Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksfo... (0.440.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Abgeschlossen in Paris am 20. Oktober 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2008¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Juli 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Oktober 2008 (Stand am 29. Juli 2024) ¹ AS 2008 4821

I. Ziele und leitende Grundsätze

Art. 1 Ziele
Die Ziele dieses Übereinkommens sind:
a) die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern;
b) die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Kulturen sich entfalten und frei in einer für alle Seiten bereichernden Weise interagieren können;
c) den Dialog zwischen den Kulturen anzuregen, um weltweit einen breiteren und ausgewogeneren kulturellen Austausch zur Förderung der gegenseitigen Achtung der Kulturen und einer Kultur des Friedens zu gewährleisten;
d) die Interkulturalität zu fördern, um die kulturelle Interaktion im Geist des Brückenbaus zwischen den Völkern weiterzuentwickeln;
e) die Achtung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern und das Bewusstsein für den Wert dieser Vielfalt auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene zu schärfen;
f) die Bedeutung des Zusammenhangs zwischen Kultur und Entwicklung für alle Länder, insbesondere für die Entwicklungsländer, zu bekräftigen und die Massnahmen zu unterstützen, die auf nationaler und internationaler Ebene ergriffen werden, um die Anerkennung des wahren Wertes dieses Zusammenhangs sicherzustellen;
g) die besondere Natur von kulturellen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen als Träger von Identität, Werten und Sinn anzuerkennen;
h) das souveräne Recht der Staaten zu bekräftigen, die Politik und die Massnahmen beizubehalten, zu beschliessen und umzusetzen, die sie für den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet für angemessen erachten;
i) die internationale Zusammenarbeit und Solidarität in einem Geist der Partnerschaft zu stärken, um insbesondere die Fähigkeiten der Entwicklungsländer zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu erhöhen.
Art. 2 Leitende Grundsätze
1.  Grundsatz der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Die kulturelle Vielfalt kann nur dann geschützt und gefördert werden, wenn die Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie die freie Meinungsäusserung, die Informations- und die Kommunikationsfreiheit sowie die Möglichkeit der Einzelpersonen, ihre kulturellen Ausdrucksformen zu wählen, garantiert sind. Niemand darf unter Berufung auf dieses Übereinkommen die Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt oder durch Völkerrecht garantiert sind, verletzen oder ihren Geltungsbereich einschränken.
2.  Grundsatz der Souveränität
Die Staaten haben nach der Charta der Vereinten Nationen² und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, Massnahmen und eine Politik zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet zu beschliessen.
3.  Grundsatz der gleichen Würde und der Achtung aller Kulturen
Der Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen setzen die Anerkennung der gleichen Würde und die Achtung aller Kulturen, einschliesslich der Kulturen von Personen, die Minderheiten oder indigenen Völkern angehören, voraus.
4.  Grundsatz der internationalen Solidarität und Zusammenarbeit
Die internationale Zusammenarbeit und Solidarität sollen darauf abzielen, alle Länder, insbesondere die Entwicklungsländer, in die Lage zu versetzen, ihre Mittel des kulturellen Ausdrucks auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene zu schaffen und zu stärken; dies umfasst ihre Kulturwirtschaft, unabhängig davon, ob diese gerade entsteht oder bereits länger besteht.
5.  Grundsatz der Komplementarität der wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Entwicklung
Da die Kultur eine der Hauptantriebskräfte der Entwicklung ist, sind die kulturellen Aspekte der Entwicklung ebenso wichtig wie ihre wirtschaftlichen Aspekte; Einzelpersonen und Völker haben das Grundrecht, an ihnen teilzuhaben und sie zu geniessen.
6.  Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung
Die kulturelle Vielfalt stellt einen grossen Reichtum für Einzelpersonen und Gesellschaften dar. Der Schutz, die Förderung und der Erhalt der kulturellen Vielfalt sind eine entscheidende Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung zu Gunsten gegenwärtiger und künftiger Generationen.
7.  Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs
Der gleichberechtigte Zugang zu einem reichen und vielfältigen Spektrum kultureller Ausdrucksformen aus der ganzen Welt und der Zugang der Kulturen zu den Mitteln des Ausdrucks und der Verbreitung stellen wichtige Elemente dar, um die kulturelle Vielfalt zu vergrössern und das gegenseitige Verständnis zu fördern.
8.  Grundsatz der Offenheit und Ausgewogenheit
Beschliessen die Staaten Massnahmen, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu unterstützen, so sollen sie danach streben, in geeigneter Weise die Offenheit gegenüber anderen Kulturen der Welt zu fördern und sicherzustellen, dass diese Massnahmen im Einklang mit den durch dieses Übereinkommen verfolgten Zielen stehen.
² SR 0.120

II. Geltungsbereich

Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Politik und die Massnahmen, die die Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beschliessen.

III. Begriffsbestimmungen

Art. 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes:
1.  Kulturelle Vielfalt
«Kulturelle Vielfalt» bezieht sich auf die mannigfaltige Weise, in der die Kulturen von Gruppen und Gesellschaften zum Ausdruck kommen. Diese Ausdrucksformen werden innerhalb von Gruppen und Gesellschaften sowie zwischen ihnen weitergegeben.
Die kulturelle Vielfalt zeigt sich nicht nur in der unterschiedlichen Weise, in der das Kulturerbe der Menschheit durch eine Vielzahl kultureller Ausdrucksformen zum Ausdruck gebracht, bereichert und weitergegeben wird, sondern auch in den vielfältigen Arten des künstlerischen Schaffens, der Herstellung, der Verbreitung, des Vertriebs und des Genusses von kulturellen Ausdrucksformen, unabhängig davon, welche Mittel und Technologien verwendet werden.
2.  Kultureller Inhalt
«Kultureller Inhalt» bezieht sich auf die symbolische Bedeutung, die künstlerische Dimension und die kulturellen Werte, die aus kulturellen Identitäten entstehen oder diese zum Ausdruck bringen.
3.  Kulturelle Ausdrucksformen
«Kulturelle Ausdrucksformen» sind die Ausdrucksformen, die durch die Kreativität von Einzelpersonen, Gruppen und Gesellschaften entstehen und einen kulturellen Inhalt haben.
4.  Kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen
«Kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen» bezieht sich auf die Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hinsichtlich eines besonderen Merkmals, einer besonderen Verwendung oder eines besonderen Zwecks betrachtet werden, kulturelle Ausdrucksformen verkörpern oder übermitteln, und zwar unabhängig vom kommerziellen Wert, den sie möglicherweise haben. Kulturelle Aktivitäten können ein Zweck an sich sein oder zur Herstellung von kulturellen Gütern und Dienstleistungen beitragen.
5.  Kulturwirtschaft
«Kulturwirtschaft» bezieht sich auf die Wirtschaftszweige, die kulturelle Güter oder Dienstleistungen im Sinne der Nummer 4 herstellen und vertreiben.
6.  Kulturpolitik und kulturpolitische Massnahmen
«Kulturpolitik und kulturpolitische Massnahmen» bezieht sich auf die Politik und die Massnahmen im Zusammenhang mit Kultur auf lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Ebene, die entweder Kultur als solche zum Gegenstand haben oder darauf abzielen, sich unmittelbar auf die kulturellen Ausdrucksformen von Einzelpersonen, Gruppen oder Gesellschaften auszuwirken, einschliesslich des Schaffens, der Herstellung, der Verbreitung und des Vertriebs kultureller Aktivitäten, Güter oder Dienstleistungen sowie des Zugangs zu ihnen.
7.  Schutz
«Schutz» bedeutet das Beschliessen von Massnahmen, die auf die Erhaltung, Sicherung und Erhöhung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen abzielen.
«Schützen» bedeutet, derartige Massnahmen zu beschliessen.
8.  Interkulturalität
«Interkulturalität» bezieht sich auf die Existenz verschiedener Kulturen und die gleichberechtigte Interaktion zwischen ihnen sowie die Möglichkeit, durch den Dialog und die gegenseitige Achtung gemeinsame kulturelle Ausdrucksformen zu schaffen.

IV. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Art. 5 Grundregel zu Rechten und Pflichten
1.  Die Vertragsparteien bekräftigen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen³, den Grundsätzen des Völkerrechts und den allgemein anerkannten Menschenrechtsübereinkünften ihr souveränes Recht, ihre Kulturpolitik zu formulieren und umzusetzen sowie Massnahmen zu beschliessen, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern sowie die internationale Zusammenarbeit zu verstärken, damit die Ziele dieses Übereinkommens erreicht werden.
2.  Setzt eine Vertragspartei eine Politik zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet um beziehungsweise ergreift sie derartige Massnahmen, so müssen ihre Politik und ihre Massnahmen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.
³ SR 0.120
Art. 6 Rechte der Vertragsparteien auf nationaler Ebene
1.  Im Rahmen ihrer Kulturpolitik und kulturpolitischen Massnahmen im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 und unter Berücksichtigung ihrer eigenen besonderen Gegebenheiten und Bedürfnisse kann jede Vertragspartei Massnahmen, die auf den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen innerhalb ihres Hoheitsgebiets abzielen, beschliessen.
2.  Derartige Massnahmen können Folgendes umfassen:
a) Regelungen, die darauf abzielen, die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern;
b) Massnahmen, durch die in geeigneter Weise für innerstaatliche kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen im Rahmen der insgesamt im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates verfügbaren kulturellen Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen Möglichkeiten hinsichtlich ihrer Schaffung, ihrer Herstellung, ihrer Verbreitung, ihres Vertriebs und ihres Genusses geschaffen werden, einschliesslich Bestimmungen bezüglich der bei diesen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen verwendeten Sprache;
c) Massnahmen, die darauf abzielen, der unabhängigen innerstaatlichen Kulturwirtschaft und kulturellen Aktivitäten des informellen Sektors einen wirksamen Zugang zu den Herstellungs-, Verbreitungs- und Vertriebsmitteln für kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen zu verschaffen;
d) Massnahmen, die darauf abzielen, öffentliche Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen;
e) Massnahmen, die darauf abzielen, nicht auf Gewinn ausgerichtete Organisationen sowie öffentliche und private Einrichtungen, Künstler und Kulturschaffende darin zu bestärken, den freien Austausch und Fluss von Ideen, kulturellen Ausdrucksformen und kulturellen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen zu entwickeln und zu fördern, und die sowohl den kreativen als auch den unternehmerischen Geist in deren Aktivitäten anregen;
f) Massnahmen, die darauf abzielen, öffentliche Einrichtungen auf geeignete Weise zu errichten und zu unterstützen;
g) Massnahmen, die darauf abzielen, Künstler und andere Personen, die an der Schaffung kultureller Ausdrucksformen beteiligt sind, zu fördern und zu unterstützen;
h) Massnahmen, die darauf abzielen, die Medienvielfalt zu erhöhen, und zwar auch durch den öffentlichen Rundfunk.
Art. 7 Massnahmen zur Förderung kultureller Ausdrucksformen
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihrem Hoheitsgebiet ein Umfeld zu schaffen, in dem Einzelpersonen und gesellschaftliche Gruppen darin bestärkt werden:
a) ihre eigenen kulturellen Ausdrucksformen zu schaffen, herzustellen, zu verbreiten, zu vertreiben und Zugang zu ihnen zu haben, wobei die besonderen Bedingungen und Bedürfnisse von Frauen sowie von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, einschliesslich der Personen, die Minderheiten oder indigenen Völkern angehören, gebührend berücksichtigt werden;
b) Zugang zu den vielfältigen kulturellen Ausdrucksformen aus ihrem Hoheitsgebiet und aus anderen Ländern der Welt zu haben.
2.  Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, den wichtigen Beitrag, den Künstler, andere am kreativen Prozess Beteiligte sowie kulturelle Gemeinschaften und Organisationen, die ihre Arbeit unterstützen, leisten, und ihre zentrale Rolle bei der Bereicherung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen anzuerkennen.
Art. 8 Massnahmen zum Schutz kultureller Ausdrucksformen
1.  Unbeschadet der Artikel 5 und 6 kann eine Vertragspartei das Vorliegen einer besonderen Situation feststellen, in der kulturelle Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet von Auslöschung bedroht oder ernsthaft gefährdet sind oder aus anderen Gründen dringender Sicherungsmassnahmen bedürfen.
2.  Die Vertragsparteien können alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um kulturelle Ausdrucksformen in den in Absatz 1 bezeichneten Situationen in einer Art und Weise zu schützen und zu erhalten, die mit diesem Übereinkommen vereinbar ist.
3.  Die Vertragsparteien berichten dem in Artikel 23 bezeichneten Zwischenstaatlichen Komitee über alle Massnahmen, die ergriffen wurden, um den Erfordernissen der Situation gerecht zu werden; das Komitee kann geeignete Empfehlungen abgeben.
Art. 9 Informationsaustausch und Transparenz
Die Vertragsparteien:
a) legen alle vier Jahre in ihren Berichten an die UNESCO geeignete Informationen über die zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet und auf internationaler Ebene ergriffenen Massnahmen vor;
b) bezeichnen eine Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch in Zusam-menhang mit diesem Übereinkommen verantwortlich ist;
c) legen Informationen betreffend den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vor und tauschen diese mit anderen aus.
Art. 10 Bildung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit
Die Vertragsparteien:
a) stärken und fördern das Verständnis für die Bedeutung, die dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zukommt, unter anderem durch Bildungsprogramme und Programme zur Förderung der Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit;
b) arbeiten mit anderen Vertragsparteien sowie mit internationalen und regionalen Organisationen zusammen, um das Ziel dieses Artikels zu erreichen;
c) bemühen sich, die Kreativität zu fördern und die Herstellungskapazitäten zu stärken, indem sie Bildungs-, Ausbildungs- und Austauschprogramme im Bereich der Kulturwirtschaft einrichten. Diese Massnahmen sollen in einer Art und Weise umgesetzt werden, die keine nachteiligen Auswirkungen auf traditionelle Formen der Herstellung hat.
Art. 11 Beteiligung der Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien erkennen die grundlegende Rolle der Zivilgesellschaft beim Schutz und bei der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen an. Die Vertragsparteien ermutigen die Zivilgesellschaft zur aktiven Beteiligung an ihren Bemühungen, die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen.
Art. 12 Förderung der internationalen Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre zweiseitige, regionale und internationale Zusammenarbeit zu verstärken, um Voraussetzungen zu schaffen, die der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen dienen, wobei sie die in den Artikeln 8 und 17 bezeichneten Situationen besonders berücksichtigen; insbesondere verfolgen sie die Absicht:
a) den Dialog zwischen den Vertragsparteien über die Kulturpolitik zu erleichtern;
b) die Planungs- und Managementkapazitäten in Kultureinrichtungen des öffentlichen Sektors durch fachliche und internationale Kulturaustauschprogramme und den Austausch bewährter Vorgehensweisen zu verbessern;
c) Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft, mit nichtstaatlichen Organisationen und mit dem privaten Sektor sowie zwischen diesen zu verstärken und damit die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu begünstigen und zu fördern;
d) den Einsatz neuer Technologien zu fördern, zu Partnerschaften anzuregen, die den Informationsaustausch und das kulturelle Verständnis verbessern, und die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu begünstigen;
e) zum Abschluss von Abkommen über Koproduktionen und einen gemeinsamen Vertrieb anzuregen.
Art. 13 Integration der Kultur in die nachhaltige Entwicklung
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Kultur auf allen Ebenen in ihre Entwicklungspolitik zu integrieren, um Voraussetzungen zu schaffen, die der nachhaltigen Entwicklung dienen, und innerhalb dieses Rahmens die Aspekte, die in Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen stehen, zu begünstigen.
Art. 14 Zusammenarbeit zu Gunsten der Entwicklung
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit zu Gunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung der Armut zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, um das Entstehen eines dynamischen Kultursektors unter anderem durch folgende Mittel zu fördern:
a) Stärkung der Kulturwirtschaft in Entwicklungsländern, indem: i) die Kapazitäten für die Herstellung und den Vertrieb von Kulturgütern in Entwicklungsländern geschaffen und verstärkt werden,
ii) ihren kulturellen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen ein breiterer Zugang zum Weltmarkt und zu den internationalen Vertriebsnetzen erleichtert wird,
iii) das Entstehen funktionsfähiger lokaler und regionaler Märkte ermöglicht wird,
iv) in den entwickelten Ländern, soweit möglich, geeignete Massnahmen ergriffen werden, um kulturellen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen aus den Entwicklungsländern den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern,
v) die kreative Arbeit unterstützt und die Mobilität der Künstler aus den Entwicklungsländern, soweit möglich, erleichtert wird,
vi) eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, unter anderem in den Bereichen Musik und Film, gefördert wird;
b) Aufbau von Kapazitäten durch den Austausch von Informationen, Erfahrung und Fachwissen sowie durch die Ausbildung der menschlichen Ressourcen in den Entwicklungsländern im öffentlichen und privaten Sektor, unter anderem in den Bereichen Planungs- und Managementkapazitäten, Entwicklung und Umsetzung von Politik, Förderung und Vertrieb kultureller Ausdrucksformen, Entwicklung von mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen, Einsatz von Technologien sowie Entwicklung und Weitergabe von Fertigkeiten;
c) Weitergabe von Technologie und Know-how durch die Einführung geeigneter Anreizmassnahmen, insbesondere im Bereich der Kulturwirtschaft und ‑unternehmen;
d) finanzielle Unterstützung durch: i) die Errichtung eines Internationalen Fonds für kulturelle Vielfalt, wie in Artikel 18 vorgesehen,
ii) die Gewährung staatlicher Entwicklungshilfe, einschliesslich technischer Hilfe, zur Anregung und Unterstützung der Kreativität, falls erforderlich,
iii) andere Formen finanzieller Hilfe wie Darlehen mit niedrigem Zinssatz, Beihilfen oder andere Finanzierungsmechanismen.
Art. 15 Modalitäten der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien regen die Entwicklung von Partnerschaften im öffentlichen und privaten Sektor und in nicht auf Gewinn ausgerichteten Organisationen sowie zwischen diesen an, um mit den Entwicklungsländern bei der Verbesserung ihrer Kapazitäten zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zusammenzuarbeiten. Bei diesen innovativen Partnerschaften wird in Übereinstimmung mit den praktischen Bedürfnissen der Entwicklungsländer der Schwerpunkt auf die weitere Entwicklung der Infrastruktur, der menschlichen Ressourcen und der Politik sowie auf den Austausch kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen gelegt.
Art. 16 Vorzugsbehandlung für Entwicklungsländer
Die entwickelten Länder erleichtern den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren.
Art. 17 Internationale Zusammenarbeit in Situationen ernsthafter Gefährdung kultureller Ausdrucksformen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie einander und insbesondere den Entwicklungsländern in den in Artikel 8 bezeichneten Situationen Hilfe gewähren.
Art. 18 Internationaler Fonds für kulturelle Vielfalt
1.  Hiermit wird ein Internationaler Fonds für kulturelle Vielfalt, im Folgenden als «Fonds» bezeichnet, errichtet.
2.  Der Fonds besteht aus einem im Sinne der Finanzordnung der UNESCO errichteten Treuhandvermögen.
3.  Die Mittel des Fonds bestehen aus:
a) freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien;
b) zu diesem Zweck von der Generalkonferenz der UNESCO zugewendeten Mitteln;
c) Beiträgen, Spenden und Vermächtnissen anderer Staaten, Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen, anderer regionaler oder internationaler Organisationen sowie Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
d) den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;
e) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden;
f) allen sonstigen Mitteln, die durch die Vorschriften für den Fonds genehmigt sind.
4.  Über die Verwendung der Mittel des Fonds entscheidet das Zwischenstaatliche Komitee auf der Grundlage der von der in Artikel 22 bezeichneten Konferenz der Vertragsparteien festgelegten Richtlinien.
5.  Das Zwischenstaatliche Komitee kann Beiträge und andere Formen der Unterstützung für allgemeine oder bestimmte Zwecke in Zusammenhang mit bestimmten Projekten entgegennehmen, sofern diese Projekte von ihm genehmigt worden sind.
6.  An die dem Fonds geleisteten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder anderen Bedingungen, die mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, geknüpft werden.
7.  Die Vertragsparteien bemühen sich, regelmässig freiwillige Beiträge zur Durchführung dieses Übereinkommens zu leisten.
Art. 19 Austausch, Analyse und Verbreitung von Informationen
1.  Die Vertragsparteien vereinbaren, über die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowie zu bewährten Vorgehensweisen zu ihrem Schutz und ihrer Förderung Informationen auszutauschen und Fachwissen zur Sammlung von Daten und zu Statistiken hierzu zur Verfügung zu stellen.
2.  Die UNESCO erleichtert die Sammlung, Analyse und Verbreitung aller einschlägigen Informationen, Statistiken und bewährten Vorgehensweisen durch die Nutzung der im Sekretariat vorhandenen Mechanismen.
3.  Die UNESCO richtet ferner eine Datenbank zu verschiedenen Sektoren und staatlichen, privaten und nicht auf Gewinn ausgerichteten Organisationen, die im Bereich der kulturellen Ausdrucksformen tätig sind, ein und pflegt diese.
4.  Um die Sammlung von Daten zu erleichtern, legt die UNESCO ihr besonderes Augenmerk auf den Aufbau von Kapazitäten und die Erhöhung des Fachwissens bei Vertragsparteien, die einen Antrag auf derartige Unterstützung stellen.
5.  Die in diesem Artikel beschriebene Sammlung von Informationen ergänzt die nach Artikel 9 gesammelten Informationen.

V. Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Art. 20 Verhältnis zu anderen Verträgen: wechselseitige Unterstützung, Komplementarität und Nicht-Unterordnung
1.  Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und allen anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben. Ohne dieses Übereinkommen anderen Verträgen unterzuordnen:
a) fördern sie daher die wechselseitige Unterstützung zwischen diesem Übereinkommen und anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind;
b) berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Auslegung und Anwendung anderer Verträge, deren Vertragsparteien sie sind, oder bei Eingehen anderer internationaler Verpflichtungen die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens.
2.  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verändere es die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind.
Art. 21 Internationale Konsultationen und Koordinierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens in anderen internationalen Foren zu fördern. Zu diesem Zweck konsultieren die Vertragsparteien einander unter Berücksichtigung dieser Ziele und Grundsätze, falls erforderlich.

VI. Organe des Übereinkommens

Art. 22 Konferenz der Vertragsparteien
1.  Eine Konferenz der Vertragsparteien wird eingesetzt. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Plenarorgan und oberste Gremium dieses Übereinkommens.
2.  Die Konferenz der Vertragsparteien tritt, soweit möglich in Verbindung mit der Generalkonferenz der UNESCO, alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann auf eigenen Beschluss oder auf einen entsprechenden, an das Zwischenstaatliche Komitee gerichteten Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten.
3.  Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
4.  Die Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien sind unter anderem:
a) die Mitglieder des Zwischenstaatlichen Komitees zu wählen;
b) die Berichte der Vertragsparteien des Übereinkommens, die ihr vom Zwischenstaatlichen Komitee übermittelt werden, entgegenzunehmen und zu prüfen;
c) die auf ihr Ersuchen hin vom Zwischenstaatlichen Komitee erstellten Richtlinien zu genehmigen;
d) alle sonstigen Massnahmen zu ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um die Ziele dieses Übereinkommens zu fördern.
Art. 23 Zwischenstaatliches Komitee
1.  Ein Zwischenstaatliches Komitee für den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, im Folgenden als «Zwischenstaatliches Komitee» bezeichnet, wird innerhalb der UNESCO errichtet. Ihm gehören Vertreter von 18 Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, an; diese werden von der Konferenz der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 29 für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
2.  Das Zwischenstaatliche Komitee tritt einmal jährlich zusammen.
3.  Das Zwischenstaatliche Komitee arbeitet im Auftrag und unter Anleitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser rechenschaftspflichtig.
4.  Die Zahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Komitees wird auf 24 erhöht, sobald die Zahl der Vertragsparteien des Übereinkommens 50 erreicht.
5.  Die Wahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Komitees erfolgt nach den Grundsätzen der ausgewogenen geographischen Vertretung und der Rotation.
6.  Unbeschadet der sonstigen ihm durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Verpflichtungen gehört es zu den Aufgaben des Zwischenstaatlichen Komitees:
a) die Ziele dieses Übereinkommens zu fördern sowie zu seiner Durchführung zu ermutigen und diese zu überwachen;
b) die Richtlinien zur Durchführung und Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien zu erstellen und sie dieser zur Genehmigung vorzulegen;
c) der Konferenz der Vertragsparteien Berichte der Vertragsparteien des Übereinkommens sowie seine Anmerkungen und eine Zusammenfassung des Inhalts zu übermitteln;
d) geeignete Empfehlungen für Situationen abzugeben, auf die er von Vertragsparteien des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere Artikel 8, hingewiesen wird;
e) Verfahren und andere Mechanismen für Konsultationen, die auf die Förderung der Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens in anderen internationalen Foren abzielen, einzurichten;
f) alle sonstigen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden, wahrzunehmen.
7.  Das Zwischenstaatliche Komitee kann jederzeit in Übereinstimmung mit seiner Geschäftsordnung Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen einladen, zur Konsultation über bestimmte Angelegenheiten an seinen Tagungen teilzunehmen.
8.  Das Zwischenstaatliche Komitee arbeitet seine Geschäftsordnung aus und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien zur Genehmigung vor.
Art. 24 Sekretariat der UNESCO
1.  Die Organe des Übereinkommens werden vom Sekretariat der UNESCO unterstützt.
2.  Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Konferenz der Vertragsparteien und das Zwischenstaatliche Komitee sowie die Tagesordnung ihrer Tagungen und unterstützt sie bei der Umsetzung ihrer Beschlüsse und erstattet darüber Bericht.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 25 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens streben die Vertragsparteien eine Lösung durch Verhandlungen an.
2.  Können die betroffenen Vertragsparteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.
3.  Werden die guten Dienste oder die Vermittlung nicht in Anspruch genommen oder kommt es durch Verhandlungen, gute Dienste oder Vermittlung nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit, so kann eine Vertragspartei einen Vergleich nach dem in der Anlage dieses Übereinkommens niedergelegten Verfahren beantragen. Die Vertragsparteien prüfen den von der Vergleichskommission vorgelegten Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit nach Treu und Glauben.
4.  Jede Vertragspartei kann bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sie das in Absatz 3 vorgesehene Vergleichsverfahren nicht anerkennt. Jede Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generaldirektor der UNESCO gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 26 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt durch die Mitgliedstaaten
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
2.  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.
Art. 27 Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten, die nicht Mitglieder der UNESCO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sind und die von der Generalkonferenz der UNESCO hierzu aufgefordert werden, zum Beitritt auf.
2.  Dieses Übereinkommen liegt ferner für Hoheitsgebiete zum Beitritt auf, die eine als solche von den Vereinten Nationen anerkannte volle innere Selbstregierung geniessen, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Sinne der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erreicht haben, und die die Zuständigkeit über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, einschliesslich der Zuständigkeit, in diesen Angelegenheiten Verträge zu schliessen.
3.  Die folgenden Bestimmungen gelten für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration:
a) dieses Übereinkommen liegt auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt auf, die durch alle Bestimmungen des Übereinkommens in der gleichen Weise wie Vertragsstaaten gebunden sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist;
b) sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation auch Vertragspartei dieses Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und dieser Mitgliedstaat beziehungsweise diese Mitgliedstaaten über ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. Eine derartige Aufteilung der Verantwortlichkeiten gilt nach Abschluss des unter Buchstabe c beschriebenen Notifikationsverfahrens. Die Organisation und die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die Rechte aufgrund dieses Übereinkommens gleichzeitig auszuüben. Ferner üben Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt;
c) haben eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und ihr Mitgliedstaat beziehungsweise ihre Mitgliedstaaten eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten nach Buchstabe b vereinbart, so teilen sie den Vertragsparteien jede vorgeschlagene Aufteilung der Verantwortlichkeiten auf folgende Weise mit: i) In ihrer Beitrittsurkunde erklärt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration genau die Aufteilung der jeweiligen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten,
ii) im Fall einer späteren Änderung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten teilt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration dem Verwahrer jede vorgeschlagene Änderung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten mit; der Verwahrer unterrichtet seinerseits die Vertragsparteien über diese Änderungen;
d) es wird davon ausgegangen, dass Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, die Zuständigkeit über alle Angelegenheiten behalten, die nicht Gegenstand einer Übertragung von Zuständigkeiten an die Organisation gewesen sind, die ausdrücklich erklärt oder dem Verwahrer mitgeteilt worden ist;
e) «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» bedeutet eine von souveränen Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sind, gebildete Organisation, der diese Staaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
4.  Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.
Art. 28 Kontaktstelle
Jede Vertragspartei bezeichnet, wenn sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, eine Kontaktstelle im Sinne des Artikels 9.
Art. 29 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei tritt es drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.  Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
Art. 30 Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme
In Anerkennung der Tatsache, dass internationale Übereinkünfte für alle Vertragsparteien unabhängig von ihren Verfassungssystemen gleichermassen bindend sind, gelten folgende Bestimmungen für die Vertragsparteien, die ein bundesstaatliches oder ein nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:
a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsparteien, die nicht Bundesstaaten sind;
b) hinsichtlich derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit einzelner Glieder, wie Bundesstaaten, Grafschaften, Provinzen oder Kantone, fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Stellen der einzelnen Glieder, wie Bundesstaaten, Grafschaften, Provinzen oder Kantone, von den genannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen ihre Annahme.
Art. 31 Kündigung
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen kündigen.
2.  Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird.
3.  Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen der das Übereinkommen kündigenden Vertragspartei bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.
Art. 32 Aufgaben des Verwahrers
Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die Nichtmitgliedstaaten der Organisation und die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 26 und 27 und von den Kündigungen nach Artikel 31.
Art. 33 Änderungen
1.  Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann Änderungen dieses Übereinkommens durch eine schriftliche, an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung vorschlagen. Der Generaldirektor übermittelt diese Mitteilung allen Vertragsparteien. Antwortet mindestens die Hälfte der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung befürwortend auf diesen Antrag, so legt der Generaldirektor der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung einen entsprechenden Vorschlag zur Erörterung und möglichen Beschlussfassung vor.
2.  Änderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
3.  Nach Beschluss von Änderungen dieses Übereinkommens werden diese den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.
4.  Für Vertragsparteien, die Änderungen dieses Übereinkommens ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, treten die Änderungen drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 bezeichneten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt eine Änderung für eine Vertragspartei, die die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihr beigetreten ist, drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diese Vertragspartei in Kraft.
5.  Das in den Absätzen 3 und 4 festgelegte Verfahren findet keine Anwendung auf Änderungen des Artikels 23 hinsichtlich der Zahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Komitees. Solche Änderungen treten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen werden, in Kraft.
6.  Staaten oder in Artikel 27 bezeichnete Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach dem Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, gelten, sofern sie keine andere Absicht zum Ausdruck bringen:
a) als Vertragsparteien dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung; und
b) als Vertragsparteien dieses Übereinkommens in seiner ungeänderten Fassung im Verhältnis zu jeder Vertragspartei, die nicht durch die Änderungen gebunden ist.
Art. 34 Verbindliche Wortlaute
Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Art. 35 Registrierung
Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
⁴ SR 0.120

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Vergleichsverfahren

Art. 1 Vergleichskommission
Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Partei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählten Präsidenten.
Art. 2 Mitglieder der Kommission
Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Parteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt.
Art. 3 Bestellungen
Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichskommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Parteien bestellt worden, so nimmt der Generaldirektor der UNESCO auf Ersuchen der Partei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.
Art. 4 Präsident der Kommission
Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generaldirektor der UNESCO auf Ersuchen einer Partei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten.
Art. 5 Entscheidungen
Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Art. 6 Uneinigkeiten
Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission.

Geltungsbereich am 29. Juli 2024 ⁵

⁵ AS  2008  4823 ; 2010  715 ; 2012  109 ; 2013  277 ; 2014  549 ; 2015  2125 ; 2016  3501 ; 2020  1187 ; 2024  185 , 398 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

30. März

2009

30. Juni

2009

Ägypten

23. August

2007

23. November

2007

Albanien

17. November

2006 B

18. März

2007

Algerien

26. Februar

2015

26. Mai

2015

Andorra

  6. Februar

2007 B

  6. Mai

2007

Angola

  7. Februar

2012 B

  7. Mai

2012

Antigua und Barbuda

25. April

2013 B

25. Juli

2013

Äquatorialguinea

17. Juni

2010

17. September

2010

Argentinien*

  7. Mai

2008

  7. August

2008

Armenien

27. Februar

2007 B

27. Mai

2007

Aserbaidschan

15. Februar

2010 B

15. Mai

2010

Äthiopien

  2. September

2008

  2. Dezember

2008

Australien*

18. September

2009 B

18. Dezember

2009

Bahamas

29. Dezember

2014

29. März

2015

Bangladesch

31. Mai

2007

31. August

2007

Barbados

  2. Oktober

2008 B

  2. Januar

2009

Belarus

  6. September

2006

18. März

2007

Belgien

  9. August

2013

  9. November

2013

Belize

24. März

2015 B

24. Juni

2015

Benin

20. Dezember

2007

20. März

2008

Bolivien

  4. August

2006

18. März

2007

Bosnien und Herzegowina

27. Januar

2009

27. April

2009

Botsuana

  7. Januar

2020 A

  7. April

2020

Brasilien

16. Januar

2007

16. April

2007

Bulgarien

18. Dezember

2006

18. März

2007

Burkina Faso

15. September

2006

18. März

2007

Burundi

14. Oktober

2008

14. Januar

2009

Chile*

13. März

2007

13. Juni

2007

China

30. Januar

2007

30. April

2007

    Hongkong

30. Januar

2007

30. April

2007

    Macau

30. Januar

2007

30. April

2007

Costa Rica

15. März

2011

15. Juni

2011

Côte d’Ivoire

16. April

2007

16. Juli

2007

Dänemark

18. Dezember

2006

18. März

2007

    Färöer

22. November

2023

22. November

2023

Deutschland

12. März

2007

18. März

2007

Dominica

  7. August

2015 B

  7. November

2015

Dominikanische Republik

24. September

2009 B

24. Dezember

2009

Dschibuti

  9. August

2006

18. März

2007

Ecuador

  8. November

2006 B

18. März

2007

El Salvador

  2. Juli

2013

  2. Oktober

2013

Estland

18. Dezember

2006

18. März

2007

Eswatini

30. Oktober

2012

30. Januar

2013

Europäische Union*

18. Dezember

2006 B

18. März

2007

Finnland

18. Dezember

2006

18. März

2007

Frankreich

18. Dezember

2006 B

18. März

2007

Gabun

15. Mai

2007

15. August

2007

Gambia

26. Mai

2011

26. August

2011

Georgien

  1. Juli

2008

  1. Oktober

2008

Ghana

20. Januar

2016

20. April

2016

Grenada

15. Januar

2009

15. April

2009

Griechenland

  3. Januar

2007

  3. April

2007

Guatemala

25. Oktober

2006

18. März

2007

Guinea

20. Februar

2008

20. Mai

2008

Guyana

14. Dezember

2009 B

14. März

2010

Haiti

  8. Februar

2010

  8. Mai

2010

Honduras

31. August

2010 B

30. November

2010

Indien

15. Dezember

2006

18. März

2007

Indonesien*

12. Januar

2012 B

12. April

2012

Irak

22. Juli

2013

22. Oktober

2013

Irland

22. Dezember

2006

22. März

2007

Island

  1. Februar

2007

  1. Mai

2007

Italien

19. Februar

2007

19. Mai

2007

Jamaika

  4. Mai

2007

  4. August

2007

Jemen

  5. Juni

2024

  5. September

2024

Jordanien

16. Februar

2007

16. Mai

2007

Kambodscha

19. September

2007 B

19. Dezember

2007

Kamerun

22. November

2006 B

18. März

2007

Kanada

28. November

2005

18. März

2007

Kap Verde

26. Mai

2021

26. August

2021

Katar

21. April

2009 B

21. Juli

2009

Kenia

24. Oktober

2007

24. Januar

2008

Kolumbien

19. März

2013

19. Juni

2013

Komoren

20. November

2013

20. Februar

2014

Kongo (Brazzaville)

22. Oktober

2008

22. Januar

2009

Kongo (Kinshasa)

28. September

2010

28. Dezember

2010

Korea (Süd-)

  1. April

2010

  1. Juli

2010

Kroatien

31. August

2006

18. März

2007

Kuba

29. Mai

2007

29. August

2007

Kuwait

  3. August

2007 B

  3. November

2007

Laos

  5. November

2007 B

  5. Februar

2008

Lesotho

18. Februar

2010 B

18. Mai

2010

Lettland

  6. Juli

2007 B

  6. Oktober

2007

Litauen

18. Dezember

2006 B

18. März

2007

Luxemburg

18. Dezember

2006

18. März

2007

Madagaskar

11. September

2006

18. März

2007

Malawi

16. März

2010 B

16. Juni

2010

Mali

  9. November

2006

18. März

2007

Malta

18. Dezember

2006 B

18. März

2007

Marokko

  4. Juni

2013

  4. September

2013

Mauretanien

24. März

2015

24. Juni

2015

Mauritius

29. März

2006

18. März

2007

Mexiko*

  5. Juli

2006

18. März

2007

Moldau

  5. Oktober

2006

18. März

2007

Monaco

31. Juli

2006

18. März

2007

Mongolei

15. Oktober

2007 B

15. Januar

2008

Montenegro

24. Juni

2008

24. September

2008

Mosambik

18. Oktober

2007

18. Januar

2008

Namibia

29. November

2006

18. März

2007

Neuseeland* a

  5. Oktober

2007 B

  5. Januar

2008

Nicaragua

  5. März

2009

  5. Juni

2009

Niederlande

  9. Oktober

2009 B

  9. Januar

2010

Niger

14. März

2007

14. Juni

2007

Nigeria

21. Januar

2008

21. April

2008

Niue

15. November

2019

15. Februar

2020

Nordmazedonien

22. Mai

2007

22. August

2007

Norwegen

17. Januar

2007

17. April

2007

Oman

16. März

2007

16. Juni

2007

Österreich

18. Dezember

2006

18. März

2007

Pakistan

  4. März

2022

  4. Juni

2022

Palästina

  8. Dezember

2011

  8. Dezember

2012

Panama

22. Januar

2007

22. April

2007

Paraguay

30. Oktober

2007

30. Januar

2008

Peru

16. Oktober

2006 B

18. März

2007

Philippinen

31. Mai

2024

31. August

2024

Polen

17. August

2007 B

17. November

2007

Portugal

16. März

2007

16. Juni

2007

Ruanda

16. Juli

2012

16. Oktober

2012

Rumänien

20. Juli

2006 B

18. März

2007

Sambia

11. Juli

2023 B

11. Oktober

2023

Samoa

23. Oktober

2015 B

23. Januar

2016

Saudi-Arabien

22. April

2024 B

22. Juli

2024

Schweden

18. Dezember

2006

18. März

2007

Schweiz

16. Juli

2008

16. Oktober

2008

Senegal

  7. November

2006

18. März

2007

Serbien

  2. Juli

2009

  2. Oktober

2009

Seychellen

20. Juni

2008 B

20. September

2008

Simbabwe

15. Mai

2008

15. August

2008

Slowakei

18. Dezember

2006

18. März

2007

Slowenien

18. Dezember

2006

18. März

2007

Spanien

18. Dezember

2006

18. März

2007

St. Kitts und Nevis

26. April

2016

26. Juli

2016

St. Lucia

  1. Februar

2007

  1. Mai

2007

St. Vincent und die Grenadinen

25. September

2009 B

25. Dezember

2009

Südafrika

21. Dezember

2006

21. März

2007

Sudan

19. Juni

2008

19. September

2008

Südsudan

  9. März

2016 B

  9. Juni

2016

Syrien

  5. Februar

2008 B

  5. Mai

2008

Tadschikistan

24. Oktober

2007

24. Januar

2008

Tansania

18. Oktober

2011

18. Januar

2012

Timor-Leste

31. Oktober

2016 A

31. Januar

2017

Togo

  5. September

2006

18. März

2007

Trinidad und Tobago

26. Juli

2010

26. Oktober

2010

Tschad

17. Juni

2008

17. September

2008

Tschechische Republik

12. August

2010 B

12. November

2010

Tunesien

15. Februar

2007

15. Mai

2007

Türkei*

  2. November

2017 A

  2. Februar

2018

Turkmenistan

  2. April

2021 B

  2. Juli

2021

Uganda

  8. April

2015

  8. Juli

2015

Ukraine

10. März

2010

10. Juni

2010

Ungarn

  9. Mai

2008

  9. August

2008

Uruguay

18. Januar

2007

18. April

2007

Usbekistan

15. November

2019

15. Februar

2020

Venezuela

28. Mai

2013

28. August

2013

Vereinigte Arabische Emirate*

  6. Juni

2012 B

  6. September

2012

Vereinigtes Königreich

  7. Dezember

2008

  7. März

2008

Vietnam*

  7. August

2007

  7. November

2007

Vereinigte Arabische Emirate*

  6. Juni

2012 B

  6. September

2012

Zypern

19. Dezember

2006

19. März

2007

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): www.unesco.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
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