Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention (553.12)
CH - SG

Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention

Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention vom 13. Oktober 2020 (Stand 1. Januar 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 8 Abs. 2 Ziff. 5 des Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. No - vember 1995 1 als Verordnung: 2

Art. 1 Übertragung

1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Durchführung von Kursen und Prü - fungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention geeigneten Organisationen übertragen.
2 Es überträgt die Durchführung mittels Vereinbarung.
3 Eine Organisation gilt als geeignet, wenn sie: a) über fachliche Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention ver - fügt; b) Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention anbietet; c) für die Erwachsenenbildung qualifiziert ist; d) über zertifiziertes Lehrpersonal verfügt.

Art. 2 Fächer

1 Die Prüfung umfasst folgende Fächer: a) Lebensmittelhygiene:
1. gesetzliche Grundlagen;
2. Hygiene (Grundkenntnisse Mikrobiologie, persönliche Hygiene, Waren - hygiene, Betriebshygiene);
3. praktische Hygiene (Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln, Verarbeitung, Lagerung, Regenerieren);
1 sGS 553.1 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 2021.
4. Deklaration (Speise- und Getränkekarte);
5. Selbstkontrolle;
6. Warenkunde. b) Suchtprävention:
1. gesetzliche Grundlagen;
2. Sucht, Suchtentstehung und Suchtverlauf;
3. Suchtmittel und Strassenverkehr;
4. Jugendschutz;
5. Personal mit Suchtproblemen.

Art. 3 Prüfungsgebühr

1 Die Prüfungsgebühr beträgt höchstens Fr. 300.–.

Art. 4 Nichtbestehen der Prüfung

1 Wer die Prüfung nicht besteht, kann das Prüfungsergebnis innert 14 Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Einsprache anfechten. Die geeignete Organisation be - zeichnet eine für die Einsprache zuständige Stelle.
2 Der Einspracheentscheid kann innert 14 Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Re - kurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden.

Art. 5 Datenbank

1 Das Volkswirtschaftsdepartement führt eine Datenbank über das Bestehen der Prüfung.
2 Es bestätigt auf Anfrage das Bestehen der Prüfung gegenüber: a) den für den Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung 3 zuständigen Stellen; b) den Absolventinnen und Absolventen der Prüfung.

Art. 6 GASTROSUISSE-Zertifikat

1 Das Bestehen der modularen Gastro-Grundausbildung mit GASTROSUISSE- Zertifikat ist dem Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtpräven - tion nach diesem Erlass gleichgestellt.
3 sGS 553.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-083 13.10.2020 01.01.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.10.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-083
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