Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Migration
Abgeschlossen am 17. Mai 2024 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juli 2024 (Stand am 15. Juli 2024)
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet der Ausdruck:
«Beitrag» den von der Schweiz im Rahmen dieses Rahmenabkommens gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag an Italien, der gemäss Artikel 4 Absatz 7 des Rahmenabkommens keine zusätzlichen Kosten für die im geltenden Recht der Republik Italien vorgesehenen Haushalte mit sich bringt;
«länderspezifische Vereinbarung» den Anhang 1¹, der ein integraler Bestandteil dieses Rahmenabkommens ist und der die vereinbarte thematische Aufteilung des Beitrags und die spezifischen Regeln zwischen der Schweiz und Italien sowie die Zuweisung von Zuständigkeiten und Aufgaben an Einrichtungen, die an der Umsetzung des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms bzw. an Unterstützungsmassnahmen beteiligt sind, umfasst;
«Regelwerk» den Anhang 2², der ein integraler Bestandteil dieses Rahmenabkommens über die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags im Bereich Migration ist und der die allgemeinen Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms umfasst;
«Vereinbarung» die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration;
«Nationale Koordinationsstelle» die nationale öffentliche Behörde von Italien, die für die Umsetzung des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms zuständig ist;
«Projekt» eine Gesamtheit von Aktivitäten, die mithilfe des Beitrags durchgeführt werden, um vereinbarte Ziele und Ergebnisse zu erreichen;
«Unterstützungsmassnahme» einen Oberbegriff für ein spezifisches Projekt oder spezifische technische Hilfe im Rahmen des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms;
«Abkommen über Unterstützungsmassnahmen» ein Abkommen zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien über die Durchführung einer Unterstützungsmassnahme;
«schweizerisch-italienisches Zusammenarbeitsprogramm» das bilaterale Programm zur Durchführung dieses Rahmenabkommens;
«technische Hilfe» den Teil des Beitrags, der im Rahmen des Zusammenarbeitsprogramms für die Vorbereitung von Unterstützungsmassnahmen und die effiziente und wirksame Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms bereitgestellt wird.
¹ Der Inhalt des Anhangs 1 wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/383 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
² Der Inhalt des Anhangs 2 wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/383 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
Art. 2 Rechtsrahmen
1. Dieses Rahmenabkommen einschliesslich seiner Anhänge bildet zusammen mit den Abkommen über Unterstützungsmassnahmen oder anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Rahmenabkommen ergeben, den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags im Bereich der Migration.
2. Im Falle von Konflikten oder Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser Rechtsakte sind die Bestimmungen des Rahmenabkommens einschliesslich seiner Anhänge massgebend.
Art. 3 Ziele und Grundsätze
1. Das übergeordnete Ziel des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms ist es, die migrationsrelevanten Strukturen in Europa und in Italien zu stärken und dabei auf den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Italien aufzubauen und sie weiter zu stärken.
2. Die Parteien wählen Unterstützungsmassnahmen aus, die zur Erreichung des übergeordneten Ziels des Zusammenarbeitsprogramms und, mit Ausnahme der technischen Hilfe, zum Ziel des zweiten Schweizer Beitrags – Migrationsmanagement und Unterstützung der Integration – beitragen. Die Unterstützungsmassnahmen tragen zu einem der folgenden Ziele bei:
a. das Asylverfahren stärken;
b. bestehende Infrastrukturen für Asylsuchende sowie Migrantinnen und Migranten stärken oder neue Infrastrukturen aufbauen;
c. die Verfahren zur freiwilligen Rückkehr und Wiedereingliederung stärken und irreguläre Sekundärmigration verhindern.
3. Die Unterstützungsmassnahmen werden, mit Ausnahme der technischen Hilfe und sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mindestens einem der im Regelwerk festgelegten thematischen Kooperationsbereiche zugeordnet. Die Parteien legen einen thematischen Schwerpunkt für den Beitrag fest. Zu diesem Zweck bestimmen die Parteien gemeinsam Themenbereiche, die im Rahmen des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms gemäss der länderspezifischen Vereinbarung unterstützt werden sollen.
4. Die Parteien fördern Partnerschaften und den Wissensaustausch zwischen Akteuren aus Italien und der Schweiz.
5. Die Unterstützungsmassnahmen müssen der sozialen Inklusion Rechnung tragen und ökologische Nachhaltigkeit gewährleisten.
6. Alle Aktivitäten im Rahmen des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms werden im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen, Strategien und thematischen Schwerpunkten durchgeführt, die in der länderspezifischen Vereinbarung und im Regelwerk festgelegt sind.
Art. 4 Finanzrahmen
1. Die Schweiz gewährt Italien einen Beitrag in der Höhe von bis zu 20 000 000 Schweizer Franken (zwanzig Millionen Schweizer Franken) unter Bezugnahme auf die vereinbarten Themenbereiche und entsprechend der vorläufigen Aufteilung gemäss der länderspezifischen Vereinbarung.
2. Der Beitrag nach Absatz 1 umfasst nicht die Aufwendungen der Schweiz für die Verwaltung des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms und den Schweizer Expertise- und Partnerschaftsfonds Migration. Dieser von der Schweiz verwaltete Fonds dient dazu, ausgewählten EU-Mitgliedstaaten Schweizer Fachwissen zur Verfügung zu stellen, die Qualität und Nachhaltigkeit der Unterstützungsmassnahmen sicherzustellen, die bilateralen Beziehungen zu stärken und Partnerschaften zwischen der Schweiz und Italien zu fördern.
3. Das schweizerisch-italienische Zusammenarbeitsprogramm läuft voraussichtlich im Jahr 2026 aus. Jede Vereinbarung über Unterstützungsmassnahmen endet daher grundsätzlich spätestens im Jahr 2026. Da jedoch der Zeitraum, in dem Ausgaben für die Durchführung von Unterstützungsmassnahmen gemäss Kapitel 6 des Regelwerks geltend gemacht werden können, mit dem 3. Dezember 2029 endet, können in Ausnahmefällen Ausgaben bis zu diesem Datum akzeptiert werden, sofern eine Änderung der Unterstützungsmassnahme gemäss Artikel 4.12 des Regelwerks vereinbart worden ist. Mittel, die nicht bis zum Ende des Zeitraums, in dem Ausgaben für die Durchführung von Unterstützungsmassnahmen geltend gemacht werden können, verwendet werden, stehen Italien nicht mehr zur Verfügung.
4. Der Beitrag im Rahmen des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms sollte mit Ausnahme der für den Schweizer Verwaltungsaufwand und den Schweizer Expertise- und Partnerschaftsfonds Migration reservierten Beträge in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder Finanzierungsinstrumenten mit Vorzugsbedingungen wie Kreditlinien, Garantien, Kapital- und Schuldenbeteiligungen sowie Darlehen geleistet werden.
5. Die Finanzmittel aus dem Beitrag dürfen 60 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben der Unterstützungsmassnahme nicht übersteigen; dies gilt nicht für:
a. Projekte oder Programme, die im Übrigen von öffentlichen Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus Haushaltsmitteln finanziert werden; in diesem Fall kann er bis zu 85 Prozent der Gesamtkosten betragen;
b. Projekte oder Programme, die von nichtstaatlichen Organisationen durchgeführt werden; sie können zu mehr als 60 Prozent oder vollständig aus dem Beitrag finanziert werden;
c. die technische Hilfe, die zu mehr als 60 Prozent oder vollständig aus dem Beitrag finanziert werden kann;
d. Unterstützungsmassnahmen in Form von Kreditlinien, Garantien, Kapital- und Schuldenbeteiligungen sowie Darlehen an den Privatsektor, die zu mehr als 60 Prozent oder vollständig aus dem Beitrag finanziert werden können.
6. Italien gewährleistet die Einhaltung der für staatliche Beihilfen und das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften.
7. Die Kosten, die sich aus der Durchführung dieses Rahmenabkommens einschliesslich seiner Anhänge ergeben, werden von den Parteien im Rahmen der jeweiligen finanziellen Verfügbarkeiten getragen, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für die im geltenden Recht der Republik Italien vorgesehenen Haushalte entstehen.
Art. 5 Grundsätze für Unterstützungsmassnahmen
1. Unterstützungsmassnahmen werden im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 2 umgesetzt.
2. Italien ist verantwortlich für die Bestimmung von Unterstützungsmassnahmen, die:
a. relevant sind und im Einklang mit den nationalen Prioritäten stehen;
b. dem ermittelten Bedarf gerecht werden;
c. durchführbar sind und effizient umgesetzt werden können;
d. geeignet sind, Wirkung zu entfalten;
e. auf einen nachhaltigen Nutzen abzielen.
3. Italien vermeidet Doppelspurigkeiten und/oder Überschneidungen mit Komponenten einer Unterstützungsmassnahme, die aus anderen Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln, wie den Europäischen Fonds, dem Finanzierungsmechanismus des Europäischen Wirtschaftsraums oder dem Norwegischen Finanzierungsmechanismus, gefördert werden.
4. Jede Unterstützungsmassnahme wird in einem entsprechenden internationalen Abkommen zwischen der Schweiz und Italien sowie allenfalls in technischen Vereinbarungen oder Rechtsakten vertraglicher Natur, die auch mit anderen Parteien geschlossen werden, geregelt.
5. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluierung und der Rechnungsprüfung der Unterstützungsmassnahmen und des Beitrags eine hohe Bedeutung bei. Jede Partei teilt der anderen Partei alle von ihr angeforderten nützlichen Informationen unverzüglich mit. Die Parteien gewährleisten die wirksame Koordination und Überwachung des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms.
6. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtlichen Aktivitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Unterstützungsmassnahmen Besuche durchführen, Monitoring-Aufgaben wahrnehmen oder Überprüfungen, Audits und Evaluationen vornehmen, wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Die Schweiz kündigt Italien Besuche, Monitoring-Aufgaben, Überprüfungen, Audits und Evaluationen mindestens 15 Arbeitstage im Voraus an. Italien stellt jegliche Informationen, Unterstützung und Unterlagen bereit, die für die Ausübung dieses Rechts durch die Schweiz erforderlich und relevant sind.
7. Zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms halten die zuständigen Behörden gemäss Artikel 6 jährliche Treffen ab. Zweck dieser Treffen ist es, die im Rahmen des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms erzielten Fortschritte zu überprüfen, gegebenenfalls notwendige Massnahmen zu vereinbaren und ein Forum für die Erörterung von Fragen von bilateralem Interesse bereitzustellen.
Art. 6 Zuständige Behörden
1. Italien hat eine in Artikel 2.1 der länderspezifischen Vereinbarung genannte nationale öffentliche Stelle ermächtigt, in seinem Namen als Nationale Koordinationsstelle zu handeln. Die Nationale Koordinationsstelle trägt die Gesamtverantwortung für die Erreichung der Ziele des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms und für dessen Umsetzung im Einklang mit diesem Rahmenabkommen.
2. Die Schweiz hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, vertreten durch das Staatssekretariat für Migration (SEM), ermächtigt, im Rahmen der Durchführung des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms in ihrem Namen zu handeln.
Art. 7 Haftung
Die Verantwortung der Schweiz in Bezug auf das schweizerisch-italienische Zusammenarbeitsprogramm beschränkt sich auf die Bereitstellung von Mitteln im Einklang mit den einschlägigen Abkommen über Unterstützungsmassnahmen. Die Schweiz übernimmt keine Haftung gegenüber Italien, gegenüber öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder gegenüber Dritten, die an einer Unterstützungsmassnahme beteiligt sind.
Art. 8 Gemeinsames Anliegen
Zwischen den Parteien besteht Konsens betreffend die Prävention und Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und kommen namentlich überein, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um einen Auftrag oder einen Vertrag im Rahmen dieses Rahmenabkommens oder während dessen Durchführung zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.
Art. 9 Verwaltung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten, die zur Durchführung dieses Rahmenabkommens, des Regelwerks und der Abkommen über Unterstützungsmassnahmen zwischen den Parteien ausgetauscht werden, sind nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geschützt. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten an die schweizerische Gegenpartei erfolgt im Einklang mit italienischem Recht.
Art. 10 Änderungen
1. Jede Änderung dieses Rahmenabkommens, einschliesslich zusätzlicher Mittelzuweisungen nach Artikel 10 Absatz 6, sowie des Regelwerks und der Artikel 4.1 und 4.2 der länderspezifischen Vereinbarung erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien. Die Änderungsvereinbarungen treten gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 in Kraft.
2. Die länderspezifische Vereinbarung, mit Ausnahme ihrer Artikel 4.1 und 4.2, kann von den zuständigen Behörden nach Artikel 6 im gegenseitigen Einvernehmen durch ein vereinfachtes Abkommen in Form eines Briefwechsels, das mit Datum des Antwortschreibens in Kraft tritt, geändert werden.
Art. 11 Anwendbares Recht
Dieses Rahmenabkommen einschliesslich seiner Anhänge wird im Einklang mit den geltenden schweizerischen und italienischen Rechtsvorschriften sowie dem anwendbaren internationalen Recht und den Verpflichtungen der Schweiz und der Republik Italien aus der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen durchgeführt.
Art. 12 Schlussbestimmungen
1. Dieses Rahmenabkommen tritt mit Datum des Erhalts der zweiten Notifikation in Kraft, mit der die Parteien einander über den Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten erforderlich sind, in Kenntnis setzen.
2. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Rahmenabkommens sind auf diplomatischem Weg zu lösen.
3. Dieses Rahmenabkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien mit einer sechs (6) Monate vor der Auflösung verfassten schriftlichen Mitteilung beendet werden. Bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, führen die Parteien Konsultationen über die Kündigungsgründe.
4. Im Falle seiner Auflösung gelten die Bestimmungen dieses Rahmenabkommens weiterhin für die jeweiligen Abkommen über Unterstützungsmassnahmen, die vor der Beendigung dieses Rahmenabkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen über weitere Folgen der Beendigung.
5. Eine zusätzliche Mittelzuweisung an Italien kann auf Grundlage einer Evaluation durch das SEM gewährt werden. Dies bedingt eine einvernehmliche Änderung von Artikel 4 dieses Rahmenabkommens und eine zusätzliche länderspezifische Vereinbarung (im vorliegenden Fall Anhang 1.2).
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 17. Mai 2024 in zwei Ausfertigungen in italienischer Sprache.
Für den Christine Schraner Burgener | Für die Maria Teresa Sempreviva |
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