Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidierte Fassung) (0.440.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidierte Fassung)

Abgeschlossen in Valletta am 16. Januar 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 1995¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 1996 Für die Schweiz in Kraft getreten am 28. September 1996 (Stand am 28. April 2020) ¹ AS 1996 2964
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine enge Verbin­dung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954² in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen, insbesondere auf dessen Artikel 1 und 5;
im Hinblick auf das am 3. Oktober 1985³ in Granada unterzeichnete Übereinkom­men zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes Europas;
im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in Delphi unterzeichnete Europäische Über­einkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut;
im Hinblick auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung über Archäologie, insbesondere die Empfehlungen 848 (1978), 921 (1981) und 1072 (1988);
im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5 betreffend den Schutz und die Förde­rung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung und Raumordnung;
eingedenk der Tatsache, dass das archäologische Erbe wesentlich zur Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt;
in der Erkenntnis, dass das europäische archäologische Erbe, das von der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl grossangelegter Planungsvor­haben, natürliche Gefahren, heimliche oder unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist;
in Bekräftigung der Tatsache, dass es wichtig ist, geeignete verwaltungsmässige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren einzuführen, soweit sie noch nicht vor­handen sind, und dass es notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu ver­ankern;
unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung für den Schutz des archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat, sondern gemeinsam allen euro­päischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird;
in Anbetracht der Notwendigkeit, im Gefolge der Entwicklung der Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am 6. Mai 1969⁴ in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über den Schutz des archäologischen Kulturgutes niedergelegten Grundsätze zu vervollständigen –
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.440.1 ³ SR 0.440.4 ⁴ [ AS 1970 1227 . AS 1996 2785 ]

Bestimmung des Begriffs archäologisches Erbe

Art. 1
1)  Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen.
2)  Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen herrührenden sonstigen Spu­ren des Menschen,
i) deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des Men­schen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt zurückzuverfolgen;
ii) für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als hauptsächliche Informationsquel­len dienen;
iii) die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der Vertragspar­teien befinden.
3)  Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Baugruppen, erschlos­sene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser.

Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen

Art. 2
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des archäologischen Erbes einzu­führen und dabei folgendes vorzusehen:
i) Sie führt ein Inventar ihres archäologischen Erbes und bezeichnet geschützte Denkmäler und geschütztes Gelände;
ii) sie schafft archäologische Schutzzonen auch dort, wo auf der Erdoberfläche oder unter Wasser keine Überreste sichtbar sind, um die von künftigen Gene­rationen zu untersuchenden Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten;
iii) sie verpflichtet den Entdecker eines zufälligen Fundes von Elementen archäo­logischen Erbes, den Fund den zuständigen Behörden zu melden, und stellt den Fund zu Untersuchungszwecken zur Verfügung.
Art. 3
Zur Bewahrung des archäologischen Erbes und um die wissenschaftliche Bedeutung archäologischer Forschungsarbeit zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertrags­partei,
i) Verfahren zur Genehmigung und Überwachung von Ausgrabungen und sonsti­gen archäologischen Tätigkeiten so anzuwenden, a. dass jede unerlaubte Ausgrabung oder Beseitigung von Elementen des ar­chäologischen Erbes verhindert wird;
b. dass archäologische Ausgrabungen und Erkundungen in wissenschaft­licher Weise und mit der Massgabe vorgenommen werden, – dass soweit möglich zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden ange­wandt werden;
– dass die Elemente des archäologischen Erbes nicht freigelegt werden oder während oder nach der Ausgrabung freigelegt bleiben, ohne dass für ihre sachgemässe Bewahrung, Erhaltung und Behandlung Vorkehrungen getroffen worden sind;
ii) sicherzustellen, dass Ausgrabungen und andere möglicherweise zerstörende technische Verfahren nur von fachlich geeigneten, besonders ermächtigten Per­sonen durchgeführt werden;
iii) den Einsatz von Metalldetektoren und anderen Suchgeräten oder von Verfah­ren für archäologische Forschungsarbeiten von einer vorherigen Sonderge­nehmigung abhängig zu machen, soweit das innerstaatliche Recht des Staates dies vorsieht.
Art. 4
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen zum physischen Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den Umständen folgendes vor­sieht:
i) Erwerb oder Schutz von Gelände oder andere geeignete Massnahmen seitens der Behörden in der Absicht, archäologische Schutzgebiete zu schaffen;
ii) Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort und Stelle;
iii) Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden.

Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes

Art. 5
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
i) danach zu streben, die jeweiligen Erfordernisse der Archäologie und der Erschliessungspläne miteinander in Einklang zu bringen und zu verbinden, indem sie dafür Sorge trägt, dass Archäologen beteiligt werden: a. an einer Raumordnungspolitik, die auf ausgewogene Strategien zum Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Stätten von archäologischem Interesse ausgerichtet ist, und
b. an den verschiedenen Stadien der Erschliessungspläne;
ii) für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen, Städteplanern und Raumplanern Sorge zu tragen, a. damit Erschliessungspläne, die sich auf das archäologische Erbe wahr­scheinlich nachteilig auswirken, geändert werden können;
b. damit genügend Zeit und Mittel für eine geeignete wissenschaftliche Un­tersuchung der Stätten und für die Veröffentlichung der Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden können;
iii) sicherzustellen, dass bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und den sich daraus ergebenden Entscheiden die archäologischen Stätten und ihr Umfeld in vollem Umfang berücksichtigt werden;
iv) dafür zu sorgen, dass im Zuge von Erschliessungsarbeiten gefundene Elemente des archäologischen Erbes soweit praktisch möglich an Ort und Stelle erhalten bleiben;
v) sicherzustellen, dass die Öffnung archäologischer Stätten für die Öffentlichkeit, insbesondere notwendige bauliche Vorkehrungen für die Aufnahme grosser Besucherzahlen, den archäologischen und wissenschaftlichen Charakter der Stätten und ihrer Umgebung nicht nachteilig beeinflusst.

Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung

Art. 6
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
i) für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen Behörden entspre­chend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen;
ii) die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmassnahmen zu erhöhen, a. indem sie geeignete Massnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die Dec­kung der Gesamtkosten etwaiger notwendiger archäologischer Arbeiten im Zusammenhang mit grossangelegten öffentlichen oder privaten Er­schliessungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand beziehungsweise der Privatwirtschaft vorgesehen ist;
b. indem sie im Voranschlag dieser Vorhaben eine vorausgehende archäo­logische Untersuchung und Erkundung, eine wissenschaftliche Zusam­menfassung sowie die vollständige Veröffentlichung und Aufzeichnung der Ergebnisse ebenso vorsieht wie die als Vorsorgemassnahmen in Bezug auf Umwelt und Regionalplanung erforderlichen Verträglichkeitsprüfun­gen.

Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen

Art. 7
Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen über archäo­logische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei:
i) Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten im Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den neuesten Stand zu bringen;
ii) alle durchführbaren Massnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der archäo­logischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen Veröffent­lichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken.
Art. 8
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
i) den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des archäologi­schen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird;
ii) die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur Aufstellung interna­tionaler Forschungsprogramme beizutragen.

Förderung des öffentlichen Bewusstseins

Art. 9
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
i) bildungspolitische Massnahmen mit dem Ziel durchzuführen, in der Öffent­lichkeit das Bewusstsein für den Wert des archäologischen Erbes zum Ver­ständnis der Vergangenheit sowie für die Gefahren zu wecken und weiterzu­entwickeln, die dieses Erbe bedrohen;
ii) den öffentlichen Zugang zu wichtigen Elementen ihres archäologischen Erbes, insbesondere Ausgrabungsstätten, zu fördern und die öffentliche Ausstellung ausgewählter archäologischer Gegenstände anzuregen.

Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des archäo­logischen Erbes

Art. 10
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
i) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den wis­senschaftlichen Einrichtungen über festgestellte Ausgrabungen zu veranlassen;
ii) die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats, der Vertragspartei dieses (revidierten) Übereinkommens ist, von jedem angebotenen Gegenstand zu unterrichten, bei dem der Verdacht besteht, dass er aus einer unerlaubten Ausgrabung stammt oder bei einer amtlichen Ausgrabung entwendet wurde, sowie alle notwendigen Einzelheiten darüber zu beschaffen;
iii) die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass Museen und ähnliche Einrichtungen, deren Ankäufe staatlicher Aufsicht unterstehen, Ele­mente des archäologischen Erbes erwerben, bei denen der Verdacht besteht, dass sie aus unüberwachten Funden oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen entwendet wurden;
iv) in Bezug auf Museen und ähnliche Einrichtungen, die sich im Hoheitsgebiet ei­ner Vertragspartei befinden, deren Ankäufe jedoch nicht staatlicher Aufsicht unterstehen, a. diesen Museen und Einrichtungen den Wortlaut dieses (revidierten) Übereinkommens zu übermitteln;
b. keine Mühe zu scheuen, um sicherzustellen, dass die genannten Museen und Einrichtungen die in Absatz iii) dargelegten Grundsätze beachten;
v) soweit wie möglich durch bildungspolitische Massnahmen, Aufklärung, Wach­samkeit und Zusammenarbeit die Übertragung von Elementen des archäologi­schen Erbes zu unterbinden, die aus unüberwachten Funden oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen entwendet wurden.
Art. 11
Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder deren Rückgabe an den rechtmässi­gen Eigentümer nicht vor.

Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe

Art. 12
Die Vertragsparteien verpflichten sich:
i) einander technische und wissenschaftliche Hilfe durch den Austausch von Er­fahrungen und Sachverständigen in den Bereichen des archäologischen Erbes zu leisten;
ii) im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des archäologischen Erbes, einschliesslich der für Weiterbildung Verantwortlichen, zu fördern.

Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens

Art. 13
Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom Ministerkomi­tee des Europarates nach Artikel 17 der Satzung des Europarates⁵ eingesetzter Sach­verständigenausschuss die Anwendung des (revidierten) Übereinkommens über­wachen und insbesondere:
i) dem Ministerkomitee des Europarates regelmässig über den Stand der in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze berichten;
ii) dem Ministerkomitee des Europarates Massnahmen zur Durchführung des (revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige Tätig­keiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten) Übereinkommens und die Information der Öffentlichkeit über den Zweck des (revidierten) Überein­kommens;
iii) dem Ministerkomitee des Europarates Empfehlungen hinsichtlich der Ein­ladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt zu dem (revidierten) Übereinkommen unterbreiten.
⁵ SR 0.192.030

Schlussbestimmungen

Art. 14
1)  Dieses (revidierte) Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2)  Ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 1969⁶ in London beschlossenen Europäischen Übereinkommens über den Schutz des archäologischen Kulturgutes ist, kann seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinter­legen, wenn er das genannte Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kün­digt.
3)  Dieses (revidierte) Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarates, nach den Absätzen 1 und 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein.
4)  Wird im Einzelfall in Anwendung der Absätze 2 und 3 die Kündigung des Übereinkommens vom 6. Mai 1969 nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des vorliegenden (revidierten) Übereinkommens wirksam, so kann der Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er das Übereinkommen vom 6. Mai 1969 bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens anwenden wird.
5)  Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch die­ses (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es sechs Monate nach Hin­terlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
⁶ [ AS 1970 1227 . AS 1996 2785 ]
Art. 15
1)  Nach Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens kann das Ministerkomi­tee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates⁷ vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, und die Europäische Wirt­schaftsgemeinschaft einladen, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten.
2)  Für jeden beitretenden Staat oder für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte) Übereinkommen sechs Monate nach Hinter­legung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.
⁷ SR 0.192.030
Art. 16
1)  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi­kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses (revidierte) Übereinkommen Anwendung findet.
2)  Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europa­rates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses (revidierten) Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen. Das (revidierte) Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Ein­gang der Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.
3)  Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Noti­fikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird sechs Monate nach Ein­gang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 17
1)  Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
2)  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim General­sekretär wirksam.
Art. 18
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europara­tes, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, sowie jedem Staat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind oder eingeladen wurden, dem (revidierten) Über­einkommen beizutreten,
i) jede Unterzeichnung;
ii) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunde;
iii) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses (revidierten) Übereinkommens nach den Artikeln 14, 15 und 16;
iv) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem (revidierten) Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses (revidierte) Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie jedem Nichtmitgliedstaat und der Europäischen Wirt­schaftsgemeinschaft, die zum Beitritt zu diesem (revidierten) Übereinkommen ein­geladen werden, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 28. April 2020 ⁸

⁸ AS 1996 2965 , 2003 2427 , 2006 789 , 2010 3855 , 2013 1589 , 2016 417 , 2020 1571 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA ([Bild bitte in Originalquelle ansehen]).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

19. Februar

2008

20. August

2008

Andorra

26. Juni

1998

27. Dezember

1998

Armenien

17. Dezember

2004

18. Juni

2005

Aserbaidschan

28. März

2000 B

29. September

2000

Belgien

  8. Oktober

2010

  9. April

2011

Bosnien und Herzegowina

14. Dezember

2010

15. Juni

2011

Bulgarien

  2. Juni

1993

25. Mai

1995

Dänemark a

16. November

2005

17. Mai

2006

Deutschland

22. Januar

2003

23. Juli

2003

Estland

15. November

1996

16. Mai

1997

Finnland

15. September

1994

25. Mai

1995

Frankreich

10. Juli

1995

11. Januar

1996

Georgien

13. April

2000

14. Oktober

2000

Griechenland

10. Juli

2006

11. Januar

2007

Heiliger Stuhl

  7. Mai

1999

  8. November

1999

Irland

18. März

1997

19. September

1997

Italien

30. Juni

2015

31. Dezember

2015

Kroatien

  6. August

2004

  7. Februar

2005

Lettland

29. Juli

2003

30. Januar

2004

Liechtenstein

  1. Juli

1996

  2. Januar

1997

Litauen

  7. Dezember

1999

  8. Juni

2000

Luxemburg

  6. Februar

2017

  7. August

2017

Malta

24. November

1994

25. Mai

1995

Moldau

21. Dezember

2001

22. Juni

2002

Monaco

21. Oktober

1998

22. April

1999

Niederlande b

11. Juni

2007

12. Dezember

2007

    Curaçao

11. Juni

2007

12. Dezember

2007

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)


11. Juni


2007


12. Dezember


2007

    Sint Maarten

11. Juni

2007

12. Dezember

2007

Nordmazedonien

  6. Februar

2006

  7. August

2006

Norwegen

20. September

1995

21. März

1996

Österreich

23. Januar

2015

24. Juli

2015

Polen

30. Januar

1996

31. Juli

1996

Portugal

  5. August

1998

  6. Februar

1999

Rumänien

20. November

1997

21. Mai

1998

Russland

12. Oktober

2011

13. April

2012

San Marino

12. November

2015

13. Mai

2016

Schweden

11. Oktober

1995

12. April

1996

Schweiz

27. März

1996

28. September

1996

Serbien

14. September

2009

15. März

2010

Slowakei

31. Oktober

2000

  1. Mai

2001

Slowenien

  7. Mai

1999

  8. November

1999

Spanien

31. März

2011

  1. Oktober

2011

Tschechische Republik

22. März

2000

23. September

2000

Türkei

29. November

1999

30. Mai

2000

Ukraine

26. Februar

2004

27. August

2004

Ungarn

  9. Februar

1993

25. Mai

1995

Vereinigtes Königreich

19. September

2000

20. März

2001

    Insel Man

19. September

2000

20. März

2001

    Jersey

19. September

2000

20. März

2001

Zypern

26. April

2000

27. Oktober

2000

a
Das Übereink. gilt nicht für die Färöer-Inseln und Grönland.
b
Für das Königreich in Europa.
Markierungen
Leseansicht