Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Mittelschulgesetzes (215.10)
CH - SG

Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Mittelschulgesetzes

Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Mittelschulgesetzes vom 28. Oktober 1980 (Stand 1. August 1994) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 7 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 und Art. 18 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980 1 als Beschluss:
2 I. Kantonsschule (1.)

Art. 1 *

Zusammenfassung
1 In St.Gallen bestehen: a) die Kantonsschule am Burggraben St.Gallen für das Gymnasium und das Un - tergymnasium; b) die Kantonsschule am Brühl St.Gallen für Ausbildungsgänge, die nicht zur Maturitätsprüfung führen.
2
...

Art. 2 *

Beginn von Ausbildungsgängen
1 Im Schuljahr 1994/95 werden begonnen: a) * an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen:
1. ein Ausbildungsgang Untergymnasium;
2. je ein Ausbildungsgang der Maturitätstypen B, C und E;
3. ein Ausbildungsgang des Maturitätstypus A in Verbindung mit dem Aus - bildungsgang des Maturitätstypus B, wenn wenigstens fünf Schüler eintre - ten;
1 sGS 215.1 .
2 nGS 16–18; nGS 24–30; nGS 26–49; nGS 28–43. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am
15. November 1980, SchBl 1980, 415; in Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1981/82.
b) an der Kantonsschule am Brühl St.Gallen:
1. in Anwendung von Art. 33 des Mittelschulgesetzes
3 unter der Bezeich - nung «Wirtschaftsmittelschule» ein vierjähriger Ausbildungsgang ein - schliesslich eines einjährigen Praktikums;
2. ein Ausbildungsgang allgemeine Diplommittelschule;
3. ein Ausbildungsgang Verkehrsschule; c) an der Kantonsschule Heerbrugg je ein Ausbildungsgang der Maturitätstypen B, C und E; d) an der Kantonsschule Sargans:
1. je ein Ausbildungsgang der Maturitätstypen B, C und E;
2. in Anwendung von Art. 33 des Mittelschulgesetzes 4 unter der Bezeich - nung «Wirtschaftsmittelschule» mit einer Klasse 5 ein vierjähriger Ausbil - dungsgang einschliesslich eines einjährigen Praktikums;
3. ein Ausbildungsgang allgemeine Diplommittelschule; e) an der Kantonsschule Wattwil je ein Ausbildungsgang der Maturitätstypen B, C und E. II. Lehrerseminar (2.)

Art. 3 *

Ausbildungsgänge a) am Lehrerseminar Mariaberg in Rorschach
1 Am Lehrerseminar Mariaberg in Rorschach werden geführt: a) Ausbildungsgang für Sekundarschüler; 6 b) Ausbildungsgang für Inhaber eines Maturitätszeugnisses; 7 c) ausserordentlicher Ausbildungsgang für Berufsleute mit abgeschlossener Aus - bildung.
8
2 Der ausserordentliche Ausbildungsgang für Berufsleute mit abgeschlossener Aus - bildung umfasst zweieinhalb Jahreskurse.

Art. 4 b) an den übrigen Lehrerseminaren

1 An den Lehrerseminaren der Kantonsschulen Heerbrugg, Sargans und Wattwil wird der Ausbildungsgang für Sekundarschüler 9 geführt.
3 sGS 215.1 .
4 sGS 215.1 .
5 Art. 4 ter MSG, sGS 215.1 .
6 Art. 14 MSG, sGS 215.1 .
7 Art. 15 MSG, sGS 215.1 .
8 Art. 16 MSG, sGS 215.1 .
9 Art. 14 MSG, sGS 215.1 .

Art. 4 bis

* Lehrverpflichtung
1 Lehrer mit ausserordentlichem Ausbildungsgang haben unmittelbar nach Ab - schluss der Ausbildung während wenigstens dreier Jahre an einer öffentlichen Schule im Kanton St.Gallen ein volles Lehrpensum zu unterrichten.
10 Bei Teilpen - sen wird die Frist entsprechend verlängert.
2 Erfüllt ein Lehrer ohne wichtigen Grund die Lehrverpflichtung nicht, so hat er Ausbildungskosten von Fr. 30 000.– anteilmässig zurückzuerstatten. 11

Art. 5 Zwischenjahr

1 Das ausserschulische Zwischenjahr nach Art. 14 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes 12 haben erstmals zu bestehen: a) Schüler, die im Frühjahr 1981 in die erste Klasse der Lehrerseminare der Kantonsschulen Heerbrugg, Sargans und Wattwil eintreten; b) Schüler, die im Frühjahr 1982 in die erste Klasse des Ausbildungsganges für Sekundarschüler 13 am Lehrerseminar Mariaberg in Rorschach eintreten; c) Schüler, die im Herbst 1985 in den Ausbildungsgang für Inhaber eines Maturi - tätszeugnisses 14 eintreten. III. Schlussbestimmung (3.)

Art. 6 Vollzugsbeginn

1 Dieser Beschluss wird ab Beginn des Schuljahres 1981/82 angewendet.
10 Art. 17 Abs. 1 MSG, sGS 215.1 ; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 2 des Aufnahmereglementes des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen Ausbildungsgang, sGS 215.532.2 .
11 Art. 17 Abs. 2 MSG, sGS 215.1 .
12 sGS 215.1 .
13 Art. 14 MSG, sGS 215.1 .
14 Art. 15 MSG, sGS 215.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 16–18 28.10.1980 21.04.1981

Art. 1 geändert 29–34 29.03.1994 01.08.1994

Art. 2 geändert 29–33 03.11.1993 keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, a) geändert 29–34 29.03.1994 01.08.1994

Art. 3 geändert 26–48 07.05.1991 keine Angabe

Art. 4 bis

eingefügt 26–102 20.08.1991 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.10.1980 21.04.1981 Erlass Grunderlass 16–18
07.05.1991 keine Angabe Art. 3 geändert 26–48
20.08.1991 keine Angabe Art. 4 bis eingefügt 26–102
03.11.1993 keine Angabe Art. 2 geändert 29–33
29.03.1994 01.08.1994 Art. 1 geändert 29–34
29.03.1994 01.08.1994 Art. 2, Abs. 1, a) geändert 29–34
Markierungen
Leseansicht