Statistikverordnung (146.11)
CH - SG

Statistikverordnung

Statistikverordnung vom 19. Juni 2012 (Stand 1. Juni 2016) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Statistikgesetzes vom 16. November 2010 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Das Statistikgesetz und dieser Erlass gelten nicht für: a) statistische Tätigkeiten, die ausschliesslich der internen Kontrolle von Prozes - sen und Geschäften dienen; b) kleine Erhebungen, die einmalig durchgeführt und ausgewertet werden und bei denen die gewonnenen statistischen Informationen für ein einzelnes Projekt bestimmt sind; c) die Evaluation von Leistungen der Kantonsverwaltung durch Befragung der Kundinnen und Kunden; d) Befragung der Mitarbeitenden über deren Arbeitszufriedenheit.

Art. 2 Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken

1 Die Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken richtet sich nach dem Portfolio im jährlichen Bericht der kantonalen Statistikstelle nach Art. 7 Abs. 1 dieses Erlas - ses. *
1 sGS 146.1 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 2. ff.; in Vollzug ab 1. Juli 2012.
II. Organisation (2.)
1. Kantonale Statistikstelle (2.1.)

Art. 3 Organisatorische Zuordnung

1 Kantonale Statistikstelle ist die Fachstelle für Statistik im Volkswirtschaftsdepar - tement.

Art. 4 Aufgaben

1 Die kantonale Statistikstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben. Sie: a) führt statistische Tätigkeiten aus; b) führt den Publikationenkalender; c) betreibt Publikationskanäle für statistische Informationen; d) führt eine Ablage der kantonalen statistischen Informationen und Daten und stellt den Zugriff auf die abgelegten statistischen Informationen und Daten si - cher; e) unterstützt die Dienststellen der Kantonsverwaltung bei deren statistischen Tätigkeit.

Art. 5 Informationspflicht der Dienststellen

1 Die Dienststellen der Kantonsverwaltung informieren die kantonale Statistik - stelle, wenn: a) sie eine neue statistische Tätigkeit planen oder aufnehmen; b) sie vom Bund oder anderen Dritten zu einer neuen statistischen Tätigkeit ein - geladen werden; c) eine bestehende statistische Tätigkeit erheblich geändert oder aufgehoben werden soll; d) ein elektronisches Verwaltungsregister aufgebaut oder geändert wird. Ausge - nommen sind Verwaltungsregister, die sich nicht für die statistische Nutzung eignen.
2 Die kantonale Statistikstelle ist berechtigt, bei der Planung von statistischen Tä - tigkeiten und von elektronischen Verwaltungsregistern mitzuwirken.
2. Mehrjahresprogramm (2.2.)

Art. 6 Erstellung

1 Die kantonale Statistikstelle erarbeitet zusammen mit den Departementen und der Staatskanzlei das Mehrjahresprogramm.
2 Sie sorgt dafür, dass: a) das Mehrjahresprogramm auf die Schwerpunktplanung nach Art. 16b des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 3 abgestimmt wird; b) die Gemeinden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angehört werden.

Art. 7 Bericht

1 Die kantonale Statistikstelle erstellt jährlich einen Bericht über die Umsetzung des Mehrjahresprogramms. Das Portfolio der statistischen Aktivitäten des Kantons ist Bestandteil dieses Berichts. *
2 Das Volkswirtschaftsdepartement legt den Bericht der Regierung zur Genehmi - gung vor. * III. Datenerhebung und Datenablage (3.)

Art. 8 Erhebungsstandards

1 Die kantonale Statistikstelle kann Erhebungsstandards mit Vorgaben über die Methodik bei Datenerhebungen festlegen. Sie kann einheitliche Bezeichnungen und Benennungen vorgeben.

Art. 9 Regelung der Einzelheiten

1 Die von der zuständigen Stelle nach Art. 12 3 des Statistikgesetzes zu erlas - sende Regelung der Einzelheiten umfasst: a) den Gegenstand der Erhebung; b) die Erhebungsart; c) die Periodizität der Erhebung; d) bei Direkterhebungen den Kreis der Befragten und die Informationspflichten gegenüber den Befragten; e) den Datenschutz und das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortli - che Organ; f) ob die Mitwirkung an der Erhebung entschädigt wird und die Höhe einer all - fälligen Entschädigung.
2 Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Regelung vor Beginn der Erhebung der kantonalen Statistikstelle mit.

Art. 10 Information der Befragten

1 Die für die Datenerhebung zuständige Stelle teilt den Befragten mit, ob diese zur Auskunft verpflichtet sind.
3 sGS 140.1 .
2 Sie weist die Befragten darauf hin, dass diese bei Teilnahme an der Erhebung zur Wahrheit verpflichtet sind.
3 Die Information entfällt bei Indirekterhebungen bei Dienststellen der Kantons- und der Gemeindeverwaltung.

Art. 11 Datenerhebung ausserhalb der Kantonsverwaltung

1 Wer natürliche oder juristische Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung mit der Datenerhebung beauftragt, schliesst mit diesen einen schriftlichen Vertrag ab.
2 Der Vertrag wird vor der Unterzeichnung der kantonalen Statistikstelle vorge - legt. Diese legt nötigenfalls Erhebungsstandards nach Art. 8 dieses Erlasses fest.

Art. 12 Datenablage

1 Statistische Daten und Informationen sowie die zu deren nachhaltigen Nutzung notwendige Dokumentation werden der kantonalen Statistikstelle zur Ablage übergeben.
2 Die kantonale Statistikstelle kann Ausnahmen festlegen. IV. Veröffentlichung von statistischen Informationen (4.)

Art. 13 Publikationskanal

1 Die erstmalige Publikation von statistischen Informationen erfolgt in der Regel in einem Publikationskanal der kantonalen Statistikstelle.
2 Die kantonale Statistikstelle kann auf Ersuchen der für die Publikation zuständi - gen Stelle Ausnahmen zulassen.

Art. 14 Publikationszeitpunkt

1 Die für die Publikation zuständige Stelle legt den Publikationszeitpunkt fest.
2 Sie meldet den Publikationszeitpunkt möglichst frühzeitig, spätestens jedoch sechs Monate vor der geplanten Veröffentlichung der kantonalen Statistikstelle.
3 Die kantonale Statistikstelle veröffentlicht den Publikationszeitpunkt im Publika - tionenkalender.

Art. 15 Publikationsstandards

1 Die kantonale Statistikstelle legt Publikationsstandards fest.
2 Die Publikationsstandards bezeichnen qualitative Anforderungen an die Publika - tion von statistischen Informationen.

Art. 16 Kontrolle der Richtigkeit

1 Wer statistische Informationen publiziert, stellt diese spätestens zwei Wochen vor der Publikation den betroffenen Dienststellen und der kantonalen Statistik - stelle zur Kontrolle der sachlichen Richtigkeit zu.
2 Die betroffene Dienststelle und die kantonale Statistikstelle können vereinbaren, die Aktualisierung einer bestehenden Publikation von der Kontrolle auszuneh - men. V. Datenabgabe (5.)

Art. 17 Abgabe von statistischen Daten an Dritte

1 Statistische Daten an Dritte werden ausschliesslich von der kantonalen Statistik - stelle abgegeben. Die kantonale Statistikstelle nimmt vorgängig Rücksprache mit der betroffenen Dienststelle.
2 Datenabgabe sowie damit verbundene Bedingungen und Auflagen werden schriftlich vereinbart. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 18 4

Art. 19 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2012 angewendet.
4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–83 19.06.2012 01.07.2012

Art. 2, Abs. 1 geändert 2016-041 15.03.2016 01.06.2016

Art. 7, Abs. 1 geändert 2016-041 15.03.2016 01.06.2016

Art. 7, Abs. 2 geändert 2016-041 15.03.2016 01.06.2016

Anhang 1 aufgehoben 2016-041 15.03.2016 01.06.2016 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.06.2012 01.07.2012 Erlass Grunderlass 47–83
15.03.2016 01.06.2016 Art. 2, Abs. 1 geändert 2016-041
15.03.2016 01.06.2016 Art. 7, Abs. 1 geändert 2016-041
15.03.2016 01.06.2016 Art. 7, Abs. 2 geändert 2016-041
15.03.2016 01.06.2016 Anhang 1 aufgehoben 2016-041
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