Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos
Umweltschutz Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) Vom 18. Juni 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 16j des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P240843 beschliesst:
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Verwaltung des Fonds über die Ausrichtung von Förderbeiträgen für Ladeinfrastrukturen für Elektroautos (nachfolgend Fonds) sowie das Verfahren zu den Fördergesuchen gemäss § 16a ff. USG BS.
§ 2 Organisation und Verwaltung des Fonds
1 Die Gesamtverantwortung für die Erhebung des Zuschlags zur Elektrifizierung der motorisierten Mo - bilität (ZEM) liegt beim Fonds. Der Fonds ist dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt unterstellt.
2 Der Aufwand für die Fondsverwaltung einschliesslich der Bearbeitung der Förderbeitragsgesuche geht zu Lasten des Fondsvermögens.
3 Die Jahresrechnung des Fonds ist in der Staatsrechnung auszuweisen.
4 Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.
§ 3 Höhe und Erhebung des ZEM
1 Der ZEM beträgt 2,5 Rp./kWh.
2 Die Forderung des Kantons gegen die Stromverbraucherinnen und -verbraucher entsteht im Zeitpunkt des Ladevorgangs.
3 Der zuständige Verteilnetzbetreiber stellt den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern den ZEM gesondert in Rechnung.
4 Er überweist die in Rechnung gestellten ZEM-Beträge innert 60 Tagen jeweils auf Monatsende an den Fonds und übernimmt das Inkasso ohne Kostenverrechnung. Das Inkassorisiko verbleibt beim Kanton.
5 Dem Fonds sind die für die Kontrolle des ordnungsgemässen Inkassos erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Zuständigkeit für die Bearbeitung von Förderbeitragsgesuchen
1 Zuständige Behörde für die Entgegennahme und die Beurteilung von Förderbeitragsgesuchen ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE).
1) SG 780.100
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Umweltschutz
§ 5 Förderbeitragsberechtigte Kosten
1 Die förderbeitragsberechtigten Kosten umfassen: a) die Installationen ab dem Hausanschluss bis zu den vorgesehenen Ladepunkten, was in - nerhalb von Gebäuden der Grundinstallation ab dem Hausanschluss mit den Ausbaustu - fen C1 oder C2 gemäss dem SIA-Merkblatt 2060 betreffend die Infrastruktur für Elektro - fahrzeuge in Gebäuden entspricht, unter Einschluss folgender Kostenpositionen:
1. Projektadministration,
2. Installation einschliesslich Durchbrüche und Kernbohrungen,
3. Lastmanagement,
4. Hauptverteilung und Unterverteilung,
5. technische Installation für Internet- und Kommunikationsanbindung,
6. Brandabschottung,
7. Tiefbauarbeiten;
b) die mit der neuen Ladeinfrastruktur verbundene obligatorische Montage eines separaten Stromzählers (Werkszähler Verteilnetzbetreiber) für die Erhebung des ZEM.
2 Es können nur Förderbeiträge ausbezahlt werden, wenn die geltenden Werkvorschriften (Technische Anschlussbedingungen TAB) eingehalten sind und ein Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen (Si - Na) gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Verordnung über elektri - sche Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) vom 7. Novem - ber 2001) erstellt wurde.
3 Auch die Erstellung von Ladeinfrastruktur aufgrund einer gesetzlichen Pflicht zur Bereitstellung von Ladestationen ist förderbeitragsberechtigt.
§ 6 Nicht förderbeitragsberechtigte Kosten
1 Keine Förderbeiträge werden ausgerichtet für: a) temporäre Ladeinfrastrukturen; b) Leistungserhöhungen; c) die Nachrüstung einer bestehenden Ladeinfrastruktur ohne Schaffung zusätzlicher Lade - plätze; d) die nachträgliche Montage eines separaten Stromzählers (Werkszähler Verteilnetzbetrei - ber) bei einer bestehenden Ladeinfrastruktur ohne Schaffung zusätzlicher Ladeplätze; e) für die Ladeinfrastruktur nicht notwendige Ausbauten und Erneuerungen.
§ 7 Form und Inhalt von Förderbeitragsgesuchen
1 Förderbeitragsgesuche sind dem AUE mit den notwendigen Angaben und Unterlagen schriftlich oder elektronisch einzureichen.
2 Sie haben zu enthalten: a) Offerte; c) Rechnung für die förderbeitragsberechtigten Kosten; d) Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen (SiNa) gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen.
3 Das AUE kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen und Informationen bei Dritten einholen.
§ 8 Prüfung
1 Das AUE prüft die Gesuche.
2 a) die gesetzlichen Grundlagen; b) die überprüften und allenfalls berichtigten Angaben der gesuchstellenden Person;
2
Umweltschutz c) die allenfalls notwendigen Gutachten und Auskünfte von Sachverständigen.
3 Über Gesuche wird in der Regel aufgrund der darin enthaltenen Rechnungsergebnisse entschieden. Dem AUE steht es jedoch frei, offensichtlich falsche Annahmen und Rechnungen zu berichtigen.
§ 9 Entscheid
1 Das AUE entscheidet innert zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen über die Gewährung oder Ablehnung von Förderbeiträgen.
2 Der Entscheid wird der gesuchstellenden Person schriftlich mitgeteilt. Diese kann innert 30 Tagen nach Erhalt beim AUE den Erlass einer Verfügung verlangen.
3 Förderbeiträge werden innert 60 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung bzw. nach Rechtskraft der Verfügung ausbezahlt.
§ 10 Vorprüfung
1 Auf Antrag der gesuchstellenden Person führt das AUE eine Vorprüfung des Vorhabens durch.
2 Dem AUE sind dazu folgende Unterlagen einzureichen: a) Antrag auf Vorprüfung; b) Ausführungsplan; c) Offerte für die förderbeitragsberechtigten Kosten.
3 Das AUE kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen und Informationen bei Dritten einholen.
4 Die Vorprüfung erfolgt in sinngemässer Anwendung von § 8.
5 Das AUE teilt der gesuchstellenden Person innert zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit, ob und in welcher Höhe Förderbeiträge zugesichert werden können.
§ 11 Befristung der Förderung
1 Förderbeiträge können nur gewährt werden, wenn die Arbeiten an der Ladeinfrastruktur bis zum
31. Dezember 2030 endgültig abgeschlossen werden.
2 Förderbeitragsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Arbeiten, spätestens aber bis
31. Dezember 2031 einzureichen. Später eingehende Gesuche werden nicht berücksichtigt.
§ 12 Rückerstattung
1 Wer Förderbeiträge erhalten hat, ist verpflichtet, bei Ladevorgängen den ZEM zu bezahlen, so lange dieser gemäss § 16d Abs. 1 USG BS erhoben wird. Ansonsten müssen die Förderbeiträge in vollem Umfang zurückerstattet werden.
§ 13 Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 Rekurs erhoben werden. Schlussbestimmung
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Umweltschutz Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung KB 22.06.2024
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Umweltschutz Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.06.2024 01.07.2024 Erstfassung KB 22.06.2024
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