Internationales Getreide-Abkommen von 1995 (0.916.111.311)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Getreide-Abkommen von 1995

(Stand am 1. Juli 2021)
Präambel
Die Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens,
in der Erwägung, dass das Internationale Weizen-Übereinkommen von 1949¹ mehrmals revidiert, erneuert oder verlängert wurde und zum Abschluss der Inter­nationalen Weizen-Übereinkunft von 1986² führte,
in der Erwägung, dass das Internationale Weizen-Abkommen von 1986, bestehend aus dem Weizenhandels-Übereinkommen von 1986³ einerseits und dem Nahrungs­mittelhilfe-Übereinkommen von 1986⁴ andererseits, in der verlängerten Fassung, am 30. Juni 1995 ausser Kraft treten wird und dass es wünschenswert ist, eine Überein­kunft für einen neuen Zeitabschnitt zu schliessen –
sind übereingekommen, dass das Internationale Weizen-Abkommen von 1986 auf den neuesten Stand gebracht und in Internationales Getreide-Abkommen von 1995 umbenannt wird, bestehend aus zwei getrennten Rechtsinstrumenten, nämlich:
und dass jedes dieser beiden Übereinkommen oder gegebenenfalls eines von ihnen den beteiligten Regierungen zur Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren vorgelegt wird.
¹ [ AS 1949 1624 ]; [ AS 1953 767 ]; [ AS 1957 535 ]; [ AS 1959 644 ]; [ AS 1963 70 ]; [ AS 1968 640 ]; [ AS 1972 487 ] ² [ 1987 1361] ³ [ AS 1987 1362 ; 1994 357 ] ⁴ [ AS 1986 2049 ]

Getreidehandels-Übereinkommen von 1995

Abgeschlossen in London am 7. Dezember 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1996⁵
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. April 1996
Vorläufig in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1995

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es,
a) die Internationale Zusammenarbeit in allen Aspekten des Handels mit Getreide zu fördern, insbesondere soweit diese die Lage des Nahrungs­getreides berüh­ren;
b) im Interesse aller Mitglieder, insbesondere der Entwicklungsländer, die Aus­weitung des internationalen Getreidehandels zu fördern und hierbei einen möglichst freien Handelsverkehr zu sichern, einschliesslich der Beseitigung von Handelshemmnissen sowie unlauteren und diskriminierenden Praktiken;
c) im Interesse aller Mitglieder möglichst weitgehend zur Stabilität der inter­natio­nalen Getreidemärkte beizutragen, die Sicherheit der Weltversorgung mit Nah­rungsmitteln zu erhöhen und zur Entwicklung der Länder beizutra­gen, deren Wirtschaft in hohem Mass von kommerziellen Getreideverkäufen abhängt, und
d) ein Forum für den Informationsaustausch und die Beratung über Besorgnisse der Mitglieder bezüglich des Getreidehandels zu schaffen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten:
1. a) «Rat»: den aufgrund des Internationalen Weizen-Übereinkommens von 1949 eingesetzten und nach Artikel 9 beibehaltenen Internationalen Getreiderat;
b) i) «Mitglied»: eine Vertragspartei des Übereinkommens; ii) «Ausfuhrmitglied»: ein in Artikel 12 als solches bezeichnetes Mitglied;
iii) «Einfuhrmitglied»: ein in Artikel 12 als solches bezeichnetes Mitglied;
c) «Exekutivausschuss»: den nach Artikel 15 eingesetzten Ausschuss;
d) «Ausschuss für die Marktlage»: den nach Artikel 16 eingesetzten Ausschuss;
e) «Getreide»: Gerste, Mais, Hirse, Hafer, Roggen, Sorghum, Triticale und Wei­zen und deren Erzeugnisse sowie alles sonstige Getreide und alle sonsti­gen Er­zeugnisse, die der Rat bestimmt;
f) i) «Kauf»: je nach Sachlage ein Kauf von Getreide zur Einfuhr oder die Menge des so gekauften Getreides; ii) «Verkauf»: je nach Sachlage ein Verkauf von Getreide zur Ausfuhr oder die Menge des so verkauften Getreides;
iii) wenn im Übereinkommen von «Kauf» oder «Verkauf» die Rede ist, sind darunter nicht nur Käufe oder Verkäufe zwischen den betreffenden Regie­rungen, sondern auch zwischen Privathändlern und zwischen einem Pri­vathändler und der betreffenden Regierung zu verstehen.
g) «besondere Abstimmung»: ist eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern abgegebe­nen Stimmen (gemäss Artikel 12 berechnet) und mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und ge­trennt gezählten Stimmen (gemäss Artikel 12 berechnet) erfordert;
h) «Erntejahr» oder «Rechnungsjahr»: die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni;
i) «Arbeitstag»: ein Arbeitstag am Sitz des Rates;
2.  jeder Verweis im Übereinkommen auf eine «Regierung» oder «Regierungen» oder ein «Mitglied» auch einen Verweis auf die Europäische Gemeinschaft (im fol­genden als «EG» bezeichnet). Entsprechend gilt jede Bezugnahme im Überein­kommen auf die «Unterzeichnung», die «Hinterlegung der Ratifikations‑, Annah­me- oder Genehmigungsurkunden», eine «Beitrittsurkunde» oder eine «Erklärung über die vorläufige Anwendung» durch eine Regierung im Fall der EG auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung oder die Erklärung über die vorläufige Anwen­dung im Namen der EG durch deren zuständige Behörde sowie die Hinterlegung der nach den institutionellen Verfahren der EG für den Abschluss einer internationalen Über­einkunft zu hinterlegenden Urkunde;
3.  schliesst jede Bezugnahme im Übereinkommen auf eine «Regierung», auf «Regierungen» oder ein «Mitglied» nötigenfalls jedes Gebiet ein, das gemäss dem allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen oder dem Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation ein getrenntes Zollgebiet bildet.
Art. 3 Informationen, Berichte und Untersuchungen
(1)  Um die Verwirklichung des in Artikel 1 bezeichneten Zwecks zu erleichtern, einen umfassenderen Meinungsaustausch auf Ratstagungen zu ermöglichen und im allgemeinen Interesse der Mitglieder für einen stetigen Informationsfluss zu sorgen, werden Vorkehrungen für eine regelmässige Berichterstattung und einen regelmä­s­sigen Informationsaustausch sowie gegebenenfalls für besondere Untersuchungen in bezug auf Getreide getroffen, die sich in erster Linie auf folgendes konzentrieren:
a) Angebot, Nachfrage und Marktlage;
b) Entwicklungen in der Politik der einzelnen Staaten und ihre Auswirkungen auf den internationalen Markt;
c) Entwicklungen betreffend der Verbesserung und Ausweitung des Handels, der Verwendung, der Lagerung und des Transportes, insbesondere in den Entwick­lungsländern.
(2)  Um die Beschaffung und Aufbereitung der Informationen für die in Absatz 1 bezeichneten Berichte und Untersuchungen zu verbessern, mehr Mitgliedern eine unmittelbare Beteiligung an der Arbeit des Rates zu ermöglichen und die bereits vom Rat während seiner Tagungen erteilten Anweisungen zu ergänzen, wird ein Ausschuss für die Marktlage eingesetzt, dessen Sitzungen allen Mitgliedern des Rates zugänglich sind. Der Ausschuss nimmt die in Artikel 16 aufgeführten Auf­gaben wahr.
Art. 4 Konsultationen über Marktentwicklungen
(1)  Gelangt der Ausschuss für die Marktlage bei seiner ständigen Überprüfung des Marktes nach Artikel 16 zu der Auffassung, dass die Entwicklungen auf dem inter­nationalen Getreidemarkt die Interessen der Mitglieder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, oder macht der Exekutivdirektor dem Ausschuss von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitglieds des Rates eine entsprechende Mitteilung, so erstattet der Ausschuss dem Exekutivausschuss umgehend über den Sachverhalt Bericht. Dabei berücksichtigt der Ausschuss für die Marktlage insbesondere Umstände, welche die Interessen der Mitglieder zu beeinträchtigen drohen.
(2)  Der Exekutivausschuss tritt innerhalb von zehn Arbeitstagen zusammen, um diese Entwicklungen zu überprüfen und, wenn er dies für angezeigt hält, den Vor­sit­zenden des Rates zu ersuchen, eine Ratstagung zur Prüfung der Lage einzuberu­fen.
Art. 5 Kommerzielle Käufe und Sondergeschäfte
(1)  Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein kommerzieller Kauf nach der Be­griffs­bestimmung in Artikel 2 ein Kauf, der den internationalen Handelsusanzen ent­spricht; die in Absatz 2 bezeichneten Geschäfte fallen jedoch nicht darunter.
(2)  Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Sondergeschäft ein Geschäft, das Bedingungen aufweist, die ihm von der Regierung eines beteiligten Mitglieds auferlegt sind und den Handelsusanzen nicht entsprechen. Zu den Sondergeschäften gehören:
a) Verkäufe gegen Kredit, bei denen aufgrund staatlicher Einflussnahme die Zins­sätze, Zahlungsfristen oder andere einschlägige Bedingungen den auf dem Weltmarkt geltenden handelsüblichen Zinssätzen, Fristen oder Bedin­gungen nicht entsprechen;
b) Verkäufe, bei denen die Regierung des Ausfuhrmitglieds die Mittel für den Kauf von Getreide in Form eines zweckgebundenen Darlehens gewährt;
c) Verkäufe gegen Zahlungsmittel des Einfuhrmitglieds, die nicht transferierbar und weder in Zahlungsmittel noch in Waren zur Verwendung im Ausfuhr­land konvertierbar oder austauschbar sind;
d) Verkäufe aufgrund von Handelsabkommen mit besonderen Zahlungsverein­ba­rungen, die Verrechnungskonten zum gegenseitigen Ausgleich von Gut­haben durch Warenaustausch vorsehen, sofern nicht das beteiligte Ausfuhrmitglied und das beteiligte Einfuhrmitglied vereinbaren, dass der Verkauf als kommer­zieller Verkauf gilt;
e) Tauschgeschäfte i) die das Ergebnis staatlicher Einflussnahme sind und bei denen Getreide zu anderen als zu üblichen Weltmarktpreisen ausgetauscht wird oder
ii) die im Rahmen eines staatlichen Kaufprogramms gefördert werden, sofern sich der Getreidekauf nicht aus einem Tauschgeschäft ergibt, bei dem das letzte Bestimmungsland nicht im ursprünglichen Tauschver­trag genannt war;
f) Getreideschenkungen oder Getreidekäufe, die mit Hilfe zweckgebundener Geldzuwendungen des Ausfuhrmitglieds erfolgen;
g) alle übrigen vom Rat bezeichneten Arten von Geschäften, die den Handel­s­usanzen nicht entsprechen, die von der Regierung eines beteiligten Mitglieds ge­schaffene Merkmale aufweisen.
(3)  Wirft der Exekutivdirektor oder ein Mitglied die Frage auf, ob ein Geschäft ein kommerzieller Kauf nach Absatz 1 oder ein Sondergeschäft nach Absatz 2 ist, so entscheidet der Rat.
Art. 6 Richtlinien für Vorzugsgeschäfte
(1)  Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Durchführung von Vorzugsgeschäften mit Getreide darauf zu achten, dass schädigende Eingriffe in die normalen Struktu­ren der Erzeugung und des internationalen kommerziellen Handels vermieden wer­den.
(2)  Zu diesem Zweck treffen sowohl Liefer- als auch Empfängermitglieder ange­mes­sene Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vorzugsgeschäfte zusätzlich zu den kommerziellen Verkäufen getätigt werden, die in Ermangelung von Vor­zugsge­schäften normalerweise zu erwarten wären, und den Verbrauch oder die Vor­räte im Empfängerland erhöhen. Diese Massnahmen müssen bei Ländern, die Mit­glieder der FAO⁶ sind, den FAO-Grundsätzen und Leitlinien für die Verwendung von Über­schüssen und den Konsultativverpflichtungen von FAO-Mitgliedern ent­sprechen und können vorschreiben, dass das Empfängerland eine mit ihm verein­barte bestimmte Menge kommerzieller Getreideeinfuhren aus allen anderen Ländern bei­behält. Bei der Festsetzung oder Anpassung dieser Menge sind der Umfang der kommerziellen Einfuhren während eines repräsentativen Zeitabschnitts, jüngste Trends in bezug auf Verwendung und Einfuhren sowie die Wirtschaftslage des Empfängerlandes, insbesondere seine Zahlungsbilanzlage, voll zu berücksichtigen.
(3)  Mitglieder, die Vorzugs-Ausfuhrgeschäfte tätigen, führen, vor Abschluss derar­ti­ger Abmachungen mit Empfängerländern, möglichst eingehende Konsultationen mit denjenigen Ausfuhrländern, deren kommerzielle Verkäufe durch diese Ge­schäfte beeinträchtigt werden könnten.
(4)  Das Sekretariat berichtet dem Rat regelmässig über die Entwicklung der Vor­zugsgeschäfte mit Getreide.
⁶ Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft.
Art. 7 Meldungen und Unterlagen
(1)  Über alle Getreidelieferungen von Mitgliedern und alle Getreideeinfuhren aus Nichtmitgliedländern erstatten die Mitglieder regelmässig Meldungen, und führt der Rat für jedes Erntejahr Unterlagen, in denen kommerzielle Sondergeschäfte getrennt ausgewiesen sind. Der Rat führt ausserdem, soweit möglich, Unterlagen über alle Lieferungen zwischen Nichtmitgliedländern.
(2)  Die Mitglieder stellen, soweit möglich, alle vom Rat benötigten Angaben über Angebot und Nachfrage auf dem Getreidesektor zur Verfügung und melden umge­hend alle Änderungen in ihrer jeweiligen Getreidepolitik.
(3)  Für die Zwecke dieses Artikels
a) übermitteln die Mitglieder dem Exekutivdirektor über die in kommerziellen Verkäufen und Käufen sowie in Sondergeschäften verwendeten Getreide­men­gen alle Angaben, die der Rat im Rahmen seiner Zuständigkeit benötigt; dazu gehören i) in Verbindung mit Sondergeschäften alle betreffenden Einzelheiten, die eine Klassifizierung nach Artikel 5 ermöglichen;
ii) alle verfügbaren Angaben über Art, Klasse, Gradierung und Qualität des betreffenden Getreides;
b) übermitteln die Mitglieder, wenn sie Getreide ausführen, dem Exekutiv­direktor alle Angaben über ihre Ausfuhrpreise, die der Rat benötigt;
c) erhält der Rat regelmässig Angaben über die jeweils üblichen Transport­kosten für Getreide und melden die Mitglieder alle vom Rat benötigten zusätz­lichen Angaben.
(4)  Gelangt Getreide in ein Endbestimmungsland, nachdem es in einem anderen als dem Ursprungsland wiederverkauft, durch das andere Land durchgeführt oder in dessen Häfen umgeschlagen worden ist, so stellen die Mitglieder im weitestmög­lichen Umfang die Angaben zur Verfügung, aufgrund derer die Lieferung in die Unterlagen als Lieferung zwischen dem Ursprungsland und dem Endbestimmungsland eingetragen werden kann. Im Fall eines Wiederverkaufs findet der Absatz nur An­wendung, wenn das Getreide während des betreffenden Erntejahres im Ursprungs­land erzeugt wurde.
(5)  Der Rat schreibt Verfahrensregeln für die in diesem Artikel erwähnten Meldun­gen und Unterlagen vor. In diesen Regeln bestimmt er, wie oft und in welcher Weise diese Meldungen zu erfolgen haben, und welche Pflichten den Mitgliedern dies­bezüglich obliegen. Der Rat sorgt ferner für die Änderung der von ihm geführ­ten Unterlagen und Aufstellungen sowie für die Beilegung etwaiger in diesem Zu­sam­menhang entstehender Streitigkeiten. Versäumt es ein Mitglied wiederholt und ohne ausreichenden Grund, die nach diesem Artikel erforderlichen Meldungen zu erstat­ten, führt der Exekutivausschuss Konsultationen mit dem betreffenden Mit­glied, um Abhilfe zu schaffen.
Art. 8 Streitigkeiten und Beschwerden
(1)  Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines Mit­glieds, das in dieser Streitigkeit Partei ist, dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.
(2)  Sind nach Auffassung eines Mitglieds dessen Interessen als Vertragspartei die­ses Übereinkommens durch Massnahmen eines oder mehrerer Mitglieder, welche die Wirkungsweise des Übereinkommens berühren, ernstlich geschädigt worden, so kann es die Angelegenheit dem Rat vorlegen. In einem solchen Fall führt der Rat Konsultationen mit den beteiligten Mitgliedern, um die Angelegenheit zu regeln. Wird durch diese Konsultationen die Angelegenheit nicht geregelt, so unterzieht der Rat sie einer weiteren Prüfung; er kann Empfehlungen an die beteiligten Mitglieder richten.

Teil II Verwaltungsbestimmungen

Art. 9 Zusammensetzung des Rates
(1)  Der Rat (vormals der Internationale Weizenrat, der durch das Internationale Weizen-Übereinkommen von 1949 eingesetzt wurde, nunmehr «der Internationale Getreiderat» genannt) bleibt zum Zweck der Handhabung des vorliegenden Über­einkommens mit den darin vorgesehenen Bestimmungen über die Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben bestehen.
(2)  Die Mitglieder können bei Ratssitzungen durch Delegierte, Stellvertreter und Berater vertreten sein.
(3)  Der Rat wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ihr Amt für die Dauer eines Erntejahres bekleiden. Der Präsident oder der den Vorsitz führende Vizepräsident sind nicht stimmberechtigt.
Art. 10 Befugnisse und Aufgaben des Rates
(1)  Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)  Der Rat führt die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Unterlagen; er kann zusätzlich alle sonstigen Unterlagen führen, die er als erwünscht erachtet.
(3)  Um seine Aufgaben aus diesem Übereinkommen wahrnehmen zu können, kann der Rat die für diesen Zweck notwendigen Statistiken und Auskünfte anfordern; die Mitglieder verpflichten sich vorbehältlich von Artikel 7 Absatz 2, sie ihm zur Ver­fügung zu stellen.
(4)  Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Ausübung von Befugnissen oder Aufgaben mit Ausnahme der folgenden auf einen seiner Ausschüsse oder auf den Exekutivdirektor übertragen:
a) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 8;
b) Überprüfung der Stimmen der im Anhang aufgeführten Mitglieder nach Arti­kel 11;
c) Bestimmung der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder und Verteilung ihrer Stim­men nach Artikel 12;
d) Bestimmung des Sitzes des Rates nach Artikel 13 Absatz 1;
e) Ernennung des Exekutivdirektors nach Artikel 17 Absatz 2;
f) Annahme des Voranschlages und Festsetzung der Beiträge der Mitglieder nach Artikel 21;
g) zeitweiliger Entzug der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel 21 Absatz 6;
h) Ersuchen an den Generalsekretär der UNCTAD⁷, eine Verhandlungskonfe­renz nach Artikel 22 einzuberufen;
i) Ausschluss eines Mitglieds aus dem Rat nach Artikel 30;
j) Empfehlung einer Änderung nach Artikel 32;
k) Verlängerung oder Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens nach Arti­kel 33.
Der Rat kann eine solche Übertragung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen jederzeit widerrufen.
(5)  Jeder Beschluss, der aufgrund einer nach Absatz 4 vom Rat übertragenen Be­fug­nis oder Aufgabe gefasst wird, unterliegt auf Antrag eines Mitglieds, der inner­halb einer vom Rat vorgeschriebenen Frist zu stellen ist, der Überprüfung durch den Rat. Beschlüsse, für die ein Antrag auf Überprüfung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gestellt wird, sind für alle Mitglieder bindend.
(6)  Ausser den in diesem Übereinkommen genannten Befugnissen und Aufgaben hat der Rat die Befugnisse und nimmt die Aufgaben wahr, die zur Durchführung des Übereinkommens notwendig sind.
⁷ Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung.
Art. 11 Stimmen für das Inkrafttreten und für die Haushaltsverfahren
(1)  Für die Zwecke des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 28 Absatz 1 hat jede Regierung die ihr in Teil A des Anhangs zugeteilte Stimmenzahl.
(2)  Zum Zwecke der Festsetzung der Beiträge nach Artikel 21 beruhen die Stim­men der Mitglieder auf den im Anhang angegebenen Stimmen; jedoch gelten die Bestimmungen dieses Artikels und die diesbezüglichen Verfahrensregeln.
(3)  Sobald das Übereinkommen nach Artikel 33 Absatz 2 verlängert wird, überprüft der Rat gemäss diesem Artikel die Stimmen der Mitglieder und passt sie an. Durch diese Anpassung soll die Aufteilung der Stimmen den jüngsten Strukturen im Getreidehandel angeglichen werden; sie müssen nach den Methoden der Verfahrensre­geln vorgenommen werden.
(4)  Beschliesst der Rat, dass sich die Strukturen im Getreidehandel wesentlich ge­än­dert haben, so überprüft er die Stimmen der Mitglieder und kann sie anpassen. Diese Anpassungen gelten als Änderungen dieses Übereinkommens und fallen unter die Bestimmungen von Artikel 32, abgesehen davon, dass eine Anpassung der Stimmen nur am Anfang eines Rechnungsjahres vorgenommen werden darf. Nach­dem eine Anpassung der Stimmen gemäss diesem Absatz erfolgt ist, darf während eines Zeit­raums von drei Jahren keine weitere solche Anpassung vorgenommen werden.
(5)  Jede Neuaufteilung von Stimmen gemäss diesem Artikel muss den Verfahrens­re­geln entsprechen.
(6)  Für alle anderen Zwecke im Zusammenhang mit der Handhabung dieses Über­einkommens, ausgenommen sein Inkrafttreten gemäss Artikel 28 Absatz 1 und die Veranschlagung der finanziellen Beteiligungen gemäss Artikel 21, richtet sich die Zahl der den Mitgliedern zustehenden Stimmen nach Artikel 12.
Art. 12 Bestimmung der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder und Verteilung ihrer Stimmen
(1)  Auf der ersten aufgrund dieses Übereinkommens abgehaltenen Tagung legt der Rat fest, welche Länder Ausfuhrmitglieder und welche Einfuhrmitglieder im Sinne des Übereinkommens sind. Dabei berücksichtigt der Rat die Getreidehandelsstruk­tu­ren dieser Mitglieder und ihre eigenen Ansichten.
(2)  Sobald der Rat bestimmt hat, welche Mitglieder Ausfuhr- und welche Ein­fuhr­mitglieder aufgrund dieses Übereinkommens sind, teilen die Ausfuhrmitglieder vor­behältlich der in Absatz 3 festgesetzten Bedingungen ihre Stimmen auf der Grund­lage ihrer Stimmen nach Artikel 11 untereinander auf, und die Einfuhrmit­glieder teilen ihre Stimmen in ähnlicher Weise auf.
(3)  Zum Zwecke der Zuteilung von Stimmen nach Absatz 2 verfügen die Aus­fuhr­mitglieder und die Einfuhrmitglieder über je 10 Stimmen. Ein Mitglied darf nicht über mehr als 333 Stimmen als Ausfuhrmitglied oder mehr als 333 Stimmen als Einfuhrmitglied verfügen. Es gibt keine Teilstimmen.
(4)  Die Listen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder werden vom Rat aufgrund der sich ändernden Strukturen in ihrem Getreidehandel drei Jahre nach Inkrafttreten die­ses Übereinkommens überprüft. Sie werden ferner überprüft, sobald das Über­ein­kommen nach Artikel 33 Absatz 2 verlängert wird.
(5)  Auf Ersuchen eines Mitglieds kann der Rat zu Beginn eines Rechnungsjahres durch besondere Abstimmung beschliessen, dass das betreffende Mitglied von der Liste der Ausfuhrmitglieder auf die Liste der Einfuhrmitglieder bzw. von der Liste der Einfuhrmitglieder auf die Liste der Ausfuhrmitglieder übertragen wird.
(6)  Die Verteilung der Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder wird vom Rat überprüft, sobald die Listen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder nach Absatz 4 oder 5 geändert werden. Eine Neuaufteilung der Stimmen aufgrund dieses Absatzes erfolgt unter den in Absatz 3 festgesetzten Bedingungen.
(7)  Wird eine Regierung Vertragspartei dieses Übereinkommens oder hört sie auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, so teilt der Rat die Stimmen der ande­ren Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitglieder im Verhältnis der jedem Mitglied zustehenden Stimmenzahl vorbehältlich der in Absatz 3 festgesetzten Bedingungen neu auf.
(8)  Ein Ausfuhrmitglied kann ein anderes Ausfuhrmitglied und ein Einfuhrmitglied kann ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, bei einer oder mehreren Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben. Ein ausrei­chender Nachweis der Ermächtigung ist dem Rat vorzulegen.
(9)  Ist auf einer Ratssitzung ein Mitglied nicht durch einen beglaubigten Delegier­ten vertreten und hat es kein anderes Mitglied ermächtigt, sein Stimmrecht nach Absatz 8 auszuüben, oder hat zum Zeitpunkt einer Sitzung ein Mitglied aufgrund einer Bestimmung dieses Übereinkommens sein Stimmrecht verwirkt, verloren oder zu­rückerhalten, so wird die Gesamtstimmenzahl der an dieser Sitzung ihr Stimmrecht ausübenden Ausfuhrmitglieder der Gesamtstimmenzahl der an dieser Sitzung ihr Stimmrecht ausübenden Einfuhrmitglieder angeglichen und sodann auf die Aus­fuhrmitglieder im Verhältnis ihrer Stimmenzahl neu aufgeteilt.
Art. 13 Sitz, Tagungen und Beschlussfähigkeit
(1)  Der Sitz des Rates ist London, sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst.
(2)  Der Rat tritt mindestens einmal in jedem halben Erntejahr und ausserdem zu jedem anderen vom Vorsitzenden bestimmten oder sonst aufgrund dieses Überein­kommens erforderlichen Zeitpunkt zusammen.
(3)  Der Vorsitzende beraumt eine Ratstagung an, wenn dies a) von fünf Mitgliedern oder b) von einem oder mehreren Mitgliedern, denen insgesamt mindestens zehn Prozent der Gesamtstimmen zustehen, oder c) vom Exekutivausschuss beantragt wird.
(4)  Der Rat ist beschlussfähig, wenn die an einer Sitzung anwesenden Delegierten vor etwaiger Angleichung des Stimmenverhältnisses nach Artikel 12 Absatz 9 über mehr als die Hälfte der den Ausfuhrmitgliedern und mehr als die Hälfte der den Ein­fuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen.
Art. 14 Beschlüsse
(1)  Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, bedürfen die Beschlüsse des Rates der Mehrheit der von den Ausfuhrmitgliedern und der Mehr­heit der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen.
(2)  Ohne Präjudiz für die volle Handlungsfreiheit jedes Mitglieds bei der Festle­gung und Durchführung seiner Agrar- und Preispolitik verpflichtet sich jedes Mit­glied, sämtliche aufgrund dieses Übereinkommens vom Rat gefassten Beschlüsse als bin­dend anzuerkennen.
Art. 15 Der Exekutivausschuss
(1)  Der Rat setzt einen Exekutivausschuss ein, der aus höchstens sechs jährlich von den Ausfuhrmitgliedern zu wählenden Ausfuhrmitgliedern und höchstens acht jähr­lich von den Einfuhrmitgliedern zu wählenden Einfuhrmitgliedern besteht. Der Rat ernennt den Vorsitzenden des Exekutivausschusses und kann einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.
(2)  Der Exekutivausschuss ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen all­gemeinen Weisungen. Er hat die Befugnisse und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesen sind oder ihm zusätzlich vom Rat nach Artikel 10 Absatz 4 übertragen werden.
(3)  Die Ausfuhrmitglieder im Exekutivausschuss haben dieselbe Gesamtstimmen­zahl wie die Einfuhrmitglieder. Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder im Exe­kutivaus­schuss werden so unter diese Mitglieder aufgeteilt, wie sie es beschliessen, mit der Massgabe, dass kein Ausfuhrmitglied über mehr als 40 Prozent der Ge­samtstimmen der Ausfuhrmitglieder verfügen darf. Die Stimmen der Einfuhrmit­glieder im Exe­kutivausschuss werden so unter diese Mitglieder aufgeteilt, wie sie es beschliessen, mit der Massgabe, dass kein Einfuhrmitglied über mehr als 40 Prozent der Gesamtstimmen der Einfuhrmitglieder verfügen darf.
(4)  Der Rat setzt die Verfahrensregeln für Abstimmungen im Exekutivausschuss fest und kann nach seinem Ermessen sonstige Verfahrensregeln für diesen beschliessen. Ein Beschluss des Exekutivausschusses bedarf der gleichen Stimmen­mehrheit, die in diesem Übereinkommen für den Rat vorgeschrieben ist, wenn er in einer ähnlichen Sache einen Beschluss fasst.
(5)  Jedes Mitglied des Rates, das nicht Mitglied des Exekutivausschusses ist, kann ohne Stimmrecht an dessen Beratungen teilnehmen, die nach Ansicht des Exekutiv­ausschusses die Interessen dieses Mitglieds berühren.
Art. 16 Der Ausschuss für die Marktlage
(1)  Der Rat setzt einen Ausschuss für die Marktlage ein, der ein Vollausschuss ist. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Marktlage ist der Exekutivdirektor, wenn der Rat nichts anderes beschliesst.
(2)  Vertreter von Regierungen, die nicht Mitglied des Übereinkommens sind, und internationale Organisationen können eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses für die Marktlage teilzunehmen, wenn der Vorsitzende des Ausschusses dies für angemessen hält.
(3)  Der Ausschuss prüft ständig alle Umstände, welche die Weltgetreidewirtschaft beeinflussen, und berichtet den Mitgliedern darüber. Der Ausschuss berücksichtigt bei seiner Prüfung alle von einem Mitglied des Rates vorgelegten einschlägigen Angaben.
(4)  Der Ausschuss ergänzt die Anweisungen des Rates zur Unterstützung des Sekretariats bei der Ausführung der in Artikel 3 vorgesehenen Arbeiten.
(5)  Der Ausschuss nimmt nach Massgabe der einschlägigen Artikel dieses Über­ein­kommens sowie zu allen Fragen Stellung, die der Rat oder der Exekutivaus­schuss an ihn verweist.
Art. 17 Das Sekretariat
(1)  Dem Rat steht ein Sekretariat zur Verfügung; es besteht aus einem Exekutivdirektor, der sein höchster Verwaltungsbeamter ist, sowie dem für die Arbeiten des Rates und seiner Ausschüsse erforderlichen Personal.
(2)  Der Rat ernennt den Exekutivdirektor; dieser ist für die Wahrnehmung der dem Sekretariat bei der Durchführung dieses Übereinkommens zufallenden Aufgaben und aller anderen ihm vom Rat und seinen Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
(3)  Das Personal wird vom Exekutivdirektor nach den vom Rat aufgestellten Vor­schriften ernannt.
(4)  Die Beschäftigung des Exekutivdirektors und des Personals ist an die Bedin­gung geknüpft, dass sie am Getreidehandel nicht finanziell beteiligt sind oder derar­tige Beteiligungen aufgeben und dass sie bezüglich ihrer aufgrund dieses Überein­kom­mens wahrzunehmenden Aufgaben von keiner Regierung und keiner anderen Stelle ausserhalb der Rates Weisungen erbitten oder entgegennehmen.
Art. 18 Zulassung von Beobachtern
Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat und jede zwischenstaatliche Organisation einladen, als Beobachter an seinen Sitzungen teilzunehmen.
Art. 19 Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen
(1)  Der Rat kann alle zweckdienlichen Abmachungen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen und allen sonstigen Sonderorganisationen und zwischenstaatlichen Organisationen treffen, wie es jeweils in Betracht kommt, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, dem Gemeinsamen Rohstoffonds und dem Welternährungsprogramm.
(2)  Eingedenk der besonderen Rolle der Konferenz der Vereinten Nationen für Han­del und Entwicklung im internationalen Handel mit Rohstoffen wird der Rat die Organisation der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung über seine Tätig­keiten und Arbeitsprogramme auf dem laufenden halten, soweit er dies für ange­mes­sen hält.
(3)  Stellt der Rat fest, dass eine Bestimmung dieses Übereinkommens sachlich mit den Erfordernissen der Vereinten Nationen oder ihrer zuständigen Organe oder ihrer Sonderorganisationen in bezug auf zwischenstaatliche Rohstoff-Übereinkünfte nicht vereinbar ist, so gilt diese Unvereinbarkeit als ein Umstand, der die Durchführung des Übereinkommens behindert; in diesem Fall findet das Verfahren nach Artikel 32 Anwendung.
Art. 20 Vorrechte und Immunitäten
(1)  Der Rat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat insbesondere die Fähigkeit, Verträ­ge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu ver­äussern sowie gerichtliche Verfahren einzuleiten.
(2)  Die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Rates im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs bestimmen sich weiterhin nach dem am 28. November 1968 in London unterzeichneten Abkommen über den Sitz zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und dem Internationa­len Weizenrat.
(3)  Das in Absatz 2 genannte Abkommen ist von diesem Übereinkommen unab­hän­gig. Es endet jedoch
a) durch Vereinbarung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und dem Rat,
b) wenn der Sitz des Rates aus dem Vereinigten Königreich verlegt wird oder
c) wenn der Rat zu bestehen aufhört.
(4)  Wird der Sitz des Rates aus dem Vereinigten Königreich verlegt, so schliesst die Regierung des Mitglieds, in dem sich der Sitz des Rates befindet, mit diesem ein internationales Abkommen über die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Rates, seines Exekutivdirektors, seines Personals sowie der Vertreter der Mitglieder, die an den vom Rat anberaumten Sitzungen teilnehmen.
Art. 21 Finanzielles
(1)  Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat sowie für die Vertreter in seinen Ausschüssen und Arbeitsgruppen werden von den betreffenden Regierungen getra­gen. Die anderen für den Vollzug dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben werden aus jährlichen Beiträgen aller Mitglieder bestritten. Der Beitrag eines Mit­glieds für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis der ihm nach dem Anhang zustehenden Stimmenzahl zur Gesamtstimmenzahl der im Anhang aufge­führten Mitglieder, dabei wird die jedem Mitglied zustehende Stimmenzahl nach Artikel 11 entsprechend der Zusammensetzung des Rates zu dem Zeitpunkt, zu dem der Haushaltsplan für das betreffende Rechnungsjahr angenommen wird, angegli­chen.
(2)  Auf seiner ersten Tagung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens genehmigt der Rat den Voranschlag für das am 30. Juni 1996 endende Rechnungsjahr und setzt den von jedem Mitglied zu zahlenden Beitrag fest.
(3)  Auf einer in der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs stattfindenden Tagung genehmigt der Rat den Voranschlag für das folgende Rechnungsjahr und setzt den von jedem Mitglied für das betreffende Rechnungsjahr zu zahlenden Beitrag fest.
(4)  Der erste Beitrag eines Mitglieds, das diesem Übereinkommen nach Artikel 27 Absatz 2 beitritt, wird auf der Grundlage der diesem Mitglied als Bedingung für sei­nen Beitritt vom Rat zugeteilten Stimmenzahl und dem zum Zeitpunkt des Beitritts für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitt festgesetzt, ohne dass jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge geändert werden.
(5)  Die Beiträge sind sofort nach Festsetzung zu zahlen.
(6)  Hat ein Mitglied binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem sein Beitrag nach Absatz 5 fällig ist, seinen vollen Beitrag nicht bezahlt, so ersucht der Exeku­tiv­direktor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mit­glied seinen Beitrag binnen sechs Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirek­tors noch nicht bezahlt, so wird sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivausschuss so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.
(7)  Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 6 zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Ver­pflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht entbunden, sofern der Rat dies nicht durch besondere Abstimmung beschliesst. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.
(8)  Der Rat veröffentlicht in jedem Rechnungsjahr eine von Rechnungsprüfern beglaubigte Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben im vorangegangenen Rechnungsjahr.
(9)  Bevor der Rat aufgelöst wird, sorgt er für die Regelung seiner Verbindlichkei­ten und verfügt über seine Unterlagen und Vermögenswerte.
Art. 22 Wirtschaftliche Bestimmungen
Der Rat prüft zu gegebener Zeit die Möglichkeit, eine neue internationale Überein­kunft oder ein neues internationales Übereinkommen mit wirtschaftlichen Bestim­mungen auszuhandeln, und erstattet darüber den Mitgliedern Bericht, wobei er die Empfehlungen macht, die er für geeignet hält. Gelangt man zu der Auffassung, dass eine solche Verhandlung erfolgreich abgeschlossen werden könnte, so ersucht der Rat den Generalsekretär der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Ent­wicklung, eine Verhandlungskonferenz einzuberufen.

Teil III Schlussbestimmungen

Art. 23 Depositar
(1)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
(2)  Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regie­rungen jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und vorläu­fige Anwendung dieses Übereinkommens und jeden Beitritt zu demselben sowie alle nach den Artikeln 29 und 32 eingegangenen Notifikationen und Anzeigen.
Art. 24 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für die im Anhang aufgeführten Regierungen vom 1. Mai 1995 bis zum 30. Juni 1995 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeich­nung auf.
Art. 25 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
(1)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jede Unterzeichnerregierung nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
(2)  Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden werden bis zum 30. Juni 1995 beim Depositar hinterlegt. Der Rat kann jedoch einer Unterzeichner­regierung, die ihre Urkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegen kann, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren. Der Rat unterrichtet den Depositar von allen solchen Fristverlängerungen.
Art. 26 Provisorische Anwendung
Jede Unterzeichnerregierung und jede andere Regierung, welche die Voraussetzun­gen für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfüllt oder deren Beitrittsersu­chen vom Rat genehmigt ist, kann beim Depositar eine Erklärung über die proviso­ri­sche Anwendung hinterlegen. Jede Regierung, die eine solche Erklärung hinter­legt, wendet das Übereinkommen vorläufig an und gilt als vorläufige Vertragspartei des­selben.
Art. 27 Beitritt
(1)  Jede im Anhang aufgeführte Regierung kann diesem Übereinkommen bis zum 30. Juni 1995 beitreten; jedoch kann der Rat einer Regierung, die ihre Urkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren.
(2)  Dieses Übereinkommen liegt nach dem 30. Juni 1995 für die Regierungen aller Staaten zu Bedingungen zum Beitritt auf, die der Rat für angemessen hält. Der Bei­tritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar. In den Bei­trittsurkunden ist darzulegen, dass die Regierung alle vom Rat festgesetzten Bedin­gungen annimmt.
(3)  Wird zwecks Durchführung dieses Übereinkommens auf Mitglieder Bezug genommen, die im Anhang aufgeführt sind, so gilt jedes Mitglied, dessen Regierung dem Übereinkommen unter den vom Rat nach diesem Artikel vorgeschriebenen Bedingungen beigetreten ist, als im Anhang aufgeführt.
Art. 28 Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, wenn bis zum 30. Juni 1995 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklä­rungen über die vorläufige Anwendung für in Teil A des Anhangs aufgeführte Regierungen hinterlegt worden sind, die über mindestens 88 v. H. aller in Teil A des Anhangs angegebenen Stimmen verfügen.
(2)  Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft, so können die Regie­rungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung hinterlegt haben, in gegenseitigem Einvernehmen beschliessen, dass es zwischen ihnen in Kraft treten soll, oder andere Massnahmen treffen, die sie aufgrund der Lage für erforderlich halten.
Art. 29 Rücktritt
Jedes Mitglied kann am Ende jedes Rechnungsjahres durch eine mindestens neunzig Tage vor Ablauf dieses Rechnungsjahres an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten; es wird dadurch nicht von den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen befreit, die bis zum Ende des betreffenden Rechnungsjahres noch nicht erfüllt sind. Das Mitglied unterrichtet den Rat gleichzeitig von der von ihm getroffenen Massnahme.
Art. 30 Ausschluss
Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Überein­kommen verletzt hat, und beschliesst er ferner, dass diese Verletzung die Durchfüh­rung des Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung aus dem Rat ausschliessen. Der Rat notifiziert diesen Beschluss umgehend dem Depositar. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft im Rat neunzig Tage nach dem Beschluss des Rates.
Art. 31 Zahlung der Beiträge
(1)  Der Rat regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kosten­abrechnung mit einem Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurückgetreten oder vom Rat ausgeschlossen worden ist oder auf andere Weise aufgehört hat, Vertrags­partei des Übereinkommens zu sein. Der Rat behält die von diesem Mitglied bereits eingezahlten Beiträge ein. Das Mitglied ist zur Zahlung der an den Rat zu zahlenden Beträge verpflichtet.
(2)  Bei Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens hat ein in Absatz 1 bezeichnetes Mitglied keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten des Rates; es hat auch etwaige Fehlbeträge des Rates nicht mitzu­tragen.
Art. 32 Änderung
(1)  Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung die­ses Übereinkommens empfehlen. Die Änderung wird einhundert Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmenotifikationen von Ausfuhrmitgliedern, die über zwei Drittel der Stimmen der Ausfuhrmitglieder verfügen, und von Einfuhrmitglie­dern, die über zwei Drittel der Stimmen der Einfuhrmitglieder verfügen, beim De­po­sitar eingegangen sind, oder von einem vom Rat durch besondere Abstimmung zu beschliessenden späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb derer jedes Mitglied dem Depositar die Annahme der Änderung zu notifi­zie­ren hat; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen. Der Rat macht dem Depositar die notwendigen Mittei­lungen zu der Feststellung, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen ausrei­chen, um die Änderung wirksam zu machen.
(2)  Ein Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, deren Annahme nicht notifiziert worden ist, hört mit diesem Zeitpunkt auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, sofern es nicht dem Rat überzeu­gend dargelegt hat, dass die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und der Rat beschliesst, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebun­den, bis es deren Annahme notifiziert hat.
Art. 33 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung
(1)  Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 30. Juni 1998⁸ in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 2 verlängert, nach Absatz 3 früher ausser Kraft gesetzt oder nach Arti­kel 22 vor diesem Zeitpunkt durch eine neue Übereinkunft oder ein neues Überein­kommen ersetzt wird.
(2)  Der Rat kann durch besondere Abstimmung dieses Übereinkommen über den 30. Juni 1998 hinaus um Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlän­gern. Ein Mitglied, das eine solche Verlängerung des Übereinkommens nicht annimmt, unterrichtet den Rat spätestens dreissig Tage vor Inkrafttreten der Verlänge­rung davon. Ein solches Mitglied hört mit Beginn der Verlängerungsfrist auf, Ver­tragspartei des Übereinkommens zu sein, wird jedoch dadurch nicht von den Ver­pflichtungen aus dem Übereinkommen befreit, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt sind.
(3)  Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung beschliessen, dieses Über­einkommen von dem Tag an und zu den Bedingungen, die er beschliesst, aus­ser Kraft zu setzen.
(4)  Bei Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens bleibt der Rat so lange weiter bestehen, wie es zu seiner Auflösung notwendig ist; er hat alle Befugnisse und nimmt alle Aufgaben wahr, die für diesen Zweck erforderlich sind.
(5)  Der Rat notifiziert dem Depositar alle nach Absatz 2 oder 3 getroffenen Mass­nahmen.
⁸ Verlängert durch den Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 13./14. Juni 2005 ( AS 2005 2597 ) bis zum 30. Juni 2007, durch den Beschluss vom 11. Juni 2007 ( AS 2007 3349 ) bis zum 30. Juni 2009, durch den Beschluss vom 8. Juni 2009 ( AS 2009 5385 ) bis zum 30. Juni 2011, durch den Beschluss vom 6. Juni 2011 ( AS 2011 3313 ) bis zum 30. Juni 2013, durch den Beschluss vom 10./11. Juni 2013 ( AS 2013 2313 ) bis zum 30. Juni 2015, durch den Beschluss vom 8. Juni 2015 ( AS 2015 2577 ) bis zum 30. Juni 2017, durch den Beschluss vom 5. Juni 2017 ( AS 2017 3965 ) bis zum 30. Juni 2019, durch den Beschluss vom 10. Juni 2019 ( AS 2019 3525 ) bis zum 30. Juni 2021 und durch den Beschluss vom 7. Juni 2021 ( AS 2021 557 ) bis zum 30. Juni 2023.
Art. 34 Verhältnis der Präambel zum Übereinkommen
Die Präambel des Internationalen Getreideabkommens von 1995 ist Bestandteil die­ses Übereinkommens.
⁵ AS 1996 2641

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Übereinkommen an dem jeweils neben ihrer Unterschrift ver­merkten Tag unterschrieben.
Geschehen zu London am 7. Dezember neunzehnhundertundvierundneunzig. Der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Über­einkommens sind gleichermassen verbindlich.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Stimmen der Mitglieder nach Artikel 11

(vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1998)

Teil A

Ägypten, Arabische Republik

    55

Algerien

    15

Argentinien

    97

Australien

  122

Barbados

      5

Bolivien

      5

Ecuador

      5

Elfenbeinküste

      5

Europäische Gemeinschaft

  443

Finnland

      5

Heiliger Stuhl

      5

Indien

    32

Irak

      9

Iran, Islamische Republik

      9

Israel

      8

Japan

  187

Jemen, Republik

      5

Kanada

  243

Korea, Republik

    26

Kuba

      6

Malta

      5

Marokko

    10

Mauritius

      5

Norwegen

    11

Österreich

      5

Pakistan

    14

Panama

      5

Russische Föderation

  100

Saudi-Arabien

    17

Schweden

    10

Schweiz

    15

Südafrika

    16

Tunesien

      5

Türkei

      7

Ungarn

    13

Vereinigte Staaten von Amerika

  475

2000

Teil B

Äthiopien

  5

Bangladesch

  9

Belarus

  5

Brasilien

32

Bulgarien

  7

Chile

  6

China (Volksrepublik)

77

Dominikanische Republik

  5

El Salvador

  5

Estland

  5

Ghana

  5

Guatemala

  5

Indonesien

  9

Jamaika

  5

Jordanien

  5

Kasachstan

  5

Kenia

  5

Kolumbien

  5

Kuwait

  5

Lettland

  5

Litauen

  5

Malaysia

  8

Mexiko

28

Neuseeland

  5

Nigeria

  6

Paraguay

  5

Peru

  9

Philippinen

  7

Polen

31

Rumänien

14

Sambia

  5

Senegal

  5

Slowakei

  6

Slowenien

  5

Sri Lanka

  5

Sudan

  5

Syrien, Arabische Republik

  7

Taiwan

26

Tansania

  5

Thailand

17

Trinidad und Tobago

  5

Tschechische Republik

  6

Ukraine

  8

Uruguay

  5

Usbekistan

14

Venezuela

13

Vietnam

  5

Zaire

  5

Zimbabwe

  5

Zypern

  5

Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. August 1996 ⁹

⁹ Der ausführliche Geltungsbereich wird mit dem endgültigen Inkrafttreten dieses Übereink. veröffentlicht werden.
Am 6. Juli 1995 hat die in London tagende Regierungs-Konferenz beschlossen, das Übereinkommen zwischen den Regierungen und der zwischenstaatlichen Organisa­tion, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitrittsurkunde oder eine vorläufige Anwendungserklärung hinterlegt haben und welche nachstehend erwähnt sind, gemäss Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens mit Wirkung ab 1. Juli 1995 in Kraft zu setzen:
Algerien
Argentinien
Australien
Europäische Gemeinschaft
Heiliger Stuhl
Indien
Kanada
Korea (Süd)
Kuba
Japan
Marokko
Mauritius
Norwegen
Schweiz
Südafrika
Tunesien
Türkei
Ungarn

Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 ¹⁰

¹⁰ AS 2002 4109 . An ihrer am 11. Juni 2012 in London abgehaltenen hundertsechsten Tagung haben der Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss und die Vertragsstaaten des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 festgestellt, dass das Übereinkommen am 30. Juni 2012 ausläuft und sind übereingekommen, dieses nicht zu verlängern. Es ist daher am 30. Juni 2012 ausser Kraft getreten (siehe AS 2012 7485 ). Das Ernährungshilfe-Übereinkommen vom 25. April 2012 ( SR 0.916.111.312 ) tritt am 1. Jan. 2013 in Kraft.
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