er kann in der Primarschule Jahrgangsklassen oder jahrgangsgemischte Klassen bilden. Lässt die Schülerzahl keine Jahrgangsklassen zu 3 , bildet er jahrgangsge - mischte Klassen.

Art. 2 Schüler verschiedener Schulgemeinden

1 Schüler verschiedener Schulgemeinden: a) können in der Primarschule zusammengefasst werden, wenn Klassen mit mehr als drei Jahrgängen gebildet werden müssten; 4 b) werden auf der Oberstufe zusammengefasst, wenn während mehrerer Jahre keine Jahrgangsklassen gebildet werden können.
1 sGS 213.1 .
2 Abgekürzt VVU. nGS 31–73; nGS 40–35; nGS 42–106; nGS 43–88. Im Amtsblatt veröffent - licht am 8. Juli 1996, ABl 1996, 1547; in Vollzug ab 1. August 1996.
3 Art. 28 Abs. 1 VSG, sGS 213.1 .
4 Art. 28 Abs. 1 VSG, sGS 213.1 .
5 Art. 29 Abs. 1 VSG, sGS 213.1 .

Art. 3 Übergangsklassen

1 Der Schulrat kann fremdsprachige Schüler aus sprachlichen Gründen für be - schränkte Zeit Übergangsklassen zuteilen.

Art. 3 bis * Kindergarten

1 Die Schülerzahl einer Kindergartenklasse beträgt 16 bis 24 Schüler.
2 Abweichungen bedürfen der Bewilligung des Amtes für Volksschule, wenn die Schülerzahl nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Durchschnitt aller Kindergarten - klassen der Schuleinheit nicht erreicht wird. II. Schülerbeurteilung (2.)

Art. 4 Zeugnis

1 Im Zeugnis wird je Fach die Leistung mit ganzen und halben Noten beurteilt. Es gelten folgende Notenwerte: 6 (sehr gut), 5 (gut), 4 (genügend), 3 (ungenügend), 2 (schwach) und 1 (sehr schwach). * a) * ... b) * ...
1bis Das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten wird im Beurteilungsgespräch bewer - tet, insbesondere nach folgenden Kriterien: * a) Lernbereitschaft; b) Eigeninitiative; c) Selbständigkeit; d) Selbstreflexion; e) Belastbarkeit; f) Umgangsformen; g) Kommunikation; h) Zusammenarbeit.
2 Das Betragen kann durch Anmerkung einer schriftlichen Beanstandung 6 im Zeugnis bewertet werden. *

Art. 5 Ausnahmen

1 Ordnet der Erziehungsrat Ausnahmen von der Ausstellung eines Zeugnisses an, 7 regelt er die Schülerbeurteilung und die Information der Eltern.
6 Art. 12 Bst. d Satz 2 und Art. 13 Bst. a Satz 2 dieses Erlasses.
7 Art. 30 Abs. 1 Satz 2 VSG, sGS 213.1 .
III. Fördernde Massnahmen (3.)

Art. 6 * ...

Art. 7 * ...

Art. 8 * ...

Art. 9 * ...

Art. 10 * ...

Art. 11 * ...

III bis . Besuch einer Schule für Hochbegabte * (3 bis .)

Art. 11 bis * Sport

1 Der Schulrat gestattet den Besuch einer Sportschule, wenn: a) der Schüler:
1. * gemäss Nachwuchsförderkonzept des nationalen Sportverbandes wenigs - tens als Lokales Talent bei der Swiss Olympic Association registriert ist;
2. an den Schultagen der Schulwoche wenigstens zehn Stunden trainiert;
3. die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen nach st.gallischem Recht für den Schultyp erfüllt, dem der besuchte Schultyp entspricht; b) die Schule vom Bildungsdepartement im Rahmen der Interkantonalen Ver - einbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbe - gabte vom 20. Februar 2003 8 anerkannt ist.
2 Das Schulgeld je Schüler beträgt jährlich: * a) * für Talentschulen, deren Talente in Regelklassen integriert sind, Fr. 11'000.–; b) * für Talentschulen mit reinen Talentklassen Fr. 19'000.–.

Art. 11 ter * Kunst

1 Der Schulrat gestattet den Besuch einer Kunstschule, wenn: a) der Schüler:
1. die Empfehlung einer vom Bildungsdepartement bezeichneten Fachstelle besitzt;
2. die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen nach st.gallischem Recht für den Schultyp erfüllt, dem der besuchte Schultyp entspricht;
8 sGS 211.83 .
b) * die Schule vom Bildungsdepartement im Rahmen der Interkantonalen Ver - einbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbe - gabte vom 20. Februar 2003 9 anerkannt ist.
2 Das Bildungsdepartement kann ausnahmsweise eine Schule ausserhalb der Ver - einbarung anerkennen.
3 Das Schulgeld je Schüler beträgt jährlich: * a) * für Talentschulen, deren Talente in Regelklassen integriert sind, Fr. 15'000.–; b) * für Talentschulen mit reinen Talentklassen Fr. 19'000.–.

Art. 11 quater * Intellektuelle Hochbegabung

1 Das Bildungsdepartement kann im besonderen Fall den Schulrat ermächtigen oder verpflichten, einem intellektuell hochbegabten Schüler den Besuch einer Schule für Hochbegabte zu gestatten.
2 Es bestimmt den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld. IV. Disziplinarordnung (4.)

Art. 12 * Disziplinarmassnahmen des Lehrers

a) allgemein
1 Der Lehrer kann als Disziplinarmassnahmen verfügen: a) zusätzliche Hausaufgaben oder Arbeit in der Schule ausserhalb der Unter - richtszeit; b) Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung; c) Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert; d) schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den Schulrat. Die Bean - standung kann mit Zustimmung des Schulrates im Zeugnis angemerkt wer - den.

Art. 12 bis * b) Ausschluss vom Unterricht

1 Der Klassenlehrer kann als Disziplinarmassnahmen verfügen: a) Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag; b) mit Zustimmung des Präsidenten des Schulrates Ausschluss vom Unterricht bis drei Tage, längstens bis zum Wochenende.
2 Er erstattet dem Schulrat einen schriftlichen Bericht.
9 sGS 211.83 .

Art. 13 * Disziplinarmassnahmen des Schulrates

1 Der Schulrat kann als Disziplinarmassnahmen verfügen: a) schriftliche Beanstandung an die Eltern auf Antrag des Lehrers. Er kann an - ordnen, dass die Beanstandung im Zeugnis angemerkt wird; b) Ausschluss von einer mehrtägigen besonderen Veranstaltung; b bis ) Ausschluss vom Unterricht bis drei Wochen. Er kann den Schüler sinnvoll be - schäftigen lassen; c) Androhung des Ausschlusses von der Schule; d) Ausschluss von der Schule mit Benachrichtigung der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde und des Bildungsdepartementes.
2 Anstelle einer Disziplinarmassnahme kann er den Schüler einer Kleinklasse mit einer beschränkten Aufenthaltszeit zuweisen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 10 über die Zuweisung zur Kleinklasse.

Art. 13 bis * Verfahren

a) Grundsatz
1 Zusätzliche Hausaufgaben, Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit, Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung, Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert, und Ausschluss vom Unterricht durch den Klassenlehrer werden mündlich angeord - net. Die Eltern werden benachrichtigt.
2 Eine andere Disziplinarmassnahme wird den Eltern durch Verfügung schriftlich eröffnet.

Art. 13 ter * b) Beaufsichtigung und Transport

1 Wird der Schüler zu Arbeit ausserhalb der Unterrichtszeit verpflichtet, aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung weggewiesen oder für den laufen - den Tag vom Unterricht ausgeschlossen, richten sich Beaufsichtigung und Trans - port nach Art. 20 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983. 11

Art. 14 * c) Ausschluss von der Schule

1 Vor dem Ausschluss von der Schule oder vor dessen Androhung führt ein Be - auftragter des Schulrates eine Untersuchung durch. Er erstattet einen schriftlichen Bericht mit Antrag.
2 Die Eltern können zu Bericht und Antrag schriftlich Stellung nehmen.
10 sGS 213.1 .
11 sGS 213.1 .

Art. 15 * d) vorsorgliche Massnahmen

1 Der Präsident des Schulrates kann zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Unterrichts vorsorgliche Massnahmen verfügen.
2 Die Eltern werden so rasch als möglich angehört. V. Abwesenheit (5.)

Art. 16 Grundsätze

1 Voraussehbare Abwesenheit bedarf der vorgängigen Bewilligung. Vorbehalten bleibt die Befreiung vom Unterricht nach Art. 96 Abs. 2 des Volksschulgesetzes. 12
2 Nicht voraussehbare Abwesenheit ist durch die Eltern nachträglich zu begrün - den.
3 Der Schulrat regelt das Verfahren für: a) vorgängige Bewilligung von Abwesenheit; b) Befreiung vom Unterricht nach Art. 96 Abs. 2 des Volksschulgesetzes; 13 c) nachträgliche Begründung nicht voraussehbarer Abwesenheit.

Art. 17 Anmerkung im Zeugnis

1 Im Zeugnis werden angemerkt: a) nicht bewilligte oder unzureichend begründete Abwesenheit; b) bewilligte oder zureichend begründete längere oder häufige Abwesenheit, die sich nachteilig auf die Schulleistungen ausgewirkt hat.

Art. 18 Besondere Fälle

1 Die Eltern können den Schüler durch schriftliche Erklärung an die kirchliche Stelle vom Religionsunterricht abmelden.
2 Der Erziehungsrat regelt die Freistellung der fremdsprachigen Schüler für Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur. VI. Schulfreie Tage und Ruhetage (6.)

Art. 19 Schulfreie Tage

1 Der Schulrat kann aus besonderen Gründen einzelne Tage oder Halbtage für schulfrei erklären.
12 sGS 213.1 .
13 sGS 213.1 .
2 Der Unterricht wird in der Regel vor- oder nachgeholt, soweit im Schuljahr mehr als drei Tage oder sechs Halbtage für schulfrei erklärt werden.

Art. 20 Hausaufgaben

1 Über die Ferien werden keine Hausaufgaben erteilt.

Art. 21 Besondere Veranstaltungen

1 Besondere Veranstaltungen können sich auf öffentliche Ruhetage erstrecken.
2 Die Teilnahme ist an diesen Tagen freiwillig. VII. Eltern 14 (7.)

Art. 22 Information

a) Lehrer an die Eltern
1 Der Lehrer informiert die Eltern frühzeitig über ausfallenden Unterricht.

Art. 23 b) Eltern an den Lehrer

1 Die Eltern informieren den Lehrer über besondere Umstände, welche die schuli - sche Situation des Schülers beeinflussen. VII bis Besuch des Unterrichts durch den Schulrat * (7 bis .)

Art. 23 bis * Grundsatz

1 Vorsitzende und Mitglieder des Schulrates besuchen wenigstens einmal jährlich eine Lehrkraft im Unterricht.
2 Die Verpflichtung ist nicht übertragbar. VIII. Schlussbestimmungen (8.)

Art. 24 15

Art. 25 16

14 Art. 92 ff. VSG, sGS 213.1 .
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 26 17

Art. 27 18

Art. 28 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. August 1996 angewendet. Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 30. Oktober 2007 19 II. Wer im Schuljahr 2007/08 das fünfte Altersjahr vollendet und den Kindergarten nicht besucht, besucht im Schuljahr 2008/09 nach der Wahl der Eltern das erste oder das zweite Schuljahr im Kindergarten. Wählen die Eltern das erste Schuljahr, besucht das Kind im Schuljahr 2009/10 das zweite Schuljahr im Kindergarten. Vorbehalten sind die Vorschriften über die Be - förderung und das Überspringen einer Klasse. Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 13. Dezember 2011 20 II. Schülern, denen der Besuch einer Sportschule nach der Verordnung über den Volksschulunterricht vom 11. Juni 1996 vor Erlass des VI. Nachtrags gestattet wurde und welche die Voraussetzungen nach Art. 11bis in der Fassung nach die - sem Nachtrag nicht erfüllen, können den Schulbesuch nach bisherigem Recht ab - schliessen.
17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
18 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
19 nGS 43–87.
20 nGS 47–68.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–88 11.06.1996 01.08.1996

Art. 3 bis eingefügt 43-87 30.10.2007 keine Angabe

Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-019 29.03.2022 01.08.2021

Art. 4, Abs. 1, a) geändert 2017-057 12.09.2017 01.08.2017

Art. 4, Abs. 1, a) aufgehoben 2022-019 29.03.2022 01.08.2021

Art. 4, Abs. 1, b) aufgehoben 2022-019 29.03.2022 01.08.2021

Art. 4, Abs. 1 bis eingefügt 2022-019 29.03.2022 01.08.2021

Art. 4, Abs. 2 geändert 2017-057 12.09.2017 01.08.2017

Art. 6 geändert 41-46 23.05.2006 keine Angabe

Art. 6 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015

Art. 7 geändert 41-46 23.05.2006 keine Angabe

Art. 7 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015

Art. 8 geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe

Art. 8 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015

Art. 9 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015

Art. 10 geändert 40-34 01.03.2005 keine Angabe

Art. 10 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015

Art. 11 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015

Gliederungstitel 3 bis . eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe

Art. 11 bis eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe

Art. 11 bis geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 11 bis geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe

Art. 11 bis , Abs. 1, a), 1. geändert 2018-004 05.12.2017 01.01.2018

Art. 11 bis , Abs. 2 geändert 2018-051 19.06.2018 01.08.2018

Art. 11 bis , Abs. 2, a) eingefügt 2018-051 19.06.2018 01.08.2018

Art. 11 bis , Abs. 2, b) eingefügt 2018-051 19.06.2018 01.08.2018

Art. 11 ter eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe

Art. 11 ter

geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 11 ter geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe

Art. 11 ter , Abs. 1, b) geändert 2018-051 19.06.2018 01.08.2018

Art. 11 ter , Abs. 3 geändert 2018-051 19.06.2018 01.08.2018

Art. 11 ter , Abs. 3 geändert 2022-020 29.03.2022 01.08.2022

Art. 11 ter , Abs. 3, a) eingefügt 2022-020 29.03.2022 01.08.2022

Art. 11 ter , Abs. 3, b) eingefügt 2022-020 29.03.2022 01.08.2022

Art. 11 quater eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe

Art. 11 quater geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 11 quater geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe

Art. 12 geändert 37–4 20.11.2001 keine Angabe

Art. 12 bis

eingefügt 37–4 20.11.2001 keine Angabe

Art. 13 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 13 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 13 bis eingefügt 37–4 20.11.2001 keine Angabe

Art. 13 ter eingefügt 37–4 20.11.2001 keine Angabe

Art. 14 geändert 37–4 20.11.2001 keine Angabe

Art. 15 geändert 37–4 20.11.2001 keine Angabe

Gliederungstitel 7 bis . eingefügt 39–105 28.09.2004 keine Angabe

Art. 23 bis eingefügt 39–105 28.09.2004 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.06.1996 01.08.1996 Erlass Grunderlass 43–88
20.11.2001 keine Angabe Art. 12 geändert 37–4
20.11.2001 keine Angabe Art. 12 bis eingefügt 37–4
20.11.2001 keine Angabe Art. 13 bis eingefügt 37–4
20.11.2001 keine Angabe Art. 13 ter eingefügt 37–4
20.11.2001 keine Angabe Art. 14 geändert 37–4
20.11.2001 keine Angabe Art. 15 geändert 37–4
28.09.2004 keine Angabe Gliederungstitel 7 bis . eingefügt 39–105
28.09.2004 keine Angabe Art. 23 bis eingefügt 39–105
01.03.2005 keine Angabe Art. 10 geändert 40-34
23.05.2006 keine Angabe Art. 6 geändert 41-46
23.05.2006 keine Angabe Art. 7 geändert 41-46
19.12.2006 keine Angabe Gliederungstitel 3 bis . eingefügt 42-7
19.12.2006 keine Angabe Art. 11 bis eingefügt 42-7
19.12.2006 keine Angabe Art. 11 ter eingefügt 42-7
19.12.2006 keine Angabe Art. 11 quater eingefügt 42-7
30.10.2007 keine Angabe Art. 3 bis eingefügt 43-87
30.10.2007 keine Angabe Art. 11 bis geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 11 ter geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 11 quater geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 13 geändert 42–101
13.12.2011 keine Angabe Art. 8 geändert 47-68
13.12.2011 keine Angabe Art. 11 bis geändert 47-68
13.12.2011 keine Angabe Art. 11 ter geändert 47-68
13.12.2011 keine Angabe Art. 11 quater geändert 47-68
11.12.2012 01.01.2013 Art. 13 geändert 48–47
03.02.2015 01.01.2015 Art. 6 aufgehoben 2015-020
03.02.2015 01.01.2015 Art. 7 aufgehoben 2015-020
03.02.2015 01.01.2015 Art. 8 aufgehoben 2015-020
03.02.2015 01.01.2015 Art. 9 aufgehoben 2015-020
03.02.2015 01.01.2015 Art. 10 aufgehoben 2015-020
03.02.2015 01.01.2015 Art. 11 aufgehoben 2015-020
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.09.2017 01.08.2017 Art. 4, Abs. 1, a) geändert 2017-057
12.09.2017 01.08.2017 Art. 4, Abs. 2 geändert 2017-057
05.12.2017 01.01.2018 Art. 11 bis , Abs. 1, a), 1. geändert 2018-004
19.06.2018 01.08.2018 Art. 11 bis , Abs. 2 geändert 2018-051
19.06.2018 01.08.2018 Art. 11 bis , Abs. 2, a) eingefügt 2018-051
19.06.2018 01.08.2018 Art. 11 bis , Abs. 2, b) eingefügt 2018-051
19.06.2018 01.08.2018 Art. 11 ter , Abs. 1, b) geändert 2018-051
19.06.2018 01.08.2018 Art. 11 ter , Abs. 3 geändert 2018-051
29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-019
29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1, a) aufgehoben 2022-019
29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1, b) aufgehoben 2022-019
29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1 bis eingefügt 2022-019
29.03.2022 01.08.2022 Art. 11 ter , Abs. 3 geändert 2022-020
29.03.2022 01.08.2022 Art. 11 ter , Abs. 3, a) eingefügt 2022-020
29.03.2022 01.08.2022 Art. 11 ter , Abs. 3, b) eingefügt 2022-020
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