Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation (0.979.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation

Angenommen in Washington am 26. Januar 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1991¹ Durch die Schweiz unterzeichnet und angenommen am 29. Mai 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Mai 1992 (Stand am 15. Juli 2024) ¹ AS 1992 2570

Einführungsartikel

Die Internationale Entwicklungsorganisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen errichtet, die auch ihre Tätigkeit regeln.
Art. I Zweck
Zweck der Organisation ist es, in den in die Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten der Welt die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die Produktivität zu steigern und auf diese Weise den Lebensstandard zu heben; zu diesem Zweck stellt die Organisation insbesondere Finanzierungsmittel zur Deckung der wichtigsten Entwicklungsbedürfnisse dieser Gebiete zu Bedingungen bereit, die elastischer sind und die Zahlungsbilanz weniger belasten als die Bedingungen herkömmlicher Darlehen; hierdurch sollen die Entwicklungsziele der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als «Bank» bezeichnet) gefördert und ihre Tätigkeit ergänzt werden.
Die Organisation wird sich bei allen ihren Beschlüssen von den Bestimmungen dieses Artikels leiten lassen.
Art. II Mitgliedschaft; Erstzeichnungen
Abschnitt 1: Mitgliedschaft
(a) Gründungsmitglieder der Organisation sind diejenigen im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der Bank, die bis zu dem in Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe (c) festgesetzten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Organisation annehmen.
(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern der Bank zu den von der Organisation festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen offen.
Abschnitt 2: Erstzeichnungen
(a) Bei Annahme der Mitgliedschaft zeichnet jedes Mitglied einen Betrag in der für dieses Mitglied festgelegten Höhe. Diese Zeichnungen werden in diesem Abkommen Erstzeichnungen genannt.
(b) Die für jedes Gründungsmitglied festgelegte Höhe der Erstzeichnung ist im Verzeichnis A neben seinem Namen in US‑Dollar mit dem Gewicht und dem Feingehalt vom 1. Januar 1960 angegeben.
(c) Zehn Prozent der Erstzeichnung jedes Gründungsmitglieds sind in Gold oder frei konvertierbarer Währung wie folgt einzuzahlen: fünfzig Prozent hiervon binnen dreissig Tagen, nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäss Artikel XI Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Gründungsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt); zwölfeinhalb Prozent ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit und zwölfeinhalb Prozent in jedem nachfolgenden Jahr in jährlichen Abständen, bis der zehnprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung voll eingezahlt ist.
(d) Die restlichen neunzig Prozent der Erstzeichnung jedes Gründungsmitglieds sind von den im Verzeichnis A Teil I genannten Mitgliedern in Gold oder frei konvertierbarer Währung und von den im Verzeichnis A Teil II genannten Mitgliedern in ihrer Landeswährung einzuzahlen. Dieser neunzigprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung der Gründungsmitglieder ist in fünf gleichen Jahresraten wie folgt einzuzahlen: die erste Rate binnen dreissig Tagen, nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäss Artikel XI Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Gründungsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt), die zweite Rate ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die weiteren Raten in jedem nachfolgenden Jahr in jährlichen Abständen, bis der neunzigprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung voll eingezahlt ist.
(e) An Stelle eines Teils des von einem Mitglied gemäss Buchstabe (d) oder gemäss Artikel IV Abschnitt 2 in seiner Währung eingezahlten oder einzuzahlenden Betrags, den die Organisation für ihre Geschäfte nicht benötigt, nimmt sie von diesem Mitglied Schuldscheine an, die von der Mitgliedsregierung oder der von ihr bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese müssen unübertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert auf das Konto der Organisation bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar sein.
(f) Im Sinne dieses Abkommens betrachtet die Organisation als «frei konvertierbare Währung» (i) die Währung eines Mitglieds, von der die Organisation nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds feststellt, dass sie für die Geschäfte der Organisation hinreichend in die Währungen anderer Mitglieder konvertierbar ist, sowie
(ii) die Währung eines Mitglieds, das sich zu Bedingungen, welche die Organisation zufriedenstellen, bereit erklärt, diese Währung für die Geschäfte der Organisation in die Währungen anderer Mitglieder umzuwechseln.
(g) Soweit die Organisation keiner anderen Regelung zustimmt, hält jedes im Verzeichnis A Teil I genannte Mitglied die Konvertierbarkeit der von ihm als frei konvertierbare Währung gemäss Buchstabe (d) eingezahlten Beträge in eigener Währung so aufrecht, wie sie zur Zeit der Einzahlung bestand.
(h) Die Bedingungen, zu denen die Erstzeichnungen anderer als der Gründungsmitglieder erfolgen, sowie die Höhe und Zahlungsmodalitäten dieser Erstzeichnungen bestimmt die Organisation gemäss Abschnitt 1 Buchstabe (b).
Abschnitt 3: Beschränkung der Haftung
Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Organisation.
Art. III Zusätzliche Mittel
Abschnitt 1: Zusatzzeichnungen
(a) Die Organisation überprüft, sobald es ihr nach dem Plan für die Leistung von Zahlungen auf Grund der Erstzeichnungen der Gründungsmitglieder angebracht erscheint, und anschliessend in Abständen von etwa fünf Jahren, die Zulänglichkeit ihrer Mittel und genehmigt, wenn es ihr wünschenswert erscheint, eine allgemeine Erhöhung der Zeichnungsbeträge. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung können allgemeine oder individuelle Erhöhungen von Zeichnungsbeträgen jederzeit genehmigt werden; eine individuelle Erhöhung kann jedoch nur auf Verlangen des betreffenden Mitglieds in Betracht gezogen werden. Zeichnungen gemäss diesem Abschnitt werden in diesem Abkommen Zusatzzeichnungen genannt.
(b) Vorbehaltlich des Buchstaben (c) werden bei der Genehmigung von Zusatzzeichnungen die Beträge und die Bedingungen von der Organisation festgelegt.
(c) Wird eine Zusatzzeichnung genehmigt, so ist jedem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu Bedingungen, welche die Organisation für angemessen hält, einen Betrag zu zeichnen, der ihm die Aufrechterhaltung seines Stimmenanteils ermöglicht; kein Mitglied ist jedoch zur Zeichnung verpflichtet.
(d) Alle Beschlüsse auf Grund dieses Abschnitts bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der Gesamtzahl der Stimmen.
Abschnitt 2: Ergänzungsleistungen eines Mitglieds in der Währung eines anderen Mitglieds
(a) Die Organisation kann zu Bedingungen, die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden und mit diesem Abkommen im Einklang stehen, mit einem Mitglied vereinbaren, dass sie von ihm ausser den Beträgen, welche es auf Grund seiner Erstzeichnung oder etwaiger Zusatzzeichnungen zu zahlen hat, Ergänzungsleistungen in der Währung eines anderen Mitglieds erhält; die Organisation darf jedoch eine derartige Vereinbarung nur treffen, wenn sie sich vergewissert hat, dass das Mitglied, um dessen Währung es sich handelt, der Verwendung der betreffenden Mittel als Ergänzungsleistung sowie den für ihre Verwendung geltenden Bedingungen zustimmt. Die Vereinbarungen, auf Grund deren die Organisation solche Leistungen erhält, können Bestimmungen über die Verwendung des Ertrags aus diesen Mitteln enthalten; für den Fall, dass die Mitgliedschaft des diese Mittel bereitstellenden Mitglieds erlischt oder die Organisation ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, können Bestimmungen über die Verwendung der Mittel selbst vorgesehen werden.
(b) Die Organisation erteilt dem die Mittel bereitstellenden Mitglied ein Besonderes Entwicklungszertifikat (Special Development Certificate), in dem Betrag und Währung dieser Mittel sowie die in der Vereinbarung hierüber festgelegten Bedingungen angegeben sind. Mit einem Besonderen Entwicklungszertifikat sind keinerlei Stimmrechte verbunden; es ist nur auf die Organisation übertragbar.
(c) Dieser Abschnitt schliesst nicht aus, dass die Organisation von einem Mitglied Mittel in seiner Landeswährung unter Bedingungen annimmt, die von Fall zu Fall vereinbart werden.
Art. IV Währungen
Abschnitt 1: Verwendung von Währungen
(a) Die Beträge, gleichviel ob in frei oder nicht frei konvertierbarer Währung, welche die Organisation gemäss Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (d) von einem im Verzeichnis A Teil II genannten Mitglied als Zahlung auf den in Landeswährung zu leistenden neunzigprozentigen Teilbetrag der Zeichnung erhalten hat, sowie die Beträge, welche hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren in dieser Landeswährung anfallen, kann die Organisation für ihre Verwaltungsausgaben in den Hoheitsgebieten des betreffenden Mitglieds verwenden; soweit es mit einer gesunden Währungspolitik vereinbar ist, kann sie diese Beträge auch zur Bezahlung von in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds hergestellten Waren und dort erbrachten Dienstleistungen verwenden, die für Vorhaben benötigt werden, welche die Organisation in diesen Hoheitsgebieten finanziert; ausserdem können diese Beträge für Vorhaben, welche die Organisation ausserhalb der Hoheitsgebiete des Mitglieds finanziert, frei konvertiert oder in sonstiger Weise verwendet werden, wenn und soweit die wirtschaftliche und finanzielle Lage des betreffenden Mitglieds laut gemeinsamer Feststellung des Mitglieds und der Organisation dies rechtfertigt.
(b) Für die Verwendbarkeit der Währungen, welche die Organisation als Zahlung auf Grund anderer als der Erstzeichnungen von Gründungsmitgliedern erhält, und der hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträge gelten die Bedingungen, zu denen die betreffenden Zeichnungen genehmigt werden.
(c) Für die Verwendbarkeit der Währungen, welche die Organisation ausserhalb der Zeichnungen als Ergänzungsleistungen erhält, und der hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträge gelten die Bedingungen der Vereinbarungen, auf Grund deren die Organisation diese Beträge erhält.
(d) Alle sonstigen Währungen, welche die Organisation erhält, können von ihr unbeschränkt verwendet und in andere Währungen umgewechselt werden und unterliegen keinerlei Beschränkungen durch das Mitglied, dessen Währung verwendet oder umgewechselt wird; dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Organisation mit dem Mitglied, in dessen Hoheitsgebieten ein von ihr finanziertes Vorhaben gelegen ist, Vereinbarungen trifft, die sie in der Verwendung derjenigen Beträge beschränken, welche sie im Zusammenhang mit dieser Finanzierung in der Währung dieses Mitglieds als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren erhält.
(e) Die Organisation stellt durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die Teile der Zeichnungsbeträge, welche die im Verzeichnis A Teil I genannten Mitglieder gemäss Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (d) einzahlen, von ihr innerhalb angemessener Zeitabschnitte annähernd anteilmässig verwendet werden; jedoch können diejenigen Teile dieser Zeichnungsbeträge, die in Gold oder in einer anderen als der Währung des zeichnenden Mitglieds gezahlt werden, schneller verwendet werden.
Abschnitt 2: Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände
(a) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds herabgesetzt, oder ist der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds in beträchtlichem Masse gesunken, so hat das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist an die Organisation einen zusätzlichen Betrag in seiner Währung zu leisten, der ausreicht, um den zur Zeit der Zeichnung geltenden Wert des von dem Mitglied gemäss Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (d) in seiner Währung an die Organisation gezahlten Betrags und des gemäss diesem Buchstaben geleisteten Betrags aufrechtzuerhalten; dies gilt auch, wenn die Bestände in dieser Währung aus Schuldscheinen bestehen, die gemäss Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (e) angenommen wurden; diese Bestimmung ist jedoch nur anzuwenden, solange und soweit diese Beträge nicht bereits einmal ausgegeben oder in die Währung eines anderen Mitglieds umgewechselt worden sind.
(b) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds erhöht, oder ist der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds in beträchtlichem Masse gestiegen, so hat die Organisation diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in seiner Währung zu erstatten, der dem Wertzuwachs desjenigen Betrags in dieser Währung entspricht, auf den Buchstabe (a) anwendbar ist.
(c) Die Organisation kann auf die Anwendung der Buchstaben (a) und (b) verzichten, wenn die Paritäten der Währungen aller ihrer Mitglieder vom Internationalen Währungsfonds einheitlich im gleichen Verhältnis geändert werden.
(d) Die Beträge, die nach Buchstabe (a) zur Aufrechterhaltung des Wertes von Währungsbeständen gezahlt werden, sind in dem gleichen Umfang wie die betreffenden Währungsbestände konvertierbar und verwendbar.
Art. V Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1: Verwendung der Mittel und Finanzierungsbedingungen
(a) Die Organisation stellt zur Förderung der Entwicklung in den in die Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten der Welt Finanzierungsmittel bereit.
(b) Die von der Organisation bereitgestellten Finanzierungsmittel haben Zwecken zu dienen, die nach Ansicht der Organisation im Hinblick auf die Bedürfnisse des oder der betreffenden Gebiete für deren Entwicklung vordringlich sind; sie müssen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, für bestimmte Vorhaben gegeben werden.
(c) Die Organisation stellt Finanzierungsmittel nicht bereit, wenn nach ihrer Ansicht solche Mittel aus privater Quelle zu Bedingungen erhältlich sind, die dem Empfänger zumutbar sind oder als Darlehen der Art beschafft werden können, wie die Bank sie gewährt.
(d) Die Organisation stellt Finanzierungsmittel nur auf Empfehlung eines sachkundigen Ausschusses bereit, der vorher die Zweckdienlichkeit des Vorschlags sorgfältig geprüft hat. Ein solcher Ausschuss wird von der Organisation von Fall zu Fall gebildet; es müssen ihm ein oder mehrere Angehörige des technischen Personals der Organisation sowie eine Persönlichkeit angehören, die von dem oder den Gouverneuren des oder der Mitglieder benannt wird, in dessen oder deren Hoheitsgebieten das betreffende Vorhaben gelegen ist; Benennungen durch Gouverneure entfallen, wenn einer öffentlichen internationalen oder regionalen Organisation Finanzierungsmittel gewährt werden.
(e) Die Organisation sieht von der Finanzierung eines Vorhabens ab, wenn das Mitglied in dessen Hoheitsgebieten das Vorhaben gelegen ist, hiergegen Einspruch erhebt; werden einer öffentlichen internationalen oder regionalen Organisation Finanzierungsmittel gewährt, so braucht sich die Internationale Entwicklungsorganisation nicht zu vergewissern, dass einzelne Mitglieder keinen Einspruch erheben.
(f) Die Organisation darf nicht zur Bedingung machen, dass ihre Finanzierungsmittel in den Hoheitsgebieten eines oder mehrerer bestimmter Mitglieder auszugeben sind. Dies hindert die Organisation nicht an der Innehaltung von Verwendungsbeschränkungen, die im Einklang mit diesem Abkommen für diese Mittel vorgesehen sind, einschliesslich von Beschränkungen, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Organisation und dem Geldgeber für Ergänzungsleistungen gelten.
(g) Die Organisation trägt dafür Sorge, dass ihre Finanzierungsmittel nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt wurden; hierbei sind Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und der Wettbewerb im Welthandel gebührend zu berücksichtigen und politische oder sonstige nichtwirtschaftliche Einflüsse oder Erwägungen ausser Betracht zu lassen.
(h) Die Mittel, welche im Rahmen einer Finanzierung bereitgestellt sind, werden dem Empfänger nur zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorhaben und jeweils nur dann zur Verfügung gestellt, wenn diese Ausgaben tatsächlich entstehen.
Abschnitt 2: Form und Bedingungen der Finanzierung
(a) Die Organisation führt ihre Finanzierungen in Form von Darlehen durch. Sie kann jedoch auch in anderer Form Finanzierungsmittel bereitstellen, und zwar (i) entweder aus den gemäss Artikel III Abschnitt 1 gezeichneten Beträgen und aus den hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträgen, sofern die Genehmigung für diese Zeichnungen eine solche Finanzierung ausdrücklich vorsieht,
(ii) oder unter besonderen Umständen aus den Ergänzungsleistungen an die Organisation und den hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträgen, sofern die Vereinbarungen über diese Leistungen eine solche Finanzierung ausdrücklich zulassen.
(b) Vorbehaltlich des Buchstaben (a) kann die Organisation Finanzierungsmittel in der Form und zu den Bedingungen bereitstellen, die sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und Aussichten des oder der betreffenden Gebiete sowie der Art und der Erfordernisse des Vorhabens für angebracht hält.
(c) Die Organisation kann Finanzierungsmittel für ein Mitglied, für die Regierung eines in die Mitgliedschaft einbezogenen Hoheitsgebiets, für eine Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder solchen Hoheitsgebiets, für eine öffentliche oder private Rechtsperson in den Hoheitsgebieten eines oder mehrerer Mitglieder oder für eine öffentliche internationale oder regionale Organisation bereitstellen.
(d) Ist der Empfänger eines Darlehens nicht selbst Mitglied der Organisation, so kann diese nach ihrem Ermessen eine oder mehrere geeignete staatliche oder sonstige Gewährleistungen verlangen.
(e) Die Organisation kann in besonderen Fällen für Ausgaben in Landeswährung Devisen zur Verfügung stellen.
Abschnitt 3: Änderung der Finanzierungsbedingungen
Wenn und soweit es der Organisation unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände, einschliesslich der finanziellen und wirtschaftlichen Lage und Aussichten des betreffenden Mitglieds, angebracht erscheint, kann sie zu von ihr festzusetzenden Bestimmungen einer Lockerung oder anderweitigen Änderung der Bedingungen zustimmen, zu denen sie Finanzierungsmittel bereitgestellt hat.
Abschnitt 4: Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Mitgliedern, die Entwicklungshilfe leisten
Die Organisation arbeitet mit den öffentlichen internationalen Organisationen und den Mitgliedern zusammen, die den Entwicklungsgebieten der Welt finanzielle und technische Hilfe leisten.
Abschnitt 5: Sonstige Geschäfte
Neben den sonst in diesem Abkommen genannten Geschäften kann die Organisation
(i) Kredite aufnehmen, wenn das Mitglied, auf dessen Währung der Kredit lautet, zustimmt;
(ii) Wertpapiere, in denen sie Gelder angelegt hat, garantieren, um ihre Weiterveräusserung zu erleichtern;
(iii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert hat oder in denen sie Gelder angelegt hat, kaufen und verkaufen;
(iv) in besonderen Fällen Darlehen aus fremden Quellen für Zwecke garantieren, die mit diesem Abkommen vereinbar sind;
(v) auf Wunsch eines Mitglieds technische Hilfe und beratende Dienste leisten und
(vi) sonstige mit ihrer Tätigkeit zusammenhängende Befugnisse ausüben, die zur Förderung ihrer Ziele notwendig oder wünschenswert sind.
Abschnitt 6: Verbot politischer Betätigung
Die Organisation und ihre leitenden Angestellten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch sich bei ihren Entscheidungen von den politischen Verhältnissen des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Bei ihren Entscheidungen dürfen nur wirtschaftliche Überlegungen massgebend sein; diese Überlegungen sind im Interesse der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens unparteiisch abzuwägen.
Art. VI Organisation und Geschäftsführung
Abschnitt 1: Aufbau der Organisation
Die Organisation besitzt einen Gouverneursrat, Direktoren, einen Präsidenten und leitende Angestellte sowie sonstiges Personal zur Durchführung der voll der Organisation bestimmten Aufgaben.
Abschnitt 2: Der Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse der Organisation liegen beim Gouverneursrat.
(b) Jeder Gouverneur und jeder Stellvertretende Gouverneur der Bank, der von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Organisation ist, ernannt wurde, ist von Amts wegen Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur der Organisation. Ein Stellvertretender Gouverneur ist nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs zur Stimmabgabe berechtigt. Der Vorsitzende des Gouverneursrats der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Gouverneursrats der Organisation; vertritt jedoch der Vorsitzende des Gouverneursrats der Bank einen Staat, der nicht Mitglied der Organisation ist, so wählt der Gouverneursrat einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Jeder Gouverneur oder Stellvertretende Gouverneur scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, aus der Organisation ausscheidet.
(c) Der Gouverneursrat kann den Direktoren die Ausübung jeder seiner Befugnisse übertragen, mit Ausnahme der Befugnis (i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Bedingungen für ihre Aufnahme;
(ii) zur Genehmigung von Zusatzzeichnungen und zur Festlegung der Bedingungen hierfür;
(iii) zur Suspendierung eines Mitglieds;
(iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen Auslegungen dieses Abkommens durch die Direktoren;
(v) zum Abschluss von Abmachungen gemäss Abschnitt 7 über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (dies gilt nicht für informelle Abmachungen vorübergehenden oder verwaltungstechnischen Charakters);
(vi) zum Beschluss über die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit der Organisation und über die Verteilung ihrer Vermögenswerte;
(vii) zur Entscheidung über die Verteilung der Reineinnahmen der Organisation gemäss Abschnitt 12;
(viii) zur Genehmigung von Änderungsvorschlägen zu diesem Abkommen.
(d) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, soweit solche von ihm vorgesehen oder von den Direktoren einberufen werden.
(e) Die Jahresversammlung des Gouverneursrats wird in Verbindung mit der Jahresversammlung des Gouverneursrats der Bank abgehalten.
(f) Der Gouverneursrat ist bei Anwesenheit einer Mehrheit von Gouverneuren, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlussfähig.
(g) Die Organisation kann durch Anordnung ein Verfahren festlegen, nach welchem die Direktoren ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrats einen Beschluss der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken können.
(h) Der Gouverneursrat und, soweit sie dazu befugt sind, die Direktoren können die für die Führung der Geschäfte der Organisation notwendigen oder angemessenen Richtlinien und Anordnungen erlassen.
(i) Die Gouverneure und die Stellvertretenden Gouverneure erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Organisation kein Entgelt.
Abschnitt 3: Abstimmung
(a) Jedes Gründungsmitglied hat für seine Erstzeichnung fünfhundert Stimmen und für je 5000 $ seiner Erstzeichnung eine weitere Stimme. Für Zeichnungen, die nicht Erstzeichnungen von Gründungsmitgliedern sind, bestimmt der Gouverneursrat gemäss Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) oder Artikel III Abschnitt 1 Buchstaben (b) und (c) die Stimmrechte. Mit zusätzlichen Mitteln, die weder Zeichnungen gemäss Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) noch Zusatzzeichnungen gemäss Artikel III Abschnitt 1 darstellen, sind keine Stimmrechte verbunden.
(b) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle der Organisation vorliegenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
Abschnitt 4: Die Direktoren
(a) Die Direktoren sind für die Führung der laufenden Geschäfte der Organisation verantwortlich und üben zu diesem Zweck alle ihnen durch dieses Abkommen zuerkannten oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
(b) Direktoren der Organisation sind von Amts wegen alle Direktoren der Bank, die entweder (i) von einem Mitglied der Bank, das zugleich Mitglied der Organisation ist, ernannt oder (ii) in einer Wahl mit den Stimmen mindestens eines Mitglieds der Bank, das zugleich Mitglied der Organisation ist, gewählt worden sind. Der Stellvertreter jedes dieser Direktoren der Bank ist von Amts wegen Stellvertretender Direktor der Organisation. Ein Direktor scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er ernannt wurde, oder wenn alle Mitglieder, mit deren Stimmen er gewählt wurde, aus der Organisation ausscheiden.
(c) Jeder Direktor, der ein ernannter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied, das ihn ernannt hat, in der Organisation berechtigt ist. Jeder Direktor, der ein gewählter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das oder die Mitglieder der Organisation, mit dessen oder deren Stimmen er in die Bank gewählt wurde, in der Organisation berechtigt ist. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, sind einheitlich abzugeben.
(d) Ein Stellvertretender Direktor ist bei Abwesenheit des Direktors, der ihn ernannt hat, befugt, für ihn zu handeln. Bei Anwesenheit eines Direktors kann sein Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen; er hat aber kein Stimmrecht.
(e) Die Direktoren sind bei Anwesenheit einer Mehrheit von Direktoren, die mindestens die Hälfte der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlussfähig.
(f) Die Direktoren treten zusammen, sooft es die Geschäfte der Organisation erfordern.
(g) Der Gouverneursrat erlässt Bestimmungen, nach denen ein Mitglied der Organisation, das nicht zur Ernennung eines Direktors der Bank berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme an Sitzungen der Direktoren der Organisation entsenden kann, wenn ein Antrag dieses Mitglieds oder eine Angelegenheit, die es besonders betrifft, zur Erörterung steht.
Abschnitt 5: Präsident und Personal
(a) Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Präsident der Organisation. Der Präsident ist Vorsitzender der Direktoren der Organisation, hat jedoch, abgesehen von einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
(b) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Organisation. Gemäss den Weisungen der Direktoren führt er die laufenden Geschäfte der Organisation, und unter der allgemeinen Aufsicht der Direktoren ist er für das Organisationswesen sowie für die Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals verantwortlich. Nach Möglichkeit sind leitende Angestellte und sonstiges Personal der Bank gleichzeitig in entsprechender Funktion auch in die Dienste der Organisation zu übernehmen.
(c) Der Präsident, die leitenden Angestellten und das sonstige Personal der Organisation sind in der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der Organisation und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Organisation hat den internationalen Charakter ihrer Pflichten zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, sie bei der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
(d) Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung eines Höchstmasses an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können hat der Präsident bei der Ernennung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals gebührend darauf zu achten, dass die Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.
Abschnitt 6: Beziehungen zur Bank
(a) Die Organisation ist eine besondere, von der Bank getrennte Rechtsperson; die Mittel der Organisation sind gesondert und getrennt von denen der Bank zu halten. Die Organisation darf bei der Bank weder Kredite aufnehmen noch ihr solche gewähren; dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Organisation Mittel, die sie für ihre Finanzierungstätigkeit nicht benötigt, in Schuldtiteln der Bank anlegt.
(b) Die Organisation kann mit der Bank Abmachungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie über die Erstattung von Verwaltungskosten treffen, die von einer der beiden Organisationen im Interesse der anderen verauslagt worden sind.
(c) Dieses Abkommen begründet weder eine Haftung der Organisation für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Bank noch eine Haftung der Bank für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Organisation.
Abschnitt 7: Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Die Organisation trifft formelle Abmachungen mit den Vereinten Nationen und kann auch mit anderen öffentlichen internationalen Organisationen, die auf verwandten Gebieten zuständig sind, derartige Abmachungen treffen.
Abschnitt 8: Sitz der Geschäftsstellen
Die Hauptgeschäftsstelle der Bank ist gleichzeitig Hauptgeschäftsstelle der Organisation. Die Organisation kann in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds weitere Geschäftsstellen errichten.
Abschnitt 9: Hinterlegungsstellen
Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle, in der die Organisation Bestände in seiner Währung oder andere ihr gehörende Vermögenswerte unterhalten kann; wenn ein Mitglied keine Zentralbank hat, bestimmt es für diesen Zweck ein anderes der Organisation genehmes Institut. Sofern kein anderes Institut bestimmt wird, dient die für die Bank bestimmte Hinterlegungsstelle gleichzeitig auch als Hinterlegungsstelle der Organisation.
Abschnitt 10: Verbindungsstellen
Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete Stelle, mit der die Organisation in jeder aus diesem Abkommen sich ergebenden Angelegenheit in Verbindung treten kann. Sofern keine andere Stelle bestimmt wird, dient die für die Bank bestimmte Verbindungsstelle gleichzeitig auch als Verbindungsstelle der Organisation.
Abschnitt 11: Veröffentlichung von Berichten und Übermittlung von Informationen
(a) Die Organisation veröffentlicht Jahresberichte mit einer geprüften Jahresrechnung und übermittelt den Mitgliedern in angemessenen Zeitabständen zusammengefasste Übersichten über ihre finanzielle Lage und über die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit.
(b) Die Organisation kann auch andere Berichte veröffentlichen, soweit es ihr für die Verwirklichung ihrer Ziele wünschenswert erscheint.
(c) Die Mitglieder erhalten Abdrucke aller gemäss diesem Abschnitt gefertigten Berichte, Übersichten und Veröffentlichungen.
Abschnitt 12: Verwendung der Reineinnahmen
Der Gouverneursrat entscheidet von Zeit zu Zeit, wie die Reineinnahmen der Organisation nach ausreichender Vorsorge für Rücklagen und unvorhergesehene Belastungen zu verwenden sind.
Art. VII Austritt, Suspendierung der Mitgliedschaft; Einstellung der Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1: Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle der Organisation aus der Organisation austreten. Der Austritt wird mit dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.
Abschnitt 2: Suspendierung der Mitgliedschaft
(a) Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht erfüllt, kann diese seine Mitgliedschaft durch Beschluss einer Mehrheit von Gouverneuren, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, suspendieren. Das suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern nicht mit dem gleichen Mehrheitsverhältnis beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
(b) Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts auszuüben; es bleibt jedoch allen seinen Verpflichtungen unterworfen.
Abschnitt 3: Suspendierung oder Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Bank
Die Suspendierung oder das Erlöschen einer Mitgliedschaft bei der Bank hat für das betreffende Mitglied zwangsläufig auch die Suspendierung oder das Erlöschen seiner Mitgliedschaft bei der Organisation zur Folge.
Abschnitt 4: Rechte und Pflichten der Regierungen, deren Mitgliedschaft erlischt
(a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so hat sie aus diesem Abkommen nur die in diesem Abschnitt und in Artikel X Buchstabe (c) vorgesehenen Rechte; sie bleibt jedoch für alle Verbindlichkeiten, die sie gegenüber der Organisation als Mitglied, Kreditnehmer, Bürge oder in anderer Eigenschaft übernommen hat, haftbar, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgesehen ist.
(b) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so nehmen die Organisation und diese Regierung eine gegenseitige Abrechnung vor. Im Rahmen dieser Abrechnung können die Organisation und die Regierung vereinbaren, welche Beträge an die Regierung auf Grund ihrer Zeichnung zu zahlen sind und zu welcher Zeit und in welchen Währungen die Zahlung erfolgen soll. Als «Zeichnung» einer Mitgliedsregierung sind im Sinne dieses Artikels sowohl die Erstzeichnung als auch jede Zusatzzeichnung dieser Mitgliedsregierung zu verstehen.
(c) Ist binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der Regierung oder innerhalb einer anderen zwischen der Organisation und der Regierung einvernehmlich festgesetzten Frist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, so gelten folgende Bestimmungen: (i) Die Regierung wird von jeder weiteren Zahlungsverpflichtung gegenüber der Organisation auf Grund ihrer Zeichnung befreit; sie hat jedoch an die Organisation unverzüglich die im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft fälligen und noch ausstehenden Beträge zu zahlen, welche nach Ansicht der Organisation zur Erfüllung ihrer zu dem genannten Zeitpunkt im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit bestehenden Verpflichtungen benötigt werden.
(ii) Die Organisation erstattet der Regierung die Mittel, welche die Regierung auf Grund ihrer Zeichnung eingezahlt hat oder die hieraus als Kapitalrückzahlungen angefallen sind und die sich im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung in den Händen der Organisation befinden, soweit nicht nach Ansicht der Organisation diese Mittel zur Erfüllung ihrer zu dem genannten Zeitpunkt im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit bestehenden Auszahlungsverpflichtungen benötigt werden.
(iii) Die Organisation zahlt an die Regierung einen proportionalen Anteil aller Beträge aus, die bei der Organisation nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung zur Tilgung von vor diesem Zeitpunkt gewährten Darlehen eingehen; dies gilt jedoch nicht für Darlehen aus Ergänzungsleistungen, welche der Organisation auf Grund von Vereinbarungen, die besondere Liquidationsrechte vorsehen, zur Verfügung gestellt worden sind. Dieser Anteil muss im gleichen Verhältnis zur gesamten Kapitalsumme dieser Darlehen stehen wie der Gesamtbetrag, der von der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung gezahlt und ihr nicht auf Grund der Ziffer (ii) erstattet worden ist, zu dem Gesamtbetrag, welchen alle Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen gezahlt haben und der von der Organisation im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung verwendet worden ist oder zur Erfüllung ihrer im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit bestehenden Auszahlungsverpflichtungen nach ihrer Ansicht noch benötigt wird. Diese Zahlung der Organisation erfolgt in Teilbeträgen entsprechend dem Eingang der erwähnten Kapitalrückzahlungen bei der Organisation, jedoch höchstens einmal im Jahr. Diese Teilbeträge werden in den bei der Organisation eingegangenen Währungen gezahlt; die Organisation kann jedoch nach ihrem Ermessen auch Zahlungen in der Währung der betreffenden Regierung leisten.
(iv) Ein der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung geschuldeter Betrag kann zurückbehalten werden, solange diese Regierung, die Regierung eines in ihre Mitgliedschaft einbezogenen Hoheitsgebiets oder eine untergeordnete Gebietskörperschaft oder Stelle der genannten Regierungen gegenüber der Organisation als Darlehensnehmer oder Bürge Verpflichtungen hat; diesen Betrag kann die Organisation nach ihrem Ermessen gegen die aus diesen Verpflichtungen entstehenden Verbindlichkeiten bei deren Fälligkeit aufrechnen.
(v) In keinem Fall erhält die Regierung auf Grund dieses Buchstaben einen Betrag, dessen Gesamthöhe den kleineren der beiden folgenden Beträge übersteigt: (a) den von der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung gezahlten Betrag oder (b) einen Anteil an dem zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung in den Büchern der Organisation ausgewiesenen Reinvermögen der Organisation, der dem Verhältnis ihrer Zeichnung zur Gesamtsumme der Zeichnungen aller Mitglieder entspricht.
(vi) Alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Berechnungen erfolgen auf einer von der Organisation für angemessen gehaltenen Grundlage.
(d) Der an eine Regierung nach diesem Abschnitt zu zahlende Betrag wird in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der Regierung gezahlt. Stellt die Organisation innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft einer Regierung ihre Geschäftstätigkeit auf Grund des Abschnitts 5 ein, so bestimmen sich alle Rechte dieser Regierung nach Abschnitt 5; diese Regierung gilt im Sinne des Abschnitts 5 als Mitglied der Organisation; sie hat jedoch kein Stimmrecht.
Abschnitt 5: Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten
(a) Die Organisation kann ihre Geschäftstätigkeit auf Beschluss einer Mehrheit von Gouverneuren, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, endgültig einstellen. In diesem Fall stellt die Organisation unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, soweit es sich nicht um die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten handelt. Bis zur endgültigen Regelung dieser Verbindlichkeiten und Verteilung dieser Vermögenswerte bleibt die Organisation bestehen, und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Organisation und ihrer Mitglieder aus diesem Abkommen bleiben unberührt; jedoch kann kein Mitglied suspendiert werden oder ausscheiden, und eine Verteilung an die Mitglieder darf nur auf Grund dieses Abschnitts erfolgen.
(b) Eine Verteilung an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt sind oder für sie Vorsorge getroffen ist und der Gouverneursrat mit der Mehrheit von Mitgliedern, welche die Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, diese Verteilung beschlossen hat.
(c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen und etwaiger Sondervereinbarungen über die Verwendung von Ergänzungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung dieser Mittel an die Organisation getroffen worden sind, verteilt sie ihre Vermögenswerte an die Mitglieder anteilmässig im Verhältnis zu den von ihnen auf Grund ihrer Zeichnungen eingezahlten Beträgen. Voraussetzung für jede Verteilung nach diesem Buchstaben ist jedoch, dass alle etwa ausstehenden Forderungen der Organisation gegen das betreffende Mitglied zuvor geregelt sind. Diese Verteilung wird zu den Zeitpunkten, in den Währungen sowie in bar oder anderen Vermögenswerten vorgenommen, wie es der Organisation recht und billig erscheint. Die Verteilung an die einzelnen Mitglieder braucht in bezug auf die Art der zu verteilenden Vermögenswerte oder die Währungen, auf die sie lauten, nicht einheitlich zu erfolgen.
(d) Jedes Mitglied, das von der Organisation Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses Abschnitts oder des Abschnitts 4 verteilt werden, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Organisation vor der Verteilung zustanden.
Art. VIII Rechtsstellung, Immunitätsrechte und Privilegien
Abschnitt 1: Zweck des Artikels
Um der Organisation die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und Privilegien, wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet sind, einzuräumen.
Abschnitt 2: Rechtsstellung der Organisation
Die Organisation besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit,
(i) Verträge zu schliessen;
(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
(iii) Prozesse zu führen.
Abschnitt 3: Stellung der Organisation in bezug auf gerichtliche Verfahren
Klagen gegen die Organisation können nur vor einem zuständigen Gericht in den Hoheitsgebieten eines Mitglieds erhoben werden, in denen die Organisation eine Geschäftsstelle besitzt, einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder von Mitgliedern Forderungen ableiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind, gleichviel, wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Organisation ergangen ist.
Abschnitt 4: Unverletzlichkeit des Vermögens gegen Beschlagnahme
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind, gleichviel, wo und in wessen Händen sie sich befinden, der Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung, Enteignung oder jeder anderen Form der Beschlagnahme auf dem Verwaltungs‑ oder Gesetzgebungsweg entzogen.
Abschnitt 5: Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Organisation sind unverletzlich.
Abschnitt 6: Befreiung des Vermögens von Beschränkungen
Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erfordert, und vorbehaltlich dieses Abkommens, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Organisation von allen Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Abschnitt 7: Nachrichtenprivileg
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Organisation in der gleichen Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Abschnitt 8: Immunitätsrechte und Privilegien von leitenden Angestellten und sonstigem Personal
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden Angestellten und das gesamte sonstige Personal der Organisation
(i) geniessen Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren, die sich auf Handlungen beziehen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommen haben, soweit die Organisation diese Immunität nicht aufhebt;
(ii) geniessen, falls sie nicht einheimische Staatsangehörige sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen und die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern und Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren;
(iii) geniessen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern und Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.
Abschnitt 9: Befreiung von der Besteuerung
(a) Die Organisation, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihre Einkünfte und ihre nach diesem Abkommen zulässigen Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Organisation ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit.
(b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und sonstige Bezüge, die von der Organisation an Direktoren, deren Stellvertreter und Bedienstete der Organisation gezahlt werden, die nicht einheimische Staatsangehörige oder Staatsbürger sind, dürfen keine Steuern erhoben werden.
(c) Von der Organisation ausgegebene Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einschliesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), gleichviel in wessen Händen sie sich befinden, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen, (i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil das Papier von der Organisation ausgegeben ist; oder
(ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ausgabeort oder die Währung, in der dieses Papier ausgegeben oder zahlbar ist oder bezahlt wird, oder der Sitz einer von der Organisation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
(d) Von der Organisation garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschliesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), gleichviel in wessen Händen sie sich befinden, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen, (i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deswegen benachteiligt, weil das Papier von der Organisation garantiert ist; oder
(ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer von der Organisation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
Abschnitt 10: Anwendung des Artikels
Jedes Mitglied hat diejenigen Massnahmen zu treffen, die in seinen Hoheitsgebieten erforderlich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem Abkommen niedergelegten Grundsätze in Kraft zu setzen; es hat die Organisation über die von ihm getroffenen Massnahmen im einzelnen zu unterrichten.
Art. IX Änderungen des Abkommens
(a) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, gleichviel, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder den Direktoren ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Organisation durch Rundschreiben oder Telegramm bei allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Bei deren Annahme durch drei Fünftel von Mitgliedern, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, bestätigt die Organisation diese Annahme durch formelle Mitteilung an alle Mitglieder.
(b) Ungeachtet des Buchstaben (a) ist die Annahme durch sämtliche Mitglieder erforderlich für eine Änderung (i) des Rechts zum Austritt aus der Organisation gemäss Artikel VII Abschnitt 1,
(ii) des durch Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe (c) gewährleisteten Rechts,
(iii) der in Artikel II Abschnitt 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.
(c) Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Mitteilung verbindlich, sofern nicht in dem Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.
Art. X Auslegung und Schiedsgerichtsverfahren
(a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Organisation oder zwischen Mitgliedern der Organisation ergeben, sind den Direktoren zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage ein Mitglied der Organisation besonders betrifft, das nicht zur Ernennung eines Direktors der Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung gemäss Artikel VI Abschnitt 4 Buchstabe (g) berechtigt.
(b) Haben die Direktoren gemäss Buchstabe (a) eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Solange das Ergebnis der Verweisung an den Gouverneursrat nicht vorliegt, kann die Organisation, soweit sie es für erforderlich hält, nach Massgabe der Entscheidung der Direktoren handeln.
(c) Kommt es zwischen der Organisation und einem Staat, der als Mitglied ausgeschieden ist, oder nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Organisation zwischen dieser und einem Mitglied zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten; ein Schiedsrichter wird von der Organisation, der zweite von dem beteiligten Staat und der Obmann des Schiedsgerichts, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch allgemeine Anordnung der Organisation bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht zu einigen vermögen.
Art. XI Schlussbestimmungen
Abschnitt 1: Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen, deren Zeichnungen mindestens 65 Prozent der im Verzeichnis A genannten Gesamtsumme der Zeichnungen ausmachen, unterzeichnet ist und sobald die in Abschnitt 2 Buchstabe (a) bezeichneten Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind; keinesfalls tritt es jedoch vor dem 15. September 1960 in Kraft.
Abschnitt 2: Unterzeichnung
(a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hinterlegt bei der Bank eine Urkunde, in der festgestellt wird, dass sie dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen zu erfüllen.
(b) Jede Regierung wird mit Wirkung von dem Zeitpunkt an Mitglied der Organisation, zu dem die in Buchstabe (a) bezeichnete Urkunde in ihrem Namen hinterlegt wird; jedoch kann keine Regierung Mitglied werden, solange dieses Abkommen nicht gemäss Abschnitt 1 in Kraft getreten ist.
(c) Dieses Abkommen liegt für die Regierungen der im Verzeichnis A genannten Staaten bis zum Geschäftsschluss am 31. Dezember 1960 in der Hauptgeschäftsstelle der Bank zur Unterzeichnung auf; die Direktoren der Bank können jedoch die Zeit der Auflegung dieses Abkommens zur Unterzeichnung um höchstens sechs Monate verlängern, wenn es bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht in Kraft getreten ist.
(d) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt es für die Regierung eines jeden Staates zur Unterzeichnung auf, deren Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) genehmigt worden ist.
Abschnitt 3: Anwendungsbereich
Mit der Unterzeichnung nimmt jede Regierung das Abkommen sowohl in ihrem eigenen Namen als auch in bezug auf alle Hoheitsgebiete an, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist; dies gilt jedoch nicht für die Hoheitsgebiete, welche eine Regierung durch schriftliche Mitteilung an die Organisation von dem Anwendungsbereich ausschliesst.
Abschnitt 4: Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Organisation
(a) Sobald dieses Abkommen gemäss Abschnitt 1 in Kraft getreten ist, beruft der Präsident eine Sitzung der Direktoren ein.
(b) Die Organisation nimmt am Tage dieser Sitzung ihre Geschäftstätigkeit auf.
(c) Bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrats können die Direktoren alle Befugnisse des Gouverneursrats mit Ausnahme derjenigen ausüben, die nach diesem Abkommen dem Gouverneursrat vorbehalten sind.
Abschnitt 5: Registrierung
Die Bank ist ermächtigt, dieses Abkommen gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen² und den dazu von der Generalversammlung beschlossenen Durchführungsbestimmungen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.
² SR 0.120

Unterschriften

Geschehen zu Washington in einer Urschrift, die im Archiv der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt bleibt, welche sich durch ihre nachstehende Unterschrift einverstanden erklärt hat, als Hinterlegungsstelle für dieses Abkommen tätig zu sein, es beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen und den Regierungen aller im Verzeichnis A genannten Staaten den Zeitpunkt zu notifizieren, zu dem dieses Abkommen gemäss Artikel XI Abschnitt 1 in Kraft getreten ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Verzeichnis A

Erstzeichnungen

(in Millionen US-$*)

Teil I

Australien

20,18

Österreich

5,04

Belgien

22,70

Kanada

37,83

Dänemark

8,74

Finnland

3,83

Frankreich

52,96

Deutschland

52,96

Italien

18,16

Japan

33,59

Luxemburg

1,01

Niederlande

27,74

Norwegen

6,72

Schweden

10,09

Südafrikanische Union

10,09

Vereinigtes Königreich

131,14

Vereinigte Staaten

320,29


763,07

* Dollar der Vereinigten Staaten mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jan. 1960

Teil II

Afghanistan

1,01

Argentinien

18,83

Bolivien

1,06

Brasilien

18,83

Burma

2,02

Ceylon

3,03

Chile

3,53

China

30,26

Kolumbien

3,53

Costa Rica

0,20

Kuba

4,71

Dominikanische Republik

0,40

Ekuador

0,65

El Salvador

0,30

Äthiopien

0,30

Ghana

2,36

Griechenland

2,52

Guatemala

0,40

Haiti

0,76

Honduras

0,30

Island

0,10

Indien

40,35

Indonesien

11,10

Iran

4,54

Irak

0,76

Irland

3,03

Israel

1,68

Jordanien

0,30

Korea

1,26

Libanon

0,45

Libyen

1,01

Malaysia

2,52

Mexiko

8,74

Marokko

3,53

Nicaragua

0,30

Pakistan

10,09

Panama

0,02

Paraguay

0,30

Peru

1,77

Philippinen

5,04

Saudi-Arabien

3,70

Spanien

10,09

Sudan

1,01

Thailand

3,03

Tunesien

1,51

Türkei

5,80

Vereinigte Arabische Republik

6,03

Uruguay

1,06

Venezuela

7,06

Vietnam

1,51

Jugoslawien

4,04

236,93

Gesamtsumme

1000,00

Geltungsbereich am 15. Juli 2024 ³

³ AS 1992 2680 , 2005 2113 , 2011 1739 , 2014 2393 2018 2791 ; 2024 365 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse: veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

  2. Februar

1961

  2. Februar

1961

Ägypten

26. Oktober

1960

26. Oktober

1960

Albanien

15. Oktober

1991

15. Oktober

1991

Algerien

26. September

1963

26. September

1963

Angola

19. September

1989

19. September

1989

Äquatorialguinea

  5. April

1972

  5. April

1972

Argentinien

  3. August

1962

  3. August

1962

Armenien

25. August

1993

25. August

1993

Aserbaidschan

31. März

1995

31. März

1995

Äthiopien

11. April

1961

11. April

1961

Australien

11. Juli

1960

24. September

1960

Bahamas

23. Juni

2008

23. Juni

2008

Bangladesch

17. August

1972

17. August

1972

Barbados

29. September

1999

29. September

1999

Belgien

  2. Juli

1964

  2. Juli

1964

Belize

19. März

1982

19. März

1982

Benin

16. September

1963

16. September

1963

Bhutan

28. September

1981

28. September

1981

Bolivien

21. Juni

1961

21. Juni

1961

Bosnien und Herzegowina

25. Februar

1993 N

25. Februar

1993

Botsuana

24. Juli

1968

24. Juli

1968

Brasilien

15. März

1963

15. März

1963

Bulgarien

  3. November

2021

  3. November

2021

Burkina Faso

13. Mai

1963

13. Mai

1963

Burundi

28. September

1963

28. September

1963

Chile

30. Dezember

1960

30. Dezember

1960

China

  1. August

1960

  1. August

1960

    Hongkong

18. Juni

1997

  1. Juli

1997

Costa Rica

30. Juni

1961

30. Juni

1961

Côte d’Ivoire

11. März

1963

11. März

1963

Dänemark

30. November

1960

30. November

1960

Deutschland

24. September

1960

24. September

1960

Dominica

29. September

1980

29. September

1980

Dominikanische Republik

16. November

1962

16. November

1962

Dschibuti

  1. Oktober

1980

  1. Oktober

1980

Ecuador

  7. November

1961

  7. November

1961

El Salvador

23. April

1962

23. April

1962

Eritrea

  6. Juli

1994

  6. Juli

1994

Estland

11. Oktober

2008

11. Oktober

2008

Eswatini

22. September

1969

22. September

1969

Fidschi

29. September

1972

29. September

1972

Finnland

29. Dezember

1960

29. Dezember

1960

Frankreich

30. Dezember

1960

30. Dezember

1960

Gabun

  4. November

1963

  4. November

1963

Gambia

18. Oktober

1967

18. Oktober

1967

Georgien

31. August

1993

31. August

1993

Ghana

29. Dezember

1960

29. Dezember

1960

Grenada

27. August

1975

27. August

1975

Griechenland

  9. Januar

1962

  9. Januar

1962

Guatemala

27. April

1961

27. April

1961

Guinea

26. September

1969

26. September

1969

Guinea-Bissau

25. März

1977

25. März

1977

Guyana

  4. Januar

1967

  4. Januar

1967

Haiti

13. Juni

1961

13. Juni

1961

Honduras

23. Dezember

1960

23. Dezember

1960

Indien

20. September

1960

24. September

1960

Indonesien

20. August

1968

20. August

1968

Irak

29. Dezember

1960

29. Dezember

1960

Iran

10. Oktober

1960

10. Oktober

1960

Irland

22. Dezember

1960

22. Dezember

1960

Island

19. Mai

1961

19. Mai

1961

Israel

22. Dezember

1960

22. Dezember

1960

Italien

19. September

1960

24. September

1960

Japan

27. Dezember

1960

27. Dezember

1960

Jemen

22. Mai

1970

22. Mai

1970

Jordanien

  4. Oktober

1960

  4. Oktober

1960

Kambodscha

22. Juli

1970

22. Juli

1970

Kamerun

10. April

1964

10. April

1964

Kanada

  9. August

1960

24. September

1960

Kap Verde

20. November

1978

20. November

1978

Kasachstan

23. Juli

1992

23. Juli

1992

Kenia

  3. Februar

1964

  3. Februar

1964

Kirgisistan

24. September

1992

24. September

1992

Kiribati

  2. Oktober

1986

  2. Oktober

1986

Kolumbien

16. Juni

1961

16. Juni

1961

Komoren

  9. Dezember

1977

  9. Dezember

1977

Kongo (Brazzaville)

  8. November

1963

  8. November

1963

Kongo (Kinshasa)

28. September

1963

28. September

1963

Korea (Süd-)

18. Mai

1961

18. Mai

1961

Kosovo

29. Juni

2009

29. Juni

2009

Kroatien

25. Februar

1993 N

25. Februar

1993

Kuwait

13. September

1962

13. September

1962

Laos

28. Oktober

1963

28. Oktober

1963

Lesotho

19. September

1968

19. September

1968

Lettland

11. August

1992

11. August

1992

Libanon

10. April

1962

10. April

1962

Liberia

28. März

1962

28. März

1962

Libyen

  1. August

1961

  1. August

1961

Litauen

23. September

2011

23. September

2011

Luxemburg

  4. Juni

1964

  4. Juni

1964

Madagaskar

25. September

1963

25. September

1963

Malawi

19. Juli

1965

19. Juli

1965

Malaysia

  2. September

1960

24. September

1960

Malediven

13. Januar

1978

13. Januar

1978

Mali

27. September

1963

27. September

1963

Marokko

29. Dezember

1960

29. Dezember

1960

Marshallinseln

19. Januar

1993

19. Januar

1993

Mauretanien

10. September

1963

10. September

1963

Mauritius

23. September

1968

23. September

1968

Mexiko

24. April

1961

24. April

1961

Mikronesien

24. Juni

1993

24. Juni

1993

Moldau

14. Juni

1994

14. Juni

1994

Mongolei

14. Februar

1991

14. Februar

1991

Montenegro

18. Januar

2007

18. Januar

2007

Mosambik

24. September

1984

24. September

1984

Myanmar

  5. November

1962

  5. November

1962

Nepal

  6. März

1963

  6. März

1963

Neuseeland

  1. Oktober

1974

  1. Oktober

1974

Nicaragua

30. Dezember

1960

30. Dezember

1960

Niederlande

30. Juni

1961

30. Juni

1961

Niger

24. April

1963

24. April

1963

Nigeria

14. November

1961

14. November

1961

Nordmazedonien

25. Februar

1993 N

25. Februar

1993

Norwegen

16. August

1960

24. September

1960

Oman

20. Februar

1973

20. Februar

1973

Österreich

28. Juni

1961

28. Juni

1961

Pakistan

  9. Juni

1960

24. September

1960

Palau

16. Dezember

1997

16. Dezember

1997

Panama

  1. September

1961

  1. September

1961

Papua-Neuguinea

  9. Oktober

1975

  9. Oktober

1975

Paraguay

10. Februar

1961

10. Februar

1961

Peru

30. August

1961

30. August

1961

Philippinen

28. Oktober

1960

28. Oktober

1960

Polen

28. Juni

1988

28. Juni

1988

Portugal

29. Dezember

1992

29. Dezember

1992

Ruanda

30. September

1963

30. September

1963

Rumänien

12. April

2015

12. April

2015

Russland

16. Juni

1992

16. Juni

1992

Salomoninseln

21. Juli

1980

21. Juli

1980

Sambia

23. September

1965

23. September

1965

Samoa

28. Juni

1974

28. Juni

1974

São Tomé und Príncipe

30. September

1977

30. September

1977

Saudi-Arabien

30. Dezember

1960

30. Dezember

1960

Schweden

21. Juni

1960

24. September

1960

Schweiz

29. Mai

1992

29. Mai

1992

Senegal

31. August

1962

31. August

1962

Serbien

25. Februar

1993

25. Februar

1993

Sierra Leone

13. November

1962

13. November

1962

Simbabwe

29. September

1980

29. September

1980

Singapur

27. September

2002

27. September

2002

Slowakei

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

25. Februar

1993 N

25. Februar

1993

Somalia

31. August

1962

31. August

1962

Spanien

18. Oktober

1960

18. Oktober

1960

Sri Lanka

27. Juni

1961

27. Juni

1961

St. Kitts und Nevis

23. Oktober

1987

23. Oktober

1987

St. Lucia

28. April

1982

28. April

1982

St. Vincent und die Grenadinen

30. August

1982

30. August

1982

Südafrika

12. Oktober

1960

12. Oktober

1960

Sudan

25. August

1960

24. September

1960

Südsudan

18. April

2012

18. April

2012

Syrien

28. Juni

1962

28. Juni

1962

Tadschikistan

  4. Juni

1993

  4. Juni

1993

Tansania

  6. November

1962

  6. November

1962

Thailand

24. September

1960

24. September

1960

Timor-Leste

23. Juli

2002

23. Juli

2002

Togo

21. August

1962

21. August

1962

Tonga

23. Oktober

1985

23. Oktober

1985

Trinidad und Tobago

30. Oktober

1972

30. Oktober

1972

Tschad

  7. November

1963

  7. November

1963

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

30. Dezember

1960

30. Dezember

1960

Türkei

22. Dezember

1960

22. Dezember

1960

Tuvalu

24. Juni

2010

24. Juni

2010

Uganda

27. September

1963

27. September

1963

Ukraine

27. Mai

2004

27. Mai

2004

Ungarn

29. April

1985

29. April

1985

Usbekistan

24. September

1992

24. September

1992

Vanuatu

28. September

1981

28. September

1981

Vereinigte Arabische Emirate

23. Dezember

1981

23. Dezember

1981

Vereinigte Staaten

  9. August

1960

24. September

1960

Vereinigtes Königreich

14. September

1960

24. September

1960

Vietnam

27. Juli

1960

24. September

1960

Zentralafrikanische Republik

27. August

1963

27. August

1963

Zypern

  2. März

1962

  2. März

1962

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