Dekret über die Form der Inpflichtnahmen (160.120)
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Dekret über die Form der Inpflichtnahmen

Dekret über die Form der Inpflichtnahmen Vom 2. Juli 2002 (Stand 1. Januar 2003) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 74 der Kantonsverfassung sowie § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 1 ) , beschliesst:

§ 1

1 Für diejenigen Personen, die mündlich in Pflicht zu nehmen sind, lautet die Gelöb - nisformel: «Ich gelobe, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
2 Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte «Ich gelobe es» abgelegt.
3 Bei der schriftlichen Inpflichtnahme ist folgende Formulierung in den Anstellungs - vertrag aufzunehmen: «Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages verpflichtet sich die Mitarbeiterin bezie - hungsweise der Mitarbeiter, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.»
4 Bei Wiederwahl und Übernahme einer neuen Funktion innerhalb der kantonalen Verwaltung entfällt eine Inpflichtnahme.

§ 2

1 Die Verordnung über die Form der Inpflichtnahme vom 27. November 1885 2 ) und das Dekret über die Form der Inpflichtnahme für Behörden und Beamte von Kanton und Gemeinden (Inpflichtnahmedekret) vom 20. August 1991 3 ) sind aufgehoben.
1) SAR 165.100
2) AGS Bd. 1 S. 282
3) Wurde nie in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Aarau, 2. Juli 2002 Präsident des Grossen Rates M ÜLLER Staatsschreiber P FIRTER Inkrafttreten: 1. Januar 2003
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

02.07.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 2002 S. 394

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.07.2002 01.01.2003 Erstfassung 2002 S. 394
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