Internationales Übereinkommen Nr. 18 über die Entschädigung aus Anlass von Berufskr... (0.832.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen Nr. 18 über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Angenommen in Genf am 10. Juni 1925³ Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 1927⁴ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 16. November 1927 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. November 1927 (Stand am 31. Juli 2013) ¹ BS 14 68; BBl 1926 I 795 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden. ³ Das Übereink. wurde von der siebenten Internationalen Arbeitskonferenz ange­nommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internatio­nalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 4). Infolge Auflösung des Völker­bundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereink. nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völker­bundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Oktober 1946 ( SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt. ⁴ Ziff. I Bst. a des BB vom 9. Juni 1927 (BS 14 67)
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation nimmt heute, am 10 Juni 1925, das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Berufskrankheiten (1925) bezeichnet wird.
Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge betreffend die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,
sowie ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in Form eines internationalen Übereinkommens zu fassen.
Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifikation vorzulegen.
Art. 1
1.  Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen zu sichern.⁵
2.  Die Entschädigungssätze dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Gesetze des Landes für die aus Betriebsunfällen entstandenen Schäden vorsehen. Mit dieser Einschränkung steht es jedem Mitglied frei, bei der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die in Frage stehenden Krankheiten und bei der Unterstellung dieser Krankheiten unter die Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen die zweckdienlichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
⁵ Siehe Art. 9 UVG ( SR 832.20 ) und die Vf des EDI vom 26. Dez. 1960 ( SR 832.321.11 ).
Art. 2
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, als Berufskrankheiten die Krankheiten und Vergiftungen zu betrachten, die durch die im nachstehenden Verzeichnis angeführten Stoffe verursacht sind, falls derartige Krankheiten oder Vergiftungen bei Arbeitnehmern der im Verzeichnis an entsprechender Stelle angeführten Gewerbe oder Berufe auftreten und durch die Beschäftigung in einem der Gesetzgebung des Landes unterstellten Betrieb hervorgerufen worden sind.
Verzeichnis

der Erkrankungen und Giftstoffe:

der entsprechenden Gewerbe
und Verfahren:

Vergiftungen durch Blei, dessen
Legierungen und Verbindungen
sowie unmittelbare Folgen dieser Vergiftungen.

Behandlung bleihaltiger Erze, einschliesslich bleihaltiger Rückstände
in Zinkwerken.
Einschmelzen von altem Zink und Blei
zu Barren.

Herstellung von Gegenständen aus
geschmolzenem Blei oder bleihaltigen Legierungen.
Polygraphische Gewerbe.

Herstellung von Bleiverbindungen.

Herstellung und Ausbesserung elektrischer Akkumulatoren.

Zubereitung und Verwendung
von bleihaltigen Emaillen.

Polieren mit Bleispänen oder bleihaltigen Stoffen.

Anstreicharbeiten, bei denen bleihaltige Streichmittel, Kitte oder Farben zubereitet oder gebraucht werden.

Vergiftungen durch Quecksilber,
dessen Legierungen und Verbindungen sowie unmittelbare Folgen dieser Vergiftungen.

Behandlung von quecksilberhaltigen Mineralien.
Herstellung von Quecksilber­verbindungen.
Herstellung von Mess-
und Laboratoriums­apparaten.

Zubereitung der Rohstoffe für die Hut­macherei.
Feuervergoldung.
Verwendung von Quecksilberpumpen für die Herstellung von Glühlampen.
Herstellung von Knallquecksilberzündern.

Ansteckung durch Milzbrand.

Arbeiten bei milzbrandverseuchten
Tieren.
Behandlung von Tierleichen oder
tierischen Abfällen.
Ein- und Ausladen sowie Beförderung solcher Waren.

Art. 3
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 4
1.  Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
2.  Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
3.  In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Art. 5
Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisa­tion beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Art. 6
Vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 4 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Art. 1 und 2 spätestens am 1. Januar 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Massnahmen zu treffen.
Art. 7
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäss den Bestimmungen des Art. 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Art. 8
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Mal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Art. 9 ⁶
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
⁶ Fassung gemäss Art. des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, genehmigt durch die BVers am 2. Okt. 1962 ( AS 1962 1359 1357 ; BBl 1962 I 1365 ).
Art. 10
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 31. Juli 2013 ⁷

⁷ AS 1973 1175 , 1975 2487 , 1982 1823 , 1986 1427 , 2005 1857 , 2008 4497 und 2013 2669 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

10. Mai

1960

10. Mai

1960

Algerien

19. Oktober

1962 N

19. Oktober

1962

Angola

  4. Juni

1976 N

  4. Juni

1976

Argentinien

24. September

1956

24. September

1956

Armenien

18. Mai

2006

18. Mai

2006

Australien

22. April

1959

22. April

1959

    Norfolk-Insela

  8. Februar

1996

  8. Februar

1996

Bangladesch

22. Juni

1972 N

22. Juni

1972

Belgien

  3. Oktober

1927

  3. Oktober

1927

Benin

12. Dezember

1960 N

12. Dezember

1960

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  2. Juni

1993

Bulgarien

  5. September

1929

  5. September

1929

Burkina Faso

21. November

1960 N

21. November

1960

Burundi

11. März

1963 N

11. März

1963

China

    Macaua b

20. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Côte d’Ivoire

21. November

1960 N

21. November

1960

Dänemark

18. Juni

1934

18. Juni

1934

    Färöer

18. Juni

1934

18. Juni

1934

Deutschland

18. September

1928

18. September

1928

Dschibuti

  3. August

1978 N

  3. August

1978

Finnland

17. September

1927

17. September

1927

Frankreich

13. August

1931

13. August

1931

    Französisch Guyana

15. März

1938

15. März

1938

    Französisch Polynesien

27. November

1974

27. November

1974

    Guadeloupe

15. März

1938

15. März

1938

    Komoren

27. November

1974

27. November

1974

    Martinique

15. März

1938

15. März

1938

    Neukaledonien

27. November

1974

27. November

1974

    Réunion

15. März

1938

15. März

1938

    St. Pierre und Miquelon

27. November

1974

27. November

1974

Guinea

21. Januar

1959 N

21. Januar

1959

Guinea-Bissau

21. Februar

1977

21. Februar

1977

Indien

30. September

1927

30. September

1927

Irak

26. November

1938

26. November

1938

Italien

22. Januar

1934

22. Januar

1934

Japan

  8. Oktober

1928

  8. Oktober

1928

Kolumbien

20. Juni

1933

20. Juni

1933

Komoren

23. Oktober

1978 N

23. Oktober

1978

Kongo (Kinshasa)

20. September

1960 N

20. September

1960

Kroatien

  8. Oktober

1991 N

  8. Oktober

1991

Kuba

  6. August

1928

  6. August

1928

Lettland

29. November

1929

29. November

1929

Luxemburg

16. April

1928

16. April

1928

Mali

22. September

1960 N

22. September

1960

Marokko

20. September

1956

20. September

1956

Mauretanien

20. Juni

1961 N

20. Juni

1961

Mazedonien

17. November

1991 N

17. November

1991

Montenegro

  3. Juni

2006

  3. Juni

2006

Mosambik

  6. Juni

1977

  6. Juni

1977

Myanmar

30. September

1927

30. September

1927

Nauru

  5. September

1968 N

  5. September

1968

Nicaragua

12. April

1934

12. April

1934

Niger

27. Februar

1961 N

27. Februar

1961

Norwegen

11. Juni

1929

11. Juni

1929

Österreich

29. September

1928

29. September

1928

Pakistan

30. September

1927

30. September

1927

Papua-Neuguinea

  1. Mai

1976 N

  1. Mai

1976

Polen

  3. November

1937

  3. November

1937

Portugal

27. März

1929

27. März

1929

Ruanda

18. September

1962 N

18. September

1962

Sambia

22. Februar

1965

22. Februar

1965

São Tomé und Príncipe

  1. Juni

1982

  1. Juni

1982

Schweiz

16. November

1927

16. November

1927

Serbien

24. November

2000 N

24. November

2000

Slowakei

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

29. Mai

1992 N

29. Mai

1992

Spanien

29. September

1932

29. September

1932

Sri Lanka

17. Mai

1952

17. Mai

1952

Syrien

10. Mai

1960 N

10. Mai

1960

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

12. Januar

1959

12. Januar

1959

Zentralafrikanische Republik

  9. Juni

1964

  9. Juni

1964

a

Das Übereink. ist mit Ausnahme der Änderungen vom 9. Okt. 1946 und 26. Juni 1961 auf die Norfolk Insel und Macau anwendbar.

b

Vom 4. Okt. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

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