Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer (453.11)
CH - SG

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer

zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 10. Juni 1981
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 16 des Gesetzes über die Niederlassung der Schweizer vom
5. April 1979
2 , in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über den Heimatschein vom 22. Dezember 1980
3 als Verordnung: I. Meldepflicht Anmeldung Anmeldung a) im allgemeinen a) im allgemeinen

Art. 1. Art. 1.

1 Bei der Anmeldung sind dem Einwohneramt bekanntzugeben: a) Angaben, die in das Familienbüchlein aufgenommen werden
4 ; b) Konfessionszugehörigkeit; c) Adresse; d) Beruf und Arbeitgeber; e) Zuzugsdatum; f) bisheriger Niederlassungs- oder Aufenthaltsort.
2 Für Familien ist das Familienbüchlein oder ein Familienschein vorzulegen. b) Gewerbe b) Gewerbe
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Art. 2. Art. 2.

1 Inhaber von Einzelfirmen mit auswärtiger Niederlassung haben einen Heimatausweis zu hinterlegen.
2 Für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist ein Auszug aus dem Handelsregister zu hinterlegen. Abmeldung Abmeldung

Art. 3. Art. 3.

1 Bei der Abmeldung ist der Niederlassungsausweis oder der Aufenthaltsausweis dem Einwohneramt zurückzugeben. II. Schriften Heimatschein Heimatschein

Art. 4. Art. 4.

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1 Das Einwohneramt sorgt bei Änderung im Personenstand für die Ausstellung eines neuen Heimatscheins.
2 Es vernichtet den ungültig gewordenen Heimatschein.

Art. 5. Art. 5.

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Art. 6. Art. 6.

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Art. 7. Art. 7.

9 Heimatausweis Heimatausweis a) Ausstellung a) Ausstellung

Art. 8. Art. 8.

1 Das Einwohneramt der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, stellt den Heimatausweis aus. b) Befristung b) Befristung

Art. 9. Art. 9.

1 Der Heimatausweis ist auf ein Jahr befristet.
2 Der für eine Person in Ausbildung ausgestellte Heimatausweis ist bis zum
1 Niederlassung kann nur in Wochenaufenthalt umgewandelt werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse geändert haben. Bereinigung des Registers Bereinigung des Registers

Art. 11. Art. 11.

1 Das Einwohneramt löscht in seinem Register die Angaben über eine Person: a) die sich abgemeldet hat oder verstorben ist; b) deren Heimatausweis ungültig geworden und innert einer Frist von zwei Monaten nicht erneuert worden ist; c) die sich seit wenigstens drei Monaten nicht mehr in der Gemeinde aufgehalten hat, wenn anzunehmen ist, dass der Wegzug endgültig ist. IV. Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts

Art. 12. Art. 12.

Der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 12. November 1974
11 wird im zweiten Teil Abschnitt «II. Gemeindeverwaltung, A. Gemeinderat, Gemeindammann und Gemeinderatsschreiber», wie folgt geändert: Vor Nr. 50.7/8 wird die Überschrift «Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 9. August 1954» ersetzt durch «Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 5. April
1979»
. Nr. Fr.
50.7 Ausstellung eines Heimatscheins (Art. 5) 10.-
50.8 Ausstellung eines Heimatausweises (Art. 6) 8.-
50.9 Verlängerung eines Heimatausweises 4.- Nrn. 50.10 bis 50.12 und 70.6 werden aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 13. Art. 13.

1 Es werden aufgehoben: a) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizerbürger vom 20. Dezember 1954
12 ; b) Art. 1 bis 4 der Verordnung über die Ausstellung von Heimatscheinen und Pässen vom 19. Oktober 1954
13 ; c) Nrn. 26 bis 28 des Gebührentarifs für den Zivilstandsdienst vom 12. November 1974
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. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 14. Art. 14.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1981 angewendet. Der Landammann: Dr. Willi Geiger Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 In Vollzug ab 1. Juli 1981. Geändert durch Art. 15 ZStV vom 14. Juni
2005, nGS 40-62 (sGS 912.1 ).
2 sGS 453.1.
3 AS
1981,
34.
4 Art. 147b ff. der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953, SR 211.112.1.
5 Art. 4 GNS , sGS 453.1.
14 nGS
9,
837 (sGS 912.11).
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