Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St.Gallen über den Bau und... (752.514.1)
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Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St.Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland

Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St.Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland vom 6. Juli 1961 (Stand 5. Februar 1962) Die Regierungen der Kantone Zürich und St.Gallen, gestützt auf § 7 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über das Gemeindewesen vom
6. Juni 1926 beziehungsweise Art. 33 des st.gallischen Gesetzes über die Organisa - tion und die Verwaltung der Gemeinden und Bezirke und das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vom 29. Dezember 1947, 1 vereinbaren was folgt: 2
Art. 1
1 Die zürcherischen Gemeinden Bauma, Bubikon, Dürnten, Fehraltorf, Gossau, Grüningen, Hinwil, Illnau, Mönchaltorf, Pfäffiken, Rüti, Seegräben, Uster, Vol - ketswil, Wald und Wetzikon sowie die st.gallischen Gemeinden Rapperswil und Jona werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtver - wertungsanlagen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver - bandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung festzulegen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Sie tritt nach beidseiti - ger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB 3 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Hinwil.
1 nGS 16–52 (sGS 151.1).
2 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich unterzeichnet am 6. Juli 1961, vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen unterzeichnet am 5. Februar 1962; in Vollzug ab 5. Februar 1962.
3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver - einbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen ge - setzlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend.
Art. 3
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Kehrichtverwertungsanla - gen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
4 , sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten blei - ben vorbehalten.
Art. 4
1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Oberbehörden der beteiligten Gemeinden entschie - den.
Art. 5
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in der Betriebskommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An - rufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert ei - ner weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Ob - mann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vor - schriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
4 Siehe nunmehr BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar
1991, SR 814.20 .
Art. 6
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der beiden Vertragskantone.
Art. 7
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
Art. 8
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind ge - mäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung 5 dem Bundesgericht zu unterbreiten.
5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Mai 1874, SR 101.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 14–4 06.07.1961 05.02.1962 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.07.1961 05.02.1962 Erlass Grunderlass 14–4
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