Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln üb... (0.747.323.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die vorsorgliche Beschlagnahme von Seeschiffen

Abgeschlossen in Brüssel am 10. Mai 1952 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1954¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Mai 1954 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Februar 1956 (Stand am 25. Juni 2024) ¹ Ziff. 8 des BB vom 17. März 1954 ( AS 1954 749 )
Art. 1
In diesem Übereinkommen werden die folgenden Worte in dem nachstehend angegebenen Sinne verwendet:
1.  «Maritime Forderung» bezeichnet einen Anspruch oder eine Forderung, welche aus einem oder mehreren der nachstehend aufgeführten Rechtsgründe entstanden sind:
a. Schäden, die von einem Seeschiff durch Schiffszusammenstoss oder auf andere Weise verursacht worden sind;
b. Verlust von menschlichem Leben oder Körperverletzung, verursacht durch ein Seeschiff oder aus dem Betriebe eines Seeschiffes herrührend;
c. Hilfeleistung und Bergung;
d. Verträge über die Verwendung oder Vermietung eines Seeschiffes mittels einer Chartepartie oder auf andere Weise;
e. Verträge über die Beförderung von Gütern mit einem Seeschiff nach Massgabe einer Chartepartie, eines Konnossementes oder auf andere Weise;
f. Verlust oder Beschädigung von mit einem Seeschiff beförderten Gütern oder Reisegepäck;
g. Havarie-Grosse;
h. Bodmerei;
i. Schleppfahrt;
j. Lotsendienst;
k. Lieferung von Waren oder Material für den Betrieb oder Unterhalt eines Seeschiffes, gleichgültig an welchem Ort die Lieferung erfolgt ist;
l. Bau, Reparatur oder Ausrüstung und Bemannung eines Seeschiffes sowie Werftkosten;
m. Löhne und Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und Schiffsmannschaften;
n. Auslagen des Kapitäns, der Ablader, Befrachter oder Agenten für Rechnung des Seeschiffes oder des Schiffseigentümers;
o. Eigentum an einem Seeschiff;
p. Gemeinschaftliches Eigentum an einem Seeschiff, Betrieb, Besitz oder Nutzungsrechte an einem Seeschiff in gemeinschaftlichem Eigentum;
q. Schiffshypotheken oder Sicherheitsübereignung eines Seeschiffes.
2.  «Beschlagnahme» bedeutet jede Verarrestierung eines Seeschiffes mit Bewilligung einer zuständigen gerichtlichen Behörde zur Sicherung einer maritimen Forderung, bedeutet aber nicht Beschlagnahme oder Pfändung eines Seeschiffes für die Vollziehung eines vollstreckbaren Forderungstitels.
3.  «Person» umfasst jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, sowie die Staaten, Verwaltungen und öffentlich-rechtlichen Anstalten.
4.  Das Wort «Kläger» bezeichnet jede Person, die zu ihren Gunsten den Bestand einer maritimen Forderung geltend macht.
Art. 2
Ein Seeschiff, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, kann im Gebiete eines andern Vertragsstaates nur für eine maritime Forderung vorsorglich beschlagnahmt werden, doch haben keine Bestimmungen dieses Übereinkommens die Bedeutung, dass die Rechte und Befugnisse eines Staates, einer öffentlichen oder Hafenbehörde, nach Massgabe des eigenen Landesrechtes ein Seeschiff zu beschlagnahmen, festzuhalten oder an der Ausfahrt innerhalb ihres Hoheitsgebietes zu verhindern, eingeschränkt oder ausgedehnt werden.
Art. 3
1.  Vorbehältlich der Bestimmungen von Absatz 4 hiernach und von Artikel 10 kann jeder Kläger entweder dasjenige Seeschiff, auf welches sich eine Forderung bezieht, oder jedes andere Seeschiff, das demselben Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der maritimen Forderung gehört, beschlagnahmen lassen, selbst wenn das Seeschiff segelfertig ist. Für die Forderungen oder Ansprüche gemäss Buchstabe o, p oder q des Artikels 1 kann jedoch nur dasjenige Seeschiff beschlagnahmt werden, auf das sich der Anspruch bezieht.
2.  Die Seeschiffe gelten als Eigentum desselben Schiffseigentümers, wenn alle Eigentumsanteile ein und derselben Person gehören.
3.  Für die gleiche Forderung des gleichen Klägers kann ein Seeschiff im Gebiete eines oder mehrerer Vertragsstaaten nur einmal beschlagnahmt, oder eine Kaution oder Sicherheitsleistung nur einmal verlangt werden; wird ein Seeschiff im Gebiet eines Vertragsstaates beschlagnahmt und ist eine Kaution oder Sicherheit für die Aufhebung oder Abwendung der Beschlagnahme geleistet worden, so ist jede weitere Beschlagnahme desselben Schiffes oder jedes andern Seeschiffes desselben Eigentümers durch den Kläger für dieselbe maritime Forderung vom Gericht oder jeder anderen zuständigen gerichtlichen Behörde eines anderen Staates aufzuheben und das Seeschiff ist freizugeben, es sei denn, dass der Kläger genügend nachweist, dass auf eine Kaution oder Sicherheitsleistung endgültig verzichtet und diese freigegeben worden ist, bevor die nachfolgende Beschlagnahme anbegehrt wurde, oder dass ein anderer gültiger Grund für die Aufrechterhaltung der ersten Beschlagnahme besteht.
4.  Haftet im Falle einer Vercharterung mit Überlassung der nautischen Führung des Seeschiffes an den Befrachter letzterer allein für eine maritime Forderung bezüglich des betreffenden Seeschiffes, so kann der Kläger dieses Seeschiff oder jedes andere Seeschiff, das diesem Befrachter gehört, nach Massgabe dieses Übereinkommens beschlagnahmen lassen, jedoch kann kein anderes Seeschiff, das dem Schiffseigentümer gehört, für diese maritime Forderung beschlagnahmt werden. Dieser Absatz findet auch auf alle anderen Fälle Anwendung, in welchen eine andere Person als der Eigentümer für eine maritime Forderung haftet.
Art. 4
Ein Seeschiff kann nur mit Bewilligung eines Gerichtes oder einer andern zuständigen gerichtlichen Behörde des Vertragsstaates, in dem die Beschlagnahme durchzuführen ist, beschlagnahmt werden.
Art. 5
Das Gericht oder jede andere zuständige gerichtliche Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet ein Seeschiff beschlagnahmt worden ist, hat die Aufhebung der Beschlagnahme zu verfügen, wenn eine hinreichende Kaution oder Sicherheit geleistet worden ist, ausser im Falle einer Beschlagnahme für einen maritimen Anspruch gemäss den Buchstaben o und p des Artikels 1; in diesen Fällen kann der Richter den Betrieb des Seeschiffes durch den Besitzer gestatten, wenn letzterer die erforderlichen Sicherheiten geleistet hat, oder er kann andere Massnahmen für den Betrieb des Seeschiffes während der Dauer der Beschlagnahme treffen.
Können sich die Parteien über die Kaution oder Sicherheitsleistung nicht einigen, so bestimmt das Gericht oder die zuständige gerichtliche Behörde deren Art und Höhe.
Das Begehren um Aufhebung der Beschlagnahme mittels einer solchen Sicherheitsleistung gilt weder als Anerkennung der Haftung noch als Verzicht auf die Rechtswohltat der beschränkten Haftung des Schiffseigentümers.
Art. 6
1.  Alle Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit des Klägers für Schäden, die durch die Beschlagnahme verursacht werden, oder für die Kosten der Kaution oder Sicherheitsleistung im Hinblick auf die Aufhebung oder Abwendung der Beschlagnahme, werden nach dem Rechte desjenigen Vertragsstaates beurteilt, in dessen Gebiet die Beschlagnahme durchgeführt oder anbegehrt worden ist.
2.  Das Verfahren der Beschlagnahme eines Seeschiffes, der richterlichen Bewilligung gemäss Artikel 4, sowie alle übrigen Verfahrensfragen, die eine Beschlagnahme mit sich bringen kann, werden vom Recht desjenigen Vertragsstaates geregelt, in dessen Gebiet die Beschlagnahme durchgeführt oder anbegehrt worden ist.
Art. 7
1.  Die Gerichte desjenigen Staates, in dem die Beschlagnahme durchgeführt worden ist, sind zuständig, über den materiellen Rechtsanspruch zu entscheiden:
– entweder, wenn diese Gerichte nach Massgabe des Landesrechtes des Staates, in welchem die Beschlagnahme durchgeführt worden ist, zuständig sind;
– oder in den folgenden Fällen: a. wenn der Kläger seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung in dem Staate, in welchem die Beschlagnahme durchgeführt wurde, hat;
b. wenn die maritime Forderung selber in demjenigen Staate entstanden ist, in welchem die Beschlagnahme durchgeführt wurde;
c. wenn die maritime Forderung während der Reise, während welcher das Seeschiff beschlagnahmt wurde, entstanden ist;
d. wenn die Forderung aus einem Schiffszusammenstoss oder aus Umständen gemäss Artikel 13 des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von Schiffen, am 23. September 1910² in Brüssel unterzeichnet, entstand;
e. wenn die Forderung aus Hilfeleistung oder Bergung entstand;
f. wenn die Forderung durch eine Schiffshypothek an dem beschlagnahmten Schiffe oder eine Sicherheitsübereignung sichergestellt ist.
2.  Ist das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich das Seeschiff beschlagnahmt wurde, für die Beurteilung des materiellen Rechtsanspruches nicht zuständig, so muss die Kaution oder Sicherheit, welche gemäss Artikel 5 für die Aufhebung der Beschlagnahme geleistet worden ist, für die Vollstreckung aller Urteile genügen, die von einem für die Beurteilung des materiellen Rechtsanspruches zuständigen Gerichte gefällt werden können, und das Gericht oder die zuständige gerichtliche Behörde des Ortes der Beschlagnahme hat eine Prosekutionsfrist zu bestimmen, binnen welcher der Kläger beim zuständigen Gericht die Klage einzureichen hat.
3.  Haben die Parteien zugunsten eines anderen Gerichtes kompromittiert oder eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, so hat das Gericht oder die zuständige gerichtliche Behörde eine Frist anzusetzen, binnen welcher der Kläger seine Klage einzureichen hat.
4.  Wird in den beiden Fällen der vorstehenden Absätze die Klage nicht innert der angesetzten Frist eingereicht, so kann der Beklagte die Aufhebung der Beschlagnahme oder die Freigabe der geleisteten Kaution oder Sicherheit verlangen.
5.  Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Fälle, welche in der Revidierten Rheinschiffahrtsakte von 17. Oktober 1868³ geregelt sind.
² SR 0.747.363.1
³ SR 0.747.224.101
Art. 8
1.  Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden in jedem Vertragsstaate für ein Seeschiff, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, Anwendung.
2.  Ein Seeschiff, das die Flagge eines Nichtvertragsstaates führt, kann in einem Vertragsstaate für eine der in Artikel 1 angeführten Forderungen sowie für jede andere Forderung, für welche das Landesrecht dieses Staates die Beschlagnahme zulässt, beschlagnahmt werden.
3.  Dieses Übereinkommen lässt das Recht jedes Vertragsstaates unberührt, ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Übereinkommens gegenüber Nichtvertragsstaaten oder Personen, welche, am Tage der Beschlagnahme, weder Wohnsitz noch ihre geschäftliche Hauptniederlassung in einem Vertragsstaate hatten, abzusehen.
4.  Keine Vorschrift dieses Übereinkommens berührt oder ändert die Bestimmungen des Landesrechtes eines Vertragsstaates bezüglich der Beschlagnahme eines Seeschiffes innerhalb des eigenen Staatsgebietes, dessen Flagge das Seeschiff führt, zugunsten einer Person, die ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Hauptniederlassung in demselben Staate hat.
5.  Wird eine maritime Forderung von einem Dritten, der nicht der ursprüngliche Kläger ist, geltend gemacht, sei es infolge Subrogation, Zession oder auf andere Weise, so wird dieser Dritte für die Anwendung dieses Übereinkommens gehalten, wie wenn er seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung an demselben Orte, wie der ursprüngliche Kläger hätte.
Art. 9
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hat die Bedeutung, dass sie irgendein Klagerecht gewähren würde das, abgesehen von den Bestimmungen dieses Übereinkommens, nach dem Recht, welches das zuständige Gericht anwendet, nicht besteht.
Dieses Übereinkommen verschafft dem Kläger ein Verfolgungsrecht nur soweit ein solches nach Massgabe des Rechts, welches das zuständige Gericht anwendet, oder nach Massgabe des Internationalen Übereinkommens über die seerechtlichen Privilegien und Hypotheken an Seeschiffen⁴ besteht.
⁴ SR. 0.747.322.2
Art. 10
Die Hohen vertragschliessenden Parteien können im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden oder ihres Beitritts zu diesem Übereinkommen folgende Vorbehalte anbringen:
a. dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens für die Beschlagnahme für eine maritime Forderung gemäss Buchstabe o und p des Artikels 1 nicht anwenden, sondern für eine solche Beschlagnahme ihr Landesrecht anwenden;
b. dass sie die Bestimmungen des ersten Absatzes des Artikels 3 auf eine in ihrem Gebiete durchgeführte Beschlagnahme für Forderungen gemäss Buchstabe q des Artikels 1 nicht anwenden.
Art. 11
Die Hohen vertragschliessenden Parteien unterwerfen sich für alle Streitigkeiten zwischen zwei Staaten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsgericht, vorbehältlich ihrer Verpflichtung, allfällige Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten.
Art. 12
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, welche an der neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz vertreten waren, zur Unterzeichnung offen. Das Unterzeichnungsprotokoll wird vom belgischen Aussenministerium erstellt.
Art. 13
Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind beim belgischen Aussenministerium zu hinterlegen, das den übrigen Staaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, Anzeige erstattet.
Art. 14
a.  Dieses Übereinkommen tritt zwischen den ersten beiden Staaten, welche es ratifiziert haben, nach Ablauf von sechs Monaten seit der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.
b.  Für alle weiteren Staaten, welche das Übereinkommen alsdann ratifizieren, tritt es nach sechs Monaten seit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 15
Jeder Staat, der an der neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz nicht vertreten war, kann diesem Übereinkommen beitreten.
Die Beitrittsurkunden sind dem belgischen Aussenministerium zu übersenden, das hievon auf diplomatischem Wege denjenigen Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, Kenntnis gibt.
Das Übereinkommen tritt für den neu beitretenden Staat sechs Monate nach Eingang der Beitrittserklärung beim belgischen Aussenministerium in Kraft, in keinem Falle aber vor dem Tag des Inkrafttretens gemäss Artikel 14, Buchstabe a.
Art. 16
Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien ist befugt, drei Jahre nach dem für sie erfolgten Inkrafttreten des Übereinkommens, den Zusammentritt einer neuen Konferenz zu veranlassen, um allfällige Änderungen herbeizuführen.
Will ein Staat von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er seine Absicht der belgischen Regierung bekanntzugeben, welche es übernehmen wird, eine neue Konferenz innert sechs Monaten einzuberufen.
Art. 17
Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien kann das Übereinkommen jederzeit seit dem für sie erfolgten Inkrafttreten künden, jedoch wird die Kündigung erst nach Ablauf eines Jahres, seit Eingang der Kündigungserklärung bei der belgischen Regierung, wirksam. Die belgische Regierung wird die übrigen Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege benachrichtigen.
Art. 18
a.  Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien kann im Zeitpunkt der Ratifikation oder ihres Beitritts, sowie in jedem späteren Zeitpunkt, der belgischen Regierung schriftlich die Erklärung abgeben, dass dieses Übereinkommen auch für Territorien oder Teile hievon, welche unter ihrer Staatshoheit stehen, Geltung haben soll. Das Übereinkommen tritt für diese Territorien nach sechs Monaten seit Eingang dieser schriftlichen Erklärung beim belgischen Aussenministerium in Kraft, in keinem Falle aber vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den Vertragsstaat selber.
b.  Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien, welche eine schriftliche Erklärung gemäss Buchstabe a dieses Artikels unterzeichnet hat, kann jederzeit dem belgischen Aussenministerium mitteilen, dass das Übereinkommen für das betreffende Territorium keine Anwendung mehr findet. Diese Kündigung wird nach Ablauf der in Artikel 17 vorgesehenen Frist von einem Jahr wirksam.
c.  Das belgische Aussenministerium gibt allen Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von den nach Massgabe dieses Artikels eingegangenen Erklärungen auf diplomatischem Wege Kenntnis.
Ausgefertigt in Brüssel, am 10. Mai 1952, in französischer und englischer Sprache; der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 25. Juni 2024 ⁵

⁵ AS 1956 723 ; 1973  568 ; 1982  1943 ; 1983  1322 ; 1984  571 ; 1989  536 ; 1990  1731 ; 2005  2337 ; 2013  281 ; 2024 318 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten*

24. August

1955

24. Februar

1956

Algerien

18. August

1964 B

18. Februar

1965

Antigua und Barbuda

12. Mai

1965 B

12. November

1965

Bahamas

12. Mai

1965 B

12. November

1965

Belgien

10. April

1961

10. Oktober

1961

Belize

21. September

1965 B

21. März

1966

Benin

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

Burkina Faso

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

Dominica

12. Mai

1965 B

12. November

1965

Dschibuti

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

China

    Hongkong* a

10. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau* b

18. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica*

13. Juli

1955 B

24. Februar

1956

Côte d’Ivoire

17. März

1989 N

  7. August

1960

Dänemark*

  2. Mai

1989

  2. November

1989

Deutschland*

  6. Oktober

1972

  6. April

1973

Fidschi*

22. August

1972 N

10. Oktober

1970

Finnland

21. Dezember

1995

21. Juni

1996

Frankreich

25. Mai

1957

25. November

1957

    Überseegebiete

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

Gabun

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

Grenada

12. Mai

1965 B

12. November

1965

Griechenland

27. Februar

1967

27. August

1967

Guinea

12. Dezember

1994 B

12. Juni

1995

Guyana

29. März

1963 B

29. September

1963

Haiti

  4. November

1954 B

24. Februar

1956

Heiliger Stuhl

10. August

1956

10. Februar

1957

Irland*

17. Oktober

1989 B

17. April

1990

Italien*

  9. November

1979

  9. Mai

1980

Kambodscha*

12. November

1965 B

12. Mai

1957

Kamerun

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

Kiribati

21. September

1965 B

21. März

1966

Komoren

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

Kongo (Brazzaville)

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

Kongo (Kinshasa)

17. Juli

1967 B

17. Januar

1968

Kroatien

30. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

21. November

1983 B

21. Mai

1984

Lettland

17. Mai

1993 B

17. November

1993

Litauen

29. April

2002 B

29. Oktober

2002

Luxemburg

18. Februar

1991 B

18. August

1991

Madagaskar

13. Juli

1965 N

26. Juni

1960

Mali

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

Marokko

11. Juli

1990 B

11. Januar

1991

Mauretanien

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

Mauritius

29. März

1963 B

29. September

1963

Namibia

14. März

2002 B

14. September

2002

Niederlande*

20. Januar

1983

20. Juli

1983

    Aruba

20. Januar

1983

20. Juli

1983

    Curaçao

20. Januar

1983

20. Juli

1983

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

20. Januar

1983

20. Juli

1983

    Sint Maarten

20. Januar

1983

20. Juli

1983

Niger

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

Nigeria*

  7. November

1963 B

  7. Mai

1964

Norwegen*

  1. November

1994

  1. Mai

1995

Paraguay

22. November

1967 B

22. Mai

1968

Polen

16. Juli

1976 B

16. Januar

1977

Portugal

  4. Mai

1957

  4. November

1957

Rumänien

28. November

1995 B

28. Mai

1996

Russland*

29. April

1999 B

29. Oktober

1999

Salomon-Inseln*

17. September

1981 N

  7. Juli

1978

San Marino

  6. Mai

2021 B

  6. November

2021

Schweden

30. April

1993 B

30. Oktober

1993

Schweiz

28. Mai

1954 B

24. Februar

1956

Senegal

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

Serbien*

25. Juli

1967

25. Januar

1968

Seychellen

29. März

1963 B

29. September

1963

Slowenien

13. Oktober

1993 N

25. Juni

1991

St. Kitts und Nevis

12. Mai

1965 B

12. November

1965

St. Lucia

21. März

1990 N

22. Februar

1979

St. Vincent und die Grenadinen*

29. Oktober

2001 N

28. Oktober

1979

Syrien

  3. Februar

1972 B

  3. August

1972

Togo

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

Tonga*

13. Juni

1978 B

13. Dezember

1978

Tschad

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

Tuvalu

21. September

1965 B

21. März

1966

Ukraine*

16. November

2011 B

16. Mai

2012

Vereinigtes Königreich*

18. März

1959

18. September

1959

    Anguilla*

12. Mai

1965 B

12. November

1965

    Bermudas*

30. Mai

1963 B

30. November

1963

    Britische Jungfern-Inseln*

29. Mai

1963 B

29. November

1963

    Falkland-Inseln und abhängige
    Gebiete (Südgeorgien und
    südliche Sandwichinseln)*

17. Oktober

1969 B

17. April

1970

    Gibraltar*

29. März

1963 B

29. September

1963

    Guernsey*

  8. Dezember

1966 B

  8. Juni

1967

    Insel Man*

14. April

1993

14. Oktober

1993

    Kaiman-Inseln*

12. Mai

1965 B

12. November

1965

    Montserrat*

12. Mai

1965 B

12. November

1965

    St. Helena*

12. Mai

1965 B

12. November

1965

    Turks- und Caicos-Inseln*

21. September

1965 B

21. März

1966

Zentralafrikanische Republik

23. April

1958 B

23. Oktober

1958

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Belgischen Regierung: http://diplomatie.belgium.be/fr/traites/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Vom 29. Sept. 1963 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Vom 23. Sept. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 15. Okt. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
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