Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (0.353.23)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Abgeschlossen in New York am 13. April 2005² Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 2008³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Oktober 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. November 2008 (Stand am 29. Februar 2024) ¹ Mit Deutschland (D) und Österreich (A) abgestimmte deutsche Übersetzung des französischen Originaltexts. Abweichungen in den jeweiligen nationalen Übersetzungen sind gekennzeichnet. ² AS 2009 2793 ³ AS 2009 491
⁴ A: «Satzung». ⁵ SR 0.120
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens:
1.  bedeutet «radioaktives Material» Kernmaterial und andere radioaktive Stoffe, welche Nuklide enthalten, die spontan zerfallen (ein Prozess, der unter Emission einer oder mehrerer Arten von ionisierender Strahlung stattfindet, wie von Alpha-, Beta- und Neutronenteilchen sowie Gammastrahlen) und die auf Grund ihrer radiologischen oder spaltbaren Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen können;
2.  bedeutet «Kernmaterial» Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80‑prozentigen Konzentration des Isotops Plutonium 238; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt; jedes Material, das einen oder mehrere der genannten Stoffe enthält;
dabei bedeutet «mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran» Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
3.  bedeutet «Kernanlage»:
a) ein Kernreaktor, einschliesslich der Reaktoren auf Schiffen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Weltraumgegenständen, die als Energiequelle für den Antrieb solcher Schiffe, Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Weltraumgegenstände oder für jeden anderen Zweck verwendet werden,
b) eine Einrichtung oder ein Beförderungsmittel, die zur Herstellung, Lagerung, Aufarbeitung oder Beförderung von radioaktivem Material eingesetzt werden;
4.  bedeutet «Vorrichtung»:
a) ein Kernsprengkörper, oder
b) eine Vorrichtung zur Verbreitung von radioaktivem Material oder eine Strahlung emittierende Vorrichtung, die auf Grund ihrer radiologischen Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen kann⁶;
5.  umfasst der Ausdruck «staatliche oder öffentliche Einrichtung» alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden;
6.  bedeutet «Streitkräfte eines Staates» die Streitkräfte eines Staates, die nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind, sowie Personen, die diese Streitkräfte unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung formell⁷ unterstellt sind.
⁶ D: «können».
⁷ A, D: «förmlich».
Art. 2
1.  Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich:
a) radioaktives Material besitzt oder eine Vorrichtung anfertigt oder besitzt und: i) beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen, oder
ii) beabsichtigt, bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen;
b) radioaktives Material oder eine Vorrichtung auf irgendeine Weise verwendet oder eine Kernanlage auf eine solche Weise verwendet oder beschädigt, dass radioaktives Material freigesetzt wird oder möglicherweise freigesetzt wird, und i) beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen, oder
ii) beabsichtigt, bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen, oder
iii) beabsichtigt, eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
2.  Eine Straftat begeht auch, wer:
a) unter Umständen, welche die Drohung glaubwürdig machen, droht, eine in Absatz 1 Buchstabe⁸ b genannte Straftat zu begehen; oder
b) unter Umständen, welche die Drohung glaubwürdig machen, mit Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt widerrechtlich und vorsätzlich die Übergabe von radioaktivem Material, einer Vorrichtung oder einer Kernanlage verlangt.
3.  Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.
4.  Eine Straftat begeht ferner, wer:
a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftat teilnimmt;
b) eine in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
c) auf andere Weise zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; ein derartiger Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das Ziel der Gruppe zu fördern, oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende Straftat oder die betreffenden Straftaten zu begehen, geleistet werden.
⁸ A: «lit.».
Art. 3
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Massgabe, dass in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 7, 12 und 14–17 Anwendung finden.
Art. 4
1.  Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta⁹ der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.
2.  Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
3.  Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als verhindere er die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen.
4.  Dieses Übereinkommen behandelt nicht die Frage der Rechtmässigkeit des Einsatzes oder der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen durch Staaten und es kann auch nicht so ausgelegt werden, als behandle es diese Frage.
⁹ A: «Satzung».
Art. 5
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen:
a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;
b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Art. 6
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, einschliesslich, wenn dies zweckmässig ist, Massnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und dass für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.
Art. 7
1.  Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen:
a) indem sie alle durchführbaren Massnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihres innerstaatlichen Rechts gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten innerhalb oder ausserhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und diesen entgegenzuwirken, einschliesslich Massnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung dieser Straftaten fördern, dazu anstiften, sie organisieren, wissentlich finanzieren oder wissentlich technische Unterstützung oder Informationen dafür bereitstellen oder solche Straftaten begehen;
b) indem sie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und in der hier festgelegten Weise und den hier festgelegten Bedingungen genaue, nachgeprüfte Informationen austauschen und die Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen miteinander abstimmen, die sie gegebenenfalls treffen, um die in Artikel 2 genannten Straftaten aufzudecken, zu verhüten, zu bekämpfen und zu untersuchen sowie um Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, die verdächtigt werden, diese Straftaten begangen zu haben. Insbesondere trifft ein Vertragsstaat geeignete Massnahmen, um die anderen in Artikel 9 genannten Staaten unverzüglich über die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten und über alle zu seiner Kenntnis gelangten¹⁰ Vorbereitungen zur Begehung solcher Straftaten zu unterrichten sowie gegebenenfalls auch internationale Organisationen zu unterrichten.
2.  Die Vertragsstaaten treffen mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinbare Massnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu schützen, die sie auf Grund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens ausgeführten Tätigkeit erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Schritte unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird.
3.  Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund des innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial gefährden würden.
4.  Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre zuständigen Behörden und Verbindungsstellen mit, die für die Übermittlung und den Empfang der in diesem Artikel genannten Informationen verantwortlich sind. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Angaben über die zuständigen Behörden und Verbindungsstellen allen Vertragsstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation. Zu diesen Behörden und Verbindungsstellen muss ständiger Zugang gewährleistet sein.
¹⁰ A, D: «ihm zur Kenntnis gelangten».
Art. 8
Zum Zweck der Verhütung von Straftaten nach diesem Übereinkommen bemühen sich die Vertragsstaaten nach Kräften, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen und Aufgaben der Internationalen Atomenergie-Organisation geeignete Massnahmen zu treffen, um den Schutz von radioaktivem Material zu gewährleisten.
Art. 9
1.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn:
a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird; oder
c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.
2.  Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn:
a) die Straftat gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird;
b) die Straftat gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschliesslich einer Botschaft oder sonstiger diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, begangen wird;
c) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat;
d) die Straftat mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen; oder
e) die Straftat an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das von der Regierung dieses Staates betrieben wird.
3.  Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.
4.  Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
5.  Dieses Übereinkommen schliesst die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Art. 10
1.  Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, dass in seinem Hoheitsgebiet eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde oder begangen wird oder dass eine Person, die eine solche Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Massnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.
2.  Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach innerstaatlichem Recht die geeigneten Massnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
3.  Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Massnahmen getroffen werden, ist berechtigt:
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder der anderweitig zum Schutz ihrer Rechte berechtigt ist, oder, wenn sie staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;
c) über ihre Rechte nach den Buchstaben¹¹ a und b unterrichtet zu werden.
4.  Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.
5.  Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe¹² c oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe¹³ c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.
6.  Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
¹¹ A: «lit.».
¹² A: «lit.».
¹³ A: «lit.».
Art. 11
1.  In den Fällen, in denen Artikel 9 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne ungebührliche Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
2.  Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht eigene Staatsangehörige nur unter der Bedingung ausliefern oder überstellen, dass die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüssen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmässig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.
Art. 12
Wenn auf Grund dieses Übereinkommens eine Person in Haft genommen wird, gegen sie andere Massnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschliesslich derjenigen über die Menschenrechte im Einklang stehen.
Art. 13
1.  Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2.  Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Vertragsstaat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
3.  Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
4.  Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
5.  Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.
Art. 14
1.  Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie mit Straf- oder Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
2.  Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Art. 15
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt¹⁴ werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
¹⁴ A: «verweigert».
Art. 16
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Art. 17
1.  Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüsst und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Einvernahme¹⁵, der Identifizierung oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen oder die strafrechtliche Verfolgung wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung;
b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung.
2.  Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:
a) Der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
b) der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt entsprechend einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Verpflichtung, die Person wieder dem Staat rückzuüberstellen¹⁶, von dem sie überstellt wurde;
c) der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;
d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüssen hat.
3.  Ausser mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
¹⁵ A, D: «Vernehmung».
¹⁶ A: «zurückzustellen».
Art. 18
1.  Bei der Beschlagnahme von radioaktivem Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen oder der anderweitigen Übernahme der Kontrolle darüber, nachdem eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde, hat der Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden:
a) Massnahmen zu treffen, um das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage zu neutralisieren;
b) sicherzustellen, dass jegliches Kernmaterial in Übereinstimmung mit den anwendbaren Sicherungsmassnahmen¹⁷ der Internationalen Atomenergie-Organisation verwahrt wird;
c) die Empfehlungen zum physischen Schutz und die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen zu beachten, die von der Internationalen Atomenergie-Organisation veröffentlicht wurden.
2.  Nach Abschluss eines Verfahrens im Zusammenhang mit einer in Artikel 2 genannten Straftat oder, falls nach dem Völkerrecht erforderlich, zu einem früheren Zeitpunkt wird das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage nach Konsultationen (insbesondere hinsichtlich der Modalitäten der Rückgabe und der Lagerung) mit den beteiligten Vertragsstaaten dem Vertragsstaat, dem sie gehören, dem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige die natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum sie stehen, ist oder in dem diese ansässig ist, oder dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft wurden, zurückgegeben.
3.  a) Ist es einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht untersagt, das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage zurückzugeben oder entgegenzunehmen, oder vereinbaren die beteiligten Vertragsstaaten es vorbehaltlich des Buchstabens¹⁸ b entsprechend, so hat der Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden, weiter die in Absatz 1 beschriebenen Massnahmen zu treffen; das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen dürfen nur für friedliche Zwecke benutzt werden;
b) ist es dem Vertragsstaat, in dessen Besitz sich das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen befinden, rechtlich untersagt, sie zu besitzen, so stellt dieser Staat sicher, dass sie so bald wie möglich einem Staat, für den der Besitz rechtmässig ist und der gegebenenfalls in Konsultation mit dem Vertragsstaat Zusicherungen entsprechend Absatz 1 gegeben hat, zu dem Zweck übergeben werden, sie zu neutralisieren; das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen dürfen nur für friedliche Zwecke benutzt werden.
4.  Gehören das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, keinem der Vertragsstaaten oder keinem Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Vertragsstaats, wurden sie nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft oder ist kein Staat bereit, sie nach Absatz 3 entgegenzunehmen, so ist vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe¹⁹ b nach Konsultationen zwischen den beteiligten Staaten und gegebenenfalls zuständigen internationalen Organisationen ein gesonderter Beschluss über ihre Entsorgung zu treffen.
5.  Für die Zwecke der Absätze 1, 2, 3 und 4 kann der Vertragsstaat, in dessen Besitz sich das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage befindet, andere Vertragsstaaten, insbesondere die beteiligten Vertragsstaaten, und die zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere die Internationale Atomenergie-Organisation, um Hilfe und Zusammenarbeit ersuchen. Die Vertragsstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen werden aufgefordert, grösstmögliche Hilfe nach diesem Absatz zu gewähren.
6.  Die Vertragsstaaten, die nach diesem Artikel an der Entsorgung oder Verwahrung des radioaktiven Materials, der Vorrichtung oder der Kernanlage beteiligt sind, unterrichten den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Art der Entsorgung oder Verwahrung. Der Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation übermittelt diese Informationen den anderen Vertragsstaaten.
7.  Dieser Artikel berührt nicht die Regeln des Völkerrechts betreffend die Haftung für nukleare Schäden oder sonstige Regeln des Völkerrechts im Fall einer Freisetzung von radioaktivem Material im Zusammenhang mit einer in Artikel 2 genannten Straftat.
¹⁷ A: «Sicherheitskontrollmassnahmen».
¹⁸ A: «lit.».
¹⁹ A: «lit.».
Art. 19
Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Art. 20
Die Vertragsstaaten konsultieren einander unmittelbar oder unter Einschaltung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen.
Art. 21
Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
Art. 22
Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht ausschliesslich den Behörden dieses anderen Vertragsstaats vorbehalten sind.
Art. 23
1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
2.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
3.  Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. 24
1.  Dieses Übereinkommen liegt vom 14. September 2005 bis zum 31. Dezember 2006 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
2.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3.  Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 25
1.  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. 26
1.  Ein Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositar²⁰ vorgelegt; dieser leitet ihn unverzüglich an alle Vertragsstaaten weiter.
2.  Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Depositar um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Depositar alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an einer solchen Konferenz ein, die frühestens drei Monate nach Versenden der Einladungen beginnt.
3.  Die Konferenz bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass Änderungen durch Konsens beschlossen werden. Ist dies nicht möglich, so werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten beschlossen. Eine auf der Konferenz beschlossene Änderung wird vom Depositar umgehend an alle Vertragsstaaten weitergeleitet.
4.  Die nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt, am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre entsprechende Urkunde hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem er seine entsprechende Urkunde hinterlegt.
²⁰ A, D: hier und im ganzen Artikel «Verwahrer».
Art. 27
1.  Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2.  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Art. 28
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. September 2005 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 29. Februar 2024 ²¹

²¹ AS 2009  493 , 5667 ; 2010  3525 ; 2011  4613 ; 2013  1483 ; 2014  989 ; 2015  1123 ; 2016  3095 ; 2017  2653 ; 2018  3961 ; 2020  3813 ; 2024 101 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

25. März

2013

24. April

2013

Albanien

21. August

2023

20. September

2023

Algerien*

  3. März

2011 B

  2. April

2011

Antigua und Barbuda

  1. Dezember

2009 B

31. Dezember

2009

Argentinien*

  8. April

2016

  8. Mai

2016

Armenien**

22. September

2010

22. Oktober

2010

Aserbaidschan*

28. Januar

2009

27. Februar

2009

Australien

16. März

2012

15. April

2012

Bahrain*

  4. Mai

2010 B

  3. Juni

2010

Bangladesch*

  7. Juni

2007 B

  7. Juli

2007

Belarus

13. März

2007

  7. Juli

2007

Belgien*

  2. Oktober

2009

  1. November

2009

Benin

  2. November

2017

  2. Dezember

2017

Bosnien und Herzegowina

29. Juni

2017

29. Juli

2017

Botsuana

12. Juli

2021 B

11. August

2021

Brasilien

25. September

2009

25. Oktober

2009

Burundi

24. September

2008

24. Oktober

2008

Chile

27. September

2010

27. Oktober

2010

China*

  8. November

2010

  8. Dezember

2010

    Macau

  8. November

2010

  8. Dezember

2010

Costa Rica*

21. Februar

2013

23. März

2013

Côte d’Ivoire

12. März

2012 B

11. April

2012

Dänemark a

20. März

2007

  7. Juli

2007

    Grönland

15. Juli

2016

15. Juli

2016

Deutschland

  8. Februar

2008

  9. März

2008

Dominikanische Republik

11. Juni

2008 B

11. Juli

2008

Dschibuti

25. April

2014

25. Mai

2014

El Salvador*

27. November

2006

  7. Juli

2007

Fidschi

15. Mai

2008 B

14. Juni

2008

Finnland**

13. Januar

2009

12. Februar

2009

Frankreich

11. September

2013

11. Oktober

2013

Gabun

  1. Oktober

2007

31. Oktober

2007

Georgien*

23. April

2010 B

23. Mai

2010

Guatemala

26. September

2018

26. Oktober

2018

Guinea-Bissau

  6. August

2008 B

  5. September

2008

Indien*

  1. Dezember

2006

  7. Juli

2007

Indonesien*

30. September

2014 B

30. Oktober

2014

Irak

13. Mai

2013 B

12. Juni

2013

Italien

21. Oktober

2016

20. November

2016

Jamaika*

27. Dezember

2013

26. Januar

2014

Japan

  3. August

2007

  2. September

2007

Jemen*

13. Oktober

2014 B

12. November

2014

Jordanien

29. Januar

2016

28. Februar

2016

Kanada*

21. November

2013

21. Dezember

2013

Kasachstan

31. Juli

2008

30. August

2008

Katar*

15. Januar

2014

14. Februar

2014

Kenia

13. April

2006

  7. Juli

2007

Kirgisistan

  2. Oktober

2007

  1. November

2007

Kiribati

26. September

2008

26. Oktober

2008

Komoren

12. März

2007 B

  7. Juli

2007

Kongo (Brazzaville)

14. November

2023 B

14. Dezember

2023

Kongo (Kinshasa)

23. September

2010 B

23. Oktober

2010

Korea (Süd-)

29. Mai

2014

28. Juni

2014

Kroatien

30. Mai

2007

  7. Juli

2007

Kuba*

17. Juni

2009 B

17. Juli

2009

Kuwait*

  5. September

2013

  5. Oktober

2013

Lesotho

22. September

2010

22. Oktober

2010

Lettland

25. Juli

2006

  7. Juli

2007

Libanon

13. November

2006

  7. Juli

2007

Libyen

22. Dezember

2008

21. Januar

2009

Liechtenstein

25. September

2009

25. Oktober

2009

Litauen

19. Juli

2007

18. August

2007

Luxemburg

  2. Oktober

2008

  1. November

2008

Madagaskar

15. Februar

2017

17. März

2017

Malawi

  7. Oktober

2009 B

  6. November

2009

Mali

  5. November

2009 B

  5. Dezember

2009

Malta*

26. September

2012

26. Oktober

2012

Marokko*

31. März

2010

30. April

2010

Mauretanien

28. April

2008 B

28. Mai

2008

Mexiko

27. Juni

2006

  7. Juli

2007

Moldau*

18. April

2008

18. Mai

2008

Mongolei

  6. Oktober

2006

  7. Juli

2007

Montenegro

13. Februar

2019

15. März

2019

Namibia

  2. September

2016 B

  2. Oktober

2016

Nauru

24. August

2010 B

23. September

2010

Neuseeland b

18. März

2016

17. April

2016

Nicaragua

25. Februar

2009

27. März

2009

Niederlande** c

30. Juni

2010

30. Juli

2010

Niger

  2. Juli

2008 B

  1. August

2008

Nigeria

25. September

2012 B

25. Oktober

2012

Nordmazedonien

19. März

2007

  7. Juli

2007

Norwegen

20. Februar

2014

22. März

2014

Oman*

21. Oktober

2022 B

20. November

2022

Österreich

14. September

2006

  7. Juli

2007

Palästina

29. Dezember

2017 B

28. Januar

2018

Palau

19. Januar

2024

18. Februar

2024

Panama

21. Juni

2007

21. Juli

2007

Paraguay

29. Januar

2009

28. Februar

2009

Peru

29. Mai

2009

28. Juni

2009

Polen

  8. April

2010

  8. Mai

2010

Portugal

25. September

2014

25. Oktober

2014

Rumänien

24. Januar

2007

  7. Juli

2007

Russland*

29. Januar

2007

  7. Juli

2007

Salomoninseln

24. September

2009 B

24. Oktober

2009

Sambia

  7. April

2017 B

  7. Mai

2017

San Marino

16. Dezember

2014 B

15. Januar

2015

Saudi-Arabien*

  7. Dezember

2007

  6. Januar

2008

Schweden

18. August

2014

17. September

2014

Schweiz

15. Oktober

2008

14. November

2008

Serbien

26. September

2006

  7. Juli

2007

Simbabwe

28. September

2023 B

28. Oktober

2023

Singapur*

  2. August

2017

  1. September

2017

Slowakei

23. März

2006

  7. Juli

2007

Slowenien

17. Dezember

2009

16. Januar

2010

Spanien

22. Februar

2007

  7. Juli

2007

Sri Lanka

27. September

2007

27. Oktober

2007

St. Kitts und Nevis

13. August

2020 B

12. September

2020

St. Lucia*

12. November

2012 B

12. Dezember

2012

St. Vincent und die Grenadinen*

  8. Juli

2010 B

  7. August

2010

Südafrika

  9. Mai

2007

  7. Juli

2007

Tadschikistan*

29. Juni

2022

29. Juli

2022

Thailand*

  2. Mai

2019

  1. Juni

2019

Tschechische Republik**

25. Juli

2006

  7. Juli

2007

Tunesien

28. September

2010 B

28. Oktober

2010

Turkmenistan

28. März

2008 B

27. April

2008

Türkei*

24. September

2012

24. Oktober

2012

Ukraine*

25. September

2007

25. Oktober

2007

Ungarn

12. April

2007

  7. Juli

2007

Uruguay

  4. März

2016

  3. April

2016

Usbekistan*

29. April

2008 B

29. Mai

2008

Vereinigte Arabische Emirate*

10. Januar

2008 B

  9. Februar

2008

Vereinigtes Königreich

24. September

2009

24. Oktober

2009

Vereinigte Staaten*

30. September

2015

30. Oktober

2015

Vietnam*

23. September

2016 B

23. Oktober

2016

Zentralafrikanische Republik

19. Februar

2008 B

20. März

2008

Zypern

28. Januar

2008

27. Februar

2008

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO): https://treaties.un.org eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
Die * im oben erwähnten Geltungsbereich umfassen nicht die Erklärungen aller Vertragsparteien (siehe Art. 7 Abs. 4) zur Bezeichnung der zuständigen Behörden und Verbindungsstellen, die für die Übermittlung und den Empfang der in Artikel 7 genannten Informationen verantwortlich sind.
Die * im oben erwähnten Geltungsbereich umfassen auch nicht die Erklärungen aller Vertragsparteien (siehe Art. 9 Abs. 3), die in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 2 zur Begründung der Gerichtsbarkeit eines Staates nach innerstaatlichem Recht abgegeben wurden.
a
Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer Inseln.
b
Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
c
Für das Königreich in Europa.

Erklärungen der Schweiz

Gemäss Artikel 7 Absatz 4 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen erklärt die Schweiz, dass für die Übermittlung und den Empfang der in Artikel 7 genannten Informationen die Einsatzzentrale des Bundesamts für Polizei, Nussbaumstrasse 29, CH-3003 Bern, Tel. +41 31 322 44 50, Fax +41 31 322 53 04, zuständig ist.
Gemäss Artikel 9 Absatz 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen erklärt die Schweiz, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für Fälle gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, b, d und e begründet. Bei Fällen gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens ist die Gerichtsbarkeit begründet, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet oder an die Schweiz ausgeliefert wird.
Diese Erklärungen wurden am 15. Oktober 2008 abgegeben.
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