Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte (0.730.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Abgeschlossen in Lissabon am 17. Dezember 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1995¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. April 1998 (Stand am 14. November 2006) ¹ AS 1998 2816 AS 1998 2815
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
im Hinblick auf die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäi­sche Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde und insbesondere auf die darin enthaltenen Erklärungen, dass Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes notwendig ist;
gestützt auf den Vertrag über die Energiecharta², der vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 zur Unterzeichnung aufliegt;
eingedenk der von internationalen Organisationen und Foren auf dem Gebiet der Energieeffizienz und der Umweltaspekte des Energiekreislaufs geleisteten Arbeit;
angesichts der verbesserten Versorgungssicherheit und des erheblichen Nutzens für Wirtschaft und Umwelt, die sich aus der Umsetzung kostengünstiger Energieeffi­zienzmassnahmen ergeben und angesichts deren Bedeutung für die Umstrukturie­rung von Volkswirtschaften und die Verbesserung des Lebensstandards;
in der Erkenntnis, dass Verbesserungen der Energieeffizienz die negativen Auswir­kungen des Energiekreislaufs auf die Umwelt, einschliesslich der Erwärmung der Erdatmosphäre und der Übersäuerung verringern;
in der Überzeugung, dass Energiepreise so weit wie möglich einen wettbewerblichen Markt widerspiegeln sollen, der eine marktorientierte Preisbildung unter Einschluss einer umfassenderen Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen garantiert, und in der Erkenntnis, dass eine solche Preisbildung für Fortschritte auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes wesentlich ist;
in Würdigung der wichtigen Rolle der privaten Wirtschaft, einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen, hinsichtlich der Förderung und Umsetzung von Ener­gieeffizienzmassnahmen und in der Absicht, einen günstigen institutionellen Rah­men für wirtschaftlich rentable Investitionen im Bereich der Energieeffizienz sicher­zustellen;
in der Erkenntnis, dass privatwirtschaftliche Zusammenarbeit erforderlichenfalls durch zwischenstaatliche Zusammenarbeit ergänzt werden muss, insbesondere auf dem Gebiet der Energiepolitikformulierung und -analyse sowie auf Gebieten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz von grosser Bedeutung sind, sich jedoch für eine private Finanzierung nicht eignen;
in dem Wunsch, gemeinsame und koordinierte Massnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes zu ergreifen und ein Protokoll zu verabschieden, das den Rahmen für eine möglichst wirtschaftliche und effiziente Nutzung von Energie festlegt,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.730.0

Teil I Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich und Ziele des Protokolls
(1)  Dieses Protokoll legt Grundsätze für die Politik zur Förderung der Energieeffi­zienz als wesentliche Energiequelle und zur hieraus folgenden Verringerung schäd­licher Umwelteinflüsse von Energiesystemen fest. Des Weiteren dient es als Orientie­rung für die Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, nennt Bereiche der Zu­sammenarbeit und schafft einen Rahmen für die Entwicklung gemeinsamer und ko­ordinierter Massnahmen. Diese Massnahmen können die Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen einschliessen.
(2)  Die Ziele dieses Protokolls sind
a) die Förderung der Effizienzpolitik im Einklang mit nachhaltiger Entwick­lung;
b) die Schaffung von Rahmenbedingungen, die Produzenten und Verbraucher dazu bewegen, Energie so sparsam, effizient und umweltfreundlich wie möglich zu nutzen, insbesondere durch die Schaffung effizienter Energie­märkte und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nut­zen, und
c) die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet «Charta» die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unter­zeichnung des Abschlussdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta;
2. bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein und für die das Protokoll in Kraft ist;
3. bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine Organi­sa­tion, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter dieses Protokoll fallender Angelegenheiten übertra­gen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bindende Entscheidungen zu treffen;
4. bedeutet «Energiekreislauf» die gesamte Energiekette, einschliesslich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und des Verbrauchs der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie die Ausserbetriebnahme, Stilllegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmass;
5. bedeutet «Kostengünstigkeit» das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das Erreichen des grössten Nutzens bei gegebenen Ko­sten;
6. bedeutet «Energieeffizienz verbessern» darauf hinwirken, den unveränderten mengenmässigen Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Quali­täts- oder Leistungseinbusse zu erhalten bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;
7. bedeutet «Umweltauswirkung» eine von einer gegebenen Tätigkeit ausge­hende Wirkung auf die Umwelt, einschliesslich der menschlichen Gesund­heit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfasst auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus Veränderungen dieser Faktoren ergeben.

Teil II Energiepolitische Grundsätze

Art. 3 Wesentliche Grundsätze
Die Vertragsparteien lassen sich von folgenden Grundsätzen leiten:
(1)  Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander erforder­lichenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung von Energieeffizienzpolitiken, ‑geset­zen und ‑verordnungen.
(2)  Die Vertragsparteien erarbeiten Energieeffizienzpolitiken und angemessene rechtliche Rahmenbedingungen, die unter anderem folgendes fördern:
a) das effiziente Funktionieren von Marktmechanismen einschliesslich markt­orientierter Preisbildung und einer umfassenderen Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen;
b) den Abbau von Hemmnissen, die der effizienten Nutzung von Energie ent­gegenstehen, um auf diese Weise Investitionen anzuregen;
c) Mechanismen zur Finanzierung von Energieeffizienzinitiativen;
d) Bildung und Bewusstseinsbildung;
e) Verbreitung und Transfer von Technologien und
f) Transparenz gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Rahmenbedingungen.
(3)  Die Vertragsparteien sind bestrebt, im gesamten Energiekreislauf den vollen Nutzen der Energieeffizienz zu erreichen. Zu diesem Zweck werden sie nach bestem Vermögen kostengünstige und wirtschaftlich effiziente Energieeffizienzpolitiken und gemeinsame und koordinierte Massnahmen ausarbeiten und umsetzen, wobei sie Umweltaspekten gebührend Rechnung tragen.
(4)  Die Energieeffizienzpolitiken umfassen sowohl kurzfristige Massnahmen zur Angleichung der bisherigen Praxis als auch langfristige Massnahmen zur Verbesse­rung der Energieeffizienz im gesamten Energiekreislauf.
(5)  Bei der Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls berück­sichtigen die Vertragsparteien die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertrags­parteien.
(6)  Die Vertragsparteien erkennen die grosse Bedeutung der Privatwirtschaft an. Sie unterstützen Massnahmen, die von Energieversorgungsunternehmen, zuständigen Behörden und Fachagenturen getroffen werden, sowie die enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Verwaltung.
(7)  Kooperative und koordinierte Massnahmen berücksichtigen die einschlägigen Grundsätze, die in internationalen Übereinkünften verabschiedet wurden, welche den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zum Ziel haben und denen Vertrags­parteien als Vertragsparteien angehören.
(8)  Die Vertragsparteien machen von der Arbeit und der Sachkenntnis zuständiger internationaler und anderer Gremien umfassend Gebrauch und achten auf die Ver­meidung von doppelter Arbeit.
Art. 4 Aufgabenverteilung und Koordinierung
Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass die Energieeffizienzpolitiken zwischen allen ihren verantwortlichen Behörden koordiniert werden.
Art. 5 Strategien und politische Ziele
Die Vertragsparteien erarbeiten Strategien und politische Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz und damit zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Ener­giekreislaufs unter Berücksichtigung ihrer speziellen Energiesituation. Diese Strate­gien und Ziele haben allen interessierten Parteien gegenüber transparent zu sein.
Art. 6 Finanzierung und finanzielle Anreize
(1)  Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung neuer Ansätze und Methoden zur Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und energie­bezogener Umweltschutz, wie beispielsweise Vereinbarungen über Gemeinschafts­unternehmen (Joint Ventures) zwischen Energieverbrauchern und externen Investo­ren (im folgenden als «Drittfinanzierung» bezeichnet).
(2)  Die Vertragsparteien sind bestrebt, private Kapitalmärkte und bestehende inter­nationale Finanzinstitutionen zu nutzen und den Zugang zu diesen zu fördern, um Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und im Bereich Umweltschutz im Zusammenhang mit Energieeffizienz zu erleichtern.
(3)  Die Vertragsparteien können vorbehaltlich des Vertrags über die Energiecharta und ihrer anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen für Energieverbraucher steuer­liche und finanzielle Anreize schaffen, um die Marktdurchdringung von Energieeffi­zienztechnologien, -produkten und -dienstleistungen zu erleichtern. Sie sind bestrebt, dabei Transparenz sicherzustellen und die Verzerrung internationaler Märkte auf ein Mindestmass zu beschränken.
Art. 7 Förderung energieeffizienter Technologien
(1)  Im Einklang mit dem Vertrag über die Energiecharta³ fördern die Vertragspar­teien Handel und Zusammenarbeit im Bereich energieeffizienter und umweltfreund­licher Technologien, energiebezogener Dienstleistungen und Managementpraktiken.
(2)  Die Vertragsparteien fördern die Nutzung dieser Technologien, Dienstleistungen und Managementpraktiken im gesamten Energiekreislauf.
³ SR 0.730.0
Art. 8 Inländische Programme
(1)  Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten politischen Ziele wird jede Vertrags­partei die für ihre Verhältnisse geeignetsten Energieeffizienzprogramme entwickeln, umsetzen und regelmässig aktualisieren.
(2)  Diese Programme können folgende Tätigkeiten einschliessen:
a) Entwicklung langfristiger Szenarien für Energienachfrage und -angebot als Orientierungshilfe für Entscheidungen;
b) Beurteilung der Auswirkungen ergriffener Massnahmen auf Energie, Umwelt und Wirtschaft;
c) Festlegung von Normen zur Verbesserung der Effizienz energieverbrau­chender Ausrüstungen sowie Anstrengungen, diese auf internationaler Ebene zu harmonisieren, um Handelsverzerrungen zu vermeiden;
d) Entwicklung und Förderung privater Initiativen und wirtschaftlicher Zusammenarbeit, einschliesslich Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures);
e) Förderung der Anwendung der energieeffizientesten Technologien, die wirt­schaftlich rentabel und umweltfreundlich sind;
f) Unterstützung innovativer Ansätze im Bereich von Investitionen zur Verbes­serung der Energieeffizienz wie beispielsweise Drittfinanzierung oder Mitfi­nanzierung;
g) Entwicklung geeigneter Energiebilanzen und -datenbanken, beispielsweise mit ausreichend detaillierten Daten über Energienachfrage und über Tech­nologien zur Verbesserung der Energieeffizienz;
h) Förderung der Schaffung von Beratungs- und Informationsdiensten, die von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen betrieben wer­den können und die Informationen über Energieeffizienzprogramme und ‑tech­nologien zur Verfügung stellen und Verbrauchern und Betrieben behilf­lich sind;
i) Unterstützung und Förderung von Kraftwärmekopplung und von Massnah­men zur Erhöhung der Effizienz der Erzeugung von Fernwärme und deren Verteilung an Gebäude und Wirtschaft;
j) Schaffung spezialisierter Energieeffizienzgremien auf geeigneter Ebene, die über genügend finanzielle Mittel und Personal verfügen, um Massnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
(3)  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für die Umsetzung ihrer Energieeffi­zienzprogramme geeignete institutionelle und rechtliche Infrastrukturen vorhanden sind.

Teil III Internationale Zusammenarbeit

Art. 9 Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Mögliche Bereiche der Zusammenarbeit sind in der Anlage genannt.

Teil IV Verwaltungs- und Rechtsregelungen

Art. 10 Rolle der Chartakonferenz
(1)  Alle von der Chartakonferenz in Übereinstimmung mit diesem Protokoll gefass­ten Beschlüsse werden nur von den Vertragsparteien des Vertrags über die Ener­giecharta gefasst, die auch Vertragsparteien dieses Protokolls sind.
(2)  Die Chartakonferenz ist bestrebt, innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls Verfahren zur ständigen Überprüfung und Erleichterung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschliesslich der Erfordernisse hinsichtlich der Berichterstattung, sowie zur Identifizierung von Bereichen der Zusammenarbeit nach Artikel 9 zu beschliessen.
Art. 11 Sekretariat und Finanzierung
(1)  Das nach Artikel 35 des Vertrags über die Energiecharta errichtete Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten aus diesem Protokoll und stellt vorbehaltlich der Genehmigung der Chartakonferenz weitere Dienste zugunsten des Protokolls zur Verfügung, die von Zeit zu Zeit benötigt werden.
(2)  Die aufgrund dieses Protokolls entstehenden Kosten für das Sekretariat und die Chartakonferenz werden von den Vertragsparteien dieses Protokolls entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit getragen, die auf der Grundlage des in Anlage B des Ver­trags über die Energiecharta angegebenen Verteilungsschlüssels festgestellt wird.
Art. 12 Abstimmung
(1)  Für Beschlüsse ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz an­wesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erfor­derlich:
a) Annahme von Änderungen dieses Protokolls und
b) Genehmigung von Beitritten zu diesem Protokoll nach Artikel 16.
Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen sonstigen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Protokolls beschliessen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so wer­den Beschlüsse, die nicht den Haushalt betreffen, mit Dreiviertelmehrheit der auf der entsprechenden Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Ver­tragsparteien gefasst.
Beschlüsse über Haushaltsfragen werden mit der qualifizierten Mehrheit der Ver­tragsparteien gefasst, deren berechnete Beiträge nach Artikel 11 Absatz 2 zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen.
(2)  Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragspar­teien» die Anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien dieses Protokolls; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung be­schlies­sen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespon­denz­weg fassen können.
(3)  Ausser in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall in Bezug auf Haushaltsfragen ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehr­heit der Vertragsparteien getragen wird.
(4)  Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragspar­teien dieses Protokolls sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
(5)  Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Protokoll, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.
Art. 13 Beziehung zum Vertrag über die Energiecharta
(1)  Bei Unvereinbarkeit der Bestimmungen dieses Protokolls mit den Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta⁴ gehen die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta im Ausmass der Unvereinbarkeit vor.
(2)  Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Abstimmun­gen in der Chartakonferenz über Änderungen dieses Protokolls, durch die der Char­takonferenz oder dem Sekretariat, deren Errichtung im Vertrag über die Ener­giecharta vorgesehen ist, Pflichten und Aufgaben übertragen werden.
⁴ SR 0.730.0

Teil V Schlussbestimmungen

Art. 14 Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirt­schaftsintegration, welche die Charta und den Vertrag über die Energiecharta⁵ unter­zeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.
⁵ SR 0.730.0
Art. 15 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Art. 16 Beitritt
Dieses Protokoll steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirt­schaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben und Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Protokolls beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Art. 17 Änderungen
(1)  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
(2)  Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird den Ver­tragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem sie zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgeschlagen wird.
(3)  Änderungen dieses Protokolls, deren Wortlaut von der Chartakonferenz ange­nommen worden ist, werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vor.
(4)  Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Protokolls werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwi­schen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am dreissigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifi­kation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen in Kraft.
Art. 18 Inkrafttreten
(1)  Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unter­zeichnet haben und Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta⁶ sind, oder an demselben Tag in Kraft, an dem der Vertrag über die Energiecharta in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist.
(2)  Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, für die der Vertrag über die Energiecharta in Kraft getreten ist und die dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, nachdem das Protokoll nach Absatz 1 in Kraft getreten ist, tritt das Protokoll am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsinte­gration in Kraft.
(3)  Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mit­gliedstaaten hinterlegten Urkunden.
⁶ SR 0.730.0
Art. 19 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Art. 20 Rücktritt
(1)  Eine Vertragspartei kann jederzeit, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, dass sie von dem Protokoll zurücktritt.
(2)  Eine Vertragspartei, die von dem Vertrag über die Energiecharta⁷ zurücktritt, gilt auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.
(3)  Der Rücktritt nach Absatz 1 wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Der Rücktritt nach Absatz 2 wird an demselben Tag wirk­sam wie der Rücktritt vom Vertrag über die Energiecharta.
⁷ SR 0.730.0
Art. 21 Verwahrer
Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Protokolls.
Art. 22 Verbindliche Wortlaute
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto­koll in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.
Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Beispielhafte und nicht erschöpfende Liste möglicher Bereiche der Zusammenarbeit nach Artikel 9

Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, einschliesslich der Identifizierung von Energieeffizienzhemmnissen und -potentialen, und Entwicklung von Energie­kennzeichen und Effizienznormen;
Beurteilung der Umweltauswirkungen des Energiekreislaufs;
Entwicklung von Wirtschafts-, Rechts- und Verwaltungsmassnahmen;
Technologietransfer, technische Hilfe und Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ven­tures) im Bereich der Industrie vorbehaltlich internationaler Bestimmungen über Eigentumsrechte und anderer anwendbarer internationaler Übereinkünfte;
Forschung und Entwicklung;
Ausbildung, Weiterbildung, Information und Statistik;
Identifizierung und Beurteilung von Massnahmen wie steuerliche und andere marktorientierte Instrumente, einschliesslich handelsfähiger Lizenzen, um externen, ins­besondere umweltbezogenen Kosten und Nutzen Rechnung zu tragen.
Analyse und Formulierung der Energiepolitik:
– Beurteilung von Energieeffizienzpotentialen;
– Analyse und Statistik der Energienachfrage;
– Entwicklung von Rechts- und Verwaltungsmassnahmen;
– Integrierte Ressourcenplanung und Demand-Side-Management;
– Umweltverträglichkeitsprüfung, einschliesslich grösserer Energieprojekte.
Bewertung wirtschaftlicher Instrumente zur Verbesserung von Energieeffizienz und Umweltzielen.
Analyse der Energieeffizienz im Bereich Veredelung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung von Kohlenwasserstoffen.
Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich der Stromerzeugung und -über­tra­gung:
– Kraftwärmekopplung;
– Anlagenteile (Heizkessel, Turbinen, Generatoren etc.);
– Netzwerkintegration.
Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich:
– Wärmedämmungsstandards, passive Solartechnologien und Lüftung;
– Raumheizungen und Klimaanlagen;
– Hocheffiziente Brenner mit niedrigen Stickoxid-Emissionen;
– Individuelle Heizkostenabrechnung und deren Technologie;
– Haushaltsgeräte und Beleuchtung.
Durch Gemeinden und Kommunen erbrachte Dienstleistungen:
– Fernwärmesysteme;
– Effiziente Gasverteilungssysteme;
– Energiemanagementtechnologien;
– Partnerschaften von Städten oder anderen in Betracht kommenden Gebiets­körperschaften;
– Energiemanagement in Städten und in öffentlichen Gebäuden;
– Abfallmanagement und Energienutzung aus Abfällen.
Verbesserung der Energieeffizienz in der Industrie:
– Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures);
– Energiekaskaden, Kraftwärmekopplung und Abwärmenutzung;
– Energiebilanzen.
Verbesserung der Energieeffizienz im Verkehrsbereich:
– Leistungsnormen für Kraftfahrzeuge;
– Entwicklung effizienter Verkehrsinfrastrukturen.
Information:
– Bewusstseinsbildung;
– Datenbanken: Zugang, technische Daten, Informationssysteme;
– Verbreitung, Sammlung und Auswertung technischer Informationen;
– Verhaltensstudien.
Ausbildung und Weiterbildung:
– Austausch von Energiemanagern, Beamten, Ingenieuren und Studenten;
– Organisation internationaler Ausbildungskurse.
Finanzierung:
– Schaffung eines rechtlichen Rahmens;
– Drittfinanzierung;
– Gemeinschaftsunternehmen (Joint-Ventures);
– Mitfinanzierung.

Geltungsbereich am 18. September 2006 ⁸

⁸ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

12. Februar

1998

13. Mai

1998

Armenien

19. Januar

1998

19. April

1998

Aserbaidschan

23. Dezember

1997

16. April

1998

Belgien

  8. Mai

1998

  7. Juni

1998

Bosnien und Herzegowina

17. Mai

2001

16. August

2001

Bulgarien

15. November

1996

16. April

1998

Dänemark

16. Dezember

1997

16. April

1998

Deutschland

16. Dezember

1997

16. April

1998

EG/EWG/EU

16. Dezember

1997

16. April

1998

Estland

  4. Mai

1998

  3. Juni

1998

Finnland

16. Dezember

1997

16. April

1998

Frankreich

28. September

1999

27. Dezember

1999

Griechenland

  4. September

1997

16. April

1998

Irland

15. April

1999

14. Juli

1999

Italien

16. Dezember

1997

16. April

1998

Japan

25. Oktober

2002

23. Januar

2003

Kasachstan

  6. August

1996

16. April

1998

Kirgisistan

  7. Juli

1997

16. April

1998

Kroatien

15. September

1998

15. Oktober

1998

Lettland

  5. Januar

1999

  4. Februar

1999

Liechtenstein

12. Dezember

1997

16. April

1998

Litauen

14. September

1998

14. Oktober

1998

Luxemburg

27. November

1997

16. April

1998

Malta

10. Juni

2001

  9. September

2001

Mazedonien

  1. September

1998 B

  1. Oktober

1998

Moldau

22. Juni

1996

16. April

1998

Mongolei

19. November

1999 B

19. März

2000

Niederlande

16. Dezember

1997

16. April

1998

Österreich

16. Dezember

1997

16. April

1998

Polen

24. April

2001

23. Juli

2001

Portugal

16. Dezember

1997

16. April

1998

Rumänien

12. August

1997

16. April

1998

Schweden

16. Dezember

1997

16. April

1998

Schweiz

19. September

1996

16. April

1998

Slowakei

16. Oktober

1995

16. April

1998

Slowenien

10. September

1997

16. April

1998

Spanien

16. Dezember

1997

16. April

1998

Tadschikistan

25. Juni

1997

16. April

1998

Tschechische Republik

28. Mai

1996

16. April

1998

Türkei

  5. April

2001

  4. Juli

2001

Turkmenistan

17. Juli

1997

16. April

1998

Ukraine

29. Oktober

1998

27. Januar

1999

Ungarn

  8. April

1998

  7. Juli

1998

Usbekistan

12. März

1996

16. April

1998

Vereinigtes Königreich

16. Dezember

1997

16. April

1998

Insel Man

16. Dezember

1997

16. April

1998

Jersey

16. Dezember

1997

16. April

1998

Zypern

15. April

1998

15. Mai

1998

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