Europäisches Übereinkommen über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Dete... (0.814.226.29)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch‑ und Reinigungsmitteln

Abgeschlossen in Strassburg am 16. September 1968 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. September 1975² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. November 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Dezember 1975 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1975 2239
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Vereinigten Königreichs Gross­britannien und Nordirland –
von der Erwägung geleitet, dass die Vertragsparteien des Brüsseler Vertrags vom 17. März 1948, geändert am 23. Oktober 1954, beschlossen haben, die sozia­len Bande, die sie vereinen, zu stärken und gemeinsam in unmittelbarer Beratung und im Kreis der Spezialorganisationen jede Anstrengung zu unternehmen, um den Lebensstandard ihrer Völker zu heben und die harmonische Entwicklung der sozialen Einrichtungen ihrer Staaten zu fördern;
in der Erwägung, dass die unter den Brüsseler Vertrag fallenden und bis 1959 unter der Schirmherrschaft der Brüsseler Vertragsorganisation und der Westeuro­päischen Union durchgeführten sozialen Massnahmen nunmehr nach dem Be­schluss des Rates der Westeuropäischen Union vom 21. Oktober 1959 und der Resolution (59) 23 des Ministerkomitees des Europarates vom 16. November 1959 im Rahmen des Europarates fortgeführt werden;
in der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft seit dem 6. Mai 1964 und das Königreich Dänemark seit dem 2. April 1968 an den auf Grund der genann­ten Resolution durchgeführten Massnahmen auf dem Gebiet des Gesund­heitswesens teilnehmen;
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbin­dung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt durch Übereinkünfte und durch gemeinsames Vorgehen im Bereich der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Wissenschaft, des Rechts und der Ver­waltung zu fördern;
in der Erwägung, dass sich die genannten Regierungen bemüht haben, den Fortschritt nicht nur auf sozialem Gebiet, sondern auch auf dem damit verwandten Gebiet des Gesundheitswesens so weit wie möglich zu fördern, und dass sie es unternommen haben, im Rahmen des genannten Vorgehens ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften aneinander anzugleichen;
in der Erwägung, dass es zunehmend erforderlich wird, die Rechtsvorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung aneinander anzugleichen;
in der Erwägung, dass geeignete Massnahmen nicht nur mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Menschen, sondern auch ganz allgemein zum Schutz der Natur erforderlich sind, und dass es vor allem darauf ankommt, wirksamen Schutz zu bieten
in der Erkenntnis, dass die allgemeine Verwendung bestimmter Arten von Detergentien im Haushalt und in der Industrie diese Interessen erheblich schädigen könnte;
in der daraus folgenden Einsicht, dass die Verwendung derartiger Mittel beschränkt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Massnahmen zu treffen, die so wirksam sind, wie es auf Grund der vorhandenen Methoden möglich ist, erforderlichenfalls auch im Wege der Gesetzgebung, um sicherzustellen,
(a) dass in ihrem Hoheitsgebiet Wasch‑ oder Reinigungsmittel, die mindestens ein synthetisches Detergens enthalten, nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn nicht die gesamten in dem Mittel enthaltenen Detergentien zu mindestens 80 v. H. biologisch abbaufähig sind;
(b) dass in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Mess‑ und Aufsichtsverfahren durch­ geführt werden, um die Einhaltung des Buchstabens (a) zu gewährleisten.
Art. 2
Die Einhaltung des Artikels 1 Buchstabe (a) darf nicht zur Verwendung von Detergentien führen, die bei normaler Anwendung die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten.
Art. 3
Die Vertragsparteien werden alle fünf Jahre oder, wenn eine Vertragspartei dies verlangt, noch häufiger mehrseitige Konsultationen im Rahmen des Europarates führen, um die Anwendung dieses Übereinkommens zu prüfen und die Frage zu erwägen, ob es ratsam ist, es zu revidieren oder einzelne Bestimmungen zu erweitern. Diese Konsultationen finden auf Zusammenkünften statt, die der Generalsekretär des Europarates anberaumt. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär spätestens zwei Monate vor der Zusammenkunft den Namen ihres Vertreters mit.
Art. 4
1.  Dieses Übereinkommen liegt für diejenigen Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf, welche an den Massnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnehmen, die auf Grund der in der Präambel erwähnten Resolution (59) 23 in Aussicht genommen sind. Sie können Vertragsparteien werden,
(a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
(b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
2.  Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Art. 5
1.  Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 4 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
2.  Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifika­tions‑ oder der Annahmeurkunde in Kraft.
Art. 6
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
(a) kann ihm jeder Mitgliedstaat des Europarates beitreten, der nicht an den Massnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnimmt, welche auf Grund der in der Präambel erwähnten Resolution (59) 23 in Aussicht genommen sind;
(b) kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Resolution über diese Einla­dung bedarf der einhelligen Zustimmung derjenigen Mitgliedstaaten des Europarates, welche an den Massnahmen auf dem Gebiet des Gesundheits­wesens teilnehmen, die auf Grund der in der Präambel erwähnten Resolution (59) 23 in Aussicht genommen sind.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 7
1.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf das oder die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2.  Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
3.  Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 8 zurückgenommen werden.
Art. 8
1.  Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2.  Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation dieses Übereinkommen für sich selbst kündigen.
3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 9
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
(a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
(b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme,
(c) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde;
(d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 5;
(e) jede nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
(f) jede nach Artikel 8 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 16. September 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. April 1983

Vertragsstaaten

Ratifikation
Unterzeichnung ohne
Ratifikationsvorbehalt (U)
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

20. April

1970

16. Februar

1971

Dänemark

15. Januar

1971 U

16. Februar

1971

Deutsch­land

  1. Februar

1973

  2. März

1973

Frankreich

29. April

1971

30. Mai

1971

Grossbritannien

16. September

1968 U

16. Februar

1971

Italien

27. November

1978

28. Dezember

1978

Luxemburg

10. Oktober

1980

11. November

1980

Niederlande

27. Januar

1971

28. Februar

1971

Schweiz

21. November

1975

22. Dezember

1975

Spanien

10. September

1975 B

11. Oktober

1975

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