Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (0.414.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Abgeschlossen in Paris am 15. Dezember 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1991¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. April 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. April 1991 (Stand am 26. Februar 2002) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 6. März 1991 ( AS 1991 2000 ).
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
im Hinblick auf die am 11. Dezember 1953² in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse,
im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954³ in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen,
in der Erwägung, dass ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verständigung geleistet werden würde, wenn eine grössere Zahl von Studierenden, insbesondere von Studierenden der lebenden Sprachen, eine Zeitlang im Ausland studieren könnte, und wenn die von diesen Studierenden während dieser Studienzeit bestandenen Prüfungen und die von ihnen belegten Vorlesungen von ihrer Heimatuniversität anerkannt würden,
in der Erwägung ferner, dass die Anerkennung der im Ausland verbrachten Studienzeiten zur Lösung des Problems, das durch den Mangel an hochqualifizierten wissenschaftlichen Fachkräften aufgeworfen wird, beitragen würde,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.414.1 ³ SR 0.440.1
Art. 1
1.  Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit liegt bei:
a) dem Staat,
b) der Universität,
c) je nach Art des Falles dem Staat oder der Universität.
Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Gleichwertigkeitsfragen zuständig ist.
2.  Der Ausdruck «Universitäten» bedeutet:
a) Universitäten;
b) Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird.
Art. 2
1.  Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien erkennen jede Studienzeit, die ein Studierender der lebenden Sprachen an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an seiner Heimatuniversität an, vorausgesetzt, dass die Behörden der erstgenannten Universität diesem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, dass er diese Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat.
2.  Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz 1 bezieht, wird von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien festgesetzt.
Art. 3
Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien prüfen, in welcher Weise eine Studienzeit anerkannt werden kann, die an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates von Studierenden anderer Wissenschaften als denen der lebenden Sprachen, insbesondere von Studierenden der reinen und angewandten mathematisch‑naturwissenschaftlichen Fächer, zurückgelegt wurde.
Art. 4
Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien werden bemüht sein, durch ein‑ oder zweiseitige Regelungen die Bedingungen festzulegen, unter denen eine von einem Studierenden während seiner Studienzeit an der Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates bestandene Prüfung oder eine von ihm an dieser Universität belegte Vorlesung als gleichwertig mit einer an seiner Heimatuniversität bestandenen entsprechenden Prüfung oder einer an dieser Universität von ihm belegten Vorlesung angesehen werden kann.
Art. 5
Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden der Universitäten in ihrem Hoheitsgebiet und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 2, 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.
Art. 6
Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 gegenüber den Universitäten, für welche die Regelung der in diesem Abkommen behandelten Fragen in die Zuständigkeit des Staates fällt, und die Bestimmungen des Artikels 5 gegenüber den Universitäten an, die selbst in diesen Angelegenheiten zuständig sind.
Art. 7
Jede Vertragspartei richtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 getroffenen Massnahmen an den Generalsekretär des Europarates.
Art. 8
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäss Artikel 7 erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.
Art. 9
1.  Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europa­rates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2.  Dieses Abkommen tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.
3.  Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
4.  Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Europarates das Inkrafttreten des Abkommens, die Namen der Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, sowie jede später erfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
5.  Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen, diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.
Art. 10
Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates, der die Hinterlegung allen Vertragsparteien notifiziert, beitreten. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt jeder beitretende Staat als Mitgliedsland des Europarates. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 15. Dezember 1956, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder Regierung, die ihren Beitritt erklärt, eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 26. Februar 2002

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

In-Kraft-Treten

Belgien*

  5. Juni

1972

  5. Juni

1972

Bosnien und Herzegowina

29. Dezember

1994 B

29. Dezember

1994

Dänemark

23. Juni

1958

23. Juni

1958

Deutschland

  8. Dezember

1964

  8. Dezember

1964

Finnland

16. September

1991

16. September

1991

Frankreich

19. Februar

1958

19. Februar

1958

Irland

20. Februar

1957

18. September

1957

Island

  5. April

1963

  5. April

1963

Italien

29. März

1958

29. März

1958

Jugoslawien

15. September

1977 B

15. September

1977

Kroatien

27. Januar

1993 B

27. Januar

1993

Liechtenstein

22. Mai

1991

22. Mai

1991

Luxemburg

23. Januar

1968

23. Januar

1968

Malta

  7. Mai

1968

  7. Mai

1968

Mazedonien

30. März

1994 B

30. März

1994

Niederlande*

10. Dezember

1959

10. Dezember

1959

Norwegen

14. März

1957

18. September

1957

Österreich

  2. Oktober

1957

  2. Oktober

1957

Polen

10. Oktober

1994

10. Oktober

1994

Portugal

  8. September

1982

  8. September

1982

Rumänien

19. Mai

1998

19. Mai

1998

Russland

17. September

1999

17. September

1999

Schweden

21. Juni

1967

21. Juni

1967

Schweiz*

25. April

1991

25. April

1991

Slowakeia

26. März

1991

  1. Januar

1993

Slowenien

  2. Juli

1992 B

  2. Juli

1992

Spanien

25. April

1975 B

25. April

1975

Tschechische Republika

26. März

1991

  1. Januar

1993

Türkei

18. Februar

1960

18. Februar

1960

Vereinigtes Königreich*

18. September

1957

18. September

1957

Insel Man

  5. Januar

1996

  5. Januar

1996

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

a

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Obwohl das vorgenannte Abkommen keine spezifische Kündigungsklausel enthält, erachtet es der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Artikel 56 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969⁴ über das Recht der Verträge dennoch als kündbar.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass der verfassungsmässigen Zuständigkeit der Kantone im Bildungswesen sowie der Hochschulautonomie bei der Anwendung des Abkommens Rechnung zu tragen ist.
⁴ SR 0.111
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