KugZuV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung - KugZuV)

KugZuV
Ausfertigungsdatum: 19.12.2022
Vollzitat:
"Kurzarbeitergeldzugangsverordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 21.12.2022 V3)"
Die V tritt gem. § 2 mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V3
von der Bundesregierung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 1.1.2023
in Kraft.

§ 1 Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

(1) Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 mit den Maßgaben der Absätze 2 und 3 geleistet.
(2) Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt.
(3) § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

§ 2 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht