Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport (0.812.122.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Abgeschlossen in Paris am 19. Oktober 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 2008¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Oktober 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ AS 2009 519

I. Geltungsbereich

Art. 1 Zweck des Übereinkommens
Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Rahmen der Strategie und des Tätigkeitsprogramms der UNESCO im Bereich der Leibeserziehung und des Sports die Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport zu fördern mit dem Ziel der vollständigen Ausmerzung des Dopings.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Diese Begriffsbestimmungen sind im Zusammenhang des Welt-Anti-Doping-Codes zu sehen. Bei Widersprüchen sind jedoch die Bestimmungen des Übereinkommens massgebend.
Im Sinne dieses Übereinkommens:
1. bedeutet «akkreditierte Dopingkontrolllabors» Labors, die von der Welt-Anti-Doping-Agentur akkreditiert sind;
2. bedeutet «Anti-Doping-Organisation» eine Stelle, die dafür zuständig ist, Vorschriften für die Einleitung, Durchführung und Durchsetzung aller Teile des Dopingkontrollprozesses zu verabschieden. Dazu gehören zum Beispiel das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, andere Sportgrossveranstalter, die bei ihren Veranstaltungen Kontrollen durchführen, die Welt-Anti-Doping-Agentur, internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;
3. bedeutet «Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln» im Sport das Vorliegen eines oder mehrerer der nachstehenden Sachverhalte: (a) das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker in einer Körperprobe eines Athleten,
(b) die tatsächliche oder versuchte Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode,
(c) die Weigerung, sich einer Probennahme zu unterziehen, oder die Nichtabgabe einer Probe ohne zwingenden Grund, beides im Anschluss an eine den geltenden Anti-Doping-Regeln entsprechenden Ankündigung, oder ein anderweitiges Umgehen der Probennahme,
(d) die Nichterfüllung des Erfordernisses der Verfügbarkeit des Athleten für Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs, einschliesslich der nicht erfolgten Angabe der erforderlichen Informationen über den Aufenthaltsort des Athleten und des Versäumnisses, sich einer Kontrolle zu unterziehen, die als zumutbaren Regeln entsprechend gilt,
(e) die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf jeden Teil der Dopingkontrolle,
(f) der Besitz verbotener Wirkstoffe oder Methoden,
(g) das Inverkehrbringen eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode,
(h) die tatsächliche oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden an Athleten oder die Unterstützung, Anstiftung, Beihilfe, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem tatsächlichen oder versuchten Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln;
4. bedeutet «Athlet» für die Zwecke der Dopingkontrolle jede Person, die auf internationaler oder nationaler Ebene, wie von jeder nationalen Anti-Doping-Organisation näher bestimmt und von den Vertragsstaaten anerkannt, am Sport teilnimmt, sowie jede sonstige Person, die auf einer niedrigeren Ebene, wie von den Vertragsstaaten anerkannt, am Sport oder einer Veranstaltung teilnimmt. Für die Zwecke von Erziehungs- und Schulungsprogrammen bedeutet «Athlet» jede Person, die im Auftrag einer Sportorganisation am Sport teilnimmt;
5. bedeutet «Athletenbetreuer» Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder, Funktionäre sowie Ärzte und medizinische Betreuer, die mit Athleten arbeiten oder sie behandeln, welche an Wettkämpfen teilnehmen oder sich auf sie vorbereiten;
6. bedeutet «Code» den Welt-Anti-Doping-Code, der von der Welt-Anti-Doping-Agentur am 5. März 2003 in Kopenhagen verabschiedet wurde und als Anhang 1² diesem Übereinkommen beigefügt ist;
7. bedeutet «Wettkampf» ein einzelnes Rennen, einen einzelnen Kampf, ein einzelnes Spiel oder einen bestimmten athletischen Wettbewerb;
8. bedeutet «Dopingkontrolle» das Verfahren, welches die Planung der Verteilung der Kontrollen, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben, die Laboranalyse, die Bearbeitung der Ergebnisse, die Anhörung und Rechtsbehelfe umfasst;
9. bedeutet «Doping im Sport» das Vorliegen eines Verstosses gegen die Anti-Doping-Regeln;
10. bedeutet «ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollteams» Dopingkontrollteams, die im Auftrag internationaler oder nationaler Anti-Doping-Organisationen tätig sind;
11. bedeutet Kontrolle «während des Wettkampfs» – zur Unterscheidung zwischen Kontrollen während und Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs – eine Kontrolle, für die ein Athlet im Rahmen eines bestimmten Wettkampfs ausgewählt wird; dies gilt, sofern nicht in den Regeln eines internationalen Sportfachverbands oder einer anderen zuständigen Anti-Doping-Organisation etwas anderes vorgesehen ist;
12. bedeutet «Internationaler Standard für Labors» den Standard, der als Anhang 2 diesem Übereinkommen beigefügt ist;
13. bedeutet «Internationaler Standard für Kontrollen» den Standard, der als Anhang 3 diesem Übereinkommen beigefügt ist;
14. bedeutet «unangekündigte Kontrolle» eine Dopingkontrolle, die ohne Vorankündigung des Athleten durchgeführt wird und bei welcher der Athlet vom Zeitpunkt der Benachrichtigung bis zur Abgabe der Probe ununterbrochen beaufsichtigt wird;
15. bedeutet «Olympische Bewegung» alle diejenigen, die sich damit einverstanden erklären, sich von der Olympischen Charta leiten zu lassen und welche die Autorität des Internationalen Olympischen Komitees anerkennen, das heisst die internationalen Verbände der Sportarten, die zum Programm der Olympischen Spiele gehören, die Nationalen Olympischen Komitees, die Organisationskomitees der Olympischen Spiele, die Athleten, Kampfrichter und Schiedsrichter, die Verbände und Vereine wie auch die durch das Internationale Olympische Komitee anerkannten Organisationen und Institutionen;
16. bedeutet Dopingkontrollen «ausserhalb des Wettkampfs» Dopingkontrollen, die nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf durchgeführt werden;
17. bedeutet «Verbotsliste» die in Anlage I enthaltene Liste, in der die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden aufgeführt sind;
18. bedeutet «verbotene Methode» jede Methode, die in der in Anlage I enthaltenen Verbotsliste als solche beschrieben ist;
19. bedeutet «verbotener Wirkstoff» jeden Wirkstoff, der in der in Anlage I enthaltenen Verbotsliste als solcher beschrieben ist;
20. bedeutet «Sportorganisation» jede Organisation, die als Veranstalter eines Wettkampfs mit einer oder mehreren Sportarten tätig ist;
21. bedeutet «Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken» die in Anlage II enthaltenen Standards;
22. bedeutet «Kontrolle» diejenigen Bestandteile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Planung der Verteilung der Kontrollen, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben sowie die Beförderung der Proben zum Labor umfassen;
23. bedeutet «Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken» eine Ausnahmegenehmigung, die in Übereinstimmung mit den Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken erteilt worden ist;
24. bedeutet «Anwendung» das Auftragen, die Einnahme, die Injektion oder den Gebrauch eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode auf jedwede Art und Weise;
25. bedeutet «Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA)» die so bezeichnete Stiftung, die am 10. November 1999 nach Schweizer Recht gegründet wurde.
² Die Anhänge 1-3 zu diesem Übereink. sind in der AS nicht veröffentlicht. Sie können im Internet unter www . unesco.de eingesehen werden.
Art. 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Übereinkommens
Um den Zweck des Übereinkommens zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten:
(a) auf nationaler und internationaler Ebene angemessene Massnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes vereinbar sind;
(b) zu allen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, die darauf abzielen, die Athleten und die Ethik im Sport zu schützen und Forschungsergebnisse weiterzugeben;
(c) die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, insbesondere der Welt-Anti-Doping-Agentur, zu fördern.
Art. 4 Verhältnis des Übereinkommens zum Code
(1)  Um die Durchführung der Bekämpfung des Dopings im Sport auf der nationalen und internationalen Ebene zu koordinieren, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Codes als Grundlage für die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgesehenen Massnahmen. Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsstaaten nicht daran, zusätzliche Massnahmen in Ergänzung des Codes zu ergreifen.
(2)  Der Code und die jeweils geltenden Fassungen der Anhänge 2 und 3 sind zu Informationszwecken aufgeführt und sind nicht Bestandteil dieses Übereinkommens. Aus den Anhängen als solchen erwachsen für die Vertragsstaaten keine völkerrechtlich verbindlichen Verpflichtungen.
(3)  Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 5 Massnahmen zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens
Zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, geeignete Massnahmen zu ergreifen. Die Massnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Massnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten.
Art. 6 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen verändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die aus vorher geschlossenen Übereinkünften erwachsen und mit Ziel und Zweck des Übereinkommens in Einklang stehen. Dies berührt nicht die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch andere Vertragsstaaten.

II. Tätigkeiten zur Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene

Art. 7 Innerstaatliche Koordinierung
Die Vertragsstaaten stellen die Anwendung dieses Übereinkommens insbesondere durch innerstaatliche Koordinierung sicher. Um ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen, können sich die Vertragsstaaten auf Anti-Doping-Organisationen wie auch auf für den Sport zuständige Stellen und Sportorganisationen stützen.
Art. 8 Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden im Sport
(1)  Die Vertragsstaaten ergreifen in geeigneten Fällen Massnahmen, um die Verfügbarkeit verbotener Wirkstoffe und Methoden und damit die Anwendung durch Athleten im Sport einzuschränken, es sei denn, die Anwendung erfolgt aufgrund einer Ausnahmebewilligung zur therapeutischen Zwecken. Dazu gehören Massnahmen, die sich gegen das Inverkehrbringen verbotener Wirkstoffe in Bezug auf Athleten richten und damit auch Massnahmen, die auf die Eindämmung der Produktion, der Verbringung, der Einfuhr, des Vertriebs und des Verkaufs abzielen.
(2)  Die Vertragsstaaten ergreifen Massnahmen beziehungsweise ermutigen in geeigneten Fällen die einschlägigen Stellen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsbereichs zur Ergreifung entsprechender Massnahmen, um die Anwendung und den Besitz verbotener Wirkstoffe und Methoden durch Athleten im Sport zu verhüten und einzuschränken, es sei denn, die Anwendung erfolgt aufgrund einer Ausnahmebewilligung zur therapeutischen Zwecken.
(3)  Die nach diesem Übereinkommen getroffenen Massnahmen behindern nicht die Verfügbarkeit für rechtmässige Zwecke von Wirkstoffen und Methoden, die ansonsten im Sport verboten oder eingeschränkt anwendbar sind.
Art. 9 Massnahmen gegen Athletenbetreuer
Die Vertragsstaaten ergreifen selbst beziehungsweise ermutigen die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen zur Ergreifung von Massnahmen, die sich gegen Athletenbetreuer richten, die einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln oder eine andere Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Doping im Sport begehen; zu diesen Massnahmen gehören auch Sanktionen und Strafen.
Art. 10 Nahrungsergänzungsmittel
Die Vertragsstaaten ermutigen in geeigneten Fällen die Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, vorbildliche Vorgehensweisen bei der Vermarktung und dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln einzuführen, einschliesslich der Angaben über deren analytische Zusammensetzung und die Qualitätssicherung.
Art. 11 Finanzielle Massnahmen
In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten:
(a) Mittel in ihren jeweiligen Haushalten vorsehen, um ein nationales und alle Sportarten abdeckendes Kontrollprogramm zu unterstützen beziehungsweise den Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen entweder durch direkte Subventionen oder Zuweisungen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen behilflich zu sein oder die Kosten derartiger Kontrollen bei der Festlegung der den entsprechenden Organisationen zu gewährenden Gesamtsubventionen oder ‑zuweisungen zu berücksichtigen;
(b) Schritte unternehmen, um einzelnen Athleten oder Athletenbetreuern, die nach einem Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln gesperrt wurden, während der Dauer der Sperre eine etwaige sportbezogene finanzielle Unterstützung zu verweigern;
(c) Sportorganisationen oder Anti-Doping-Organisationen, die gegen den Code oder gegen in Übereinstimmung mit dem Code beschlossene anwendbare Anti-Doping-Regeln verstossen, die finanzielle oder anderweitige sportbezogene Unterstützung teilweise oder ganz verweigern.
Art. 12 Massnahmen zur Erleichterung von Dopingkontrollen
In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten:
(a) es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich Dopingkontrollen entsprechend den Vorgaben des Codes durchführen; hierzu gehören unangekündigte Kontrollen, Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs und während des Wettkampfs;
(b) es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen Vereinbarungen treffen, durch die eine Kontrolle ihrer Mitglieder durch ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollteams aus anderen Ländern ermöglicht wird;
(c) sich verpflichten, die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich dabei zu unterstützen, zum Zweck der Dopingkontrollanalyse Zugang zu einem akkreditierten Dopingkontrolllabor zu erhalten.

III. Internationale Zusammenarbeit

Art. 13 Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen und Sportorganisationen
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den Anti-Doping-Organisationen, staatlichen Behörden und Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich und denjenigen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten, um auf internationaler Ebene den Zweck dieses Übereinkommens zu erreichen.
Art. 14 Unterstützung des Auftrags der Welt-Anti-Doping-Agentur
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den wichtigen Auftrag der Welt-Anti-Doping-Agentur bei der internationalen Bekämpfung des Dopings zu unterstützen.
Art. 15 Finanzierung der Welt-Anti-Doping-Agentur zu gleichen Anteilen
Die Vertragsstaaten unterstützen den Grundsatz, wonach die staatlichen Behörden und die Olympische Bewegung den gebilligten jährlichen Kernhaushalt der Welt-Anti-Doping-Agentur zu gleichen Teilen übernehmen.
Art. 16 Internationale Zusammenarbeit bei der Dopingkontrolle
In Anerkennung der Tatsache, dass die Bekämpfung des Dopings im Sport nur wirksam sein kann, wenn die Athleten unangekündigt kontrolliert und die Proben für die Analyse rechtzeitig in Labors gebracht werden können, werden die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren:
(a) die Aufgabe der Welt-Anti-Doping-Agentur und der im Einklang mit dem Code tätigen Anti-Doping-Organisationen, die darin besteht, bei den Athleten der Vertragsstaaten Dopingkontrollen während des Wettkampfs oder ausserhalb des Wettkampfs in ihrem Hoheitsgebiet oder andernorts durchzuführen, nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften der Gastgeberländer erleichtern;
(b) den rechtzeitigen grenzüberschreitenden Transport ordnungsgemäss befugter Dopingkontrollteams bei Dopingkontrolltätigkeiten erleichtern;
(c) zusammenarbeiten, um den rechtzeitigen Versand oder die rechtzeitige grenzüberschreitende Verbringung von Proben so zu beschleunigen, dass deren Sicherheit und Unversehrtheit gewahrt bleiben;
(d) bei der internationalen Koordinierung von Dopingkontrollen durch verschiedene Anti-Doping-Organisationen mitwirken und zu diesem Zweck mit der Welt-Anti-Doping-Agentur zusammenarbeiten;
(e) die Zusammenarbeit zwischen den Dopingkontrolllaboren in ihrem Hoheitsbereich mit denen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten fördern. Insbesondere sollen die Vertragsstaaten mit akkreditierten Dopingkontrolllabors die Labors in ihrem Hoheitsbereich ermutigen, andere Vertragsstaaten dabei zu unterstützen, die Erfahrungen, Fertigkeiten und Techniken zu erwerben, die erforderlich sind, um ihre eigenen Labors einzurichten, wenn sie dies wünschen;
(f) gegenseitige Vereinbarungen über die Durchführung von Kontrollen zwischen den benannten Anti-Doping-Organisationen in Übereinstimmung mit dem Code anregen und unterstützen;
(g) gegenseitig die mit dem Code vereinbaren Dopingkontrollverfahren und Methoden zur Bearbeitung der Ergebnisse einschliesslich der entsprechenden Sportsanktionen aller Anti-Doping-Organisationen anerkennen.
Art. 17 Freiwilliger Fonds
(1)  Hiermit wird ein «Fonds zur Ausmerzung des Dopings im Sport» errichtet, der im Folgenden als «Freiwilliger Fonds» bezeichnet wird. Der Freiwillige Fonds setzt sich aus Treuhandvermögen zusammen, das in Übereinstimmung mit der Finanzordnung der UNESCO eingerichtet wird. Alle Beiträge der Vertragsstaaten und anderer Akteure sind freiwillig.
(2)  Die Mittel des Freiwilligen Fonds bestehen aus:
(a) Beiträgen der Vertragsstaaten;
(b) Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen: (i) anderer Staaten,
(ii) von Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, wie auch von anderen internationalen Organisationen,
(iii) von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
(c) den für die Mittel des Freiwilligen Fonds anfallenden Zinsen;
(d) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Freiwilligen Fonds aufgebracht werden; und
(e) allen sonstigen Mitteln, die durch die von der Konferenz der Vertragsparteien für den Freiwilligen Fonds aufzustellenden Vorschriften genehmigt sind.
(3)  Beiträge der Vertragsstaaten zum Freiwilligen Fonds gelten nicht als Ersatzleistung für die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ihren Beitrag zum jährlichen Haushalt der Welt-Anti-Doping-Agentur zu entrichten.
Art. 18 Verwendung und Verwaltung des Freiwilligen Fonds
Die Mittel im Freiwilligen Fonds werden von der Konferenz der Vertragsparteien für die Finanzierung der von ihr gebilligten Tätigkeiten zugewiesen, insbesondere um die Vertragsstaaten dabei zu unterstützen, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Welt-Anti-Doping-Agentur Anti-Doping-Programme zu entwickeln und durchzuführen; sie dürfen auch verwendet werden, um die Kosten der Durchführung dieses Übereinkommens zu decken. An die dem Freiwilligen Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder andere Bedingungen geknüpft werden.

IV. Erziehung und Schulung

Art. 19 Allgemeine Erziehungs- und Schulungsgrundsätze
(1)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Erziehungs- und Schulungsprogramme zur Bekämpfung des Dopings zu unterstützen, zu entwickeln oder durchzuführen. Für die Sportwelt im Allgemeinen sollen diese Programme darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:
(a) zu dem Schaden, den das Doping den ethischen Werten des Sports zufügt;
(b) zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Dopings.
(2)  Für die Athleten und Athletenbetreuer sollen die Erziehungs- und Schulungsprogramme darüber hinaus, insbesondere bei ihrer ersten Schulung, darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:
(a) zu den Dopingkontrollverfahren;
(b) zu den Rechten und Pflichten der Athleten im Hinblick auf die Dopingbekämpfung, einschliesslich Informationen über den Code und die Anti-Doping-Massnahmen der einschlägigen Sport- und Anti-Doping-Organisationen. Diese Informationen müssen die Folgen eines Verstosses gegen die Anti-Doping-Regeln beinhalten;
(c) zu der Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden und zu den Ausnahmebewilligungen zur therapeutischen Zwecken;
(d) zu Nahrungsergänzungsmitteln.
Art. 20 Verhaltensrichtlinien für den Berufssport
Die Vertragsstaaten ermutigen die einschlägigen zuständigen Verbände und Einrichtungen des Berufssports, geeignete und mit dem Code vereinbare Verhaltensrichtlinien, vorbildliche Praktiken und ethische Regeln in Bezug auf die Bekämpfung des Dopings im Sport zu entwickeln und umzusetzen.
Art. 21 Einbeziehung von Athleten und Athletenbetreuern
Die Vertragsstaaten fördern und – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – unterstützen die aktive Beteiligung von Athleten und Athletenbetreuern an allen Arten der Dopingbekämpfung durch die Sportorganisationen und die anderen einschlägigen Organisationen und ermutigen die Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich, Gleiches zu tun.
Art. 22 Sportorganisationen und die fortlaufende Erziehung und Schulung im Bereich der Dopingbekämpfung
Die Vertragsstaaten ermutigen die Sportorganisationen und die Anti-Doping-Organisationen, für alle Athleten und Athletenbetreuer fortlaufende Erziehungs- und Schulungsprogramme zu den in Artikel 19 aufgeführten Themen durchzuführen.
Art. 23 Zusammenarbeit bei der Erziehung und Schulung
Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den einschlägigen Organisationen zusammen, um in geeigneten Fällen Informationen, Fachwissen und Erfahrungen zu wirksamen Dopingbekämpfungsprogrammen auszutauschen.

V. Forschung

Art. 24 Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen und anderen einschlägigen Organisationen die Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung zu folgenden Fragen zu unterstützen und zu fördern:
(a) Verhütung des Dopings, Nachweismethoden, Verhaltens- und gesellschaftliche Aspekte und gesundheitliche Auswirkungen des Dopings;
(b) Mittel und Wege zur Entwicklung wissenschaftlich fundierter physiologischer und psychologischer Schulungsprogramme, die der Integrität der Person Rechnung tragen;
(c) Anwendung aller neuen Wirkstoffe und Methoden, die aus wissenschaftlichen Entwicklungen entstehen.
Art. 25 Wesen der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung
Bei der in Artikel 24 beschriebenen Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die betreffende Forschung:
(a) international anerkannten ethischen Praktiken entspricht;
(b) die Verabreichung verbotener Wirkstoffe und Methoden an Athleten vermeidet;
(c) nur mit geeigneten Sicherheitsvorkehrungen erfolgt, um zu verhindern, dass die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung für Dopingzwecke missbraucht und angewendet werden.
Art. 26 Weitergabe von Forschungsergebnissen im Bereich der Dopingbekämpfung
Vorbehaltlich der Einhaltung des anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts geben die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung an andere Vertragsstaaten und an die Welt-Anti-Doping-Agentur weiter.
Art. 27 Sportwissenschaftliche Forschung
Die Vertragsstaaten ermutigen:
(a) die Mitglieder der wissenschaftlichen und medizinischen Gemeinschaft, in Einklang mit den Grundsätzen des Codes sportwissenschaftliche Forschung zu betreiben;
(b) die Sportorganisationen und die Athletenbetreuer in ihrem Hoheitsbereich, mit den Grundsätzen des Codes vereinbare sportwissenschaftliche Forschung durchzuführen.

VI. Überwachung der Anwendung des Übereinkommens

Art. 28 Konferenz der Vertragsparteien
(1)  Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Lenkungsorgan dieses Übereinkommens.
(2)  Die Konferenz der Vertragsparteien tritt in der Regel alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu ausserordentlichen Tagungen zusammentreten, wenn sie dies beschliesst oder wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten darum ersuchen.
(3)  Jeder Vertragsstaat hat bei der Konferenz der Vertragsparteien eine Stimme.
(4)  Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 29 Beratende Organisation und Beobachter bei der Konferenz der Vertragsparteien
Die Welt-Anti-Doping-Agentur wird als beratende Organisation zur Konferenz der Vertragsparteien eingeladen. Das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, der Europarat und der Zwischenstaatliche Ausschuss für Körpererziehung und Sport (CIGEPS) werden als Beobachter eingeladen. Die Konferenz der Vertragsparteien kann beschliessen, weitere einschlägige Organisationen als Beobachter einzuladen.
Art. 30 Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien
(1)  Neben den in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufgeführten Aufgaben bestehen die Aufgaben der Konferenz der Vertragspartei darin:
(a) den Zweck dieses Übereinkommens zu fördern;
(b) das Verhältnis zur Welt-Anti-Doping-Agentur zu erörtern und die Finanzierungsmechanismen des jährlichen Kernhaushalts der Agentur zu beobachten. Nichtvertragsstaaten können zu diesen Erörterungen eingeladen werden;
(c) einen Plan für die Verwendung der Mittel des Freiwilligen Fonds nach Artikel 18 zu beschliessen;
(d) die von den Vertragsstaaten nach Artikel 31 vorgelegten Berichte zu prüfen;
(e) die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der Entwicklung von Dopingbekämpfungssystemen nach Artikel 31 fortlaufend zu überprüfen. Alle Überwachungsmechanismen oder ‑massnahmen, die über Artikel 31 hinausgehen, werden durch den nach Artikel 17 errichteten Freiwilligen Fonds finanziert;
(f) Änderungsentwürfe zu diesem Übereinkommen im Hinblick auf deren Annahme zu prüfen;
(g) nach Artikel 34 des Übereinkommens die von der Welt-Anti-Doping-Agentur beschlossenen Änderungen der Verbotsliste und der Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken im Hinblick auf deren Genehmigung zu prüfen;
(h) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und der Welt-Anti-Doping-Agentur im Rahmen dieses Übereinkommens näher zu bestimmen und durchzuführen;
(i) von der Welt-Anti-Doping-Agentur bei jeder ihrer Tagungen einen Bericht über die Durchführung des Codes zur Prüfung zu erbitten.
(2)  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Konferenz der Vertragsparteien mit anderen zwischenstaatlichen Gremien zusammenarbeiten.
Art. 31 Nationale Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien
Die Vertragsstaaten legen der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat alle zwei Jahre und in einer der offiziellen Sprachen der UNESCO alle einschlägigen Informationen über die Massnahmen vor, die sie zur Einhaltung dieses Übereinkommens ergriffen haben.
Art. 32 Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien
(1)  Das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generaldirektor der UNESCO gestellt.
(2)  Auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien nutzt der Generaldirektor der UNESCO zu den von der Konferenz der Vertragsparteien gebilligten Bedingungen die Dienste der Welt-Anti-Doping-Agentur im grösstmöglichen Umfang.
(3)  Die mit dem Übereinkommen in Zusammenhang stehenden Durchführungskosten werden im Rahmen vorhandener Mittel und in angemessener Höhe aus dem ordentlichen Haushalt der UNESCO, aus dem nach Artikel 17 errichteten Freiwilligen Fonds oder entsprechend einer alle zwei Jahre zu treffenden Festlegung aus einer angemessenen Kombination beider Quellen finanziert. Die Finanzierung des Sekretariats aus dem ordentlichen Haushalt erfolgt auf einer strikt minimalen Grundlage, wobei davon ausgegangen wird, dass auch eine freiwillige Finanzierung zur Unterstützung des Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden soll.
(4)  Das Sekretariat bereitet die Dokumentation der Konferenz der Vertragsparteien und die Entwürfe der Tagesordnung ihrer Sitzungen vor und stellt die Durchführung ihrer Beschlüsse sicher.
Art. 33 Änderungen
(1)  Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an den Generaldirektor der UNESCO Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Generaldirektor leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Gibt innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung, so legt der Generaldirektor diese Vorschläge der nachfolgenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vor.
(2)  Änderungen werden von der Konferenz der Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.
(3)  Nach der Beschlussfassung werden Änderungen dieses Übereinkommens den Vertragsstaaten zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.
(4) Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 genannten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt sie drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Vertragsstaat in Kraft.
(5)  Ein Staat, der nach Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, wenn er keine anderweitige Absicht zum Ausdruck gebracht hat:
(a) als Vertragspartei des geänderten Übereinkommens;
(b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens im Verhältnis zu jedem Vertragsstaat, der nicht durch die Änderungen gebunden ist.
Art. 34 Besonderes Änderungsverfahren für die Anlagen des Übereinkommens
(1)  Ändert die Welt-Anti-Doping-Agentur die Verbotsliste oder die Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur therapeutischen Zwecken, so kann sie den Generaldirektor der UNESCO durch eine an ihn gerichtete schriftliche Mitteilung von den Änderungen in Kenntnis setzen. Der Generaldirektor notifiziert diese Änderungen umgehend allen Vertragsstaaten als vorgeschlagene Änderungen der betreffenden Anlagen zu diesem Übereinkommen. Die Änderungen der Anlagen werden von der Konferenz der Vertragsparteien entweder auf einer ihrer Tagungen oder durch schriftliche Konsultation genehmigt.
(2)  Innerhalb von 45 Tagen nach der Notifikation des Generaldirektors können die Vertragsstaaten ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung entweder – im Fall einer schriftlichen Konsultation – schriftlich gegenüber dem Generaldirektor oder auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einlegen. Die vorgeschlagene Änderung gilt als von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt, wenn nicht zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch gegen sie einlegen.
(3)  Die von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Änderungen werden den Vertragsstaaten vom Generaldirektor notifiziert. Sie treten 45 Tage nach dieser Notifikation in Kraft; hiervon ausgenommen sind Vertragsstaaten, die dem Generaldirektor vorab notifiziert haben, dass sie diese Änderungen nicht annehmen.
(4) Ein Vertragsstaat, der dem Generaldirektor notifiziert hat, dass er eine nach den Absätzen 1–3 genehmigte Änderung nicht annimmt, bleibt durch die nicht geänderten Fassungen der Anlagen gebunden.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 35 Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme
Folgende Bestimmungen gelten für Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:
(a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;
(b) hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit eines einzelnen Gliedstaats, eines Kreises, einer Provinz oder eines Kantons fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Stellen dieser Staaten, Kreise, Provinzen oder Kantone von den genannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen ihre Annahme.
Art. 36 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.
Art. 37 Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
(2)  Für jeden Staat, der danach seine Zustimmung erklärt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
Art. 38 Räumliche Erstreckung des Übereinkommens
(1)  Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt und auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2)  Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an die UNESCO gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt.
(3)  Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an die UNESCO gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Art. 39 Kündigung
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen. Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungsurkunde folgt. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Vertragsstaats bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.
Art. 40 Verwahrer
Der Generaldirektor der UNESCO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens und der Änderungen dieses Übereinkommens. Als Verwahrer informiert der Generaldirektor der UNESCO die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens wie auch die anderen Mitgliedstaaten der Organisation über:
(a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
(b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 37;
(c) jeden nach Artikel 31 erstellten Bericht;
(d) jede Änderung des Übereinkommens oder seiner Anlagen, die nach den Artikeln 33 und 34 beschlossen wurde, und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen;
(e) jede Erklärung oder Notifikation nach Artikel 38;
(f) jede Notifikation nach Artikel 39 und über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung und
(g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Art. 41 Registrierung
Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³ beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
³ SR 0.120
Art. 42 Verbindliche Wortlaute
(1)  Dieses Übereinkommen einschliesslich seiner Anlagen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(2)  Die Anhänge zu diesem Übereinkommen stehen in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur Verfügung.
Art. 43 Vorbehalte
Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind unzulässig.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I ⁴

⁴ Diese Anlage wird in der AS nicht veröffentlicht ( AS 2023 522 ). Die aktuelle Verbotsliste des Welt-Anti-Doping-Codes, in Kraft seit 1. Jan. 2023 kann gemäss Artikel 19 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 ( SR 415.0 ) für Massnahmen gegen Doping bei der zuständigen Stelle (Antidoping Schweiz) auf französisch und deutsch kostenlos unter www.sportintegrity.ch/anti-doping/recht/dopingliste abgerufen werden.

Der Welt-Anti-Doping-Code

Anlage II ⁵

⁵ Fassung gemäss Beschluss des Exekutivkomitees der Welt-Anti-Doping-Agentur vom 18. Nov. 2015, in Kraft getreten am 1. Jan. 2016 ( AS 2016 1421 ).

Standards und Verfahren für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ)

Auszug aus dem «Internationalen Standard für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken» der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA); Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016

4.0 Erhalt einer ATZ

4.1   Ein Athlet kann dann (und nur dann) eine ATZ erhalten, wenn er nach Abwägung der Wahrscheinlichkeit nachweisen kann, dass jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a. Die betreffende verbotene Substanz oder verbotene Methode ist notwendig, um eine akute oder chronische Krankheit zu behandeln, die für den Athleten eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung bedeuten würde, wenn ihm diese verbotene Substanz oder verbotene Methode vorenthalten würde.
b. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die therapeutische Anwendung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Methode eine zusätzliche Leistungssteigerung bewirkt, ausser der erwarteten Rückkehr des Athleten zum Zustand normaler Gesundheit, wie er nach der Behandlung der akuten oder chronischen Erkrankung zu erwarten ist.
c. Es besteht keine angemessene therapeutische Alternative zur Anwendung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Methode.
d. Die Notwendigkeit der Anwendung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Methode ist weder vollständig noch teilweise die Folge einer vorausgegangenen Anwendung einer Substanz oder einer Methode (ohne ATZ), die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung verboten war.
[Wenn die ATZK über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer von einer anderen Anti-Doping-Organisation erteilten ATZ entscheidet (siehe Art. 7) oder wenn die WADA einen Entscheid zur Erteilung oder Nichterteilung einer ATZ prüft (siehe Art. 8), stellt sich die gleiche Frage, wie wenn eine ATZK im Sinn von Artikel 6 einen Antrag auf eine ATZ prüfen muss: Hat der Athlet nach Abwägung der Wahrscheinlichkeiten nachgewiesen, dass alle unter Artikel 4.1 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind?
Kommentar zu Artikel 4.1: Bei der Anwendung dieser Kriterien auf bestimmte Krankheitsbilder sind die auf der WADA-Website veröffentlichten Dokumente «Medizinische Informationen zur Anleitung der Entscheidungen der Kommission für die Bewilligung von ATZ (ATZK)» als Hilfestellung zu verwenden.]
4.2   Sofern keine der Ausnahmen gemäss Artikel 4.3 gilt, muss ein Athlet , für den die Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode aus therapeutischen Gründen notwendig ist, eine ATZ erhalten, bevor er die betreffende Substanz oder die betreffende Methode anwendet oder besitzt .
4.3   Ein Athlet kann nur dann eine rückwirkende Bewilligung der therapeutischen Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode (d. h. eine rückwirkende ATZ) erhalten, wenn:
a. eine Notfallbehandlung oder die Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war; oder
b. bedingt durch andere aussergewöhnliche Umstände nicht genügend Zeit oder keine Gelegenheit für die Antragstellung durch den Athleten oder für die Bearbeitung eines Antrags durch die ATZK vor der Probenahme bestand; oder
c. der Athlet aufgrund geltender Bestimmungen verpflichtet (siehe Kommentar zu Art. 5.1) oder befugt (siehe Art. 4.4.5 des Welt-Anti-Doping-Codes ( Code ) war, eine rückwirkende ATZ zu beantragen; oder
[Kommentar zu Artikel 4.3 c): Diesen Athleten wird dringend geraten, eine Krankenakte zu führen und bereitzuhalten, um damit nachweisen zu können, dass sie die Bedingungen von Artikel 4.1 erfüllen, falls nach der Probenahme ein Antrag auf eine rückwirkende ATZ notwendig sein sollte.]
d. Die WADA und die Anti-Doping-Organisation, die einen Antrag auf eine rückwirkende ATZ erhält oder erhalten würde, stimmen zu, dass aus Gründen der Fairness eine rückwirkende ATZ erteilt werden sollte.
[Kommentar zu Artikel 4.3 d): Stimmen die WADA und/oder die Anti-Doping-Organisation der Anwendung von Artikel 4.3 d) nicht zu, darf dies weder in einem Verfahren wegen eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen noch auf dem Wege eines Rechtsmittels noch auf andere Weise angefochten werden.]

5.0 Pflichten von Anti-Doping-Organisationen im Zusammenhang mit ATZ

5.1   In Artikel 4.4 des Codes ist festgelegt, a) welche Anti-Doping-Organisationen Entscheidungen zu ATZ treffen können, b) wie diese Entscheidungen zu ATZ von anderen Anti-Doping-Organisationen anerkannt und befolgt werden sollten und c) wann diese Entscheidungen überprüft und/oder angefochten werden können.
[Kommentar zu Artikel 5.1: In Anhang 1 sind die wichtigsten Bestimmungen des Artikels 4.4 des Codes in einem Diagramm dargestellt.
In Artikel 4.4.2 des Codes ist festgelegt, dass eine nationale Anti-Doping-Organisation Entscheidungen zu ATZ für Athleten treffen kann, die keine internationalen Spitzenathleten sind. Bei Unstimmigkeiten darüber, welche nationale Anti-Doping-Organisation den Antrag auf eine ATZ eines Athleten bearbeiten sollte, der kein internationaler Spitzenathlet ist, entscheidet die WADA. Die Entscheidung der WADA ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
Bevorzugt eine nationale Anti-Doping-Organisation aufgrund nationaler politischer Erfordernisse oder Vorgaben bei der Planung von Dopingkontrollen (entsprechend Artikel 4.4.1 des Internationalen Standards für Dopingkontrollen und Ermittlungen) bestimmte Sportarten, kann sie Anträge auf vorgängige ATZ von Athleten aus einigen oder allen nichtprioritären Sportarten ablehnen, muss in diesem Fall jedoch einem solchen Athleten nach einer Probenahme erlauben, eine rückwirkende ATZ zu beantragen. Die nationale Anti-Doping-Organisation informiert die Athleten auf ihrer Website über ein solches Vorgehen.]
5.2   Jede nationale Anti-Doping-Organisation , jeder internationale Sportverband und jeder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen muss eine ATZK einsetzen, die prüft, ob Anträge auf Erteilung oder Anerkennung von ATZ den Bedingungen von Artikel 4.1. entsprechen.
[Kommentar zu Artikel 5.2: Ein Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen kann entscheiden, eine bereits erteilte ATZ automatisch anzuerkennen, muss jedoch einen Mechanismus einrichten, damit die am Wettkampf teilnehmenden Athleten bei Bedarf eine neue ATZ erhalten können. Jeder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen kann entscheiden, dazu entweder eine eigene ATZK einzusetzen oder diese Aufgabe im Wege einer Vereinbarung mit einem Dritten (wie SportAccord) auszulagern. In jedem Fall sollte sichergestellt werden, dass die an diesen Wettkämpfen teilnehmenden Athleten die Möglichkeit haben, vor der Teilnahme rasch und effizient eine ATZ zu erhalten.]
a. Den ATZK sollten mindestens drei Ärzte mit Erfahrung in der Betreuung und Behandlung von Athleten und mit fundierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen angehören. Bei Athleten mit Behinderung sollte mindestens ein Mitglied der ATZK über allgemeine Erfahrungen in der Betreuung und Behandlung dieser Athleten oder spezielle Erfahrungen in Bezug auf die konkrete(n) Behinderung(en) des Athleten verfügen.
b. Um die Unabhängigkeit der Entscheidungen zu gewährleisten, sollte mindestens die Mehrheit der Mitglieder der ATZK keine offizielle Funktion in der Anti-Doping-Organisation innehaben, die sie in die ATZK berufen hat. Alle Mitglieder der ATZK müssen eine Erklärung zu Vertraulichkeit und Interessenkonflikten unterzeichnen. (Ein Muster dieser Erklärung kann auf der Website der WADA abgerufen werden.)
5.3   Jede nationale Anti-Doping-Organisation , jeder internationale Sportverband und jeder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen muss klare Verfahren für die Beantragung von ATZ bei ihrer/seiner ATZK festlegen, die den Anforderungen dieses internationalen Standards genügen. Sie müssen diese Verfahren im Detail öffentlich machen, indem sie sie (mindestens) gut sichtbar auf ihrer Website publizieren und sie an die WADA übermitteln. Die WADA kann diese Informationen auch auf ihrer eigenen Website veröffentlichen.
5.4   Jede nationale Anti-Doping-Organisation , jeder internationale Sportverband und jeder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen muss alle Entscheidungen ihrer/seiner ATZK über die Erteilung oder Ablehnung von ATZ oder über die Anerkennung oder Nichtanerkennung von Entscheidungen anderer Anti-Doping-Organi sationen zu ATZ umgehend (in englischer oder französischer Sprache) über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System bekanntgeben. Die (in englischer oder französischer Sprache) übermittelten Informationen zu erteilten ATZ umfassen:
a. nicht nur die bewilligte Substanz oder die bewilligte Methode, sondern auch die erlaubte Dosierung, Häufigkeit und Form der Verabreichung , die Gültigkeitsdauer der ATZ sowie andere Bedingungen im Zusammenhang mit der ATZ und
b. das Antragsformular für eine ATZ und die entsprechenden klinischen Informationen (mit Übersetzung in die englische oder französische Sprache), um nachzuweisen, dass die Bedingungen von Artikel 4.1 erfüllt sind (diese Informationen sind nur der WADA , der nationalen Anti-Doping-Organisation , dem internationalen Sportverband des Athleten und dem Veranstalter des Sportwettkampfs zugänglich, an dem der Athlet teilzunehmen wünscht).
[Anmerkung zu Artikel 5.4: Durch den Einsatz von ADAMS wird das Verfahren zur Anerkennung von ATZ erheblich erleichtert.]
5.5   Wenn die nationale Anti-Doping-Organisation einem Athleten eine ATZ erteilt, muss sie ihn schriftlich darüber aufklären, dass a) diese ATZ nur auf nationaler Ebene gilt und b) diese ATZ nicht gilt, wenn der Athlet ein internationaler Spitzenathlet wird oder an einem internationalen Sportwettkampf teilnimmt, sofern sie nicht von dem zuständigen internationalen Sportverband oder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen gemäss Artikel 7.1 anerkannt wird. Daraufhin sollte die nationale Anti-Doping-Organisation dem Athleten helfen, festzustellen, wann er seine ATZ an einen internationalen Sportverband oder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen zur Anerkennung übermitteln muss, und den Athleten im Anerkennungsverfahren anleiten und unterstützen.
5.6   Jeder internationale Sportverband und Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen muss eine Bekanntmachung veröffentlichen (indem er sie mindestens gut sichtbar auf seiner Website publiziert und der WADA übermittelt), aus der klar hervorgeht, 1) welche Athleten in seinem Zuständigkeitsbereich bei ihm eine ATZ beantragen müssen und wann, 2) welche Entscheidungen anderer Anti-Doping-Organisationen zu ATZ er gemäss Artikel 7.1 a) anstelle eines solchen Antrags automatisch anerkennt und 3) welche Entscheidungen anderer Anti-Doping-Organi sationen zu ATZ ihm gemäss Artikel 7.1 b) zur Anerkennung übermittelt werden müssen. Die WADA kann diese Bekanntmachung auch auf ihrer eigenen Website veröffentlichen.
5.7   Eine ATZ, die ein Athlet von der nationalen Anti-Doping-Organisation erhalten hat, gilt nicht, wenn der Athlet ein internationaler Spitzenathlet wird oder an einem internationalen Sportwettkampf teilnimmt, es sei denn, der zuständige internationale Sportverband erkennt diese ATZ gemäss Artikel 7 an. Eine ATZ , die ein Athlet von einem internationalen Sportverband erhalten hat, gilt nicht, wenn der Athlet ein internationaler Spitzenathlet wird oder an einem internationalen Sportwettkampf teilnimmt, der von einem Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen ausgerichtet wird, es sei denn, der zuständige Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen erkennt diese ATZ gemäss Artikel 7 an. Wenn der internationale Sportverband bzw. der Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen die ATZ nicht anerkennt, kann diese ATZ (vorbehaltlich des Rechts des Athleten auf Überprüfung durch die WADA oder auf Einlegung eines Rechtsmittels) daher nicht verwendet werden, um gegenüber diesem internationalen Sportverband bzw. Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen das Vorhandensein, die Anwendung , den Besitz oder die Verabreichung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Methode zu rechtfertigen, auf die sich die ATZ bezieht.

6.0 Antragsverfahren für eine ATZ

6.1   Ein Athlet , der eine ATZ benötigt, sollte diese so früh wie möglich beantragen. Für Substanzen, die nur im Wettkampf verboten sind, sollte der Athlet die ATZ mindestens 30 Tage vor seinem nächsten Wettkampf beantragen, es sei denn, es handelt sich um einen Not- oder Ausnahmefall. Der Athlet sollte für den Antrag bei seiner nationalen Anti-Doping-Organisation , seinem internationalen Sportverband und/oder einem Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen das jeweils bereitgestellte Antragsformular für ATZ verwenden. Die Anti-Doping-Organisationen müssen das Antragsformular, das ihre Athleten nutzen sollen, auf ihrer Website zum Herunterladen bereitstellen. Für das Formular ist das Muster in Anhang 2 zu verwenden. Die Anti-Doping-Organisationen können das Muster abändern, um zusätzliche Informationen anzufordern, jedoch keinen Abschnitt oder Punkt streichen.
6.2   Der Athlet übermittelt der zuständigen Anti-Doping-Organisation das Antragsformular für seine ATZ über ADAMS oder den von der Anti-Doping-Organisation vorgegebenen Weg. Dem Formular sind beizufügen:
a. ein Arztbrief eines entsprechend qualifizierten Arztes, in welchem dem Athleten bescheinigt wird, dass die Anwendung der betreffenden verbotenen Substanz oder der betreffenden verbotenen Methode aus therapeutischen Gründen notwendig ist; und
b. eine vollständige Krankengeschichte, darunter (wenn möglich) die Unterlagen des/der ursprünglich behandelnden Arztes/Ärzte, ergänzt durch die Ergebnisse aller für den Antrag relevanten Untersuchungen, Laboranalysen und bildgebenden Verfahren.
[Kommentar zu Artikel 6.2 b): Die Angaben zur Diagnose, Behandlung und Gültigkeitsdauer sollten sich an den Empfehlungen in dem Dokument der WADA «Medizinische Informationen zur Anleitung der Entscheidungen der ATZK» orientieren.]
6.3   Der Athlet sollte ein vollständiges Exemplar des Antragsformulars für eine ATZ und aller dazugehörigen Unterlagen und Informationen aufbewahren.
6.4   Ein Antrag auf Erteilung einer ATZ wird von der ATZK erst nach Eingang eines ordnungsgemäss ausgefüllten Antragsformulars im Original samt aller relevanten Unterlagen bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den Athleten zurückgesandt und müssen vervollständigt und erneut eingereicht werden.
6.5   Die ATZK kann vom Athleten oder seinem Arzt weitere Informationen, Untersuchungen oder bildgebende Verfahren sowie sonstige Informationen verlangen, die sie für die Bearbeitung des Antrags des Athleten für erforderlich hält, und/oder sie kann die Unterstützung anderer geeigneter medizinischer oder wissenschaftlicher Sachverständiger einholen.
6.6   Sämtliche Kosten für den Antrag auf eine ATZ und die von der ATZK geforderten Unterlagen trägt der Athlet .
6.7   Die ATZK entscheidet so schnell wie möglich, ob dem Antrag stattgegeben wird, in der Regel (d. h. sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen) innerhalb von 21 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags. Wird ein Antrag auf Erteilung einer ATZ innerhalb einer angemessenen Frist vor einem Sportwettkampf eingereicht, bemüht sich die ATZK, ihre Entscheidung vor Beginn des Sportwettkampfs zu treffen.
6.8   Die Entscheidung der ATZK wird dem Athleten schriftlich mitgeteilt und im Einklang mit Artikel 5.5 der WADA und anderen Anti-Doping-Organisationen über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System zur Verfügung gestellt.
a. Eine Bewilligung für eine ATZ enthält Angaben zur Dosierung, Häufigkeit, Form und Dauer der Verabreichung der betreffenden verbotenen Substanz oder der betreffenden verbotenen Methode , die die ATZK zulässt, und gibt die klinischen Umstände sowie alle Bedingungen im Zusammenhang mit der ATZ wieder.
b. Bei einer Entscheidung auf Ablehnung eines Antrags auf eine ATZ müssen die Gründe dafür erläutert werden.
6.9   Jede ATZ hat eine bestimmte Gültigkeitsdauer, die von der ATZK festgelegt wird und an deren Ende die ATZ automatisch verfällt. Ist es notwendig, dass der Athlet die verbotene Substanz oder die verbotene Methode nach Ablauf der Gültigkeit weiter anwendet, muss er rechtzeitig vor dem Ablaufdatum eine neue ATZ beantragen.
[Kommentar zu Artikel 6.9: Die Gültigkeitsdauer sollte sich an den Empfehlungen in den WADA-Dokumenten «Medizinische Informationen zur Anleitung der Entscheidungen der ATZK» orientieren.]
6.10   Die ATZ wird vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgezogen, wenn der Athlet den Anforderungen oder Bedingungen der Anti-Doping-Organisation , die die ATZ erteilt hat, nicht unverzüglich Folge leistet. Zudem kann eine ATZ durch die WADA oder aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben werden.
6.11   Wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestellt, kurz nachdem die ATZ für die betreffende verbotene Substanz abgelaufen ist oder zurückgezogen oder aufgehoben wurde, prüft die Anti-Doping-Organisation , die die erste Prüfung des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses durchführt (Artikel 7.2 des Codes), ob das Ergebnis mit einer Anwendung der verbotenen Substanz vor Ablauf, Rückzug oder Aufhebung der ATZ vereinbar ist. In diesem Fall stellt eine derartige Anwendung (und ein dadurch bedingtes Vorhandensein der verbotenen Substanz in der Probe des Athleten ) keinen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar.
6.12   Sollte der Athlet nach Erteilung einer ATZ eine Dosierung, Häufigkeit, Form oder Dauer der Verabreichung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Methode benötigen, die deutlich von den Angaben in der ATZ abweicht, muss er eine neue ATZ beantragen. Ist das Vorhandensein, die Anwendung, der Besitz oder die Verabreichung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Methode nicht mit den Bedingungen der erteilten ATZ vereinbar, wird trotz der ATZ auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen geschlossen.

7.0 Verfahren zur Anerkennung einer ATZ

7.1   Gemäss Artikel 4.4 des Codes müssen Anti-Doping-Organisationen die von anderen Anti-Doping-Organisationen erteilten ATZ anerkennen, wenn sie die Bedingungen von Artikel 4.1 erfüllen. Besitzt ein Athlet , der den Anforderungen für ATZ eines internationalen Sportverbands oder eines Veranstalters von grossen Sportwettkämpfen unterliegt, bereits eine ATZ , muss er daher keinen neuen Antrag auf eine ATZ bei dem internationalen Sportverband oder dem Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen einreichen. Stattdessen gilt:
a. Der internationale Sportverband oder der Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen kann bekanntgeben, dass er Entscheidungen zu ATZ gemäss Artikel 4.4 des Codes (oder bestimmte Kategorien solcher Entscheidungen, z. B. die Entscheidungen bestimmter Anti-Doping-Organisationen oder in Bezug auf bestimmte verbotene Substanzen ) automatisch anerkennt, sofern ihm derartige Entscheidungen gemäss Artikel 5.4 mitgeteilt wurden und somit von der WADA überprüft werden können. Fällt die ATZ des Athleten unter eine der automatisch anerkannten ATZ -Kategorien, muss er keine weiteren Schritte unternehmen.
[Kommentar zu Artikel 7.1 a): Um die Athleten zu entlasten, wird nachdrücklich dazu geraten, Entscheidungen zu ATZ automatisch anzuerkennen, sobald sie gemäss Artikel 5.4 bekanntgegeben wurden. Ist ein internationaler Sportverband oder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen nicht bereit, alle ATZ automatisch anzuerkennen, sollte er doch so viele Entscheidungen wie möglich anerkennen, z. B. durch die Veröffentlichung einer Liste von Anti-Doping-Organisationen, deren Entscheidungen zu ATZ er automatisch anerkennt, und/oder einer Liste der verbotenen Substanzen, für die er ATZ automatisch anerkennt. Die Bekanntmachung sollte auf die in Artikel 5.3 beschriebene Weise erfolgen, d. h. sie sollte auf der Website des internationalen Sportverbands publiziert und der WADA sowie den nationalen Anti-Doping-Organisationen übermittelt werden.]
b. Wird keine automatische Anerkennung gewährt, ersucht der Athlet den betreffenden internationalen Sportverband oder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen um Anerkennung der ATZ , und zwar über ADAMS oder entsprechend den Vorgaben dieses internationalen Sportverbands oder Veranstalters von grossen Sportwettkämpfen . Dem Ersuchen sind eine Kopie der ATZ , das Antragsformular für die ATZ im Original und weitere Belege gemäss Artikel 6.1 und Artikel 6.2 beizufügen (es sei denn, die Anti-Doping-Organisation , welche die ATZ erteilt hat, hat die ATZ und weitere Belege bereits im Einklang mit Artikel 5.4 über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System zur Verfügung gestellt).
7.2   Unvollständige Anträge auf Anerkennung einer ATZ werden an den Athleten zurückgesandt und müssen vervollständigt und erneut eingereicht werden. Zudem kann die ATZK vom Athleten oder seinem Arzt weitere Informationen, Untersuchungen oder bildgebende Verfahren sowie sonstige Informationen verlangen, die sie für die Bearbeitung des Antrags des Athleten auf Anerkennung einer ATZ für erforderlich hält, und/oder sie kann die Unterstützung anderer geeigneter medizinischer oder wissenschaftlicher Sachverständiger einholen.
7.3   Sämtliche Kosten für den Antrag auf Anerkennung einer ATZ und die von der ATZK geforderten Unterlagen trägt der Athlet .
7.4   Die ATZK entscheidet so schnell wie möglich, ob die ATZ anerkannt wird, in der Regel (d. h. sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen) innerhalb von 21 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Anerkennung. Wird ein Antrag innerhalb einer angemessenen Frist vor einem Sportwettkampf eingereicht, bemüht sich die ATZK, ihre Entscheidung vor Beginn des Sportwettkampfs zu treffen.
7.5   Die Entscheidung der ATZK wird dem Athleten schriftlich mitgeteilt und der WADA und anderen Anti-Doping-Organisationen über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System übermittelt. Bei einer Entscheidung auf Nichtanerkennung einer ATZ müssen die Gründe dafür erläutert werden.

8.0 Prüfung von Entscheidungen zu ATZ durch die WADA

8.1   Gemäss Artikel 4.4.6 des Codes muss die WADA in bestimmten Fällen Entscheidungen internationaler Sportverbände zu ATZ prüfen, und sie kann andere Entscheidungen zu ATZ prüfen, um festzustellen, ob die Bedingungen von Artikel 4.1 eingehalten wurden. Die WADA setzt eine den Anforderungen des Artikels 5.2 entsprechende ATZK ein, die derartige Prüfungen vornimmt.
8.2   Jeder Antrag auf Prüfung muss der WADA schriftlich übermittelt werden und mit der Zahlung der von der WADA festgelegten Antragsgebühr einhergehen. Zudem müssen Kopien aller in Artikel 6.2 genannten Informationen beigefügt werden (oder im Fall der Prüfung der Ablehnung einer ATZ alle Informationen, die der Athlet im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag auf eine ATZ eingereicht hat). Eine Kopie des Antrags muss an die Partei, deren Entscheidung geprüft werden soll, und an den Athleten (wenn er nicht selbst um die Prüfung ersucht) übermittelt werden.
8.3   Wird die Prüfung einer Entscheidung zu einer ATZ beantragt, die die WADA nicht prüfen muss, teilt sie dem Athleten so bald wie möglich nach Eingang des Antrags mit, ob sie den Antrag zur Prüfung an ihre ATZK weiterleitet. Leitet die WADA die Entscheidung nicht an ihre ATZK weiter, erstattet sie dem Athleten die Antragsgebühr. Eine Entscheidung der WADA , die Entscheidung nicht an ihre ATZK weiterzuleiten, ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Die Entscheidung zur ATZ kann jedoch gemäss Artikel 4.4.7 des Codes angefochten werden.
8.4   Prüft die WADA eine Entscheidung eines internationalen Sportverbands zu einer ATZ , zu deren Prüfung sie verpflichtet ist, kann sie die Entscheidung dennoch an den internationalen Sportverband zurückverweisen: a) zur Klärung (z. B. wenn die Entscheidung nicht klar begründet ist) und/oder b) zur erneuten Prüfung durch den internationalen Sportverband (z. B. wenn die ATZ nur deshalb abgelehnt wurde, weil medizinische Untersuchungen oder andere Informationen fehlten, welche die Erfüllung der Bedingungen von Artikel 4.1 belegen).
8.5   Wird ein Antrag auf Prüfung an die ATZK der WADA verwiesen, kann die ATZK von der Anti-Doping-Organisation und/oder dem Athleten weitere Informationen, darunter die in Artikel 6.5 beschriebenen zusätzlichen Untersuchungen, einholen, die sie für die Bearbeitung des Antrags für erforderlich hält, und/oder sie kann die Unterstützung anderer geeigneter medizinischer oder wissenschaftlicher Sachverständiger einholen.
8.6   Die ATZK der WADA hebt die Erteilung einer ATZ auf, die nicht die Bedingungen von Artikel 4.1 erfüllt. Wurde die aufgehobene ATZ im Voraus erteilt (und nicht rückwirkend), wird die Aufhebung an dem von der WADA festgelegten Datum wirksam (welches nicht vor dem Datum der Benachrichtigung des Athleten durch die WADA liegen darf). Die Aufhebung gilt nicht rückwirkend und hat keine Annullierung der Ergebnisse des Athleten vor der Benachrichtigung durch die WADA zur Folge. Wurde die aufgehobene ATZ jedoch rückwirkend erteilt, gilt auch die Aufhebung rückwirkend.
8.7   Die ATZK der WADA hebt eine Ablehnung einer ATZ durch eine Anti-Doping-Organisation auf, wenn der Antrag auf eine ATZ die Bedingungen von Artikel 4.1 erfüllte, d. h. sie erteilt die ATZ .
8.8   Überprüft die ATZK der WADA eine Entscheidung eines internationalen Sportverbands, die gemäss Artikel 4.4.3 des Codes an sie verwiesen wurde (obligatorische Prüfung), kann sie von der Anti-Doping-Organisation , die die Prüfung «verliert» (d. h. die Anti-Doping-Organisation , deren Ansicht sie nicht teilt) fordern, a) die Antragsgebühr an die Partei zurückzuerstatten, die die Entscheidung an die WADA verwiesen hat (falls zutreffend), und/oder b) die bei der WADA für die Prüfung angefallenen Kosten zu erstatten, die nicht von der Antragsgebühr abgedeckt sind.
8.9   Hebt die ATZK der WADA eine Entscheidung auf, zu deren Prüfung sich die WADA nach eigenem Ermessen entschlossen hat, kann die WADA die Anti-Doping-Organisation , welche die Entscheidung getroffen hat, auffordern, die bei der WADA für diese Prüfung anfallenden Kosten zu übernehmen.
8.10   Die WADA teilt dem Athleten , seiner nationalen Anti-Doping-Organisation und seinem internationalen Sportverband (und ggf. dem Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen ) die Entscheidung der ATZK der WADA und die Gründe für die Entscheidung umgehend mit.

9.0 Vertraulichkeit von Informationen

9.1   Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Aufbewahrung von personenbezogenen Datenwährend eines ATZ -Verfahrens durch Anti-Doping-Orga nisationen und die WADA muss mit dem Internationalen Standard der WADA für den Schutz von personenbezogenen Daten übereinstimmen.
9.2   Ein Athlet , der die Erteilung oder Anerkennung einer ATZ beantragt, muss seine schriftliche Zustimmung erteilen.
a. zur Weiterleitung aller den Antrag betreffenden Informationen an die Mitglieder aller ATZK, die nach den Vorgaben dieses internationalen Standards ermächtigt sind, einen solchen Antrag zu prüfen, und, sofern erforderlich, an andere unabhängige medizinische oder wissenschaftliche Experten sowie an alle Mitarbeiter (darunter die Mitarbeiter der WADA ), die an der Bearbeitung oder Prüfung von Anträgen auf eine ATZ oder einer diesbezüglichen Anfechtung beteiligt sind,
b. zur Herausgabe medizinischer Informationen durch den Arzt / die Ärzte des Athleten an die ATZK, sofern diese darum ersucht und die Informationen zur Prüfung und Entscheidung über den Antrag des Athleten für notwendig erachtet; und
c. zur Übermittlung der Entscheidung über den Antrag an alle Anti-Doping-Organisationen, die für Dopingkontrollen und/oder das Ergebnismanagement bei dem Athleten zuständig sind.
[Kommentar zu Artikel 9.2: Vor der Erfassung von personenbezogenen Daten oder der Einholung der Zustimmung eines Athleten muss die Anti-Doping-Organisation den Athleten über Art und Umfang der Datenverarbeitung gemäss Artikel 7.1 des Internationalen Standards für den Schutz von Persönlichkeitsrechten und personenbezogenen Daten festgelegten Informationen in Kenntnis setzen.]
9.3   Der Antrag auf eine ATZ wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht behandelt. Die Mitglieder der ATZK, die unabhängigen Experten und die betreffenden Mitarbeiter der Anti-Doping-Organi sation führen alle Aktivitäten unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit durch und unterzeichnen entsprechende Geheimhaltungserklärungen. Sie behandeln insbesondere die folgenden Informationen streng vertraulich:
a. Alle vom Athleten und seinem/seinen behandelnden Arzt/Ärzten bereitgestellten medizinischen Informationen und Daten;
b. alle Antragsdetails, einschliesslich des Namens des/der an dem Verfahren beteiligten Arztes/Ärzte.
9.4   Sollte der Athlet die Erlaubnis der Weitergabe von Informationen über seinen Gesundheitszustand an die ATZK widerrufen wollen, muss er den behandelnden Arzt schriftlich von diesem Widerruf in Kenntnis setzen. Infolge dieses Widerrufs gilt der Antrag des Athleten auf Erteilung oder Anerkennung einer ATZ als zurückgenommen, ohne dass eine Bewilligung oder Anerkennung erfolgt.
9.5   Die Anti-Doping-Organisationen verwenden die vom Athleten im Zusammenhang mit einem Antrag auf eine ATZ übermittelten Informationen ausschliesslich zur Prüfung des Antrags oder im Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfahren wegen eines potenziellen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

Anhang 1

Diagramm zu Artikel 4.4 des Codes

1.   ATZ-Verfahren, wenn Athlet zum Zeitpunkt der Notwendigkeit einer ATZ kein internationaler Spitzenathlet ist
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
2.    Athlet meldet sich bei Sportwettkampf an, für den der Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen (VGS) eigene Anforderungen an ATZ stellt
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
3.   ATZ-Verfahren, wenn Athlet zum Zeitpunkt der Notwendigkeit einer ATZ ein internationaler Spitzenathlet ist (und somit den Anforderungen des internationalen Sportverbands (ISV) an ATZ unterliegt)
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 2

Antragsformular ATZ (Muster)

Identifikation der Anti-Doping-Organisation
(Logo oder Name der ADO)
Antragsformular für eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ)
Bitte füllen Sie alle Teile des Formulars in Grossbuchstaben oder mit PC/Schreibmaschine aus. Athlet füllt die Teile 1, 5, 6 und 7 aus, Arzt die Teile 2, 3 und 4. Unvollständige oder unleserliche Anträge werden zurückgewiesen und müssen erneut vollständig und leserlich eingereicht werden.
1. Angaben zum Athleten

Nachname: Vorname(n):

Geschlecht weiblich ◻ männlich ◻

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)

Adresse:

Stadt: Land:

Postleitzahl:

Tel.: E-Mail:

(mit Landesvorwahl)

Sportart: Disziplin/Position:

Internationale Sportorganisation oder nationaler Sportverband:

Bei Athleten mit Behinderung Angabe der Behinderung:

2.  Medizinische Auskünfte (bitte bei Bedarf ein Zusatzblatt verwenden)

Diagnose:

Falls ein erlaubtes Medikament zur Behandlung der Erkrankung verwendet werden kann, geben Sie bitte medizinische Gründe zur Rechtfertigung der beantragten Anwendung des verbotenen Medikaments an:

Notiz:
Ein Nachweis zur Bestätigung der Diagnose wird dem vorliegenden Antrag beigefügt und zusammen mit ihm versandt. Der medizinische Nachweis sollte eine umfassende Krankengeschichte und die Ergebnisse sämtlicher relevanten Untersuchungen, Laboranalysen und bildgebenden Verfahren beinhalten. Wenn möglich, sollten Kopien der Originalberichte oder Briefe beigefügt werden. Bei klinischen Gegebenheiten sollte der Nachweis so objektiv wie möglich sein. Im Falle nicht nachweisbarer Bedingungen unterstützt ein zusätzliches unabhängiges ärztliches Gutachten den vorliegenden Antrag.
Die WADA führt eine Reihe von laufend aktualisierten Richtlinien, die den Ärzten helfen sollen, vollständige und detaillierte Anträge auf ATZ vorzubereiten. Diese Dokumente (Medical Information to Support the Decisions of TUECs) können auf der Website der WADA (https://www.wada-ama.org) eingesehen werden nach Eingabe des Suchbegriffs «Medical Information». Die Richtlinien beruhen auf der Diagnose und der Behandlung einer grossen Anzahl von Krankheiten, von denen Athleten häufig betroffen sind und die mit verbotenen Substanzen behandelt werden müssen.
3. Angewendete(s) Medikament(e)

Verbotene Substanz(en):
Generischer Name

Dosierung

Art der Verabreichung

Häufigkeit

Dauer der
Behandlung

1.

2.

3.

4. Erklärung des Arztes

Ich versichere, dass die in unter 2 und 3 gemachten Angaben richtig sind und dass die oben genannte Behandlung medizinisch angemessen ist.

Name:

Fachgebiet:

Adresse:

Tel.:

Fax:

E-Mail:

Unterschrift des Arztes: Datum:

5. Rückwirkende Anträge

Handelt es sich hierbei um einen rückwirkenden Antrag?

Ja: ◻

Nein: ◻

Wenn ja, wann wurde die Behandlung begonnen?

Bitte nennen Sie den Grund:

Notfall oder Behandlung einer akuten Erkrankung ◻

Bedingt durch andere aussergewöhnliche Umstände bestand nicht genügend Zeit oder keine Gelegenheit für die Beantragung einer ATZ vor der Probenahme ◻

Gemäss den geltenden Bestimmungen war vor der Anwendung kein Antrag notwendig ◻

Andere Gründe ◻

Bitte erläutern:

6. Frühere Anträge

Haben Sie schon jemals vorher eine ATZ beantragt? Ja ◻ Nein ◻

Für welche Substanz oder Methode?

Bei welcher Stelle? Wann?

Entscheidung: Bewilligt ◻ Nicht bewilligt ◻

7. Erklärung des Athleten:
Ich, …………………………, versichere, dass die unter 1. gemachten Angaben richtig sind und dass ich um Genehmigung zur Anwendung einer in der Verbotsliste der WADA aufgeführten Substanz oder Methode ersuche. Ich erteile meine Zustimmung zur Freigabe personenbezogener medizinischer Daten an befugte Mitarbeiter der Anti-Doping-Organisation (ADO) und der WADA, an die ATZK (Kommission für Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken) sowie an ATZK anderer ADO und an befugte Mitarbeiter, die gemäss den Bestimmungen des Anti-Doping-Codes möglicherweise Anspruch auf diese Informationen haben.
Mir ist bekannt, dass meine Daten nur zur Beurteilung meines ATZ-Antrages und im Zusammenhang mit möglichen Ermittlungen und Verfahren im Rahmen eines möglichen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen herangezogen werden. Mir ist bekannt, dass ich meinen behandelnden Arzt und meine ADO schriftlich davon in Kenntnis setzen muss, sollte ich jemals den Wunsch haben, 1) mehr Informationen über die Nutzung meiner Daten zu erhalten, 2) mein Recht auf Zugriff und Korrektur auszuüben oder 3) das Recht dieser Organisationen auf Erhalt meiner gesundheitsbezogenen Daten zu widerrufen. Ich verstehe und erkläre mich damit einverstanden, dass es möglicherweise erforderlich ist, ATZ-bezogene Informationen, die vor dem Widerruf meiner Zustimmung eingereicht wurden, zum alleinigen Zweck der Feststellung einer möglichen Verletzung von Anti-Doping-Bestimmungen zu speichern, wenn dies laut Code erforderlich ist.
Mir ist bekannt, dass ich bei der WADA oder dem CAS Beschwerde einreichen kann, wenn ich der Auffassung bin, dass meine personenbezogenen Daten nicht entsprechend meiner Zustimmung und dem internationalen Standard zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und personenbezogenen Daten verwendet werden.
Unterschrift des Athleten: Datum:
Unterschrift des Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters des Athleten:
Datum:
(Falls der Athlet minderjährig ist oder aufgrund einer Behinderung das Formular nicht unterschreiben kann, unterschreibt ein Elternteil oder gesetzlicher Vertreter mit dem Athleten oder in seinem Namen.)
Bitte senden Sie das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular auf folgendem Weg an …………… und behalten Sie ein Exemplar für Ihre Unterlagen: …………

Geltungsbereich am 13. Juni 2018 ⁶

⁶ AS 2009 521 , 2010 245 3167 , 2011 3777 , 2012 2377 , 2013 3019 , 2014 1199 , 2016 1421 , 2018 2531 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

23. Mai

2007

  1. Juli

2007

Albanien

31. Dezember

2006 B

  1. Februar

2007

Algerien

29. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Andorra

27. Januar

2009 B

  1. März

2009

Angola

29. Juni

2009 B

  1. August

2009

Antigua und Barbuda

15. Juli

2010 B

  1. September

2010

Äquatorialguinea

10. März

2010

  1. Mai

2010

Argentinien*

29. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Armenien

17. Februar

2010

  1. April

2010

Aserbaidschan

23. Juli

2007 B

  1. September

2007

Äthiopien

30. Juli

2008

  1. September

2008

Australien

17. Januar

2006

  1. Februar

2007

Bahamas

12. Oktober

2006

  1. Februar

2007

Bahrain

15. Dezember

2008

  1. Februar

2009

Bangladesch

22. Oktober

2007

  1. Dezember

2007

Barbados

21. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Belarus

18. Februar

2009 B

1. April

2009

Belgien

19. Juni

2008

  1. August

2008

Belize

16. Dezember

2011

  1. Februar

2012

Benin

  4. August

2011

  1. Oktober

2011

Bhutan

14. November

2011

  1. Januar

2012

Bolivien

15. November

2006

  1. Februar

2007

Bosnien und Herzegowina

22. April

2009

  1. Juni

2009

Botsuana

  6. August

2009 B

  1. Oktober

2009

Brasilien

18. Dezember

2007

  1. Februar

2008

Brunei

31. März

2008

  1. Mai

2008

Bulgarien

12. Januar

2007

  1. März

2007

Burkina Faso

12. November

2008

  1. Januar

2009

Burundi

  5. September

2007

  1. November

2007

Chile

11. Februar

2011

  1. April

2011

China

  9. Oktober

2006 B

  1. Februar

2007

Cook-Inseln

15. Februar

2006 B

  1. Februar

2007

Costa Rica

27. Februar

2012

  1. April

2012

Côte d’Ivoire

29. Juli

2008

  1. September

2008

Dänemark a

15. Dezember

2005

  1. Februar

2007

Deutschland

31. Mai

2007

  1. Juli

2007

Dominica

28. November

2011 B

  1. Januar

2012

Dominikanische Republik

  6. September

2012 B

  1. November

2012

Dschibuti

29. Juli

2015

  1. September

2015

Ecuador

22. März

2007 B

  1. Mai

2007

El Salvador

  5. September

2008 B

  1. November

2008

Eritrea

19. August

2008

  1. Oktober

2008

Estland

17. August

2007

  1. Oktober

2007

Eswatini

13. Dezember

2010

  1. Februar

2011

Fidschi

17. November

2010

  1. Januar

2011

Finnland

22. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Frankreich

  5. Februar

2007

  1. April

2007

Gabun

27. November

2007

  1. Januar

2008

Gambia

  3. Mai

2011

  1. Juli

2011

Georgien

  7. Dezember

2009 B

  1. Februar

2010

Ghana

31. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Grenada

12. Januar

2009 B

  1. März

2009

Griechenland

31. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Guatemala

17. März

2008

  1. Mai

2008

Guinea

  6. Juli

2009

  1. September

2009

Guyana

  6. Mai

2010 B

  1. Juli

2010

Haiti

17. September

2009

  1. November

2009

Honduras

26. Mai

2015 B

  1. Juli

2015

Indien

  7. November

2007

  1. Januar

2008

Indonesien

30. Januar

2008

  1. März

2008

Irak

22. Januar

2013

  1. März

2013

Iran

23. März

2010 B

  1. Mai

2010

Irland

18. Juli

2008

  1. September

2008

Island

10. Februar

2006 B

  1. Februar

2007

Israel

26. Januar

2012 B

  1. März

2012

Italien

27. Februar

2008

  1. April

2008

Jamaika

  2. August

2006

  1. Februar

2007

Japan

26. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Jemen

23. März

2017

  1. Mai

2017

Jordanien

20. Januar

2009

  1. März

2009

Kambodscha

  9. April

2008 B

  1. Juni

2008

Kamerun

15. Oktober

2007 B

  1. Dezember

2007

Kanada

29. November

2005

  1. Februar

2007

Kap Verde

  5. Juni

2008

  1. August

2008

Kasachstan

  8. Februar

2010

  1. April

2010

Katar

24. August

2007

  1. Oktober

2007

Kenia

25. August

2009

  1. Oktober

2009

Kirgisistan

  4. März

2011 B

  1. Mai

2011

Kiribati

15. Mai

2015 B

  1. Juli

2015

Kolumbien

31. August

2009

  1. Oktober

2009

Komoren

  4. Juni

2010

  1. August

2010

Kongo (Brazzaville)

23. September

2013

  1. November

2013

Kongo (Kinshasa)

28. September

2010

  1. November

2010

Korea (Nord-)

19. Oktober

2010 B

  1. Dezember

2010

Korea (Süd-)

  5. Februar

2007

  1. April

2007

Kroatien

  3. Oktober

2007

  1. Dezember

2007

Kuba

28. Juli

2008 B

  1. September

2008

Kuwait

13. August

2007 B

  1. September

2007

Laos

23. Januar

2017 B

  1. März

2017

Lesotho

31. Juli

2012 B

  1. September

2012

Lettland

10. April

2006 B

  1. Februar

2007

Liberia

  6. Oktober

2011

  1. Dezember

2011

Libyen

30. Mai

2007

  1. Juli

2007

Litauen

  2. August

2006

  1. Februar

2007

Luxemburg

11. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Madagaskar

31. Oktober

2014

  1. Dezember

2014

Malawi

19. März

2009

  1. Mai

2009

Malaysia

20. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Malediven

14. Oktober

2010

  1. Dezember

2010

Mali

30. Mai

2007

  1. Juli

2007

Malta

  6. Dezember

2011

  1. Februar

2012

Marokko

15. April

2009

  1. Juni

2009

Marshallinseln

  3. Juni

2010

  1. August

2010

Mauritius

  6. Juli

2006

  1. Februar

2007

Mexiko

11. April

2007

  1. Juni

2007

Moldau

19. Februar

2008

  1. April

2008

Monaco

30. Januar

2006

  1. Februar

2007

Mongolei

15. Oktober

2007 B

  1. Dezember

2007

Montenegro

22. Juni

2009 B

  1. August

2009

Mosambik

23. Oktober

2006

  1. Februar

2007

Myanmar

31. März

2010

  1. Mai

2010

Namibia

29. November

2006

  1. Februar

2007

Nauru

  4. Mai

2006

  1. Februar

2007

Nepal

15. Juni

2010

  1. August

2010

Neuseeland b

23. Dezember

2005

  1. Februar

2007

Nicaragua

15. Januar

2010 B

  1. März

2010

Niederlande

17. November

2006

  1. Februar

2007

    Aruba

17. November
2006
  1. Februar
2007

    Curaçao

12. Mai
2009
12. Mai
2009

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

12. Mai
2009
12. Mai
2009

    Sint Maarten

12. Mai
2009
12. Mai
2009

Niger

26. Oktober

2006

  1. Februar

2007

Nigeria

24. Februar

2006

  1. Februar

2007

Nordmazedonien

  9. Oktober

2008

  1. Dezember

2008

Norwegen

13. Januar

2006

  1. Februar

2007

Oman

  9. Juli

2007

  1. September

2007

Österreich

19. Juli

2007

  1. September

2007

Pakistan

  4. Februar

2008

  1. April

2008

Palästina

  5. Juni

2015 B

  1. August

2015

Palau

23. September

2008 B

  1. November

2008

Panama

27. November

2007

  1. Januar

2008

Papua-Neuguinea

  6. September

2010

  1. November

2010

Paraguay

13. Oktober

2008

  1. Dezember

2008

Peru

16. Oktober

2006

  1. Februar

2007

Philippinen

17. März

2010

  1. Mai

2010

Polen

17. Januar

2007 B

  1. März

2007

Portugal

30. April

2007

  1. Juni

2007

Ruanda

12. April

2010

  1. Juni

2010

Rumänien

23. Oktober

2006

  1. Februar

2007

Russland

29. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Salomoninseln

22. Juni

2015

  1. August

2015

Sambia

  2. Dezember

2008 B

  1. Februar

2009

Samoa

  8. August

2007

  1. Oktober

2007

San Marino

22. Februar

2010 B

  1. April

2010

Saudi-Arabien

22. Mai

2008 B

  1. Juli

2008

Schweden

  9. November

2005

  1. Februar

2007

Schweiz

23. Oktober

2008 B

  1. Dezember

2008

Senegal

29. April

2008

  1. Juni

2008

Serbien

19. Juni

2009

  1. August

2009

Seychellen

  5. Juli

2006

  1. Februar

2007

Sierra Leone

  6. Juni

2016

  1. August

2016

Simbabwe

13. Dezember

2011

  1. Februar

2012

Singapur

  5. November

2007 B

  1. Januar

2008

Slowakei

26. Januar

2007

  1. März

2007

Slowenien

18. September

2008 B

  1. November

2008

Somalia

14. Oktober

2009

1. Dezember

2009

Spanien

25. Oktober

2006

1. Februar

2007

Sri Lanka

  9. März

2011 B

  1. Mai

2011

St. Kitts und Nevis

14. April

2008

  1. Juni

2008

St. Lucia

  7. Dezember

2007

  1. Februar

2008

St. Vincent und die Grenadinen

25. August

2009 B

1. Oktober

2009

Sudan

27. September

2011

  1. November

2011

Südafrika

30. November

2006

  1. Februar

2007

Suriname

20. Juli

2009 B

1. September

2009

Syrien

13. Mai

2013

  1. Juli

2013

Tadschikistan

30. März

2012

  1. Mai

2012

Tansania

29. August

2017

  1. Oktober

2017

Thailand

15. Januar

2007

  1. März

2007

Togo

  3. Dezember

2009

  1. Februar

2010

Tonga

14. Juni

2010

  1. August

2010

Trinidad und Tobago

  9. März

2007 B

  1. Mai

2007

Tschad

10. Oktober

2008

  1. Dezember

2008

Tschechische Republik

30. April

2007

  1. Juni

2007

Tunesien

26. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Türkei

9. Juni

2009

1. August

2009

Turkmenistan

  3. November

2010

  1. Januar

2011

Tuvalu

  6. September

2013

  1. November

2013

Uganda

27. Oktober

2008 B

1. Dezember

2008

Ukraine

  8. November

2006

  1. Februar

2007

Ungarn

29. August

2007

  1. Oktober

2007

Uruguay

28. April

2008

  1. Juni

2008

Usbekistan

29. April

2011

  1. Juni

2011

Vanuatu

26. Januar

2011

  1. März

2011

Venezuela

13. August

2009

1. Oktober

2009

Vereinigte Arabische Emirate

  4. August

2009 B

1. Oktober

2009

Vereinigte Staaten*

25. August

2008

  1. Oktober

2008

Vereinigtes Königreich

25. April

2006

  1. Februar

2007

    Bermudas

25. April

2006

  1. Februar

2007

    Britische Jungferninseln

31. Mai

2011

  1. Juli

2012

    Falklandinseln

25. April

2006

  1. Februar

2007

    Guernsey

25. April

2006

  1. Februar

2007

    Insel Man

25. April

2006

  1. Februar

2007

    Jersey

25. April

2006

  1. Februar

2007

    Kaimaninseln

25. April

2006

  1. Februar

2007

Vietnam

2. Oktober

2009 B

1. Dezember

2009

Zentralafrikanische Republik

  8. Juni

2016

  1. August

2016

Zypern

8. September

2009

1. November

2009

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): http://portal.unesco.org (siehe «Textes normatifs») eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland und die Färöer Inseln.
b
Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
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