Protokoll Nr. 2 (0.131.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll Nr. 2 (zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit)

zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit Abgeschlossen in Strassburg am 5. Mai 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 2002¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Februar 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Mai 2003 (Stand am 23. Januar 2018) ¹ AS 2004 831
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980² über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden unterzeichnen,
eingedenk des Abschlusses des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen vom 9. November 1995³ über die rechtlichen Auswirkungen von im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durchgeführten Massnahmen und über die Rechtsstellung der Einrichtungen für die Zusammenarbeit, die möglicherweise durch Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit eingesetzt wurden;
in der Erwägung, dass die Gebietskörperschaften oder Behörden für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben in immer stärkerem Masse nicht nur mit den benachbarten Ge­bietskörperschaften anderer Staaten zusammenarbeiten (grenzüberschreitende Zusammenarbeit), sondern auch mit nichtbenachbarten ausländischen Gebietskörperschaften, mit denen sie gemeinsame Interessen haben (interterritoriale Zusammenarbeit), und dies nicht nur im Rahmen von Einrichtungen für die grenzüber­schreitende Zusammenarbeit und von Vereinigungen von Gebietskörperschaften oder Behörden, sondern auch auf zweiseitiger Ebene;
eingedenk der Wiener Erklärung von 1993, in der die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten die Rolle des Europarats bei der Schaffung eines Europas aner­kennen, in dem durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gebietskörper­schaften oder Behörden Toleranz und Wohlstand herrschen;
in Anbetracht dessen, dass es im Bereich der interterritorialen Zusammenarbeit keine Übereinkunft gibt, die dem Rahmenübereinkommen vergleichbar wäre;
in dem Wunsch, der interterritorialen Zusammenarbeit einen rechtlichen Rahmen auf internationaler Ebene zu verschaffen,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.131.1 ³ SR 0.131.11
Art. 1
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «interterritoriale Zusammenarbeit» jede Abstimmung mit dem Ziel, andere Beziehungen zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien herzustellen als die grenz­überschreitende Zusammenarbeit von benachbarten Gebietskörperschaften, einschliesslich des Abschlusses von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften oder Behörden anderer Staaten.
Art. 2
(1)  Jede Vertragspartei anerkennt das Recht der ihrer Zuständigkeit unterstehen­den, in den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden (im Folgenden als «Rahmenübereinkommen» bezeichnet) genannten Gebietskörperschaften oder Behörden, interterritoriale Beziehungen aufzunehmen und in gemein­samen Zuständigkeitsbereichen im Einklang mit den in ihren Satzungen festgelegten Verfahren, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei Verein­barungen über interterritoriale Zusammenarbeit zu schliessen, und achtet dieses Recht.
(2)  Eine Vereinbarung über interterritoriale Zusammenarbeit begründet die Verantwortlichkeit nur derjenigen Gebietskörperschaften oder Behörden, die sie geschlossen haben.
Art. 3
Die Vertragsparteien dieses Protokolls wenden das Rahmen­übereinkommen sinngemäss auf die interterritoriale Zusammenarbeit an.
Art. 4
Die Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des Zusatz­protokolls zum Rahmenübereinkommen (im Folgenden als «Zusatzprotokoll» be­zeichnet) sind, wenden das genannte Protokoll sinngemäss auf die interterritoriale Zusammenarbeit an.
Art. 5
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «sinngemäss», dass der Begriff «grenzüberschreitende Zusammenarbeit» im Rahmenübereinkommen und im Zusatzprotokoll durch den Begriff «interterritoriale Zusammenarbeit» zu ersetzen ist und dass die Artikel des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls Anwendung finden, sofern dieses Protokoll nichts anderes vorsieht.
Art. 6
(1)  Jede Vertragspartei des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls erklärt bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, ob sie nach Artikel 4 dieses Protokolls die Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls oder nur einen dieser Artikel anwenden wird.
(2)  Eine solche Erklärung kann in der Folge jederzeit durch eine an den General­sekretär des Europarats gerichtete Erklärung modifiziert werden.
Art. 7
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Art. 8
(1)  Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Rahmenübereinkommen unter­zeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, ge­bunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmi­gung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2)  Ein Mitgliedstaat des Europarats kann nicht dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Rati­fikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht bereits eine Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Rah­menübereinkommen hinterlegt hat oder gleichzeitig hinterlegt.
(3)  Die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 9
(1)  Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Mit­gliedstaaten des Europarats nach Artikel 8 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
(2)  Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unter­zeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme- oder Geneh­migungsurkunde in Kraft.
Art. 10
(1)  Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Rahmenüber­einkommen beigetreten ist, auch diesem Protokoll beitreten.
(2)  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim General­sekretär des Europarats; der Beitritt wird drei Monate nach ihrer Hinter­legung wirksam.
Art. 11
(1)  Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Gene­ralsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2)  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Gene­ralsekretär des Europarats wirksam.
Art. 12
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
a) jede von den Vertragsparteien nach Artikel 6 abgegebene Erklärung;
b) jede Unterzeichnung dieses Protokolls;
c) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunde;
d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 9 und 10;
e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 5. Mai 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 23. Januar 2018 ⁴

⁴ AS 2004 833 , 2006 1151 , 2009 2467 , 2013 471 , 2018 537 , 2018 537 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Albanien a

11. Dezember

2001

12. März

2002

Armenien a

31. Oktober

2003

  1. Februar

2004

Aserbaidschan b

30. März

2004

  1. Juli

2004

Belgien* a

12. Juni

2009

13. September

2009

Bosnien und Herzegowina a

  7. Oktober

2008

  8. Januar

2009

Bulgarien b

30. Juni

2005

  1. Oktober

2005

Deutschland b

  2. Oktober

2001 U

  3. Januar

2002

Frankreich b

  7. Mai

2007

  8. August

2007

Litauen a

26. November

2002

27. Februar

2003

Luxemburg a

  2. Juli

1999

  1. Februar

2001

Moldau

27. Juni

2001 U

28. September

2001

Monaco b

18. September

2007

19. Dezember

2007

Montenegro*

  8. Dezember

2010

  9. März

2011

Niederlande c

11. August

1999

  1. Februar

2001

Österreich b

22. September

2006

23. Dezember

2006

Russland a

27. November

2008

28. Februar

2009

Schweden b

  5. Mai

1998 U

  1. Februar

2001

Schweiz b

26. Februar

2003

27. Mai

2003

Slowakei b

31. Oktober

2000

  1. Februar

2001

Slowenien a

17. September

2003

18. Dezember

2003

Ukraine a

  4. November

2004

  5. Februar

2005

Zypern*

17. April

2014

18. Juli

2014

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Prot. Nr. 2 hat diese Vertragspartei erklärt, dass sie die
Bestimmungen der Art. 4 und 5 des Zusatzprot. anwenden wird.
b
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Prot. Nr. 2 hat diese Vertragspartei erklärt, dass sie nur die Bestimmungen des Art. 4 des Zusatzprot. anwenden wird.
c Das Prot. Nr. 2 gilt für das Königreich in Europa.
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