Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädli... (0.814.295)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Abgeschlossen in London am 5. Oktober 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 2013¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 24. September 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Dezember 2013 (Stand am 21. August 2019) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 22. März 2013 ( AS 2013 5523 ).
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
in Kenntnis der Tatsache, dass wissenschaftliche Studien und Untersuchungen durch Regierungen und zuständige internationale Organisationen gezeigt haben, dass von bestimmten auf Schiffen eingesetzten Bewuchsschutzsystemen eine erhebliche Gefahr der Vergiftung oder sonstiger lange anhaltender Beeinträchtigung ökolo­gisch  und ökonomisch bedeutender Meeresorganismen ausgeht, sowie in Kenntnis der Tatsache, dass durch den Genuss betroffener Meeresfrüchte die menschliche Gesundheit geschädigt werden kann;
insbesondere in Kenntnis der ernsten Besorgnis über Bewuchsschutzsysteme, in denen zinnorganische Verbindungen als Biozide verwendet werden, und in der Überzeugung, dass die Einbringung dieser zinnorganischen Verbindungen in die Umwelt schrittweise unterbunden werden muss;
unter Hinweis darauf, dass in Kapitel 17 der von der Konferenz der Vereinten Nationen von 1992 über Umwelt und Entwicklung angenommenen Agenda 21 die Staaten dazu aufgerufen werden, Massnahmen zur Verringerung der Verschmutzung zu treffen, die von in Bewuchsschutzsystemen für Schiffe verwendeten zinnorganischen Verbindungen verursacht wird;
sowie unter Hinweis darauf, dass in der am 25. November 1999 von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen Entschliessung A.895(21) der Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt aufgefordert wird, als vordringliche Angelegenheit auf die rasche Erarbeitung einer weltweit geltenden rechtsverbindlichen Übereinkunft hinzuarbeiten, die sich mit den schädlichen Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen befasst;
eingedenk des Vorsorgeprinzips, das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung niedergelegt ist und auf das die am 15. September 1995 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt angenommene Entschliessung MEPC.67(37) Bezug nimmt;
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen zu schützen;
sowie in der Erkenntnis, dass die Verwendung von Bewuchsschutzsystemen zur Verhütung der Anlagerung von Organismen auf Schiffsaussenflächen von entscheidender Bedeutung für einen effizienten Handel und eine effiziente Seeschifffahrt sowie für die Eindämmung der Ausbreitung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger ist;
ferner in Erkenntnis der Notwendigkeit, weiterhin wirksame und umweltverträgliche Bewuchsschutzsysteme zu entwickeln, sowie das Ersetzen schädlicher Systeme durch weniger schädliche oder vorzugsweise unschädliche Systeme zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Verpflichtungen
¹ Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens verpflichtet sich, seinen Bestimmungen in vollem Umfang Wirksamkeit zu verleihen, damit durch Bewuchsschutzsysteme verursachte nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt und auf die menschliche Gesundheit verringert oder beseitigt werden.
² Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig als Bezugnahme auf seine Anlagen.
³ Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Staat daran, einzeln oder mit anderen zusammen mit dem Völkerrecht im Einklang stehende strengere Massnahmen zur Verringerung oder Beseitigung nachteiliger Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen auf die Umwelt zu treffen.
⁴ Die Vertragsparteien sind bestrebt, zum Zweck der wirksamen Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten.
⁵ Die Vertragsparteien verpflichten sich, die weitere Entwicklung von wirksamen und umweltverträglichen Bewuchsschutzsystemen zu fördern.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
¹ Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats.
² Der Ausdruck «Bewuchsschutzsystem» bezeichnet eine Beschichtung, Farbe, Oberflächenbehandlung, Oberfläche oder Vorrichtung, die auf einem Schiff benutzt wird, um die Anlagerung unerwünschter Organismen einzudämmen oder zu verhindern.
³ Der Ausdruck «Ausschuss» bezeichnet den Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt.
⁴ Der Ausdruck «Bruttoraumzahl» bezeichnet die nach den Vermessungsregeln in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969² oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl.
⁵ Der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Reise eines Schiffes, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, zu oder von einem Hafen, einer Werft oder einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz im Hoheitsbereich eines anderen Staates.
⁶ Der Ausdruck «Länge» bezeichnet die Länge gemäss der Begriffsbestimmung im Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966³ in der Fassung des Protokolls von 1988 zu jenem Übereinkommen oder in einem etwaigen Nachfolge-Überein­kommen.
⁷ Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
⁸ Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.
⁹ Der Ausdruck «Schiff» bezeichnet ein Fahrzeug beliebiger Art, das in der Mee­resumwelt betrieben wird, und schliesst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät, feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten ein.
¹⁰ Eine «Facharbeitsgruppe» ist ein Gremium, das sich aus Vertretern der Vertragsparteien, von Mitgliedern der Organisation, der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, von zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Organisation Abkommen geschlossen haben, sowie von nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation zusammensetzt, zu denen möglichst Vertreter von Einrichtungen und Laboratorien gehören sollen, in denen Analysen von Bewuchsschutzsystemen durchgeführt werden. Diese Vertreter müssen über Fachkenntnisse auf den Gebieten Verhalten von Stoffen in der Umwelt und Auswirkungen von Stoffen auf die Umwelt (environmental fate and effects), toxikologische Aus­wirkungen, Meeresbiologie, menschliche Gesundheit, wirtschaftliche Analyse, Risikomanagement, internationale Schifffahrt, Beschichtungstechnik bei Bewuchsschutzsystemen oder über sonstige Fachkenntnisse verfügen, die zur objektiven Beurteilung der fachlichen Vor- und Nachteile eines umfassenden Vorschlags erforderlich sind.
² SR 0.747.305.412
³ SR 0.747.305.411
Art. 3 Anwendungsbereich
¹ Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Übereinkommen für:
a) Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen;
b) Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei betrieben werden;
c) Schiffe, die einen Hafen, eine Werft oder einen der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei anlaufen, ohne unter den Buchstaben a oder b zu fallen.
² Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und sonstige einer Vertragspartei gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.
³ Auf Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien die Vorschriften dieses Übereinkommens in dem notwendigen Umfang an, um sicherzustellen, dass solche Schiffe keine günstigere Behandlung erfahren.
Art. 4 Massnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
¹ Nach Massgabe der in Anlage 1 enthaltenen Vorschriften verbietet und/oder beschränkt jede Vertragspartei:
a) die Aufbringung, Wiederaufbringung, Anbringung oder Verwendung schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Schiffen; und
b) die Aufbringung, Wiederaufbringung, Anbringung oder Verwendung solcher Systeme auf den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten Schiffen während deren Aufenthalts in einem Hafen, in einer Werft oder an einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei;
und trifft wirksame Massnahmen, um sicherzustellen, dass diese Schiffe die betreffenden Vorschriften erfüllen.
² Schiffe mit einem Bewuchsschutzsystem, das aufgrund einer nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vorgenommenen Änderung der Anlage 1 einer Beschränkungsmassnahme unterliegt, dürfen dieses System bis zu seiner nächsten planmässigen Erneuerung, längstens jedoch für einen Zeitraum von 60 Monaten nach seiner Aufbringung beibehalten, sofern nicht der Ausschuss beschliesst, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine frühere Umsetzung der Beschränkungsmassnahme rechtfertigen.
Art. 5 Kontrollmassnahmen in Bezug auf Abfälle im Sinne der Anlage 1
Jede Vertragspartei trifft in ihrem Hoheitsgebiet unter Berücksichtigung internationaler Regeln, Normen und Vorschriften geeignete Massnahmen, um vorzuschreiben, dass Abfälle aus der Aufbringung oder Entfernung eines Bewuchsschutzsystems, das einer Beschränkungsmassnahme nach Anlage 1 unterliegt, auf sichere und umweltverträgliche Art und Weise gesammelt, umgeschlagen, behandelt und beseitigt werden, um so die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.
Art. 6 Vorschlagsverfahren für die Änderung von Massnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
¹ Jede Vertragspartei kann nach Massgabe dieses Artikels eine Änderung der Anlage 1 vorschlagen.
² Ein erster Vorschlag muss die in Anlage 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten und ist der Organisation vorzulegen. Geht bei der Organisation ein Vorschlag ein, so unterrichtet sie die Vertragsparteien, die Mitglieder der Organisation, die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, die zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Organisation Abkommen geschlossen haben, sowie die nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation über diesen Vorschlag und macht ihn diesen Stellen zugänglich.
³ Der Ausschuss entscheidet darüber, ob bezüglich des betreffenden Bewuchsschutzsystems eine gründlichere Überprüfung auf der Grundlage des ersten Vorschlags erforderlich ist. Entscheidet der Ausschuss, dass eine weitere Überprüfung gerechtfertigt ist, so fordert er die vorschlagende Vertragspartei auf, dem Ausschuss einen umfassenden Vorschlag vorzulegen, der die in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben enthält; dies gilt nicht, wenn bereits der erste Vorschlag alle in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben enthält. Ist der Ausschuss der Auffassung, dass ein schwerwiegender oder nicht wiedergutzumachender Schaden droht, so darf das Fehlen vollständiger Gewissheit nach wissenschaftlichen Kriterien nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, eine Entscheidung darüber zu verhindern, mit der Bewertung des Vorschlags fortzufahren. Der Ausschuss richtet eine Facharbeitsgruppe nach Artikel 7 ein.
⁴ Die Facharbeitsgruppe überprüft den umfassenden Vorschlag sowie die von einer betroffenen Stelle gegebenenfalls vorgelegten zusätzlichen Daten, bewertet den Vorschlag und berichtet dem Ausschuss, ob sich in dem Vorschlag möglicherweise Anhaltspunkte für ein unverhältnismässiges Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Organismen ausserhalb des Zielspektrums oder auf die menschliche Gesundheit finden, so dass die Änderung der Anlage 1 gerechtfertigt ist. Diesbezüglich:
a) beinhaltet die Überprüfung durch die Facharbeitsgruppe: i) eine Bewertung des Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Bewuchsschutzsystem und den von ihm ausgehenden nachteiligen Auswirkungen, die entweder in der Umwelt oder an der menschlichen Gesundheit, unter anderem aufgrund des Verzehrs von aus dem Meer stammenden betroffenen Nahrungsmitteln, oder durch begleitete Untersuchungen auf der Grundlage der in Anlage 3 beschriebenen; oder etwaiger sonstiger bekannt werdender einschlägiger Daten beobachtet worden sind;
ii) eine Bewertung der möglichen Gefahrenminderung aufgrund der vorgeschlagenen Beschränkungsmassnahmen und etwaiger anderer Beschränkungsmassnahmen, die von der Facharbeitsgruppe möglicherweise in Betracht gezogen werden;
iii) die Prüfung verfügbarer Informationen über die technische Durchführbarkeit von Beschränkungsmassnahmen und über das Kosten-Nutzen-Verhältnis des Vorschlags;
iv) die Prüfung verfügbarer Informationen über weitere Auswirkungen der Einführung solcher Beschränkungsmassnahmen betreffend: – die Umwelt (unter anderem die Kosten im Fall von Untätigkeit und die Auswirkungen auf die Luftqualität),
– Gesundheits- und Sicherheitsprobleme auf den Werften (das heisst Auswirkungen auf die Werftarbeiter),
– die Kosten für die internationale Schifffahrt und weitere betroffene Wirtschaftszweige; sowie
v) die Prüfung der Verfügbarkeit geeigneter Alternativen einschliesslich der Prüfung der mit diesen Alternativen möglicherweise verbundenen Risiken.
b) Der Bericht der Facharbeitsgruppe ist schriftlich vorzulegen und muss jede einzelne der unter Buchstabe a genannten Bewertungen und Prüfungen berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn die Facharbeitsgruppe beschliesst, mit den unter Buchstabe a Ziffern ii–v beschriebenen Bewertungen und Prüfungen nicht fortzufahren, wenn sie nach der unter Buchstabe a Ziffer i vor­gesehenen Bewertung feststellt, dass der Vorschlag keine weitere Prüfung erfordert.
c) Der Bericht der Facharbeitsgruppe muss unter anderem eine Empfehlung enthalten, aus der hervorgeht, ob internationale Beschränkungsmassnahmen nach diesem Übereinkommen bezüglich des betreffenden Bewuchsschutzsystems gerechtfertigt sind, ob die in dem umfassenden Vorschlag vorgeschlagenen konkreten Beschränkungsmassnahmen zweckmässig sind oder ob andere Beschränkungsmassnahmen von der Facharbeitsgruppe für geeigneter gehalten werden.
⁵ Der Bericht der Facharbeitsgruppe ist vor seiner Prüfung durch den Ausschuss folgenden Stellen zu übermitteln: den Vertragsparteien, den Mitgliedern der Organisation, den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Organisation Abkommen geschlossen haben, sowie den nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation. Der Ausschuss entscheidet unter Berücksichtigung des Berichts der Facharbeitsgruppe, ob er einen Vorschlag zur Änderung der Anlage 1 und gegebenenfalls Änderungen des Vorschlags genehmigt. Enthält der Bericht die Feststellung, dass ein schwerwiegender oder nicht wiedergutzumachender Schaden droht, so darf das Fehlen vollständiger Gewissheit nach wissenschaftlichen Kriterien allein nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, eine Entscheidung über die Aufnahme eines Bewuchsschutzsystems in Anlage 1 zu verhindern. Werden die vorgeschlagenen Änderungen der Anlage 1 vom Ausschuss genehmigt, sind sie nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a weiterzuleiten. Durch eine Entscheidung, einen bestimmten Vorschlag nicht zu genehmigen, wird die zukünftige Vorlage eines neuen Vorschlags in Bezug auf ein bestimmtes Bewuchsschutzsystem nicht ausgeschlossen, wenn neue Informationen bekannt werden.
⁶ Ausschliesslich Vertragsparteien dürfen sich an den in den Absätzen 3 und 5 beschriebenen Entscheidungen des Ausschusses beteiligen.
Art. 7 Facharbeitsgruppen
¹ Geht ein umfassender Vorschlag ein, so richtet der Ausschuss eine Facharbeitsgruppe nach Artikel 6 ein. Gehen mehrere Vorschläge gleichzeitig oder kurz nacheinander ein, so kann der Ausschuss je nach Bedarf eine oder mehrere Facharbeitsgruppen einrichten.
² Jede Vertragspartei kann sich an den Beratungen einer Facharbeitsgruppe beteiligen und soll hierbei das ihr zur Verfügung stehende Fachwissen einbringen.
³ Der Ausschuss beschliesst über den Arbeitsauftrag, die Organisation und die Arbeitsweise der Facharbeitsgruppen. Der Arbeitsauftrag sieht den Schutz gegebenenfalls vorgelegter vertraulicher Informationen vor. Facharbeitsgruppen können je nach Bedarf Sitzungen abhalten, bemühen sich jedoch darum, ihre Arbeit mittels schriftlicher oder elektronischer Korrespondenz oder über andere geeignete Medien zu erledigen.
⁴ Ausschliesslich die Vertreter von Vertragsparteien dürfen sich an der Formulierung von Empfehlungen an den Ausschuss nach Artikel 6 beteiligen. Eine Facharbeitsgruppe bemüht sich, unter den Vertretern der Vertragsparteien Einstimmigkeit zu erzielen. Ist Einstimmigkeit nicht möglich, so teilt die Facharbeitsgruppe etwaige Minderheitsmeinungen der betreffenden Vertreter mit.
Art. 8 Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung
¹ Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen zur Förderung und Erleichterung wissenschaftlicher und technischer Forschung über die Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen sowie zur Förderung und Erleichterung der Überwachung dieser Auswirkungen. Insbesondere soll zu dieser Forschung die Beobachtung, die Messung, die Probenentnahme, die Bewertung und die Analyse der Auswirkungen im Zusammenhang mit Bewuchsschutzsystemen gehören.
² Zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens erleichtert jede Vertragspartei anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen den Zugriff auf einschlägige Informationen über:
a) nach diesem Übereinkommen durchgeführte wissenschaftliche und technische Tätigkeiten;
b) meereswissenschaftliche und -technologische Forschungsprogramme und deren Ziele; und
c) die im Rahmen von Überwachungs- und Auswertungsprogrammen im Zusam­menhang mit Bewuchsschutzsystemen beobachteten Auswirkungen.
Art. 9 Übermittlung und Austausch von Informationen
¹ Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der Organisation Folgendes zu übermitteln:
a) ein Verzeichnis der ernannten Besichtiger oder anerkannten Stellen, die er­mächtigt sind, bei der Verwaltung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen im Sinne dieses Übereinkommens im Namen der betreffenden Vertragspartei tätig zu werden, zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten. Die Verwaltung teilt deshalb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit;
b) jährlich Angaben über jedes nach ihrem innerstaatlichen Recht zugelassene, beschränkte oder verbotene Bewuchsschutzsystem.
² Die Organisation stellt die ihr nach Absatz 1 übermittelten Angaben über geeignete Mitteilungswege zur Verfügung.
³ Für diejenigen Bewuchsschutzsysteme, die von einer Vertragspartei zugelassen, registriert oder freigegeben worden sind, stellt diese Vertragspartei denjenigen Vertragsparteien, die darum ersuchen, die einschlägigen Angaben zur Verfügung, auf die ihre Entscheidung gegründet war, insbesondere die Angaben, die in Anlage 3 vorgesehen sind, oder aber sonstige Angaben, die geeignet sind, das betreffende Bewuchsschutzsystem zu beurteilen; die Vertragspartei kann auch die Hersteller der betreffenden Bewuchsschutzsysteme dazu verpflichten, die entsprechenden Anga­ben zu liefern. Gesetzlich geschützte Angaben dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
Art. 10 Besichtigungen und Zeugniserteilung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Besichtigungen von Schiffen und die Erteilung von Zeugnissen an Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind oder die unter ihrer Hoheitsgewalt betrieben werden, in Übereinstimmung mit den Regeln in Anlage 4 erfolgen.
Art. 11 Überprüfungen von Schiffen und Aufdecken von Verstössen
¹ Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, kann in jedem Hafen, in jeder Werft und an jedem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ermächtigte Bedienstete überprüft werden, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht. Sofern nicht eindeutige Gründe zu der Annahme bestehen, dass ein Schiff gegen dieses Übereinkommen verstösst, ist eine derartige Überprüfung:
a) darauf zu beschränken, festzustellen, dass sich – sofern vorgeschrieben – an Bord ein gültiges internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem oder eine Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem befindet; und/oder
b) unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien⁴ auf die Entnahme einer kleinen Stichprobe des Bewuchsschutzsystems des Schiffes zu beschränken, durch welche die Unversehrtheit und Struktur so­wie die Funktionsfähigkeit des Systems nicht beeinträchtigt werden. Der Zeitbedarf für die Bearbeitung der Ergebnisse dieser Probenentnahme darf nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, das Verholen oder die Abfahrt des Schiffes zu verhindern.
² Bestehen eindeutige Gründe zu der Annahme, dass das Schiff gegen dieses Über­einkommen verstösst, so kann unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien⁵ eine gründliche Überprüfung durchgeführt werden.
³ Wird festgestellt, dass das Schiff gegen dieses Übereinkommen verstösst, so kann die die Überprüfung durchführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um gegen dieses Schiff eine Verwarnung auszusprechen, das Schiff festzuhalten, es aus seinem Hafen zu verweisen oder ihm ein Anlaufen seiner Häfen zu verbieten. Eine Ver­tragspartei, die derartige Massnahmen gegen ein Schiff ergreift, weil das Schiff nicht diesem Übereinkommen entspricht, muss die für das betreffende Schiff zuständige Verwaltung unverzüglich darüber unterrichten.
⁴ Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von Verstössen und der Durch­führung dieses Übereinkommens zusammen. Eine Vertragspartei kann ein Schiff beim Anlaufen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Häfen oder Werften oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätze auch überprüfen, wenn sie von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichenden Beweisen erhält, dass ein Schiff unter Verstoss gegen dieses Übereinkommen betrieben wird oder betrieben worden ist. Der Bericht über diese Untersuchung wird der ersuchenden Vertragspartei und der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung zugeleitet, damit geeignete Massnahmen nach diesem Übereinkommen ergriffen werden kön­nen.
⁴ Diese Richtlinien müssen noch erarbeitet werden.
⁵ Diese Richtlinien müssen noch erarbeitet werden.
Art. 12 Verstösse
¹ Jeder Verstoss gegen dieses Übereinkommen ist verboten und wird im Recht der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, gleichviel, wo der Verstoss begangen wird. Wird die Verwaltung von einem derartigen Verstoss unterrichtet, so untersucht sie die Angelegenheit und kann die meldende Vertrags­partei ersuchen, zusätzliche Beweise für den angeblichen Verstoss vorzulegen. Ist die Verwaltung überzeugt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des angeblichen Verstosses einzuleiten, so veranlasst sie, dass ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht eingeleitet wird. Die Verwaltung unterrichtet die Vertragspartei, die den angeblichen Verstoss gemeldet hat, sowie die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Massnahmen. Hat die Verwaltung innerhalb eines Jahres nach Eingang der Unterrichtung keine Massnahmen getroffen, so unterrichtet sie hierüber die Vertragspartei, die den angeblichen Verstoss gemeldet hat.
² Jeder Verstoss gegen dieses Übereinkommen im Hoheitsbereich einer Vertrags­partei ist verboten und wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe gestellt. Sobald ein derartiger Verstoss begangen wird, wird die betreffende Ver­tragspartei:
a) entweder veranlassen, dass ein Verfahren nach ihrem Recht eingeleitet wird; oder
b) der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweise dafür vorlegen, dass ein Verstoss begangen worden ist.
³ Die im Recht einer Vertragspartei nach Massgabe dieses Artikels festgelegten Strafen müssen so streng sein, dass sie von Verstössen gegen dieses Übereinkom­men, gleichviel, wo diese begangen werden, abschrecken.
Art. 13 Unangemessenes Auf‑ oder Festhalten von Schiffen
¹ Es ist so weit wie möglich zu vermeiden, dass ein Schiff in Anwendung des Arti­kels 11 oder 12 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten wird.
² Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 11 oder 12 in unangemesse­ner Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Ver­lusts oder Schadens.
Art. 14 Beilegung von Streitigkeiten
Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlung, Untersu­chung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inan­spruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere fried­liche Mittel eigener Wahl bei.
Art. 15 Verhältnis zum internationalen Seerecht
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten eines Staates nach dem Völkergewohnheitsrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen⁶ niedergelegt ist.
⁶ SR 0.747.305.15
Art. 16 Änderungen
¹ Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgese­henen Verfahren geändert werden.
² Änderungen nach Prüfung in der Organisation:
a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschla­gen. Eine vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor ihrer Prüfung an die Vertragsparteien und an die Mitglieder der Organisation weiterleitet. Bei Vorschlägen zur Änderung der Anlage 1 ist vor ihrer Prüfung nach diesem Artikel wie in Ar­tikel 6 vorgesehen zu verfahren.
b) Eine nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben das Recht, sich an den Verhandlungen des Ausschusses zur Prüfung und Beschlussfassung zu beteiligen.
c) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der im Ausschuss anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen, vorausgesetzt, dass min­destens ein Drittel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung an­wesend sind.
d) Nach Buchstabe c beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
e) Eine Änderung gilt unter folgenden Umständen als angenommen: i) Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien dem Gene­ralsekretär ihre Annahme notifiziert haben.
ii) Eine Änderung einer Anlage gilt nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung oder nach einem sonstigen vom Aus­schuss festgesetzten Tag als angenommen. Notifizieren jedoch bis zu diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsek­retär, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.
f) Eine Änderung tritt unter folgenden Voraussetzungen in Kraft: i) Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens tritt für diejeni­gen Vertragsparteien, die erklärt haben, dass sie die Änderung ange­nommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als nach Buchstabe e Ziffer i angenommen gilt.
ii) Eine Änderung der Anlage 1 tritt für alle Vertragsparteien sechs Mo­nate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt; dies gilt nicht für eine Vertragspartei, die: 1. nach Buchstabe e Ziffer ii ihren Einspruch gegen die Änderung noti­fiziert und diesen Einspruch nicht zurückgenommen hat;
2. dem Generalsekretär vor dem Inkrafttreten der Änderung notifi­ziert hat, dass die betreffende Änderung für sie erst nach einer späteren Notifikation ihrer Annahme in Kraft tritt;
3. bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen eine Erklärung abgegeben hat, wonach Änderungen der Anlage 1 für sie erst nach Notifikation ihrer Annahme der betreffenden Änderungen an den Generalsekretär in Kraft tritt.
iii) Eine Änderung einer anderen als der Anlage 1 tritt für alle Vertragspar­teien sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt; dies gilt nicht für die Vertragsparteien, die nach Buchstabe e Ziffer ii ihren Einspruch gegen die Änderung notifiziert und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben.
g) i)Eine Vertragspartei, die nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 1 oder nach Buchstabe f Ziffer iii einen Einspruch notifiziert hat, kann dem Gene­ralsekretär später notifizieren, dass sie die Änderung annimmt. Die Än­derung tritt für diese Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation der Annahme durch die Vertragspartei oder an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeit­punkt der spätere ist.
ii) Notifiziert eine Vertragspartei, die nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 2 eine Notifikation beziehungsweise nach Buchstabe f Ziffer ii Num­mer 3 eine Erklärung abgegeben hat, dem Generalsekretär ihre An­nahme einer Änderung, so tritt die betreffende Änderung für diese Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation der An­nahme durch die Vertragspartei oder an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
³ Änderung durch eine Konferenz:
a) Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Ver­tragsparteien unterstützt sein muss, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
b) Eine von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Ge­neralsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
c) Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach dem Verfahren in Absatz 2 Buchstabe e als angenommen beziehungsweise tritt die Änderung nach dem Verfahren in Absatz 2 Buchstabe f in Kraft.
⁴ Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, eine Änderung einer Anlage anzuneh­men, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung dieser Änderung als Nichtver­tragspartei.
⁵ Wird diesem Übereinkommen eine neue Anlage hinzugefügt, so erfolgen Vor­schlag, Beschlussfassung und Inkrafttreten nach dem Verfahren, das für eine Ände­rung eines Artikels dieses Übereinkommens gilt.
⁶ Jede Notifikation oder Erklärung nach diesem Artikel hat in schriftlicher Form an den Generalsekretär zu erfolgen.
⁷ Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien und die Mitglieder der Orga­nisation:
a) über jede Änderung, die in Kraft tritt, und über das Datum ihres Inkrafttre­tens allgemein und für jede einzelne Vertragspartei; sowie
b) über jede nach diesem Artikel erfolgte Notifikation oder Erklärung.
Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
¹ Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 am Sitz der Organisation für jeden Staat zur Unterzeichnung auf und steht danach jedem Staat zum Beitritt offen.
² Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder
c) indem sie ihm beitreten.
³ Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
⁴ Ein Staat, der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Übereinkommen geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmi­gung oder dem Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann diese Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.
⁵ Jede derartige Erklärung ist dem Generalsekretär zu notifizieren; in ihr sind aus­drücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Übereinkommen anzu­wenden ist.
Art. 18 Inkrafttreten
¹ Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem we­nigstens fünfundzwanzig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünf­undzwanzig Prozent des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 17 entweder das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderliche Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
² Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur­kunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, nachdem die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, jedoch vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkraft­tretens dieses Übereinkommens oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
³ Jede nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifi­kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung wirksam.
⁴ Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 16 als angenommen gilt, gilt jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
Art. 19 Kündigung
¹ Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für die betref­fende Vertragspartei gekündigt werden.
² Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer schriftlichen Notifikation beim Generalsekretär und wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation angegebenen längeren Zeitabschnitts wirk­sam.
Art. 20 Verwahrer
¹ Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
² Neben seinen Aufgaben, die an anderer Stelle in diesem Übereinkommen ausge­führt sind, wird der Generalsekretär wie folgt tätig:
a) Er unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, über: i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, An­nahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des jewei­ligen Zeitpunkts;
ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Übereinkommen unter Angabe des Zeitpunkts ihres Eingangs und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird.
b) Er übermittelt, sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, dessen Wortlaut an das Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁷.
⁷ SR 0.120
Art. 21 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 5. Oktober 2001.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage 1

Massnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen

Bewuchsschutzsystem

Beschränkungsmassnahmen

Anwendungsbereich

Tag des
Wirksamwerdens
der Massnahme

Zinnorganische Verbindungen, die in Bewuchsschutzsyste­men als Biozide wirken

Solche Verbindungen dürfen auf Schiffen nicht aufgebracht oder wieder aufgebracht werden

alle Schiffe

1. Januar 2003

Zinnorganische Verbindungen, die in Bewuchsschutzsyste­men als Biozide wirken

Schiffe

1. dürfen solche Verbindungen nicht auf dem Schiffs­körper, auf Schiffs­aussenteilen oder ‑flächen aufweisen

oder

2. müssen eine Deck­schicht tragen, die als Barriere ein Austreten dieser Verbindungen aus dem darunter lie­genden, nicht vor­schriftsmässigen Bewuchsschutz­systemen verhin­dert

alle Schiffe (mit Ausnahme von festen und schwimmenden Plattformen, schwim­menden Lagereinhei­ten sowie schwim­menden Produktions-, Lager- und Verlade­einheiten, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und am oder nach dem 1. Januar 2003 noch nicht im Trockendock waren)

1. Januar 2008

Anlage 2

Vorgeschriebene Bestandteile eines ersten Vorschlags

¹ Ein erster Vorschlag beinhaltet ausreichende Unterlagen, die mindestens Folgendes enthalten:
a) eine Identifizierung des in dem Vorschlag behandelten Bewuchsschutzsys­tems: Name des Bewuchsschutzsystems; Bezeichnung der wirksamen Be­standteile sowie gegebenenfalls die Registriernummer des Chemical Abs­tracts Service (CAS-Nummer); Bestandteile des Systems, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die nachteiligen Auswirkungen haben, die Ge­genstand der Besorgnis sind;
b) eine nähere Erläuterung der Angaben, welche die Vermutung nahelegen, dass das Bewuchsschutzsystem oder seine Zersetzungsprodukte bei Kon­zentrationen, wie sie in der Umwelt wahrscheinlich auftreten, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen oder nachteilige Auswirkungen auf Organismen ausserhalb seines Zielspektrums haben können (zum Bei­spiel Ergebnisse von Toxizitätsuntersuchungen an repräsentativen Arten oder Daten zur Bioakkumulation);
c) Beweismaterial für die Wahrscheinlichkeit, dass die in dem Bewuchsschutz­system oder seinen Zersetzungsprodukten enthaltenen toxischen Bestand­teile in der Umwelt in Konzentrationen auftreten, die zu nachteiligen Auswirkun­gen auf Organismen ausserhalb seines Zielspektrums, die menschliche Ge­sundheit oder die Wasserqualität führen können (zum Beispiel Daten zur Be­ständigkeit im Wasser, in Sedimenten und in Lebewesen; in Studien oder unter realen Einsatzbedingungen ermittelte Freisetzungsrate toxischer Be­standteile aus behandelten Oberflächen; gegebenenfalls im Rahmen eines Überwachungsprogramms gesammelte Daten);
d) eine Analyse des Zusammenhangs zwischen dem Bewuchsschutzsystem, den damit zusammenhängenden nachteiligen Auswirkungen und den beo­bachteten oder erwarteten Konzentrationen in der Umwelt;
e) eine vorläufige Empfehlung zu der Art von Beschränkungen, die eine Vermin­derung der mit dem Bewuchsschutzsystem verbundenen Risiken be­wirken könnten.
² Erste Vorschläge sind nach der Geschäftsordnung der Organisation einzureichen.

Anlage 3

Vorgeschriebene Bestandteile eines umfassenden Vorschlags

¹ Ein umfassender Vorschlag beinhaltet ausreichende Unterlagen, die Folgendes enthalten:
a) Veränderungen gegenüber den im ersten Vorschlag angegebenen Daten;
b) Schlussfolgerungen aus den Datenkategorien in Absatz 3 Buchstaben a, b und c, je nach dem Inhalt des Vorschlags und der Bezeichnung beziehungs­weise Beschreibung der Verfahrensweisen, nach denen die Daten gewonnen worden sind;
c) eine Zusammenfassung der Ergebnisse von Untersuchungen über die nachteili­gen Auswirkungen des Bewuchsschutzsystems;
d) sofern Überwachungsprogramme durchgeführt worden sind, eine Zusammen­fassung von deren Ergebnissen, insbesondere Angaben zum Schiffsverkehr und eine allgemeine Beschreibung des Überwachungsge­biets;
e) eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Einwirkungen des betreffenden Bewuchsschutzsystems auf die Umwelt oder die Ökologie so­wie gegebenenfalls unter Anwendung mathematischer Modelle gewon­nene Annahmen über die in der Umwelt auftretenden Konzentrationen; hierbei sind alle verfügbaren Parameter über das Verhalten des betreffenden Be­wuchsschutzsystems in der Umwelt heranzuziehen, vorzugsweise diejeni­gen, die experimentell bestimmt worden sind, samt einer Bezeichnung oder Beschreibung der für die Modelldarstellung verwandten Methode;
f) eine Bewertung des Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Bewuchs­schutzsystem, den damit zusammenhängenden nachteiligen Auswirkungen und den beobachteten oder zu erwartenden Konzentrationen in der Umwelt;
g) eine qualitative Aussage zum Unsicherheitsfaktor der unter Buchstabe f ge­nannten Bewertung;
h) eine Empfehlung für konkrete Beschränkungsmassnahmen zur Verringerung der mit dem Bewuchsschutzsystem zusammenhängenden Risiken;
i) eine Zusammenfassung der Ergebnisse gegebenenfalls verfügbarer Untersu­chungen zum einen über die möglichen Auswirkungen der empfohlenen Be­schränkungsmassnahmen auf die Luftqualität, die Bedingungen auf den Schiffswerften, die internationale Schifffahrt und andere einschlägige Berei­che sowie zum anderen über die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen.
² Ein umfassender Vorschlag muss gegebenenfalls auch Angaben über jede der nachstehenden physikalischen und chemischen Eigenschaften des Bestandteils/der Bestandteile enthalten, der/die Gegenstand der Besorgnis ist/sind:
– Schmelzpunkt;
– Siedepunkt;
– Dichte (relative Dichte);
– Gasdruck;
– Wasserlöslichkeit/pH-Wert/Dissoziationskonstante;
– Oxidations-/Reduktionspotential;
– Molekulargewicht;
– Molekularstruktur;
– sonstige im ersten Vorschlag genannte physikalische und chemische Eigen­schaften.
³ Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b sind Datenkategorien:
a) Daten über das Verhalten in der/die Auswirkungen auf die Umgebung (envi­ronmental fate and effects): – Arten des Abbaus/der Ausbreitung (zum Beispiel Hydrolyse/Zersetzung unter Licht/biologischer Abbau),
– Beständigkeit im einschlägigen Medium (zum Beispiel Wasser/Sedi­mente/Lebewesen),
– Aufteilung Sedimente/Wasser,
– Austrittsrate von Bioziden oder wirksamen Bestandteilen,
– Massenbilanz,
– Bioakkumulation, Teilungskoeffizient, Oktanol-Wasser-Koeffizient,
– etwaige neuartige Reaktionen bei Freisetzung oder bekannte Wechselwir­kungen;
b) Daten über etwaige unbeabsichtigte Auswirkungen auf Wasserpflanzen, Wir­beltiere, Fische, Seevögel, Meeressäugetiere, vom Aussterben bedrohte Tierarten, sonstige Lebewesen, die Wasserqualität, den Meeresboden oder die Lebensräume von Organismen ausserhalb des Zielspektrums, ein­schliesslich schutzbedürftiger oder ortstypischer Organismen: – akute Toxizität,
– chronische Toxizität,
– Toxizität mit Wirkungen auf Entwicklung und Fortpflanzung,
– endokrine Störungen,
– Toxizität von Sedimenten,
– Bioverfügbarkeit/Bioamplifikation/Biokonzentration,
– Nahrungsnetz/Aus­wirkungen auf die Population,
– Beobachtungen nachteiliger Auswirkungen vor Ort/Fischsterben/an Land Gespültes/Gewebeuntersuchungen,
– Rückstände in Meeresfrüchten;
diese Daten müssen sich auf eine oder mehrere Arten von Organismen ausser­halb des Zielspektrums beziehen, zum Beispiel auf Wasserpflanzen, Wirbeltiere, Fische, Vögel, Säugetiere oder vom Aussterben bedrohte Tier­arten;
c) Daten über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, ein­schliesslich – ohne darauf beschränkt zu sein – solcher aufgrund des Ver­zehrs von betroffenen Meeresfrüchten.
⁴ Ein umfassender Vorschlag muss eine Darstellung der angewandten Methoden, getroffenen einschlägigen Massnahmen zur Qualitätssicherung sowie Überprüfun­gen der Untersuchungen durch Fachkollegen enthalten.

Anlage 4

Besichtigungen und Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen für Bewuchsschutzsysteme

Regel 1 Besichtigungen

¹ In der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buch­stabe a mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr, ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten und schwimmende Pro­duktions-, Lager- und Verladeeinheiten, unterliegen den nachstehend aufgeführten Besichtigungen:
a) einer erstmaligen Besichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt oder be­vor das nach Regel 2 oder 3 vorgeschriebene internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem («Zeugnis») zum ersten Mal ausgestellt wird; und
b) einer Besichtigung, wenn die Bewuchsschutzsysteme geändert oder ersetzt werden. Diese Besichtigungen sind auf dem nach Regel 2 oder 3 ausgestell­ten Zeugnis zu bestätigen.
² Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass das Bewuchsschutzsystem des Schiffes in jeder Hinsicht diesem Übereinkommen entspricht.
³ Die Verwaltung setzt geeignete Massnahmen für Schiffe fest, die nicht unter Ab­satz 1 fallen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen eingehalten wird.
⁴ a) In Bezug auf die Anwendung dieses Übereinkommens sind Schiffsbesichtigun­gen entweder durch von der Verwaltung ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete oder wie in Regel 3 Absatz 1 vorgesehen durchzu­führen; dabei sind die von der Organisation erarbeiteten Besichtigungsricht­linien⁸ zu berücksichtigen. Wahlweise kann die Verwaltung stattdessen die nach diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Besichtigungen entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen.
b) Eine Verwaltung, die Besichtiger ernennt oder Stellen anerkennt⁹, die Besich­tigungen durchführen sollen, ermächtigt jeden ernannten Besichtiger und jede anerkannte Stelle mindestens: i) zu verlangen, dass ein der Besichtigung unterliegendes Schiff den Be­stimmungen der Anlage 1 entspricht; und
ii) Besichtigungen durchzuführen, wenn sie von den zuständigen Behör­den eines Hafenstaats, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, darum ersucht werden.
c) Stellt die Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle fest, dass das Bewuchsschutzsystem des Schiffes entweder den Eintragun­gen in einem nach Regel 2 oder 3 vorgeschriebenen Zeugnis oder den Vor­schriften dieses Übereinkommens nicht entspricht, so sorgt die Verwaltung, der Besichtiger oder die Stelle sofort dafür, dass geeignete Abhilfemass­nahmen getroffen werden, um das Schiff in einen vorschriftsmässigen Zu­stand zu versetzen. Der Besichtiger beziehungsweise die Stelle hat darüber hinaus zu gegebener Zeit die Verwaltung über diese Feststellung zu unter­richten. Werden die erforderlichen Abhilfemassnahmen nicht getroffen, so ist die Verwaltung hiervon umgehend zu unterrichten; sie muss sicherstellen, dass das Zeugnis nicht ausgestellt oder, soweit angebracht, eingezogen wird.
d) Hält sich das Schiff bei Eintreten einer Situation im Sinne des Buchstabens c im Hafen einer anderen Vertragspartei auf, so sind die zuständigen Behör­den des Hafenstaats hiervon umgehend zu unterrichten. Hat die Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle die zuständigen Be­hörden des Hafenstaats benachrichtigt, so gewährt die Regierung des betref­fenden Hafenstaats der Verwaltung, dem Besichtiger oder der Stelle jede Unterstützung, deren sie bedürfen, um ihre Pflichten aufgrund dieser Regel zu erfüllen; hierzu gehören auch die in Artikel 11 oder 12 beschriebenen Massnahmen.
⁸ Diese Richtlinien müssen noch erarbeitet werden.
⁹ Es wird auf die von der Organisation mit Entschliessung A.739(18) angenommenen Richtlinien und die von der Organisation mit Entschliessung A.789(19) angenommenen Spezifikationen in der jeweils gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung verwiesen.

Regel 2 Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem

¹ Die Verwaltung schreibt vor, dass für ein Schiff, auf das Regel 1 Anwendung findet, nach erfolgreicher Durchführung einer Besichtigung nach Regel 1 ein Zeug­nis ausgestellt wird. Ein unter der hoheitlichen Aufsicht einer Vertragspartei ausge­stelltes Zeugnis ist von den anderen Vertragsparteien anzuerkennen und für alle Zwecke im Rahmen dieses Übereinkommens als ebenso gültig zu betrachten wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis.
² Zeugnisse werden von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäss ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt beziehungsweise bestätigt. In jedem Fall übernimmt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.
³ Für Schiffe mit einem Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmassnah­men nach Anlage 1 unterliegt, das jedoch vor dem Tag des Wirksamwerdens der Beschränkungsmassnahmen für dieses System auf- oder angebracht worden ist, stellt die Verwaltung spätestens zwei Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Be­schränkungsmassnahmen ein Zeugnis nach den Absätzen 2 und 3 aus. Dieser Absatz berührt nicht die Verpflichtung eines Schiffes, Anlage 1 einzuhalten.
⁴ Das Zeugnis wird in der Form abgefasst, die dem in Anhang 1 zu dieser Anlage wiedergegebenen Muster entspricht; es muss zumindest in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine Amtssprache des ausstellen­den Staates verwendet, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit massgebend.

Regel 3 Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem durch eine andere Vertragspartei

¹ Auf Ersuchen der Verwaltung kann eine andere Vertragspartei die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Massgabe dieses Übereinkommens ein Zeugnis ausstellen oder ausstellen lassen und, sofern angebracht, bestätigen oder bestätigen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass diesem Übereinkommen entsprochen worden ist.
² Der ersuchenden Verwaltung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses und eine Abschrift des Besichtigungsberichts übermittelt.
³ Ein solches Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der in Absatz 1 genannten Verwaltung ausgestellt wurde; es hat dieselbe Gültigkeit wie ein von der Verwaltung ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.
⁴ Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der keine Vertragspartei ist, darf kein Zeugnis ausgestellt werden.

Regel 4 Gültigkeit eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem

¹ Ein nach Regel 2 oder 3 ausgestelltes Zeugnis wird in jedem der nachstehenden beiden Fälle ungültig:
a) wenn das Bewuchsschutzsystem geändert oder ersetzt und das Zeugnis nicht nach Massgabe dieses Übereinkommens bestätigt wurde;
b) sobald das Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt. Ein neues Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn die das neue Zeugnis ausstellende Ver­tragspartei sich vergewissert hat, dass das Schiff diesem Übereinkommen entspricht. Bei einem Überwechseln zwischen Vertragsparteien übermittelt die Vertragspartei, deren Flagge das Schiff bisher zu führen berechtigt war, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Überwechseln darum er­sucht wird, der Verwaltung so bald wie möglich eine Abschrift der von dem Schiff vor dem Überwechseln mitgeführten Zeugnisse sowie, falls vorhan­den, eine Abschrift der entsprechenden Besichtigungsberichte.
² Die Ausstellung eines neuen Zeugnisses durch eine Vertragspartei für ein Schiff, das von einer anderen Vertragspartei gewechselt hat, kann auf der Grundlage einer erneuten Besichtigung oder auf der Grundlage eines gültigen Zeugnisses erfolgen, das von der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff früher zu führen berechtigt war, ausgestellt worden war.

Regel 5 Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem

¹ Die Verwaltung schreibt vor, dass ein in der Auslandfahrt eingesetztes Schiff mit einer Länge von 24 Metern oder mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, auf das Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet (ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten), eine vom Eigentümer oder von dessen ermächtigtem Beauftragten unterzeichnete Erklärung mitführen muss. Dieser Erklä­rung müssen geeignete Unterlagen beigefügt sein (beispielsweise eine Empfangs­quittung für die Farbe oder eine Fabrikrechnung) oder sie muss eine entsprechende Bestätigung enthalten.
² Die Erklärung wird auf einem Formblatt abgegeben, das dem in Anhang 2 zu dieser Anlage wiedergegebenen Mustervordruck entspricht; sie muss zumindest in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine Amtssprache des Staates verwendet, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, so ist bei Streitigkeiten oder voneinander abweichenden Formulierungen der Wortlaut in dieser Sprache massgebend.

Anhang 1 zu Anlage 4

Mustervordruck des internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem

Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem
(Dieses Zeugnis ist durch eine Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme zu ergänzen.)

    (amtliches Siegel)

(Staat)    

Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuch s schutzsysteme auf Schiffen
im Namen der Regierung von

……………………………………………

(Bezeichnung des Staates)
durch

……………………………………………

(ermächtigte Person oder Stelle)
Sofern bereits ein Zeugnis ausgestellt worden ist, ersetzt das vorliegende Zeugnis das am ………………………… ausgestellte Zeugnis.
Angaben zum Schiff ¹
Name des Schiffes ….……………………………………………………………………………
Unterscheidungssignal …….…….………………………………………………………………
Registerhafen ……………………………………………………………………………………
Bruttoraumzahl ……………….………….………………………………………………………
IMO-Nummer² .……………………………….…………………………………………………
Während oder nach dem Bau dieses Schiffes ist kein Bewuchsschutzsystem auf- oder ange­bracht worden, das einer Beschränkungsmassnahmen im Sinne der Anlage 1 unterliegt …………………………………………………………………………………………………

¹

Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.

²

In Übereinstimmung mit dem von der Organisation mit Entschliessung der Versammlung A.600(15) angenommenen IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System.

Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmassnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt, ist früher auf diesem Schiff auf oder angebracht, jedoch am …………………………… ( Datum ) von ……………………………… ( Name der Einrichtung einsetzen ) entfernt worden. …………………………………………………………………………………………………
Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmassnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt, ist früher auf diesem Schiff auf‑ oder angebracht, jedoch am …………………………… ( Datum ) mit einer Versiegelungsdeckschicht überzogen worden, die von ………………… ………………………………...[Bild bitte in Originalquelle ansehen]…….. ( Name der Einrichtung einsetzen ) aufgebracht worden ist. .…………………………………………………………………………………………….
Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmassnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt, ist auf diesem Schiff vor dem ………………………. ( Datum )³ auf- oder angebracht worden, muss jedoch vor dem ………………………… ( Datum )⁴ entfernt oder mit einer Ver­siegelungsdeckschicht überzogen werden. ……………………………………………………
Hiermit wird bescheinigt, dass
1. das Schiff nach Regel 1 der Anlage 4 des Übereinkommens besichtigt worden ist und
2. die Besichtigung ergeben hat, dass das Bewuchsschutzsystem auf dem Schiff den anwendbaren Vorschriften der Anlage 1 des Übereinkommens entspricht.
Ausgestellt in ….…………………………………………………………………………………
( Ort der Ausstellung des Zeugnisses )
…………………… ……………………………………………………………………………
( Datum der Ausstellung ) ( Unterschrift des ordnungsgemäss ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt )
Datum des Abschlusses der Besichtigung, aufgrund deren das vorliegende Zeugnis ausgestellt worden ist: …………………………………………..

³

Tag des Wirksamwerdens der Beschränkungsmassnahme.

Tag des Ablaufs jeder in Artikel 4 Absatz 2 oder in Anlage 1 genannten Umsetzungsfrist.

Mustervordruck einer Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme

Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme
(Diese Spezifikation ist dem internationalen Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem dauerhaft beizuheften.)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes …….…………………………………………………………………………
Unterscheidungssignal …….…….………………………………………………………………
IMO-Nummer ….………….………………….…………………………………………………
Einzelheiten zu dem/den auf- oder angebrachten Bewuchsschutzsystem(en)
Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme …………………
……………………………………………………………………………………………………
Datum/Daten der Auf- oder Anbringung des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutz­systeme ………………….…….…………………………………………………………………
Name(n) des Unternehmens/der Unternehmen und der Einrichtung(en)/Örtlichkeit(en), in dem/der/denen die Auf- oder Anbringung erfolgt ist ……………………………………………
……………………………………………………………………………………………………
Name(n) des/der Hersteller(s) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ….….…
…………………………………………………………………………………………………….
Bezeichnung(en) und Farbe(n) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ………
…………………………………………………………………………………………………….
Wirksame(r) Bestandteil(e) und seine/ihre Chemical-Abstracts-Service-Registriernummer(n) (CAS-Nummer[n]) ……………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………
Gegebenenfalls Art(en) der Versiegelungsdeckschicht …………………………………………
…………………………………………………………………………………………………….
Gegebenenfalls Bezeichnung(en) und Farbe(n) der aufgebrachten Versiegelungsdeckschicht
…………………………………………………………………………………………………….
Datum der Aufbringung der Versiegelungsdeckschicht …………………………………………
Hiermit wird bescheinigt , dass diese Spezifikation in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in …………………………………………………………………………………….
( Ort der Ausstellung der Spezifikation )
…………………… ………………………………………………………………………….
( Datum der Ausstellung ) ( Unterschrift des ordnungsgemäss ermächtigten Bediensteten, der die Spezifikation ausstellt )
Bestätigung betreffend die Spezifikation ⁵
Hiermit wird bescheinigt , dass eine nach Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage 4 des Übereinkommens vorgeschriebene Besichtigung ergeben hat, dass das Schiff dem Übereinkommen entspricht.
Einzelheiten zu dem/den auf- oder angebrachten Bewuchsschutzsystem(e n)
Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme …………………
…………………………………………………………………………………………………….
Datum/Daten der Auf- oder Anbringung des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsys­teme ………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………
Name(n) des Unternehmens/der Unternehmen und der Einrichtung(en)/Örtlichkeit(en), in dem/der/denen die Auf- oder Anbringung erfolgt ist ……………………………………………
…………………………………………………………………………………………………….
Name(n) des/der Hersteller(s) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ……….
…………………………………………………………………………………………………….
Bezeichnung(en) und Farbe(n) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ………
…………………………………………………………………………………………………….
Wirksame(r) Bestandteil(e) und seine/ihre Chemical-Abstracts-Service-Registriernummer(n) (CAS-Nummer[n]) ……………………………………………………….....................................
…………………………………………………………………………………………………….
Gegebenenfalls Art(en) der aufgebrachten Versiegelungsdeckschicht ………………………….
…………………………………………………………………………………………………….
Gegebenenfalls Bezeichnung(en) und Farbe(n) der aufgebrachten Versiegelungsdeckschicht …
…………………………………………………………………………………………………….
Datum der Aufbringung der Versiegelungsdeckschicht …………………………………………
Gezeichnet: ……………………………………………………………………………………….
( Unterschrift des ordnungsgemäss ermächtigten Bediensteten, der die Spezifikation ausstellt)
Ort: ……………………………………………………………………………………………….
Datum6: ……….……………….…………………………………………………………………
(Siegel oder Stempel der Behörde)

Diese Seite der Spezifikation ist zu vervielfältigen und der Spezifikation beizufügen, wenn dies von der Verwaltung als erforderlich erachtet wird.

Datum des Abschlusses der Besichtigung, aufgrund deren die vorliegende Bestätigung eingetragen worden ist.

Anhang 2 zu Anlage 4

Mustervordruck der Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem

Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem
Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Name des Schiffes …….…………………………………………………………………………
Unterscheidungssignal ….……….………………………………………………………………
Heimathafen …………….………………………………………………………………………
Länge ……………………………………………………………………………………………
Bruttoraumzahl …………….………….…………………………………………………………
IMO-Nummer (sofern vergeben) ……………………………….………………………………
Ich erkläre, dass das auf diesem Schiff verwendete Bewuchsschutzsystem der Anlage 1 dieses Übereinkommens entspricht.

……………….……

…………………………………………………………………………..

(Datum)      (Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)
Bestätigung betreffend das/die auf- oder angebrachte(n) Bewuchsschutzsystem(e)
Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme sowie Datum/ Daten der Auf- oder Anbringung …………………………….……………………….…….……
………………………………………………………….…………………………………………

……………….……

…………………………………………………………………………..

(Datum)      (Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)
Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme sowie Datum/ Daten der Auf- oder Anbringung …………………….………………………………….……….
……………………………….……………………………………………………………………

……………….……

…………………………………………………………………………..

(Datum)      (Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)
Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme sowie Datum/ Daten der Auf- oder Anbringung ……………….………………………….…………………….
…………………………………………………………………………….………………………

……………….……

…………………………………………………………………………..

(Datum)      (Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)

Geltungsbereich am 21. August 2019 ¹⁰

¹⁰ AS 2013 5543 , 2016 2555 , 2018 3033 , 2019 2705 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten*

26. September

2012 B

26. Dezember

2012

Antigua und Barbuda

  6. Januar

2003 B

17. September

2008

Äthiopien

14. Juli

2009 B

14. Oktober

2009

Australien

  9. Januar

2007

17. September

2008

Bahamas

30. Januar

2008 B

17. November

2008

Bangladesch

  7. Juni

2018 B

  7. September

2018

Barbados

20. Januar

2012 B

30. April

2012

Belarus

25. Juli

2019 B

25. Oktober

2019

Belgien

15. April

2009

15. Juli

2009

Brasilien

20. Februar

2012

20. Mai

2012

Bulgarien

  3. Dezember

2004 B

17. September

2008

Chile

  6. Oktober

2016 B

  6. Januar

2017

China

  7. März

2011 B

  7. Juni

2011

    Hongkong

15. Februar

2016

15. Februar

2016

    Macau

  7. März

2011

  7. Juni

2011

Cook-Inseln

12. März

2007 B

17. September

2008

Deutschland

20. August

2008

20. November

2008

Dänemark* a

19. Februar

2003 U

17. September

2008

    Färöer

  4. Juni

2010

  4. Juni

2010

Estland

23. Januar

2009 B

23. April

2009

Fidschi

  8. März

2016 B

  8. Juni

2016

Finnland

  9. Juli

2010

  9. Juli

2010

Frankreich

12. März

2007 B

17. September

2008

Gabun

17. April

2019 B

17. Juli

2019

Georgien

13. September

2018 B

13. Dezember

2018

Grenada

26. Juli

2018 B

26. Oktober

2018

Griechenland

22. Dezember

2005 B

17. September

2008

Guyana

20. Februar

2019 B

20. Mai

2019

Indien

24. April

2015

27. Juli

2015

Indonesien

11. September

2014 B

11. Dezember

2014

Iran*

  6. April

2011 B

  6. Juli

2011

Irland

20. Oktober

2011 B

20. Januar

2012

Italien

21. Januar

2013 B

21. April

2013

Japan

  8. Juli

2003 B

17. September

2008

Jordanien

24. März

2010

24. Juni

2010

Kanada

  8. April

2010

  8. Juli

2010

Kenia

  7. Juli

2015 B

  7. Oktober

2015

Kiribati

  5. Februar

2007 B

17. September

2008

Kongo (Kinshasa)

19. Mai

2014

19. August

2014

Korea (Süd-)

24. Juli

2008 B

24. Oktober

2008

Kroatien

  2. Dezember

2006 B

17. September

2008

Lettland

  9. Dezember

2003 B

17. September

2008

Libanon

  2. Dezember

2010 B

  2. März

2011

Liberia

17. September

2008 B

17. Dezember

2008

Litauen

29. Januar

2007 B

17. September

2008

Luxemburg

21. November

2005 B

17. September

2008

Madagaskar

26. Juli

2019 B

26. Oktober

2019

Malaysia

27. September

2010

27. Dezember

2010

Malta

27. März

2009 B

27. Juni

2009

Marokko

17. April

2010

14. Juli

2010

Marshallinseln

  9. Mai

2008 B

17. September

2008

Mexiko

  7. Juni

2006 B

17. September

2008

Mongolei

28. September

2011 B

28. Dezember

2011

Montenegro

29. November

2011 B

29. Februar

2012

Niederlande*

16. April

2008 B

17. September

2008

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Nigeria

  5. März

2003 B

17. September

2008

Niue

18. Mai

2012 B

18. August

2012

Norwegen

  5. September

2003 B

17. September

2008

Oman

  6. März

2019 B

  6. Juni

2019

Palau

28. September

2011 B

28. Dezember

2011

Panama

17. September

2007 B

17. September

2008

Philippinen

  6. Juni

2018 B

  6. September

2018

Peru

  2. Juli

2019 B

  2. Oktober

2019

Polen

  9. August

2004 B

17. September

2008

Portugal

  8. Januar

2019 B

  8. April

2019

Rumänien

16. Februar

2005 B

17. September

2008

Russland

19. Oktober

2012

19. Januar

2012

Saudi-Arabien

25. April

2018 B

25. Juli

2018

Schweden

10. Dezember

2003

17. September

2008

Schweiz

24. September

2013 B

24. Dezember

2013

Serbien

  8. Juli

2010 B

  8. Oktober

2010

Sierra Leone

21. November

2007 B

17. September

2008

Singapur

31. Dezember

2009 B

31. März

2010

Slowenien

18. Mai

2007 B

17. September

2008

Spanien

16. Februar

2004 B

17. September

2008

St. Kitts und Nevis

30. August

2005 B

17. September

2008

Syrien*

24. April

2009 B

24. Juli

2009

Südafrika

  2. Juli

2008 B

  2. Oktober

2008

Togo

  6. Februar

2017 B

  6. Mai

2017

Tonga

16. April

2014 B

16. Juli

2014

Trinidad und Tobago

  3. Januar

2012

  3. April

2012

Tunesien

  5. September

2011 B

  5. Dezember

2011

Türkei*

30. November

2018 B

28. Februar

2019

Tuvalu

  2. Dezember

2005 B

17. September

2008

Ukraine*

15. Juni

2017 B

15. Juni

2017

Ungarn

30. Januar

2008

17. November

2008

Uruguay

26. März

2013 B

26. Juni

2013

Vanuatu

20. August

2008

20. November

2008

Vereinigte Staaten*

21. August

2012

21. November

2012

Vereinigtes Königreich

  7. Juni

2010 B

  7. September

2010

    Britische Jungferninseln

  9. September

2013

  9. September

2013

    Gibraltar

  2. Januar

2013

  2. Januar

2013

    Insel Man

21. Mai

2014

21. Mai

2014

Vietnam

27. November

2015 B

27. Februar

2015

Zypern

23. Dezember

2005 B

17. September

2008

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland.
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