Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die B... (0.748.410.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 2

Abgeschlossen in Den Haag am 28. September 1955 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1962³ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 19. Oktober 1962 in Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1963 (Stand am 15. November 2011) ¹ AS 1963 665 ; BBl 1962 I 1401 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Siehe auch die Zusatzprot. Nr. 2 und 4 vom 25. Sept. 1975 ( SR 0.748.410.4 /.6 ). ³ AS 1963 663
Die unterzeichneten Regierungen
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929⁴, zu ändern,
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.748.410

Kapitel I: Änderungen des Abkommens

Art. I
Zu Artikel 1 des Abkommens:
a. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
«² Als «internationale Beförderung» im Sinne dieses Abkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Gebieten von zwei der Hohen Vertragschliessenden Teile liegen oder, wenn diese Orte zwar im Gebiet nur eines Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Hoher Vertragschliessender Teil ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Gebietes nur eines Hohen Vertragschliessenden Teiles ohne eine solche Zwischenlandung gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens.»
b. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
«³ Ist eine Beförderung von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführen, so gilt sie bei der Anwendung dieses Abkommens als eine einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen Vertrages oder einer Reihe von Verträgen geschlossen worden ist. Eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, dass ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen ausschliesslich im Gebiet ein und desselben Staates zu erfüllen ist.»
Art. II
Zu Artikel 2 des Abkommens:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
«² Dieses Abkommen ist auf die Beförderung von Brief- und Paketpost nicht anzuwenden.»
Art. III
Zu Artikel 3 des Abkommens:
a. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
«¹ Bei der Beförderung von Reisenden ist ein Flugschein auszustellen, der enthält:
a. die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
b. falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c. einen Hinweis darauf, dass die Beförderung der Reisenden im Fall einer Reise, bei welcher der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt.»
b. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
«² Der Flugschein beweist, bis zum Nachweis des Gegenteils, den Abschluss und die Bedingungen des Beförderungsvertrages. Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Flugschein fehlt, nicht ordnungsgemäss ist oder in Verlust gerät; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Besteigt jedoch der Reisende mit Zustimmung des Luftfrachtführers das Luftfahrzeug, ohne dass ein Flugschein ausgestellt worden ist, oder enthält der Flugschein nicht den in Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 berufen.»
Art. IV
Zu Artikel 4 des Abkommens:
a. Die Absätze 1, 2 und 3 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«¹ Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck ist ein Fluggepäckschein auszustellen. Wenn der Fluggepäckschein mit einem den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 1 entsprechenden Flugschein nicht verbunden oder in ihn nicht aufgenom­­men ist, muss er enthalten:
a. Die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
b. falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c. einen Hinweis darauf, dass die Beförderung, falls der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck beschränkt.»
b. Absatz 4 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«² Der Fluggepäckschein beweist, bis zum Nachweis des Gegenteils, die Aufgabe des Reisegepäcks und die Bedingungen des Beförderungsvertrages. Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Fluggepäckschein fehlt, nicht ordnungsgemäss ist oder in Verlust gerät; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Nimmt jedoch der Luftfrachtführer das Reisegepäck in seine Obhut, ohne einen Fluggepäckschein auszustellen, oder fehlt im Fluggepäckschein, wenn er mit einem den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 entsprechenden Flugschein nicht verbunden oder in ihn nicht aufgenommen ist, der im Absatz 1 Buchstabe c geforderte Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 Absatz 2 berufen.»
Art. V
Zu Artikel 6 des Abkommens:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
«³ Der Luftfrachtführer muss vor Verladung des Gutes in das Luftfahrzeug unter­­zeichnen.»
Art. VI
Artikel 8 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«Art. 8
Der Luftfrachtbrief muss enthalten:
a. die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
b. falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c. einen Hinweis für den Absender, dass die Beförderung, wenn der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Gütern beschränkt.»
Art. VII
Artikel 9 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«Art. 9
Wird ein Gut mit Zustimmung des Luftfrachtführers in das Luftfahrzeug verladen, ohne dass ein Luftfrachtbrief ausgestellt worden ist, oder enthält der Luftfrachtbrief nicht den in Artikel 8 Buchstabe c vorgeschriebenen Hinweis, so kann sich der Luft­frachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 Absatz 2 berufen.»
Art. VIII
Zu Artikel 10 des Abkommens:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
«² Er haftet dem Luftfrachtführer für jeden Schaden, den dieser oder ein Dritter, dem der Luftfrachtführer verantwortlich ist, dadurch erleidet, dass diese Ausgabe und Erklärungen unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.»
Art. IX
Zu Artikel 15 des Abkommens:
Folgender Absatz wird hinzugefügt:
«³ Dieses Abkommen steht der Ausstellung eines begebbaren Luftfrachtbriefes nicht entgegen.»
Art. X
Absatz 2 des Artikels 20 des Abkommens wird aufgehoben.
Art. XI
Artikel 22 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«Art. 22
¹ Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer jedem Reisenden gegenüber nur bis zu einem Betrage von 250 000 Franken. Kann nach dem Recht des angerufenen Gerichtes die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit dem Luftfrachtführer eine höhere Haftsumme besonders vereinbaren.
²  a. Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck und von Gütern haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrage von 250 Franken für das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Falle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrages Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung.
b.
Im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der Verspätung eines Teiles des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder irgendeines darin enthaltenen Gegenstandes kommt für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Stücke in Betracht. Beeinträchtigt jedoch der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung eines Teiles des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstandes den Wert anderer auf demselben Fluggepäckschein oder demselben Luftfrachtbrief aufgeführter Stücke, so wird das Gesamtgewicht dieser Stücke für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, berücksichtigt.
³ Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut behält, ist auf einen Höchstbetrag von 5000 Franken gegenüber jedem Reisenden beschränkt.
⁴ Die in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern das Gericht nicht, zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen, der ganz oder teilweise den vom Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit entspricht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der zugesprochene Schadenersatz, ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit, denjenigen Betrag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, oder, falls die Klage nach Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, vor ihrer Erhebung angeboten hat.
⁵ Die in diesem Artikel angegebenen Frankenbeträge beziehen sich auf eine Währungseinheit im Werte von 65½ Milligramm Gold von ⁹⁰⁰/ 1000 Feingehalt. Sie können in abgerundete Beträge einer jeden Landeswährung umgewandelt werden. Die Umwandlung dieser Beträge in andere Landeswährungen als Goldwährungen erfolgt im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Goldwert dieser Währungen im Zeitpunkt der Entscheidung.»
Art. XII
In Artikel 23 des Abkommens wird die bisherige Bestimmung als Absatz 1 be­zeichnet; als Absatz 2 wird hinzugefügt:
«² Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Beförderungsvertrages über Verluste oder Beschädigungen, die aus der Eigenart der beförderten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel herrühren.»
Art. XIII
Zu Artikel 25 des Abkommens:
An die Stelle der Absätze 1 und 2 tritt folgende Bestimmung:
«Die in Artikel 22 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist ausserdem zu beweisen, dass diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.»
Art. XIV
Nach Artikel 25 des Abkommens wird folgender Artikel eingefügt:
«Art. 25 A
¹ Wird einer der Leute des Luftfrachtführers wegen eines Schadens in Anspruch genommen, der unter dieses Abkommen fällt, so kann er sich auf die Haftungsbeschränkungen berufen, die nach Artikel 22 für den Luftfrachtführer gelten, sofern er beweist, dass er in Ausführung seiner Verrichtungen gehandelt hat.
2 Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten als Ersatz zu leisten ist, darf die genannten Haftsummen nicht übersteigen.
³ Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung der Leute des Luftfrachtführers verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.»
Art. XV
Zu Artikel 26 des Abkommens:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
«² Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, aber jedenfalls bei Reisegepäck binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.
Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen.»

XVI

Artikel 34 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«Art. 34
Die Vorschriften der Artikel 3 bis 9 über die Beförderungsscheine sind nicht anzuwenden auf Beförderungen, die unter aussergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.»
Art. XVII
Nach Artikel 40 des Abkommens wird folgender Artikel eingefügt:
«Art. 40 A
¹ In Artikel 37, Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 hat der Ausdruck «Hoher Vertragschliessender Teil» die Bedeutung «Staat». In allen anderen Fällen ist unter dem Ausdruck «Hoher Vertragschliessender Teil» ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem Abkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden ist.
² Im Sinne dieses Abkommens umfasst das Wort «Gebiet» nicht nur das Heimat­gebiet eines Staates, sondern auch alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.»

Kapitel II: Anwendungsbereich des geänderten Abkommens

Art. XVIII
Das durch dieses Protokoll geänderte Abkommen gilt für internationale Beförde­rungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestim­mungs­ort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder in dem Gebiet nur eines Vertragsstaates dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischen­lan­dung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.

Kapitel III: Schlussbestimmungen

Art. XIX
Zwischen den Vertragsteilen dieses Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll als eine einheitliche Urkunde angesehen und ausgelegt und als «War­schauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955» bezeichnet.
Art. XX
Dieses Protokoll liegt bis zu dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des Artikels XXII Absatz 1 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der das Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist sowie für jeden Staat, der an der Konferenz teilgenommen hat, auf der das Protokoll angenommen worden ist.
Art. XXI
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
2. Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragsteil des Ab­kommens ist, bewirkt auch den Beitritt zu dem Abkommen in der Fassung dieses Proto­kolls.
3. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt.
Art. XXII
1. Dieses Protokoll tritt, sobald es von dreissig Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dreissigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
2. Die Regierung der Volksrepublik Polen lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.
Art. XXIII
1. Nach seinem Inkrafttreten liegt dieses Protokoll für alle Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt auf.
2. Der Beitritt eines Staates, der nicht Vertragsteil des Abkommens ist, zu diesem Protokoll bewirkt auch den Beitritt zu dem Abkommen in der Fassung dieses Proto­kolls.
3. Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik Polen vollzogen und wird am neunzigsten Tage nach der Hinter­legung wirksam.
Art. XXIV
1. Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Volksrepublik Polen kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Empfang der Anzeige durch die Regie­rung der Volksrepublik Polen wirksam.
3. Eine Kündigung des Abkommens nach Artikel 39 durch einen Vertragsteil dieses Protokolls gilt zwischen den Vertragsteilen dieses Protokolls nicht als Kündigung des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls.
Art. XXV
1. Dieses Protokoll findet auf alle Gebiete Anwendung, für deren auswärtige Beziehungen ein Vertragsteil dieses Protokolls verantwortlich ist, mit Ausnahme der Gebiete, für die eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben worden ist.
2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass die Annahme dieses Protokolls sich nicht auf eines oder mehrere Gebiete bezieht, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
3. Jeder Staat kann nachträglich der Regierung der Volksrepublik Polen schriftlich anzeigen, dass er dieses Protokoll auf eines oder mehrere Gebiete anwenden wird, auf die sich seine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bezogen hat. Diese Anzeige wird am neunzigsten Tage nach ihrem Empfang durch die genannte Regierung wirksam.
4. Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es für alle oder jedes der Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist, nach den Bestimmungen des Artikels XXIV Absatz 1 gesondert kündigen.
Art. XXVI
Ein Vorbehalt zu diesem Protokoll ist nicht zulässig. Ein Staat kann jedoch durch schriftliche Anzeige an die Regierung der Volksrepublik Polen jederzeit erklären, dass das Abkommen in der Fassung dieses Protokolls nicht anzuwenden sei auf die Beförderung von Personen, Güter und Gepäck für seine Militärbehörden durch Luftfahrzeuge, die in diesem Staat eingetragen und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für ihre Rechnung vorbehalten worden ist.
Art. XXVII
Die Regierung der Volksrepublik Polen wird unverzüglich den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls, den Regierungen aller Vertragsstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls sowie aller Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder der Vereinten Nationen und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation anzeigen:
a.
jede Unterzeichnung dieses Protokolls und den Zeitpunkt der Unter­zeich­nung;
b.
die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll und den Zeitpunkt der Hinterlegung;
c.
den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel XXII Absatz 1 in Kraft tritt;
d.
den Empfang jeder Kündigungsanzeige und den Zeitpunkt des Empfanges;
e .
den Empfang jeder Erklärung oder Anzeige nach Artikel XXV und den Zeitpunkt des Empfanges;
f .
den Empfang jeder Anzeige nach Artikel XXVI und den Zeitpunkt des Em­p­fanges.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten mit gehöriger Vollmacht versehenen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen in Den Haag, am achtundzwanzigsten September neunzehnhundert­fünfundfünfzig in drei verbindlichen Wortlauten in französischer, englischer und spanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Abkommen abgefasst worden ist, massgebend.
Dieses Protokoll wird bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt, bei der es nach den Bestimmungen des Artikels XX zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Regierung übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls, aller Vertragsstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls und aller Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt­organi­sation oder der Vereinten Nationen sowie der Internationalen Zivilluftfahrtorgani­sation beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 15. November 2011 ⁵

⁵ AS 1971 1824 , 1976 499 , 1978 495 , 1981 1630 , 1983 236 , 1986 905 , 1987 1159 , 1989 862 , 2004 2793 , 2007 4207 und 2012 385 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

20. Februar

1969 B

21. Mai

1969

Ägypten

26. April

1956

  1. August

1963

Algerien

  2. Juni

1964 B

31. August

1964

Angola

10. März

1998 B

  8. Juni

1998

Argentinien

12. Juni

1969 B

10. September

1969

Aserbaidschan

24. Januar

2000 B

23. April

2000

Australien

23. Juni

1959

  1. August

1963

Bahamas

15. Mai

1975 N

10. Juli

1973

Bahrain

12. März

1998 B

10. Juni

1998

Bangladesch

13. Februar

1979 N

26. März

1971

Belarus

17. Januar

1961

  1. August

1963

Belgien

27. August

1963

25. November

1963

Benin

  9. Januar

1962 N

  1. August

1963

Bolivien

29. Dezember

1998 B

29. März

1999

Bosnien und Herzegowina

  3. März

1995 N

  6. März

1992

Brasilien

16. Juni

1964

14. September

1964

Bulgarien

14. Dezember

1963 B

13. März

1964

Chile

  2. März

1979 B

31. Mai

1979

China

20. August

1975 B

18. November

1975

    Hongkong

16. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau

  8. Oktober

1999

15. Mai

1997

Costa Rica

10. Mai

1984 B

  8. August

1984

Côte d’Ivoire

  7. Februar

1962 N

  1. August

1963

Dänemark

  3. Mai

1963

  1. August

1963

Deutschland

27. Oktober

1960

  1. August

1963

Dominikanische Republik

25. Februar

1972 B

25. Mai

1972

Ecuador

  1. Dezember

1969 B

  1. März

1970

El Salvador

17. September

1956

  1. August

1963

Estland

16. März

1998 B

14. Juni

1998

Fidschi

25. Februar

1972 N

10. Oktober

1970

Finnland

25. Mai

1977 B

23. August

1977

Frankreich

19. Mai

1959

  1. August

1963

Gabun

15. Februar

1969 B

16. Mai

1969

Ghana

11. August

1997 B

  9. November

1997

Grenada

15. August

1985 B

13. November

1985

Griechenland

23. Juni

1965

21. September

1965

Guatemala

28. Juli

1971 B

26. Oktober

1971

Guinea

  9. Oktober

1990 B

  7. Januar

1991

Indien

14. Februar

1973 B

15. Mai

1973

Irak

28. Juni

1972 B

26. September

1972

Iran

  8. Juli

1975 B

  6. Oktober

1975

Irland

12. Oktober

1959

  1. August

1963

Island

  3. Mai

1963

  1. August

1963

Israel

  5. August

1964

  3. November

1964

Italien

  4. Mai

1963

  2. August

1963

Japan

10. August

1967 B

  8. November

1967

Jemen

  6. Mai

1982 B

  4. August

1982

Jordanien

15. November

1973 B

13. Februar

1974

Kambodscha

12. Dezember

1996 B

12. März

1997

Kamerun

21. August

1961 N

  1. August

1963

Kanada

18. April

1964

17. Juli

1964

Kap Verde

  7. Februar

2002 B

  8. Mai

2002

Kasachstan

30. August

2002 B

28. November

2002

Katar

22. Dezember

1986 B

22. März

1987

Kenia

  6. Juli

1999 B

  4. Oktober

1999

Kirgisistan

  9. Februar

2000 B

  9. Mai

2000

Kolumbien

15. August

1966 B

13. November

1966

Kongo (Brazzaville)*

  5. Januar

1962 N

  1. August

1963

Korea (Nord-)

  4. November

1980 B

  2. Februar

1981

Korea (Süd-)

13. Juli

1967 B

11. Oktober

1967

Kroatien

14. Juli

1993 N

  8. Oktober

1991

Kuba

30. August

1965 B

28. November

1965

Kuwait

11. August

1975 B

  9. November

1975

Laos

  9. Mai

1956

  1. August

1963

Lesotho

17. Oktober

1975 B

15. Januar

1976

Lettland

  2. Oktober

1998 B

31. Dezember

1998

Libanon

10. Mai

1978

  8. August

1978

Libyen

16. Mai

1969 B

14. August

1969

Liechtenstein

  3. Januar

1966

  3. April

1966

Litauen

21. November

1996 B

19. Februar

1997

Luxemburg

13. Februar

1957

  1. August

1963

Madagaskar

17. August

1962 N

  1. August

1963

Malawi

  9. Juni

1971 B

  7. September

1971

Malaysia*

20. September

1974 B

19. Dezember

1974

Malediven

13. Oktober

1995 B

11. Januar

1996

Mali

30. Dezember

1963

29. März

1964

Marokko

17. November

1975

15. Februar

1976

Mauritius

17. Oktober

1989 B

15. Januar

1990

Mazedonien

  1. September

1994 N

17. September

1991

Mexiko

24. Mai

1957

  1. August

1963

Moldau

20. März

1997 B

19. Juni

1997

Monaco

  9. April

1979 B

  8. Juli

1979

Montenegro

  1. April

2008 N

  3. Juni

2006

Nauru

  4. November

1970 N

31. Januar

1968

Nepal

12. Februar

1966 B

13. Mai

1966

Neuseeland*

16. März

1967

14. Juni

1967

    Cook-Inseln

13. August

1986 B

11. November

1986

Niederlande*

21. September

1960

  1. August

1963

    Aruba

21. September

1960

  1. August

1963

    Curaçao

21. September

1960

  1. August

1963

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

21. September

1960

  1. August

1963

    Sint Maarten

21. September

1960

  1. August

1963

Niger

20. Februar

1962 N

  1. August

1963

Nigeria

  1. Juli

1969 B

29. September

1969

Norwegen

  3. Mai

1963

  1. August

1963

Oman

  4. August

1987 B

  2. November

1987

Österreich

26. März

1971 B

24. Juni

1971

Pakistan

16. Januar

1961

  1. August

1963

Panama

12. November

1996 B

10. Februar

1997

Papua-Neuguinea

  6. November

1975 N

16. September

1975

Paraguay

28. August

1969 B

26. November

1969

Peru

  5. Juli

1988 B

  3. Oktober

1988

Philippinen

30. November

1966

28. Februar

1967

Polen

23. April

1956

  1. August

1963

Portugal

16. September

1963

15. Dezember

1963

Ruanda

27. Dezember

1990 B

27. März

1991

Rumänien

  3. Dezember

1958

  1. August

1963

Russland

25. März

1957

  1. August

1963

Salomoninseln

  9. September

1981 N

  7. Juli

1978

Sambia

25. März

1970 B

23. Juni

1970

Samoa

16. Oktober

1972 B

14. Januar

1973

Saudi-Arabien

27. Januar

1969 B

27. April

1969

Schweden

  3. Mai

1963

  1. August

1963

Schweiz

19. Oktober

1962

  1. August

1963

Senegal

19. Juni

1964 B

17. September

1964

Serbien

24. November

2000 N

27. April

1992

Seychellen

24. Juni

1980 B

22. September

1980

Simbabwe

27. Oktober

1980 B

25. Januar

1981

Singapur

  6. November

1967 B

  4. Februar

1968

Slowakei

24. März

1995 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  7. August

1998 N

25. Juni

1991

Spanien

  6. Dezember

1965 B

  6. März

1966

Sri Lanka

21. Februar

1997 B

22. Mai

1997

St. Vincent und die Grenadinen

  3. Dezember

2001 B

  3. März

2002

Südafrika

18. September

1967 B

17. Dezember

1967

Sudan

11. Februar

1975 B

12. Mai

1975

Suriname

19. Oktober

2004 B

17. Januar

2005

Swasiland

20. Juli

1971 B

18. Oktober

1971

Syrien

  2. März

1959 N

  1. August

1963

Togo

  2. Juli

1980 B

30. September

1980

Tonga

21. Februar

1977 B

22. Mai

1977

Trinidad und Tobago

10. Mai

1983 B

  8. August

1983

Tschechische Republik

29. November

1994 N

  1. Januar

1993

Tunesien

15. November

1963 B

13. Februar

1964

Türkei

25. März

1978 B

23. Juni

1978

Ukraine

23. Juni

1960

  1. August

1963

Ungarn

  4. Oktober

1957

  1. August

1963

Vanuatu

26. Oktober

1981 B

24. Januar

1982

Venezuela*

26. August

1960

  1. August

1963

Vereinigte Arabische Emirate

18. Oktober

1993 B

17. Januar

1994

Vereinigte Staaten

15. September

2003

14. Dezember

2003

Vereinigtes Königreich*

3. März

1967

1. Juni

1967

Vietnam

11. Oktober

1982 B

  9. Januar

1983

Zypern

23. Juli

1970 B

21. Oktober

1970

*

Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation: www.icao.int/secretariat/legal/Pages/FR/IndividualStates_FR.aspx eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Markierungen
Leseansicht