Europäisches Kulturabkommen (0.440.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Kulturabkommen

Abgeschlossen in Paris am 19. Dezember 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 1962² Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 13. Juli 1962 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Juli 1962 (Stand am 13. Februar 2013) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1962 933
Die unterzeichneten Regierungen der Mitglieder des Europarates,
In der Erwägung, dass der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufgabe hat, insbesondere um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
In der Erwägung, dass ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den europäi­schen Völkern es ermöglichen würde, diesem Ziel näher zu kommen;
In der Erwägung, dass es deshalb wünschenswert ist nicht nur zweiseitige Kultur­abkommen zwischen den Mitgliedern des Europarates abzuschliessen, sondern auch gemeinsam zu handeln, um die europäische Kultur zu wahren und ihre Entwicklung zu fördern;
In dem Entschluss, ein allgemeines europäisches Kulturabkommen abzuschliessen, um unter den Staatsangehörigen aller Mitglieder des Europarates und derjenigen anderen europäischen Staaten, die diesem Abkommen beitreten, das Studium der Sprachen, der Geschichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien sowie auch ihrer gemeinsamen Kultur zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen zum Schutz und zur Mehrung ihres Beitrags zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas.
Art. 2
Jede Vertragspartei wird, soweit wie möglich,
(a) bei ihren Staatsangehörigen das Studium der Sprachen, der Geschichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien fördern und diesen Vertrags­parteien auf ihrem Gebiet Erleichterungen für die Ausgestaltung solcher Studien gewähren;
(b) bestrebt sein, das Studium ihrer Sprache oder Sprachen, ihrer Geschichte und ihrer Zivilisation im Gebiet der anderen Vertragsparteien zu fördern und de­ren Staatsangehörigen die Möglichkeit zu geben, sich solchen Studien auf ih­rem Gebiet zu widmen.
Art. 3
Die Vertragsparteien konsultieren sich im Rahmen des Europarates, um ihr Vor­gehen zur Förderung der im europäischen Interesse liegenden kulturellen Massnah­men aufeinander abzustimmen.
Art. 4
Zwecks Durchführung der Artikel 2 und 3 erleichtert jede Vertragspartei soweit wie möglich die Bewegungsfreiheit und den Austausch von Personen und Kulturgütern.
Art. 5
Jede Vertragspartei betrachtet die europäischen Kulturgüter, die sich unter ihrer Kontrolle befinden, als Bestandteil des gemeinsamen europäischen kulturellen Erbes, trifft die erforderlichen Massnahmen zu ihrem Schutz und erleichtert den Zugang zu ihnen.
Art. 6
1.  Vorschläge zur Anwendung und Fragen der Auslegung dieses Abkommens werden auf den Tagungen des Ausschusses der Kultursachverständigen des Europa­rates geprüft.
2.  Jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, aber diesem Abkommen gemäss Artikel 9 Absatz 4 beigetreten ist, kann einen oder mehrere Vertreter zu den in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen entsenden.
3.  Die auf den in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen gefassten Beschlüsse werden dem Ministerkomitee des Europarates als Empfehlungen vorgelegt, es sei denn, dass es sich um Entscheidungen handelt, die als Verwaltungsangelegenheiten, welche keine zusätzlichen Ausgaben erfordern, in die Zuständigkeit des Ausschusses der Kultursachverständigen fallen.
4.  Der Generalsekretär des Europarates bringt den Mitgliedern des Rates sowie den Regierungen aller Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, jede darauf bezügliche Entscheidung, die vom Ministerkomitee oder vom Ausschuss der Kultur­sachverständigen getroffen wird, zur Kenntnis.
5.  Jede Vertragspartei meldet dem Generalsekretär des Europarates zu gegebener Zeit jede Massnahme, die sie auf Grund der Entscheidungen des Ministerkomitees oder des Ausschusses der Kultursachverständigen zur Durchführung dieses Abkommens trifft.
6.  Sind bestimmte Vorschläge zur Durchführung dieses Abkommens nur für eine beschränkte Anzahl von Vertragsparteien von Interesse, so können sie gemäss Arti­kel 7 behandelt werden, sofern ihre Verwirklichung keine Ausgaben für den Europa­rat zur Folge hat.
Art. 7
Wünschen zwei oder mehr Vertragsparteien zur Förderung der Ziele dieses Abkommens am Sitz des Europarates andere Tagungen abzuhalten als in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen, so gewährt ihnen der Generalsekretär des Europarates jede erforderliche Verwaltungshilfe.
Art. 8
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden,
(a) dass sie die Bestimmungen eines von einer Vertragspartei bereits unterzeich­neten zweiseitigen Kulturabkommens beeinträchtigt oder den künftigen Ab­schluss eines solchen weniger erstrebenswert macht, oder
(b) dass sie die Pflicht einer Person zur Beachtung der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufent­halt und die Ausreise von Ausländern berührt.
Art. 9
1.  Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europa­rates aufgelegt. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2.  Dieses Abkommen tritt, sobald drei Unterzeichnerregierungen ihre Ratifikations­urkunden hinterlegt haben, für diese Regierungen in Kraft.
3.  Für jede Unterzeichnerregierung, die dieses Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
4.  Das Ministerkomitee des Europarates kann durch einstimmigen Beschluss und unter den ihm zweckmässig erscheinenden Bedingungen jeden europäischen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der eine Einladung erhält, kann dem Abkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates beitreten; der Beitritt wird mit dem Eingang dieser Urkunde wirksam.
5.  Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Rates sowie den beigetretenen Staaten die Hinterlegung aller Ratifikations‑ und Beitritts­urkunden.
Art. 10
Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.
Art. 11
1.  Nach Ablauf von fünf Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, kann dieses Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates; dieser setzt die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis.
2.  Die Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär des Europarates wirk­sam.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig beglaubigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 19. Dezember 1954 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise massgebend sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt den unter­zeichneten und den beigetretenen Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 13. Februar 2013 ³

³ AS 1962 935 , 1968 1726 , 1972 1887 , 1978 304 , 1984 229 , 1987 838 , 1989 179 , 1990 1264 , 2003 3429 , 2009 3953 und 2013 705 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

25. Juni

1992 B

25. Juni

1992

Andorra

22. Januar

1996

22. Januar

1996

Armenien

25. April

1997 B

25. April

1997

Aserbaidschan

25. April

1997 B

25. April

1997

Belarus

18. Oktober

1993 B

18. Oktober

1993

Belgien

11. Mai

1955

11. Mai

1955

Bosnien und Herzegowina

29. Dezember

1994 B

29. Dezember

1994

Bulgarien

  2. September

1991 B

  2. September

1991

Dänemark

  7. Mai

1955

  7. Mai

1955

Deutschland*

17. November

1955

17. November

1955

Estland

  7. Mai

1992 B

  7. Mai

1992

Finnland

23. Januar

1970 B

23. Januar

1970

Frankreich

19. März

1955

  5. Mai

1955

Georgien

25. April

1997 B

25. April

1997

Griechenland*

10. Januar

1962

10. Januar

1962

Heiliger Stuhl

10. Dezember

1962 B

10. Dezember

1962

Irland

11. März

1955

  5. Mai

1955

Island

  1. März

1956

  1. März

1956

Italien

16. Mai

1957

16. Mai

1957

Kasachstan

  5. März

2010 B

  5. März

2010

Kroatien

27. Januar

1993 B

27. Januar

1993

Lettland

  7. Mai

1992 B

  7. Mai

1992

Liechtenstein

13. Juni

1979

13. Juni

1979

Litauen

  7. Mai

1992 B

  7. Mai

1992

Luxemburg

30. Juli

1956

30. Juli

1956

Malta

12. Dezember

1966

12. Dezember

1966

Mazedonien

24. November

1995 B

24. November

1995

Moldau

24. Mai

1994 B

24. Mai

1994

Monaco

  6. Juli

1994 B

  6. Juli

1994

Montenegro

  6. Juni

2006 N

  6. Juni

2006

Niederlande*

  8. Februar

1956

  8. Februar

1956

Norwegen

24. Januar

1956

24. Januar

1956

Österreich

  4. März

1958

  4. März

1958

Polen

16. November

1989 B

16. November

1989

Portugal

16. Februar

1976 B

16. Februar

1976

Rumänien

19. Dezember

1991 B

19. Dezember

1991

Russland

21. Februar

1991 B

21. Februar

1991

San Marino

13. Februar

1986 B

13. Februar

1986

Schweden

16. Juni

1958

16. Juni

1958

Schweiz*

13. Juli

1962 B

13. Juli

1962

Serbien

28. Februar

2001 B

28. Februar

2001

Slowakeia

10. Mai

1990 B

  1. Januar

1993

Slowenien

  2. Juli

1992 B

  2. Juli

1992

Spanien

  4. Juli

1957 B

  4. Juli

1957

Tschechische Republika

10. Mai

1990 B

  1. Januar

1993

Türkei

10. Oktober

1957

10. Oktober

1957

Ukraine

13. Juni

1994 B

13. Juni

1994

Ungarn

16. November

1989 B

16. November

1989

Vereinigtes Königreich*

  5. Mai

1955

  5. Mai

1955

    Gibraltar

27. Mai

1998

27. Mai

1998

    Insel Man

28. Januar

1994

28. Januar

1994

    Jersey

19. März

1999

19. März

1999

Zypern

23. September

1969

23. September

1969

*

Vorbehalte und Erklärungen.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden

a

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁴
Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Schweiz und insbesondere die Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet der Erziehung und der Kultur, wie sie sich aus der Bundesverfassung ergibt, wird diese Zuständigkeit bei der Anwendung des Abkommens durch die Schweiz vorbehalten.
⁴ BB vom 5. Juni 1962 ( AS 1962 933 )
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